L 7 AS 4722/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 2815/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4722/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 12. September 2011 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gem. § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind zulässig, insbesondere statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht als unzulässig abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).

Die Antragsteller begehrten mit den am 16. August 2011 beim SG eingegangenen Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz vorschussweise Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den besuchsweisen Aufenthalt der Antragsteller Ziff. 2 bis 4 bei der Antragstellerin Ziff. 1 in den Sommerferien 2011. Da die Antragsteller selbst nicht in Abrede stellen, dass der Antragsgegner die begehrten Leistungen während des sozialgerichtlichen Verfahrens überwiesen hatte und die Sommerferien zur Zeit der Beschwerdeeinlegung bereits beendet waren, hat das SG die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz zutreffend als unzulässig angesehen. Das Leistungsbegehren der Antragsteller ist durch die Zahlung und den Zeitablauf in der Sache erledigt. Den dennoch aufrechterhaltenen Leistungsanträgen fehlte es bereits am Rechtsschutzbedürfnis.

Auch unter dem Gesichtspunkt eines Fortsetzungsfeststellungsantrages ist das Begehren der Antragsteller nicht zulässig. Für eine verbindliche Feststellung, dass der materielle Anspruch ursprünglich bestanden habe bzw. das Vorgehen des Antragsgegners rechtswidrig gewesen sei, ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kein Raum. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient der Regelung des vorläufigen Zustandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend der Fortsetzungsfeststellungsklage im Hauptsacheverfahren ist daher nicht möglich (Senatsbeschlüsse vom 4. November 2008 - L 7 AL 4838/08 ER-B -, vom 23. September 2008 - L 7 AL 4444/08 ER-B - und vom 20. Oktober 2008 - L 7 AL 4714/08 -; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen NZS 2003, 168; Bundesverwaltungsgericht DVBl 1995, 520; Bundesfinanzhof NVwZ 1986, 512; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 40 und § 131 Rdnr. 7c; Hk-SGG § 86b Rdnr. 7, 31), und auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nicht geboten. Vielmehr sind die Antragsteller ggf. auf die Klärung in einem Hauptsacheverfahren verwiesen. Dies gilt entgegen der Ansicht der Antragsteller auch unter dem Aspekt einer Wiederholungsgefahr, wobei eine solche ohnehin nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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