Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2609/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3999/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit für den Zeitraum vom 01. Mai 2003 bis zum 31. März 2007 und die Rückforderung von an den Kläger für diesen Zeitraum gezahlten Rentenleistungen in Höhe von 7.712,43 EUR.
Der am 1942 in Frankreich geborene Kläger, ein gelernter Koch und Konditor, beantragte bei der Beklagten (damals Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, inzwischen: Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz; im Folgenden einheitlich: die Beklagte) am 19. März 2002 die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Mit Rentenbescheid vom 26. April 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für die Zeit ab dem 01. April 2002. Auf Seite 3 des Bescheids wies die Beklagte darauf hin, dass sich die Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen könne, sofern durch erzieltes Einkommen (Bruttoverdienst aus Beschäftigung bzw. Gewinn aus selbständiger Tätigkeit) die Hinzuverdienstgrenze überschritten werde. Die Hinzuverdienstgrenze betrage monatlich 325 EUR. Daher bestehe bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, dem Rentenversicherungsträger die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinaus gehenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze ergebe sich aus der Anlage 19 zum Bescheid. In Anlage 19 fand sich unter der Überschrift "Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen" erneut der Hinweis, dass eine Rente wegen Alters ( ) bei gleichzeitiger Ausübung einer Beschäftigung ( ) nur geleistet werden könne, wenn das erzielte Einkommen sich im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen halte. Es folgte unter der Überschrift eine Tabelle, die als monatliche Hinzuverdienstgrenze für die monatliche Vollrente den Betrag von 325 EUR sowie für Teilrenten weitere ausdrücklich benannte Beträge auswies. Die Hinzuverdienstgrenze von 325 EUR verändere sich nicht. Die übrigen Hinzuverdienstgrenzen veränderten sich zum 01. Juli eines jeden Jahres. Auf Seite 4 des Bescheids fand sich zudem der Hinweis, dass der Bescheid - auch rückwirkend - ganz oder teilweise aufgehoben werde, und zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückgefordert würden, soweit Änderungen Einfluss auf ( ) die Rentenhöhe nähmen. Größere Überzahlungen könnten vermieden werden, wenn die Beklagte umgehend entsprechend der bestehenden Mitteilungspflichten benachrichtigt werde.
Mit Bescheiden vom 04. Juli 2002, 22. Juli 2002, 13. September 2002, 24. Mai 2003, 28. Februar 2004, 14. Januar 2005, 03. Juni 2005, 15. Oktober 2005, 10. Februar 2007 und 23. Februar 2007 erfolgte eine Bescheidung neuer Rentenzahlbeträge infolge Rentenanpassungen oder geänderter Beitragsforderungen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dem Kläger wurde in der Zeit - vom 01. April 2002 bis zum 30. Juni 2002 ein Nettorentenbetrag von 480,80 EUR - vom 01. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 ein Nettorentenbetrag von 489,31 EUR - vom 01. Juli 2003 bis zum 31. März 2004 ein Nettorentenbetrag von 492,55 EUR - vom 01. April 2004 bis zum 30. Juni 2005 ein Nettorentenbetrag von 487,98 EUR - vom 01. Juli 2005 bis zum 30. November 2005 ein Nettorentenbetrag von 485,56 EUR - vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. März 2007 ein Nettorentenbetrag von 485,83 EUR ausbezahlt.
Bereits auf dem Rentenantragsformular bei Antragstellung am 19. März 2002 hatte der Kläger die dort gestellte Frage nach dem Bestehen einer geringfügigen Beschäftigung bejaht und mitgeteilt, Arbeitgeber sei die Fa. Eckert, Durlacher Allee, in Karlsruhe. Fünf Jahre später, unter dem 24. Mai 2007, wandte sich die Beklagte an die Fa. Eckert Gebäudereinigung und bat diese um Übersendung einer Aufstellung des dem Kläger monatlich gezahlten Bruttoentgelts sowie der Sonderzuwendungen für den Zeitraum ab dem 01. April 2002 bis zum 31. März 2007. Am 21. Juni 2007 gab die Fa. Eckert Gebäudereinigung in Karlsruhe der Beklagten bekannt, dem Kläger im Zeitraum zwischen dem 01. April 2002 und dem 31. März 2007 folgende Entgelte gezahlt zu haben:
April 2002: 321,97 EUR Januar 2003: 321,97 EUR Mai 2002: 321,97 EUR Februar 2003: 321,97 EUR Juni 2002: 321,97 EUR März 2003: 321,97 C Juli 2002: 536,77 EUR April 2003: 397,15 EUR August 2002: 321,97 EUR Mai 2003: 916,71 EUR September 2002: 321,97 EUR Juni 2003: 397,61 EUR Oktober 2002: 321,97 EUR Juli 2003: 397,61 EUR November 2002: 321,97 EUR August 2003: 397,61 EUR Dezember 2002: 321,97 EUR September 2003: 397,61 EUR Oktober 2003: 397,61 EUR November 2003: 351,07 EUR Dezember 2003: 368,97 EUR
Januar 2004: 368,97 EUR Januar 2005: 358,00 EUR Februar 2004: 397,97 EUR Februar 2005: 386,64 EUR März 2004: 397,61 EUR März 2005: 400,00 EUR April 2004: 390,46 EUR April 2005: 400,00 EUR Mai 2004: 358,24 EUR Mai 2005: 400,00 EUR Juni 2004: 397,62 EUR Juni 2005: 400,00 EUR Juli 2004: 419,10 EUR Juli 2005: 400,00 EUR August 2004: 368,98 EUR August 2005: 400,00 EUR September 2004: 393,80 EUR September 2005: 400,00 EUR Oktober 2004: 393,80 EUR Oktober 2005: 400,00 EUR November 2004: 393,80 EUR November 2005: 400,00 EUR Dezember 2004: 393,80 EUR Dezember 2005: 400,00 EUR
Januar 2006: 400,00 EUR Januar 2007: 400,00 EUR Februar 2006: 400,00 EUR Februar 2007: 400,00 EUR März 2006: 400,00 EUR März 2007: 400,00 EUR April 2006: 400,00 EUR Mai 2006: 400,00 EUR Juni 2006: 400,00 EUR Juli 2006: 400,00 EUR August 2006: 400,00 EUR September 2006: 400,00 EUR Oktober 2006: 400,00 EUR November 2006: 400,00 EUR Dezember 2006: 400,00 EUR
Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger unter dem 11. Juli 2007 schriftlich an. Die Rentenangelegenheit des Klägers sei überprüft worden. Dabei sei festgestellt worden, dass der Kläger nach Beginn seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Einkommen erzielt habe, das die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente wegen Alters überschreite. Es bestehe daher für den Monat Mai 2003 nur Anspruch auf eine Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente und für den Zeitraum vom 01. Juni 2003 bis zum 31. März 2007 auf eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente. Unter Berücksichtigung der für den Zeitraum vom 01. Mai 2003 bis zum 31. März 2007 zusätzlich erworbenen Entgeltpunkte ergebe sich für den Zeitraum vom 01. Mai 2003 bis zum 31. August 2007 eine Überzahlung in Höhe von 7.494,83 EUR. Es sei beabsichtigt, den überzahlten Betrag zurück zu fordern. Es werde Gelegenheit zur Äußerung bis zum 31. August 2007 gegeben.
Am 20. Juli 2007 sprach die Ehefrau des Klägers bei Auskunfts- und Beratungsstelle Karlsruhe der Deutschen Rentenversicherung vor und wandte ausweislich des Gesprächsprotokolls Folgendes ein: Die Beklagte treffe ein erhebliches Mitverschulden der entstandenen Überzahlung, da sie schon früher vom Sachverhalt hätte Kenntnis haben können. Es liege zumindest ein sog. atypischer Fall vor. Vorsorglich werde eine erhebliche Minderung der Rückforderungssumme beantragt, dies auch deshalb, weil der Kläger die Ausübung der geringfügigen Beschäftigung bereits im Rentenantrag vom 19. März 2003 angegeben habe. Im weiteren Verlauf des Anhörungsverfahrens wandte der Kläger zudem ein, dass er schon bei Antragstellung auf die geringfügige Beschäftigung hingewiesen habe und zudem die Höhe der Entgelte aus dieser Beschäftigung auch an die Beklagte gemeldet worden seien.
Mit Bescheid vom 05. Oktober 2007 hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 26. April 2002 für den Zeitraum vom 01. Mai 2003 bis zum 31. März 2007 auf. Zugleich legte sie für diesen Zeitraum eine Überzahlung von Rente in Höhe von 7.712,43 EUR fest und forderte diese Überzahlung gemäß § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vom Kläger zurück. Zur Begründung hieß es, ein Rentenanspruch wegen Alters bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bestehe nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Sie werde überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbarem Einkommen im Monat die im § 34 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) genannten Beträge nicht übersteige. Ein zweimaliges Übersteigen jeweils um einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines Kalenderjahres habe dabei außer Betracht zu bleiben. Mehrere Einkünfte seien zusammenzurechnen. Im Fall des Klägers ergäben sich daraus folgende Hinzuverdienstgrenzen bei einer Vollrente wegen Alters: ab dem 01. Januar 2002 von 325 EUR monatlich, ab dem 01. April 2003 von 340 EUR monatlich, ab dem 01. Januar 2004 von 345 EUR monatlich und ab dem 01. Januar 2006 von 350 EUR monatlich. Die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente wegen Alters werde beim Kläger erstmals im Monat Juli 2002 und danach wieder im April 2003 überschritten. Da jedoch ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze innerhalb eines jeden Kalenderjahres bis zum Doppelten des an sich zulässigen Grenzwerts möglich sei, stehe ihm für diese beiden Monate noch die Vollrente wegen Alters zu. Im Mai 2003 werde ein Entgelt erzielt, das auch die doppelte Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente überschreite. Weil bereits im Vormonat laufendes Einkommen vorhanden gewesen sei, sei hier die Einstufung in die nächst höhere doppelte Hinzuverdienstgrenze vorzunehmen. Da auch die doppelte Hinzuverdienstgrenze für eine zwei Drittel Teilrente überschritten werde, stehe für den Monat Mai 2003 nur eine Altersrente in Höhe der Hälfte der Vollrente zu. Ab dem Monat Juni 2003 werde die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente nicht mehr überschritten. Dem Kläger stehe daher bis zum 31. März 2007 anstatt der Vollrente eine zwei Drittel Rente zu. Seit dem 01. April 2007 werde wegen Vollendung des 65. Lebensjahres wieder die Vollrente gezahlt. Gemäß § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei daher, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintrete, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt solle mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Der Ausdruck "soll" bedeute nach der einschlägigen Rechtsprechung und Kommentierung, dass dies regelmäßig zu erfolgen habe, allerdings dann nicht, wenn ein atypischer Fall vorliege. Ob ein solcher atypischer Fall vorliege, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Atypik liege dann vor, wenn der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, der die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertige, in signifikanter Weise abweiche. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X subjektiv Elemente wie z. B. ein Verschulden nicht zu beachten seien. Es komme hier nicht darauf an, wer es zu vertreten habe, dass der Leistungsträger nicht oder verspätet über eine entscheidungserhebliche Änderung informiert worden sei, weil das Gesetz bei einem Zusammentreffen von Sozialleistungen, die als Lohnersatz dienten, und von Einkommen dem Betroffenen keinen besonderen Vertrauensschutz zugestehe. Im Fall des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, der hier einschlägig sei, liege ein atypischer Fall nur dann vor, wenn der Betroffene die zu erstattende Leistung verbraucht habe und ohne die entfallene Sozialleistung im Nachhinein vermehrt sozialhilfebedürftig geworden wäre. Die unmittelbare Härte liege in diesen Fällen darin begründet, dass der Betroffene die Sozialhilfeansprüche, die ihm bei rechtzeitiger Erklärung zugestanden hätten, für die Vergangenheit nicht mehr geltend machen könne und daher im Ergebnis wegen der Verpflichtung zur Erstattung aus dem gegenwärtigen Einkommen und Vermögen Leistungen zu ersetzen habe, die ihm in der Vergangenheit als weitere Hilfe zum Lebensunterhalt zugestanden hätten. Ein solcher atypischer Fall sei vorliegend aber nicht gegeben, weil der Kläger Entsprechendes im Anhörungsverfahren nicht vorgetragen habe und er auch ordnungsgemäß über seine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten im Rentenbescheid vom 26. April 2002 belehrt worden sei. Die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei gewahrt.
In Anlage 1 zu diesem Bescheid fand sich die Berechnung der erfolgten Überzahlung. Danach habe dem Kläger in der Zeit &61485; vom 01. Mai 2003 bis 31. Mai 2003 ein Nettorentenbetrag von 244, 65 EUR anstatt 489,31 EUR &61485; vom 01. Juni 2003 bis 30. Juni 2003 ein Nettorentenbetrag von 326,51 EUR anstatt 489,31 EUR &61485; vom 01. Juli 2003 bis 31. März 2004 ein Nettorentenbetrag von 328,66 EUR anstatt 492,55 EUR &61485; vom 01. April 2004 bis 30. Juni 2005 ein Nettorentenbetrag von 325,61 EUR anstatt 487,98 EUR &61485; vom 01. Juli 2005 bis 30. November 2005 ein Nettorentenbetrag von 323,99 EUR anstatt 485,56 EUR &61485; vom 01. Dezember 2005 bis 31. März 2007 ein Nettorentenbetrag von 324,17 EUR anstatt 484,22 EUR zugestanden. Dies ergebe einen Überzahlungsbetrag von insgesamt 7712,43 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 12. November 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte er zunächst sein Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren. Ergänzend trug er vor, dass seine volle Altersrente monatlich nur 530,47 EUR betrage. Selbst wenn die gesamte Rente zur Tilgung der Überzahlung von 7.712,43 EUR genommen werden würde, hätte er für einen Zeitraum von über einem Jahr überhaupt keine Renteneinkünfte. Bei einer monatlichen Tilgungsrate von 50 EUR, wie von der Beklagten vorgesehen, wäre die Forderung erst nach 154 Monaten (12 Jahren) erledigt. Dies sei unverhältnismäßig, zumal er die Hinzuverdienstgrenze um monatlich maximal ca. 70 EUR überschritten habe. Folge davon wäre nach der Berechnung der Beklagten aber eine Reduzierung seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit um einen Betrag von monatlich ca. 200 EUR. Er habe nicht bösgläubig gehandelt. Die Bezeichnung der geringfügige Tätigkeit sei oft Anlass zu Missverständnissen bei nicht speziell sozialversicherungsrechtlich geschulten Versicherten, weil zwar kein voller Beitrag zur Rentenversicherung zu zahlen sei, das erzielte Entgelt jedoch voll für die Hinzuverdienstgrenze zähle. Die geltend gemachte Forderung sei daher entweder zu erlassen oder zumindest deutlich wegen unbilliger Härte zu reduzieren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ein Überzahlungsfall liege vor. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X sei einschlägig. Eine Ermessenentscheidung sei vorliegend nicht zu treffen, weil kein atypischer Fall vorliege. Bei Prüfung der Frage, ob ein atypischer Fall anzunehmen sei, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger gewusst oder zumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gewusst habe, dass sein Anspruch auf Rente wegen des erzielten Hinzuverdienstes jedenfalls teilweise entfalle. Dazu sei festzustellen, dass der Kläger im Rentenbescheid vom 26. April 2002 ausdrücklich auf das Bestehen der Hinzuverdienstgrenze hingewiesen worden sei und im Fall des Überschreitens eine entsprechende Mitteilungspflicht bestanden habe, der der Kläger aber nicht nachgekommen sei. Versicherte, die Hinweise oder Warnungen nicht läsen und beachteten, verletzten die Sorgfalt stets in besonders schwerem Maße und handelten damit grob fahrlässig.
Am 17. Juni 2008 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Zur Begründung verwies er auf sein bisheriges Vorbringen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2009 wurde der Kläger zu seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation befragt. Der Kläger gab an, dass er selbst die Altersrente von der Beklagten (aktuell 549 EUR) und vom französischen Versicherungsträger eine Rente von ca. 210 EUR beziehe und zudem aus der geringfügigen Beschäftigung aktuell etwa 300 EUR verdiene. Seine Ehefrau beziehe eine Rente von 1.180 EUR monatlich.
Mit Urteil vom 14. Juli 2009 wies das SG die Klage ab. Die vorgenommene Teilaufhebung der bewilligten Altersrente sei nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 SGB X rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Es sei eine Änderung im Sinne dieser Vorschrift gegenüber dem Bescheid vom 26. April 2002 erfolgt, weil der Kläger in der Zeit von Mai 2003 bis zum März 2007 die Hinzuverdienstgrenzen einer Vollrente nach § 34 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 SGB VI rentenrechtlich maßgeblich überschritten habe. Denn die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze berühre bei der vom Kläger bezogenen Altersrente den Rentenanspruch selbst, nicht dagegen nur den Auszahlungsbetrag. Die Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 SGB VI stehe der Berücksichtigung einer Überzahlung schon ab Mai 2003 und dann durchgehend bis März 2007 nicht entgegen. Zwar habe danach ein zweimaliges Überschreiten des Grenzbetrags außer Betracht zu bleiben. Wo es aber - wie im vorliegenden Fall - nicht um die rentenrechtliche Unschädlichkeit seltener Verdienstspitzen gehe, führe das nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geltende Vormonatsprinzip zu einer Berücksichtigungsfähigkeit der Überzahlung schon ab Mai 2003. Auch die weiteren Voraussetzungen für die erfolgte Teilaufhebungsentscheidung der Beklagten seien gegeben. Sofern sich die Beklagte allerdings auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt habe, sei darauf hinzuweisen, dass auf der Grundlage dieser Vorschrift die Höhe der Rückforderung nur auf die Höhe des Mehrverdienstes beschränkt werden könne. Allerdings sei die als gebundene Entscheidung erfolgte Aufhebung nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X rechtmäßig. Der Kläger habe grob fahrlässig gegen seine Mitteilungspflichten verstoßen, auf die er im Rentenbescheid vom 26. April 2002 ausdrücklich hingewiesen worden sei. Anzeichen für einen atypischen Fall seien vorliegend nicht ersichtlich. Der Kläger wäre ohne die entfallene Sozialleistung nicht vermehrt sozialhilfebedürftig geworden. Der Kläger und seine Ehefrau hätten schon ohne den Hinzuverdienst über monatliche Einkünfte von mehr als 1.800 EUR verfügt.
Gegen das ihm am 05. August 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. August 2009 beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Hinzuverdienstgrenze sei offenbar zwischenzeitlich auf 400 EUR angehoben worden. Im Übrigen stehe ihm von Seiten der Beklagten eine Nachzahlung zu. Hierzu hat der Kläger das Gesprächsprotokoll über seine am 27. August 2009 erfolgte Vorsprache bei der Beklagten vorgelegt, ausweislich dessen er eine Beitragserstattung für die Zeit ab 01. April 2002 beantragt hat. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 18. August 2010 hat er zudem eingewandt, sein Arbeitgeber habe ihm immer gesagt, bis zu 400 EUR im Monat könne er verdienen. Auch habe er diese Auskunft einmal von der Beklagten selbst im Rahmen einer Vorsprache erhalten. Von wem und wann er diese Auskunft erhalten habe, wisse er nicht mehr.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 05. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Die Hinzuverdienstgrenze sei erst ab 01. Januar 2008 auf 400 EUR angehoben worden. Der vom Kläger angesprochene Antrag auf Beitragserstattung sei aktenkundig; über ihn werde nach Abschluss des Berufungsverfahrens entschieden.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und die Gerichtsakten in beiden Instanzenzügen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Mit dem angefochtenen Urteil vom 14. Juli 2009 hat das SG zu Recht die Klage abgewiesen. Der hier allein streitige Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 05. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2008, mit welchem die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung einer Altersrente als Vollrente teilweise aufgehoben und mit welchem sie für die infolge der teilweisen Aufhebung erfolgte Überzahlung von Altersrente Erstattung verlangt, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat nach Erlass des Bescheides vom 26. April 2002 Einkommen erzielt, welches gem. § 34 Abs. 2 SGB VI bis zum 01. April 2007 nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren zum teilweisen Wegfall der Rente geführt hat. Über die Frage eines Anspruchs des Klägers auf Beitragserstattung war im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht zu entscheiden.
1. Rechtsgrundlage für die von der Beklagten - nach vorheriger Anhörung nach § 24 SGB X - vorgenommene Teilaufhebung der bewilligten Altersrente ist § 48 Abs. 1 SGB X. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit (1. ) 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Hierbei gilt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. Nach Absatz 4 der Vorschrift gilt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend; danach muss die Behörde den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, zurücknehmen. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
2. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung über die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 26. April 2002 über die Bewilligung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit war vorliegend sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, dies jedoch nicht nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, sondern gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit rechtmäßig.
Für den Fall des Klägers ist Vergleichsmaßstab für die Frage der Änderung die Sach- und Rechtslage der Rentenbescheid vom 26. April 2002. Dieser enthält als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung die maßgebliche Grundentscheidung über die Bewilligung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gem. § 237 SGB VI in Höhe der Vollrente. Da nach der Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824) die Einhaltung der Verdienstgrenze seit dem 01. Januar 1996 unmittelbar den Rentenanspruch berührt und nicht nur die Höhe der Rentenzahlung bestimmt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/3150 S 41; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999, SozR 3-2600 § 34 Nr. 1 S. 3 und Urteil vom 31. Januar 2002 - B 13 RJ 33/01 R, SozR 3-2600 § 34 Nr. 4 S 339), ist von der Grundentscheidung auch die Entscheidung über die Gewährung einer Vollrente umfasst. Mit Blick darauf waren Vergleichsmaßstab daher nicht die nachfolgend ergangenen weiteren Bescheide, mit denen die Höhe des Zahlbetrags infolge von Rentenanpassungen bzw. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen geändert wurde. Hinsichtlich der am 26. April 2002 ausgesprochenen Grundentscheidung über eine Bewilligung der Altersrente in Höhe der Vollrente haben die Folgebescheide keine abweichende Entscheidung mehr getroffen (so die ganz hM, vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 1988 - Az. 9/9a RV 34/86 - in juris Rn. 15-17; vgl. ebenso etwa Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, dort zu § 48 Rdnr. 5 mwN). Sie waren daher auch nicht gesondert aufzuheben.
Ausgehend vom Bescheid vom 26. April 2002 ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Jahr 2003, und zwar - was die Beklagte hier zugunsten des Klägers verkannt hat - wohl schon ab April, spätestens aber ab Mai 2003, eingetreten. Der Kläger hat mit dem Bezug von Hinzuverdienst in Höhe von monatlich zwischen 368,97 EUR und 400 EUR in der Zeit von April 2003, spätestens aber Mai 2003 bis März 2007 die für die Vollrente nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI maßgeblichen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen der Jahre 2003 bis 2007 überschritten. Dies hat nach § 34 Abs. 2 SGB VI zu einem teilweisen Wegfall des monatlichen Rentenanspruchs des Klägers geführt.
Nach § 34 Abs. 2 SGB VI besteht ein Anspruch auf Rente wegen Alters (hier: die Altersrente nach Maßgabe des § 237 Abs. 1 SGB VI) vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs. 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Die Hinzuverdienstgrenze beträgt nach § 34 Abs. 3 SGB VI in der ab dem 01. April 2003 maßgebenden Fassung 1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, 2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von a) einem Drittel der Vollrente das 23,3-fache, b) der Hälfte der Vollrente das 17,5-fache, c) zwei Dritteln der Vollrente das 11,7-fache des aktuellen Rentenwertes (§ 68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. Nach der Rechtsprechung des BSG hat die Prüfung des Hinzuverdienstes entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes dabei monatlich zu erfolgen. Ausgangspunkt für die Prüfung eines Überschreitens i. S. des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist danach, dass der gesamte in einem Monat erzielte Hinzuverdienst der einfachen monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen ist ("Kalendermonatsprinzip", st. Rspr., BSG, Urteile vom 26. Juni 2008, B 13 R 119/07 R, und 06. Februar 2007, B 8 KN 3/06 R, jeweils m. w. N.; vgl. auch Niesel, in Kasseler Komm, SGB VI, § 34 Rn. 9 Stand 12/2007). Die Prüfung, ob der Versicherte mit dem erzielten Arbeitsentgelt die Hinzuverdienstgrenze überschreitet, ist folglich chronologisch vorzunehmen (BSG, Urteil vom 26. Juni 2008. a. a. 0., Rn. 27 und Urteil vom 6. Februar 2007, B 8 KN 3/06, SozR 4-2600 § 96a Nr. 9, juris Rn. 32; Quinten, in: Lehr- und PraxisKomm, SGB VI, 2006, § 34 Rn. 17; VerbKomm, SGB VI, § 34, Rn. 9 Stand 9/2004). Ob ein Überschreiten vorliegt, ist an der zuvor, d.h. der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze zu beurteilen. Der Rentenanspruch bleibt so lange unverändert, bis sich der Hinzuverdienst ändert. Wird hierdurch die bislang maßgebende (d.h. die im Vormonat noch eingehaltene) Hinzuverdienstgrenze überschritten, ist weiter zu prüfen, ob ein sog privilegiertes Überschreiten vorliegt. Dies setzt voraus, dass der Hinzuverdienst nur zweimal innerhalb eines Kalenderjahres über der zulässigen Grenze und dabei noch innerhalb des Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze liegt (vgl. BSG, aaO).
Ausgehend von einer monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)) von 2.380,- EUR im Jahr 2003, 2.415,- EUR in den Jahren 2004/2005 und 2.450,- EUR in den Jahren 2006 und 2007 betrug die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2003 (ab April) 340,- EUR, in den Jahren 2004/2005 jeweils 345,- EUR und in den Jahren 2006 und 2007 jeweils 350,- EUR monatlich für eine Vollrente. Die hiernach maßgebliche Hinzuverdienstgrenze wurde ausweislich der von der Firma Eckert mitgeteilten, vom Kläger erzielten Verdienste ab dem 01. April 2003 bis zum 31. März 2007 durchgehend überschritten.
Dabei war wohl schon das Überschreiten im April 2003 kein im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI privilegiertes Überschreiten. Denn die Überschreitensregelung ist von vornherein nicht auf solche Versicherten anwendbar, die nicht über schwankende monatliche Einkünfte verfügen. Der Gesetzgeber wollte durch die Regelung des privilegierten zweimaligen Überschreitens in § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit eröffnen, Arbeitsverträge so zu gestalten, dass die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen unabhängig von Schwankungen infolge variabler monatlicher Arbeitszeiten oder Sonder- oder Einmalzahlungen eingehalten und somit gewissen (zweimaligen) "Verdienstspitzen" im Kalenderjahr - von vornherein - die rentenschädliche Wirkung genommen werden können (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP zum RRG 1992, BT-Drucks. 11/4124 S. 161). Dieser Zweckbestimmung des Überschreitensrechts nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI würde aber eine allein am Wortlaut dieser Bestimmung orientierte "kalenderjahresbezogene" Betrachtungsweise in Fällen wie dem vorliegenden, bei denen Schwankungen im Arbeitsentgelt im Vergleich zu den Vormonaten nicht aufgetreten sind, entgegenstehen. Bei unverändertem Hinzuverdienst kann daher von der Überschreitensmöglichkeit kein Gebrauch gemacht werden. Dies gilt auch bei einem innerhalb einer Hinzuverdienstgrenze schwankenden Arbeitsentgelt (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2005 - B 4 RA 29/04 R - SozR 4-2500 § 96a Nr 8; vgl. dazu auch Gürtner, in: KassKomm, EL 64/2010, § 34 SGB VI Rn. 22). Da der Kläger ab 2003 aber nicht mehr nur schwankend, sondern seither durchgängig die Hinzuverdienstgrenzen überschritt, konnte zu seinen Gunsten in den Monaten April und Mai 2003 nicht von einer privilegierten Hinzuverdienstgrenzenüberschreitung ausgegangen werden.
Jedenfalls aber hielt sich im Monat Mai 2003 die Grenzüberschreitung nicht einmal mehr innerhalb der doppelten Hinzuverdienstgrenze. Spätestens ab dem Monat Mai 2003 galt daher die Privilegierungsregelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nicht mehr.
Der Anspruch auf Altersrente bestand daher spätestens ab 01. Mai 2003 bis zum 31. März 2007 nicht mehr, wie durch Bescheid vom 26. April 2002 entschieden, in Höhe der Vollrente. Anstelle dessen stand dem Kläger für die Zeit vom 01. Juni 2003 bis zum 31. März 2007 Rente nur noch in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente zu, d. h. in Höhe von 326,51 EUR anstatt 489,31 EUR (01. Juni 2003 bis 30. Juni 2003), in Höhe von 328,66 EUR anstatt 492,55 EUR (01. Juli 2003 bis 31. März 2004), in Höhe von 325,61 EUR anstatt 487,98 EUR (01. April 2004 bis 30. Juni 2005), in Höhe von 322,99 EUR anstatt 485,46 EUR (01. Juli 2005 bis 30. November 2005) und in Höhe von 324,17 EUR anstatt 485,83 EUR (01. Dezember 2005 bis 31. März 2007). Im Monat Mai 2003 überschritt der Kläger nicht nur die Hinzuverdienstgrenze der Zwei-Drittel-Teilrente von 453,84 EUR (Summe der Mindestentgeltpunkte von 1,5 multipliziert mit dem 11,7-fachen des aktuellen Rentenwertes von 25,86 EUR), sondern sogar diejenige der Ein-Drittel-Teilrente von 903,81 EUR (Summe der Mindestentgeltpunkte von 1,5 multipliziert mit dem 23,3-fachen des aktuellen Rentenwertes von 25,86 EUR). Dem Kläger stand demnach im Monat Mai 2003 nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 SGB VI überhaupt kein Rentenanspruch zu. Daher ist rechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beklagte - offenbar unter sinngemäßer Heranziehung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI im Falle des erstmaligen Überschreitens auch der nächsten Hinzuverdienstgrenze - die bewilligte Vollrente für den Monat Mai 2003 nur bis zur Höhe der Hälfte der Vollrente (also ausgehend von einer Hinzuverdienstgrenze von 678,83 EUR) aufgehoben hat.
3. Neben der wesentlichen Änderung des Rentenanspruchs durch Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente von Mai 2003 bis März 2007 sind auch die weiteren Voraussetzungen für die (Teil)Aufhebungsentscheidung der Beklagten erfüllt. Die Beklagte ist nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X berechtigt und verpflichtet gewesen, eine Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheids für die Vergangenheit - mit Wirkung vom Eintritt der Änderung der Verhältnisse - zu verfügen. Sofern sich die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid dabei allerdings auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt hat, ist darauf hinzuweisen, dass eine rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheids auf Grundlage dieser Vorschrift nur in Höhe des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Teils des Arbeitsentgelts möglich ist. Die Höhe der Rückforderung ist mithin nur auf die Höhe des Mehrverdiensts beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2008, a. a. 0., juris, Rn. 36). Dies hinderte die Beklagte bei der von ihr hier getroffenen gebundenen und damit zwingenden Entscheidung allerdings nicht an einer - wie tatsächlich erfolgten - weitergehenden Aufhebung des Rentenbescheids bis zur Grenze des Anspruchs in jeweils zutreffender Höhe. Insoweit kann sich die Beklagte nämlich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X stützen (vgl. BSG, Urteile vom 26. Juni 2008, a. a. 0., juris Rn. 36 und vom 23. März 1995 - 13 RJ 39/94, SozR 3-1300 § 48 Nr. 37 S 80 f; Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 34 Rn. 79, Stand 10/2007; Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., 2008, § 48 Rn. 26). Denn der Kläger hat die ihm im grundlegenden Bewilligungsbescheid vom 26. April 2002 ausführlich bekannt gemachte Pflicht zur Mitteilung seines Einkommens grob fahrlässig verletzt und damit den Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X erfüllt.
Grobe Fahrlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dabei ist die Außerachtlassung von klaren und eindeutigen Hinweisen in einem Bescheid grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Hinweise nicht verstanden hat (vgl. Steinwedel, in: KassKomm, EL 68/2010, § 45 SGB X Rn. 39; vgl. auch BSG in BSGE 44, 264 ff). Hier geht der Senat davon aus, dass der Bescheid vom 26. April 2002 klare und eindeutige Hinweise (Seite 3/4 des Bescheids und Anlage 19 des Bescheids) auf die Mitteilung der Aufnahme einer Beschäftigung mit einem monatlichen Hinzuverdienst von mehr als 325,- EUR enthalten hat, dass mithin auch kein Anspruch auf die Altersrente als Vollrente bei einem Hinzuverdienst von mehr als 325,- EUR pro Monat bestanden hat. Aufgrund dieser Hinweise war dem Kläger eindeutig und unmissverständlich vor Augen geführt worden, dass ihm Rente in bislang bewilligter Höhe nicht mehr zustehen würde, sobald der zu meldende Hinzuverdienst den Betrag von 325,- EUR im Monat überschreiten würde. Insoweit lag beim Kläger zuvor (mit Ausnahme des Monats Juli 2002) - entsprechend diesen Hinweisen - der Hinzuverdienst tatsächlich bis März 2003 auch lediglich bei knapp unter 325,- EUR pro Monat. Einen auf nur leichte Fahrlässigkeit beruhenden Irrtum, dass dann ab 01. Juli 2003 diese Hinzuverdienstgrenze auf 400,- EUR pro Monat angehoben worden sein könnte, vermag der Senat nicht zu bejahen, zumal in der Anlage 19 zum Rentenbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass die Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 325,- EUR sich nicht verändere. Angesichts der angegebenen, eindeutig bezifferten Hinzuverdienstgrenze, die der Kläger zunächst auch eingehalten hatte, hätte sich ihm wie jedem anderen Versicherten eine Nachfrage bei der Beklagten aufdrängen müssen, wenn er tatsächlich der Meinung gewesen sein sollte, dass er nun ab April 2003 nunmehr einen Hinzuverdienst in Höhe der sog. Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR EUR hätte erzielen dürfen. Indem der Kläger eine solche Nachfrage beim Rentenversicherungsträger und damit auch die Meldung eines Hinzuverdienstes von nunmehr durchgängig knapp 400,- EUR nicht getätigt hat, hat er grob fahrlässig gehandelt (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 24. August 2007 - L 4 R 5630/06 - in juris; Urteil vom 11. Mai 2007 - L 4 R 6254/06 - veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; so auch im übrigen die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa jüngst das LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2011 - L 3 R 434/10 - in juris). Es ist auch nicht feststellbar, dass der Kläger nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Hinweise auf die Hinzuverdienstgrenze nicht verstanden haben könnte. Nach seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem SG war ihm sehr wohl bewusst, dass die Höhe des bei der Firma Eckert erzielten Arbeitsentgeltes negative Auswirkungen auf seinen Altersrentenanspruch haben kann. Nicht anders sind der Hinweis darauf, dass sein Arbeitgeber stets gesagt habe, 400 EUR dürfe er noch verdienen, und der von ihm geschilderte Versuch, durch persönliche Vorsprache eine Klärung über die Höhe der Hinzuverdienstgrenze herbeizuführen, zu verstehen. Entscheidend ist hier jedoch, dass der Kläger mit einer kurzen schriftlichen Anfrage zur Hinzuverdienstgrenze unter Beifügung der Verdienstabrechnungen zum einen eine Klärung durch die Beklagte hätte herbeiführen und zum anderen zugleich seinen Mitteilungspflichten hätte genügen können. Dafür, dass er zu einer derart einfachen Handlung aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur bzw. seines Bildungsstandes nicht in der Lage gewesen sein sollte, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Sofern der Arbeitgeber bei der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses diesbezüglich dem Kläger gegenüber bestehende Fürsorge- bzw. nebenvertragliche Pflichten verletzt haben sollte, ist der Ausgleich auch dort zu suchen. Denn die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsvertrages zum Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung und des geschuldeten Arbeitslohnes ist allein Angelegenheit der Vertragspartner, d. h. des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.
Ein atypischer Fall, der die Beklagte verpflichtet hätte, ihr Ermessen auszuüben, ob nicht (teilweise) von der dem Kläger ungünstigen Rückwirkung (mit nachfolgender Rückforderung nach § 50 Abs. 1 SGB X) abgesehen werden kann, ist vorliegend nicht gegeben. Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass die für das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge der Reduzierung des Rentenanspruchs auf eine Teil- statt eine Vollrente noch keine unverhältnismäßige Härte und damit keine atypische Fallgestaltung bedingt. Die der gesetzlichen Lage entsprechende teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung auch für die Vergangenheit wegen schuldhafter Verletzung der Mitteilungspflichten und Rückforderung der überzahlten Rentenbeträge stellt vielmehr den gesetzlichen Regelfall dar. Zudem trifft die Beklagte auch keinerlei "Mitverschulden". Dieses kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass sie nicht für die gesamte Vielzahl an Rentnern - wie offenbar vom Kläger gewünscht - standardmäßig gemeldete Entgelte für jeden versicherten Rentner abfragt. Ein atypischer Fall kann auch nicht deswegen angenommen werden, weil der Beklagten aufgrund des Rentenantrags vom 19. März 2002 durchaus bekannt war, dass der Kläger geringfügig beschäftigt war und die Beklagte dann von sich aus erst im Jahr 2007 die Auskunft beim Arbeitgeber für die Zeit ab April 2002 eingeholt hat (vgl. Urteil des Senats vom 24. August 2007 - L 4 R 5630/06 - aaO). Weitere Anzeichen für einen atypischen Fall sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ergeben die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG mitgeteilten Einkünfte auch keinerlei Anhaltspunkte für die Gefahr des Entstehens einer Sozialhilfebedürftigkeit.
Des Weiteren stehen verfahrensrechtliche Gründe der teilweisen Aufhebung der Altersrentenbewilligung und Rückforderung der überzahlten Rentenbeträge von 7.712,43 EUR nicht entgegen. Insbesondere ist die nach § 24 SGB X erforderliche Anhörung auch vollumfänglich erfolgt. Soweit im Anhörungsschreiben vom 11. Juli 2007 noch ein Rückforderungsbetrag von "nur" 7.494,34 EUR benannt worden ist, obwohl dann im Bescheid vom 5. Oktober 2007 der Betrag dann mit 7.712,43 EUR festgesetzt worden ist, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die in Höhe des Differenzbetrages von 218,09 EUR zunächst versäumte Anhörung ist im ordnungsgemäß durchgeführten Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt worden (vgl. BSG, Urteil vom 22. November 1984 - 2 RU 53/83 - SozR 1300 § 24 Nr. 6; und Urteil vom 15. Mai 1985 - 5b RJ 40/84 - SozR 1300 § 24 Nr 9; von Wulffen, in: derselbe, SGB X, 6. Aufl., 2008, § 24 Rn. 11 m.w.N.). Die bisher nicht abschließend geklärte Frage, ob eine Anhörung im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X erforderlich gewesen ist (dagegen etwa: Löns, in Kreikebohm, SGB VI, Kommentar, 3. Aufl., 2008, § 34 Rn. 25), bedarf deshalb keiner Entscheidung.
Die Beklagte hatte zudem erstmals im Juni 2007 von dem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen durch die Erwerbstätigkeit des Klägers Kenntnis erlangt, so dass auch die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X durch den Bescheid vom 05. Oktober 2007 gewahrt wurde.
4. Da somit die Teilaufhebung der Bewilligung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit von Mai 2003 bis März 2007 rechtmäßig ist, steht zugleich fest, dass der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zur Erstattung der überzahlten Leistungen verpflichtet ist. Gegen die Höhe des von dem Kläger zu erstattenden Betrags sind konkrete Einwendungen nicht erhoben worden; er beläuft sich mithin auf 7.712,43 EUR.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision i. S. v. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit für den Zeitraum vom 01. Mai 2003 bis zum 31. März 2007 und die Rückforderung von an den Kläger für diesen Zeitraum gezahlten Rentenleistungen in Höhe von 7.712,43 EUR.
Der am 1942 in Frankreich geborene Kläger, ein gelernter Koch und Konditor, beantragte bei der Beklagten (damals Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, inzwischen: Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz; im Folgenden einheitlich: die Beklagte) am 19. März 2002 die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Mit Rentenbescheid vom 26. April 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für die Zeit ab dem 01. April 2002. Auf Seite 3 des Bescheids wies die Beklagte darauf hin, dass sich die Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen könne, sofern durch erzieltes Einkommen (Bruttoverdienst aus Beschäftigung bzw. Gewinn aus selbständiger Tätigkeit) die Hinzuverdienstgrenze überschritten werde. Die Hinzuverdienstgrenze betrage monatlich 325 EUR. Daher bestehe bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, dem Rentenversicherungsträger die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinaus gehenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze ergebe sich aus der Anlage 19 zum Bescheid. In Anlage 19 fand sich unter der Überschrift "Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen" erneut der Hinweis, dass eine Rente wegen Alters ( ) bei gleichzeitiger Ausübung einer Beschäftigung ( ) nur geleistet werden könne, wenn das erzielte Einkommen sich im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen halte. Es folgte unter der Überschrift eine Tabelle, die als monatliche Hinzuverdienstgrenze für die monatliche Vollrente den Betrag von 325 EUR sowie für Teilrenten weitere ausdrücklich benannte Beträge auswies. Die Hinzuverdienstgrenze von 325 EUR verändere sich nicht. Die übrigen Hinzuverdienstgrenzen veränderten sich zum 01. Juli eines jeden Jahres. Auf Seite 4 des Bescheids fand sich zudem der Hinweis, dass der Bescheid - auch rückwirkend - ganz oder teilweise aufgehoben werde, und zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückgefordert würden, soweit Änderungen Einfluss auf ( ) die Rentenhöhe nähmen. Größere Überzahlungen könnten vermieden werden, wenn die Beklagte umgehend entsprechend der bestehenden Mitteilungspflichten benachrichtigt werde.
Mit Bescheiden vom 04. Juli 2002, 22. Juli 2002, 13. September 2002, 24. Mai 2003, 28. Februar 2004, 14. Januar 2005, 03. Juni 2005, 15. Oktober 2005, 10. Februar 2007 und 23. Februar 2007 erfolgte eine Bescheidung neuer Rentenzahlbeträge infolge Rentenanpassungen oder geänderter Beitragsforderungen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dem Kläger wurde in der Zeit - vom 01. April 2002 bis zum 30. Juni 2002 ein Nettorentenbetrag von 480,80 EUR - vom 01. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 ein Nettorentenbetrag von 489,31 EUR - vom 01. Juli 2003 bis zum 31. März 2004 ein Nettorentenbetrag von 492,55 EUR - vom 01. April 2004 bis zum 30. Juni 2005 ein Nettorentenbetrag von 487,98 EUR - vom 01. Juli 2005 bis zum 30. November 2005 ein Nettorentenbetrag von 485,56 EUR - vom 01. Dezember 2005 bis zum 31. März 2007 ein Nettorentenbetrag von 485,83 EUR ausbezahlt.
Bereits auf dem Rentenantragsformular bei Antragstellung am 19. März 2002 hatte der Kläger die dort gestellte Frage nach dem Bestehen einer geringfügigen Beschäftigung bejaht und mitgeteilt, Arbeitgeber sei die Fa. Eckert, Durlacher Allee, in Karlsruhe. Fünf Jahre später, unter dem 24. Mai 2007, wandte sich die Beklagte an die Fa. Eckert Gebäudereinigung und bat diese um Übersendung einer Aufstellung des dem Kläger monatlich gezahlten Bruttoentgelts sowie der Sonderzuwendungen für den Zeitraum ab dem 01. April 2002 bis zum 31. März 2007. Am 21. Juni 2007 gab die Fa. Eckert Gebäudereinigung in Karlsruhe der Beklagten bekannt, dem Kläger im Zeitraum zwischen dem 01. April 2002 und dem 31. März 2007 folgende Entgelte gezahlt zu haben:
April 2002: 321,97 EUR Januar 2003: 321,97 EUR Mai 2002: 321,97 EUR Februar 2003: 321,97 EUR Juni 2002: 321,97 EUR März 2003: 321,97 C Juli 2002: 536,77 EUR April 2003: 397,15 EUR August 2002: 321,97 EUR Mai 2003: 916,71 EUR September 2002: 321,97 EUR Juni 2003: 397,61 EUR Oktober 2002: 321,97 EUR Juli 2003: 397,61 EUR November 2002: 321,97 EUR August 2003: 397,61 EUR Dezember 2002: 321,97 EUR September 2003: 397,61 EUR Oktober 2003: 397,61 EUR November 2003: 351,07 EUR Dezember 2003: 368,97 EUR
Januar 2004: 368,97 EUR Januar 2005: 358,00 EUR Februar 2004: 397,97 EUR Februar 2005: 386,64 EUR März 2004: 397,61 EUR März 2005: 400,00 EUR April 2004: 390,46 EUR April 2005: 400,00 EUR Mai 2004: 358,24 EUR Mai 2005: 400,00 EUR Juni 2004: 397,62 EUR Juni 2005: 400,00 EUR Juli 2004: 419,10 EUR Juli 2005: 400,00 EUR August 2004: 368,98 EUR August 2005: 400,00 EUR September 2004: 393,80 EUR September 2005: 400,00 EUR Oktober 2004: 393,80 EUR Oktober 2005: 400,00 EUR November 2004: 393,80 EUR November 2005: 400,00 EUR Dezember 2004: 393,80 EUR Dezember 2005: 400,00 EUR
Januar 2006: 400,00 EUR Januar 2007: 400,00 EUR Februar 2006: 400,00 EUR Februar 2007: 400,00 EUR März 2006: 400,00 EUR März 2007: 400,00 EUR April 2006: 400,00 EUR Mai 2006: 400,00 EUR Juni 2006: 400,00 EUR Juli 2006: 400,00 EUR August 2006: 400,00 EUR September 2006: 400,00 EUR Oktober 2006: 400,00 EUR November 2006: 400,00 EUR Dezember 2006: 400,00 EUR
Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger unter dem 11. Juli 2007 schriftlich an. Die Rentenangelegenheit des Klägers sei überprüft worden. Dabei sei festgestellt worden, dass der Kläger nach Beginn seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit Einkommen erzielt habe, das die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente wegen Alters überschreite. Es bestehe daher für den Monat Mai 2003 nur Anspruch auf eine Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente und für den Zeitraum vom 01. Juni 2003 bis zum 31. März 2007 auf eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente. Unter Berücksichtigung der für den Zeitraum vom 01. Mai 2003 bis zum 31. März 2007 zusätzlich erworbenen Entgeltpunkte ergebe sich für den Zeitraum vom 01. Mai 2003 bis zum 31. August 2007 eine Überzahlung in Höhe von 7.494,83 EUR. Es sei beabsichtigt, den überzahlten Betrag zurück zu fordern. Es werde Gelegenheit zur Äußerung bis zum 31. August 2007 gegeben.
Am 20. Juli 2007 sprach die Ehefrau des Klägers bei Auskunfts- und Beratungsstelle Karlsruhe der Deutschen Rentenversicherung vor und wandte ausweislich des Gesprächsprotokolls Folgendes ein: Die Beklagte treffe ein erhebliches Mitverschulden der entstandenen Überzahlung, da sie schon früher vom Sachverhalt hätte Kenntnis haben können. Es liege zumindest ein sog. atypischer Fall vor. Vorsorglich werde eine erhebliche Minderung der Rückforderungssumme beantragt, dies auch deshalb, weil der Kläger die Ausübung der geringfügigen Beschäftigung bereits im Rentenantrag vom 19. März 2003 angegeben habe. Im weiteren Verlauf des Anhörungsverfahrens wandte der Kläger zudem ein, dass er schon bei Antragstellung auf die geringfügige Beschäftigung hingewiesen habe und zudem die Höhe der Entgelte aus dieser Beschäftigung auch an die Beklagte gemeldet worden seien.
Mit Bescheid vom 05. Oktober 2007 hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 26. April 2002 für den Zeitraum vom 01. Mai 2003 bis zum 31. März 2007 auf. Zugleich legte sie für diesen Zeitraum eine Überzahlung von Rente in Höhe von 7.712,43 EUR fest und forderte diese Überzahlung gemäß § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vom Kläger zurück. Zur Begründung hieß es, ein Rentenanspruch wegen Alters bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bestehe nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Sie werde überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbarem Einkommen im Monat die im § 34 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) genannten Beträge nicht übersteige. Ein zweimaliges Übersteigen jeweils um einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines Kalenderjahres habe dabei außer Betracht zu bleiben. Mehrere Einkünfte seien zusammenzurechnen. Im Fall des Klägers ergäben sich daraus folgende Hinzuverdienstgrenzen bei einer Vollrente wegen Alters: ab dem 01. Januar 2002 von 325 EUR monatlich, ab dem 01. April 2003 von 340 EUR monatlich, ab dem 01. Januar 2004 von 345 EUR monatlich und ab dem 01. Januar 2006 von 350 EUR monatlich. Die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente wegen Alters werde beim Kläger erstmals im Monat Juli 2002 und danach wieder im April 2003 überschritten. Da jedoch ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze innerhalb eines jeden Kalenderjahres bis zum Doppelten des an sich zulässigen Grenzwerts möglich sei, stehe ihm für diese beiden Monate noch die Vollrente wegen Alters zu. Im Mai 2003 werde ein Entgelt erzielt, das auch die doppelte Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente überschreite. Weil bereits im Vormonat laufendes Einkommen vorhanden gewesen sei, sei hier die Einstufung in die nächst höhere doppelte Hinzuverdienstgrenze vorzunehmen. Da auch die doppelte Hinzuverdienstgrenze für eine zwei Drittel Teilrente überschritten werde, stehe für den Monat Mai 2003 nur eine Altersrente in Höhe der Hälfte der Vollrente zu. Ab dem Monat Juni 2003 werde die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente nicht mehr überschritten. Dem Kläger stehe daher bis zum 31. März 2007 anstatt der Vollrente eine zwei Drittel Rente zu. Seit dem 01. April 2007 werde wegen Vollendung des 65. Lebensjahres wieder die Vollrente gezahlt. Gemäß § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei daher, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintrete, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt solle mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Der Ausdruck "soll" bedeute nach der einschlägigen Rechtsprechung und Kommentierung, dass dies regelmäßig zu erfolgen habe, allerdings dann nicht, wenn ein atypischer Fall vorliege. Ob ein solcher atypischer Fall vorliege, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Atypik liege dann vor, wenn der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, der die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertige, in signifikanter Weise abweiche. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei einer Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X subjektiv Elemente wie z. B. ein Verschulden nicht zu beachten seien. Es komme hier nicht darauf an, wer es zu vertreten habe, dass der Leistungsträger nicht oder verspätet über eine entscheidungserhebliche Änderung informiert worden sei, weil das Gesetz bei einem Zusammentreffen von Sozialleistungen, die als Lohnersatz dienten, und von Einkommen dem Betroffenen keinen besonderen Vertrauensschutz zugestehe. Im Fall des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, der hier einschlägig sei, liege ein atypischer Fall nur dann vor, wenn der Betroffene die zu erstattende Leistung verbraucht habe und ohne die entfallene Sozialleistung im Nachhinein vermehrt sozialhilfebedürftig geworden wäre. Die unmittelbare Härte liege in diesen Fällen darin begründet, dass der Betroffene die Sozialhilfeansprüche, die ihm bei rechtzeitiger Erklärung zugestanden hätten, für die Vergangenheit nicht mehr geltend machen könne und daher im Ergebnis wegen der Verpflichtung zur Erstattung aus dem gegenwärtigen Einkommen und Vermögen Leistungen zu ersetzen habe, die ihm in der Vergangenheit als weitere Hilfe zum Lebensunterhalt zugestanden hätten. Ein solcher atypischer Fall sei vorliegend aber nicht gegeben, weil der Kläger Entsprechendes im Anhörungsverfahren nicht vorgetragen habe und er auch ordnungsgemäß über seine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten im Rentenbescheid vom 26. April 2002 belehrt worden sei. Die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei gewahrt.
In Anlage 1 zu diesem Bescheid fand sich die Berechnung der erfolgten Überzahlung. Danach habe dem Kläger in der Zeit &61485; vom 01. Mai 2003 bis 31. Mai 2003 ein Nettorentenbetrag von 244, 65 EUR anstatt 489,31 EUR &61485; vom 01. Juni 2003 bis 30. Juni 2003 ein Nettorentenbetrag von 326,51 EUR anstatt 489,31 EUR &61485; vom 01. Juli 2003 bis 31. März 2004 ein Nettorentenbetrag von 328,66 EUR anstatt 492,55 EUR &61485; vom 01. April 2004 bis 30. Juni 2005 ein Nettorentenbetrag von 325,61 EUR anstatt 487,98 EUR &61485; vom 01. Juli 2005 bis 30. November 2005 ein Nettorentenbetrag von 323,99 EUR anstatt 485,56 EUR &61485; vom 01. Dezember 2005 bis 31. März 2007 ein Nettorentenbetrag von 324,17 EUR anstatt 484,22 EUR zugestanden. Dies ergebe einen Überzahlungsbetrag von insgesamt 7712,43 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 12. November 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte er zunächst sein Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren. Ergänzend trug er vor, dass seine volle Altersrente monatlich nur 530,47 EUR betrage. Selbst wenn die gesamte Rente zur Tilgung der Überzahlung von 7.712,43 EUR genommen werden würde, hätte er für einen Zeitraum von über einem Jahr überhaupt keine Renteneinkünfte. Bei einer monatlichen Tilgungsrate von 50 EUR, wie von der Beklagten vorgesehen, wäre die Forderung erst nach 154 Monaten (12 Jahren) erledigt. Dies sei unverhältnismäßig, zumal er die Hinzuverdienstgrenze um monatlich maximal ca. 70 EUR überschritten habe. Folge davon wäre nach der Berechnung der Beklagten aber eine Reduzierung seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit um einen Betrag von monatlich ca. 200 EUR. Er habe nicht bösgläubig gehandelt. Die Bezeichnung der geringfügige Tätigkeit sei oft Anlass zu Missverständnissen bei nicht speziell sozialversicherungsrechtlich geschulten Versicherten, weil zwar kein voller Beitrag zur Rentenversicherung zu zahlen sei, das erzielte Entgelt jedoch voll für die Hinzuverdienstgrenze zähle. Die geltend gemachte Forderung sei daher entweder zu erlassen oder zumindest deutlich wegen unbilliger Härte zu reduzieren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ein Überzahlungsfall liege vor. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X sei einschlägig. Eine Ermessenentscheidung sei vorliegend nicht zu treffen, weil kein atypischer Fall vorliege. Bei Prüfung der Frage, ob ein atypischer Fall anzunehmen sei, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger gewusst oder zumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gewusst habe, dass sein Anspruch auf Rente wegen des erzielten Hinzuverdienstes jedenfalls teilweise entfalle. Dazu sei festzustellen, dass der Kläger im Rentenbescheid vom 26. April 2002 ausdrücklich auf das Bestehen der Hinzuverdienstgrenze hingewiesen worden sei und im Fall des Überschreitens eine entsprechende Mitteilungspflicht bestanden habe, der der Kläger aber nicht nachgekommen sei. Versicherte, die Hinweise oder Warnungen nicht läsen und beachteten, verletzten die Sorgfalt stets in besonders schwerem Maße und handelten damit grob fahrlässig.
Am 17. Juni 2008 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Zur Begründung verwies er auf sein bisheriges Vorbringen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2009 wurde der Kläger zu seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation befragt. Der Kläger gab an, dass er selbst die Altersrente von der Beklagten (aktuell 549 EUR) und vom französischen Versicherungsträger eine Rente von ca. 210 EUR beziehe und zudem aus der geringfügigen Beschäftigung aktuell etwa 300 EUR verdiene. Seine Ehefrau beziehe eine Rente von 1.180 EUR monatlich.
Mit Urteil vom 14. Juli 2009 wies das SG die Klage ab. Die vorgenommene Teilaufhebung der bewilligten Altersrente sei nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 SGB X rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Es sei eine Änderung im Sinne dieser Vorschrift gegenüber dem Bescheid vom 26. April 2002 erfolgt, weil der Kläger in der Zeit von Mai 2003 bis zum März 2007 die Hinzuverdienstgrenzen einer Vollrente nach § 34 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 SGB VI rentenrechtlich maßgeblich überschritten habe. Denn die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze berühre bei der vom Kläger bezogenen Altersrente den Rentenanspruch selbst, nicht dagegen nur den Auszahlungsbetrag. Die Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 SGB VI stehe der Berücksichtigung einer Überzahlung schon ab Mai 2003 und dann durchgehend bis März 2007 nicht entgegen. Zwar habe danach ein zweimaliges Überschreiten des Grenzbetrags außer Betracht zu bleiben. Wo es aber - wie im vorliegenden Fall - nicht um die rentenrechtliche Unschädlichkeit seltener Verdienstspitzen gehe, führe das nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geltende Vormonatsprinzip zu einer Berücksichtigungsfähigkeit der Überzahlung schon ab Mai 2003. Auch die weiteren Voraussetzungen für die erfolgte Teilaufhebungsentscheidung der Beklagten seien gegeben. Sofern sich die Beklagte allerdings auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt habe, sei darauf hinzuweisen, dass auf der Grundlage dieser Vorschrift die Höhe der Rückforderung nur auf die Höhe des Mehrverdienstes beschränkt werden könne. Allerdings sei die als gebundene Entscheidung erfolgte Aufhebung nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X rechtmäßig. Der Kläger habe grob fahrlässig gegen seine Mitteilungspflichten verstoßen, auf die er im Rentenbescheid vom 26. April 2002 ausdrücklich hingewiesen worden sei. Anzeichen für einen atypischen Fall seien vorliegend nicht ersichtlich. Der Kläger wäre ohne die entfallene Sozialleistung nicht vermehrt sozialhilfebedürftig geworden. Der Kläger und seine Ehefrau hätten schon ohne den Hinzuverdienst über monatliche Einkünfte von mehr als 1.800 EUR verfügt.
Gegen das ihm am 05. August 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. August 2009 beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Hinzuverdienstgrenze sei offenbar zwischenzeitlich auf 400 EUR angehoben worden. Im Übrigen stehe ihm von Seiten der Beklagten eine Nachzahlung zu. Hierzu hat der Kläger das Gesprächsprotokoll über seine am 27. August 2009 erfolgte Vorsprache bei der Beklagten vorgelegt, ausweislich dessen er eine Beitragserstattung für die Zeit ab 01. April 2002 beantragt hat. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 18. August 2010 hat er zudem eingewandt, sein Arbeitgeber habe ihm immer gesagt, bis zu 400 EUR im Monat könne er verdienen. Auch habe er diese Auskunft einmal von der Beklagten selbst im Rahmen einer Vorsprache erhalten. Von wem und wann er diese Auskunft erhalten habe, wisse er nicht mehr.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 05. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Die Hinzuverdienstgrenze sei erst ab 01. Januar 2008 auf 400 EUR angehoben worden. Der vom Kläger angesprochene Antrag auf Beitragserstattung sei aktenkundig; über ihn werde nach Abschluss des Berufungsverfahrens entschieden.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und die Gerichtsakten in beiden Instanzenzügen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Mit dem angefochtenen Urteil vom 14. Juli 2009 hat das SG zu Recht die Klage abgewiesen. Der hier allein streitige Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 05. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2008, mit welchem die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung einer Altersrente als Vollrente teilweise aufgehoben und mit welchem sie für die infolge der teilweisen Aufhebung erfolgte Überzahlung von Altersrente Erstattung verlangt, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat nach Erlass des Bescheides vom 26. April 2002 Einkommen erzielt, welches gem. § 34 Abs. 2 SGB VI bis zum 01. April 2007 nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren zum teilweisen Wegfall der Rente geführt hat. Über die Frage eines Anspruchs des Klägers auf Beitragserstattung war im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht zu entscheiden.
1. Rechtsgrundlage für die von der Beklagten - nach vorheriger Anhörung nach § 24 SGB X - vorgenommene Teilaufhebung der bewilligten Altersrente ist § 48 Abs. 1 SGB X. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit (1. ) 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Hierbei gilt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. Nach Absatz 4 der Vorschrift gilt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend; danach muss die Behörde den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, zurücknehmen. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
2. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung über die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 26. April 2002 über die Bewilligung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit war vorliegend sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, dies jedoch nicht nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, sondern gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit rechtmäßig.
Für den Fall des Klägers ist Vergleichsmaßstab für die Frage der Änderung die Sach- und Rechtslage der Rentenbescheid vom 26. April 2002. Dieser enthält als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung die maßgebliche Grundentscheidung über die Bewilligung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gem. § 237 SGB VI in Höhe der Vollrente. Da nach der Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824) die Einhaltung der Verdienstgrenze seit dem 01. Januar 1996 unmittelbar den Rentenanspruch berührt und nicht nur die Höhe der Rentenzahlung bestimmt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/3150 S 41; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999, SozR 3-2600 § 34 Nr. 1 S. 3 und Urteil vom 31. Januar 2002 - B 13 RJ 33/01 R, SozR 3-2600 § 34 Nr. 4 S 339), ist von der Grundentscheidung auch die Entscheidung über die Gewährung einer Vollrente umfasst. Mit Blick darauf waren Vergleichsmaßstab daher nicht die nachfolgend ergangenen weiteren Bescheide, mit denen die Höhe des Zahlbetrags infolge von Rentenanpassungen bzw. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen geändert wurde. Hinsichtlich der am 26. April 2002 ausgesprochenen Grundentscheidung über eine Bewilligung der Altersrente in Höhe der Vollrente haben die Folgebescheide keine abweichende Entscheidung mehr getroffen (so die ganz hM, vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 1988 - Az. 9/9a RV 34/86 - in juris Rn. 15-17; vgl. ebenso etwa Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, dort zu § 48 Rdnr. 5 mwN). Sie waren daher auch nicht gesondert aufzuheben.
Ausgehend vom Bescheid vom 26. April 2002 ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Jahr 2003, und zwar - was die Beklagte hier zugunsten des Klägers verkannt hat - wohl schon ab April, spätestens aber ab Mai 2003, eingetreten. Der Kläger hat mit dem Bezug von Hinzuverdienst in Höhe von monatlich zwischen 368,97 EUR und 400 EUR in der Zeit von April 2003, spätestens aber Mai 2003 bis März 2007 die für die Vollrente nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI maßgeblichen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen der Jahre 2003 bis 2007 überschritten. Dies hat nach § 34 Abs. 2 SGB VI zu einem teilweisen Wegfall des monatlichen Rentenanspruchs des Klägers geführt.
Nach § 34 Abs. 2 SGB VI besteht ein Anspruch auf Rente wegen Alters (hier: die Altersrente nach Maßgabe des § 237 Abs. 1 SGB VI) vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs. 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Die Hinzuverdienstgrenze beträgt nach § 34 Abs. 3 SGB VI in der ab dem 01. April 2003 maßgebenden Fassung 1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, 2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von a) einem Drittel der Vollrente das 23,3-fache, b) der Hälfte der Vollrente das 17,5-fache, c) zwei Dritteln der Vollrente das 11,7-fache des aktuellen Rentenwertes (§ 68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. Nach der Rechtsprechung des BSG hat die Prüfung des Hinzuverdienstes entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes dabei monatlich zu erfolgen. Ausgangspunkt für die Prüfung eines Überschreitens i. S. des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist danach, dass der gesamte in einem Monat erzielte Hinzuverdienst der einfachen monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen ist ("Kalendermonatsprinzip", st. Rspr., BSG, Urteile vom 26. Juni 2008, B 13 R 119/07 R, und 06. Februar 2007, B 8 KN 3/06 R, jeweils m. w. N.; vgl. auch Niesel, in Kasseler Komm, SGB VI, § 34 Rn. 9 Stand 12/2007). Die Prüfung, ob der Versicherte mit dem erzielten Arbeitsentgelt die Hinzuverdienstgrenze überschreitet, ist folglich chronologisch vorzunehmen (BSG, Urteil vom 26. Juni 2008. a. a. 0., Rn. 27 und Urteil vom 6. Februar 2007, B 8 KN 3/06, SozR 4-2600 § 96a Nr. 9, juris Rn. 32; Quinten, in: Lehr- und PraxisKomm, SGB VI, 2006, § 34 Rn. 17; VerbKomm, SGB VI, § 34, Rn. 9 Stand 9/2004). Ob ein Überschreiten vorliegt, ist an der zuvor, d.h. der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze zu beurteilen. Der Rentenanspruch bleibt so lange unverändert, bis sich der Hinzuverdienst ändert. Wird hierdurch die bislang maßgebende (d.h. die im Vormonat noch eingehaltene) Hinzuverdienstgrenze überschritten, ist weiter zu prüfen, ob ein sog privilegiertes Überschreiten vorliegt. Dies setzt voraus, dass der Hinzuverdienst nur zweimal innerhalb eines Kalenderjahres über der zulässigen Grenze und dabei noch innerhalb des Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze liegt (vgl. BSG, aaO).
Ausgehend von einer monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)) von 2.380,- EUR im Jahr 2003, 2.415,- EUR in den Jahren 2004/2005 und 2.450,- EUR in den Jahren 2006 und 2007 betrug die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2003 (ab April) 340,- EUR, in den Jahren 2004/2005 jeweils 345,- EUR und in den Jahren 2006 und 2007 jeweils 350,- EUR monatlich für eine Vollrente. Die hiernach maßgebliche Hinzuverdienstgrenze wurde ausweislich der von der Firma Eckert mitgeteilten, vom Kläger erzielten Verdienste ab dem 01. April 2003 bis zum 31. März 2007 durchgehend überschritten.
Dabei war wohl schon das Überschreiten im April 2003 kein im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI privilegiertes Überschreiten. Denn die Überschreitensregelung ist von vornherein nicht auf solche Versicherten anwendbar, die nicht über schwankende monatliche Einkünfte verfügen. Der Gesetzgeber wollte durch die Regelung des privilegierten zweimaligen Überschreitens in § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit eröffnen, Arbeitsverträge so zu gestalten, dass die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen unabhängig von Schwankungen infolge variabler monatlicher Arbeitszeiten oder Sonder- oder Einmalzahlungen eingehalten und somit gewissen (zweimaligen) "Verdienstspitzen" im Kalenderjahr - von vornherein - die rentenschädliche Wirkung genommen werden können (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP zum RRG 1992, BT-Drucks. 11/4124 S. 161). Dieser Zweckbestimmung des Überschreitensrechts nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI würde aber eine allein am Wortlaut dieser Bestimmung orientierte "kalenderjahresbezogene" Betrachtungsweise in Fällen wie dem vorliegenden, bei denen Schwankungen im Arbeitsentgelt im Vergleich zu den Vormonaten nicht aufgetreten sind, entgegenstehen. Bei unverändertem Hinzuverdienst kann daher von der Überschreitensmöglichkeit kein Gebrauch gemacht werden. Dies gilt auch bei einem innerhalb einer Hinzuverdienstgrenze schwankenden Arbeitsentgelt (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2005 - B 4 RA 29/04 R - SozR 4-2500 § 96a Nr 8; vgl. dazu auch Gürtner, in: KassKomm, EL 64/2010, § 34 SGB VI Rn. 22). Da der Kläger ab 2003 aber nicht mehr nur schwankend, sondern seither durchgängig die Hinzuverdienstgrenzen überschritt, konnte zu seinen Gunsten in den Monaten April und Mai 2003 nicht von einer privilegierten Hinzuverdienstgrenzenüberschreitung ausgegangen werden.
Jedenfalls aber hielt sich im Monat Mai 2003 die Grenzüberschreitung nicht einmal mehr innerhalb der doppelten Hinzuverdienstgrenze. Spätestens ab dem Monat Mai 2003 galt daher die Privilegierungsregelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nicht mehr.
Der Anspruch auf Altersrente bestand daher spätestens ab 01. Mai 2003 bis zum 31. März 2007 nicht mehr, wie durch Bescheid vom 26. April 2002 entschieden, in Höhe der Vollrente. Anstelle dessen stand dem Kläger für die Zeit vom 01. Juni 2003 bis zum 31. März 2007 Rente nur noch in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente zu, d. h. in Höhe von 326,51 EUR anstatt 489,31 EUR (01. Juni 2003 bis 30. Juni 2003), in Höhe von 328,66 EUR anstatt 492,55 EUR (01. Juli 2003 bis 31. März 2004), in Höhe von 325,61 EUR anstatt 487,98 EUR (01. April 2004 bis 30. Juni 2005), in Höhe von 322,99 EUR anstatt 485,46 EUR (01. Juli 2005 bis 30. November 2005) und in Höhe von 324,17 EUR anstatt 485,83 EUR (01. Dezember 2005 bis 31. März 2007). Im Monat Mai 2003 überschritt der Kläger nicht nur die Hinzuverdienstgrenze der Zwei-Drittel-Teilrente von 453,84 EUR (Summe der Mindestentgeltpunkte von 1,5 multipliziert mit dem 11,7-fachen des aktuellen Rentenwertes von 25,86 EUR), sondern sogar diejenige der Ein-Drittel-Teilrente von 903,81 EUR (Summe der Mindestentgeltpunkte von 1,5 multipliziert mit dem 23,3-fachen des aktuellen Rentenwertes von 25,86 EUR). Dem Kläger stand demnach im Monat Mai 2003 nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 SGB VI überhaupt kein Rentenanspruch zu. Daher ist rechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beklagte - offenbar unter sinngemäßer Heranziehung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI im Falle des erstmaligen Überschreitens auch der nächsten Hinzuverdienstgrenze - die bewilligte Vollrente für den Monat Mai 2003 nur bis zur Höhe der Hälfte der Vollrente (also ausgehend von einer Hinzuverdienstgrenze von 678,83 EUR) aufgehoben hat.
3. Neben der wesentlichen Änderung des Rentenanspruchs durch Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente von Mai 2003 bis März 2007 sind auch die weiteren Voraussetzungen für die (Teil)Aufhebungsentscheidung der Beklagten erfüllt. Die Beklagte ist nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X berechtigt und verpflichtet gewesen, eine Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheids für die Vergangenheit - mit Wirkung vom Eintritt der Änderung der Verhältnisse - zu verfügen. Sofern sich die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid dabei allerdings auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt hat, ist darauf hinzuweisen, dass eine rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheids auf Grundlage dieser Vorschrift nur in Höhe des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Teils des Arbeitsentgelts möglich ist. Die Höhe der Rückforderung ist mithin nur auf die Höhe des Mehrverdiensts beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2008, a. a. 0., juris, Rn. 36). Dies hinderte die Beklagte bei der von ihr hier getroffenen gebundenen und damit zwingenden Entscheidung allerdings nicht an einer - wie tatsächlich erfolgten - weitergehenden Aufhebung des Rentenbescheids bis zur Grenze des Anspruchs in jeweils zutreffender Höhe. Insoweit kann sich die Beklagte nämlich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X stützen (vgl. BSG, Urteile vom 26. Juni 2008, a. a. 0., juris Rn. 36 und vom 23. März 1995 - 13 RJ 39/94, SozR 3-1300 § 48 Nr. 37 S 80 f; Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 34 Rn. 79, Stand 10/2007; Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., 2008, § 48 Rn. 26). Denn der Kläger hat die ihm im grundlegenden Bewilligungsbescheid vom 26. April 2002 ausführlich bekannt gemachte Pflicht zur Mitteilung seines Einkommens grob fahrlässig verletzt und damit den Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X erfüllt.
Grobe Fahrlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dabei ist die Außerachtlassung von klaren und eindeutigen Hinweisen in einem Bescheid grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Hinweise nicht verstanden hat (vgl. Steinwedel, in: KassKomm, EL 68/2010, § 45 SGB X Rn. 39; vgl. auch BSG in BSGE 44, 264 ff). Hier geht der Senat davon aus, dass der Bescheid vom 26. April 2002 klare und eindeutige Hinweise (Seite 3/4 des Bescheids und Anlage 19 des Bescheids) auf die Mitteilung der Aufnahme einer Beschäftigung mit einem monatlichen Hinzuverdienst von mehr als 325,- EUR enthalten hat, dass mithin auch kein Anspruch auf die Altersrente als Vollrente bei einem Hinzuverdienst von mehr als 325,- EUR pro Monat bestanden hat. Aufgrund dieser Hinweise war dem Kläger eindeutig und unmissverständlich vor Augen geführt worden, dass ihm Rente in bislang bewilligter Höhe nicht mehr zustehen würde, sobald der zu meldende Hinzuverdienst den Betrag von 325,- EUR im Monat überschreiten würde. Insoweit lag beim Kläger zuvor (mit Ausnahme des Monats Juli 2002) - entsprechend diesen Hinweisen - der Hinzuverdienst tatsächlich bis März 2003 auch lediglich bei knapp unter 325,- EUR pro Monat. Einen auf nur leichte Fahrlässigkeit beruhenden Irrtum, dass dann ab 01. Juli 2003 diese Hinzuverdienstgrenze auf 400,- EUR pro Monat angehoben worden sein könnte, vermag der Senat nicht zu bejahen, zumal in der Anlage 19 zum Rentenbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass die Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 325,- EUR sich nicht verändere. Angesichts der angegebenen, eindeutig bezifferten Hinzuverdienstgrenze, die der Kläger zunächst auch eingehalten hatte, hätte sich ihm wie jedem anderen Versicherten eine Nachfrage bei der Beklagten aufdrängen müssen, wenn er tatsächlich der Meinung gewesen sein sollte, dass er nun ab April 2003 nunmehr einen Hinzuverdienst in Höhe der sog. Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR EUR hätte erzielen dürfen. Indem der Kläger eine solche Nachfrage beim Rentenversicherungsträger und damit auch die Meldung eines Hinzuverdienstes von nunmehr durchgängig knapp 400,- EUR nicht getätigt hat, hat er grob fahrlässig gehandelt (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 24. August 2007 - L 4 R 5630/06 - in juris; Urteil vom 11. Mai 2007 - L 4 R 6254/06 - veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; so auch im übrigen die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa jüngst das LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2011 - L 3 R 434/10 - in juris). Es ist auch nicht feststellbar, dass der Kläger nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Hinweise auf die Hinzuverdienstgrenze nicht verstanden haben könnte. Nach seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem SG war ihm sehr wohl bewusst, dass die Höhe des bei der Firma Eckert erzielten Arbeitsentgeltes negative Auswirkungen auf seinen Altersrentenanspruch haben kann. Nicht anders sind der Hinweis darauf, dass sein Arbeitgeber stets gesagt habe, 400 EUR dürfe er noch verdienen, und der von ihm geschilderte Versuch, durch persönliche Vorsprache eine Klärung über die Höhe der Hinzuverdienstgrenze herbeizuführen, zu verstehen. Entscheidend ist hier jedoch, dass der Kläger mit einer kurzen schriftlichen Anfrage zur Hinzuverdienstgrenze unter Beifügung der Verdienstabrechnungen zum einen eine Klärung durch die Beklagte hätte herbeiführen und zum anderen zugleich seinen Mitteilungspflichten hätte genügen können. Dafür, dass er zu einer derart einfachen Handlung aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur bzw. seines Bildungsstandes nicht in der Lage gewesen sein sollte, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Sofern der Arbeitgeber bei der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses diesbezüglich dem Kläger gegenüber bestehende Fürsorge- bzw. nebenvertragliche Pflichten verletzt haben sollte, ist der Ausgleich auch dort zu suchen. Denn die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsvertrages zum Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung und des geschuldeten Arbeitslohnes ist allein Angelegenheit der Vertragspartner, d. h. des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.
Ein atypischer Fall, der die Beklagte verpflichtet hätte, ihr Ermessen auszuüben, ob nicht (teilweise) von der dem Kläger ungünstigen Rückwirkung (mit nachfolgender Rückforderung nach § 50 Abs. 1 SGB X) abgesehen werden kann, ist vorliegend nicht gegeben. Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass die für das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge der Reduzierung des Rentenanspruchs auf eine Teil- statt eine Vollrente noch keine unverhältnismäßige Härte und damit keine atypische Fallgestaltung bedingt. Die der gesetzlichen Lage entsprechende teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung auch für die Vergangenheit wegen schuldhafter Verletzung der Mitteilungspflichten und Rückforderung der überzahlten Rentenbeträge stellt vielmehr den gesetzlichen Regelfall dar. Zudem trifft die Beklagte auch keinerlei "Mitverschulden". Dieses kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass sie nicht für die gesamte Vielzahl an Rentnern - wie offenbar vom Kläger gewünscht - standardmäßig gemeldete Entgelte für jeden versicherten Rentner abfragt. Ein atypischer Fall kann auch nicht deswegen angenommen werden, weil der Beklagten aufgrund des Rentenantrags vom 19. März 2002 durchaus bekannt war, dass der Kläger geringfügig beschäftigt war und die Beklagte dann von sich aus erst im Jahr 2007 die Auskunft beim Arbeitgeber für die Zeit ab April 2002 eingeholt hat (vgl. Urteil des Senats vom 24. August 2007 - L 4 R 5630/06 - aaO). Weitere Anzeichen für einen atypischen Fall sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ergeben die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG mitgeteilten Einkünfte auch keinerlei Anhaltspunkte für die Gefahr des Entstehens einer Sozialhilfebedürftigkeit.
Des Weiteren stehen verfahrensrechtliche Gründe der teilweisen Aufhebung der Altersrentenbewilligung und Rückforderung der überzahlten Rentenbeträge von 7.712,43 EUR nicht entgegen. Insbesondere ist die nach § 24 SGB X erforderliche Anhörung auch vollumfänglich erfolgt. Soweit im Anhörungsschreiben vom 11. Juli 2007 noch ein Rückforderungsbetrag von "nur" 7.494,34 EUR benannt worden ist, obwohl dann im Bescheid vom 5. Oktober 2007 der Betrag dann mit 7.712,43 EUR festgesetzt worden ist, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die in Höhe des Differenzbetrages von 218,09 EUR zunächst versäumte Anhörung ist im ordnungsgemäß durchgeführten Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt worden (vgl. BSG, Urteil vom 22. November 1984 - 2 RU 53/83 - SozR 1300 § 24 Nr. 6; und Urteil vom 15. Mai 1985 - 5b RJ 40/84 - SozR 1300 § 24 Nr 9; von Wulffen, in: derselbe, SGB X, 6. Aufl., 2008, § 24 Rn. 11 m.w.N.). Die bisher nicht abschließend geklärte Frage, ob eine Anhörung im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X erforderlich gewesen ist (dagegen etwa: Löns, in Kreikebohm, SGB VI, Kommentar, 3. Aufl., 2008, § 34 Rn. 25), bedarf deshalb keiner Entscheidung.
Die Beklagte hatte zudem erstmals im Juni 2007 von dem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen durch die Erwerbstätigkeit des Klägers Kenntnis erlangt, so dass auch die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X durch den Bescheid vom 05. Oktober 2007 gewahrt wurde.
4. Da somit die Teilaufhebung der Bewilligung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für die Zeit von Mai 2003 bis März 2007 rechtmäßig ist, steht zugleich fest, dass der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zur Erstattung der überzahlten Leistungen verpflichtet ist. Gegen die Höhe des von dem Kläger zu erstattenden Betrags sind konkrete Einwendungen nicht erhoben worden; er beläuft sich mithin auf 7.712,43 EUR.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision i. S. v. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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