Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 3 AS 323/07
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 45/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. § 36 SGB 2 regelt allein die Zuständigkeit der verschiedenen Grundsicherungsträger untereinander, er ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. § 2 Abs. 3 SGB 10 enthält eine allgemeine Regelung für den Fall des Wechsels des zuständigen Sozialleistungsträgers. Die Vorschrift soll die bei einem Zuständigkeitswechsel typischerweise eintretende Unterbrechung der Leistungsgewährung verhindern. Die Bestimmung enthält eine eigenständige materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage gegenüber dem nach § 36 S. 2 SGB 2 örtlich nicht mehr zuständigen Leistungsträger.
3. Der Anspruch gegenüber dem neuen Leistungsträger beschränkt sich auf den Umfang, in dem die Leistungsgewährung rechtmäßig ist und die bisher zuständige Behörde mit Rechtsgrund leistet.
4. Kosten der Unterkunft und Heizung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung sind ohne Rechtsgrund gezahlt. Insoweit stellt der Wohnortwechsel eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB 10 dar und berechtigt den Leistungsträger bei Vorliegen der weiteren in § 48 SGB 10 genannten Voraussetzungen zur Aufhebung der gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung.
2. § 2 Abs. 3 SGB 10 enthält eine allgemeine Regelung für den Fall des Wechsels des zuständigen Sozialleistungsträgers. Die Vorschrift soll die bei einem Zuständigkeitswechsel typischerweise eintretende Unterbrechung der Leistungsgewährung verhindern. Die Bestimmung enthält eine eigenständige materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage gegenüber dem nach § 36 S. 2 SGB 2 örtlich nicht mehr zuständigen Leistungsträger.
3. Der Anspruch gegenüber dem neuen Leistungsträger beschränkt sich auf den Umfang, in dem die Leistungsgewährung rechtmäßig ist und die bisher zuständige Behörde mit Rechtsgrund leistet.
4. Kosten der Unterkunft und Heizung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung sind ohne Rechtsgrund gezahlt. Insoweit stellt der Wohnortwechsel eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB 10 dar und berechtigt den Leistungsträger bei Vorliegen der weiteren in § 48 SGB 10 genannten Voraussetzungen zur Aufhebung der gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 10. März 2010 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit mit Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2007 der Bescheid vom 7. September 2005 in Höhe von 480,56 EUR für die Zeit 29. Sep-tember 2005 bis 30. November 2005 aufgehoben worden und in dieser Höhe die Erstattung gefordert worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum 29. September bis 30. November 2005 aufgehoben und vom Kläger die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 1.105,21 EUR gefordert hat.
Der am 1982 geborene Kläger hat den Beruf des Kochs erlernt und in diesem Beruf bis zum 5. April 2005 gearbeitet. Anschließend war er arbeitslos gemeldet mit Arbeitslosengeldbezug bis 21. August 2005 in Höhe von 248,10 EUR monatlich.
Am 7. Juli 2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei dem Beklagten. Als Wohnanschrift teilte er die K -Straße 4 in 1 B mit. Mit Bescheid vom 7. September 2005 bewilligte ihm der Beklagte für den Zeitraum 7. Juli 2005 bis 31. Juli 2005 (ergänzende) Leistungen in Höhe von 321,02 EUR, für August 2005 wegen des auslaufenden Arbeitslosengeld I-Bezuges in Höhe von 432,72 EUR sowie für die Zeit von September 2005 bis Januar 2006 gleichbleibend in Höhe von 543,54 EUR monatlich (331,00 EUR Regelleistung, 212,54 EUR Kosten der Unterkunft).
Mit Veränderungsmitteilung vom 23. September 2005, eingegangen bei dem Beklagten am 26. September 2005, teilte der Kläger mit, dass er am 28. September 2005 in die L straße 4 nach 2 R umziehen werde.
Am 28. September 2005 beantragte der Kläger für sich und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebende C. H. die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beim Jobcenter des Kreises R (vormals ARGE des Kreises R ). Laut Verbis-Vermerk wurde er über die Zuständigkeit und über eine Trainingsmaßnahme ProBe aufgeklärt.
Am 7. und 11. Oktober 2005 gab er die Anträge für sich und C. H. ab. Laut Verbis–Vermerk erfolgten erneute Vorsprachen am 13. Oktober und 18. November 2005 anlässlich der Teilnahme an ProBe und einer Stellenvermittlung.
Mit Schreiben vom 21. November 2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er wegen des Umzugs nicht mehr zuständig sei. Er möge sich spätestens bis zum 8. Dezember 2005 bei dem für ihn zuständigen Jobcenter des Kreises R melden. Mit weiterem Schreiben vom 21. November 2005, adressiert an die vormalige Anschrift K -Straße 4 in 18246 B , hörte der Beklagte den Kläger zu einer Überzahlung von zu Unrecht bezogenen Leistungen für die Zeit vom 29. September bis 30. November 2005 und die Erstattung von 1.105,21 EUR an (zweimal 212,54 EUR, zweimal 331,00 EUR, einmal anteilig für einen Tag Regelleistung und KdU in Höhe von 18,13 EUR).
Mit Bescheiden vom 25. November 2005 und 16. März 2006 gewährte das Jobcenter des Kreises R dem Kläger und C. H. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 28. Februar 2006 und mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 28. September 2005 bis 30. September 2005 und zahlte diese aus. Der Bescheid vom 15. Dezember 2005 enthielt den Zusatz: "Da die Leistungen nun doch an das Jobcenter G zurück zu zahlen sind, werden die Leistungen für die Zeit vom 28.09.05 bis 30.09.05 bewilligt." Bei der Leistungsbewilligung berücksichtigte das Jobcenter als Bedarf den Regelsatz von 311,00 EUR und ab Oktober 2005 Kosten der Unterkunft in Höhe von jeweils 167,50 EUR für den Kläger und C. H. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2006 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für die Zeit vom 1. September 2005 bis 30. September 2005 in Höhe von 18,13 EUR und für Oktober und November 2005 in Höhe von jeweils 543,54 EUR auf und forderte vom Kläger in dieser Höhe die Erstattung der Leistungen. Der Kläger sei umgezogen und habe die neue Anschrift nicht rechtzeitig mitgeteilt. Er hätte wissen müssen, dass ab 29. September 2005 nicht er – der Beklagte –, sondern das Jobcenter des Kreises R zuständig sei.
Mit seinem dagegen am 16. Oktober 2006 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er seinen Umzug nach R ordnungsgemäß mitgeteilt und auf dem Formular vermerkt habe, dass der Beklagte keine Leistungen mehr an ihn erbringen solle. Der Bearbeiter habe ihm gesagt, dass dies in Ordnung gehe und die Abmeldung am gleichen Tag bearbeitet werde. Der Vorwurf, er habe grob fahrlässig gehandelt, sei daher unberechtigt. Das Anhörungsschreiben habe er im Übrigen nicht erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Der Kläger hätte wissen müssen, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch ab der Zeit nach dem Umzug kraft Gesetzes weggefallen sei und ihm für den deckungsgleichen Zeitraum nicht nochmals Leistungen zustehen könnten. Denn für die Leistungsgewährung seien die Agentur für Arbeit und der jeweilige kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Da der Kläger sich ab dem 29. September 2005 nicht mehr im örtlichen Zuständigkeitsbereich von G , sondern in R aufgehalten habe, sei für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes das Jobcenter des Kreises R zuständig gewesen.
Mit seiner am 13. Februar 2007 beim Sozialgericht Schleswig eingegangenen Klage hat der Kläger hiergegen geltend gemacht, dass er alles aus seiner Sicht Erforderliche getan, insbesondere den Umzug ordnungsgemäß mitgeteilt habe. Er habe ab dem 1. Oktober 2005 mehrfach bei dem Jobcenter des Kreises R vorgesprochen und nachgefragt, ob sein Antrag bewilligt werde und mitgeteilt, dass er nach wie vor Leistungen von dem Beklagten erhalte. Dort sei ihm erklärt worden, dass der Leistungsantrag entweder noch nicht beschieden sei bzw. dass er ja schon Leistungen aus G erhalten habe. Daraufhin habe er sich rechtlich beraten lassen und mit Schreiben vom 29. November 2005 das Jobcenter R zur Bewilligung seines Leistungsantrages anwaltlich auffordern lassen. Erstmals zu diesem Zeitpunkt sei ihm mitgeteilt worden, dass er keinen Anspruch auf die durch den Beklagten gewährten Leistungen habe. Da ihm von dem zuständigen Leistungsträger jedoch grundsätzlich etwas anderes versichert worden sei, habe er im Vertrauen darauf, auch einen Anspruch auf die streitgegenständlichen Leistungen zu haben, diese für seinen Lebensunterhalt verbraucht.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2007 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 10. März 2010 der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 2. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2007 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte die Jahresfrist der §§ 48 Abs. 4, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht eingehalten habe. Durch die Veränderungsmitteilung des Klägers vom 23. September 2005 habe der Beklagte bereits über ein Jahr vor Erlass des Aufhebungsbescheides Kenntnis über die die Aufhebung rechtfertigenden Tatsachen gehabt. Es könne insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die Jahresfrist erst nach einer Anhörung gemäß § 24 SGB X zu laufen beginne. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) betreffe ausschließlich Entscheidungen zu Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden, bei denen Ermessen auszuüben gewesen sei. Hier sei es sinnvoll, dass erst nach einer Anhörung eine Ermessensentscheidung über die Aufhebung ergehe. Im vorliegenden Fall handele es sich aber um eine gebundene Entscheidung. Darüber hinaus könne vom Grundsatz der Notwendigkeit einer Anhörung vor Beginn der Jahresfrist zumindest dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Verwaltungsbehörde die objektiven Voraussetzungen für die Rücknahme eines Bescheides nach § 45 SGB X kenne und es gleichwohl länger als ein Jahr unterlasse, die subjektiven Voraussetzungen zu ermitteln und die Anhörung des Betroffenen durchzuführen. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte es nach Bekanntwerden des Umzugs am 26. September 2005 bis zur Aufhebung unterlassen, eine Anhörung durchzuführen. Er habe somit am 26. September 2005 die objektiven Voraussetzungen für eine Aufhebungsentscheidung gekannt und weitere Ermittlungen bezüglich der bei einer Aufhebung für die Vergangenheit notwendig zu beachtenden subjektiven Voraussetzungen unterlassen. Das erste Schreiben vom 21. November 2005, mit dem ihn der Beklagte auf die Zuständigkeit des Jobcenters des Kreises R hingewiesen habe, stelle kein Anhörungsschreiben dar. Das zweite Schreiben vom 21. No¬vember 2005 habe der Kläger nicht erhalten. Aus seiner Sicht habe sich deshalb die Situation ergeben, dass der Beklagte über ein Jahr nach der Änderungsmitteilung die Aufhebung verfügte, jedoch im Übrigen untätig geblieben sei. Selbst wenn es bei dem Beklagten keinen Postrücklauf bezüglich des Anhörungsschreibens vom 21. November 2005 gegeben haben sollte, hätte diese schneller als ein Jahr handeln können und auch müssen.
Die Äußerungen der Sachbearbeiterin des Jobcenters des Kreises R im Oktober 2005, dass es wohl zu einer Rückforderung gegenüber dem Kläger kommen könne, könne keine Anhörung ersetzen. Im Übrigen wäre fraglich, ob eine Anhörung durch die nicht zur Aufhebung berufene Behörde überhaupt ausreichend wäre. Die Jahresfrist sei damit verstrichen mit der Folge, dass Leistungen nicht aufgehoben und Erstattungen nicht verlangt werden könnten.
Gegen dieses am 6. April 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 6. Mai 2010 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Beklagten. Er macht geltend, dass der Kläger mit Schreiben vom 26. September 2005 lediglich mitgeteilt habe, dass er zum 28. September 2005 umziehen werde. Ein beabsichtigter Umzug sei jedoch grundsätzlich noch nicht geeignet, eine Aufhebung zu rechtfertigen. Erst der tatsächliche Umzug bewirke letztlich den Wegzug aus dem Zuständigkeitsbereich und damit den Eintritt der zur Aufhebung rechtfertigenden Umstände. Über den tatsächlich erfolgten Umzug habe der Kläger ihn jedoch nicht informiert. Das habe er erst nach dem 26. November 2005 erfahren. Dementsprechend sei ein Abstellen auf das Datum der bloßen Mitteilung der Umzugsabsicht ausgeschlossen. Ferner sei es sehr wohl erforderlich gewesen, den Kläger vor einer Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung anzuhören. Es sei vorliegend nämlich nur eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligungsentscheidung möglich gewesen. Hierzu und zur Ermittlung der die Aufhebung rechtfertigenden oder ausschließenden Umstände hätte der Kläger angehört werden müssen. Die Jahresfrist beginne in Fällen der rückwirkenden Aufhebung erst ab dem Zeitpunkt, ab dem feststehe, ob der Kläger die Rechtswidrigkeit der Entscheidung gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Dieser Zeitpunkt habe nach dem 5. Oktober 2005 gelegen, so dass eine Verfristung ausgeschlossen sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 10. März 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 10. März 2010 zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt er auf das erstinstanzliche Urteil Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten. Der wesentliche Inhalt dieser Unterlagen ist Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Der Kläger hat in der Zeit vom 29. September 2005 bis 30. November 2005 zu Unrecht Kosten der Unterkunft und Heizung für die in der K -Straße 4 in 1 B gelegene von ihm nicht mehr bewohnte Wohnung bezogen. Darüber hinaus hatte er für diesen Zeitraum auch keinen Anspruch auf die erhöhte Regelleistung für Alleinstehende/Neue Länder, sondern nur einen Anspruch auf die Regelleistung für Partner/Alte Länder (311,00 EUR) (1). In Höhe dieser Regelleistung ist die Leistungsbewilligung zu Recht erfolgt, so dass die Berufung insoweit zurück zu weisen war (2).
(1) Der Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2007, mit dem der Beklagte den Bescheid vom 7. September 2005 aufgehoben hat, ist teilweise rechtmäßig. Zu Unrecht hat der Kläger Leistungen für den 29. und 30. September 2005 in Höhe von 14,16 EUR (212,54 EUR: 30 Tage x 2 Tage) und für Oktober und November 2005 in Höhe von jeweils 212,54 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung in B erhalten, obwohl er in dieser Zeit bereits in R lebte. Zu Unrecht hat er außerdem die Differenz der Regelleistung für Alleinstehende/Neue Länder (331,00 EUR) und Partner/Alte Länder (311,00 EUR) in Höhe von 1,32 EUR ((331,00 EUR: 30 Tage minus 311,00 EUR: 30 Tage) x 2 Tage) für September und jeweils 20,00 EUR für Oktober und November 2005 bezogen.
Der Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheid vom 7. September 2005 Leistungen für die Zeit 7. Juli 2005 bis 31. Januar 2006 bewilligt, und zwar für die Zeit ab September 2005 gleichbleibend in Höhe der monatlichen Regelleistung von 331,00 EUR für Alleinstehende/Neue Länder zuzüglich 212,54 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung für die in der K -Straße 4 in 1 B gelegene Wohnung des Klägers. Bei diesem Bewilligungsbescheid handelte es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der bei seinem Erlass am 7. September 2005 rechtmäßig war.
Als Rechtsgrundlage für eine Aufhebung dieses Bescheides kommt hier allein § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III, § 48 Abs. 1 SGB X in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine Änderung ist dann wesentlich, wenn aufgrund veränderter Umstände der ursprüngliche Verwaltungsakt nun (so) nicht mehr erlassen werden dürfte (BSG, Urteil vom 21. März 2007 – B 11a AL 31/06 R – SozR 4 4300 § 118 Nr. 1 Rdn. 14; Schütze in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 48 Rdn. 12).
Der Umzug des Klägers von B nach R stellt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar. Die wesentliche Änderung liegt darin, dass dem Kläger für den 29. und 30. September und für Oktober und November 2005 keine Leistungen für Unterkunft und Heizung für die B er Wohnung und für diesen Zeitraum auch keine Regelleistungen als Alleinstehender/Neue Länder zustanden. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Die Beklagte hatte dem Kläger Aufwendungen für die Wohnung K -Str. 4 in B in Höhe von 212,54 EUR monatlich geleistet. Aufwendungen für diese Wohnung sind dem Kläger aber seit seinem Umzug nach R am 28. September 2005 nicht entstanden. Darüber hinaus belief sich der Regelleistungsanspruch des Klägers nach § 20 Abs. 3 SGB II (spätestens) ab dem 29. September 2005 als Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft auf 90 v. H. der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II (2005: 345,00 EUR), d. h. auf 311,00 EUR und nicht wie von dem Beklagten bewilligt auf 331,00 EUR monatlich.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Die danach geforderte Kenntnis bzw. grobfahrlässige Unkenntnis des Leistungsempfängers bezieht sich auf den Wegfall des Anspruchs. Hier hätte der Kläger bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass er für den maßgeblichen Zeitraum weder einen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung für die von ihm nicht mehr bewohnte Wohnung in B noch auf den erhöhten Regelsatz für Alleinstehende/Neue Länder hatte. Letztere Kenntnis folgt auch daraus, dass dem Bescheid des Beklagten vom 7. September 2005 ein Berechnungsbogen anbei gefügt war, aus dem der Kläger ohne Weiteres die Regelsätze für die alten und neuen Länder und für Alleinstehende bzw. Leistungsempfänger, die in Bedarfsgemeinschaft leben, entnehmen konnte.
Eine Ermessensausübung des Beklagten war nicht erforderlich, da nach § 330 Abs. 3 SGB III ein Verwaltungsakt stets mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, wenn die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorliegen.
Einer Aufhebung steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte den Kläger vor Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 2. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2007 nicht ordnungsgemäß nach § 24 SGB X angehört hat bzw. die Durchführung des Anhörungsverfahrens von der Beklagten nicht nachzuweisen ist. Dieser Mangel ist im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden und damit unbeachtlich (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X).
Der Beklagte hat auch – entgegen der Annahme des Sozialgerichts – die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Danach muss die Behörde bei einer Aufhebung der Leistungsbewilligung ab Änderung der Verhältnisse dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Aufhebung auch für die Vergangenheit rechtfertigen. Bei einer Aufhebungs- oder Rück-nahmeentscheidung, die sich auf den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bzw. der Kenntnis der Rechtswidrigkeit stützt, beginnt die Jahresfrist unabhängig davon, ob es sich um eine gebundene oder um eine Ermessensentscheidung handelt, erst dann zu laufen, wenn der Beklagte Kenntnis davon hatte, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Maßgeblich ist damit der Zeitpunkt, zu dem die Behörde aufgrund des ermittelten Sachverhalts Kenntnis von der Bösgläubigkeit des Klägers hatte. Dabei ist nicht ein objektiver Maßstab anzulegen, sondern auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten des Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen. Die Behörde kann deshalb nicht allein auf den Akteninhalt abstellen, sie muss vor einer Rücknahme- bzw. Aufhebungsentscheidung dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen geben. Die Jahresfrist beginnt daher nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch bei gebundenen Entscheidungen regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung des Betroffenen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2000 – B 7 AL 88/99 R - aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung unter Geltung des § 330 Abs. 3 SGB III; Sächsisches LSG, Urteil vom 4. März 2004 L 2 AL 182/03 – und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juni 2008 – L 9 AL 157/06 -, jeweils m. w. N., zitiert nach juris). Von diesem Grundsatz lässt der vorliegende Fall keine Ausnahme zu. Insbesondere sind keine Umstände ersichtlich, die nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einen anderen Zeitpunkt des Beginns der Jahresfrist rechtfertigen könnten, etwa, wenn der Beklagte bewusst davon abgesehen hätte, sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen.
Eine Anhörung ist vorliegend nicht erfolgt bzw. lässt sich von dem Beklagten nicht nachweisen. Dennoch ist der Fristbeginn zugrunde zu legen, wie er eingetreten wäre, wenn das Anhörungsverfahren mit dem von der Behörde bei ihrer Entscheidung angenommenen Verlauf abgeschlossen worden wäre. Denn aus der Sicht des Beklagten konnte von ausreichenden Erkenntnissen erst ausgegangen werden, nachdem die dem Kläger gesetzte Anhörungsfrist ungenutzt verstrichen war. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte der Beklagte davon ausgehen, dass keine besonderen Umstände des Einzelfalles vorlagen, die ausnahmsweise Zweifel an der groben Fahrlässigkeit des Klägers hätten begründen können (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.).
Da eine sichere Kenntnis damit aus Sicht des Beklagten frühestens am ersten Tag nach Ablauf der Anhörungsfrist, d.h. am 9. Dezember 2005, vorlag, war Fristbeginn der 10. Dezember 2005 (§ 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) und Fristende damit der 9. Dezember 2006 (§ 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGB). An diesem Tag war dem Kläger der Bescheid vom 2. Oktober 2006 bereits bekanntgegeben worden, da er am 16. Oktober 2006 Widerspruch eingelegt hatte. Die Jahresfrist ist damit eingehalten.
Dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte auch die für die Aufhebung zuständige Behörde gewesen ist. § 44 Abs. 3 SGB X trifft eine Regelung für solche Fälle, in denen sich die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Behörde nach Erlass des zu überprüfenden Bescheides ändert und bestimmt, dass prinzipiell für die Korrektur unanfechtbar gewordener Verwaltungsakte zugunsten oder zu Lasten des Betroffenen diejenige Behörde zuständig ist, die nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Korrektur des Verwaltungsaktes maßgeblichen Recht örtlich und sachlich zuständig ist. Die Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, ist für seine Beseitigung nach geltendem Recht nicht mehr zuständig, wenn sie entweder zu keinem Zeitpunkt zuständig war oder ihre Zuständigkeit nach Erlass des Verwaltungsaktes, um dessen Beseitigung es geht, entfallen ist. Damit wird verhindert, dass eine andere Behörde über die Beseitigung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden hat als diejenige, die nunmehr zuständig ist, den maßgeblichen Sachverhalt zu regeln (Steinwedel in: Kasseler Kommentar, Stand Mai 2003, § 44 Rdn. 44; BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 – 5 C 26/93 – und Beschluss vom 25. August 1995 – 5 B 141/95 -; BSG, Urteil vom 9. Juni 1999 – B 6 KA 70/98 R -; Udsching/Link, Aufhebung von Leistungsbescheiden im SGB II in SGb 2007, Seite 513, 517; a.A. Oberverwaltungsgericht [OVG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 1998 – 8 A 940/96 , zitiert nach juris). Nach § 42 SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der unter Verletzung von Vorschriften u. a. über die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, aber nicht begehrt werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist hier ohne Weiteres anzunehmen, weil Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung gar nicht bzw. nicht in der gewährten Höhe und Anspruch auf die erhöhte Regelleistung für Alleinstehende/Neue Länder unter keinerlei Gesichtspunkten bestanden und der Kläger diese Leistungen insoweit zumindest grob fahrlässig entgegengenommen hat (s.o.).
Die Pflicht zur Erstattung der Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung für die Monate September in Höhe von 14,16 EUR, für Oktober und November 2005 in Höhe von jeweils 212,54 und der Differenz zwischen Regelleistungen für Alleinstehende/Neue Länder und Regelleistung für Partner/Alte Länder in Höhe von 1,32 EUR für September und in Höhe von 212,54 EUR für Oktober und November 2005, insgesamt 480,56 EUR folgt aus § 50 SGB X.
(2) Keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X als Voraussetzung für die Aufhebung des Bescheides vom 7. Sep-tember 2005 ist dagegen hinsichtlich der gewährten Regelleistung in Höhe von 311,00 EUR eingetreten. In dieser Höhe hat der Beklagte die Regelleistung zu Recht erbracht, so dass die Berufung insoweit zurück zu weisen war.
Nach § 7 Abs. 4a 1. Halbsatz SGB II erhält Leistungen nach diesem Buch zwar nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997, geändert durch die Anordnung vom 10. November 2001, definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Der durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 2006, 1706) eingeführte neue Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 4a SGB II sollte die Sanktion bezüglich der bis dahin lediglich über § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II sanktionierten Ortsabwesenheit verschärfen. Diese Vorschrift ist jedoch erst seit dem 1. August 2006 in Kraft und findet auf den vorliegenden Sachverhalt aus dem Jahre 2005 keine Anwendung.
Berechtigt zum Bezug für Leistungen nach dem SGB II sind nach § 7 Abs. 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom 30. Juli 2004 Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Diese Voraussetzungen lagen bei dem Kläger unstreitig vor mit der Folge, dass er grundsätzlich anspruchsberechtigt war. Dass der Beklagte für die Leistungserbringung durch den Umzug nicht mehr örtlich zuständig war, weil sich der Kläger in seinem Bezirk nicht mehr gewöhnlich aufhalten hat (vgl. § 36 Satz 1 SGB II), steht der Gewährung der Regelleistung im Gegensatz zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, die nur für die tatsächlich genutzten Räumlichkeiten zu zahlen sind (vgl. Münder, SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 12), nicht entgegen. Der "gewöhnliche Aufenthalt" im Zuständigkeitsbereich des Beklagten im Sinne des § 36 SGB II regelt allein die Zuständigkeit der verschiedenen Grundsicherungsträger, er ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung (LSG Nord¬rhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2009 L 7 B 409/09 AG ER).
Dies folgt auch aus § 2 Abs. 3 SGB X, wonach bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch so lange erbringen muss, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Der Kläger hatte seinen Umzug rechtzeitig am 26. September 2005 mitgeteilt und sich ordnungsgemäß am 28. September 2005 beim Jobcenter des Kreises R arbeitslos gemeldet. Laufende (Regel-)Leistungen zum Lebensunterhalt hat das Jobcenter des Kreises R aber erstmals ab Dezember 2005 gewährt (Bescheid vom 25. November 2005).
§ 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X enthält eine eigenständige materiell rechtliche Anspruchsgrundlage, in dem die Vorschrift einen Leistungsanspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem bisherigen, nunmehr unzuständig gewordenen Leistungsträger begründet (Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, § 2 Rdn. 15; von Wulffen-Engelmann, Kommentar zum SGB X, § 2 Rdn. 13). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, eine typischerweise bei einem Zuständigkeitswechsel eintretende Unterbrechung der Leistung an den Leistungsempfänger zu verhindern und einen nahtlosen Übergang der Leistungsgewährung zu erreichen (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 8/2034 zu Art. 1 § 2; Hauck/Noftz, § 2 Rdn. 14). Da § 36 SGB II für den Fall des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit keine abweichende Regelung enthält, ist die allgemeine Regelung des § 2 Abs. 3 SGB einschlägig und geht den §§ 102, 105 SGB X vor (OVG Thüringen, Urteil vom 26. Mai 2004 – 3 KO 76/04 -, zitiert nach juris; Merkler/Zink, Kommentar zum SGB II, § 36 Rdn. 14). Ein Anspruch ergibt sich allerdings nur in dem Umfang, in dem die Leistungsgewährung rechtmäßig ist und die bisher zuständige Behörde mit Rechtsgrund geleistet hat. Auf diesen Umfang ist auch der in § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X vorgesehenen Erstattungsanspruch des bisherigen Leistungsträgers gegen den nach den örtlichen Zuständigkeitsregeln nunmehr zuständig gewordenen Leistungsträger beschränkt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2010 – L 23 SO 148/07, zitiert nach juris). Rechtmäßig geleistet worden sind Leistungen nach § 20 Abs. 3 SGB II in Höhe von 311,00 EUR monatlich für Oktober und November 2005. Dieses Geld hat der Kläger zu Recht erhalten; es kann von der Beklagten nicht nach §§ 48, 50 SGB X zurückgefordert werden. Ob die spätere Leistungsbewilligung und Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den gleichen Zeitraum durch das Jobcenter R rechtmäßig war, ist hier nicht zu entscheiden.
Korrespondierend hierzu ist auch neben den in den § 102 ff SGB X geregelten Erstattungsansprüchen der Leistungsträger untereinander die Rücknahme bzw. Aufhebung des Leistungsbescheides nach den §§ 45 ff. SGB X nur möglich, wenn der vorleistende Träger nach seinem Leistungsrecht mehr geleistet hat, als dem Leistungsberechtigten zustand. Der Leistungsträger hat kein Wahlrecht dahingehend, auf den Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X zu verzichten und sich stattdessen nach den §§ 45, 48 SGB X an den Leistungsempfänger zu halten. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Verwaltungsökonomie hat sich der Gesetzgeber für eine vorrangige und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden (Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, § 107 Rdnr. 11; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Februar 2007 – L 7 SO 1253/06 -, zitiert nach juris).
Dies hat zur Folge, dass der Beklagte sich nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X hinsichtlich dieser Leistungen an das Jobcenter des Kreises R hätte wenden und dort einen Erstattungsanspruch hätte geltend machen müssen. Dies ist wegen der Ausschlussfrist des § 111 Satz 2 SGB X heute nicht mehr möglich, so dass es einer Beiladung des Jobcenters des Kreises R nicht bedurfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt vorliegend das Obsiegen/Unterliegen der Beteiligten.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht. Durch Einführung des § 7 Abs. 4a SGB II zum 1. August 2006 sind im Übrigen die Fälle des Aufenthalts außerhalb des Nahbereichs ohne vorherige Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners im Sinne des Leistungsbeschlusses geregelt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum 29. September bis 30. November 2005 aufgehoben und vom Kläger die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 1.105,21 EUR gefordert hat.
Der am 1982 geborene Kläger hat den Beruf des Kochs erlernt und in diesem Beruf bis zum 5. April 2005 gearbeitet. Anschließend war er arbeitslos gemeldet mit Arbeitslosengeldbezug bis 21. August 2005 in Höhe von 248,10 EUR monatlich.
Am 7. Juli 2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei dem Beklagten. Als Wohnanschrift teilte er die K -Straße 4 in 1 B mit. Mit Bescheid vom 7. September 2005 bewilligte ihm der Beklagte für den Zeitraum 7. Juli 2005 bis 31. Juli 2005 (ergänzende) Leistungen in Höhe von 321,02 EUR, für August 2005 wegen des auslaufenden Arbeitslosengeld I-Bezuges in Höhe von 432,72 EUR sowie für die Zeit von September 2005 bis Januar 2006 gleichbleibend in Höhe von 543,54 EUR monatlich (331,00 EUR Regelleistung, 212,54 EUR Kosten der Unterkunft).
Mit Veränderungsmitteilung vom 23. September 2005, eingegangen bei dem Beklagten am 26. September 2005, teilte der Kläger mit, dass er am 28. September 2005 in die L straße 4 nach 2 R umziehen werde.
Am 28. September 2005 beantragte der Kläger für sich und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebende C. H. die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beim Jobcenter des Kreises R (vormals ARGE des Kreises R ). Laut Verbis-Vermerk wurde er über die Zuständigkeit und über eine Trainingsmaßnahme ProBe aufgeklärt.
Am 7. und 11. Oktober 2005 gab er die Anträge für sich und C. H. ab. Laut Verbis–Vermerk erfolgten erneute Vorsprachen am 13. Oktober und 18. November 2005 anlässlich der Teilnahme an ProBe und einer Stellenvermittlung.
Mit Schreiben vom 21. November 2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er wegen des Umzugs nicht mehr zuständig sei. Er möge sich spätestens bis zum 8. Dezember 2005 bei dem für ihn zuständigen Jobcenter des Kreises R melden. Mit weiterem Schreiben vom 21. November 2005, adressiert an die vormalige Anschrift K -Straße 4 in 18246 B , hörte der Beklagte den Kläger zu einer Überzahlung von zu Unrecht bezogenen Leistungen für die Zeit vom 29. September bis 30. November 2005 und die Erstattung von 1.105,21 EUR an (zweimal 212,54 EUR, zweimal 331,00 EUR, einmal anteilig für einen Tag Regelleistung und KdU in Höhe von 18,13 EUR).
Mit Bescheiden vom 25. November 2005 und 16. März 2006 gewährte das Jobcenter des Kreises R dem Kläger und C. H. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 28. Februar 2006 und mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 28. September 2005 bis 30. September 2005 und zahlte diese aus. Der Bescheid vom 15. Dezember 2005 enthielt den Zusatz: "Da die Leistungen nun doch an das Jobcenter G zurück zu zahlen sind, werden die Leistungen für die Zeit vom 28.09.05 bis 30.09.05 bewilligt." Bei der Leistungsbewilligung berücksichtigte das Jobcenter als Bedarf den Regelsatz von 311,00 EUR und ab Oktober 2005 Kosten der Unterkunft in Höhe von jeweils 167,50 EUR für den Kläger und C. H. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2006 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für die Zeit vom 1. September 2005 bis 30. September 2005 in Höhe von 18,13 EUR und für Oktober und November 2005 in Höhe von jeweils 543,54 EUR auf und forderte vom Kläger in dieser Höhe die Erstattung der Leistungen. Der Kläger sei umgezogen und habe die neue Anschrift nicht rechtzeitig mitgeteilt. Er hätte wissen müssen, dass ab 29. September 2005 nicht er – der Beklagte –, sondern das Jobcenter des Kreises R zuständig sei.
Mit seinem dagegen am 16. Oktober 2006 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er seinen Umzug nach R ordnungsgemäß mitgeteilt und auf dem Formular vermerkt habe, dass der Beklagte keine Leistungen mehr an ihn erbringen solle. Der Bearbeiter habe ihm gesagt, dass dies in Ordnung gehe und die Abmeldung am gleichen Tag bearbeitet werde. Der Vorwurf, er habe grob fahrlässig gehandelt, sei daher unberechtigt. Das Anhörungsschreiben habe er im Übrigen nicht erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Der Kläger hätte wissen müssen, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch ab der Zeit nach dem Umzug kraft Gesetzes weggefallen sei und ihm für den deckungsgleichen Zeitraum nicht nochmals Leistungen zustehen könnten. Denn für die Leistungsgewährung seien die Agentur für Arbeit und der jeweilige kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Da der Kläger sich ab dem 29. September 2005 nicht mehr im örtlichen Zuständigkeitsbereich von G , sondern in R aufgehalten habe, sei für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes das Jobcenter des Kreises R zuständig gewesen.
Mit seiner am 13. Februar 2007 beim Sozialgericht Schleswig eingegangenen Klage hat der Kläger hiergegen geltend gemacht, dass er alles aus seiner Sicht Erforderliche getan, insbesondere den Umzug ordnungsgemäß mitgeteilt habe. Er habe ab dem 1. Oktober 2005 mehrfach bei dem Jobcenter des Kreises R vorgesprochen und nachgefragt, ob sein Antrag bewilligt werde und mitgeteilt, dass er nach wie vor Leistungen von dem Beklagten erhalte. Dort sei ihm erklärt worden, dass der Leistungsantrag entweder noch nicht beschieden sei bzw. dass er ja schon Leistungen aus G erhalten habe. Daraufhin habe er sich rechtlich beraten lassen und mit Schreiben vom 29. November 2005 das Jobcenter R zur Bewilligung seines Leistungsantrages anwaltlich auffordern lassen. Erstmals zu diesem Zeitpunkt sei ihm mitgeteilt worden, dass er keinen Anspruch auf die durch den Beklagten gewährten Leistungen habe. Da ihm von dem zuständigen Leistungsträger jedoch grundsätzlich etwas anderes versichert worden sei, habe er im Vertrauen darauf, auch einen Anspruch auf die streitgegenständlichen Leistungen zu haben, diese für seinen Lebensunterhalt verbraucht.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2007 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 10. März 2010 der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 2. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2007 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte die Jahresfrist der §§ 48 Abs. 4, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht eingehalten habe. Durch die Veränderungsmitteilung des Klägers vom 23. September 2005 habe der Beklagte bereits über ein Jahr vor Erlass des Aufhebungsbescheides Kenntnis über die die Aufhebung rechtfertigenden Tatsachen gehabt. Es könne insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die Jahresfrist erst nach einer Anhörung gemäß § 24 SGB X zu laufen beginne. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) betreffe ausschließlich Entscheidungen zu Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden, bei denen Ermessen auszuüben gewesen sei. Hier sei es sinnvoll, dass erst nach einer Anhörung eine Ermessensentscheidung über die Aufhebung ergehe. Im vorliegenden Fall handele es sich aber um eine gebundene Entscheidung. Darüber hinaus könne vom Grundsatz der Notwendigkeit einer Anhörung vor Beginn der Jahresfrist zumindest dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Verwaltungsbehörde die objektiven Voraussetzungen für die Rücknahme eines Bescheides nach § 45 SGB X kenne und es gleichwohl länger als ein Jahr unterlasse, die subjektiven Voraussetzungen zu ermitteln und die Anhörung des Betroffenen durchzuführen. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte es nach Bekanntwerden des Umzugs am 26. September 2005 bis zur Aufhebung unterlassen, eine Anhörung durchzuführen. Er habe somit am 26. September 2005 die objektiven Voraussetzungen für eine Aufhebungsentscheidung gekannt und weitere Ermittlungen bezüglich der bei einer Aufhebung für die Vergangenheit notwendig zu beachtenden subjektiven Voraussetzungen unterlassen. Das erste Schreiben vom 21. November 2005, mit dem ihn der Beklagte auf die Zuständigkeit des Jobcenters des Kreises R hingewiesen habe, stelle kein Anhörungsschreiben dar. Das zweite Schreiben vom 21. No¬vember 2005 habe der Kläger nicht erhalten. Aus seiner Sicht habe sich deshalb die Situation ergeben, dass der Beklagte über ein Jahr nach der Änderungsmitteilung die Aufhebung verfügte, jedoch im Übrigen untätig geblieben sei. Selbst wenn es bei dem Beklagten keinen Postrücklauf bezüglich des Anhörungsschreibens vom 21. November 2005 gegeben haben sollte, hätte diese schneller als ein Jahr handeln können und auch müssen.
Die Äußerungen der Sachbearbeiterin des Jobcenters des Kreises R im Oktober 2005, dass es wohl zu einer Rückforderung gegenüber dem Kläger kommen könne, könne keine Anhörung ersetzen. Im Übrigen wäre fraglich, ob eine Anhörung durch die nicht zur Aufhebung berufene Behörde überhaupt ausreichend wäre. Die Jahresfrist sei damit verstrichen mit der Folge, dass Leistungen nicht aufgehoben und Erstattungen nicht verlangt werden könnten.
Gegen dieses am 6. April 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 6. Mai 2010 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Beklagten. Er macht geltend, dass der Kläger mit Schreiben vom 26. September 2005 lediglich mitgeteilt habe, dass er zum 28. September 2005 umziehen werde. Ein beabsichtigter Umzug sei jedoch grundsätzlich noch nicht geeignet, eine Aufhebung zu rechtfertigen. Erst der tatsächliche Umzug bewirke letztlich den Wegzug aus dem Zuständigkeitsbereich und damit den Eintritt der zur Aufhebung rechtfertigenden Umstände. Über den tatsächlich erfolgten Umzug habe der Kläger ihn jedoch nicht informiert. Das habe er erst nach dem 26. November 2005 erfahren. Dementsprechend sei ein Abstellen auf das Datum der bloßen Mitteilung der Umzugsabsicht ausgeschlossen. Ferner sei es sehr wohl erforderlich gewesen, den Kläger vor einer Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung anzuhören. Es sei vorliegend nämlich nur eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligungsentscheidung möglich gewesen. Hierzu und zur Ermittlung der die Aufhebung rechtfertigenden oder ausschließenden Umstände hätte der Kläger angehört werden müssen. Die Jahresfrist beginne in Fällen der rückwirkenden Aufhebung erst ab dem Zeitpunkt, ab dem feststehe, ob der Kläger die Rechtswidrigkeit der Entscheidung gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Dieser Zeitpunkt habe nach dem 5. Oktober 2005 gelegen, so dass eine Verfristung ausgeschlossen sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 10. März 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 10. März 2010 zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt er auf das erstinstanzliche Urteil Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten. Der wesentliche Inhalt dieser Unterlagen ist Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Der Kläger hat in der Zeit vom 29. September 2005 bis 30. November 2005 zu Unrecht Kosten der Unterkunft und Heizung für die in der K -Straße 4 in 1 B gelegene von ihm nicht mehr bewohnte Wohnung bezogen. Darüber hinaus hatte er für diesen Zeitraum auch keinen Anspruch auf die erhöhte Regelleistung für Alleinstehende/Neue Länder, sondern nur einen Anspruch auf die Regelleistung für Partner/Alte Länder (311,00 EUR) (1). In Höhe dieser Regelleistung ist die Leistungsbewilligung zu Recht erfolgt, so dass die Berufung insoweit zurück zu weisen war (2).
(1) Der Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2007, mit dem der Beklagte den Bescheid vom 7. September 2005 aufgehoben hat, ist teilweise rechtmäßig. Zu Unrecht hat der Kläger Leistungen für den 29. und 30. September 2005 in Höhe von 14,16 EUR (212,54 EUR: 30 Tage x 2 Tage) und für Oktober und November 2005 in Höhe von jeweils 212,54 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung in B erhalten, obwohl er in dieser Zeit bereits in R lebte. Zu Unrecht hat er außerdem die Differenz der Regelleistung für Alleinstehende/Neue Länder (331,00 EUR) und Partner/Alte Länder (311,00 EUR) in Höhe von 1,32 EUR ((331,00 EUR: 30 Tage minus 311,00 EUR: 30 Tage) x 2 Tage) für September und jeweils 20,00 EUR für Oktober und November 2005 bezogen.
Der Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheid vom 7. September 2005 Leistungen für die Zeit 7. Juli 2005 bis 31. Januar 2006 bewilligt, und zwar für die Zeit ab September 2005 gleichbleibend in Höhe der monatlichen Regelleistung von 331,00 EUR für Alleinstehende/Neue Länder zuzüglich 212,54 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung für die in der K -Straße 4 in 1 B gelegene Wohnung des Klägers. Bei diesem Bewilligungsbescheid handelte es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der bei seinem Erlass am 7. September 2005 rechtmäßig war.
Als Rechtsgrundlage für eine Aufhebung dieses Bescheides kommt hier allein § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III, § 48 Abs. 1 SGB X in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine Änderung ist dann wesentlich, wenn aufgrund veränderter Umstände der ursprüngliche Verwaltungsakt nun (so) nicht mehr erlassen werden dürfte (BSG, Urteil vom 21. März 2007 – B 11a AL 31/06 R – SozR 4 4300 § 118 Nr. 1 Rdn. 14; Schütze in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 48 Rdn. 12).
Der Umzug des Klägers von B nach R stellt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar. Die wesentliche Änderung liegt darin, dass dem Kläger für den 29. und 30. September und für Oktober und November 2005 keine Leistungen für Unterkunft und Heizung für die B er Wohnung und für diesen Zeitraum auch keine Regelleistungen als Alleinstehender/Neue Länder zustanden. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Die Beklagte hatte dem Kläger Aufwendungen für die Wohnung K -Str. 4 in B in Höhe von 212,54 EUR monatlich geleistet. Aufwendungen für diese Wohnung sind dem Kläger aber seit seinem Umzug nach R am 28. September 2005 nicht entstanden. Darüber hinaus belief sich der Regelleistungsanspruch des Klägers nach § 20 Abs. 3 SGB II (spätestens) ab dem 29. September 2005 als Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft auf 90 v. H. der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II (2005: 345,00 EUR), d. h. auf 311,00 EUR und nicht wie von dem Beklagten bewilligt auf 331,00 EUR monatlich.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Die danach geforderte Kenntnis bzw. grobfahrlässige Unkenntnis des Leistungsempfängers bezieht sich auf den Wegfall des Anspruchs. Hier hätte der Kläger bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass er für den maßgeblichen Zeitraum weder einen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung für die von ihm nicht mehr bewohnte Wohnung in B noch auf den erhöhten Regelsatz für Alleinstehende/Neue Länder hatte. Letztere Kenntnis folgt auch daraus, dass dem Bescheid des Beklagten vom 7. September 2005 ein Berechnungsbogen anbei gefügt war, aus dem der Kläger ohne Weiteres die Regelsätze für die alten und neuen Länder und für Alleinstehende bzw. Leistungsempfänger, die in Bedarfsgemeinschaft leben, entnehmen konnte.
Eine Ermessensausübung des Beklagten war nicht erforderlich, da nach § 330 Abs. 3 SGB III ein Verwaltungsakt stets mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, wenn die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorliegen.
Einer Aufhebung steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte den Kläger vor Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 2. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2007 nicht ordnungsgemäß nach § 24 SGB X angehört hat bzw. die Durchführung des Anhörungsverfahrens von der Beklagten nicht nachzuweisen ist. Dieser Mangel ist im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden und damit unbeachtlich (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X).
Der Beklagte hat auch – entgegen der Annahme des Sozialgerichts – die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Danach muss die Behörde bei einer Aufhebung der Leistungsbewilligung ab Änderung der Verhältnisse dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Aufhebung auch für die Vergangenheit rechtfertigen. Bei einer Aufhebungs- oder Rück-nahmeentscheidung, die sich auf den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bzw. der Kenntnis der Rechtswidrigkeit stützt, beginnt die Jahresfrist unabhängig davon, ob es sich um eine gebundene oder um eine Ermessensentscheidung handelt, erst dann zu laufen, wenn der Beklagte Kenntnis davon hatte, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Maßgeblich ist damit der Zeitpunkt, zu dem die Behörde aufgrund des ermittelten Sachverhalts Kenntnis von der Bösgläubigkeit des Klägers hatte. Dabei ist nicht ein objektiver Maßstab anzulegen, sondern auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten des Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen. Die Behörde kann deshalb nicht allein auf den Akteninhalt abstellen, sie muss vor einer Rücknahme- bzw. Aufhebungsentscheidung dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen geben. Die Jahresfrist beginnt daher nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch bei gebundenen Entscheidungen regelmäßig erst nach erfolgter Anhörung des Betroffenen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2000 – B 7 AL 88/99 R - aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung unter Geltung des § 330 Abs. 3 SGB III; Sächsisches LSG, Urteil vom 4. März 2004 L 2 AL 182/03 – und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juni 2008 – L 9 AL 157/06 -, jeweils m. w. N., zitiert nach juris). Von diesem Grundsatz lässt der vorliegende Fall keine Ausnahme zu. Insbesondere sind keine Umstände ersichtlich, die nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einen anderen Zeitpunkt des Beginns der Jahresfrist rechtfertigen könnten, etwa, wenn der Beklagte bewusst davon abgesehen hätte, sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen.
Eine Anhörung ist vorliegend nicht erfolgt bzw. lässt sich von dem Beklagten nicht nachweisen. Dennoch ist der Fristbeginn zugrunde zu legen, wie er eingetreten wäre, wenn das Anhörungsverfahren mit dem von der Behörde bei ihrer Entscheidung angenommenen Verlauf abgeschlossen worden wäre. Denn aus der Sicht des Beklagten konnte von ausreichenden Erkenntnissen erst ausgegangen werden, nachdem die dem Kläger gesetzte Anhörungsfrist ungenutzt verstrichen war. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte der Beklagte davon ausgehen, dass keine besonderen Umstände des Einzelfalles vorlagen, die ausnahmsweise Zweifel an der groben Fahrlässigkeit des Klägers hätten begründen können (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.).
Da eine sichere Kenntnis damit aus Sicht des Beklagten frühestens am ersten Tag nach Ablauf der Anhörungsfrist, d.h. am 9. Dezember 2005, vorlag, war Fristbeginn der 10. Dezember 2005 (§ 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) und Fristende damit der 9. Dezember 2006 (§ 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGB). An diesem Tag war dem Kläger der Bescheid vom 2. Oktober 2006 bereits bekanntgegeben worden, da er am 16. Oktober 2006 Widerspruch eingelegt hatte. Die Jahresfrist ist damit eingehalten.
Dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte auch die für die Aufhebung zuständige Behörde gewesen ist. § 44 Abs. 3 SGB X trifft eine Regelung für solche Fälle, in denen sich die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Behörde nach Erlass des zu überprüfenden Bescheides ändert und bestimmt, dass prinzipiell für die Korrektur unanfechtbar gewordener Verwaltungsakte zugunsten oder zu Lasten des Betroffenen diejenige Behörde zuständig ist, die nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Korrektur des Verwaltungsaktes maßgeblichen Recht örtlich und sachlich zuständig ist. Die Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, ist für seine Beseitigung nach geltendem Recht nicht mehr zuständig, wenn sie entweder zu keinem Zeitpunkt zuständig war oder ihre Zuständigkeit nach Erlass des Verwaltungsaktes, um dessen Beseitigung es geht, entfallen ist. Damit wird verhindert, dass eine andere Behörde über die Beseitigung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden hat als diejenige, die nunmehr zuständig ist, den maßgeblichen Sachverhalt zu regeln (Steinwedel in: Kasseler Kommentar, Stand Mai 2003, § 44 Rdn. 44; BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 – 5 C 26/93 – und Beschluss vom 25. August 1995 – 5 B 141/95 -; BSG, Urteil vom 9. Juni 1999 – B 6 KA 70/98 R -; Udsching/Link, Aufhebung von Leistungsbescheiden im SGB II in SGb 2007, Seite 513, 517; a.A. Oberverwaltungsgericht [OVG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 1998 – 8 A 940/96 , zitiert nach juris). Nach § 42 SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der unter Verletzung von Vorschriften u. a. über die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, aber nicht begehrt werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist hier ohne Weiteres anzunehmen, weil Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung gar nicht bzw. nicht in der gewährten Höhe und Anspruch auf die erhöhte Regelleistung für Alleinstehende/Neue Länder unter keinerlei Gesichtspunkten bestanden und der Kläger diese Leistungen insoweit zumindest grob fahrlässig entgegengenommen hat (s.o.).
Die Pflicht zur Erstattung der Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung für die Monate September in Höhe von 14,16 EUR, für Oktober und November 2005 in Höhe von jeweils 212,54 und der Differenz zwischen Regelleistungen für Alleinstehende/Neue Länder und Regelleistung für Partner/Alte Länder in Höhe von 1,32 EUR für September und in Höhe von 212,54 EUR für Oktober und November 2005, insgesamt 480,56 EUR folgt aus § 50 SGB X.
(2) Keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X als Voraussetzung für die Aufhebung des Bescheides vom 7. Sep-tember 2005 ist dagegen hinsichtlich der gewährten Regelleistung in Höhe von 311,00 EUR eingetreten. In dieser Höhe hat der Beklagte die Regelleistung zu Recht erbracht, so dass die Berufung insoweit zurück zu weisen war.
Nach § 7 Abs. 4a 1. Halbsatz SGB II erhält Leistungen nach diesem Buch zwar nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997, geändert durch die Anordnung vom 10. November 2001, definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Der durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 2006, 1706) eingeführte neue Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 4a SGB II sollte die Sanktion bezüglich der bis dahin lediglich über § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II sanktionierten Ortsabwesenheit verschärfen. Diese Vorschrift ist jedoch erst seit dem 1. August 2006 in Kraft und findet auf den vorliegenden Sachverhalt aus dem Jahre 2005 keine Anwendung.
Berechtigt zum Bezug für Leistungen nach dem SGB II sind nach § 7 Abs. 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom 30. Juli 2004 Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Diese Voraussetzungen lagen bei dem Kläger unstreitig vor mit der Folge, dass er grundsätzlich anspruchsberechtigt war. Dass der Beklagte für die Leistungserbringung durch den Umzug nicht mehr örtlich zuständig war, weil sich der Kläger in seinem Bezirk nicht mehr gewöhnlich aufhalten hat (vgl. § 36 Satz 1 SGB II), steht der Gewährung der Regelleistung im Gegensatz zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, die nur für die tatsächlich genutzten Räumlichkeiten zu zahlen sind (vgl. Münder, SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 12), nicht entgegen. Der "gewöhnliche Aufenthalt" im Zuständigkeitsbereich des Beklagten im Sinne des § 36 SGB II regelt allein die Zuständigkeit der verschiedenen Grundsicherungsträger, er ist keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistung (LSG Nord¬rhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2009 L 7 B 409/09 AG ER).
Dies folgt auch aus § 2 Abs. 3 SGB X, wonach bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch so lange erbringen muss, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Der Kläger hatte seinen Umzug rechtzeitig am 26. September 2005 mitgeteilt und sich ordnungsgemäß am 28. September 2005 beim Jobcenter des Kreises R arbeitslos gemeldet. Laufende (Regel-)Leistungen zum Lebensunterhalt hat das Jobcenter des Kreises R aber erstmals ab Dezember 2005 gewährt (Bescheid vom 25. November 2005).
§ 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X enthält eine eigenständige materiell rechtliche Anspruchsgrundlage, in dem die Vorschrift einen Leistungsanspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem bisherigen, nunmehr unzuständig gewordenen Leistungsträger begründet (Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, § 2 Rdn. 15; von Wulffen-Engelmann, Kommentar zum SGB X, § 2 Rdn. 13). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, eine typischerweise bei einem Zuständigkeitswechsel eintretende Unterbrechung der Leistung an den Leistungsempfänger zu verhindern und einen nahtlosen Übergang der Leistungsgewährung zu erreichen (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 8/2034 zu Art. 1 § 2; Hauck/Noftz, § 2 Rdn. 14). Da § 36 SGB II für den Fall des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit keine abweichende Regelung enthält, ist die allgemeine Regelung des § 2 Abs. 3 SGB einschlägig und geht den §§ 102, 105 SGB X vor (OVG Thüringen, Urteil vom 26. Mai 2004 – 3 KO 76/04 -, zitiert nach juris; Merkler/Zink, Kommentar zum SGB II, § 36 Rdn. 14). Ein Anspruch ergibt sich allerdings nur in dem Umfang, in dem die Leistungsgewährung rechtmäßig ist und die bisher zuständige Behörde mit Rechtsgrund geleistet hat. Auf diesen Umfang ist auch der in § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X vorgesehenen Erstattungsanspruch des bisherigen Leistungsträgers gegen den nach den örtlichen Zuständigkeitsregeln nunmehr zuständig gewordenen Leistungsträger beschränkt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2010 – L 23 SO 148/07, zitiert nach juris). Rechtmäßig geleistet worden sind Leistungen nach § 20 Abs. 3 SGB II in Höhe von 311,00 EUR monatlich für Oktober und November 2005. Dieses Geld hat der Kläger zu Recht erhalten; es kann von der Beklagten nicht nach §§ 48, 50 SGB X zurückgefordert werden. Ob die spätere Leistungsbewilligung und Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den gleichen Zeitraum durch das Jobcenter R rechtmäßig war, ist hier nicht zu entscheiden.
Korrespondierend hierzu ist auch neben den in den § 102 ff SGB X geregelten Erstattungsansprüchen der Leistungsträger untereinander die Rücknahme bzw. Aufhebung des Leistungsbescheides nach den §§ 45 ff. SGB X nur möglich, wenn der vorleistende Träger nach seinem Leistungsrecht mehr geleistet hat, als dem Leistungsberechtigten zustand. Der Leistungsträger hat kein Wahlrecht dahingehend, auf den Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X zu verzichten und sich stattdessen nach den §§ 45, 48 SGB X an den Leistungsempfänger zu halten. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Verwaltungsökonomie hat sich der Gesetzgeber für eine vorrangige und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden (Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, § 107 Rdnr. 11; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Februar 2007 – L 7 SO 1253/06 -, zitiert nach juris).
Dies hat zur Folge, dass der Beklagte sich nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X hinsichtlich dieser Leistungen an das Jobcenter des Kreises R hätte wenden und dort einen Erstattungsanspruch hätte geltend machen müssen. Dies ist wegen der Ausschlussfrist des § 111 Satz 2 SGB X heute nicht mehr möglich, so dass es einer Beiladung des Jobcenters des Kreises R nicht bedurfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt vorliegend das Obsiegen/Unterliegen der Beteiligten.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht. Durch Einführung des § 7 Abs. 4a SGB II zum 1. August 2006 sind im Übrigen die Fälle des Aufenthalts außerhalb des Nahbereichs ohne vorherige Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners im Sinne des Leistungsbeschlusses geregelt.
Rechtskraft
Aus
Login
SHS
Saved