Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SB 3476/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 1239/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der seit 01.04.2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung). Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG). Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Die am 23.03.2011 beim Landessozialgericht eingegangene Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 28.02.2011 ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht mehr als 750 EUR beträgt. Streitgegenstand ist die Erstattung weiterer Kosten für das durch Widerspruchsbescheid vom 08.03.2010 erledigte Vorverfahren in Höhe von 504,56 EUR (Kosten insgesamt: 703,29 EUR abzüglich bereits erstatteter 198,73 EUR).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da ein Berufungszulassungsgrund nicht vorliegt. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, da eine Klärung dahingehend herbeizuführen sei, nach welcher Kostenvorschrift abzurechnen sei, nämlich nicht nach Ziffer 2401, sondern nach Ziffer 2400.
Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Eine solche ist nur gegeben, wenn der Rechtssache eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung zukommt. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Rechtsstreit eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Rechtsstreit wirft keine bisher nicht geklärte Rechtsfrage auf.
Der Bevollmächtigte der Klägerin macht geltend, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob in Fällen wie dem vorliegenden nach Ziffer 2400 oder nach Ziffer 2401 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen sei.
Für das Verwaltungsverfahren beträgt die Geschäftsgebühr nach VV 2400: 40 bis 520 EUR. Für das Nachprüfungsverfahren beträgt die Geschäftsgebühr nach VV 2401: 40 bis 260 EUR. Damit wird berücksichtigt, dass die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren die Tätigkeit im weiteren Verfahren (Nachprüfungsverfahren) durchaus erleichtert. Zugleich wird dargestellt, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand durch die Anwendung des geringeren Rahmens und nicht mehr bei der Bemessung der konkreten Gebühr berücksichtigt werden soll. War der Rechtsanwalt nur im Nachprüfungsverfahren tätig, erhält er die Gebühr nach VV 2400. Das folgt aus dem Wortlaut, nachdem er die ermäßigte Gebühr nach VV 2401 nur dann erhält, wenn "eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren nach der WBO" vorausgegangen ist (Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 19. Auflage 2010, S. 835).
Danach ist durch das RVG in Verbindung mit dem VV ausreichend geklärt, wann nach VV Nr. 2400 und wann nach Nr. 2401 abzurechnen ist. Es ist lediglich zu subsumieren, ob der Rechtsanwalt nur im Nachprüfungsverfahren oder neben dem Nachprüfungsverfahren vorher schon im Verwaltungsverfahren tätig geworden ist. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Antrags- und später im Widerspruchsverfahren ist differenzierbar. Weshalb vorliegend das nicht möglich sein soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Nach alledem war die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückzuweisen.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird der Gerichtsbescheid des SG vom 28.02.2011 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der seit 01.04.2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung). Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG). Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Die am 23.03.2011 beim Landessozialgericht eingegangene Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 28.02.2011 ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht mehr als 750 EUR beträgt. Streitgegenstand ist die Erstattung weiterer Kosten für das durch Widerspruchsbescheid vom 08.03.2010 erledigte Vorverfahren in Höhe von 504,56 EUR (Kosten insgesamt: 703,29 EUR abzüglich bereits erstatteter 198,73 EUR).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da ein Berufungszulassungsgrund nicht vorliegt. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, da eine Klärung dahingehend herbeizuführen sei, nach welcher Kostenvorschrift abzurechnen sei, nämlich nicht nach Ziffer 2401, sondern nach Ziffer 2400.
Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Eine solche ist nur gegeben, wenn der Rechtssache eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung zukommt. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Rechtsstreit eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Rechtsstreit wirft keine bisher nicht geklärte Rechtsfrage auf.
Der Bevollmächtigte der Klägerin macht geltend, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob in Fällen wie dem vorliegenden nach Ziffer 2400 oder nach Ziffer 2401 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen sei.
Für das Verwaltungsverfahren beträgt die Geschäftsgebühr nach VV 2400: 40 bis 520 EUR. Für das Nachprüfungsverfahren beträgt die Geschäftsgebühr nach VV 2401: 40 bis 260 EUR. Damit wird berücksichtigt, dass die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren die Tätigkeit im weiteren Verfahren (Nachprüfungsverfahren) durchaus erleichtert. Zugleich wird dargestellt, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand durch die Anwendung des geringeren Rahmens und nicht mehr bei der Bemessung der konkreten Gebühr berücksichtigt werden soll. War der Rechtsanwalt nur im Nachprüfungsverfahren tätig, erhält er die Gebühr nach VV 2400. Das folgt aus dem Wortlaut, nachdem er die ermäßigte Gebühr nach VV 2401 nur dann erhält, wenn "eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren nach der WBO" vorausgegangen ist (Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 19. Auflage 2010, S. 835).
Danach ist durch das RVG in Verbindung mit dem VV ausreichend geklärt, wann nach VV Nr. 2400 und wann nach Nr. 2401 abzurechnen ist. Es ist lediglich zu subsumieren, ob der Rechtsanwalt nur im Nachprüfungsverfahren oder neben dem Nachprüfungsverfahren vorher schon im Verwaltungsverfahren tätig geworden ist. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Antrags- und später im Widerspruchsverfahren ist differenzierbar. Weshalb vorliegend das nicht möglich sein soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Nach alledem war die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückzuweisen.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird der Gerichtsbescheid des SG vom 28.02.2011 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved