Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 490/11
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 842/11 BPKH RG
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Anhörungsrüge gem. § 178 a SGG
Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anhörungsrüge.
Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anhörungsrüge.
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 12.10.2011 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die verfassungsgemäße Festsetzung des Regelbedarfs hinsichtlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.12.2011.
Für die hiergegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Das SG hat diesen Antrag mit Beschluss vom 22.08.2011 abgelehnt. Der Senat hat die Beschwerde dagegen mit Beschluss vom 12.10.2011 zurückgewiesen. Der Gesetzgeber habe sich an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gehalten. Eine evidente Verfassungswidrigkeit des für Alleinstehende festgesetzten Regelbedarfs sei nicht erkennbar. Eine hinreichende Erfolgsaussicht sei somit nicht gegeben, in tatsächlicher Hinsicht sei der Senat nicht von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt.
Dagegen hat der Kläger Anhörungsrüge erhoben. Er leite aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, dass PKH vorliegend zu bewilligen sei. Die Frage der "evidenten Unzureichendheit" und der vom Gesetzgeber vorgenommenen Wertungen sei im Rahmen der Beweisaufnahme zu klären und von daher sei PKH zu bewilligen. Das Bundesverfassungsgericht habe gerade dazu aufgefordert, den Kindesbedarf konkret festzusetzen und die Auffassung von Münder stelle keine Einzelmeinung dar. Verfassungsrechtliche Bedenken könnten nicht vollständig ausgeräumt werden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 178a Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht zulässig. In der Rüge wird nicht das Vorliegen der in § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 genannten Voraussetzungen dargelegt (§ 178a Abs 2 Satz 5 SGG). Die Anhörungsrüge ist daher zu verwerfen.
Gemäß § 178a Abs 2 Satz 5 SGG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeigen und das Vorliegen der in Abs 1 Satz 1 Nr 2 genannten Voraussetzungen darlegen, nämlich dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise hat der Kläger darzulegen. Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist Zulässigkeitsvoraussetzung. Die Anhörungsrüge ist also nur zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt: zunächst die Verletzung des die Rüge erhebenden Beteiligten auf rechtliches Gehör durch das Gericht, ferner, dass die Verletzung entscheidungserheblich ist. (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 178a Rdnr 6a). Dabei dürfen die Anforderungen mit Rücksicht auf die kurze Darlegungsfrist nicht überspannt werden. Gleichwohl müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sein. Zu verlangen ist ein substantiierter Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist; zumindest sind schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet. Weiter ist darzulegen, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. zum Ganzen: Leitherer aaO Rdnr 6a, 6b).
Der durch einen Bevollmächtigten vertretene Kläger hat vorliegend nicht ausgeführt, wodurch er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt sieht. Vielmehr hat er lediglich seine von der Entscheidung des Senats abweichende Auffassung nochmals unter teilweiser Wiederholung des bisherigen Vorbringens begründet, wobei der Senat im Beschluss vom 12.10.2011 ua bereits darauf hingewiesen hat, dass es sich bei dem Kläger um einen alleinstehenden erwachsenen Antragsteller handelt, der durch die Festsetzung des Regelsatzes für Kinder und Jugendliche nicht in seinen Rechten verletzt werden kann, und dass der Senat nicht von der Möglichkeit einer Beweisführung hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der vom Gesetzgeber festgesetzten Regelbedarfe überzeugt ist.
Die erhobene Anhörungsrüge war nach alledem als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die verfassungsgemäße Festsetzung des Regelbedarfs hinsichtlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.12.2011.
Für die hiergegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Das SG hat diesen Antrag mit Beschluss vom 22.08.2011 abgelehnt. Der Senat hat die Beschwerde dagegen mit Beschluss vom 12.10.2011 zurückgewiesen. Der Gesetzgeber habe sich an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gehalten. Eine evidente Verfassungswidrigkeit des für Alleinstehende festgesetzten Regelbedarfs sei nicht erkennbar. Eine hinreichende Erfolgsaussicht sei somit nicht gegeben, in tatsächlicher Hinsicht sei der Senat nicht von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt.
Dagegen hat der Kläger Anhörungsrüge erhoben. Er leite aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, dass PKH vorliegend zu bewilligen sei. Die Frage der "evidenten Unzureichendheit" und der vom Gesetzgeber vorgenommenen Wertungen sei im Rahmen der Beweisaufnahme zu klären und von daher sei PKH zu bewilligen. Das Bundesverfassungsgericht habe gerade dazu aufgefordert, den Kindesbedarf konkret festzusetzen und die Auffassung von Münder stelle keine Einzelmeinung dar. Verfassungsrechtliche Bedenken könnten nicht vollständig ausgeräumt werden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 178a Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht zulässig. In der Rüge wird nicht das Vorliegen der in § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 genannten Voraussetzungen dargelegt (§ 178a Abs 2 Satz 5 SGG). Die Anhörungsrüge ist daher zu verwerfen.
Gemäß § 178a Abs 2 Satz 5 SGG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeigen und das Vorliegen der in Abs 1 Satz 1 Nr 2 genannten Voraussetzungen darlegen, nämlich dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise hat der Kläger darzulegen. Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist Zulässigkeitsvoraussetzung. Die Anhörungsrüge ist also nur zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt: zunächst die Verletzung des die Rüge erhebenden Beteiligten auf rechtliches Gehör durch das Gericht, ferner, dass die Verletzung entscheidungserheblich ist. (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 178a Rdnr 6a). Dabei dürfen die Anforderungen mit Rücksicht auf die kurze Darlegungsfrist nicht überspannt werden. Gleichwohl müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sein. Zu verlangen ist ein substantiierter Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist; zumindest sind schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet. Weiter ist darzulegen, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. zum Ganzen: Leitherer aaO Rdnr 6a, 6b).
Der durch einen Bevollmächtigten vertretene Kläger hat vorliegend nicht ausgeführt, wodurch er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt sieht. Vielmehr hat er lediglich seine von der Entscheidung des Senats abweichende Auffassung nochmals unter teilweiser Wiederholung des bisherigen Vorbringens begründet, wobei der Senat im Beschluss vom 12.10.2011 ua bereits darauf hingewiesen hat, dass es sich bei dem Kläger um einen alleinstehenden erwachsenen Antragsteller handelt, der durch die Festsetzung des Regelsatzes für Kinder und Jugendliche nicht in seinen Rechten verletzt werden kann, und dass der Senat nicht von der Möglichkeit einer Beweisführung hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der vom Gesetzgeber festgesetzten Regelbedarfe überzeugt ist.
Die erhobene Anhörungsrüge war nach alledem als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved