L 9 AS 389/09

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 389/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I. Die Berufung der Kläger wendet sich gegen ein Urteil des Sozialgerichts, in dem die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens abgelehnt wurde.

Den seit 1. Januar 2005 in - zeitweise unterbrochenem - Leistungsbezug stehenden Klägern wurden auf ihren Fortzahlungsantrag vom 31. März 2008 (darin ist in der Rubrik "Kosten für Unterkunft und Heizung" die Angabe "keine Änderungen" angekreuzt) mit Bescheid vom 09. April 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Kosten für Unterkunft und Heizung (nachfolgend: KdU) für den Zeitraum April bis September 2008 in Höhe von insgesamt 62,82 EUR monatlich bewilligt. Dem Bescheid war als Anlage ein Berechnungsbogen beigefügt, in dem als Gesamtbedarf für monatliche KdU ein Betrag von 548,67 EUR (davon für die Klägerin zu 1) in Höhe von 137,13 EUR, für die Kläger zu 2) bis 4) in Höhe von 137,18 EUR) aufgeführt und vermerkt ist, dass die KdU zu gleichen Teilen auf die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufgeteilt werden; sonstige Erläuterungen zu den KdU enthält der Bescheid nicht. Nach Einkommensberücksichtigung ergaben sich für die Klägerin zu 1) KdU in Höhe von 23,59 EUR, für den Kläger zu 2) in Höhe von 23,60 EUR, für die Klägerin zu 3) in Höhe von 1,91 EUR und für den Kläger zu 4) in Höhe von 13,72 EUR.

Die anwaltlich vertretenen Kläger erhoben mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 22. April 2008 Widerspruch, mit dem die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht wurde, da dieser nicht den Anforderungen an den Begründungszwang nach § 35 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entspreche. Es sei nicht ersichtlich, wie sich die Kosten der Unterkunft und Heizung im Einzelnen errechneten. Es sei lediglich ein Gesamtbetrag ausgewiesen, der nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt sei. Soweit die formelle Rechtswidrigkeit im Widerspruchsverfahren durch entsprechende Darlegung des Rechenweges geheilt werden könne, seien den Klägern nach § 63 Abs. 1 SGB X die Kosten der Rechtsverfolgung dennoch zu erstatten. Außerdem bat der anwaltliche Vertreter der Kläger unter Ankündigung, er werde Untätigkeitsklage erheben, sofern über den Widerspruch nach Ablauf von drei Monaten noch nicht entscheiden worden sei, um eine zeitnahe Entscheidung über den Widerspruch und um "umfassende inhaltliche und rechtliche Prüfung und Erläuterung, insbesondere der Einkommensberechnung und der nicht beachteten Rundungsregelung des § 41 Abs. 2 SGB II".

Nach Erlass mehrerer Änderungsbescheide (vom 15. Mai 2008, vom 18. Mai 2008 und - wegen Änderung der Heizkosten - vom 15. Juli 2008) infolge geänderter tatsächlicher Verhältnisse, die zu höheren Leistungen führten, wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 12. August 2008 zurück, in dem die Berechnung der bewilligten Kosten der Unterkunft sowie die Einkommensanrechnung erläutert wurden. Es sei im Hinblick auf die Kosten der Warmwasserbereitung eine Überzahlung festzustellen. Eine Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen lehnte der Beklagte unter Hinweis auf § 63 SGB X ab.

Gegen die Ablehnung der Kostenerstattung erhoben die Kläger am 08. September 2008 Klage zum Sozialgericht. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. März 2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es bestünden bereits ernstliche Zweifel, ob überhaupt ein Begründungsmangel vorliege. Selbst wenn ein solcher vorläge, wäre er nicht geeignet, die Aufhebung des Bescheides herbeizuführen. Das im Ergebnis eher untergeordnete Begründungsdefizit des Bescheides habe nicht dazu geführt, dass die Bewilligung falsch gewesen sei. Eine Kostenerstattung nach § 63 SGB X komme daher nicht in Betracht.

Gegen das Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt, mit der sie ihr ursprüngliches Klagebegehren weiterverfolgen. Für das Berufungsverfahren haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten beantragt. Der Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für richtig.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift, auf das Urteil des Sozialgerichts vom 10. März 2009 sowie auf die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren war mangels der nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Erfolgsaussichten abzulehnen.

Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wie hier, die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn im Bewilligungsverfahren nach der gebotenen summarischen Prüfung eine hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz eröffnen, nicht aber selbst gewähren soll.

Das Grundgesetz (GG) gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 81, 347, 356). Dabei ist verfassungsrechtlich keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten geboten, sondern nur eine weitgehende (vgl. BVerfGE 81, 347, 357). Es ist demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn die Erfolgschance zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 07. Mai 1997, Az.: 1 BvR 296/94).

An die hinreichenden Erfolgsaussichten dürfen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG und dem aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Kläger mit ihrem Begehren voll bzw. teilweise durchdringen. Sind Tatsachen streitig, ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Regel gegeben, wenn die behaupteten Tatsachen nachweisbar erscheinen. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine Beweisaufnahme auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt werden muss.

Demgemäß ist vorliegend die hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu verneinen. Der Sachverhalt ist unstreitig und lässt sich den zugrundeliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten ohne Weiteres entnehmen. Eine Beweisaufnahme ist nicht erforderlich.

Die nach § 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Dass der nach § 144 SGG maßgebliche Beschwerdewert nicht erreicht wird, ist unerheblich, da das Sozialgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung hat aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen.

Die ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des Widerspruchs gerichtete Klage ist zwar zulässig, insbesondere bedurfte es insoweit keines weiteren Vorverfahrens. Denn ein Widerspruchsbescheid kann dem auch auf das SGG übertragbaren Grundgedanken des § 79 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) alleiniger Gegenstand der Klage sein, wenn und insoweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., Rn. 8 zu § 78). Dies ist hier der Fall, weil die Kosten des Vorverfahrens erstmals im angefochtenen Widerspruchsbescheid zu Lasten der Kläger geregelt wurden.

Die Klage ist aber unbegründet. Die im Widerspruchsbescheid vom 12. August 2008 getroffene Kostenentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten. Dies gilt sowohl im Hinblick auf § 63 SGB X als auch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sowie eines Amtshaftungsanspruchs.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.

Erfolgreich ist ein Widerspruch, wenn auf ihn hin der angefochtene Bescheid ganz oder teilweise aufgehoben wird und die Behörde damit dem Widerspruch ganz oder teilweise stattgibt (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 21. Juli 1992, Az.: 4 RA 20/91, und vom 18. Dezember 2001, Az.: B 12 KR 42/00 R; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Januar 1983, Az.: 8 C 80/80: erfolgreich ist ein Widerspruch für den Fall einer "stattgebenden Entscheidung"; einzig auf das Stattgeben kommt es an.) oder wenn dem Widerspruch durch Zuerkennung eines erweiterten "Rechtes" abgeholfen wird (Landessozialgericht - LSG - für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Januar 2011, Az.: L 19 AS 13/11 B).

Für die Frage, ob ein Widerspruch erfolgreich war, kommt es allein auf das im Entscheidungsausspruch zu Tage tretende Obsiegen des Widerspruchsführer an, nicht aber auf sonstige Umstände (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31. März 2004, Az.: L 3 KA 89/01). Entgegen der Auffassung der Kläger kann es auch nicht als "Erfolg" im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X angesehen werden, dass der Beklagte Änderungsbescheide erlassen hat, die zu höheren Leistungen geführt haben. Denn Ursache dessen war nicht der Widerspruch, was aber Voraussetzung für eine Kostenerstattung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X gewesen wäre, sondern die von den Klägern - entgegen ihren Angaben im Fortzahlungsantrag (keine Änderungen bei den KdU) - mitgeteilten Änderungen in den persönlichen Umständen. Ein anderes Ergebnis rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid die Einkommensanrechnung und (wie auch bereits im Änderungsbescheid vom 15. Juli 2008) die Zusammensetzung der Kosten der Unterkunft "aufgeschlüsselt" hat. Denn an der Leistungshöhe hat sich durch den Widerspruch nichts geändert.

Auch ein Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist nicht gegeben. Danach sind die Kosten zu erstatten, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrensvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Ein solcher nach § 41 SGB Abs. 1 Nr. 2 X heilbarer Verstoß ist das Nachholen einer fehlenden aber nach § 35 SGB X erforderlichen Begründung des Verwaltungsaktes. Voraussetzung für eine Kostenerstattung ist jedoch, dass sich der Widerspruch auf die Beanstandung des Verfahrens- oder Formfehlers beschränkt und allein die Heilung des Verfahrens- oder Formfehlers zum Unterliegen des Widerspruchsführers geführt hat. Ist dies nicht der Fall und wird mit dem Widerspruch über die Beanstandung des Verfahrens- oder Formfehlers hinaus eine andere Sachentscheidung begehrt, richtet sich die Erstattungsfähigkeit nach dem Erfolg des Widerspruchs in der Sache selbst (vgl. Diering in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl., Rn. 12 zu § 63).

So liegt es hier, ohne dass entschieden werden muss, ob der Ausgangsbescheid den Anforderungen des § 35 SGB X genügt oder nicht. Der Widerspruch der Kläger ist nicht nur auf die Nachholung der Begründung, sondern auf höhere Leistungen gerichtet. So und nicht anders zu verstehen ist die geforderte "umfassende inhaltliche und rechtliche Prüfung, insbesondere der Einkommensberechnung und der nicht beachteten Rundungsregelung". Über einen höheren Leistungsanspruch wurde im Widerspruchsbescheid abschließend entschieden. Daher war für die Erfolglosigkeit des Widerspruchs auch die Beurteilung ursächlich, dass den Klägern ein höherer Leistungsanspruch (auch nicht aufgrund der Nichtbeachtung der Rundungsregel des § 41 Abs. 2 SGB II) nicht zustehe. Demgemäß haben die Kläger den Streitgegenstand der Klage von vorneherein auf die Kostenentscheidung des Widerspruchs beschränkt.

Die Kläger können ihr Begehren auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Dieses Rechtsinstitut gibt die begehrte Rechtsfolge nicht her.

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung (§ 14 SGB I) und Auskunft (§ 15 SGB I), verletzt hat. Weiter ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (stRspr, BSG, Urteile vom 11.3.2004 - BSGE 92, 241 RdNr 13 = SozR 4-2600 § 58 Nr 3 RdNr 19 mwN; vom 19.11.2009 - SozR 4-2600 § 236 Nr 1 RdNr 25). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist somit nicht auf die Gewährung von Schadensersatz im Sinne einer Kompensation in Geld, sondern auf Naturalrestitution gerichtet, das heißt auf Vornahme einer Handlung zur Herstellung einer sozialrechtlichen Position im Sinne desjenigen Zustands, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (stRspr, zB BSG Urteil vom 27.1.2000 - SozR 3-2400 § 28h Nr 11 S 44 mwN). Der hier von den Klägern der Sache nach geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens entspricht einem Schadensersatzanspruch. Dieser ist aber keine Rechtsfolge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 15/10 R -). Die Frage, ob die Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts hier überhaupt vorliegen, kann daher offen bleiben.

Soweit erstmals in der Berufungsschrift auch ein Amtshaftungsanspruch angesprochen ist, fällt dieser nicht in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit und verhilft dem Rechtsmittel auch nicht zu der erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren scheidet nach alledem aus.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 1 GKG, § 183 SGG, § 73a SGG i.V.m § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

Der Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Rechtskraft
Aus
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