L 11 R 1860/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 23 R 1402/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1860/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31.03.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger höhere Altersrente unter Zuordnung der im Zeitraum vom 01.02.1975 bis 31.08.1981 ausgeübten Tätigkeit zur Qualifikationsgruppe 3 zusteht.

Der 1941 in Rumänien geborene Kläger ist Inhaber des Vertriebenenausweises B (Nr 08115/37366, ausgestellt am 30.05.1990). Am 09.03.1990 siedelte er aus T./Rumänien kommend in die Bundesrepublik Deutschland über.

Bei einer persönlichen Vorsprache am 25.05.2000 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) bat der Kläger um Überprüfung der in Rumänien anerkannten Zeiten. Hierzu legte er verschiedene Unterlagen (Bl 3/16 der Verwaltungsakte [VA] der Beklagten) vor, ua eine Bescheinigung der Aktiengesellschaft "Gastrotim" vom 04.11.1996 (Bl 3 VA). Darin wird ausgeführt, aus den Lohnlisten würden folgende Daten entnommen:

Zeitraum Beruf Gearbeitete Tage Jahresurlaub 15.09.1956 - 31.12.1956 Lehrling 86 7 01.01.1957 - 31.12.1957 Lehrling 291 18 01.01.1958 - 31.12.1958 Lehrling 291 18 01.01.1959 - 31.12.1959 Konditor 290 18 01.01.1960 - 31.12.1960 Konditor 290 18 01.01.1961 - 31.12.1961 Konditor 291 18 01.01.1962 - 31.12.1962 Konditor 291 18 01.01.1963 - 09.12.1963 Konditor 276 15

In der ebenfalls vorgelegten Bescheinigung der Handelsgesellschaft E. AG vom 09.11.1996 heißt es, aus den Lohnlisten im Zeitraum vom 16.07.1965 bis 01.07.1990 würden folgende Daten entnommen:

Zeitraum Beruf Gearbeitete Tage Jahresurlaub 16.07.1965 - 31.12.1965 Werkstoffbereiter 143 - 01.01.1966 - 31.12.1966 Werkstoffbereiter 289 15 01.01.1967 - 31.12.1967 Werkstoffbereiter 268 - 01.01.1968 - 31.12.1968 Schlosser 291 18 01.01.1969 - 31.12.1969 Schlosser 288 18 01.01.1970 - 31.12.1970 Maschineneinsteller 263 19 01.01.1971 - 31.12.1971 Maschineneinsteller 287 - 01.01.1972 - 31.12.1972 Maschineneinsteller 284 19 01.01.1973 - 31.12.1973 Maschineneinsteller 286 21 01.01.1974 - 31.12.1974 Maschineneinsteller 258 21 01.01.1975 - 31.12.1975 Techniker 275 21 01.01.1976 - 31.12.1976 Techniker 271 24 01.01.1977 - 31.12.1977 Techniker 288 21 01.01.1978 - 31.12.1978 Meister 280 24

Auch in den folgenden Jahren wird dem Kläger bis zum 01.07.1990 eine Tätigkeit als Meister bescheinigt.

Im Diplom des Industrieministeriums für Maschinenbau vom 28.02.1982 wird ausgeführt, der Kläger habe die Lehrgänge der Meisterschule beim Mechanischen Unternehmen T., Kreis T., besucht und die Absolvierungsprüfung in der August-Session 1981 bestanden. Er sei zum Meister im Fach Mechanik erklärt worden. Auf der Rückseite der Bescheinigung werden die Unterrichtsfächer in den Schuljahren 1979/1980 und 1980/1981 aufgeführt (Bl 12 VA). In einer weiteren Bescheinigung der Gesellschaft E. vom 20.12.1999 (Nr 2022) wird bestätigt, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.02.1975 bis 01.07.1990 als Techniker und Meister beschäftigt gewesen sei (Bl 14 VA) und in der Bescheinigung der E. vom 10.12.1999 (Nr 1975) heißt es, dass der Kläger im Zeitraum vom 16.07.1965 bis 01.07.1990 in der Funktion eines Meisters gearbeitet habe. Im Arbeitsbuch Nr 569955 (B l7 VA) wiederum wird der Kläger ab 15.07.1975 als Techniker und ab 01.10.1978 als Meister geführt.

Mit Bescheid vom 11.08.2000 (nicht in der VA) merkte die Beklagte bestimmte Zeiten vor. Dagegen wandte sich der Kläger mit einem Widerspruch und machte ein volle Anrechnung der vorgemerkten Zeiten geltend. Noch bevor über den Widerspruch entschieden worden war, beantragte er am 30.07.2001 die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die als Schwerbehinderte anerkannt sind. Mit Bescheid vom 07.11.2001 (nicht in der VA) gab die Beklagte dem Antrag statt und bewilligte die beantragte Rente ab 01.01.2002. Dabei stufte sie die Tätigkeit des Klägers ab dem 01.09.1981 in die Qualifikationsgruppe 3 ein. Hierzu äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 19.11.2002 (Bl 47 VA) und machte unter Hinweis auf die bereits vorgelegte Bescheinigung (Adeverinta) vom 20.12.2001 geltend, er sei in den Jahren von 1975 bis 1990 als Meister beschäftigt gewesen und habe 50 bis 55 Mitarbeiter unter sich gehabt. Die Beklagte wertete das Schreiben als Widerspruch und verwies darauf, dass die Meistertätigkeit mit einer Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 ab 01.09.1981 berücksichtigt worden sei. Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht und beantragte die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 bereits ab 01.02.1975. Daraufhin erließ die Beklagte den (Teilabhilfe-)Bescheid vom 25.02.2002 (nicht in der VA), in dem die Zeit vom 01.01.1975 bis 31.08.1981 der Qualifikationsgruppe 4 (statt 5) zugeordnet wurde. Der Kläger teilte mit einem am 19.03.2002 eingegangenen Schreiben (Bl 56 VA) mit, "ich nehme Ihr Anerkenntnis vom 25.02.2002 an und nehme meinen Widerspruch zurück." Handschriftlich fügte er hinzu, der Rentenwiderspruch werde nur noch wegen der 40%-Kürzung der Fremdrentenanteile aufrechterhalten. Er bitte um das Ruhen des Verfahrens, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit der Rentenkürzung entscheiden habe. Die Beklagte stellte deshalb die Bearbeitung der Angelegenheit zurück (Schreiben vom 21.03.2002).

Am 09.01.2008 kam der Kläger bei einer persönlichen Vorsprache auf dem Bürgermeisteramt seiner Wohngemeinde auf die Angelegenheit zurück und bat erneut um eine andere Einstufung der Zeit vom 01.02.1975 bis zum 01.07.1990. Er sei damals Abteilungsleiter gewesen und habe Verantwortung für ca 50 bis 55 Personen gehabt. Diesen Antrag lehnt die Beklagte mit Bescheid vom 31.03.2008 ab. Ferner klärte sie den Kläger mit Schreiben vom 11.04.2008 über die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BVerfG sowie die Regelung des Art 6 § 4c Fremdrenten- und Auslandsrenten- Neuregelungsgesetz (FANG) auf und führte aus, da die Rente des Klägers nach dem 30.06.2000 begonnen habe, sei kein Zuschlag an Entgeltpunkten (EP) zu gewähren, so dass der Widerspruch zurückzuweisen wäre.

Bei einer persönlichen Vorsprache des Klägers anlässlich eines Sprechtages am 30.06.2008 beantragte der Kläger erneut die Einstufung in eine bessere Qualifikationsgruppe in der Zeit ab 01.02.1975. Bei einem am 29.07.2008 mit einem Sachbearbeiter der Beklagten geführten Telefongespräch erklärte der Kläger, er nehme aufgrund des Aufklärungsschreibens vom 11.04.2008 seinen Widerspruch zurück und bitte darum, die Niederschrift vom 30.06.2008 als Überprüfungsantrag zu werten. Mit Bescheid vom 04.12.2008 (Bl 3/4 der SG-Akte) und Widerspruchbescheid vom 27.01.2009 (Bl 5/7 der SG-Akte) wies die Beklagte den Antrag zurück. Der Kläger habe im August 1981 die Meisterprüfung abgelegt. Hieraus lasse sich schließen, dass die Qualifikationsmerkmale der Gruppe 3 erst mit der Ablegung der Meisterprüfung tatsächlich erreicht worden seien. Ein vorheriges Erreichen der Qualifikationsmerkmale über die langjährige Berufserfahrung sei daher nicht möglich.

Am 27.02.2009 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, gemäß § 22 Fremdrentengesetz (FRG) iVm. § 256 b Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) iVm der Anlage 13 zum SGB VI seien Versicherte in eine der Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn Sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Dabei könne die jeweilige Berufsqualifikation entweder durch eine entsprechende Berufsausbildung oder aufgrund von langjähriger Berufserfahrung erworben werden. Zwar sei grundsätzlich die erworbene Qualifikation maßgebend und erst danach die langjährige Berufserfahrung. In Ausnahmefällen könne jedoch, wenn eine Beschäftigung, für die üblicherweise eine bestimmte Qualifikation erforderlich ist, ohne diese Qualifikation ausgeübt wurde, die langjährige Berufserfahrung als Ersatz von Bedeutung sein. Die langjährige Berufserfahrung reiche hiernach aus, um die mangels formeller Ausbildung erforderlichen theoretischen und praktischen Befähigungen für eine vollwertige Berufsausübung zu vermitteln. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend gegeben. Er habe von 1962 bis 1965 die Berufsfachschule der Metallurgie besucht. Danach habe er als Maschineneinsteller gearbeitet und sei nach wenigen Jahren als Techniker übernommen worden. Ab dem 01.02.1975 habe er, wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid ebenfalls ausführe, als Meister gearbeitet. Er habe zu diesem Zeitpunkt bereits über eine zehnjährige, mithin langjährige, Berufserfahrung verfügt. Die Meisterprüfung selbst habe er zwar wohl erst im August 1981 abgelegt. Gleichwohl sei er, ohne die formale Prüfung absolviert zu haben, bereits sechs Jahre in dieser der Qualifikationsstufe 3 entsprechenden Beschäftigung tätig gewesen. Die Feststellung der Beklagten, die Prüfung, ob die Qualifikationsmerkmale der langjährigen Berufserfahrung erreicht wurden, sei entbehrlich, sei fehlerhaft. Durch das Ablegen der Meisterprüfung werde das vorherige Erreichen des Qualifikationsmerkmals über die langjährige Berufserfahrung nicht unmöglich gemacht. Auf Grund der Tatsache, dass er vor dem Bestehen der Meisterprüfung bereits sechs Jahre als Meister tätig gewesen sei, werde deutlich, dass das Bestehen der Meisterabschlussprüfung nur deklaratorischer Natur gewesen sei. Er habe lediglich eine "formale" Qualifikation nachgeholt über deren theoretische und praktische Kenntnisse er auf Grund seiner zurückgelegten langjährigen Berufserfahrung bereits verfügt habe. Er habe sich in der Zeit von 1975 bis 1978 in einer Art Probezeit im Hinblick auf die Meistertätigkeit befunden. Gegen Ende 1978 sei seitens der Handelsgesellschaft E. Druck auf ihn ausgeübt worden, er möge die Meisterschule besuchen und die Meisterprüfung ablegen. Um seine bisherige Tätigkeit behalten zu dürfen und um nicht Teile der in der Zeit von 1975 bis 1978 erhaltenen Vergütung zurückzahlen zu müssen, habe er sich, da er als Angehöriger der deutschen Minderheit im rumänischen Staat erheblichen Repressalien ausgesetzt gewesen sei, diesem Druck gebeugt und die Meisterprüfung 1981 erfolgreich abgelegt. Er habe auch gehofft, dass er nach der Zuerkennung des Meistertitels eine bessere Vergütung für seine Tätigkeit erhalten würde. Dies sei leider nicht der Fall gewesen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat zunächst darauf aufmerksam gemacht, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren vier Unterlagen vorgelegt habe, die unterschiedliche Angaben zu seiner Tätigkeit als Meister enthielten. Laut Arbeitsbuch Nr 5699555 sei der Kläger ab 15.07.1975 als Techniker und ab 01.10.1978 als Meister eingesetzt worden. Die Anerkennung als Meister setze eine 3-jährige Regelausbildung zum Gesellen und eine zusätzliche 1-jährige Ausbildung zum Meister voraus. Im Rahmen der Prüfung, ob langjährige Berufserfahrung vorliegt, seien diese Zeiten zu verdoppeln. Zur langjährigen Berufserfahrung zählten nur tatsächlich ausgeübte qualifizierte Tätigkeiten. Die Tätigkeit als Meister müsste demnach zunächst 8 Jahre ab dem 01.10.1978 ausgeübt worden sein. Damit wäre eine Anerkennung der Meistertätigkeit nicht vor dem 01.10.1986 und damit erst nach dem bisher anerkannten Datum 01.09.1981 möglich.

Nach Klageerhebung ist der Widerspruchsbescheid vom 03.03.2011 ergangen, mit dem der Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 07.11.2001 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Ausführungen in der Begründung dieses Bescheides beschränken sich auf die Kürzung der EP nach § 22 Abs 4 FRG. Gegen diesen Bescheid ist keine Klage erhoben worden; er ist auch nicht in das anhängige Klageverfahren einbezogen worden.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 31.03.2011, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 05.04.2011, abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Bescheid vom 04.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2009 sei rechtmäßig. Die Zeit vom 01.02.1975 bis zum 31.08.1981 sei nicht in die Qualifikationsgruppe 3 einzustufen. Nach Anlage 13 zum SGB VI seien Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Hätten Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, seien sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. Die Qualifikationsgruppe 3 lege fest, welche Personen als Meister einzustufen sind. Zu dieser Qualifikationsgruppe gehörten Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw als Meister des Handwerks besitzen bzw denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählten nicht in Meisterfunktion Eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (zB Platzmeister, Wagenmeister). Im vorliegenden Fall habe der Kläger erst im August 1981 seine Meisterprüfung bestanden und eine entsprechende Urkunde hierüber erhalten. Ab diesem Datum sei der Kläger zweifelsfrei als Meister anzuerkennen, was die Beklagte auch getan habe. Hingegen sei die vom Kläger im streitigen Zeitraum zurückgelegte Tätigkeit nicht als Meisterzeit anzuerkennen. Maßgebend für die Zuordnung der jeweiligen Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI sei die erworbene fachliche Qualifikation, an die die Zuweisung der als versichert geltenden Verdienste in typisierender und pauschalierender Weise anknüpft. Maßgeblich sei mithin nicht die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit im Vertreibungsgebiet, sondern, ob das Niveau der Tätigkeit materiell dem eines Ausbildungsabschlusses iSd DDR-Rechts entspricht (BSG Urteil vom 17.04.20080, B 13 R 99/07 R, Juris Rn 17). Der Kläger habe erst in der Zeit von 1979 bis 1981 die Meisterschule besucht. Folglich habe er auch erst in dieser Zeit die erforderliche Qualifikation für die Eingruppierung als Meister erwerben können. Dass er in der Bescheinigung vom 20.12.1999 bereits in der Zeit vom 01.02.1975 bis zum 31.08.1981 als Meister bzw Techniker bezeichnet worden sei, sei unerheblich. Auch sei unerheblich, ob sich die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit mit Erwerb des Meistertitels geändert habe. Insofern komme es allein darauf an, ob der Kläger tatsächlich die Qualifikation eines Meisters besessen hat. Dass er diese bereits vor Erlangung des Meistertitels hatte, sei für die Kammer nicht ersichtlich.

Am 05.05.2011 hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe zunächst bei der Fa E. laut Arbeitsbuch als Regelschlosser und anschließend seit Januar 1970 als Facharbeiter für Regel- und Messmaschinen gearbeitet. Im Jahr 1975 habe er dann einen Funktions- und Dienstaufstieg zum Techniker und Meister erhalten. Seit dieser Zeit habe er als Meister und Techniker gearbeitet. Dies werde mit der Bescheinigung der Fa E. vom 20.12.1999 bestätigt. Die Fa E. habe zu diesem Zeitpunkt Leuchten für PKW, Schiffe und Flugzeuge, also Fahrzeuge jedweder Art, hergestellt. Er sei für vier Montagebänder verantwortlich gewesen. Hier habe er ca. 50 bis 55 untergeordnete Arbeiter/Arbeiterinnen beaufsichtigt, sie angewiesen und eingelernt. Er habe Fachwissen zur Technologie wie pressen, drehen, profilieren usw besessen. Weiterhin habe er zwei Mal wöchentlich Schulungen abgehalten, in denen ca 25 bis 40 Arbeiter zum Monteur ausgebildet worden seien. Hierfür habe er ua das technische Zeichnen beherrschen müssen. Die Arbeiter seien von ihm monatlich für 4 Stunden im Arbeitsschutz unterrichtet worden. Er habe am Ende des Monats die Arbeitsstunden von jedem Arbeiter abgerechnet und diese zur Lohnabrechnung weitergegeben. Er habe drei Vorgesetzte gehabt: den Obermeister, den Abteilungsleiter und den Bereichsleiter. Ab dem Jahr 1978 habe er in Abendkursen die Meisterschule besucht und die Prüfung im August 1981 abgelegt. Wie das SG in seiner Entscheidung vom 31.03.2011 unter Hinweis auf die Entscheidung des LSG Baden-Württembergs vom 14.08.2007 richtigerweise feststellt habe, sei das rumänische Bildungssystem der Nachkriegszeit in folgende abgrenzbare Stufen eingeteilt worden: Berufsschulausbildung (reguläres Studium von 4 bis 6 Jahren), eingeschränkte Hochschulausbildung (verkürzte Dauer von 3 Jahren, beispielweise Subingenieure, Lehrer), mittlere Berufsausbildung (Ausbildung von Technikern und Meistern), berufliche Grundbildung (qualifizierte Arbeiter) und einfache Berufsbildung (Vermittlung eine Anlernniveaus durch Absolvierung von Qualifikationskursen). Die Kammer habe die falschen Schlüsse aus diesem Bildungssystem gezogen. Seine Tätigkeit gehöre nach der vorher genannten Einteilung nicht zu einem unterschiedlichen Berufsniveau, sondern gehörten beide zum Bereich der mittleren Bildung. Schon allein wegen dieser Tatsache müsse die Tätigkeit des Berufungsklägers seit 01.02.1975 unter die Qualifikationsgruppe 3 subsumiert werden. Dies sei auch vom Bayrischen Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 18.05.2005, Az.: L 13 R 4144/03 so gesehen worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31.03.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 27.01.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 07.11.2001 abzuändern und ihm unter Einstufung der Zeit vom 01.02.1975 bis zum 31.08.1981 in die Qualifikationsgruppe 3 höhere Altersrente ab 01.01.2004 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte stimmt den Ausführungen des SG zu und trägt ergänzend vor, wie bereits in ihrem Schriftsatz an das SG vom 25.09.2009 ausgeführt, liege eine Vielzahl von unterschiedlichen Angaben zum Einsatz des Klägers als Techniker und Meister vor. Laut der vorliegenden Adeverinta Nr 2022 vom 20.12.1999 sei der Kläger vom 01.02.1975 bis 01.07.1990 als Techniker und Meister beim Arbeitgeber Beleuchtungen E. beschäftigt gewesen. Die Adeverinta Nr 16376 vom 09.11.1996 besage, dass der Kläger bereits ab 01.01.1975 als Techniker, ab 01.01.1978 als Meister beschäftigt gewesen sei. Ebenfalls liege die Adeverinta Nr 1975 vom 10.12.1999 vor, wonach der Kläger vom 16.07.1965 bis 01.07.1990 als Meister im Betrieb beschäftigt gewesen sei. Laut Arbeitsbuch Nr 569955 sei der Einsatz als Techniker ab 15.07.1975, als Meister ab 01.10.1978 erfolgt. Es lägen somit vier widersprüchliche Unterlagen vor. Die Feststellung, welche dieser Unterlagen den Tatsachen entspreche und ab wann damit tatsächlich eine höherwertige Tätigkeit im Sinne einer Meistertätigkeit ausgeübt worden sei, sei damit nicht möglich. Das im Verfahren vorgelegte Diplom Nr 10904 vom 25.02.1982, wonach die Meisterschule absolviert und die Prüfung im August 1981 bestanden wurde, stehe nicht im Gegensatz zu den verschiedenen Unterlagen. Das SG habe daraus den aus Sicht der Beklagten zwingenden Schluss gezogen, dass die Qualifikationsmerkmale auch erst mit der Ablegung der Meisterprüfung tatsächlich erreicht wurden. Auch sei nicht die Bezeichnung der Tätigkeit maßgeblich, sondern einzig das Niveau der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. So habe der Kläger erst in der Zeit von 1979 bis 1981 die Meisterschule tatsächlich besucht. Nicht plausibel sei, warum ein solch langer Kurs notwendig gewesen sein sollte, da der Kläger doch darstelle, bereits alle Kenntnisse und Fähigkeiten umfassend gehabt zu haben. Der Kläger verkenne im Übrigen auch, dass ab dem Einsatz als Techniker bzw Meister zunächst eine Prüfung der langjährigen Berufserfahrung zu erfolgen habe. Demnach könnte der Kläger keinesfalls sofort nach dem ersten Einsatz ab 15.07.1975 in die Qualifikationsgruppe 3 eingestuft werden. Der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben einer Tätigkeit dauere üblicherweise wesentlich länger als eine gezielte Unterweisung während einer geordneten Ausbildung. Die Mindestdauer reiche im Allgemeinen nicht für die erforderlichen Berufsqualifikation aus. Es sei deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass hierfür die doppelte Zeit der üblichen Ausbildung erforderlich ist.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des LSG des SG und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 04.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 27.01.2009, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, den Rentenbescheid vom 07.11.2001 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X abzuändern, die Zeit vom 01.02.1975 bis zum 31.08.1981 in die Qualifikationsstufe 5 einzustufen und dem Kläger höhere Altersrente zu gewähren. Der Rentenbescheid vom 07.11.2001 selbst ist nicht streitbefangen. Soweit hiergegen noch ein Widerspruch wegen der Kürzung der EP auf 60% anhängig war, wurde dieser mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2011 bestandskräftig zurückgewiesen.

Beklagte des Rechtsstreits ist als Funktionsnachfolgerin der früheren LVA Baden-Württemberg die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, denn sie ist der nunmehr zuständige Rentenversicherungsträger (§ 128 Abs 3 Nr 3 SGB VI in der ab 29.06.2011 geltenden Fassung des Art 5 Nr 10 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011, BGBl I S 1202; vgl zur Funktionsnachfolge BSG 12.02.2009, B 5 R 39/06 R, SozR 4-5050 § 15 Nr 6). Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind (Abs 1 Satz 1). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (Abs 4 Satz 1). Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Abs 4 Satz 2). Da der Kläger den hier streitgegenständlichen Überprüfungsantrag am 30.06.2008 gestellt hat, käme eine höhere Rentenzahlung rückwirkend ab 01.01.2004 in Betracht. Ein solcher Anspruch scheidet jedoch aus. Der Bescheid vom 04.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 27.01.2009 ist rechtmäßig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Bescheid vom 07.11.2001 gemäß § 44 SGB X abzuändern und die Zeit vom 01.02.1975 bis zum 31.08.1981 in die Qualitätsgruppe 3 einzustufen.

Die Höhe der Rente richtet sich vor allem nach der in EP umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGB VI). Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit dem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Die persönlichen EP für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente ergeben sich, in dem die Summe aller EP für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Zuschläge mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird (§ 66 Abs 1 SGB VI). Für Beitragszeiten, die im Bundesgebiet zurückgelegten wurden, werden Entgeltpunkte ermittelt, in dem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 70 Abs 1 Satz 1 SGB VI). Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI).

Gemäß § 15 Abs 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Der Kläger ist im Besitz eines Vertriebenenausweises B und damit als Vertriebener nach § 15 Abs 2 Nr 2 Bundesvertriebenengesetz in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung (Vertriebener, der nicht Heimatvertriebener ist) anerkannt, so dass auf ihn gemäß § 1 Buchst a) FRG die dortigen Regelungen anzuwenden sind. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 FRG werden für Beitragszeiten nach § 15 FRG EP in Anwendung von § 256b Abs 1 Satz 1 erster Halsbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Zur Ermittlung von EP als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung werden die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (§ 22 Abs 1 Satz 1 FRG iVm § 256b Abs 1 erster Halbsatz SGB VI).

Die Anlage 13 zum SGB VI enthält zwei Rechtsnormen im Sinne eines Grundtatbestandes und eines Ergänzungstatbestandes für ein Tatbestandsmerkmal des § 256b Abs 1 SGB VI. Den Grundtatbestand bildet Satz 1. Danach sind Versicherte in einer der nachstehenden Qualifikationsgruppen eingestuft, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Die gesetzliche Einstufung knüpft an zwei Voraussetzungen an, nämlich (1.) an die Erfüllung von benannten (formellen) Qualifikationsmerkmalen und (2.) an die tatsächliche Ausübung einer den Qualifikationsmerkmalen entsprechenden Tätigkeit. Die Qualifikationsmerkmale werden in den nachfolgenden Qualifikationsgruppen umschrieben. Kennzeichnend für die fünf Qualifikationsgruppen ist, dass vorwiegend (nämlich insbesondere in den ersten vier Gruppen) unter Zugrundelegung formaler Kriterien (formaler Ausbildungsabschluss) eine Stufung von Berufsbildern vorgenommen wird, und zwar von Hochschulabsolventen bis zu an- und ungelernten Arbeitnehmern (BSG 14.05.2003, B 4 RA 26/02 R, SozR 4-2600 § 256b Nr 1).

Satz 2 ist ein Ergänzungstatbestand zum Grundtatbestand und ersetzt ergänzend das Fehlen formeller Qualifikationskriterien der Qualifikationsgruppen des Satzes 1. Danach sind Versicherte, die auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, in dieser Qualifikationsgruppe eingestuft. Dieser Ergänzungstatbestand berücksichtigt im Ansatz, dass eine Einstufung in eine "höhere" Gruppe, nämlich in eine Gruppe oberhalb der 5. Qualifikationsgruppe, nach Satz 1 grundsätzlich nur erfolgt, wenn der jeweilige Ausbildungsgang erfolgreich absolviert und der erfolgreiche Abschluss in einem staatlichen (Zuerkennungs-)Akt dokumentiert worden ist (zB in der Qualifikationsgruppe 4 durch den Facharbeiterbrief und in der Gruppe 1 durch das Hochschuldiplom). Satz 2 begründet darüber hinaus die Einstufung in eine "höhere" Qualifikationsgruppe auch dann, wenn die in der jeweiligen Gruppe umschriebenen formalen Kriterien nicht erfüllt sind. Er ersetzt damit die Qualifikationsmerkmale der Absolvierung eines formalen Ausbildungsganges mit formalem Abschluss durch das Qualifikationsmerkmal der Fähigkeiten, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, falls diese auf Grund "langjähriger Berufserfahrung" erworben worden sind. Die höhere Qualifikationsgruppe ist also in diesen Fällen auch ohne die in den "Definitionen" der Qualifikationsgruppen für die jeweilige höhere Gruppe genannten formellen Voraussetzungen (Ausbildungswege und -stellen; Abschlussprüfungen; Zertifikate etc) maßgeblich (BSG aaO). Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI stellt auf die Fähigkeiten ab, die für die jeweilige höhere Gruppe erforderlich sind. Sie müssen durch "langjährige Berufserfahrung" in dem höherwertigen Beruf "erworben" worden sein, setzen also eine Ausübung des höherwertigen Berufs während eines Zeitraums voraus, der ausreicht, um die mangels formeller Ausbildung erforderlichen theoretischen und praktischen Befähigungen für eine vollwertige Berufsausübung zu vermitteln. Hierfür kommt es auf den jeweiligen ausgeübten Beruf an. Dieser muss nach rumänischen Standards auf dem Niveau eines Meisters theoretisch und praktisch vollwertig ausgeübt worden sein. Dies kann nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Kläger solange mit Arbeiten eines Meisters betraut war, wie es der Regelausbildung hierfür im jeweiligen Zeitraum entsprach (BSG aaO). In die Qualifikationsgruppe 3 sind Meister einzustufen. Dies sind Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw als Meister des Handwerks besitzen.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 01.01.1975 bis 31.08.1981 zutreffend in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft. Die Voraussetzungen für eine Zuordnung in die vom Kläger begehrte Qualifikationsgruppe 3 sind erst mit dem erfolgreichen Abschluss der Meisterschule im August 1981 erfüllt. Dem hat die Beklagte Rechnung getragen. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des SG an. Die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 bereits ab 1975 kann nur erfolgen, wenn der Kläger auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben hat, die üblicherweise denen von Versicherten dieser Qualifikationsgruppe entsprechen. Dies ist nicht der Fall.

Der Kläger hatte zunächst den Beruf des Konditors erlernt und diesen bis Ende 1963 ausgeübt. Erst anschließend hat der Kläger die Berufsfachschule der Metallurgie besucht. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, der Bescheinigung (Adeverinta) Nr 924 vom 04.11.1996 und den Eintragungen in dem 1963 ausgestellten rumänischen Arbeitsbuch (Bl 7 VA). Es ist deshalb völlig ausgeschlossen, dass der Kläger bereits ab 1965 eine Tätigkeit als Meister in einem eisenverarbeitenden Betrieb ausgeübt hat, wie dies die Handelsgesellschaft E. in der Bescheinigung (Adeverinta) Nr 1975 vom 10.12.1999 bestätigt. Es entspricht auch den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein beruflicher Aufstieg in allen Berufen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Dass dies auch beim Kläger der Fall war, ergibt sich anschaulich aus der Bescheinigung Nr 16376 vom 09.11.1996. Danach war der Kläger nach dem Besuch der Berufsschule zunächst als Werkstoffbereiter (bis 1967), als Schlosser (bis 1969), als Maschineneinsteller (bis 1974), dann als Techniker (bis 1977) und schließlich ab 1978 als Meister tätig. Die Bezeichnung der Tätigkeit als Meister lässt aber - worauf das SG zutreffend hingewiesen hat - keinen Schluss darauf zu, dass der Kläger damit eine Tätigkeit auf dem Niveau eines Meisters theoretisch und praktisch vollwertig ausgeübt hat. Dem steht schon der Umstand entgegen, dass die verschiedenen Bescheinigungen unterschiedliche Angaben enthalten. Darauf hat die Beklagte zu Recht aufmerksam gemacht. Im Arbeitsbuch (Bl 7 VA) ist zB als Beginn der Tätigkeit eines Meisters der 01.10.1978 genannt und der Bescheinigung der Gesellschaft E. vom 20.12.1999 (Nr 2022) wird ausgeführt, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.02.1975 bis 01.07.1990 als Techniker und Meister beschäftigt gewesen sei (Bl 14 VA). Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass der Kläger die Fähigkeiten, die eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 rechtfertigen, nicht aufgrund einer langjährigen Berufsausübung, sondern erst mit dem erfolgreichen Abschluss der Meisterschule erworben hat.

Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die Bezeichnung der Tätigkeit als "Meister" Rückschlüsse auf die Qualität der geleisteten Arbeit zulässt, ist eine solche Tätigkeit zur Überzeugung des Senats erst für die Zeit ab 01.10.1978 nachgewiesen. Dies folgt aus den Angaben im Arbeitsbuch Nr 569955 (B l7 VA), dem der Senat diesbezüglich die größte Aussagekraft beimisst. Bestätigt wird dies auch durch Bescheinigung der Handelsgesellschaft E. Nr 16376 vom 09.11.1996. Darin wird dem Kläger ein der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechender beruflicher Werdegang in mehreren Stufen bescheinigt. Damit steht aber nur fest, dass er ab diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit ausgeübt hat, in der er Fähigkeiten erwerben konnte, die üblicherweise denen eines Meisters entsprechen. Damit ist er aber noch nicht sofort als Meister einzustufen, sondern erst, wenn der diese Fähigkeiten "aufgrund langjähriger Berufserfahrung" erworben hat. Der Senat kann hier offen lassen, welchen Zeitraum eine "langjährige Berufserfahrung" im konkreten Beruf - Meister der Mechanik - umfasst. Jedenfalls genügt ein Zeitraum von etwa einem Jahr bis zum Besuch der Meisterschule nicht. Nach dem Abschlussdiplom Nr 10904 vom 25.02.1982 (Bl 12 VA) begann der Unterricht in der Meisterschule bereits im Jahre 1979. Die Zeit, in der der Kläger die Meisterschule besucht hat, kann nicht mehr der "langjährigen Berufsausübung" zugerechnet werden. Denn zumindest der Erwerb der theoretischen Kenntnisse beruht in diesem Fall nicht auf der Berufstätigkeit, sondern auf dem Besuch der Schule. Der Hinweis des Klägers auf das rumänische Bildungssystem führt zu keiner anderen Beurteilung. Das rumänische Meisterdiplom wurde von der Beklagten anerkannt und die Bezeichnung der Tätigkeit als Techniker oder Meister lässt - wie dargelegt - keinen zwingenden Schluss auf die tatsächlich ausgeübt Tätigkeit zu.

Gegen den Erwerb der Kenntnisse eines Meisters durch bloße Ausübung des Berufs spricht im Übrigen auch der eigene Vortrag des Klägers, wonach gegen Ende 1978 - dies entspricht der Eintragung im Arbeitsbuch - seitens der Handelsgesellschaft E. Druck auf ihn ausgeübt worden sei, er möge die Meisterschule besuchen und die Meisterprüfung ablegen, damit er seine bisherige Tätigkeit behalten dürfe und nicht Teile der in der Zeit von 1975 bis 1978 erhaltenen Vergütung zurückzahlen müsse. Dies kann unschwer auch so verstanden werden, dass der Kläger die für seine Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse auch aus Sicht seines damaligen Arbeitgebers noch nicht hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Revisionszulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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