Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 691/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 205/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Neuberechnung seiner Altersrente unter Berücksichtigung von Anschlussersatzzeiten wegen Arbeitslosigkeit von 1971 bis 1975 und eine Nachzahlung sowie höhere Auszahlung seiner laufenden Regelaltersrente.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2009 stellte die Antragsgegnerin die Regelaltersrente des Antragstellers beginnend ab dem 1. Februar 2008 in Höhe von monatlich 195,79 EUR neu fest. Hiergegen legte der Antragsteller am 16. Juli 2009 Widerspruch ein und führte aus, die Zeiten von 1971 bis 1974 seien Ersatzzeiten gewesen. Das Arbeitsamt habe ihn unter anderem zu Sprachkursen und zum Studium geschickt. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2009 stellte die Antragsgegnerin die Regelaltersrente ab dem 1. November 2009 in Höhe von monatlich 153,32 Euro neu fest und nahm den Rentenbescheid vom 24. Juni 2009 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zukunft ab dem 1. November 2009 zurück. Hiergegen legte der Antragsteller am 21. Oktober 2009 Widerspruch ein und führte u. a. aus, die Zeiten würden immer noch nicht stimmen. Er habe belegt, dass er vom 27. Februar 1971 bis zum 30. Juni 1974 arbeitslos gewesen sei. Ein damaliger Kursteilnehmer habe ihm bescheinigt, dass er im selben Kurs gewesen sei.
Der Antragsteller bezieht jedenfalls seit dem 1. November 2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des 4. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII). Dies ergibt sich aus der Anmeldung eines Erstattungsanspruches durch den Landkreis Saalekreis vom 19. April 2010. Mit Bescheid vom 4. Juni 2010 stellte die Antragsgegnerin die Regelaltersrente des Antragstellers beginnend ab dem 1. März 2005 neu fest und berechnete eine Überzahlung in Höhe von 1.863,41 Euro für die Zeit vom 1. März 2005 bis zum 31. Januar 2008, da der Antragsteller eine ausländische Rente erhalte, die auf die deutsche Rente anzurechnen sei. Mit Schreiben vom 11. Juli 2010 machte jener erneut geltend: "1971 und 1972 arbeitslos/Pflege meiner Frau/E. für das 2. Kind". Er fügte Teile eines Widerspruchsbescheides des Landkreises Saalekreis vom 28. Juni 2010 (S. 1 - 2) bei, wonach er für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 eine Nachzahlung in Höhe von 2.460,00 Euro erhält. Mit Bescheid vom 8. September 2010 stellte die Antragsgegnerin die Regelaltersrente ab dem 1. November 2009 neu fest. Die Zeit vom 9. Januar 1973 bis zum 21. Dezember 1973 sei als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Für die Zeit vom 28. Februar 1971 bis zum 8. Januar 1973 war im Versicherungsfall eine Lücke ausgewiesen. Vom 1. Juli 1974 bis zum 31. Dezember 1974 sind sechs Monate Pflichtbeitragszeiten mit einem Entgelt von 2.000,00 DM und vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1975 12 Monate Pflichtbeitragszeiten mit einem Entgelt von 4.060,00 DM zugrunde gelegt. Hiergegen legte der Antragsteller am 11. Oktober 2010 ebenfalls Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2011 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche des Antragstellers zurück. Soweit es ihm um die Anerkennung der Zeiten von 1971 bis 1974 als Anschlussersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) gehe, habe er eine Arbeitslosigkeit nicht durch Beibringung von Unterlagen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Die begehrte Berücksichtigung der Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1974 als Anschlussersatzzeit könne damit nicht erfolgen.
Hiergegen hat der Antragsteller am 25. April 2011 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben (S 6 R 497/11) und am 14. Juni 2011 beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin (S 6 R 691/11 ER) mit dem Vortrag gestellt, die genannten Zeiten seien als Ersatzzeiten oder ähnliches sofort zu berücksichtigen und eine Nachzahlung der Rente sofort zu leisten. Er sei dringend auf eine Rentennachzahlung angewiesen. Von 145 Euro pro Monat könne er nicht existieren. Das SG hat mit Beschluss vom 20. Juni 2011 den Antrag abgelehnt. Eine Eilbedürftigkeit sei nicht zu erkennen. Der Antragsteller erhalte ergänzend Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Eventuell gegenwärtig bestehende Einkommensdefizite aufgrund geringerer Rentenleistungen habe der Grundsicherungsträger auszugleichen, gegenüber dem sie antragsmäßig geltend zu machen seien. Nachzahlungen und höhere laufende Rentenzahlungen würden ohnehin auf die Leistungen nach dem SGB XII angerechnet, so dass ein wirtschaftlicher Vorteil für den Antragsteller aus einer Regelungsanordnung nicht ersichtlich sei.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 22. Juni 2011 zugestellten Beschluss am 28. Juni 2011 Beschwerde beim SG eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Am 25. August 2011 hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, aus einer Auskunft der AOK Solingen vom 6. Juni 2011 würde sich ergeben, welche Beitragszeiträume bzw. Ersatzzeiträume zu seinen Gunsten zu berücksichtigen seien. Es spreche daher mehr für den Erfolg der Beschwerde als dagegen. Wenn die Antragsgegnerin auf den Träger der Grundsicherung verweise und dieser wiederum seinerseits auf die Antragsgegnerin, erhalte er im Ergebnis überhaupt keine Hilfe und bleibe bedürftig. Die Antragsgegnerin solle daher verpflichtet werden, den Grundsicherungsbetrag insgesamt zu übernehmen. Die verschiedenen Träger könnten dann im Nachhinein ohne Weiteres eine interne Verrechnung vornehmen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. Juni 2011 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Nachzahlung im Hinblick auf die Neuberechnung seiner Altersrente nach Berücksichtigung von Anschlussersatzzeiten wegen Arbeitslosigkeit von 1971 bis 1975 vorläufig auszuzahlen und ihm vorläufig eine Rente in Höhe des Grundsicherungsbetrags, hilfsweise laufend eine erhöhte Rente unter Berücksichtigung der genannten Zeiten zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. Juni 2011 zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus dem Vorbringen des Antragstellers ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Seinen Ausführungen sei zu entnehmen, dass er offensichtlich jede Entscheidung einer Behörde mit einem Rechtsmittel angreife und stets davon ausgehe, dass fehlerhaft entschieden und er benachteiligt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Das SG hat ihn daher zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Hier fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass die begehrte Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Soweit es ihm um eine Regelungsanordnung zur Auszahlung einer Rentennachzahlung unter Berücksichtigung von Anschlussersatzzeiten für den Zeitraum von 1971 bis 1975 geht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass insoweit ein unaufschiebbarer gegenwärtiger Bedarf besteht. Auch soweit er vorläufig höhere laufende Rentenleistungen unter Berücksichtigung der genannten Zeiten oder laufende vorläufige Rentenleistungen in Höhe der Sozialhilfe begehrt, ist eine Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile, hier insbesondere existenzieller Not, nicht ersichtlich. Denn der Antragsteller erhält Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Der Senat geht davon aus, dass mit der von der Antragsgegnerin gewährten Rente und den Leistungen der Grundsicherung sein unaufschiebbarer gegenwärtiger Bedarf gedeckt ist. Soweit dies nicht der Fall sein sollte, ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, zur Deckung des unaufschiebbaren gegenwärtigen Bedarfs rechtzeitigen Einkommenszufluss zu bewirken. Der Antragsteller hat im Rahmen seines Prozesskostenhilfeantrags vom 29. Juli 2011 selbst angegeben, dass er die Gewährung der Grundsicherung sowie die Übernahme der Wohnkosten durch das Sozialamt M. beantragt habe. Für den laufenden Zeitraum ab 1. März 2011 sei ein Verfahren beim Sozialgericht Halle anhängig gemacht worden.
Es besteht auch keine Eilbedürftigkeit dahingehend, dass die Antragsgegnerin den Grundsicherungsbetrag zunächst insgesamt auszahlt und im Anschluss mit dem Träger der Grundsicherung eine Verrechnung vornimmt. Daraus, dass der Lebensbedarf von zwei Trägern gedeckt wird und nicht von einem, folgen keine wesentlichen Nachteile für den Antragsteller. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, seinen Lebensunterhalt bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit den Grundsicherungsleistungen und den monatlichen Rentenzahlungen in bisheriger Höhe zu bestreiten, ohne dass es nun umgehend einer abweichenden Regelung bedürfte.
Da damit im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten gegeben sind, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen, § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschuss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Die Beteiligten haben sich auch im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Neuberechnung seiner Altersrente unter Berücksichtigung von Anschlussersatzzeiten wegen Arbeitslosigkeit von 1971 bis 1975 und eine Nachzahlung sowie höhere Auszahlung seiner laufenden Regelaltersrente.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2009 stellte die Antragsgegnerin die Regelaltersrente des Antragstellers beginnend ab dem 1. Februar 2008 in Höhe von monatlich 195,79 EUR neu fest. Hiergegen legte der Antragsteller am 16. Juli 2009 Widerspruch ein und führte aus, die Zeiten von 1971 bis 1974 seien Ersatzzeiten gewesen. Das Arbeitsamt habe ihn unter anderem zu Sprachkursen und zum Studium geschickt. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2009 stellte die Antragsgegnerin die Regelaltersrente ab dem 1. November 2009 in Höhe von monatlich 153,32 Euro neu fest und nahm den Rentenbescheid vom 24. Juni 2009 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zukunft ab dem 1. November 2009 zurück. Hiergegen legte der Antragsteller am 21. Oktober 2009 Widerspruch ein und führte u. a. aus, die Zeiten würden immer noch nicht stimmen. Er habe belegt, dass er vom 27. Februar 1971 bis zum 30. Juni 1974 arbeitslos gewesen sei. Ein damaliger Kursteilnehmer habe ihm bescheinigt, dass er im selben Kurs gewesen sei.
Der Antragsteller bezieht jedenfalls seit dem 1. November 2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des 4. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII). Dies ergibt sich aus der Anmeldung eines Erstattungsanspruches durch den Landkreis Saalekreis vom 19. April 2010. Mit Bescheid vom 4. Juni 2010 stellte die Antragsgegnerin die Regelaltersrente des Antragstellers beginnend ab dem 1. März 2005 neu fest und berechnete eine Überzahlung in Höhe von 1.863,41 Euro für die Zeit vom 1. März 2005 bis zum 31. Januar 2008, da der Antragsteller eine ausländische Rente erhalte, die auf die deutsche Rente anzurechnen sei. Mit Schreiben vom 11. Juli 2010 machte jener erneut geltend: "1971 und 1972 arbeitslos/Pflege meiner Frau/E. für das 2. Kind". Er fügte Teile eines Widerspruchsbescheides des Landkreises Saalekreis vom 28. Juni 2010 (S. 1 - 2) bei, wonach er für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 eine Nachzahlung in Höhe von 2.460,00 Euro erhält. Mit Bescheid vom 8. September 2010 stellte die Antragsgegnerin die Regelaltersrente ab dem 1. November 2009 neu fest. Die Zeit vom 9. Januar 1973 bis zum 21. Dezember 1973 sei als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Für die Zeit vom 28. Februar 1971 bis zum 8. Januar 1973 war im Versicherungsfall eine Lücke ausgewiesen. Vom 1. Juli 1974 bis zum 31. Dezember 1974 sind sechs Monate Pflichtbeitragszeiten mit einem Entgelt von 2.000,00 DM und vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1975 12 Monate Pflichtbeitragszeiten mit einem Entgelt von 4.060,00 DM zugrunde gelegt. Hiergegen legte der Antragsteller am 11. Oktober 2010 ebenfalls Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2011 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche des Antragstellers zurück. Soweit es ihm um die Anerkennung der Zeiten von 1971 bis 1974 als Anschlussersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) gehe, habe er eine Arbeitslosigkeit nicht durch Beibringung von Unterlagen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Die begehrte Berücksichtigung der Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1974 als Anschlussersatzzeit könne damit nicht erfolgen.
Hiergegen hat der Antragsteller am 25. April 2011 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben (S 6 R 497/11) und am 14. Juni 2011 beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin (S 6 R 691/11 ER) mit dem Vortrag gestellt, die genannten Zeiten seien als Ersatzzeiten oder ähnliches sofort zu berücksichtigen und eine Nachzahlung der Rente sofort zu leisten. Er sei dringend auf eine Rentennachzahlung angewiesen. Von 145 Euro pro Monat könne er nicht existieren. Das SG hat mit Beschluss vom 20. Juni 2011 den Antrag abgelehnt. Eine Eilbedürftigkeit sei nicht zu erkennen. Der Antragsteller erhalte ergänzend Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Eventuell gegenwärtig bestehende Einkommensdefizite aufgrund geringerer Rentenleistungen habe der Grundsicherungsträger auszugleichen, gegenüber dem sie antragsmäßig geltend zu machen seien. Nachzahlungen und höhere laufende Rentenzahlungen würden ohnehin auf die Leistungen nach dem SGB XII angerechnet, so dass ein wirtschaftlicher Vorteil für den Antragsteller aus einer Regelungsanordnung nicht ersichtlich sei.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 22. Juni 2011 zugestellten Beschluss am 28. Juni 2011 Beschwerde beim SG eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Am 25. August 2011 hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, aus einer Auskunft der AOK Solingen vom 6. Juni 2011 würde sich ergeben, welche Beitragszeiträume bzw. Ersatzzeiträume zu seinen Gunsten zu berücksichtigen seien. Es spreche daher mehr für den Erfolg der Beschwerde als dagegen. Wenn die Antragsgegnerin auf den Träger der Grundsicherung verweise und dieser wiederum seinerseits auf die Antragsgegnerin, erhalte er im Ergebnis überhaupt keine Hilfe und bleibe bedürftig. Die Antragsgegnerin solle daher verpflichtet werden, den Grundsicherungsbetrag insgesamt zu übernehmen. Die verschiedenen Träger könnten dann im Nachhinein ohne Weiteres eine interne Verrechnung vornehmen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. Juni 2011 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Nachzahlung im Hinblick auf die Neuberechnung seiner Altersrente nach Berücksichtigung von Anschlussersatzzeiten wegen Arbeitslosigkeit von 1971 bis 1975 vorläufig auszuzahlen und ihm vorläufig eine Rente in Höhe des Grundsicherungsbetrags, hilfsweise laufend eine erhöhte Rente unter Berücksichtigung der genannten Zeiten zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. Juni 2011 zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus dem Vorbringen des Antragstellers ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Seinen Ausführungen sei zu entnehmen, dass er offensichtlich jede Entscheidung einer Behörde mit einem Rechtsmittel angreife und stets davon ausgehe, dass fehlerhaft entschieden und er benachteiligt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Das SG hat ihn daher zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Hier fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass die begehrte Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Soweit es ihm um eine Regelungsanordnung zur Auszahlung einer Rentennachzahlung unter Berücksichtigung von Anschlussersatzzeiten für den Zeitraum von 1971 bis 1975 geht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass insoweit ein unaufschiebbarer gegenwärtiger Bedarf besteht. Auch soweit er vorläufig höhere laufende Rentenleistungen unter Berücksichtigung der genannten Zeiten oder laufende vorläufige Rentenleistungen in Höhe der Sozialhilfe begehrt, ist eine Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile, hier insbesondere existenzieller Not, nicht ersichtlich. Denn der Antragsteller erhält Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Der Senat geht davon aus, dass mit der von der Antragsgegnerin gewährten Rente und den Leistungen der Grundsicherung sein unaufschiebbarer gegenwärtiger Bedarf gedeckt ist. Soweit dies nicht der Fall sein sollte, ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, zur Deckung des unaufschiebbaren gegenwärtigen Bedarfs rechtzeitigen Einkommenszufluss zu bewirken. Der Antragsteller hat im Rahmen seines Prozesskostenhilfeantrags vom 29. Juli 2011 selbst angegeben, dass er die Gewährung der Grundsicherung sowie die Übernahme der Wohnkosten durch das Sozialamt M. beantragt habe. Für den laufenden Zeitraum ab 1. März 2011 sei ein Verfahren beim Sozialgericht Halle anhängig gemacht worden.
Es besteht auch keine Eilbedürftigkeit dahingehend, dass die Antragsgegnerin den Grundsicherungsbetrag zunächst insgesamt auszahlt und im Anschluss mit dem Träger der Grundsicherung eine Verrechnung vornimmt. Daraus, dass der Lebensbedarf von zwei Trägern gedeckt wird und nicht von einem, folgen keine wesentlichen Nachteile für den Antragsteller. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, seinen Lebensunterhalt bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit den Grundsicherungsleistungen und den monatlichen Rentenzahlungen in bisheriger Höhe zu bestreiten, ohne dass es nun umgehend einer abweichenden Regelung bedürfte.
Da damit im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten gegeben sind, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen, § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschuss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
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