Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SF 4756/11 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Befangenheitsantrag des Klägers gegen Richter am Sozialgericht Dr. R. wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren S 11 U 1236/11 streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Feststellung von auf den Arbeitsunfall vom 08.06.2009 zurückzuführende Unfallfolgen hat.
Der bei der Firma Z. F. beschäftigte Kläger schlug sich am 08.06.2009 an einem Stapler den rechten Fußknöchel an. Dr. F. diagnostizierte in seinem Durchgangsarztbericht vom 10.06.2009 eine Sprunggelenksprellung. Im Nachschaubericht vom 27.07.2009 diagnostizierte Dr. F. einen Zustand nach Sprunggelenksprellung und eine Periostose. Mit Bescheid vom 06.10.2009 verneinte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Leistungen über den 27.07.2009 hinaus aufgrund des aufgetretenen Hautgeschwürs, weil dieses nicht auf den Unfall vom 08.06.2009 zurückzuführen sei. Bei diesem Unfall habe keine offene Verletzung am Knöchel vorgelegen.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen mit dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) B.-W. vom 11.06.2010, das einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Hautgeschwür und dem Unfall vom 08.06.2009 belege. Vom 18.09.2009 bis 14.10.2009 wurde der Kläger im Klinikum F. wegen einem chronisch infizierten Ulcus über dem Malleolus lateralis rechts stationär behandelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ein rechtlich wesentlicher Ursachenzusammenhang zwischen dem Anschlagen des rechten Knöchels an einer Maschine am 08.06.2009 und dem drei Monate später am 09.09.2009 diagnostizierten Ulcus sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Die Einschätzung des MDK B.-W. vom 11.06.2010 sei für sie nicht bindend. Ein Anspruch auf Leistungen über den 27.07.2009 hinaus bestehe nicht.
Am 11.05.2011 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG), mit der er die Feststellung von "Hautgeschwür (Ulcus cruris) über dem Malleolus lateralis rechts" und die damit einhergehende "potrahiert ausbleibende Wundheilung" als Unfallfolgen geltend macht. Er bringt vor, die Ansicht der Beklagten sei durch das Gutachten des MDK vom 11.06.2010 widerlegt. Mit Schriftsatz vom 07.06.2011 beantwortete der Kläger Fragen des abgelehnten Richters zum Unfallhergang, dem weiteren Verlauf und der Art und der Dauer der Schmerzen.
Anschließend holte das SG von Dr. T., I., ein orthopädisch-rheumatologisches Gutachten ein. Nach ambulanter Untersuchung des Klägers gelangte die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten vom 10.09.2011 zu dem Ergebnis, der Arbeitsunfall vom 08.06.2009 habe mit großer Wahrscheinlichkeit nicht das Hautgeschwür am rechten Sprunggelenk verursacht oder verschlimmert. Vielmehr seien hauptsächlich arteosklerotische Veränderungen für die Entstehung des Geschwürs verantwortlich.
Am 13.09.2011 übersandte das SG dem Kläger das Gutachten von Dr. T. mit dem Hinweis, dass dieses Gutachten das Klagebegehren nicht stütze und eine Rücknahme der Klage, der keine Erfolgsaussichten gegeben werden könne, durchaus naheliege. Daraufhin teilte der Klägers mit, dass die Klage auf keinen Fall zurückgenommen werde und zwischenzeitlich die gesetzliche Krankenkasse des Klägers den MDK mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens beauftragt habe. Es werde deshalb um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Gutachten von Dr. T. bis 18.11.2011 gebeten. Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 bemängelte der Kläger, dass nach der telefonischen Anfrage der zuständigen Geschäftsstellenbeamtin vom 12.10.2011 eine Terminsbestimmung für Mitte November im Raum stehe, obwohl bereits eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis 18. 11. 2011 beantragt worden sei. Daraufhin teilte der abgelehnte Richter am 14.10.2011 mit, die Bestimmung des Termins sei Aufgabe des Gerichts. Der Umstand, ein weiteres Gutachten des MDK abzuwarten, stehe nach seiner Einschätzung einer Terminierung nicht entgegen. Ärzte des MDK hätten sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens bereits mit drei Gutachten geäußert. Von einer weiteren gutachtlichen Äußerung eines Arztes des MDK erwarte er daher keine neuen Erkenntnisse. Im Übrigen sei mittlerweile klar, dass der für Mitte November 2011 vorgesehene Sitzungstag nicht stattfinden könne. Es werde nun ein Termin Ende November/Anfang Dezember 2011 ins Auge gefasst.
Am 24.10.2011 bestimmte der abgelehnte Richter Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 06.12.2011. Mit Schriftsatz vom 26.10.2011 nahm der Kläger unter Vorlage des Gutachtens des MDK B.-W. vom 18.10.2011 zum Gutachten von Dr. T. Stellung und vertrat die Auffassung, dass dieses Gutachten nach dem Gutachten des MDK in entscheidungserheblichen Punkten nicht nachvollziehbar sei und die nach dem Gutachten des MDK am Unfalltag vorliegende periphere arterielle Verschlusskrankheit (paVK) im Stadium I nicht so wesentlich gewesen sei, dass der Arbeitsunfall bei der Betrachtung der streitgegenständlichen Unfallfolgen keine Rolle mehr spiele. Es werde beantragt, noch ein angiologisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 26.10.2011 lehnte der Kläger Richter am SG Dr. R. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er begründet dies im Wesentlichen damit, durch die schriftlich geäußerte Meinung des abgelehnten Richters, ein weiteres Gutachten des MDK sei entbehrlich, zumal sich der MDK bereits drei Mal geäußert habe und daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, sei die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise vorweggenommen und zugleich ein Grund für die Befürchtung gegeben worden, dass der Richter Gegenargumenten nicht mehr aufgeschlossen gegenüber stehen werde. Dass er die vom MDK vertretene Ansicht berücksichtigen wolle, lasse die Besorgnis der Befangenheit nicht entfallen, da der abgelehnte Richter seine Einschätzung, dass das Gutachten von Dr. T. trotz der bisher erstatteten Gutachten des MDK das Klagebegehren nicht stütze, zum Ausdruck gebracht habe. Da der abgelehnte Richter nicht bereit gewesen sei, etwaige - zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorliegende - Argumente des MDK anzuhören bzw. bei der Beweiswürdigung gebührend zu berücksichtigen, lasse seine Befürchtung, er habe eine unsachliche, voreingenommene Einstellung zu seinem Tatsachenvortrag, verständlich und nicht grundlos erscheinen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des SG und die Akten des Senats Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit von einem Prozessbeteiligten abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 60 Rdziff. 7). Dies ist dann der Fall, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann; es muss ein objektiver vernünftiger Grund vorliegen, der geeignet ist, den Antragsteller von seinem Standpunkt aus befürchten zu lassen, der abgelehnte Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. m.w.N.). Danach ist eine Besorgnis der Befangenheit nur dann begründet, wenn das prozessuale Vorgehen eines Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für den betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt. Insbesondere vermag ein Verfahrensfehler des Gerichts für sich allein noch nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Allerdings kann eine Häufung prozessualer Fehler stets zum Nachteil einer Partei auch bei einem besonnenen und vernünftigen Beteiligten den Eindruck einer unsachlichen Einstellung oder willkürlichen Verhaltens des Richters erwecken. Nicht ausreichend ist die Äußerung einer unrichtigen Rechtsauffassung, soweit sie nicht auf unsachlicher Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (vgl. Meyer-Ladewig aaO, Rdziff. 8g, 8j).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe und Beurteilungskriterien liegt eine begründete Besorgnis der Befangenheit von Richter am SG Dr. R. nicht vor. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat der abgelehnte Richter weder zum Ausdruck gebracht, dass er das Gutachten des MDK vom 18.10.2011 bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigen werde noch hat er Anlass für die Befürchtung gegeben, dass er Gegenargumenten nicht mehr aufgeschlossen gegenüberstehen werde.
Zunächst steht fest, dass der abgelehnte Richter dem Kläger durch die ihm bewilligte Verlängerung der Frist zur Stellungnahme Gelegenheit gegeben hat, das weitere Gutachten des MDK vom 18.10.2011 vorzulegen. Die am 12.10.2011 erfolgte telefonische Anfrage der zuständige Geschäftsstellenbeamtin beim Prozessbevollmächtigten des Klägers nach einem möglichen Verhandlungstermin Mitte November kommt schon deshalb keine befangenheitsrelevante Bedeutung zu, zumal der Termin schließlich erst auf den 06.12.2011 anberaumt wurde. Im Übrigen wäre eine Terminsbestimmung auch unter Berücksichtigung der bewilligten Fristverlängerung - mithin ab 18.11.2011 und damit Mitte November - möglich gewesen.
Der dem abgelehnten Richter vom Kläger gemachte Vorwurf, er habe es abgelehnt, weitere Gutachten des MDK zur Kenntnis zu nehmen und habe sich damit endgültig festgelegt, trifft nicht zu. In seinem Schreiben vom 14.10.2011 hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die (bekannte) Ansicht des MDK entsprechend berücksichtigt werden könne. Dass er sich zusätzlich dahingehend geäußert hat, dass er von einer weiteren Äußerung eines Arztes des MDK angesichts der bereits drei vorliegenden Gutachten keine neuen Erkenntnisse erwarte, bedeutet mithin nicht, dass der abgelehnte Richter nicht bereit war, das weitere Gutachten des MDK in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen bzw. nicht einmal zur Kenntnis zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich sowohl das von Amts wegen von Dr. T. eingeholte fachärztliche Gutachten als auch die verschiedenen Gutachten des MDK auf die Beantwortung der Frage konzentrieren, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem bestehenden Befund am rechten Fußknöchel und der am 08.06.2009 bei einem Arbeitsunfall erlittenen gesundheitlichen Schädigung anzunehmen ist. Bei dem vorliegenden, eine Zusammenhangsbeurteilung erfordernden medizinischen Sachverhalt handelt es sich um eine weitgehend unstreitige, jetzt unveränderte Befundlage, deren Symptomatik nur unterschiedlich fachärztlich gewürdigt wird. Der Hinweis des abgelehnten Richters im Schreiben vom 14.10.2011, er erwarte von einem weiteren Gutachten des MDK keine neuen Erkenntnisse, sieht der Senat darin begründet, dass die bekannten medizinischen Auffassungen bei dieser Ausgangslage nur wiederholend vertieft werden.
Obwohl Richter am SG Dr. R. mit der Übersendung des Gutachtens von Dr. T. darauf hingewiesen hat, dass dieses Gutachten die Klage nicht stütze und eine Rücknahme der Klage durchaus naheliege, hat er entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu erkennen gegeben, dass er durch das von ihm von Amts wegen eingeholte Gutachten von Dr. T. bei der Entscheidungsfindung endgültig festgelegt sei. Vielmehr hat er in seinem Schreiben vom 14.10.2011 - wie bereits erwähnt - ausdrücklich erklärt, dass die vom MDK vertretene Ansicht entsprechend berücksichtigt werden könne. Ferner hat er - und dies ist nach Auffassung des Senats von besonderem Gewicht - in seinem Hinweisschreiben vom 13.09.2011 deutlich gemacht, dass es sich hierbei lediglich um das Ergebnis einer vorläufigen richterlichen Überprüfung auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes handelt. Etwaiges weiteres Vorbringens und weitere Beweismittel konnten diese ohnehin nur vorläufige Beurteilung also noch ändern, so dass von einer endgültigen Festlegung des abgelehnten Richters nicht gesprochen werden kann.
Eine unsachliche Einstellung oder willkürliches Verhalten des abgelehnten Richters ist folglich zu verneinen. Der Befangenheitsantrag des Klägers ist nicht begründet.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren S 11 U 1236/11 streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Feststellung von auf den Arbeitsunfall vom 08.06.2009 zurückzuführende Unfallfolgen hat.
Der bei der Firma Z. F. beschäftigte Kläger schlug sich am 08.06.2009 an einem Stapler den rechten Fußknöchel an. Dr. F. diagnostizierte in seinem Durchgangsarztbericht vom 10.06.2009 eine Sprunggelenksprellung. Im Nachschaubericht vom 27.07.2009 diagnostizierte Dr. F. einen Zustand nach Sprunggelenksprellung und eine Periostose. Mit Bescheid vom 06.10.2009 verneinte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Leistungen über den 27.07.2009 hinaus aufgrund des aufgetretenen Hautgeschwürs, weil dieses nicht auf den Unfall vom 08.06.2009 zurückzuführen sei. Bei diesem Unfall habe keine offene Verletzung am Knöchel vorgelegen.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen mit dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) B.-W. vom 11.06.2010, das einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Hautgeschwür und dem Unfall vom 08.06.2009 belege. Vom 18.09.2009 bis 14.10.2009 wurde der Kläger im Klinikum F. wegen einem chronisch infizierten Ulcus über dem Malleolus lateralis rechts stationär behandelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ein rechtlich wesentlicher Ursachenzusammenhang zwischen dem Anschlagen des rechten Knöchels an einer Maschine am 08.06.2009 und dem drei Monate später am 09.09.2009 diagnostizierten Ulcus sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Die Einschätzung des MDK B.-W. vom 11.06.2010 sei für sie nicht bindend. Ein Anspruch auf Leistungen über den 27.07.2009 hinaus bestehe nicht.
Am 11.05.2011 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG), mit der er die Feststellung von "Hautgeschwür (Ulcus cruris) über dem Malleolus lateralis rechts" und die damit einhergehende "potrahiert ausbleibende Wundheilung" als Unfallfolgen geltend macht. Er bringt vor, die Ansicht der Beklagten sei durch das Gutachten des MDK vom 11.06.2010 widerlegt. Mit Schriftsatz vom 07.06.2011 beantwortete der Kläger Fragen des abgelehnten Richters zum Unfallhergang, dem weiteren Verlauf und der Art und der Dauer der Schmerzen.
Anschließend holte das SG von Dr. T., I., ein orthopädisch-rheumatologisches Gutachten ein. Nach ambulanter Untersuchung des Klägers gelangte die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten vom 10.09.2011 zu dem Ergebnis, der Arbeitsunfall vom 08.06.2009 habe mit großer Wahrscheinlichkeit nicht das Hautgeschwür am rechten Sprunggelenk verursacht oder verschlimmert. Vielmehr seien hauptsächlich arteosklerotische Veränderungen für die Entstehung des Geschwürs verantwortlich.
Am 13.09.2011 übersandte das SG dem Kläger das Gutachten von Dr. T. mit dem Hinweis, dass dieses Gutachten das Klagebegehren nicht stütze und eine Rücknahme der Klage, der keine Erfolgsaussichten gegeben werden könne, durchaus naheliege. Daraufhin teilte der Klägers mit, dass die Klage auf keinen Fall zurückgenommen werde und zwischenzeitlich die gesetzliche Krankenkasse des Klägers den MDK mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens beauftragt habe. Es werde deshalb um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Gutachten von Dr. T. bis 18.11.2011 gebeten. Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 bemängelte der Kläger, dass nach der telefonischen Anfrage der zuständigen Geschäftsstellenbeamtin vom 12.10.2011 eine Terminsbestimmung für Mitte November im Raum stehe, obwohl bereits eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis 18. 11. 2011 beantragt worden sei. Daraufhin teilte der abgelehnte Richter am 14.10.2011 mit, die Bestimmung des Termins sei Aufgabe des Gerichts. Der Umstand, ein weiteres Gutachten des MDK abzuwarten, stehe nach seiner Einschätzung einer Terminierung nicht entgegen. Ärzte des MDK hätten sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens bereits mit drei Gutachten geäußert. Von einer weiteren gutachtlichen Äußerung eines Arztes des MDK erwarte er daher keine neuen Erkenntnisse. Im Übrigen sei mittlerweile klar, dass der für Mitte November 2011 vorgesehene Sitzungstag nicht stattfinden könne. Es werde nun ein Termin Ende November/Anfang Dezember 2011 ins Auge gefasst.
Am 24.10.2011 bestimmte der abgelehnte Richter Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 06.12.2011. Mit Schriftsatz vom 26.10.2011 nahm der Kläger unter Vorlage des Gutachtens des MDK B.-W. vom 18.10.2011 zum Gutachten von Dr. T. Stellung und vertrat die Auffassung, dass dieses Gutachten nach dem Gutachten des MDK in entscheidungserheblichen Punkten nicht nachvollziehbar sei und die nach dem Gutachten des MDK am Unfalltag vorliegende periphere arterielle Verschlusskrankheit (paVK) im Stadium I nicht so wesentlich gewesen sei, dass der Arbeitsunfall bei der Betrachtung der streitgegenständlichen Unfallfolgen keine Rolle mehr spiele. Es werde beantragt, noch ein angiologisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 26.10.2011 lehnte der Kläger Richter am SG Dr. R. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er begründet dies im Wesentlichen damit, durch die schriftlich geäußerte Meinung des abgelehnten Richters, ein weiteres Gutachten des MDK sei entbehrlich, zumal sich der MDK bereits drei Mal geäußert habe und daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, sei die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise vorweggenommen und zugleich ein Grund für die Befürchtung gegeben worden, dass der Richter Gegenargumenten nicht mehr aufgeschlossen gegenüber stehen werde. Dass er die vom MDK vertretene Ansicht berücksichtigen wolle, lasse die Besorgnis der Befangenheit nicht entfallen, da der abgelehnte Richter seine Einschätzung, dass das Gutachten von Dr. T. trotz der bisher erstatteten Gutachten des MDK das Klagebegehren nicht stütze, zum Ausdruck gebracht habe. Da der abgelehnte Richter nicht bereit gewesen sei, etwaige - zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorliegende - Argumente des MDK anzuhören bzw. bei der Beweiswürdigung gebührend zu berücksichtigen, lasse seine Befürchtung, er habe eine unsachliche, voreingenommene Einstellung zu seinem Tatsachenvortrag, verständlich und nicht grundlos erscheinen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des SG und die Akten des Senats Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit von einem Prozessbeteiligten abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 60 Rdziff. 7). Dies ist dann der Fall, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann; es muss ein objektiver vernünftiger Grund vorliegen, der geeignet ist, den Antragsteller von seinem Standpunkt aus befürchten zu lassen, der abgelehnte Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. m.w.N.). Danach ist eine Besorgnis der Befangenheit nur dann begründet, wenn das prozessuale Vorgehen eines Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für den betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt. Insbesondere vermag ein Verfahrensfehler des Gerichts für sich allein noch nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Allerdings kann eine Häufung prozessualer Fehler stets zum Nachteil einer Partei auch bei einem besonnenen und vernünftigen Beteiligten den Eindruck einer unsachlichen Einstellung oder willkürlichen Verhaltens des Richters erwecken. Nicht ausreichend ist die Äußerung einer unrichtigen Rechtsauffassung, soweit sie nicht auf unsachlicher Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (vgl. Meyer-Ladewig aaO, Rdziff. 8g, 8j).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe und Beurteilungskriterien liegt eine begründete Besorgnis der Befangenheit von Richter am SG Dr. R. nicht vor. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat der abgelehnte Richter weder zum Ausdruck gebracht, dass er das Gutachten des MDK vom 18.10.2011 bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigen werde noch hat er Anlass für die Befürchtung gegeben, dass er Gegenargumenten nicht mehr aufgeschlossen gegenüberstehen werde.
Zunächst steht fest, dass der abgelehnte Richter dem Kläger durch die ihm bewilligte Verlängerung der Frist zur Stellungnahme Gelegenheit gegeben hat, das weitere Gutachten des MDK vom 18.10.2011 vorzulegen. Die am 12.10.2011 erfolgte telefonische Anfrage der zuständige Geschäftsstellenbeamtin beim Prozessbevollmächtigten des Klägers nach einem möglichen Verhandlungstermin Mitte November kommt schon deshalb keine befangenheitsrelevante Bedeutung zu, zumal der Termin schließlich erst auf den 06.12.2011 anberaumt wurde. Im Übrigen wäre eine Terminsbestimmung auch unter Berücksichtigung der bewilligten Fristverlängerung - mithin ab 18.11.2011 und damit Mitte November - möglich gewesen.
Der dem abgelehnten Richter vom Kläger gemachte Vorwurf, er habe es abgelehnt, weitere Gutachten des MDK zur Kenntnis zu nehmen und habe sich damit endgültig festgelegt, trifft nicht zu. In seinem Schreiben vom 14.10.2011 hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die (bekannte) Ansicht des MDK entsprechend berücksichtigt werden könne. Dass er sich zusätzlich dahingehend geäußert hat, dass er von einer weiteren Äußerung eines Arztes des MDK angesichts der bereits drei vorliegenden Gutachten keine neuen Erkenntnisse erwarte, bedeutet mithin nicht, dass der abgelehnte Richter nicht bereit war, das weitere Gutachten des MDK in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen bzw. nicht einmal zur Kenntnis zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich sowohl das von Amts wegen von Dr. T. eingeholte fachärztliche Gutachten als auch die verschiedenen Gutachten des MDK auf die Beantwortung der Frage konzentrieren, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem bestehenden Befund am rechten Fußknöchel und der am 08.06.2009 bei einem Arbeitsunfall erlittenen gesundheitlichen Schädigung anzunehmen ist. Bei dem vorliegenden, eine Zusammenhangsbeurteilung erfordernden medizinischen Sachverhalt handelt es sich um eine weitgehend unstreitige, jetzt unveränderte Befundlage, deren Symptomatik nur unterschiedlich fachärztlich gewürdigt wird. Der Hinweis des abgelehnten Richters im Schreiben vom 14.10.2011, er erwarte von einem weiteren Gutachten des MDK keine neuen Erkenntnisse, sieht der Senat darin begründet, dass die bekannten medizinischen Auffassungen bei dieser Ausgangslage nur wiederholend vertieft werden.
Obwohl Richter am SG Dr. R. mit der Übersendung des Gutachtens von Dr. T. darauf hingewiesen hat, dass dieses Gutachten die Klage nicht stütze und eine Rücknahme der Klage durchaus naheliege, hat er entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu erkennen gegeben, dass er durch das von ihm von Amts wegen eingeholte Gutachten von Dr. T. bei der Entscheidungsfindung endgültig festgelegt sei. Vielmehr hat er in seinem Schreiben vom 14.10.2011 - wie bereits erwähnt - ausdrücklich erklärt, dass die vom MDK vertretene Ansicht entsprechend berücksichtigt werden könne. Ferner hat er - und dies ist nach Auffassung des Senats von besonderem Gewicht - in seinem Hinweisschreiben vom 13.09.2011 deutlich gemacht, dass es sich hierbei lediglich um das Ergebnis einer vorläufigen richterlichen Überprüfung auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes handelt. Etwaiges weiteres Vorbringens und weitere Beweismittel konnten diese ohnehin nur vorläufige Beurteilung also noch ändern, so dass von einer endgültigen Festlegung des abgelehnten Richters nicht gesprochen werden kann.
Eine unsachliche Einstellung oder willkürliches Verhalten des abgelehnten Richters ist folglich zu verneinen. Der Befangenheitsantrag des Klägers ist nicht begründet.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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