Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1405/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4843/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. August 2011 und die Beschlüsse des Senats vom 18. Oktober 2011 und 28. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2010 und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen in Höhe von (zuletzt) 623,36 EUR.
Die 1960 geborene Klägerin bezieht seit Januar 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem die Beklagte durch einen Datenabgleich Kenntnis über eine Beschäftigung der Klägerin in der Gaststätte "Zur K." in E.-N. erlangt hatte, hob sie - nach vorheriger Anhörung der Klägerin (Anhörungsmitteilung vom 25. August 2010) - die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 1. März bis 30. November 2010 teilweise auf und forderte von der Klägerin die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen in Höhe von 888,00 EUR. Dem hiergegen seitens der Klägerin erhobenen Widerspruch gab die Beklagte teilweise statt und beschränkte die Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Änderungsbescheid vom 11. März 2011 auf die Zeit bis Juli 2010. Die geforderte Erstattungssumme reduzierte sich dadurch auf 623,36 EUR. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2011 zurück.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 19. April 2011 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Das SG hat die Klage - nach Durchführung eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts - zunächst mit Gerichtsbescheid vom 1. Juli 2011 abgewiesen. Die angegriffene Entscheidung der Beklagten erweise sich als rechtmäßig. Die Klägerin habe auch zur vollen Überzeugung der Kammer in dem von der Beklagten unterstellten Umfang gearbeitet und die zugrunde gelegten Gehaltszahlungen auch tatsächlich erhalten. Soweit die Klägerin behaupte, der Arbeitgeber habe einen anderen Arbeitnehmer unter ihrem Namen beschäftigt, erweise sich der Vortrag angesichts offenkundiger Widersprüche als reines "Lügenkonstrukt", in das sich die Klägerin immer weiter verstricke. Die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid hat das SG nicht zugelassen. Die Klägerin hat daraufhin am 13. Juli 2011 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Diese ist seitens des SG am 31. Juli 2011 durchgeführt und mit Urteil vom selben Tag die Klage (erneut) unter Bezugnahme auf die Gründe des Gerichtsbescheids vom 1. Juli 2011 abgewiesen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in diesem ihr gemäß Postzustellungsurkunde am 16. September 2011 zugestellten Urteil hat die Klägerin am 20. September 2011 zunächst - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Urteils - Nichtzulassungsbeschwerde (L 13 AS 4277/11 NZB) erhoben. Der erkennende Senat hat die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 zurückgewiesen. Der Rechtssache komme keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu; auch ein Fall der Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) sei nicht gegeben. Da die Klägerin letztlich auch keinen Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht habe, könne die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Gegen diesen Beschluss hat sich die Klägerin mit ihrer am 25. Oktober 2011 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Eingabe gewandt. Der Senat hat den Rechtsbehelf mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 als unzulässig verworfen. Soweit die Klägerin ihre Eingabe als Anhörungsrüge nach § 178a SGG verstanden wissen wolle, fehle es bereits an der schlüssigen Behauptung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Voraussetzungen einer Gegenvorstellung seien ebenfalls nicht dargetan. Letztlich komme auch eine Berufung oder Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 nicht in Betracht. Der Beschluss vom 28. Oktober 2011 ist der Klägerin gemäß Postzustellungsurkunde am 2. November 2011 zugestellt worden.
Am 7. November 2011 hat die Klägerin schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie bezeichnet ihr Rechtsmittel ausdrücklich als Berufung und trägt sinngemäß vor, die Berufung richte sich gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. August 2011 sowie gegen die Beschlüsse des Senats vom 18. Oktober 2011 und vom 28. Oktober 2011. Mit diesen Entscheidungen sei sie (weiterhin) nicht einverstanden. Die angegriffene Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten halte sie nach wie vor für rechtswidrig und sei deshalb auch nicht bereit, die geforderte Erstattungssumme an die Beklagte zu zahlen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. August 2011, die Beschlüsse des Senats vom 18. Oktober 2011 und vom 28. Oktober 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Berichterstatter hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das Urteil des SG vom 31. August 2011 und gegen die Beschlüsse des Senats vom 18. Oktober 2011 und 28. Oktober 2011 insgesamt nicht statthaft sein dürfte. Es ist auch darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt über die Berufung der Klägerin nach Maßgabe des § 158 SGG zu entscheiden. Der Kläger ist Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu zu äußern; der Beklagten ist der an die Klägerin gerichtete Hinweis zur Kenntnis gegeben worden.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (64406 BG 0005682), die Klageakte des SG (S 14 AS 1405/11), die Vorakten (L 13 AS 4277/11 NZB und L 13 AS 4658/11 RG) und die Berufungsakte des Senats (L 13 AS 4843/11) Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 158 SGG). Nach Satz 1 dieser Norm ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft ist oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wurde. Die Entscheidung kann in diesem Fall durch Beschluss der Berufsrichter des Senats ergehen (§ 158 Satz 2 SGG); dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 8. November 2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; Beschluss vom 9. Dezember 2008 - B 8 SO 13/08 B - beide veröffentlicht [auch] in Juris) allerdings nur dann, wenn das SG - wie hier - nicht durch Gerichtsbescheid sondern durch Urteil entschieden hat (a. A. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2010 - L 3 R 362/09 - veröffentlicht in Juris). Die Anhörung der Beteiligten hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist insgesamt nicht statthaft und damit unzulässig; weder das Urteil des SG vom 31. August 2011 (dazu unter 1.) noch die Beschlüsse des Senats vom 18. Oktober 2011 und 28. Oktober 2011 (dazu unter 2.) sind mit der Berufung anfechtbar.
1. Soweit sich der Klägerin mit ihrer Berufung (erneut) gegen das in dem Klageverfahren S 14 AS 1405/11 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom selben Tag ergangene Urteil des SG vom 31. August 2011 wendet, ist die Berufung nicht zulassungsfrei statthaft; weder das SG noch der Senat hat die Berufung zugelassen (Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Oktober 2011 - L 13 AS 4277/11 NZB). Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 14 AS 1405/11 war der Bescheid vom 8. November 2010, ersetzt durch den Änderungsbescheid vom 11. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2011, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2010 teilweise aufgehoben und von der Klägerin die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen in Höhe von (zuletzt) 623,36 EUR gefordert hat. Aus dem klageabweisenden Urteil vom 31. August 2011 ergibt sich dementsprechend nur eine Beschwer in dieser Höhe; ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird nicht erreicht. Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, wäre die Berufung nur nach deren Zulassung durch Beschluss des LSG statthaft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die hierauf gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der erkennende Senat jedoch mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 (L 13 AS 4277/11 NZB) zurückgewiesen; die gegen diesen Beschluss gerichtete Eingabe der Klägerin ist mit Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 (L 13 AS 4658/11 RG) als unzulässig verworfen worden.
2. Gegen die Beschlüsse des Senats vom 18. Oktober 2011 und vom 28. Oktober 2011 ist die Berufung ebenfalls nicht statthaft. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 (L 13 AS 4658/11 RG) ist der nicht eindeutig bezeichnete Rechtsbehelf der Klägerin gegen den ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des SG vom 31. August 2011 (S 14 AS 1405/11) zurückweisenden Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Oktober 2011 (L 13 AS 4277/11 NZB) als unzulässig verworfen worden. Der Senat hat die Eingabe der Klägerin insoweit als Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, Berufung sowie als Beschwerde geprüft und insgesamt als unzulässig angesehen. Da die Berufung gemäß § 143 SGG nur gegen Urteile der Sozialgerichte statthaft ist, kann dieser Senatsbeschluss ebenso wenig mit der Berufung angefochten werden wie derjenige, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung insgesamt ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2010 und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen in Höhe von (zuletzt) 623,36 EUR.
Die 1960 geborene Klägerin bezieht seit Januar 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem die Beklagte durch einen Datenabgleich Kenntnis über eine Beschäftigung der Klägerin in der Gaststätte "Zur K." in E.-N. erlangt hatte, hob sie - nach vorheriger Anhörung der Klägerin (Anhörungsmitteilung vom 25. August 2010) - die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 1. März bis 30. November 2010 teilweise auf und forderte von der Klägerin die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen in Höhe von 888,00 EUR. Dem hiergegen seitens der Klägerin erhobenen Widerspruch gab die Beklagte teilweise statt und beschränkte die Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Änderungsbescheid vom 11. März 2011 auf die Zeit bis Juli 2010. Die geforderte Erstattungssumme reduzierte sich dadurch auf 623,36 EUR. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2011 zurück.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 19. April 2011 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Das SG hat die Klage - nach Durchführung eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts - zunächst mit Gerichtsbescheid vom 1. Juli 2011 abgewiesen. Die angegriffene Entscheidung der Beklagten erweise sich als rechtmäßig. Die Klägerin habe auch zur vollen Überzeugung der Kammer in dem von der Beklagten unterstellten Umfang gearbeitet und die zugrunde gelegten Gehaltszahlungen auch tatsächlich erhalten. Soweit die Klägerin behaupte, der Arbeitgeber habe einen anderen Arbeitnehmer unter ihrem Namen beschäftigt, erweise sich der Vortrag angesichts offenkundiger Widersprüche als reines "Lügenkonstrukt", in das sich die Klägerin immer weiter verstricke. Die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid hat das SG nicht zugelassen. Die Klägerin hat daraufhin am 13. Juli 2011 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Diese ist seitens des SG am 31. Juli 2011 durchgeführt und mit Urteil vom selben Tag die Klage (erneut) unter Bezugnahme auf die Gründe des Gerichtsbescheids vom 1. Juli 2011 abgewiesen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in diesem ihr gemäß Postzustellungsurkunde am 16. September 2011 zugestellten Urteil hat die Klägerin am 20. September 2011 zunächst - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Urteils - Nichtzulassungsbeschwerde (L 13 AS 4277/11 NZB) erhoben. Der erkennende Senat hat die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 zurückgewiesen. Der Rechtssache komme keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu; auch ein Fall der Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) sei nicht gegeben. Da die Klägerin letztlich auch keinen Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht habe, könne die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Gegen diesen Beschluss hat sich die Klägerin mit ihrer am 25. Oktober 2011 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Eingabe gewandt. Der Senat hat den Rechtsbehelf mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 als unzulässig verworfen. Soweit die Klägerin ihre Eingabe als Anhörungsrüge nach § 178a SGG verstanden wissen wolle, fehle es bereits an der schlüssigen Behauptung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Voraussetzungen einer Gegenvorstellung seien ebenfalls nicht dargetan. Letztlich komme auch eine Berufung oder Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 nicht in Betracht. Der Beschluss vom 28. Oktober 2011 ist der Klägerin gemäß Postzustellungsurkunde am 2. November 2011 zugestellt worden.
Am 7. November 2011 hat die Klägerin schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie bezeichnet ihr Rechtsmittel ausdrücklich als Berufung und trägt sinngemäß vor, die Berufung richte sich gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. August 2011 sowie gegen die Beschlüsse des Senats vom 18. Oktober 2011 und vom 28. Oktober 2011. Mit diesen Entscheidungen sei sie (weiterhin) nicht einverstanden. Die angegriffene Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten halte sie nach wie vor für rechtswidrig und sei deshalb auch nicht bereit, die geforderte Erstattungssumme an die Beklagte zu zahlen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. August 2011, die Beschlüsse des Senats vom 18. Oktober 2011 und vom 28. Oktober 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Berichterstatter hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das Urteil des SG vom 31. August 2011 und gegen die Beschlüsse des Senats vom 18. Oktober 2011 und 28. Oktober 2011 insgesamt nicht statthaft sein dürfte. Es ist auch darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt über die Berufung der Klägerin nach Maßgabe des § 158 SGG zu entscheiden. Der Kläger ist Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu zu äußern; der Beklagten ist der an die Klägerin gerichtete Hinweis zur Kenntnis gegeben worden.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (64406 BG 0005682), die Klageakte des SG (S 14 AS 1405/11), die Vorakten (L 13 AS 4277/11 NZB und L 13 AS 4658/11 RG) und die Berufungsakte des Senats (L 13 AS 4843/11) Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 158 SGG). Nach Satz 1 dieser Norm ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft ist oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wurde. Die Entscheidung kann in diesem Fall durch Beschluss der Berufsrichter des Senats ergehen (§ 158 Satz 2 SGG); dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 8. November 2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; Beschluss vom 9. Dezember 2008 - B 8 SO 13/08 B - beide veröffentlicht [auch] in Juris) allerdings nur dann, wenn das SG - wie hier - nicht durch Gerichtsbescheid sondern durch Urteil entschieden hat (a. A. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2010 - L 3 R 362/09 - veröffentlicht in Juris). Die Anhörung der Beteiligten hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist insgesamt nicht statthaft und damit unzulässig; weder das Urteil des SG vom 31. August 2011 (dazu unter 1.) noch die Beschlüsse des Senats vom 18. Oktober 2011 und 28. Oktober 2011 (dazu unter 2.) sind mit der Berufung anfechtbar.
1. Soweit sich der Klägerin mit ihrer Berufung (erneut) gegen das in dem Klageverfahren S 14 AS 1405/11 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom selben Tag ergangene Urteil des SG vom 31. August 2011 wendet, ist die Berufung nicht zulassungsfrei statthaft; weder das SG noch der Senat hat die Berufung zugelassen (Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Oktober 2011 - L 13 AS 4277/11 NZB). Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 14 AS 1405/11 war der Bescheid vom 8. November 2010, ersetzt durch den Änderungsbescheid vom 11. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2011, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2010 teilweise aufgehoben und von der Klägerin die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen in Höhe von (zuletzt) 623,36 EUR gefordert hat. Aus dem klageabweisenden Urteil vom 31. August 2011 ergibt sich dementsprechend nur eine Beschwer in dieser Höhe; ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird nicht erreicht. Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, wäre die Berufung nur nach deren Zulassung durch Beschluss des LSG statthaft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die hierauf gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der erkennende Senat jedoch mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 (L 13 AS 4277/11 NZB) zurückgewiesen; die gegen diesen Beschluss gerichtete Eingabe der Klägerin ist mit Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 (L 13 AS 4658/11 RG) als unzulässig verworfen worden.
2. Gegen die Beschlüsse des Senats vom 18. Oktober 2011 und vom 28. Oktober 2011 ist die Berufung ebenfalls nicht statthaft. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 (L 13 AS 4658/11 RG) ist der nicht eindeutig bezeichnete Rechtsbehelf der Klägerin gegen den ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des SG vom 31. August 2011 (S 14 AS 1405/11) zurückweisenden Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Oktober 2011 (L 13 AS 4277/11 NZB) als unzulässig verworfen worden. Der Senat hat die Eingabe der Klägerin insoweit als Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, Berufung sowie als Beschwerde geprüft und insgesamt als unzulässig angesehen. Da die Berufung gemäß § 143 SGG nur gegen Urteile der Sozialgerichte statthaft ist, kann dieser Senatsbeschluss ebenso wenig mit der Berufung angefochten werden wie derjenige, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Rechtsverfolgung insgesamt ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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