L 3 AS 76/09

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 1 AS 881/06
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 76/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Räumlicher Vergleichsmaßstab für Wyk/Föhr ist die Insel Föhr. Im Rahmen der konkreten Angemessenheitsprüfung ist es nicht ausreichend, Wohnungen außerhalb des streitigen Zeitraums zu benennen;kann d.Bekl. dies nicht , kommt es auf die Prüfung eines schlüssigen Konzepts i.R. der abstrakten Angemessenheitsprüfung nicht an.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Unterkunftskosten für den Monat Juni 2005.

Die 1949 geborene Klägerin begehrt für sich sowie ihren mit ihr im streitigen Monat in Bedarfsgemeinschaft lebenden und am 18. Februar 1988 geborenen Sohn T die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten. Die Klägerin lebt mit ihrem Sohn seit 1996 auf Föhr; laut Angaben der Klägerin erfolgte der Umzug auf die Insel wegen der Neurodermitis-Er¬krankung ihres Sohnes. Von Februar 2003 bis November 2006 wurde die Wohnung im R weg bewohnt. Aufgrund eines Räumungstitels wegen rückständiger Mietzahlungen – auch für den streitigen Monat – musste die Klägerin im November 2006 die Wohnung räumen.

Die Klägerin und ihr Sohn befanden sich seinerzeit im langwierigen Leistungsbezug bei dem Beklagten. Am 1. September 2004 beantragte die Klägerin für sich und ihren Sohn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass sie Unterhalt für ihren Sohn, Kindergeld, Wohngeld sowie für sich eine Berufsunfähigkeitsrente bezog. Eine Neurodermitis-Erkrankung für sich und ihren Sohn wurde ärztlich bescheinigt. Nach dem vorgelegten Mietvertrag betrug die Nettokaltmiete 308,71 EUR zuzüglich 18,00 EUR Stellplatzkosten, für Betriebskosten waren 80,00 EUR und für Heizkosten 50,00 EUR im Voraus zu zahlen.

Mit Bescheid vom 3. November 2004 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Einkommens sowie unter Zugrundelegung der tatsächlichen Unterkunftskosten (ohne die Kosten für den Stellplatz in Höhe von 18,00 EUR sowie abzüglich der Warmwasserpauschale von zweimal 5,00 EUR) in Höhe von insgesamt 388,40 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005. Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die angemessenen Kosten für die Unterkunft für sie und ihren Sohn monatlich nur 342,00 EUR betrügen und die tatsächlichen Unterkunftskosten unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur bis zum 31. Mai 2005 anerkannt werden könnten. Bis dahin sei es ihr zuzumuten, sich eine grundsicherungsrechtlich angemessene Wohnung zu suchen. Die Frist zur Wohnungssuche könne angemessen verlängert werden, wenn sie nachweise und glaubhaft mache, dass bis zu dem gesetzten Termin keine angemessene Unterkunft habe gefunden werden können. Bezüglich des zu erbringenden Nachweises wurden weitere Ausführungen gemacht. Am 9. Mai 2005 begehrte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Anerkennung ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten über den 31. Mai 2005 hinaus. Zur Begründung führte sie an, dass sie laut Attest an einer Umweltkrankheit leide und ihre jetzige Wohnung, bei der es sich bereits um eine Sozialbauwohnung handele, entsprechend eingerichtet habe bzw. diese entsprechend ausgestattet sei. Ein Wohnungswechsel sei ihr daher nur unter großem Aufwand möglich, da eine ihr verträgliche Wohnung nur schwer zu bekommen sei bzw. hergestellt werden müsse. Mit Bescheid vom 24. Mai 2005 bewilligte der Beklagte für die Klägerin und ihren Sohn Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2005 in Höhe von 548,95 EUR. Hierbei wurden die Mehrbedarfe für die Klägerin wegen Alleinerziehung und die Kosten aufwändiger Ernährung für sie und ihren Sohn berücksichtigt. Bei den Kosten der Unterkunft wurden nunmehr nur noch die angemessenen Kosten in Höhe von 342,00 EUR zugrunde gelegt. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und wies darauf hin, dass ihr Sohn ab August 2005 das Wirtschaftsgymnasium in Na besuche. Sie legte eine Bescheinigung des Allgemeinarztes Dr. Z vom 14. Juni 2005 vor. Der Beklagte holte darauf eine ärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 13. Juli 2005 ein. Mit Schreiben vom 16. August 2005 hörte der Beklagte die Klägerin nochmals wegen der Leistungsgewährung für den streitigen Zeitraum an. Hierin führte er u. a. aus, dass ein Mietpreisspiegel für den Kreis Nordfriesland nicht existiere. Der nordfriesische Wohnungsmarkt sei aber anhand von Zeitungsannoncen über einen längeren Zeitraum überprüft worden. Dabei seien Höchstsätze gebildet und festgelegt worden. Es sei festzustellen, dass zu diesen Höchstsätzen angemessener Wohnraum erhältlich sei. Dieser betrage für einen Zweipersonenhaushalt auf der Insel Föhr 342,00 EUR (brutto kalt). Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 sei die Klägerin darüber belehrt worden, dass ihre tatsächlichen Unterkunftskosten die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 46,71 EUR überstiegen. Grundsätzlich sei dem Hilfebedürftigen unter Einhaltung der Kündigungsfristen die Möglichkeit gegeben, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten eine neue Wohnung unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen zu finden. Aus diesem Grund seien für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2005 nur die angemessenen Unterkunftskosten anerkannt worden. Ein möglicher erhöhter Bedarf an Unterkunftskosten aus gesundheitlichen Gründen sei nach der eingeholten Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises Nordfriesland nicht gegeben. Bereits mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 1999 sei die Klägerin über die Höchstbeträge informiert worden, und zudem sei sie darauf hingewiesen worden, dass ihre Erkrankung keinen erhöhten Bedarf an Unterkunftskosten beinhalte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2005 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und wiederholte hierin die Ausführungen des Anhörungsschreibens.

Gegen den ihr am 21. September 2005 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 21. Oktober 2005 Klage vor dem Sozialgericht Schleswig erhoben. Zur Begründung hat sie weitere Ausführungen zu ihrer gesundheitlichen Situation sowie zu einer Suchtgefährdung ihres Sohnes gemacht. Die Klägerin hat u. a. ein neuro-psychiatrisches Fachgutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K vom 20. Februar 2004 vorgelegt sowie eine Bescheinigung des Arztes Dr. Z vom 17. Juni 2006. Nach ihrer Auffassung habe der Beklagte die speziellen Marktbedingungen auf den Inseln nicht hinreichend berücksichtigt; die Mietpreise dort würden die Mieten auf dem Festland teilweise um ein Mehrfaches übersteigen. Angemessener Wohnraum für einen Zweipersonenhaushalt bei einer Bruttokaltmiete von 342,00 EUR sei nicht zu erhalten. Vom Beklagten sei nicht dargelegt worden, wann die Überprüfung des Wohnungsmarktes anhand von Zeitungsannoncen erfolgt sei und ob diese laufend aktualisiert würden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für den Monat Juni 2005 weitere 36,71 EUR an Kosten der Unterkunft zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihre Kostensenkungsbemühungen nicht auf das Festland im Bereich des beklagten Leistungsträgers ausgedehnt und deshalb keine hinreichenden Kostensenkungsbemühungen unternommen habe. Der Beklagte habe die Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft zutreffend festgestellt. In der Zeit vom 5. April 2006 bis 24. Juni 2006 sei eine erneute Auswertung der in den Zeitungen "H er Nachrichten" und "P " veröffentlichten Wohnungsanzeigen vorgenommen worden mit dem Ergebnis, dass im Gebiet des Beklagten nach wie vor ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehe, der sich im Rahmen der festgelegten Angemessenheitsgrenzen bewege. Medizinisch sei nicht zwingend die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Klägerin ein Umzug auf das Festland absolut unzumutbar wäre. Auch unter Berücksichtigung der Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) – B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R – gehe der Beklagte davon aus, dass die von ihm bisher gerichtsseitig stets ausdrücklich gebilligte Wohnungsmarktanalyse nach wie vor Bestand habe. Diese weise eine Unterteilung in die drei Bereiche nördliches, mittleres und südliches Nordfriesland auf. Zusätzlich seien unterschiedliche – höhere – Angemessenheitsgrenzen für das Stadtgebiet H sowie die Inseln Föhr, Amrum und Sylt berücksichtigt worden. Für einen Zweipersonenhaushalt sei im Bereich nördliches Nordfriesland, in welchem die Klägerin mit ihrem Sohn lebe, für die Zeit vom 5. April 2006 bis 24. Juni 2006 durch die Auswertung zweier Zeitungen nachgewiesen, dass in diesem Bereich ausreichend angemessener Wohnraum vorhanden sei. Eine Beschränkung der Wohnungssuche auf die Insel Föhr komme nicht in Betracht.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2009 hat das Sozialgericht mit Urteil vom selben Tage der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Bescheid vom 24. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2005 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Der Klägerin stünden weitere 46,71 EUR für den Monat Juni 2005 an Unterkunftskosten zu, denn der Klägerin sei keine hinreichende Übergangsfrist zur Senkung der Unterkunftskosten eingeräumt worden. Die Klägerin und ihr Sohn seien im Juni 2005 unstreitig dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II gewesen. Streitig seien allein die für diesen Monat zu berücksichtigenden Unterkunftskosten. Der Klägerin sei nach Überzeugung des Gerichts eine Übergangsfrist zuzugestehen. Zwar treffe es zu, dass der Beklagte in seiner Funktion als Sozialhilfeträger bereits in den Jahren 1997 bis 1999 mehrfach auf unangemessene Kosten der seinerzeit bewohnten Wohnung hingewiesen gehabt habe; dies lasse aber die Notwendigkeit einer erneuten Inkenntnissetzung vorliegend nicht entfallen. Die Klägerin habe bis Ende 2004 fünf Kalenderjahre keine existenzsichernden Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen. Die Klägerin habe auch nach fünf Jahren nicht mehr davon ausgehen müssen, dass die zu DM-Zeiten geltenden Grenzen des Jahres 1999 unverändert fortbestand hätten. Ein anderes Verständnis werde dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht. Die Entscheidung des BSG vom 7. Novem¬ber 2006 (B 7b AS 10/06 R) führe zu keiner anderen Bewertung. Der Klägerin sei deshalb sowohl die Kenntnis erneut zu vermitteln und eine Übergangsfrist zuzugestehen. Die Dauer der Übergangsfrist betrage nach Ansicht des Gerichts im Regelfall sechs Monate. Ein solcher Regelfall liege bei der Klägerin vor. Der Regelungsgehalt der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II erschließe sich nach dem Wortlaut nicht unmittelbar. Wörtlich genommen seien auch bei zweifelsfreier Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe lediglich für sechs Monate zu übernehmen. Dies sei widersinnig, denn auch von einem Leistungsbezieher dürfe nichts Unzumutbares oder gar Unmögliches verlangt werden. Das BSG habe dies in seiner Mitte Juni 2009 im Volltext veröffentlichten Entscheidung vom 19. Februar 2009 (B 4 AS 30/08 R) bestätigt, dann jedoch lediglich dazu ausgeführt, dass die Grenzen dessen, wann Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit anzunehmen seien, weit zu fassen seien und auch vom Leistungsbezieher erhebliche Anstrengungen erwartet werden könnten. In einer anderen Entscheidung habe das BSG sich hingegen eindeutig dahingehend geäußert, dass die unangemessenen Kosten jedenfalls für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten zu übernehmen seien. Das letztgenannte Verständnis halte das Gericht für vorzugswürdig. Im Regelfall sei eine sechsmonatige Übergangsfrist daher zu gewähren. Ein Regelfall liege vor, wenn der Betroffene nicht auf frühere Informationen oder anderweitige Kenntnisnahme verwiesen werden könne und deshalb zunächst durch eine Information des Leistungsträgers auf die Unangemessenheit der aktuellen Kosten hingewiesen werden müsse und auch erst dann aktiv werden könne. Der Betroffene solle eben nicht mit erstmaliger Kenntnis der Unangemessenheit sofort seine bisherigen Lebensverhältnisse umgestalten müssen. Dem sei immanent, dass der Betroffene nicht wenige Tage nach Erhalt einer Kostensenkungsaufforderung bereits verpflichtet sein müsse, die Wohnung zu kündigen, um überhaupt die zivilrechtliche Kündigungsfrist einhalten zu können. Die Berufung sei trotz Fehlens der Berufungssumme nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuzulassen, da bislang ungeklärt sei, wieweit frühere Informationen bei Unterbrechung des Leistungsbezuges nachwirkten und zudem – nach inzwischen erfolgter Veröffentlichung der Entscheidungsgründe zum Urteil des BSG vom 19. Februar 2009 (B 4 AS 30/08 R) - eine Abweichung zur Rechtsansicht des 4. Senats des BSG vorliege.

Gegen das dem Beklagten am 3. Juli 2009 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 17. Juli 2009. Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe nur Anspruch auf die angemessenen Kosten wie vom Beklagten mit 342,00 EUR für einen Zweipersonenhaushalt monatlich festgestellt. Der Beklagte wiederholt hierzu sein bisheriges Vorbringen. Die Klägerin könne sich nicht auf die Übergangsfrist in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II berufen. Die Auslegung des Sozialgerichts, das für den ersten Sechsmonatszeitraum in der Regel die tatsächlichen Kosten der Unterkunft durch den Leistungsträger prinzipiell zu übernehmen seien, teile der Beklagte nicht. Der Beklagte vertrete die Auffassung, dass eine für die Klägerin bestehende Kostensenkungsmöglichkeit gegeben sei sowie, dass die die Klägerin innerhalb der vom Beklagten festgelegten geringeren Suchfrist eine Wohnung auf dem Festland habe erlangen können. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Klägerin in den Sozialhilfezeiten hinreichend individuell auf die diesbezügliche auch unveränderte Angemessenheitsgrenze hingewiesen worden sei. Der Beklagte habe im Übrigen den angemessenen Mietzins seinerzeit anhand von regelmäßig durchgeführten Wohnungsmarktanalysen durch Auswertung der veröffentlichten Mietangebote in den regionalen Zeitschriften ermittelt und überprüft, ob in den Bereichen nördliches, mittleres und südliches Nordfriesland sowie im Stadtgebiet H zu den festgesetzten Mietobergrenzen ausreichende Wohnungsangebote vorhanden seien. Hierzu verweise er auf die in dem streitgegenständlichen Zeitraum relevanten Wohnungsmarktanalysen aus den Jahren 2005 und 2006 und überreicht hierzu ein umfangreiches Anlagenkonvolut. Er verweise hierzu auch auf das Urteil des BSG vom 18. Juni 2008 zur Überprüfung der Angemessenheit. Hiernach habe der Beklagte von Leistungsbeziehern nach dem SGB II, - Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und Wohngeld gezahlten Mieten ausgewertet und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Daten Durchschnittswerte für jede Haushalts- bzw. Bedarfsgemeinschaftsgröße jeweils einen eigenen Durchschnittswert ermittelt. Diesen habe er mit den nach den Wohnungsbauförderungsvorschriften angemessenen Wohnflächen multipliziert, woraus sich die angemessenen Unterkunftskosten für die jeweilige Bedarfsgemeinschaftsgröße ergäben. Die Ergebnisse zeigten, dass im gesamten Kreisgebiet die sich auf dem Festland gezahlten Bruttokaltmieten nicht wesentlich voneinander unterschieden. Aus der Auswertung ergebe sich weiter, dass nach den Bestandsmieten z. B. im Jahre 2009 im Bereich für Amrum ein Betrag von 320,62 EUR festgestellt worden sei. Damit würde der aktuelle Durchschnittswert der Bestandsmieten im Föhrer und L er Suchbereich der Klägerin die von dem Beklagten für angemessen erachtete Angemessenheitsgrenze (Föhr: 342,00 EUR, Festland: 314,00 EUR) unterschritten. Die Ortschaften im Bereich mittleres Nordfriesland, in denen ein noch günstigeres Mietniveau bestehe, wären durch Fährverbindungen nach D gut zu erreichen. In Nordfriesland als ländlich geprägtem und dünn besiedeltem Gebiet sei es die Regel, für Besorgungen, Arztbesuche oder den Besuch von Freunden und Verwandten größere Entfernungen zurücklegen zu müssen. Zudem seien die Insulaner regelmäßig für zahlreiche Erledigungen auf dem Festland und damit auf die regelmäßige Nutzung von Fährverbindungen angewiesen. Der Klägerin sei ein Umzug in den Bereich Na oder L oder auch in Teile des Bereichs mittleres Nordfriesland zuzumuten. Dem auf dem verfahrensgegenständlichen Monat nächstfolgenden Untersuchungszeitraum (5. April 2006 bis 24. Juni 2006) hätten Wohnungsangebote zur Verfügung gestanden. Der Beklagte benennt hier Angebote für Ein- und Zwei-Personen-Haushalte aus März bis Juni 2006 auf dem Festland.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. Mai 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils.

Die die Klägerin betreffenden Akten des Beklagten liegen vor. Auf diese Unterlagen sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Berufung ist – trotz Nichterreichens der Berufungssumme – zulässig. Das Sozialgericht hat die Berufung im Urteil zugelassen. An diese Berufungszulassung ist der Senat gemäß § 144 Abs. 3 SGG gebunden. Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen ansonsten keine Bedenken.

Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung des Differenzbetrages zwischen der ihr von dem Beklagten bewilligten Nettokaltmiete und den tatsächlichen Mietkosten (netto kalt) von 388,71 EUR in Höhe von 46,71 EUR. Dieser der Klägerin für sie und den mit ihr im Juni 2005 in Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohn erstinstanzlich zugesprochene Betrag stellt auch den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens dar. Die Klägerin und ihr Sohn erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, insbesondere ist auch die Hilfebedürftigkeit der Klägerin und ihres Sohnes unter Berücksichtigung der erzielten Einkünfte zwischen den Beteiligten unstreitig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 1 SGB II). Die Miete der Wohnung umfasst zwar nach dem Mietvertrag auch 18,00 EUR für einen Pkw-Stellplatz; diese Kosten der Miete hat der Beklagte in die Berechnung der Unterkunftskosten nicht miteinbezogen. Hiergegen hat sich die Klägerin jedoch zu keiner Zeit gewandt. Sie hat erstinstanzlich die Gewährung weiterer 46,71 EUR für Juni 2005 beantragt. Dieser Betrag ist ihr auch zugesprochen worden. Eine Erweiterung des Antrages um die Stellplatzkosten wird von ihr auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht.

Die Vorinstanz hat dem klägerischen Begehren – ohne zuvor die Unangemessenheit der Mietkosten der von der Klägerin bewohnten Wohnung zu bejahen – damit begründet, dass der Klägerin keine hinreichende Überlegungsfrist zur Senkung eingeräumt worden sei und die Berufungszulassung allein hierauf gestützt. Unabhängig davon, dass der Senat hierdurch im Hinblick auf den Umfang der Überprüfung nicht beschränkt ist, ist die Unangemessenheit der tatsächlichen Unterkunftskosten vorgreiflich vor der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit unangemessener Unterkunftskosten über Mai 2005 hinaus.

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist der Senat der Auffassung, dass für die in W auf Föhr lebende Klägerin und deren Sohn räumliches Referenzgebiet die Insel Föhr ist und der Beklagte im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nicht den Nachweis erbracht hat, dass der Klägerin eine bedarfsgerechte und kostengünstige Wohnung tatsächlich verfügbar und zugänglich ist, weshalb der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für Juni 2005 die tatsächlichen Unterkunftskosten im Umfang des Differenzbetrages zu den bisher gewährten Unterkunftskosten von 342,00 EUR zu zahlen.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei dem Begriff "angemessen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nach der bisherigen Rechtsprechung aller für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt und der in mehreren Prüfschritten vorzunehmen ist (vgl. z. B. Urteil vom 19. Feb¬ruar 2009 – B 4 AS 30/08 R – m.w.N.).

Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen und des Wohnungsstandards konkretisiert das BSG normativ und unabhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten, welche Wohnungsgröße und welcher Wohnungsstandard für Hilfeempfänger bzw. Bedarfsgemeinschaften abstrakt als angemessen anzusehen sind. Angemessen sind danach "Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist", es sich um eine "Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt" handelt (vgl. z. B BSG vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R -). Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist nach dem BSG auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt habe. Gemäß Ziffer 8.5.1. der Verwaltungsvorschrift zur Sicherung der Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung nach dem Wohnungsbindungsgesetz und dem Wohnraumförderungsgesetz vom 17. Juni 2004 (VwV-SozWo 2004, Amtsblatt Schleswig-Holstein 2004, S. 548) ist in Schleswig-Hol¬stein für einen Haushalt mit zwei Personen eine Wohnungsgröße bis zu 60 qm angemessen. Die von der Klägerin und ihrem Sohn im Juni 2005 gemietete Wohnung hat eine Größe von 61,61 qm. Selbst wenn die Wohnungsgröße die Angemessenheitsgrenze überschreitet, kann das "Produkt Mietpreis", das sich zusammensetzt aus angemessener Wohnfläche und Wohnstandard (Produkttheorie, s. BSG SozR 4 4200 § 22 Nr 3, RdNr 20) gleichwohl iS § 22 Abs 1 SGB II angemessen sein und sind die tatsächlichen Kosten ggf. vom Träger der Grundsicherung zu übernehmen. Unabhängig davon sieht der Senat eine Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße für einen Zwei-Personen-Haushalt um 1,61 qm noch als tolerabel an.

In einem zweiten Schritt ist festzustellen, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Insoweit ist nach Ansicht des BSG dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung zu tragen. Daher sind ausgehend vom Wohnort des Hilfeempfängers Vergleichsmaßstab diejenigen ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Der genannte räumliche Vergleichsmaßstab ist dabei nicht strikt an den kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der Gemeinde (des Wohnortes) geknüpft. Vielmehr kann es im ländlichen Raum geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, namentlich dort, wenn es in Gemeinden keinen Wohnungsmarkt gibt (BSG vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – Rdn. 20 ff.; Knickriehm/Voelzke/Spellbrink, BSGT Praktiker-leitfäden, 2009, S. 16, 17 m. w. N.). Existieren bei Leistungsträgern mit räumlich großem Zuständigkeitsbereich oder intern stark gegliederter Siedlungsstruktur klar voneinander abgegrenzte Teilwohnungsmärkte mit deutlich unterschiedlichem Mietniveau, etwa in Flächenlandkreisen zwischen der Kreisstadt und dem Umland, ist jedenfalls in Bestandsfällen auf die Teilwohnungsmarktverhältnisse des tatsächlichen Wohnortes des Hilfeempfängers abzustellen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. Dezember 2005 – L 9 AS 48/05 ER -, Rotkegel, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2005, Kapitel 10 Rdn. 42 ff. m. w. N.). Die Festlegung hiernach zu bildender Räume ist deshalb schwierig, weil diese einerseits ausreichend groß sein müssen, um einen Vergleichsmaßstab bilden zu können, andererseits die Räume insbesondere im Hinblick auf ihre verkehrstechnische Verbundenheit einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden müssen. Ob dies der Fall ist, kann nur unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse beantwortet werden. Die Einwohnerzahl eines bestimmten Wohnraumgebiets ist genauso wenig als alleiniger Faktor maßgeblich wie die Entfernung in der Ausdehnung eines Gebiets noch die Zeit, die für Fahrten benötigt werden, um das soziale Umfeld aufrecht zu erhalten. Insofern vermag sich der Senat der Argumentation des Beklagten, die drei Vergleichsräume nördliches, mittleres und südliches Nordfriesland stellten mit einer durchschnittlichen Einwohnerzahl von rund 55.500 Einwohnern die maßgeblichen Wohngemeinden im Zuständigkeitsbereich des Beklagten dar, nicht anzuschließen. Eine solche Betrachtungsweise würde den vom BSG aufgestellten Kriterien zur Überprüfung der Angemessenheit einer Wohnung jedenfalls für die hier streitige Frage nach der Angemessenheit der Wohnung der Klägerin auf Föhr im Juni 2005 nicht gerecht werden. Föhr ist eine Insel, die nur per Fähre zu erreichen ist. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass es sich nicht nur um ein kurzes Übersetzen – wie beispielsweise über den Nord-Ostsee-Kanal – handelt, sondern eine Fährzeit für die einfache Fahrt von rund 45 Minu¬ten zu veranschlagen ist, wobei die Fährhäfen W und D auch nur Ausgangspunkt für weitere Fahrten in andere Orte auf der Insel oder auf dem Festland sind. Sicherlich ist richtig, dass im ländlich strukturierten Bereich von Nordfriesland auch auf dem Festland – von größeren Ortschaften abgesehen – mehr oder weniger längere Fahrzeiten unternommen werden müssen, um Arzt-, Schul-, Behörden-, Freunde-, Verwandtenbesuche pp. zu unternehmen. Allerdings ist Föhr keine kleine Insel (W: ca. 4.500 Einwohner; in den 11 Gemeinden der Insel weitere ca. 4.200 Einwohner). Eine Versorgung auf der Insel für den täglichen Lebensbedarf und darüber hinaus ist möglich, denn Schulen, Ärzte, Sportfreunde, Handwerker pp. sind vorhanden. Von daher wird der Insulaner den Weg auf das Festland nicht nehmen, um sein elementares Grundbedürfnis "Wohnen" und die Bedürfnisse des täglichen und des sozialen Lebens – von Fahrten aus besonderem Anlass abgesehen - zu befriedigen. Umgekehrt wird der Festlandbewohner nach Föhr eher nur zu Freunden- und Verwandtenbesuchen fahren (und das auch nicht mehrmals wöchentlich). Föhr einerseits und das mittlere oder nördliche Nordfriesland andererseits ist daher nicht als ein Raum zu bezeichnen, der von seiner Infrastruktur und verkehrstechnischen Verbundenheit insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich im Sinne der Rechtsprechung des BSG bildet. Auch ist die Gemeinde W mit ca. 4.500 Einwohnern, erst recht aber die Insel Föhr mit einer Gesamteinwohnerzahl von mehr als 8.500 Einwohnern kein Kleinstbereich, sondern ein Wohnraum mit einem eigenständigen Wohnungsmarkt (unabhängig von dem Wohnungsmarkt durch Vermietungen an Touristen). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Kosten der Fährfahrt mit 7,70 EUR (Erwachsener Hin- und Rückfahrt) und für einen Pkw (ebenfalls Hin- und Rückfahrt) mit immerhin 36,40 EUR – Preise von Mai 2009 – nicht unerheblich zu Buche schlagen. Hinzu kommt natürlich der nicht unerhebliche Zeitaufwand für die Fährfahrt, die Wartezeit vor Einschiffung sowie für die sich daran anschließenden Fahrten von und zum Zielhafen. Auch diese Faktoren sprechen dagegen, als Referenzgebiet für einen Bewohner von Föhr das Festland mit einzubeziehen, auch wenn dies von Seiten des Beklagten auf das nördliche und mittlere Nordfriesland bzw. Teile hiervon beschränkt wäre. Die Frage der Bildung des Wohnraumgebiets als Vergleichsrahmen ist nach Auffassung des Senats auch nicht mit der Frage der Zumutbarkeit im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme zu verknüpfen. Die Verpflichtung zur Aufnahme zumutbarer Arbeit und den damit verbundenen Umzugspflichten und Pendelzeiten (vgl. § 10 Abs. 2 SGB II, § 121 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch – SGB III -) sind Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Die Frage der Angemessenheit der Unterkunft ist hiervon zu trennen. Keine Rolle spielen indes die gesundheitlichen Störungen der Klägerin sowie die sonstige konkrete Situation im Hinblick auf ihren Sohn. Denn den besonderen Belangen des jeweiligen Hilfebedürftigen ist nicht bei der abstrakt generell vorzunehmenden Festlegung der Vergleichsräume, sondern im Rahmen der Zumutbarkeitsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II Rechnung zu tragen (vgl. BSG vom 19. Februar 2009 a.a.O.).

In einem dritten Schritt ist, nachdem die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum feststehen, in einem dritten Schritt nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Ziel der Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es danach, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können. In seiner Entscheidung vom 22. Sep¬tember (B 4 AS 18/09 R) hat das BSG ausgeführt, dass die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" zu erfolgen hat und dies im Einzelnen dargestellt. Auf die Frage, ob der Beklagte vorliegend ein solches schlüssiges Konzept vorgelegt und die von ihm für Föhr angegebene Referenzmiete von 342,00 EUR zutreffend ermittelt hat, kommt es vorliegend jedoch deshalb nicht an, da der Beklagte für die Insel Föhr keine Wohnung benennen kann, die der von ihm angegebenen Referenzmiete entsprochen hätte. Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist über die abstrakte Angemessenheitsprüfung im Rahmen der konkreten Angemessenheitsprüfung darauf zu untersuchen, ob für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im konkreten Einzelfall eine bedarfsgerechte und kostengünstige Wohnung entsprechend der ermittelten hypothetischen Referenzmiete auch tatsächlich verfügbar und zugänglich ist. Vorliegend hat der Beklagte zehn Wohnungen benannt, allerdings nicht in dem hier konkret streitigen Zeitraum Juni 2005, sondern zwischen April und Juni 2006. Zudem handelt es sich um Wohnungen auf dem Festland. Zwei dieser Wohnungen sind darüber hinaus bereits deshalb nicht zumutbar, weil es sich um solche für Ein-Personen-Haushalte handelt. Im Juni 2005 wohnte der Sohn der Klägerin jedoch noch mit ihr in Bedarfsgemeinschaft, sodass Maßstab der Zwei-Personen-Haushalt ist. Das Argument, nach dem Bestand wären die Mieten von Wohnungen in 2009 auf Föhr sogar niedriger als die vom Beklagten ermittelte Referenzmiete, vermag der Senat – un-abhängig davon, dass hier eine Miete im Juni 2005 streitig ist und nicht im Jahre 2009 – auch deshalb nicht zu überzeugen, weil hierdurch die konkrete Angemessenheitsprüfung nicht ersetzt werden kann. Der Beklagte ist somit verpflichtet, die tatsächliche Miete – gedeckelt durch die Begrenzungen in § 8 WoGG – zu zahlen (vgl. BSG vom 22. September 2009, a.a.O., Rdn. 27). Danach sind die Tabellenwerte durch einen Zuschlag maßvoll zu erhöhen. Entsprechend der Liste der Mietstufen der Gemeinden ab dem 1. Januar 2002 entspricht der Kreis Nordfriesland, für den der Beklagte zuständig ist, der Mietenstufe 3, ausgenommen ist lediglich die Stadt H , die der Mietenstufe 4 entspricht. Nach der Tabelle § 8 Abs. 1 WoGG ist bei einem Zwei-Personen-Haushalt der Mietenstufe 3 nach der zweiten Spalte von rechts ein Höchstbetrag von 330,00 EUR und nach der rechten Spalte ein Höchstbetrag von 365,00 EUR anzunehmen. In seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2009 B 4 AS 50/09 – hat das BSG dies weiter dahin konkretisiert, dass auf die rechte Spalte der Wohngeldtabelle zurückzugreifen ist, da eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichszeitraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird. Ferner wird ein Sicherheitszuschlag zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen aus Sicherung des Wohnraums als erforderlich angesehen. Hier ist ein Sicherheitszuschlag von 10 % als angemessen anzusehen (vgl. auch BSG vom 7. November 2006 B 7b AS 18/06 R). Dies bedeutet vorliegend, dass zu den 365,00 EUR weitere 36,50 EUR als Zuschlag hinzuzurechnen sind. Damit ergibt sich für die Miete ein Höchstbetrag von 401,50 EUR, der über der von der Klägerin tatsächlich gezahlten Miete von 388,71 EUR liegt.

Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Kostensenkung kommt es im vorliegenden Fall damit nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat vorliegend keinen Anlass gesehen, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da das BSG in den oben genannten Entscheidungen zur Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten mehrfach und ausführlich Stellung bezogen hat und der Senat von dieser Rechtsprechung nicht abweicht.
Rechtskraft
Aus
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