L 13 AS 393/11 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 3207/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 393/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zu der Frage, ob die Belehrung eines Sozialgerichts über das Rechtsmittel gem. § 66 Abs. 1 SGG richtig ist, wenn entsprechend der ausreichenden Beschwer nur ein Hinweis auf die mögliche zulassungsfreie Berufung erfolgt, ohne eine Belehrung darüber, wann diese auch statthaft ist und ohne Belehrung darüber, dass alternativ eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist (vgl. hierzu auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 3.3.2008, L 3 AL 140/06 NZB, veröffentlicht in Juris).
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 8. März 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers, gerichtet auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 8. März 2010, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (Bundesgesetzblatt I 2008, S. 417, 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Gem. § 145 Abs. 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist gem. § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 EUR wird vorliegend nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird in zwei Schritten ermittelt: Zunächst ist der Wert des Gegenstandes zu ermitteln, den das SG versagt hat (sogenannte Beschwer), dann ist innerhalb dieses Gegenstandes der Wert dessen zu ermitteln, was der Rechtsmittelführer mit seinen Rechtsmittelanträgen weiter verfolgt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 144 SGG Rdnr. 14 mit weiteren Nachweisen). Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann also niedriger sein als die Beschwer, wenn der Rechtsmittelführer sein Begehren in der zweiten Instanz nicht in vollem Umfang weiter verfolgt. Mit der Beschwerde geltend gemacht werden lediglich die mit Gerichtsbescheid des SG abgewiesenen weiteren Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 28. Februar 2007 in Höhe der Kosten eines angeblich angemieteten PKW-Stellplatzes (20,45 EUR monatlich) sowie ein Begehren auf Feststellung einer angemessenen Kaltmiete. Da das SG über den Feststellungsantrag keine Entscheidung getroffen hat, ist dieser für die Frage der Berufungszulassung nicht heran zu ziehen; lediglich das, was das SG versagt hat, kann Wert des Beschwerdegegenstandes sein (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 SGG Rdnr. 14 m.w.N.). Die geltend gemachten Kosten der Unterkunft sind auf sechs Monate zu begrenzen, da die angefochtenen Bescheide nur sechs Monate betreffen und das Begehren für die Frage, ob die Berufung der Zulassung bedarf, auf das materiell Mögliche zu begrenzen ist (BSG, Beschluss vom 3. Juni 2004, B 11 AL 75/03 R, veröffentlicht in Juris); die Kosten der Unterkunft erreichen den Beschwerdewert damit nicht. Da das SG über die Zulassung nicht entschieden hat, hat es sie damit verweigert, weshalb die Beschwerde statthaft ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 145 SGG Rdnr. 2a).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG eingelegt worden. Der Gerichtsbescheid des SG vom 8. März 2010 ist dem Kläger am 17. März 2010 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung, d.h. am 18. März 2010, zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endet gem. § 64 Abs. 2 , 3 SGG mit Ablauf des Montag, 19. April 2010. Die Beschwerde ist jedoch erst am 17. Januar 2011 erhoben worden; damit ist die einmonatige Beschwerdefrist nicht eingehalten. Die am 8. April 2010 erhobene Berufung (L 2 AS 1762/10) kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt bzw. umgedeutet werden. Denn ein Beteiligter will grundsätzlich das bezeichnete Rechtsmittel einlegen, besonders wenn es sich aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., vor § 143 SGG Rdnr. 15b, § 144 SGG Rdnr. 45; BSG SozR 4- 1500 § 158 Nr.1); dies gilt auch bei einem nicht rechtskundig Vertretenen (BSG a.a.O.). Hier hat der Kläger entsprechend der vom SG erteilten Rechtsmittelbelehrung Berufung eingelegt und auf den Hinweis des Berichterstatters des 2. Senates des Landessozialgerichts, dass der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht sei, diese Berufung wieder zurückgenommen, so dass der wirkliche Wille des Klägers (vgl. BSG SozR 4-2600 § 12 Nr. 1) darin bestand, auch eine solche zu erheben, zumal das SG eine Nichtzulassung nicht ausgesprochen und über eine dahingehende Beschwerde nicht belehrt und der Kläger keine Ausführungen zu den Zulassungsgründen gemacht hat.

Ob die Beschwerdefrist aber tatsächlich gem. § 66 Abs. 1 SGG zu laufen begonnen hat, ist zweifelhaft; der Senat kann diese Frage offen lassen, da Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war. Gem. § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem das Rechtsmittel anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist; gem. § 66 Abs. 2 SGG ist bei unterbliebener oder unrichtiger Belehrung die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder dahin belehrt worden ist, dass kein Rechtsmittel gegeben ist. Die Rechtsmittelbelehrung des SG hat zutreffend über das Gericht und den Sitz sowie über die einzuhaltende Frist des Rechtsmittels belehrt. Ob auch die Belehrung über das Rechtsmittel: " Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden ", richtig war, ist zweifelhaft.

Gemäß § 143 SGG ist die Berufung gegen Urteile -wie auch gegen Gerichtsbescheide (§ 105 Abs. 3 Halbsatz 1 SGG)- statthaft, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts (§§ 143 - 159 SGG) nichts anderes ergibt. Solche, die Statthaftigkeit der Berufung betreffende Vorschriften sind die §§ 144, 145 SGG (s. hierzu oben.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 143 SGG Rdnr. 4; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Auflage, Seite 300 f.). Die hiernach zulassungsbedürftige Berufung ist ohne Zulassung nicht statthaft (BSG, Urteil vom 3. Juni 2004, B 11 AL 75/03 R, veröffentlicht in Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8.12.2010, L 12 SO 484/10, Lüdtke, Kommentar zum SGG, 3. Auflage, § 143 SGG Rdnr. 7). Dem Kläger stand die Erhebung einer zulassungsfreien Berufung offen. Denn der Kläger war durch den Gerichtsbescheid auch bezüglich der als Einkommen angerechneten Verletztenrente in Höhe von über 200 EUR monatlich beschwert, so dass die zulassungsfreie Berufung möglich war; lediglich deshalb, weil der Kläger dieses Begehren mit der Berufung nicht mehr weiter verfolgt hat (s.o.), war sie nicht statthaft.

Fraglich ist, ob das SG in seiner Rechtsmittelbelehrung auch darauf hinweisen muss, dass die -zulassungsfreie- Berufung des Klägers gem. § 144 SGG nur statthaft ist, wenn er seinen Klageantrag, soweit er abgewiesen worden ist, im Berufungsverfahren mit einem Wert von über 750 EUR weiter verfolgt und ansonsten nur die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) statthaft ist.

Gem. § 66 SGG ist über das bzw. die statthaften Rechtsmittel zu belehren (BSG, Beschluss vom 30. Juni 2004, B 6 KA 1/04 B; veröffentlicht in Juris; Lüdtke, a.a.O., § 66 SGG Rdnr. 5; Hennig, Kommentar zum SGG, § 66 SGG Rdnr. 8; Rohwer-Kahlmann, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 66 SGG Rdnr. 8). Die Belehrung muss so gefasst sein, dass die Beteiligten ohne Zuhilfenahme des Gesetzestextes in der Lage sind, die " ersten Schritte " zur Durchführung des Rechtsmittels zu unternehmen; sie muss daher über den wesentlichen Inhalt der bei der Einlegung des Rechtsmittels zu beachtenden Vorschriften unterrichten (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 31. Juli 1958, 3 RJ 71/56, SozR Nr. 23 zu § 66 SGG). Andererseits muss die Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten nur in die richtige Richtung lenken und nicht allen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen (BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 13; sogenannte Wegweiserfunktion; vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 66 SGG Rdnr. 5). Demnach könnte es ausreichend sein, dass das SG nur über das Rechtsmittel belehrt, das statthaft ist, wenn der Kläger den abgewiesenen Klageantrag vollumfänglich weiter verfolgt (so im Ergebnis Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 3. März 2008, L 3 AL 140/06 NZB, veröffentlicht in Juris, das offenbar die Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 25. Januar 1984, 9a RV 2/83, veröffentlicht in Juris, zur nicht notwendigen Belehrung über den weiteren Weg des § 91 Abs. 1 SGG, auf dem das Rechtsmittel auch eingelegt werden kann, auch für die notwendige Belehrung über das statthafte Rechtsmittel für einschlägig hält). Angesichts dessen, dass nicht nur eine statthafte Berufung, sondern auch eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht kommt, könnte eine Belehrung nur anhand der dem Sozialgericht bekannten Beschwer unzureichend sein. Nur wenn auch der Rechtsmittelantrag die 750 EUR Schwelle übersteigt -oder Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft- ist die erwähnte Berufung auch statthaft. Zwar kann das SG den Rechtsmittelantrag natürlich nicht vorhersagen. Die Rechtsmittelbelehrung muss aber über eine künftige Prozesshandlung und die ersten richtigen -künftigen- Schritte hierfür belehren, so dass auch über die Voraussetzungen der Statthaftigkeit zu belehren sein könnte. Wenn eine Rechtsmittelbelehrung unrichtig ist, die zwar über ein stets statthaftes Rechtsmittel belehrt, aber ein weiteres stets statthaftes Rechtsmittel übergeht (s. BSG, Urteil vom 23. März 1995, 13 RJ 19/94; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 66 SGG Rdnr. 3a, 6), könnte erst recht eine Belehrung falsch sein, die nur über ein möglicherweise statthaftes Rechtsmittel belehrt und das alternativ statthafte Rechtsmittel übergeht. Denn dann kann nicht nur ein Wahlrecht nicht optimal genutzt werden (hierzu s. BSG, Urteil vom 23. März 1995, 13 RJ 19/94, veröffentlicht in Juris), sondern es besteht sogar die -hier realisierte- Gefahr, dass ein unstatthaftes Rechtsmittel eingelegt wird, das nicht mehr nachträglich durch Erweiterung des Berufungsantrages statthaft gemacht werden (s. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 SGG Rdnr. 19 m.w.N.) oder umgedeutet (s.o.) werden kann und die Frist für das alternativ statthafte Rechtsmittel verstrichen ist. Hiernach könnte die vom SG erteilte Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der erwähnten Berufung falsch sein, da diese nicht stets statthaft ist und unvollständig (zu dieser Unterscheidungsmöglichkeit s. Kummer, Das Sozialgerichtliche Verfahren, 2. Auflage, Seite 74 f.), da eine Belehrung über die Nichtzulassungsbeschwerde fehlt.

Der Senat konnte diese Frage offen lassen, da dem nicht rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG; Meyer-Ladewig/Keller/leitherer, a.a.O., vor § 143 SGG Rdnr. 15b am Ende; Lüdtke, Kommentar zum SGG, 3. Auflage, § 67 SGG Rdnr. 6 ff.) zu gewähren ist. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist jemandem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Zwar ist grundsätzlich ein Rechtsirrtum verschuldet, da er durch Einholung eines Rechtsrates vermieden werden kann (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 67 SGG Rdnr. 8a mit weiteren Nachweisen). Angesichts des durch die Rechtsmittelbelehrung gesetzten Rechtsscheines, dass die Berufung immer möglich sei, kann der Senat ein Verschulden beim Beschwerdeführer nicht erkennen. Der Beschwerdeführer war nach seinen Verhältnissen bei einer gewissenhaften Prozessführung nicht verpflichtet einen Rechtsrat einzuholen, bevor er die Berufung mit sogleich reduziertem Streitgegenstand erhebt. Angesichts des glaubhaften Vortrages des Beschwerdeführers, der Berichterstatter des 2. Senates habe erklärt, für die Erhebung der Beschwerde habe er ein Jahr Zeit, war auch die weitere Verspätung entschuldigt.

Da das SG die Berufung im Gerichtsbescheid nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (Nr.1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (Nr.2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes- oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (Nr.3.) einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wirft das Verfahren nicht auf. Die Frage, ob Stellplatzkosten als Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind, hat das BSG durch Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06, veröffentlicht in Juris, geklärt. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht darin, ob solche im Falle des Beschwerdeführers überhaupt existieren. Auch eine Divergenz liegt nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer a.a.O., § 160 Rdnr. 13). Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nicht vor.

Da ein Verfahrensfehler nicht geltend gemacht worden ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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