Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 5454/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1392/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente.
Der 1943 geborene Kläger erhält aufgrund seines Antrages vom 20.10.2003 seit dem 01.04.2004 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 09.02.2004, Rentenbetrag 600,57 EUR, monatlicher Zahlbetrag nach Abzug des Beitragsanteiles zur Kranken- und Pflegeversicherung 546,22 EUR). In dem diesem Bescheid als Anlage 2 beigefügten Versicherungsverlauf sind u.a. die Zeiten vom 07.01.1963 bis 19.08.1963, 06.09.1968 bis 26.09.1968, 13.09.1971 bis 26.09.1971 und 26.09.1973 bis 24.10.1973 als "Pflichtbeitrag Wehrdienst, Zivildienst" berücksichtigt worden. Ausgehend von einem Entgeltpunkt für das volle Kalenderjahr hat die Beklagte für diese Zeiträume Entgeltpunkte anteilig berücksichtigt (vgl. Anlage 3 des Bescheides vom 09.02.2004).
Zuvor gestellte Anträge auf die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung sind bestandskräftig abgelehnt worden, zuletzt aufgrund fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen bei Ausschluss eines Versicherungsfalles vor dem 31.07.1995 mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 06.12.2000 (L 2 RJ 2682/00; zuvor Gerichtsbescheid Sozialgericht Karlsruhe [SG] vom 30.06.2000, S 8 RJ 1679/99).
Mit einem Schreiben vom 10.12.1993, welches als "Rentenauskunft - kein Rentenbescheid" überschrieben war, teilte die Landesversicherungsanstalt Baden dem Kläger mit, ihm würde Auskunft erteilt über die Höhe der Rente, die bei verminderter Erwerbsfähigkeit zustehen würde. Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit betrage monatlich 1602,13 DM, wenn von einem am 10.12.1993 eingetreten Leistungsfall ausgegangen werde. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit betrage dann zwei Drittel des errechneten Betrages. Das Schreiben enthielt weitere Hinweise zur Höhe der Rente (" Die Rente ist nach den geltenden Bestimmungen errechnet worden Die Rentenauskunft ist daher nicht rechtsverbindlich."), zum Rentenanspruch und zum - beigefügten - Versicherungsverlauf. Den oben genannten Wehrdienstzeiten waren in der Anlage 2 der Auskunft (Versicherungsverlauf) Entgelte iHv. 4837,61 DM, 632,09 DM, 580,82 DM und 1474,58 DM zugeordnet gewesen.
Zur Begründung des gegen den Bescheid vom 09.02.2004 erhobenen Widerspruches machte der Kläger geltend, der Rentenbetrag liege unterhalb des gültigen Sozialhilfesatzes und unter dem im Jahre 1993 errechneten Betrag und außerdem würden insgesamt vier Anrechnungszeiten nicht berücksichtigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und wies darauf hin, dass dem Kläger am 18.06., 26.06. und 23.07.2001 sowie am 12.08. und 23.10.2002 weitere Rentenauskünfte erteilt worden seien, aufgrund derer er über die Veränderungen bei der zu erwartenden Rente in Kenntnis gesetzt worden sei. Der gegenüber der Rentenauskunft von 1993 geringere Betrag ergebe sich durch die Rentenabschläge, welche durch den frühen Rentenbeginn bedingt seien, sowie durch die Auswirkungen des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes von 1997. Darüber hinaus seien in der Rentenauskunft vom 10.12.1993 für die Zeit vom 10.12.1993 bis 30.06.2000 Zurechnungszeiten zugrundegelegt worden, die bei der Altersrente nicht zu berücksichtigen seien.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG (S 4 RJ 4298/04) hielt der Kläger an seiner Auffassung fest und machte geltend, nicht alle der genannten Rentenauskünfte erhalten zu haben. Von ihm wurden die Rentenauskunft vom 26.06.2001 (zur Höhe der Rente bei voller Erwerbsminderung bei Eintritt eines Leistungsfalles am 26.06.2001) sowie vom 23.10.2002 (zur derzeitigen Höhe der Regelaltersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres) vorgelegt.
Mit Urteil vom 19.01.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass die Beklagte die Wehrdienstzeiten gemäß § 256 Abs. 3 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu Recht mit 1,0 Entgeltpunkten pro Jahr bei der Rentenberechnung berücksichtigt habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rentenauskunft vom 10.12.1993, weil mit dieser Auskunft rentenrechtliche Zeiten nicht im Sinne eines Herstellungsbescheides bindend festgestellt worden seien. Die Rentenauskunft sei kein Verwaltungsakt und erwachse daher auch nicht in Bestandskraft.
Die hiergegen erhobene Berufung nahm der Kläger in der nichtöffentlichen Sitzung des 6. Senats des LSG Baden-Württemberg zurück (L 6 R 650/06, L 6 R 4403/08 [Urteil v. 11.12.2008] und Beschluss Bundessozialgericht v. 27.4.2009, B 5 R 2/09 B).
Nach Eingaben beim Petitionsausschuss des Landtages Baden-Württemberg 2006, beim Bundespräsidenten 2008, einer - erfolglosen - Klage auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung gegen die Beklagte vor dem Landgericht Karlsruhe 2008 und mehreren Anträgen bei der Beklagten, die Entscheidung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu überprüfen (vgl. u.a. ablehnende Bescheide vom 28.08.2006, 08.09.2008) beantragte der Kläger mit Schreiben vom 15.06.2009 erneut die Überprüfung des Rentenbescheides vom 09.02.2004. Die Rente sei gegenüber 1993 um 220 EUR gekürzt und die wertmäßige Erfassung von insgesamt vier Wehrdienstzeiten gelöscht worden. Es handele sich hierbei unzweifelhaft um Rentenbetrug. Darüber hinaus machte er geltend, er habe seinerzeit keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt, sondern Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.08.2009 ab. Für die geltend gemachte Erwerbsminderungsrente sei rechtskräftig festgestellt, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rente nicht erfüllt gewesen seien. Die Wehrdienstzeiten seien darüber hinaus, wie es das SG bereits festgestellt habe, bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger mit einer bereits 1993 eingetretenen Erwerbsminderung, welche zu Unrecht nicht festgestellt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 03.12.2009 Klage zum SG Karlsruhe erhoben und zunächst geltend gemacht, die Erwerbsminderung sei seit 1993 festzustellen und die Rente auf der Basis der Rentenauskunft vom 10.12.1993 zu berechnen. Die zuletzt auf die Neuberechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen seit 01.02.2004 auf der Basis der Rentenauskunft vom 10.12.1993 beschränkte Klage des Klägers hat das SG mit Urteil vom 28.02.2011 abgewiesen.
Gegen das ihm am 31.03.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.04.2011 Berufung eingelegt und weiterhin die Neuberechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen seit 01.02.2004 auf der Basis der Rentenauskunft vom 10.12.1993 verlangt.
Er beantragt - sachdienlich gefasst -,
den Bescheid der Beklagten vom 21.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2009 aufzuheben, den Bescheid vom 09.02.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen seit 01.02.2004 auf der Basis der Rentenauskunft vom 10.12.1993 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 08.07.2011, wurden die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss hingewiesen. Der Kläger wurde mit Verfügung vom 15.08.2011 auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des Festhaltens an dem Berufungsverfahren und die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz des laufenden Verfahrens sowie auf die beigezogenen Akten der Vorverfahren L 2 RJ 2682/00 (LSG Baden-Württemberg), S 4 RJ 4298/04 (SG), L 6 R 650/06 und L 6 R 4403/08 (LSG Baden-Württemberg) verwiesen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind im Ergebnis nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 08.07.2011 hat der Berichterstatter die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 44 SGB X, nachdem Widerspruch und Klage (S 4 RJ 4298/04 - Urteil vom 19.01.2006) gegen den Bescheid vom 09.02.2004 keinen Erfolg hatten, der Kläger die Berufung (L 6 R 650/09) zurückgenommen hatte, die Entscheidung (die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen) damit bestandskräftig und zwischen den Beteiligten bindend (§ 77 SGG) geworden war. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn und soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden.
Der auf Überprüfung des Bescheides vom 09.02.2004 gerichteten Klage steht die Rechtskraft des Urteils des SG Karlsruhe vom 19.01.2006 (S 4 RJ 4298/04) nicht entgegen (vgl. BSG, Urt. v. 28.01.1981, 9 RV 29/80, zit. n. Juris). Klage und Berufung sind aber unbegründet, weil die Beklagte die Abänderung des Bescheides vom 09.02.2004 zu Recht abgelehnt hat. Ein Anspruch des Klägers auf Abänderung des Rentenbescheides zu seinen Gunsten unter Berücksichtigung der Rentenauskunft vom 10.12.1993 besteht - unabhängig davon, dass diese auch nicht eine im vorliegenden Verfahren im Streit stehende Altersrente sondern eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum Gegenstand hatte - nicht, worauf das SG schon in seiner Entscheidung vom 19.01.2006 hingewiesen hatte. Gemäß § 109 Absatz 4 Satz 2 SGB VI in der 1993 geltenden Fassung handelte es sich dabei nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft und auch nicht um einen Rentenbescheid mit Rentenfeststellung bzw. -festsetzung. Dies konnte der Kläger auch der als "Rentenauskunft - kein Rentenbescheid" betitelten Auskunft selbst entnehmen, die auf Seite 1 mit Angabe von Gründen den klaren Hinweis enthält: "Die Rentenauskunft ist deshalb nicht rechtsverbindlich". Darüber hinaus ist die Auskunft auf einen Leistungsfall 10.12.1993 im Rahmen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen und nicht auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Beginn 01.02.2004. Es ist offensichtlich, dass sich die Höhe einer späteren Rente nicht allein nach einer erhaltenen Rentenauskunft, unabhängig von zwischenzeitlich eingetretenen gesetzlichen Änderungen sowie unabhängig von der Rentenart und den jeweiligen Versicherungszeiten des Versicherten, richten kann.
Dem Kläger wurde darüber hinaus auch mehrmals erläutert, dass sich die Zeiten des Wehrdienstes nach dem zum Zeitpunkt der Rentenfeststellung geltenden § 256 Abs. 3 S. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) richtet. Danach ist für diese Zeit ein Entgeltpunkt pro Jahr anzusetzen und für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde zu legen. Dieser gesetzlichen Vorgabe ist die Beklagte - wie sich der Anlage 3 zum Bescheid vom 09.02.2004 entnehmen lässt - dem Gesetz entsprechend nachgekommen. Rechtsfehler sind insoweit ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht zunächst auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Der Senat hat darüber hinaus im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Das Festhalten an der Berufung erfüllt angesichts der gemachten Hinweise den Tatbestand der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Maßstab ist nicht die konkrete subjektive Sicht des Klägers, sondern die eines verständigen Beteiligten. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, 29.05.1996, 2 BvR 725/96 in Juris) und die wegen des übereinstimmenden Wortlautes und Zweckes beider Vorschriften auch hier heranzuziehen ist. Die offensichtliche Aussichtslosigkeit ergibt sich aus der - oben dargelegten - Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage, auf die der Senat hingewiesen hat.
Der Kläger begehrt zum wiederholten Mal die Neuberechnung seiner Altersrente für schwerbehinderte Menschen, welche ihm mit Bescheid vom 09.02.2004 bewilligt worden ist. Er will diese "auf der Grundlage der Rentenauskunft vom 10.12.1993" neu berechnet und wertmäßig die dort angegebenen Pflichtbeiträge für Wehrdienstzeiten, welche im Bescheid vom 09.02.2004 nur betragsmäßig nicht mehr aufgeführt waren, berücksichtigt haben. Dieser Sachvortrag war bereits Gegenstand rechtlicher Prüfung im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 09.02.2004. Sowohl im angefochtenen Widerspruchsbescheid als auch im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.06.2006 wurde dem Kläger erläutert, dass die Rentenauskunft insoweit keine verbindliche Regelung trifft. Hierauf ist der Kläger auch in dieser Rentenauskunft selbst, in den von ihm beantragten Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X sowie über die eingetretenen Veränderungen in der Rentenauskunft vom 23.10.2002 aufgeklärt worden. Gleiches gilt für die von ihm geltend gemachte wertmäßige Berücksichtigung der geleisteten Wehrdienstzeiten. Eingaben an den Petitionsausschuss des Landtages von Baden-Württemberg sowie das Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe, wo der Kläger eine Amtspflichtverletzung der Beklagten geltend gemacht hat, führten erneut zur Erläuterung dieser rechtlichen Zusammenhänge. Darüber hinaus ist dem Kläger auch in dem jetzt mit der Berufung angefochtenen Urteil des SG Karlsruhe die Haltlosigkeit seines Begehrens aufgezeigt worden.
Der Kläger zeigt angesichts dieses Verfahrensverlaufes ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit, weil er weiterhin auf einer Entscheidung durch den Senat und einer wiederholten Feststellung ihm bereits bekannter Rechtsauffassungen besteht. Die von ihm aufgeworfenen Fragen waren bereits Gegenstand richterlicher Überprüfung, ohne dass der Kläger neue Gesichtspunkte vorbringen kann.
Im Falle der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung, die hier zur Überzeugung des Senats vorliegt, kann der Senat dem Kläger die Kosten auferlegen, die dadurch entstehen, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen worden ist (§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz). Beides ist mit der dem Kläger am 17.08.2011 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten gerichtlichen Verfügung vom 15.08.2011 erfolgt.
Dem Kläger sind daher Kosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen. Angesichts der geringen Rente, welche er bezieht, belässt es der Senat bei dem gem. § 192 Abs. 1 S. 3 iVm. § 184 Abs. 2 SGG genannten Mindestbetrag iHv. 225 EUR.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente.
Der 1943 geborene Kläger erhält aufgrund seines Antrages vom 20.10.2003 seit dem 01.04.2004 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 09.02.2004, Rentenbetrag 600,57 EUR, monatlicher Zahlbetrag nach Abzug des Beitragsanteiles zur Kranken- und Pflegeversicherung 546,22 EUR). In dem diesem Bescheid als Anlage 2 beigefügten Versicherungsverlauf sind u.a. die Zeiten vom 07.01.1963 bis 19.08.1963, 06.09.1968 bis 26.09.1968, 13.09.1971 bis 26.09.1971 und 26.09.1973 bis 24.10.1973 als "Pflichtbeitrag Wehrdienst, Zivildienst" berücksichtigt worden. Ausgehend von einem Entgeltpunkt für das volle Kalenderjahr hat die Beklagte für diese Zeiträume Entgeltpunkte anteilig berücksichtigt (vgl. Anlage 3 des Bescheides vom 09.02.2004).
Zuvor gestellte Anträge auf die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung sind bestandskräftig abgelehnt worden, zuletzt aufgrund fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen bei Ausschluss eines Versicherungsfalles vor dem 31.07.1995 mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 06.12.2000 (L 2 RJ 2682/00; zuvor Gerichtsbescheid Sozialgericht Karlsruhe [SG] vom 30.06.2000, S 8 RJ 1679/99).
Mit einem Schreiben vom 10.12.1993, welches als "Rentenauskunft - kein Rentenbescheid" überschrieben war, teilte die Landesversicherungsanstalt Baden dem Kläger mit, ihm würde Auskunft erteilt über die Höhe der Rente, die bei verminderter Erwerbsfähigkeit zustehen würde. Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit betrage monatlich 1602,13 DM, wenn von einem am 10.12.1993 eingetreten Leistungsfall ausgegangen werde. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit betrage dann zwei Drittel des errechneten Betrages. Das Schreiben enthielt weitere Hinweise zur Höhe der Rente (" Die Rente ist nach den geltenden Bestimmungen errechnet worden Die Rentenauskunft ist daher nicht rechtsverbindlich."), zum Rentenanspruch und zum - beigefügten - Versicherungsverlauf. Den oben genannten Wehrdienstzeiten waren in der Anlage 2 der Auskunft (Versicherungsverlauf) Entgelte iHv. 4837,61 DM, 632,09 DM, 580,82 DM und 1474,58 DM zugeordnet gewesen.
Zur Begründung des gegen den Bescheid vom 09.02.2004 erhobenen Widerspruches machte der Kläger geltend, der Rentenbetrag liege unterhalb des gültigen Sozialhilfesatzes und unter dem im Jahre 1993 errechneten Betrag und außerdem würden insgesamt vier Anrechnungszeiten nicht berücksichtigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und wies darauf hin, dass dem Kläger am 18.06., 26.06. und 23.07.2001 sowie am 12.08. und 23.10.2002 weitere Rentenauskünfte erteilt worden seien, aufgrund derer er über die Veränderungen bei der zu erwartenden Rente in Kenntnis gesetzt worden sei. Der gegenüber der Rentenauskunft von 1993 geringere Betrag ergebe sich durch die Rentenabschläge, welche durch den frühen Rentenbeginn bedingt seien, sowie durch die Auswirkungen des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes von 1997. Darüber hinaus seien in der Rentenauskunft vom 10.12.1993 für die Zeit vom 10.12.1993 bis 30.06.2000 Zurechnungszeiten zugrundegelegt worden, die bei der Altersrente nicht zu berücksichtigen seien.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG (S 4 RJ 4298/04) hielt der Kläger an seiner Auffassung fest und machte geltend, nicht alle der genannten Rentenauskünfte erhalten zu haben. Von ihm wurden die Rentenauskunft vom 26.06.2001 (zur Höhe der Rente bei voller Erwerbsminderung bei Eintritt eines Leistungsfalles am 26.06.2001) sowie vom 23.10.2002 (zur derzeitigen Höhe der Regelaltersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres) vorgelegt.
Mit Urteil vom 19.01.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass die Beklagte die Wehrdienstzeiten gemäß § 256 Abs. 3 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu Recht mit 1,0 Entgeltpunkten pro Jahr bei der Rentenberechnung berücksichtigt habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rentenauskunft vom 10.12.1993, weil mit dieser Auskunft rentenrechtliche Zeiten nicht im Sinne eines Herstellungsbescheides bindend festgestellt worden seien. Die Rentenauskunft sei kein Verwaltungsakt und erwachse daher auch nicht in Bestandskraft.
Die hiergegen erhobene Berufung nahm der Kläger in der nichtöffentlichen Sitzung des 6. Senats des LSG Baden-Württemberg zurück (L 6 R 650/06, L 6 R 4403/08 [Urteil v. 11.12.2008] und Beschluss Bundessozialgericht v. 27.4.2009, B 5 R 2/09 B).
Nach Eingaben beim Petitionsausschuss des Landtages Baden-Württemberg 2006, beim Bundespräsidenten 2008, einer - erfolglosen - Klage auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung gegen die Beklagte vor dem Landgericht Karlsruhe 2008 und mehreren Anträgen bei der Beklagten, die Entscheidung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu überprüfen (vgl. u.a. ablehnende Bescheide vom 28.08.2006, 08.09.2008) beantragte der Kläger mit Schreiben vom 15.06.2009 erneut die Überprüfung des Rentenbescheides vom 09.02.2004. Die Rente sei gegenüber 1993 um 220 EUR gekürzt und die wertmäßige Erfassung von insgesamt vier Wehrdienstzeiten gelöscht worden. Es handele sich hierbei unzweifelhaft um Rentenbetrug. Darüber hinaus machte er geltend, er habe seinerzeit keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt, sondern Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.08.2009 ab. Für die geltend gemachte Erwerbsminderungsrente sei rechtskräftig festgestellt, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rente nicht erfüllt gewesen seien. Die Wehrdienstzeiten seien darüber hinaus, wie es das SG bereits festgestellt habe, bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger mit einer bereits 1993 eingetretenen Erwerbsminderung, welche zu Unrecht nicht festgestellt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 03.12.2009 Klage zum SG Karlsruhe erhoben und zunächst geltend gemacht, die Erwerbsminderung sei seit 1993 festzustellen und die Rente auf der Basis der Rentenauskunft vom 10.12.1993 zu berechnen. Die zuletzt auf die Neuberechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen seit 01.02.2004 auf der Basis der Rentenauskunft vom 10.12.1993 beschränkte Klage des Klägers hat das SG mit Urteil vom 28.02.2011 abgewiesen.
Gegen das ihm am 31.03.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.04.2011 Berufung eingelegt und weiterhin die Neuberechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen seit 01.02.2004 auf der Basis der Rentenauskunft vom 10.12.1993 verlangt.
Er beantragt - sachdienlich gefasst -,
den Bescheid der Beklagten vom 21.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2009 aufzuheben, den Bescheid vom 09.02.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen seit 01.02.2004 auf der Basis der Rentenauskunft vom 10.12.1993 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 08.07.2011, wurden die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss hingewiesen. Der Kläger wurde mit Verfügung vom 15.08.2011 auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des Festhaltens an dem Berufungsverfahren und die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz des laufenden Verfahrens sowie auf die beigezogenen Akten der Vorverfahren L 2 RJ 2682/00 (LSG Baden-Württemberg), S 4 RJ 4298/04 (SG), L 6 R 650/06 und L 6 R 4403/08 (LSG Baden-Württemberg) verwiesen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind im Ergebnis nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 08.07.2011 hat der Berichterstatter die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 44 SGB X, nachdem Widerspruch und Klage (S 4 RJ 4298/04 - Urteil vom 19.01.2006) gegen den Bescheid vom 09.02.2004 keinen Erfolg hatten, der Kläger die Berufung (L 6 R 650/09) zurückgenommen hatte, die Entscheidung (die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen) damit bestandskräftig und zwischen den Beteiligten bindend (§ 77 SGG) geworden war. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn und soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden.
Der auf Überprüfung des Bescheides vom 09.02.2004 gerichteten Klage steht die Rechtskraft des Urteils des SG Karlsruhe vom 19.01.2006 (S 4 RJ 4298/04) nicht entgegen (vgl. BSG, Urt. v. 28.01.1981, 9 RV 29/80, zit. n. Juris). Klage und Berufung sind aber unbegründet, weil die Beklagte die Abänderung des Bescheides vom 09.02.2004 zu Recht abgelehnt hat. Ein Anspruch des Klägers auf Abänderung des Rentenbescheides zu seinen Gunsten unter Berücksichtigung der Rentenauskunft vom 10.12.1993 besteht - unabhängig davon, dass diese auch nicht eine im vorliegenden Verfahren im Streit stehende Altersrente sondern eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum Gegenstand hatte - nicht, worauf das SG schon in seiner Entscheidung vom 19.01.2006 hingewiesen hatte. Gemäß § 109 Absatz 4 Satz 2 SGB VI in der 1993 geltenden Fassung handelte es sich dabei nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft und auch nicht um einen Rentenbescheid mit Rentenfeststellung bzw. -festsetzung. Dies konnte der Kläger auch der als "Rentenauskunft - kein Rentenbescheid" betitelten Auskunft selbst entnehmen, die auf Seite 1 mit Angabe von Gründen den klaren Hinweis enthält: "Die Rentenauskunft ist deshalb nicht rechtsverbindlich". Darüber hinaus ist die Auskunft auf einen Leistungsfall 10.12.1993 im Rahmen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen und nicht auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Beginn 01.02.2004. Es ist offensichtlich, dass sich die Höhe einer späteren Rente nicht allein nach einer erhaltenen Rentenauskunft, unabhängig von zwischenzeitlich eingetretenen gesetzlichen Änderungen sowie unabhängig von der Rentenart und den jeweiligen Versicherungszeiten des Versicherten, richten kann.
Dem Kläger wurde darüber hinaus auch mehrmals erläutert, dass sich die Zeiten des Wehrdienstes nach dem zum Zeitpunkt der Rentenfeststellung geltenden § 256 Abs. 3 S. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) richtet. Danach ist für diese Zeit ein Entgeltpunkt pro Jahr anzusetzen und für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde zu legen. Dieser gesetzlichen Vorgabe ist die Beklagte - wie sich der Anlage 3 zum Bescheid vom 09.02.2004 entnehmen lässt - dem Gesetz entsprechend nachgekommen. Rechtsfehler sind insoweit ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht zunächst auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Der Senat hat darüber hinaus im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Das Festhalten an der Berufung erfüllt angesichts der gemachten Hinweise den Tatbestand der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Maßstab ist nicht die konkrete subjektive Sicht des Klägers, sondern die eines verständigen Beteiligten. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, 29.05.1996, 2 BvR 725/96 in Juris) und die wegen des übereinstimmenden Wortlautes und Zweckes beider Vorschriften auch hier heranzuziehen ist. Die offensichtliche Aussichtslosigkeit ergibt sich aus der - oben dargelegten - Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage, auf die der Senat hingewiesen hat.
Der Kläger begehrt zum wiederholten Mal die Neuberechnung seiner Altersrente für schwerbehinderte Menschen, welche ihm mit Bescheid vom 09.02.2004 bewilligt worden ist. Er will diese "auf der Grundlage der Rentenauskunft vom 10.12.1993" neu berechnet und wertmäßig die dort angegebenen Pflichtbeiträge für Wehrdienstzeiten, welche im Bescheid vom 09.02.2004 nur betragsmäßig nicht mehr aufgeführt waren, berücksichtigt haben. Dieser Sachvortrag war bereits Gegenstand rechtlicher Prüfung im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 09.02.2004. Sowohl im angefochtenen Widerspruchsbescheid als auch im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.06.2006 wurde dem Kläger erläutert, dass die Rentenauskunft insoweit keine verbindliche Regelung trifft. Hierauf ist der Kläger auch in dieser Rentenauskunft selbst, in den von ihm beantragten Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X sowie über die eingetretenen Veränderungen in der Rentenauskunft vom 23.10.2002 aufgeklärt worden. Gleiches gilt für die von ihm geltend gemachte wertmäßige Berücksichtigung der geleisteten Wehrdienstzeiten. Eingaben an den Petitionsausschuss des Landtages von Baden-Württemberg sowie das Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe, wo der Kläger eine Amtspflichtverletzung der Beklagten geltend gemacht hat, führten erneut zur Erläuterung dieser rechtlichen Zusammenhänge. Darüber hinaus ist dem Kläger auch in dem jetzt mit der Berufung angefochtenen Urteil des SG Karlsruhe die Haltlosigkeit seines Begehrens aufgezeigt worden.
Der Kläger zeigt angesichts dieses Verfahrensverlaufes ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit, weil er weiterhin auf einer Entscheidung durch den Senat und einer wiederholten Feststellung ihm bereits bekannter Rechtsauffassungen besteht. Die von ihm aufgeworfenen Fragen waren bereits Gegenstand richterlicher Überprüfung, ohne dass der Kläger neue Gesichtspunkte vorbringen kann.
Im Falle der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung, die hier zur Überzeugung des Senats vorliegt, kann der Senat dem Kläger die Kosten auferlegen, die dadurch entstehen, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen worden ist (§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz). Beides ist mit der dem Kläger am 17.08.2011 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten gerichtlichen Verfügung vom 15.08.2011 erfolgt.
Dem Kläger sind daher Kosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen. Angesichts der geringen Rente, welche er bezieht, belässt es der Senat bei dem gem. § 192 Abs. 1 S. 3 iVm. § 184 Abs. 2 SGG genannten Mindestbetrag iHv. 225 EUR.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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