Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3705/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3050/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 10. Juni 2011 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Sie ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 3 AS 3705/10 war der Bescheid vom 11. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2010, mit dem der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2009 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 80,65 EUR bewilligt hat. Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Klage hat die Klägerin demgegenüber Leistungen in Höhe von insgesamt 423,52 EUR begehrt. Mithin ergibt sich aus dem klageabweisende Urteil des SG für die Klägerin lediglich eine Beschwer in Höhe von 342,87 EUR; ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird nicht erreicht.
Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Eine solche ist nur anzunehmen, wenn die Entscheidung in einer Rechtssache über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, ob die Klägerin höhere Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Einkommens ihrer mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Mutter beanspruchen kann. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Auf welche Weise die individuellen Ansprüche einzelner Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln sind, ist durch das BSG in ständiger Rechtsprechung höchstrichterlich und - soweit für den Fall der Klägerin von Relevanz - abschließend geklärt (vgl. dazu u. a. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr. 4; Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 55/08 R – SGb 2009, 715; Urteil vom 28. Januar 2011 - B 4 AS 90/10 R - SGb 2011, 160, alle veröffentlicht auch in Juris). Dass der ausweislich des Briefkopfes der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit diesen kooperierende "Dozent für Sozialrecht" Rosenow in zwei Veröffentlichungen (SGb 2008, 282 und SGb 2009, 554), auf deren wörtliche Wiedergabe sich die Beschwerdebegründung - ohne die Quellen zu zitieren - im Wesentlichen beschränkt, eine (weitgehend vereinzelt gebliebene) abweichende Auffassung vertreten hat, vermag der Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Letztlich sind, jedenfalls in der hier streitgegenständlichen Konstellation, im Hinblick auf die vom Beklagten vorgenommene und mit der Rechtsprechung des BSG in Einklang stehende Berechnung des Individualanspruchs der Klägerin auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gerechtfertigt (vgl. zum Ganzen auch Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juni 2011 - L 1 AS 4393/10 - veröffentlicht in Juris).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 10. Juni 2011 nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Da letztlich auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht geltend gemacht wurde, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Nachdem die Rechtsverfolgung in der Hauptsache (hier: die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 10. Juni 2011) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO), war der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 10. Juni 2011 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Sie ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 3 AS 3705/10 war der Bescheid vom 11. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2010, mit dem der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2009 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 80,65 EUR bewilligt hat. Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Klage hat die Klägerin demgegenüber Leistungen in Höhe von insgesamt 423,52 EUR begehrt. Mithin ergibt sich aus dem klageabweisende Urteil des SG für die Klägerin lediglich eine Beschwer in Höhe von 342,87 EUR; ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird nicht erreicht.
Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Eine solche ist nur anzunehmen, wenn die Entscheidung in einer Rechtssache über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, ob die Klägerin höhere Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Einkommens ihrer mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Mutter beanspruchen kann. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Auf welche Weise die individuellen Ansprüche einzelner Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln sind, ist durch das BSG in ständiger Rechtsprechung höchstrichterlich und - soweit für den Fall der Klägerin von Relevanz - abschließend geklärt (vgl. dazu u. a. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr. 4; Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 55/08 R – SGb 2009, 715; Urteil vom 28. Januar 2011 - B 4 AS 90/10 R - SGb 2011, 160, alle veröffentlicht auch in Juris). Dass der ausweislich des Briefkopfes der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit diesen kooperierende "Dozent für Sozialrecht" Rosenow in zwei Veröffentlichungen (SGb 2008, 282 und SGb 2009, 554), auf deren wörtliche Wiedergabe sich die Beschwerdebegründung - ohne die Quellen zu zitieren - im Wesentlichen beschränkt, eine (weitgehend vereinzelt gebliebene) abweichende Auffassung vertreten hat, vermag der Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Letztlich sind, jedenfalls in der hier streitgegenständlichen Konstellation, im Hinblick auf die vom Beklagten vorgenommene und mit der Rechtsprechung des BSG in Einklang stehende Berechnung des Individualanspruchs der Klägerin auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gerechtfertigt (vgl. zum Ganzen auch Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juni 2011 - L 1 AS 4393/10 - veröffentlicht in Juris).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 10. Juni 2011 nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Da letztlich auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht geltend gemacht wurde, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Nachdem die Rechtsverfolgung in der Hauptsache (hier: die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 10. Juni 2011) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO), war der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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