L 7 B 37/00 KA ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 71 KA 67/00 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 37/00 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. April 2000 aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG- in entsprechender Anwendung).

Das Sozialgericht ist rechtfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen und vorbeugenden Rechtsschutzes keinen Erfolg haben kann.

Soweit der Antragsteller mit Antrag und Beschwerde Rechte seiner gesetzlich krankenversicherten Patienten aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder den europäischen Datenschutzrichtlinien geltend macht, ist der Antrag allerdings schon unzulässig, weil dem Antragsteller dafür die Möglichkeit, in eigenen Rechten verletzt zu sein, und damit die Antragsbefugnis fehlt (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 295 SGB V Nr. 1; BVerfG, Beschluss des 1. Senats, 2. Kammer, vom 10. April 2000 - 1 BvR 422/00 -).

Im Übrigen hat der Antragsteller bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-). Rechtsgrundlage für die Verschlüsselungspflicht von Krankheitsdiagnosen in der vertragsärztlichen Versorgung nach dem Diagnoseschlüssel ICD 10 ist § 295 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch -SGB V-; darüber hinaus berechtigt und verpflichtet § 303 Abs. 3 SGB V die Krankenkassen, Abrechnungen der Leistungserbringer nur zu vergüten, wenn u.a. die Diagnosen verschlüsselt angegeben worden sind. Darin liegt eine die Berufsausübung des Antragstellers gemäß Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz -GG- einschränkende Regelung, die durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, weil sie zur Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung geeignet und erforderlich und im Verhältnis zu den betroffenen Interessen des Arztes nicht unverhältnismäßig ist (vgl. Beschluss des BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, vom 10. April 2000 - 1 BvR 422/00 -). Die genannten gesetzlichen Bestimmungen lassen unmittelbar und eindeutig erkennen, welchen Pflichten der Antragsteller bei der Abrechnung gegenüber der Antragsgegnerin ausgesetzt ist und welche Sanktionen aus ihrer Verletzung abgeleitet werden. Damit ist dem Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 GG und insbesondere dem darin normierten Gesetzesvorbehalt hinreichend Rechnung getragen. Einer Einbeziehung des ICD 10 in das Gesetz selbst bedurfte es ähnlich wie bei technischen Regelwerken im Umweltrecht ebenso wenig wie seiner Publizierung nach den für Rechtsnormen vorgesehenen Vorschriften. Denn der ICD 10 enthält im Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin sowie den Krankenkassen nur eine Abrechnungsvorschrift, die deshalb in Rechte des Antragstellers nicht eingreift und damit auch nicht dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegt (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, 1. Senat, 2. Kammer, vom 7. Februar 1996 - 1 BvR 2399/95 - bzw. - 1 BvR 2596/95 -). Der Antragsteller kann einen Anordnungsanspruch auch nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz -BDSG- herleiten, weil §§ 295, 303 SGB V den Vorschriften dieses Gesetzes als speziellere Normen vorgehen (§ 1 Abs. 4 Satz 1 BDSG). Die Behauptung des Antragstellers, dass er durch die Verschlüsselung der Daten seiner Patienten aus dem Kreis der gesetzlich Krankenversicherten den Boden für ihre Genom-Analyse bereite, lässt jeden Zusammenhang zur Funktion der Verschlüsselung im Rahmen des Abrechnungsverfahrens gegenüber der Antragsgegnerin vermissen und ist deshalb zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches ebenso wenig geeignet wie die vom Antragsteller in seiner Beschwerde angeführten Beispiele der von ihm verlangten Verschlüsselung der Krankheitsdiagnosen. Diese fordert dem Antragsteller lediglich eine geringfügig höhere Arbeitsbelastung bei der Abrechnung gegenüber der Antragsgegnerin ab, ohne seine vertragsärztliche Stellung auch nur im mindestens zu berühren.

Als unterlegener Beteiligter hat der Antragsteller der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten (§ 193 SGG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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