Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 5 KR 687/07
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 78/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 84/11 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 11. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.837,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte vom Kläger zu Recht Sozialversicherungsbeiträge nachfordern kann.
Der Kläger betrieb eine Arztpraxis für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in B ... Die Beklagte führte dort am 25. Juli 2006 eine Betriebsprüfung durch. Hierbei wurde auch die Arbeitnehmerin des Klägers E. S. (Beigeladene zu 1) geprüft. Diese war im Prüfzeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. Dezember 2005 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden und einem monatlichen Entgelt von 317,00 EUR beim Kläger beschäftigt. In der Schlussbesprechung am 25. Juli 2006 bemängelte die Beklagte, dass für die Beigeladene zu 1) die Regelungen über die Gleitzone angewandt worden seien, obwohl sie mit ihrem monatlichen Entgelt regelmäßig unter 400,00 EUR gelegen habe.
Mit Bescheid vom 15. September 2006 stellte die Beklagte fest, dass für die Beigeladene zu 1) im oben genannten Zeitraum irrtümlich die Regelung über die Gleitzeit angewandt worden sei und forderte insgesamt Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.836,68 EUR (1.748,04 EUR zuzüglich Säumniszuschläge) vom Kläger nach. Der Kläger legte hiergegen am 11. Oktober 2006 Widerspruch ein und machte geltend, dass die Gleitzonenregelung für Arbeitnehmer anzuwenden sei, die ein Bruttogehalt unter 800,00 EUR erzielen würden. Der Gesetzgeber habe mit der Änderung des Gesetzes über die Geringverdiener mit der Gleitzone bis 800,00 EUR die sozial Schwachen schützen wollen. Dies müsse auch für Arbeitnehmer mit einem Verdienst unter 400,00 EUR gelten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, bei Beschäftigungen, die nach dem am 31. März 2003 geltenden Recht versicherungspflichtig waren, aufgrund der Änderung der Regelungen zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen seit dem 1. April 2003 zwar geringfügig und somit versicherungsfrei wären, jedoch nach dem Übergangsgeld versicherungspflichtig bleiben, handele es sich nicht um Gleitzonenfälle. Unerheblich sei, ob es sich um eine Beschäftigung gehandelt habe, die bis zum 31. März 2003 wegen Überschreitens der Zeit- oder Arbeitsentgeltgrenzen versicherungspflichtig war.
Hiergegen hat der Kläger am 18. Januar 2007 Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben und vorgetragen, dass die entstandene Ungerechtigkeit vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne. Wenn Arbeitnehmer innerhalb der Gleitzone nur einen ermäßigten Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen zu zahlen hätten, so müsse dies auch für Arbeitnehmer mit einem Verdienst unter 400,00 EUR gelten.
&8195; Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2006 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Mit Urteil vom 11. Juni 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beigeladene zu 1) beim Kläger im streitigen Zeitraum in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, obwohl ihr durchschnittliches monatliches Arbeitsentgelt nur 317,00 EUR betragen habe. Trotz der Anhebung der Entgeltgeringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV zum 1. April 2003 sei die Beigeladene zu 1) versicherungspflichtig (§ 434i SGB III, § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 229 Abs. 6 Satz 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) geblieben. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die beitragspflichtigen Einnahmen der Beigeladenen zu 1) und die daraus zu berechnenden Sozialversicherungsbeiträge nicht nach der Gleitzonenformel zu bemessen. Abweichend von einer Beitragsbemessung nach dem tatsächlichen Entgelt würden bei versicherungspflichtigen Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV die Beiträge nach einer bestimmten Formel ermittelt. Die Formel finde nur Anwendung, wenn sich das Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone bewege. Das sei bei der Beigeladenen zu 1) nicht der Fall. Die Gleitzonenformel sei daher nicht unmittelbar anwendbar. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, denn eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers liege nicht vor. Sowohl die genannten Bestandsschutzvorschriften als auch die Regelungen über die Gleitzone seien gleichzeitig durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. De¬zember 2002 eingeführt worden. Auch fehle es an der für eine Analogie erforderlichen Gleichartigkeit der Sachverhalte. Aus technischen Gründen ließen sich die Regelungen über die Beitragsbemessung im Bereich der Gleitzone nicht auf Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt unterhalb der Gleitzone übertragen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Sozialversicherungspflicht der unter 400,00 EUR verdienenden Arbeitnehmer und ihre Belastung mit Beiträgen aufgrund der Übergangsregelungen bestünden nicht.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die nach Ablehnung seines Antrags auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 23. August 2010 am 17. September 2010 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung führt der Kläger aus, der Gesetzgeber habe bei der Regelung der Gleitzone übersehen, eine Regelung für den Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung im SGB IV einzuführen. In § 20 Abs. 2 SGB IV sei lediglich der Arbeitgeberbeitrag geregelt, nicht jedoch der Arbeitnehmerbeitrag, soweit die aufgeführten Grenzen unterschritten würden. In der gesetzlichen Regelung liege eine Ungleichbehandlung der Arbeitgeber. Während sie sowohl für den Bereich von Einkommen innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV als auch für Einkommen oberhalb der Gleitzone die Hälfte des Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müssten, müssten sie für Einkommen von Arbeitnehmern, die unterhalb der Gleitzone liegen, den vollen Beitrag bezahlen. Das sei eine nicht vertretbare Ungerechtigkeit, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben könne. Zwar habe das Bundessozialgericht die Auffassung vertreten, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Sozialversicherungspflicht der geringfügig Beschäftigten nicht bestünden. Diese Frage müsste jedoch letztlich vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden, das er anrufen wolle.
Der Kläger beantragt ausweislich seines schriftsätzlichen Vorbringens,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 11. Juni 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt ausweislich ihres schriftsätzlichen Vorbringens,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Senats ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und statthaft.
Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die vom Kläger angefochtenen Bescheide der Beklagten, mit denen zu wenig entrichtete Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert wurden, sind nicht zu beanstanden.
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten ist der Beitragsbemessung regelmäßig das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 342 SGB III, § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 57 Abs. 1 SGB XI). Im streitigen Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. Dezember 2005 stand die Beigeladene zu 1) beim Kläger in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Zwar lag das monatliche Arbeitsentgelt in Höhe von 317,00 EUR ab dem 1. April 2003 unterhalb der Entgeltgeringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. April 2003 auf 400,00 EUR angehoben hatte. Gleichwohl bestand für sie weiterhin Versicherungspflicht. Denn Personen, die wie die Beigeladene zu 1) am 31. März 2003 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab dem 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 SGB IV erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig (§ 434i Satz 1 SGB III, § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 229 Abs. 6 Satz 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
Legt man der Beitragsbemessung das tatsächliche Arbeitsentgelt der Beigeladenen zu 1) in Höhe von 317,00 EUR im Monat zugrunde, hat der Kläger für sie im streitigen Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.748,04 EUR zu wenig abgeführt. Dies hat die Beklagte zutreffend festgestellt, denn entgegen der Auffassung des Klägers sind die beitragspflichtigen Einnahmen der Beigeladenen zu 1) nicht abweichend vom tatsächlichen Arbeitsentgelt nach der Gleitzonenformel als niedriger zu fingieren.
Die Gleitzonenformel nach § 20 Abs. 2 SGB IV ist im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar, denn das Arbeitsentgelt der Beigeladenen zu 1) lag im streitigen Zeitraum nicht zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR im Monat, sondern durchgehend darunter. Dies hat das Sozialgericht ebenso zutreffend festgestellt, wie das auch eine analoge Anwendung der Gleitzonenformel nicht zulässig ist.
Die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt zum einen eine planwidrige Regelungslücke voraus, zum anderen eine gleichartige Interessenlage. Der lückenhaft geregelte Sachverhalt muss dem geregelten so ähnlich sein, dass der Gesetzgeber ihn, hätte er die Regelungslücke erkannt, in gleicher Weise geregelt hätte (BSGE 83, 68, 71; 89, 199, 202f).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt (vgl. auch Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. März 2008, S 5 KR 6070/06 in juris): Es liegt schon keine planwidrige Regelungslücke vor. Dafür, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Gleitzone "übersehen" hat, dass es versicherungspflichtige Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt unterhalb der Gleitzone gibt, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurden sowohl die Bestandsschutzvorschriften für diese Versicherten als auch die Regelungen über die Gleitzone durch dasselbe Gesetz, nämlich das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, eingeführt. Auch ist keine für eine Analogie erforderliche Gleichartigkeit der Sachverhalte zu erkennen. Im Gegensatz zu einem Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone beruht die Versicherungspflicht des von § 434i Satz 1 SGB III, § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB V und § 229 Abs. 6 Satz 1 SGB VI erfassten Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt bis 400,00 EUR auf seiner persönlichen Entscheidung, da er gemäß § 434i Satz 2 SGB III, § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB V und § 229 Abs. 6 Satz 2 SGB VI auch auf seine Versicherungspflicht hätte verzichten können. Mit dieser Wahlmöglichkeit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Beschäftigte durch die Anhebung der Entgeltgeringfügigkeitsgrenze gegen ihren Willen ihren bisherigen Versicherungsschutz verlieren. Diese Entscheidungsbefugnis der Beigeladenen zu 1) für die Versicherungspflicht und damit auch für eine soziale Absicherung im bisherigen Umfang würde beeinträchtigt, wenn auf ihr Beschäftigungsverhältnis die Gleitzonenformel analog Anwendung fände, denn mit der Gleitzonenformel ist regelmäßig eine Minderung der Höhe der Rentenanwartschaft verbunden.
Zudem zeigt ein Blick auf die Beitragsbemessung nach der Gleitzonenformel "F x 400 + (2 - F) x (Arbeitsentgelt - 400)", dass sich bei der Beigeladenen zu 1) ein Wert unter 0 errechnen würde, da ihr Arbeitsentgelt 317,00 EUR betrug. Auch käme es vielfach zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeberanteil höher wäre als der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zahlende Gesamtversicherungsbeitrag (siehe Berechnung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe a.a.O.). Dies macht deutlich, dass die Anwendung der Gleitzonenformel auf Arbeitsentgelte von weniger als 400,01 EUR keinen Sinn ergibt und dass der Gesetzgeber eine etwaige planwidrige Regelungslücke nicht durch eine derartige widersprüchliche Regelung hätte schließen wollen.
Danach steht für den Senat fest, dass der Kläger nach der einfachgesetzlichen Rechtslage keinen Anspruch hat, weil es an einer Rechtsgrundlage für sein Begehren fehlt.
Hinsichtlich dieser Rechtslage bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juli 2009, B 12 KR 14/08 R). Der Gesetzgeber hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Sozialgesetzgebung einen weiten Gestaltungsspielraum. Dabei ist er durch Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz grundsätzlich nicht zu einer Gleichbehandlung unterschiedlicher Versichertengruppen gezwungen. Die Regelungen über die Gleitzone sehen die ausnahmsweise Bemessung von Beiträgen auf der Grundlage eines niedrigeren als des tatsächlich erzielten Entgelts vor, um in einem Übergangsbereich die Aufnahme solcher Beschäftigungen zu fördern, die gering entlohnt sind, jedoch wegen des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV von 400,00 EUR versicherungspflichtig sind und um die mangelnde Attraktivität derartiger Beschäftigungen für den dann mit Beiträgen belasteten Arbeitnehmer zu mildern. Von dieser arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung wird die Beigeladene zu 1) nicht erfasst, da sie bereits sozialversicherungspflichtig aufgrund einer Übergangsregelung ist. Ohne diese Übergangsregelung würde sie als geringfügig Beschäftigte nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Im Übrigen sah die Übergangsregelung auch die Möglichkeit für die Arbeitnehmer vor, sich von der Sozialversicherungspflicht befreien zu lassen. Hiervon hat die Beigeladene zu 1) nicht Gebrauch gemacht. Dann bleibt sie sozialversicherungspflichtig und wird nicht schlechter gestellt (bezüglich der Anwartschaft), wie das bei Anwendung der Gleitzone der Fall wäre. Dieses Wahlrecht des Versicherten könnte die gewünschte Wirkung dann nicht entfalten.
Der Senat konnte hier ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil alle Beteiligten ihr Einverständnis hiermit gemäß § 124 Abs. 2 SGG erklärt haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft dieser Antrag eine bezifferte Geldleistung oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Im Berufungsverfahren geht es genauso wie in der ersten Instanz gerundet um eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich zu berücksichtigender Säumniszuschläge (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Mai 2008 – L 5 B 68/08) in Höhe von 1.837,00 EUR, die der Höhe nach vom Kläger nicht bestritten wurde. Demgemäß war der Streitwert festzusetzen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte vom Kläger zu Recht Sozialversicherungsbeiträge nachfordern kann.
Der Kläger betrieb eine Arztpraxis für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in B ... Die Beklagte führte dort am 25. Juli 2006 eine Betriebsprüfung durch. Hierbei wurde auch die Arbeitnehmerin des Klägers E. S. (Beigeladene zu 1) geprüft. Diese war im Prüfzeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. Dezember 2005 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden und einem monatlichen Entgelt von 317,00 EUR beim Kläger beschäftigt. In der Schlussbesprechung am 25. Juli 2006 bemängelte die Beklagte, dass für die Beigeladene zu 1) die Regelungen über die Gleitzone angewandt worden seien, obwohl sie mit ihrem monatlichen Entgelt regelmäßig unter 400,00 EUR gelegen habe.
Mit Bescheid vom 15. September 2006 stellte die Beklagte fest, dass für die Beigeladene zu 1) im oben genannten Zeitraum irrtümlich die Regelung über die Gleitzeit angewandt worden sei und forderte insgesamt Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.836,68 EUR (1.748,04 EUR zuzüglich Säumniszuschläge) vom Kläger nach. Der Kläger legte hiergegen am 11. Oktober 2006 Widerspruch ein und machte geltend, dass die Gleitzonenregelung für Arbeitnehmer anzuwenden sei, die ein Bruttogehalt unter 800,00 EUR erzielen würden. Der Gesetzgeber habe mit der Änderung des Gesetzes über die Geringverdiener mit der Gleitzone bis 800,00 EUR die sozial Schwachen schützen wollen. Dies müsse auch für Arbeitnehmer mit einem Verdienst unter 400,00 EUR gelten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, bei Beschäftigungen, die nach dem am 31. März 2003 geltenden Recht versicherungspflichtig waren, aufgrund der Änderung der Regelungen zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen seit dem 1. April 2003 zwar geringfügig und somit versicherungsfrei wären, jedoch nach dem Übergangsgeld versicherungspflichtig bleiben, handele es sich nicht um Gleitzonenfälle. Unerheblich sei, ob es sich um eine Beschäftigung gehandelt habe, die bis zum 31. März 2003 wegen Überschreitens der Zeit- oder Arbeitsentgeltgrenzen versicherungspflichtig war.
Hiergegen hat der Kläger am 18. Januar 2007 Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben und vorgetragen, dass die entstandene Ungerechtigkeit vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne. Wenn Arbeitnehmer innerhalb der Gleitzone nur einen ermäßigten Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen zu zahlen hätten, so müsse dies auch für Arbeitnehmer mit einem Verdienst unter 400,00 EUR gelten.
&8195; Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2006 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Mit Urteil vom 11. Juni 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beigeladene zu 1) beim Kläger im streitigen Zeitraum in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, obwohl ihr durchschnittliches monatliches Arbeitsentgelt nur 317,00 EUR betragen habe. Trotz der Anhebung der Entgeltgeringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV zum 1. April 2003 sei die Beigeladene zu 1) versicherungspflichtig (§ 434i SGB III, § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 229 Abs. 6 Satz 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) geblieben. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die beitragspflichtigen Einnahmen der Beigeladenen zu 1) und die daraus zu berechnenden Sozialversicherungsbeiträge nicht nach der Gleitzonenformel zu bemessen. Abweichend von einer Beitragsbemessung nach dem tatsächlichen Entgelt würden bei versicherungspflichtigen Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV die Beiträge nach einer bestimmten Formel ermittelt. Die Formel finde nur Anwendung, wenn sich das Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone bewege. Das sei bei der Beigeladenen zu 1) nicht der Fall. Die Gleitzonenformel sei daher nicht unmittelbar anwendbar. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, denn eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers liege nicht vor. Sowohl die genannten Bestandsschutzvorschriften als auch die Regelungen über die Gleitzone seien gleichzeitig durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. De¬zember 2002 eingeführt worden. Auch fehle es an der für eine Analogie erforderlichen Gleichartigkeit der Sachverhalte. Aus technischen Gründen ließen sich die Regelungen über die Beitragsbemessung im Bereich der Gleitzone nicht auf Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt unterhalb der Gleitzone übertragen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Sozialversicherungspflicht der unter 400,00 EUR verdienenden Arbeitnehmer und ihre Belastung mit Beiträgen aufgrund der Übergangsregelungen bestünden nicht.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die nach Ablehnung seines Antrags auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 23. August 2010 am 17. September 2010 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung führt der Kläger aus, der Gesetzgeber habe bei der Regelung der Gleitzone übersehen, eine Regelung für den Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung im SGB IV einzuführen. In § 20 Abs. 2 SGB IV sei lediglich der Arbeitgeberbeitrag geregelt, nicht jedoch der Arbeitnehmerbeitrag, soweit die aufgeführten Grenzen unterschritten würden. In der gesetzlichen Regelung liege eine Ungleichbehandlung der Arbeitgeber. Während sie sowohl für den Bereich von Einkommen innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV als auch für Einkommen oberhalb der Gleitzone die Hälfte des Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müssten, müssten sie für Einkommen von Arbeitnehmern, die unterhalb der Gleitzone liegen, den vollen Beitrag bezahlen. Das sei eine nicht vertretbare Ungerechtigkeit, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben könne. Zwar habe das Bundessozialgericht die Auffassung vertreten, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Sozialversicherungspflicht der geringfügig Beschäftigten nicht bestünden. Diese Frage müsste jedoch letztlich vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden, das er anrufen wolle.
Der Kläger beantragt ausweislich seines schriftsätzlichen Vorbringens,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 11. Juni 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt ausweislich ihres schriftsätzlichen Vorbringens,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Senats ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und statthaft.
Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die vom Kläger angefochtenen Bescheide der Beklagten, mit denen zu wenig entrichtete Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert wurden, sind nicht zu beanstanden.
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten ist der Beitragsbemessung regelmäßig das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (§ 342 SGB III, § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 57 Abs. 1 SGB XI). Im streitigen Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. Dezember 2005 stand die Beigeladene zu 1) beim Kläger in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Zwar lag das monatliche Arbeitsentgelt in Höhe von 317,00 EUR ab dem 1. April 2003 unterhalb der Entgeltgeringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. April 2003 auf 400,00 EUR angehoben hatte. Gleichwohl bestand für sie weiterhin Versicherungspflicht. Denn Personen, die wie die Beigeladene zu 1) am 31. März 2003 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab dem 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 SGB IV erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig (§ 434i Satz 1 SGB III, § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 229 Abs. 6 Satz 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
Legt man der Beitragsbemessung das tatsächliche Arbeitsentgelt der Beigeladenen zu 1) in Höhe von 317,00 EUR im Monat zugrunde, hat der Kläger für sie im streitigen Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.748,04 EUR zu wenig abgeführt. Dies hat die Beklagte zutreffend festgestellt, denn entgegen der Auffassung des Klägers sind die beitragspflichtigen Einnahmen der Beigeladenen zu 1) nicht abweichend vom tatsächlichen Arbeitsentgelt nach der Gleitzonenformel als niedriger zu fingieren.
Die Gleitzonenformel nach § 20 Abs. 2 SGB IV ist im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar, denn das Arbeitsentgelt der Beigeladenen zu 1) lag im streitigen Zeitraum nicht zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR im Monat, sondern durchgehend darunter. Dies hat das Sozialgericht ebenso zutreffend festgestellt, wie das auch eine analoge Anwendung der Gleitzonenformel nicht zulässig ist.
Die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt zum einen eine planwidrige Regelungslücke voraus, zum anderen eine gleichartige Interessenlage. Der lückenhaft geregelte Sachverhalt muss dem geregelten so ähnlich sein, dass der Gesetzgeber ihn, hätte er die Regelungslücke erkannt, in gleicher Weise geregelt hätte (BSGE 83, 68, 71; 89, 199, 202f).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt (vgl. auch Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. März 2008, S 5 KR 6070/06 in juris): Es liegt schon keine planwidrige Regelungslücke vor. Dafür, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Gleitzone "übersehen" hat, dass es versicherungspflichtige Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt unterhalb der Gleitzone gibt, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurden sowohl die Bestandsschutzvorschriften für diese Versicherten als auch die Regelungen über die Gleitzone durch dasselbe Gesetz, nämlich das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, eingeführt. Auch ist keine für eine Analogie erforderliche Gleichartigkeit der Sachverhalte zu erkennen. Im Gegensatz zu einem Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone beruht die Versicherungspflicht des von § 434i Satz 1 SGB III, § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB V und § 229 Abs. 6 Satz 1 SGB VI erfassten Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt bis 400,00 EUR auf seiner persönlichen Entscheidung, da er gemäß § 434i Satz 2 SGB III, § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB V und § 229 Abs. 6 Satz 2 SGB VI auch auf seine Versicherungspflicht hätte verzichten können. Mit dieser Wahlmöglichkeit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Beschäftigte durch die Anhebung der Entgeltgeringfügigkeitsgrenze gegen ihren Willen ihren bisherigen Versicherungsschutz verlieren. Diese Entscheidungsbefugnis der Beigeladenen zu 1) für die Versicherungspflicht und damit auch für eine soziale Absicherung im bisherigen Umfang würde beeinträchtigt, wenn auf ihr Beschäftigungsverhältnis die Gleitzonenformel analog Anwendung fände, denn mit der Gleitzonenformel ist regelmäßig eine Minderung der Höhe der Rentenanwartschaft verbunden.
Zudem zeigt ein Blick auf die Beitragsbemessung nach der Gleitzonenformel "F x 400 + (2 - F) x (Arbeitsentgelt - 400)", dass sich bei der Beigeladenen zu 1) ein Wert unter 0 errechnen würde, da ihr Arbeitsentgelt 317,00 EUR betrug. Auch käme es vielfach zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeberanteil höher wäre als der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zahlende Gesamtversicherungsbeitrag (siehe Berechnung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe a.a.O.). Dies macht deutlich, dass die Anwendung der Gleitzonenformel auf Arbeitsentgelte von weniger als 400,01 EUR keinen Sinn ergibt und dass der Gesetzgeber eine etwaige planwidrige Regelungslücke nicht durch eine derartige widersprüchliche Regelung hätte schließen wollen.
Danach steht für den Senat fest, dass der Kläger nach der einfachgesetzlichen Rechtslage keinen Anspruch hat, weil es an einer Rechtsgrundlage für sein Begehren fehlt.
Hinsichtlich dieser Rechtslage bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juli 2009, B 12 KR 14/08 R). Der Gesetzgeber hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Sozialgesetzgebung einen weiten Gestaltungsspielraum. Dabei ist er durch Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz grundsätzlich nicht zu einer Gleichbehandlung unterschiedlicher Versichertengruppen gezwungen. Die Regelungen über die Gleitzone sehen die ausnahmsweise Bemessung von Beiträgen auf der Grundlage eines niedrigeren als des tatsächlich erzielten Entgelts vor, um in einem Übergangsbereich die Aufnahme solcher Beschäftigungen zu fördern, die gering entlohnt sind, jedoch wegen des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV von 400,00 EUR versicherungspflichtig sind und um die mangelnde Attraktivität derartiger Beschäftigungen für den dann mit Beiträgen belasteten Arbeitnehmer zu mildern. Von dieser arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung wird die Beigeladene zu 1) nicht erfasst, da sie bereits sozialversicherungspflichtig aufgrund einer Übergangsregelung ist. Ohne diese Übergangsregelung würde sie als geringfügig Beschäftigte nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Im Übrigen sah die Übergangsregelung auch die Möglichkeit für die Arbeitnehmer vor, sich von der Sozialversicherungspflicht befreien zu lassen. Hiervon hat die Beigeladene zu 1) nicht Gebrauch gemacht. Dann bleibt sie sozialversicherungspflichtig und wird nicht schlechter gestellt (bezüglich der Anwartschaft), wie das bei Anwendung der Gleitzone der Fall wäre. Dieses Wahlrecht des Versicherten könnte die gewünschte Wirkung dann nicht entfalten.
Der Senat konnte hier ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil alle Beteiligten ihr Einverständnis hiermit gemäß § 124 Abs. 2 SGG erklärt haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft dieser Antrag eine bezifferte Geldleistung oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Im Berufungsverfahren geht es genauso wie in der ersten Instanz gerundet um eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich zu berücksichtigender Säumniszuschläge (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Mai 2008 – L 5 B 68/08) in Höhe von 1.837,00 EUR, die der Höhe nach vom Kläger nicht bestritten wurde. Demgemäß war der Streitwert festzusetzen.
Rechtskraft
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