Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2464/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4620/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 6. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Zwar steht die anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache, soweit die Antragstellerin um Rechtschutz gegen fehlerhafte Überweisungen bzw. Leistungen seitens der Antragsgegner nachsucht, nicht mehr entgegen, weil das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 4. Oktober 2011 (L 2 AS 3996/11 ER-B) die Beschwerde zurückgewiesen hat. Die Rechtskraft dieser Entscheidung steht aber der Zulässigkeit eines weiteren, den identischen Streitgegenstand betreffenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen.
Die Antragstellerin hat im übrigen im Beschwerdeverfahren weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund für den von ihr begehrten rückwirkenden Schadensersatz glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde berücksichtigt, dass die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg hatte.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Zwar steht die anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache, soweit die Antragstellerin um Rechtschutz gegen fehlerhafte Überweisungen bzw. Leistungen seitens der Antragsgegner nachsucht, nicht mehr entgegen, weil das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 4. Oktober 2011 (L 2 AS 3996/11 ER-B) die Beschwerde zurückgewiesen hat. Die Rechtskraft dieser Entscheidung steht aber der Zulässigkeit eines weiteren, den identischen Streitgegenstand betreffenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen.
Die Antragstellerin hat im übrigen im Beschwerdeverfahren weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund für den von ihr begehrten rückwirkenden Schadensersatz glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde berücksichtigt, dass die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg hatte.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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