Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AL 51/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 31/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Bewilligungsbescheides über die Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) und die Rückforderung der gezahlten Fördermittel.
Die damals kommunalrechtlich selbständige Gemeinde K ..., die heute als Ortsteil zur Gemeinde P , die nunmehr Klägerin ist, gehört, stellte am 9. Juli 1998 vertreten durch die damalige Bürgermeisterin bei der Beklagten einen Antrag auf Förderung einer ABM. Als Kurzbeschreibung der Maßnahme war im Antrag angegeben: "Dachaufstockung Mehrzweckhalle und Anbau Sanitärtrakt Turnhalle in K ..." Als Ziel und Zweck der Maßnahme und auszuführende Arbeiten war angegeben: "Es sind Abbruch- und Bauhilfsarbeiten auszuführen. Sämtliche Sichtfugen im Bruchstein- bzw. Klinikermauerwerk sind für die Neuverfugung sorgfältig auszustemmen, das alte Mauerwerk ist gründlich zu reinigen. Hilfs- und Sicherungsgerüste sind zuzuschneiden und aufzustellen." Zum Bestehen des öffentlichen Interesses an den Arbeiten (Nutzen für die Allgemeinheit) wurde ausgeführt: "Die Gemeinde K ... verfügt derzeit über keinen geeigneten Vereinsraum, um dem Frauen-Gesangsverein und dem Karnevalsverein Unterkunft und Lagermöglichkeiten für die Vereinsutensilien zu bieten. Durch die Aufstockung der Mehrzweckhalle würden die dringend notwendigen Räumlichkeiten hierfür geschaffen. Zur Anregung und Förderung des Vereinslebens ist deshalb die Maßnahme verstärkt förderungswürdig. – Ein neuer Sanitärtrakt an der Gemeindeturnhalle ist aus folgenden Gründen notwendig: Die Turnhalle dient der Grundschule als Sportstätte, ist aber auch als Stätte des Breitensports von den Gemeindemitgliedern stark frequentiert (Frauengymnastik, Tischtennisgruppe, Fußballwintertraining, Turnstunde für den Kindergarten). Im Keller des Gebäudes ist der Jugendclub untergebracht, für dessen Bereich ebenfalls die Verbesserung der sanitären Verhältnisse unbedingt von Vorteil ist."
Mit zwei Bescheiden vom 6. August 1998 bewilligte die Beklagte Zuschüsse in Höhe von 100% der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte für vier zugewiesene Arbeitnehmer und einen Zuschuss im Rahmen der verstärkten Förderung bei Vergabe sowie einen Zuschuss in Höhe von 11.840,00 DM zu den notwendigen Sachkosten. Auf einen Antrag der Gemeinde vom 22. Januar 1999 erließ die Beklage einen Ergänzungsbescheid vom 17. Februar 1999, mit dem die Förderung weiterer von der Gemeinde als erforderlich beschriebener Arbeiten und eine längere Förderungsdauer für die Arbeiten bis zum 30. April 1999 eingeräumt wurde.
In der Folge wurde dann Arbeiten zur Aufstockung der Mehrzweckhalle und zum Anbau eines Sanitärtrakts von im Rahmen eines Vergabeverfahrens beauftragten Firmen mit von der Beklagten zugewiesen, vorher arbeitslosen Arbeitnehmern durchgeführt. Dabei wurden aber im Dachgeschoss der Mehrzweckhalle vier abgeschlossene Wohnungen errichtet. In dem zweigeschossigen Anbau, in dem Sanitärräume installiert wurden, wurden weitere Räume für Vereine eingerichtet. Die Beklagte überwies an die Gemeinde K. in der Folgezeit für die ABM aufgrund der ausgesprochenen Bewilligungen insgesamt 423.335,00 DM (dies entspricht einem Betrag von gerundet 216.447,74 EUR).
Im Jahr 2003 führte die Staatsanwaltschaft H. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die ehemalige Bürgermeisterin der Gemeinde K u.a wegen des Verdachts der Untreue und Betrugs durch und bat die Gemeinde K. mit Schreiben vom 3. Februar 2003 um Übersendung der Akten zur Förderung von Projekten der Gemeinde. Bei Auswertung der Akten ergab sich u. a.: Der Gemeinderat der Gemeinde K ... hatte bereits am 23. Februar 1998 dem Abschluss eines Vormietvertrages für eine der Dachwohnungen über der Mehrzweckhalle zugestimmt. Im dem von der damit beauftragten Architektin am 12. Mai 1998 unterzeichneten Bauantrag war angegeben "Dachaufstockung Mehrzweckhalle zu Wohn- und Gemeindezwecken mit Erweiterung des Anbaus für Treppenanlage und Sanitärräume". Insoweit wird auf die vom Senat beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft H. Bezug genommen. Tatsächlich wurden dann im Zuge der geförderten Arbeiten zur Aufstockung der Mehrzweckhalle und des Anbaus von den beauftragten Firmen mit den zugewiesenen Arbeitnehmern vier Wohnungen errichtet, die nach Fertigstellung ab August 1999 von der Gemeinde vermietet wurden. In einem Schreiben vom 25. Februar 2004 teilte die Staatsanwaltschaft H. dann der Beklagten zum "Objekt Mehrzweckhalle" mit: In dem Obergeschoss der Mehrzweckhalle seien vier Wohnungen eingerichtet worden, aus deren Vermietung die Gemeinde K innerhalb des Zeitraums vom 1. August 1999 bis 31. Oktober 2003 einen Betrag von 43.589,04 EUR erzielt habe.
Die Beklagte hörte daraufhin die Gemeinde K. zu einer beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung der Förderung mit der Folge einer Rückforderung des Zuschusses in voller Höhe. Sie führt aus: Es sei bekannt geworden, dass bei den Arbeiten an der Mehrzweckhalle vier Wohnungen eingerichtet worden seien. Dazu seien im Förderantrag keine Angaben gemacht worden. Die Vermietung der Wohnungen liege nicht im öffentlichen Interesse. Die Verfahrensbevollmächtigte der Gemeinde teilte im Rahmen der Anhörung mit: Die Wohnungen seien in der zweiten Bauphase miterrichtet worden. Das Gesamtobjekt verliere nicht die Förderfähigkeit, weil die erwerbswirtschaftliche Funktion nicht überwiege. Mit Bescheid vom 14. Januar 2005 hob die Beklagte dann die Bewilligung der Fördermittel für die Maßnahme auf und forderte von der Gemeinde K ... ausgezahlte Fördermittel in Höhe von 216.447,74 EUR zurück. Den hiergegen am 16. Februar 2005 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2005 zurück und führte aus: Die Gemeinde habe abweichend von den von ihr im Antrag gemachten Angaben mit den Fördermitteln auch Wohnungen geschaffen und diese anschließend vermietet. Damit seien die Fördermittel anders verwendet worden, als es im Antrag angegeben worden sei.
Die Gemeinde K ... hat am 24. Januar 2006 Klage beim Soziagericht Halle (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen angegeben: Außer den Wohnungen hätten alle anderen Einrichtungen im Rahmen der Maßnahme gemeinnützigen Zwecken gedient. Die Wohnungen machten mit 185 qm nur ca. 20% der Gesamtfläche aus. Da somit die erwerbswirtschaftliche Funktion nicht überwiege, sei weiterhin die Förderwürdigkeit des Gesamtobjekts gegeben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. Oktober 2007 abgewiesen und in den Gründen ausgeführt: Die Bewilligung der Fördermittel sei rechtswidrig gewesen und habe aufgehoben werden können. Die Errichtung und Vermietung der Wohnungen habe nicht im öffentlichen Interesse gelegen. Es liege nicht im öffentlichen Interesse, dass die Gemeinde als Wirtschaftssubjekt auf dem Wohnungsmarkt Einnahmen erziele.
Die Gemeinde K ... hat gegen das ihr am 18. März 2008 zugestellte Urteil am 17. April 2008 Berufung eingelegt und vorgetragen: Das Projekt Mehrzweckhalle habe dem öffentlichen Interesse gedient, das auch nicht durch die Errichtung der Wohnungen entfallen sei. Es seien auch auf keine unmittelbaren Einnahmen aus den geförderten Arbeiten selbst für die Gemeinde entstanden.
Die nunmehrige Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. Oktober 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist von der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils überzeugt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakte der Beklagen und die von der Staatsanwaltschaft H. beigezogen Akten (Geschäftsnummer 903 Js 46767/02 VRs) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die angesichts der streitigen Rückforderungssumme gemäß §§ 143, 144 des Sozialgesetzbuches (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten gerichtete Anfechtungsklage (gemäß der 1. Alternative des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) als unbegründet abgewiesen.
Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid vom 14. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2005 zutreffend auf § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) gestützt. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts vor, ist dieser im Bereich des Arbeitsförderungsrechts nach § 330 Abs. 2 SGB III auch mit Wirkung für die Vergangenheit (ohne Ausübung von Ermessen) aufzuheben.
Bei den von der Beklagten aufgehobenen Bewilligungsbescheiden handelte es sich um unanfechtbar gewordene, die Gemeinde K ... begünstigende Bewilligungen aus dem Bereich des Arbeitsförderungsrechts. Es handelte sich um die Bewilligung von Fördermitteln nach § 260 SGB III. Durch die Bewilligung wurde die Gemeinde K ... begünstigt, denn es wurde für sie ein rechtlicher Vorteil begründet. Mit der Bewilligung wurde dem Förderantrag der Gemeinde im vollen Umfange entsprochen. Ihr wurde damit ein subjektiver Rechtsanspruch auf die zuschussweise Förderung eingeräumt. Die Bewilligung von Fördermitteln war hier auch von Anfang an rechtswidrig erfolgt. Voraussetzung für die Förderung ist nach § 260 Abs. 1 Nr. 2 SGB III unter anderem, dass in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden. Arbeiten liegen nach § 261 Abs. 3 Satz 1 SGB III im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Das Arbeitsergebnis muss deshalb einen Nutzen für einen unbestimmten Personenkreis haben. Dies konnte für die beantragte Aufstockung der Mehrzweckhalle zur Errichtung von Vereinsräumen und dem Anbau der Sanitärräume bejaht werden. Diese Räume stehen grundsätzlich allen Personen offen, die sich in den entsprechenden Vereinen am Vereinsleben der Gemeinde beteiligen. Die Errichtung der vier Wohnungen im Dachgeschoss der Mehrzweckhalle lag aber nicht im öffentlichen Interesse. Hier kam das Arbeitsergebnis nur einem kleinen, bestimmbaren Personenkreis (den Mietern) und der Gemeinde K. selbst zugute, die Miteinnahmen erzielen konnte. Ein öffentliches Interesse wird auch nicht dadurch begründet, dass die Mieteinnahmen dem Gemeindehaushalt zufließen. Dies ist nur ein mittelbarer Effekt des geschaffenen Arbeitsergebnisses und begründet nicht zwangsläufig einen Vorteil für die Allgemeinheit.
Die teilweise Verwendung der Fördermittel für die Durchführung nicht im öffentlichen Interesse liegender Arbeiten führt auch zur vollständigen Rechtswidrigkeit der Bewilligungen. Die Gewährung von Geldleistungen zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Das Ermessen bezieht sich sowohl darauf, ob eine Maßnahme überhaupt gefördert wird, als auch auf den Umfang der Förderung und darauf, ob eine verstärkte Förderung in Betracht kommt. Für eine solche Ermessenentscheidung ist es von erheblicher Bedeutung, ob die in der Maßnahme durchgeführten Arbeiten ganz oder nur zum Teil im öffentlichen Interesse liegen. Aufgrund der ihr von der Gemeinde K. gemachten Angaben ging die Beklagte bei ihrer Ermessenentscheidung davon aus, es sollten nur im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden. Insofern war die Errichtung der Wohnungen ein Umstand, der für die Bewilligung der Mittel für die Gesamtmaßnahme von Bedeutung war. Die Beklagte hat somit ihrer Ermessensentscheidung über die Bewilligung der Maßnahme nicht eine Bewertung aller für die Bewilligung relevanten Umstände zugrunde legen können. Die Ermessensentscheidung auf unrichtiger bzw. unvollständiger Grundlage führt zur Rechtswidrigkeit des gesamten Bewilligungsbescheides wegen fehlerhafter Ermessensausübung (so auch das Sächsische LSG, Urteil vom 7. Dezember 2006 – L 3 AL 118/05, zitiert nach juris).
Es lagen auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit vor. Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird der Verwaltungsakt nur in den Fällen des Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Im § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB X sind die Fälle aufgeführt, in denen sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen kann. Ein Berufen der begünstigten Gemeinde auf Vertrauensschutz war hier nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ausgeschlossen. Erfasst werden die Fälle, in denen der aufzuhebende Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Sinn der Regelung ist, dass der bzw. diejenige keinen Vertrauensschutz beanspruchen können soll, die der der selbst schuldhaft eine wesentliche Ursache für die Fehlerhaftigkeit der Verwaltungsakts gesetzt hat. Wie oben aufgeführt, beruhte die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungen darauf, dass die Gemeinde K. der Beklagten nicht mitgeteilt hatte, dass im Rahmen der Maßnahme, für die die Förderung beantragt wurde, auch Wohnungen errichtet werden sollten. Die Bewilligung in ihrer konkreten Form beruhte somit auf unvollständigen Angaben der Gemeinde über das zu fördernde Projekt. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft H. bestand die Absicht zur Errichtung der Wohnungen schon bevor der Förderantrag gestellt wurde und damit vor Erlass des Bewilligungsbescheides. Eine Willensbekundung des Gemeinderats zur Vermietung zumindest einer Wohnung im Dachgeschoss der Mehrzweckhalle erfolgte schon im Februar 1998 und dass im Dachgeschoss Wohnungen eingerichtet werden sollen, war schon im Mai 1998 Gegenstand des Bauantrags. Somit hatte die Gemeinde – bzw. die für sie handelnde Bürgermeisterin – die Errichtung der Wohnungen schon vor der Stellung des Förderantrags Anfang Juli 1998 geplant. Dass die konkreten Arbeiten zur Er- bzw. Einrichtung der Wohnungen erst innerhalb des zweiten Abschnitts der Bauarbeiten erfolgten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Im Hinblick auf die geplante Errichtung der Wohnungen im Dachgeschoss der Mehrzweckhalle wurde von der Gemeinde die zu fördernde Maßnahme nur unvollständig beschrieben. Im Ergebnis liegt es nahe, dass die unvollständigen Angaben bei der Antragstellung vorsätzlich gemacht worden, um die Förderung zu erreichen. Zumindest liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Der Gemeinde K. bzw. der für sie handelnden Bürgermeisterin musste es sich aufdrängen, dass die beabsichtigte Errichtung von zu vermietenden Wohnungen im Rahmen der Maßnahme, für die die Förderung beantragt wurde, ein Umstand war, der der Beklagten als für ihre Entscheidung erheblich mitzuteilen war. Es liegt somit ein Fall des § 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB X vor, in dem sich der Betroffenen gegenüber einer Rückforderung für die Vergangenheit nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide erfolgt hier auch innerhalb der Frist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, die die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigten. Die Jahresfrist begann hier frühestens mit Eingang des Schreibens der Staatsanwaltschaft H vom 25. Februar 2004 bei der Beklagten. Durch dieses Schreiben erlangte die Beklagte nach dem Inhalt der Akten erstmals Kenntnis davon, dass in Zuge der geförderten Maßnahme Wohnungen errichtet wurden. Der Aufhebungsbescheid vom 14. Januar 2005 wurde somit fristwahrend erlassen. Nach § 330 Abs. 2 SGB III war die Bewilligung auch ohne Ausübung von Ermessen aufzuheben. Die Norm ist insofern zwingend und lässt eine Abweichung dann, wenn ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB III vorliegt, auch in atypischen Fällen nicht zu. Der Senat schließt sich nicht der Auffassung des Sächsischen LSG in der oben zitierten Entscheidung (Urteil vom 7. Dezember 2006 – L 3 AL 118/05, zitiert nach juris) an, in der ausgeführt wird: Bei der Aufhebung eines wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrigen Bescheides über die Förderung einer ABM sei ausnahmsweise trotz § 330 Abs. 2 SGB III Ermessen auszuüben. Denn die bewilligende Behörde habe zugleich mit der Aufhebung erneut ermessensfehlerfrei über die Bewilligung zu entscheiden. Es sei nicht verfahrensökonomisch, dies in zwei Schritte aufzuteilen. Deshalb sei bei der Aufhebung Ermessen darüber auszuüben, im welchem Umfang die Förderung Bestand habe. Diese Auffassung ist zum einem nicht mit dem klaren Wortlaut des § 330 Abs. 2 SGB III vereinbar und zum anderen auch von ihrer Herleitung nicht zwingend. Auch wenn es zutrifft, dass die Beklagte nach Aufhebung der ermessenfehlerhaften Bewilligung neu über eine Bewilligung entscheiden muss, "zwingen" alleine Gründe der Verfahrensökonomie nicht dazu, Aufhebung und Neubescheidung miteinander zu verbinden. Die Beklagte kann auch abwarten, ob ihr Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid bestandskräftig wird und dann neu über die Bewilligung entscheiden. Zur Rechtswidrigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides könnte die fehlende Verbindung mit einer Neuentscheidung nur führen, wenn der oder die Betroffene ein subjektives Recht auf eine solche Verbindung hätte. Dies könnte nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz "man darf nicht die Herausgabe fordern, wenn man das Erlangte aus anderen Gründen sofort wieder zurückgeben muss", dann der Fall sein, wenn feststünde, dass und in welchem Umfang die Beklagte die Förderung neu bewilligen muss. Dies ist aber bei der hier zu entscheidenden Konstellation nicht der Fall. Denn wenn in einer Maßnahme ein nicht unerheblicher Teil der Arbeiten nicht im öffentlichen Interesse liegt, kann eine vollständige Ablehnung der Maßnahmeförderung durchaus ermessensfehlerfrei sein. Insofern liegt auch eine andere Fallkonstellation vor, als sie der genannten Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts zugrunde lag. Denn dort waren die in der streitigen ABM geförderten Arbeitnehmer zwar auch teilweise für andere Arbeiten eingesetzt worden, als im Förderantrag angegeben. Allerdings war auch bei diesen Arbeiten nicht ausgeschlossen, dass es sich um zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten handelte. Letzlich hatte das LSG Sachsen somit eine andere Rechtsfrage zu beantworten, als sie hier zu entscheiden ist.
Die Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung ergibt sich aus § 50 SGB X. Die Beklagte hat die Höhe der Rückforderung zutreffend errechnet. Dass aufgrund der aufgehobenen Bewilligungsbescheide Leistungen in der Höhe der Rückforderung gewährt worden sind, ergibt sich aus den beigezogenen Verwaltungsakten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Es werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Bewilligungsbescheides über die Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) und die Rückforderung der gezahlten Fördermittel.
Die damals kommunalrechtlich selbständige Gemeinde K ..., die heute als Ortsteil zur Gemeinde P , die nunmehr Klägerin ist, gehört, stellte am 9. Juli 1998 vertreten durch die damalige Bürgermeisterin bei der Beklagten einen Antrag auf Förderung einer ABM. Als Kurzbeschreibung der Maßnahme war im Antrag angegeben: "Dachaufstockung Mehrzweckhalle und Anbau Sanitärtrakt Turnhalle in K ..." Als Ziel und Zweck der Maßnahme und auszuführende Arbeiten war angegeben: "Es sind Abbruch- und Bauhilfsarbeiten auszuführen. Sämtliche Sichtfugen im Bruchstein- bzw. Klinikermauerwerk sind für die Neuverfugung sorgfältig auszustemmen, das alte Mauerwerk ist gründlich zu reinigen. Hilfs- und Sicherungsgerüste sind zuzuschneiden und aufzustellen." Zum Bestehen des öffentlichen Interesses an den Arbeiten (Nutzen für die Allgemeinheit) wurde ausgeführt: "Die Gemeinde K ... verfügt derzeit über keinen geeigneten Vereinsraum, um dem Frauen-Gesangsverein und dem Karnevalsverein Unterkunft und Lagermöglichkeiten für die Vereinsutensilien zu bieten. Durch die Aufstockung der Mehrzweckhalle würden die dringend notwendigen Räumlichkeiten hierfür geschaffen. Zur Anregung und Förderung des Vereinslebens ist deshalb die Maßnahme verstärkt förderungswürdig. – Ein neuer Sanitärtrakt an der Gemeindeturnhalle ist aus folgenden Gründen notwendig: Die Turnhalle dient der Grundschule als Sportstätte, ist aber auch als Stätte des Breitensports von den Gemeindemitgliedern stark frequentiert (Frauengymnastik, Tischtennisgruppe, Fußballwintertraining, Turnstunde für den Kindergarten). Im Keller des Gebäudes ist der Jugendclub untergebracht, für dessen Bereich ebenfalls die Verbesserung der sanitären Verhältnisse unbedingt von Vorteil ist."
Mit zwei Bescheiden vom 6. August 1998 bewilligte die Beklagte Zuschüsse in Höhe von 100% der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte für vier zugewiesene Arbeitnehmer und einen Zuschuss im Rahmen der verstärkten Förderung bei Vergabe sowie einen Zuschuss in Höhe von 11.840,00 DM zu den notwendigen Sachkosten. Auf einen Antrag der Gemeinde vom 22. Januar 1999 erließ die Beklage einen Ergänzungsbescheid vom 17. Februar 1999, mit dem die Förderung weiterer von der Gemeinde als erforderlich beschriebener Arbeiten und eine längere Förderungsdauer für die Arbeiten bis zum 30. April 1999 eingeräumt wurde.
In der Folge wurde dann Arbeiten zur Aufstockung der Mehrzweckhalle und zum Anbau eines Sanitärtrakts von im Rahmen eines Vergabeverfahrens beauftragten Firmen mit von der Beklagten zugewiesen, vorher arbeitslosen Arbeitnehmern durchgeführt. Dabei wurden aber im Dachgeschoss der Mehrzweckhalle vier abgeschlossene Wohnungen errichtet. In dem zweigeschossigen Anbau, in dem Sanitärräume installiert wurden, wurden weitere Räume für Vereine eingerichtet. Die Beklagte überwies an die Gemeinde K. in der Folgezeit für die ABM aufgrund der ausgesprochenen Bewilligungen insgesamt 423.335,00 DM (dies entspricht einem Betrag von gerundet 216.447,74 EUR).
Im Jahr 2003 führte die Staatsanwaltschaft H. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die ehemalige Bürgermeisterin der Gemeinde K u.a wegen des Verdachts der Untreue und Betrugs durch und bat die Gemeinde K. mit Schreiben vom 3. Februar 2003 um Übersendung der Akten zur Förderung von Projekten der Gemeinde. Bei Auswertung der Akten ergab sich u. a.: Der Gemeinderat der Gemeinde K ... hatte bereits am 23. Februar 1998 dem Abschluss eines Vormietvertrages für eine der Dachwohnungen über der Mehrzweckhalle zugestimmt. Im dem von der damit beauftragten Architektin am 12. Mai 1998 unterzeichneten Bauantrag war angegeben "Dachaufstockung Mehrzweckhalle zu Wohn- und Gemeindezwecken mit Erweiterung des Anbaus für Treppenanlage und Sanitärräume". Insoweit wird auf die vom Senat beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft H. Bezug genommen. Tatsächlich wurden dann im Zuge der geförderten Arbeiten zur Aufstockung der Mehrzweckhalle und des Anbaus von den beauftragten Firmen mit den zugewiesenen Arbeitnehmern vier Wohnungen errichtet, die nach Fertigstellung ab August 1999 von der Gemeinde vermietet wurden. In einem Schreiben vom 25. Februar 2004 teilte die Staatsanwaltschaft H. dann der Beklagten zum "Objekt Mehrzweckhalle" mit: In dem Obergeschoss der Mehrzweckhalle seien vier Wohnungen eingerichtet worden, aus deren Vermietung die Gemeinde K innerhalb des Zeitraums vom 1. August 1999 bis 31. Oktober 2003 einen Betrag von 43.589,04 EUR erzielt habe.
Die Beklagte hörte daraufhin die Gemeinde K. zu einer beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung der Förderung mit der Folge einer Rückforderung des Zuschusses in voller Höhe. Sie führt aus: Es sei bekannt geworden, dass bei den Arbeiten an der Mehrzweckhalle vier Wohnungen eingerichtet worden seien. Dazu seien im Förderantrag keine Angaben gemacht worden. Die Vermietung der Wohnungen liege nicht im öffentlichen Interesse. Die Verfahrensbevollmächtigte der Gemeinde teilte im Rahmen der Anhörung mit: Die Wohnungen seien in der zweiten Bauphase miterrichtet worden. Das Gesamtobjekt verliere nicht die Förderfähigkeit, weil die erwerbswirtschaftliche Funktion nicht überwiege. Mit Bescheid vom 14. Januar 2005 hob die Beklagte dann die Bewilligung der Fördermittel für die Maßnahme auf und forderte von der Gemeinde K ... ausgezahlte Fördermittel in Höhe von 216.447,74 EUR zurück. Den hiergegen am 16. Februar 2005 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2005 zurück und führte aus: Die Gemeinde habe abweichend von den von ihr im Antrag gemachten Angaben mit den Fördermitteln auch Wohnungen geschaffen und diese anschließend vermietet. Damit seien die Fördermittel anders verwendet worden, als es im Antrag angegeben worden sei.
Die Gemeinde K ... hat am 24. Januar 2006 Klage beim Soziagericht Halle (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen angegeben: Außer den Wohnungen hätten alle anderen Einrichtungen im Rahmen der Maßnahme gemeinnützigen Zwecken gedient. Die Wohnungen machten mit 185 qm nur ca. 20% der Gesamtfläche aus. Da somit die erwerbswirtschaftliche Funktion nicht überwiege, sei weiterhin die Förderwürdigkeit des Gesamtobjekts gegeben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. Oktober 2007 abgewiesen und in den Gründen ausgeführt: Die Bewilligung der Fördermittel sei rechtswidrig gewesen und habe aufgehoben werden können. Die Errichtung und Vermietung der Wohnungen habe nicht im öffentlichen Interesse gelegen. Es liege nicht im öffentlichen Interesse, dass die Gemeinde als Wirtschaftssubjekt auf dem Wohnungsmarkt Einnahmen erziele.
Die Gemeinde K ... hat gegen das ihr am 18. März 2008 zugestellte Urteil am 17. April 2008 Berufung eingelegt und vorgetragen: Das Projekt Mehrzweckhalle habe dem öffentlichen Interesse gedient, das auch nicht durch die Errichtung der Wohnungen entfallen sei. Es seien auch auf keine unmittelbaren Einnahmen aus den geförderten Arbeiten selbst für die Gemeinde entstanden.
Die nunmehrige Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. Oktober 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist von der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils überzeugt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakte der Beklagen und die von der Staatsanwaltschaft H. beigezogen Akten (Geschäftsnummer 903 Js 46767/02 VRs) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die angesichts der streitigen Rückforderungssumme gemäß §§ 143, 144 des Sozialgesetzbuches (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten gerichtete Anfechtungsklage (gemäß der 1. Alternative des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) als unbegründet abgewiesen.
Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid vom 14. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2005 zutreffend auf § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) gestützt. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts vor, ist dieser im Bereich des Arbeitsförderungsrechts nach § 330 Abs. 2 SGB III auch mit Wirkung für die Vergangenheit (ohne Ausübung von Ermessen) aufzuheben.
Bei den von der Beklagten aufgehobenen Bewilligungsbescheiden handelte es sich um unanfechtbar gewordene, die Gemeinde K ... begünstigende Bewilligungen aus dem Bereich des Arbeitsförderungsrechts. Es handelte sich um die Bewilligung von Fördermitteln nach § 260 SGB III. Durch die Bewilligung wurde die Gemeinde K ... begünstigt, denn es wurde für sie ein rechtlicher Vorteil begründet. Mit der Bewilligung wurde dem Förderantrag der Gemeinde im vollen Umfange entsprochen. Ihr wurde damit ein subjektiver Rechtsanspruch auf die zuschussweise Förderung eingeräumt. Die Bewilligung von Fördermitteln war hier auch von Anfang an rechtswidrig erfolgt. Voraussetzung für die Förderung ist nach § 260 Abs. 1 Nr. 2 SGB III unter anderem, dass in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden. Arbeiten liegen nach § 261 Abs. 3 Satz 1 SGB III im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Das Arbeitsergebnis muss deshalb einen Nutzen für einen unbestimmten Personenkreis haben. Dies konnte für die beantragte Aufstockung der Mehrzweckhalle zur Errichtung von Vereinsräumen und dem Anbau der Sanitärräume bejaht werden. Diese Räume stehen grundsätzlich allen Personen offen, die sich in den entsprechenden Vereinen am Vereinsleben der Gemeinde beteiligen. Die Errichtung der vier Wohnungen im Dachgeschoss der Mehrzweckhalle lag aber nicht im öffentlichen Interesse. Hier kam das Arbeitsergebnis nur einem kleinen, bestimmbaren Personenkreis (den Mietern) und der Gemeinde K. selbst zugute, die Miteinnahmen erzielen konnte. Ein öffentliches Interesse wird auch nicht dadurch begründet, dass die Mieteinnahmen dem Gemeindehaushalt zufließen. Dies ist nur ein mittelbarer Effekt des geschaffenen Arbeitsergebnisses und begründet nicht zwangsläufig einen Vorteil für die Allgemeinheit.
Die teilweise Verwendung der Fördermittel für die Durchführung nicht im öffentlichen Interesse liegender Arbeiten führt auch zur vollständigen Rechtswidrigkeit der Bewilligungen. Die Gewährung von Geldleistungen zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Das Ermessen bezieht sich sowohl darauf, ob eine Maßnahme überhaupt gefördert wird, als auch auf den Umfang der Förderung und darauf, ob eine verstärkte Förderung in Betracht kommt. Für eine solche Ermessenentscheidung ist es von erheblicher Bedeutung, ob die in der Maßnahme durchgeführten Arbeiten ganz oder nur zum Teil im öffentlichen Interesse liegen. Aufgrund der ihr von der Gemeinde K. gemachten Angaben ging die Beklagte bei ihrer Ermessenentscheidung davon aus, es sollten nur im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden. Insofern war die Errichtung der Wohnungen ein Umstand, der für die Bewilligung der Mittel für die Gesamtmaßnahme von Bedeutung war. Die Beklagte hat somit ihrer Ermessensentscheidung über die Bewilligung der Maßnahme nicht eine Bewertung aller für die Bewilligung relevanten Umstände zugrunde legen können. Die Ermessensentscheidung auf unrichtiger bzw. unvollständiger Grundlage führt zur Rechtswidrigkeit des gesamten Bewilligungsbescheides wegen fehlerhafter Ermessensausübung (so auch das Sächsische LSG, Urteil vom 7. Dezember 2006 – L 3 AL 118/05, zitiert nach juris).
Es lagen auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit vor. Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird der Verwaltungsakt nur in den Fällen des Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Im § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB X sind die Fälle aufgeführt, in denen sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen kann. Ein Berufen der begünstigten Gemeinde auf Vertrauensschutz war hier nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ausgeschlossen. Erfasst werden die Fälle, in denen der aufzuhebende Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Sinn der Regelung ist, dass der bzw. diejenige keinen Vertrauensschutz beanspruchen können soll, die der der selbst schuldhaft eine wesentliche Ursache für die Fehlerhaftigkeit der Verwaltungsakts gesetzt hat. Wie oben aufgeführt, beruhte die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungen darauf, dass die Gemeinde K. der Beklagten nicht mitgeteilt hatte, dass im Rahmen der Maßnahme, für die die Förderung beantragt wurde, auch Wohnungen errichtet werden sollten. Die Bewilligung in ihrer konkreten Form beruhte somit auf unvollständigen Angaben der Gemeinde über das zu fördernde Projekt. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft H. bestand die Absicht zur Errichtung der Wohnungen schon bevor der Förderantrag gestellt wurde und damit vor Erlass des Bewilligungsbescheides. Eine Willensbekundung des Gemeinderats zur Vermietung zumindest einer Wohnung im Dachgeschoss der Mehrzweckhalle erfolgte schon im Februar 1998 und dass im Dachgeschoss Wohnungen eingerichtet werden sollen, war schon im Mai 1998 Gegenstand des Bauantrags. Somit hatte die Gemeinde – bzw. die für sie handelnde Bürgermeisterin – die Errichtung der Wohnungen schon vor der Stellung des Förderantrags Anfang Juli 1998 geplant. Dass die konkreten Arbeiten zur Er- bzw. Einrichtung der Wohnungen erst innerhalb des zweiten Abschnitts der Bauarbeiten erfolgten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Im Hinblick auf die geplante Errichtung der Wohnungen im Dachgeschoss der Mehrzweckhalle wurde von der Gemeinde die zu fördernde Maßnahme nur unvollständig beschrieben. Im Ergebnis liegt es nahe, dass die unvollständigen Angaben bei der Antragstellung vorsätzlich gemacht worden, um die Förderung zu erreichen. Zumindest liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Der Gemeinde K. bzw. der für sie handelnden Bürgermeisterin musste es sich aufdrängen, dass die beabsichtigte Errichtung von zu vermietenden Wohnungen im Rahmen der Maßnahme, für die die Förderung beantragt wurde, ein Umstand war, der der Beklagten als für ihre Entscheidung erheblich mitzuteilen war. Es liegt somit ein Fall des § 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB X vor, in dem sich der Betroffenen gegenüber einer Rückforderung für die Vergangenheit nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide erfolgt hier auch innerhalb der Frist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, die die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigten. Die Jahresfrist begann hier frühestens mit Eingang des Schreibens der Staatsanwaltschaft H vom 25. Februar 2004 bei der Beklagten. Durch dieses Schreiben erlangte die Beklagte nach dem Inhalt der Akten erstmals Kenntnis davon, dass in Zuge der geförderten Maßnahme Wohnungen errichtet wurden. Der Aufhebungsbescheid vom 14. Januar 2005 wurde somit fristwahrend erlassen. Nach § 330 Abs. 2 SGB III war die Bewilligung auch ohne Ausübung von Ermessen aufzuheben. Die Norm ist insofern zwingend und lässt eine Abweichung dann, wenn ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB III vorliegt, auch in atypischen Fällen nicht zu. Der Senat schließt sich nicht der Auffassung des Sächsischen LSG in der oben zitierten Entscheidung (Urteil vom 7. Dezember 2006 – L 3 AL 118/05, zitiert nach juris) an, in der ausgeführt wird: Bei der Aufhebung eines wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrigen Bescheides über die Förderung einer ABM sei ausnahmsweise trotz § 330 Abs. 2 SGB III Ermessen auszuüben. Denn die bewilligende Behörde habe zugleich mit der Aufhebung erneut ermessensfehlerfrei über die Bewilligung zu entscheiden. Es sei nicht verfahrensökonomisch, dies in zwei Schritte aufzuteilen. Deshalb sei bei der Aufhebung Ermessen darüber auszuüben, im welchem Umfang die Förderung Bestand habe. Diese Auffassung ist zum einem nicht mit dem klaren Wortlaut des § 330 Abs. 2 SGB III vereinbar und zum anderen auch von ihrer Herleitung nicht zwingend. Auch wenn es zutrifft, dass die Beklagte nach Aufhebung der ermessenfehlerhaften Bewilligung neu über eine Bewilligung entscheiden muss, "zwingen" alleine Gründe der Verfahrensökonomie nicht dazu, Aufhebung und Neubescheidung miteinander zu verbinden. Die Beklagte kann auch abwarten, ob ihr Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid bestandskräftig wird und dann neu über die Bewilligung entscheiden. Zur Rechtswidrigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides könnte die fehlende Verbindung mit einer Neuentscheidung nur führen, wenn der oder die Betroffene ein subjektives Recht auf eine solche Verbindung hätte. Dies könnte nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz "man darf nicht die Herausgabe fordern, wenn man das Erlangte aus anderen Gründen sofort wieder zurückgeben muss", dann der Fall sein, wenn feststünde, dass und in welchem Umfang die Beklagte die Förderung neu bewilligen muss. Dies ist aber bei der hier zu entscheidenden Konstellation nicht der Fall. Denn wenn in einer Maßnahme ein nicht unerheblicher Teil der Arbeiten nicht im öffentlichen Interesse liegt, kann eine vollständige Ablehnung der Maßnahmeförderung durchaus ermessensfehlerfrei sein. Insofern liegt auch eine andere Fallkonstellation vor, als sie der genannten Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts zugrunde lag. Denn dort waren die in der streitigen ABM geförderten Arbeitnehmer zwar auch teilweise für andere Arbeiten eingesetzt worden, als im Förderantrag angegeben. Allerdings war auch bei diesen Arbeiten nicht ausgeschlossen, dass es sich um zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten handelte. Letzlich hatte das LSG Sachsen somit eine andere Rechtsfrage zu beantworten, als sie hier zu entscheiden ist.
Die Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung ergibt sich aus § 50 SGB X. Die Beklagte hat die Höhe der Rückforderung zutreffend errechnet. Dass aufgrund der aufgehobenen Bewilligungsbescheide Leistungen in der Höhe der Rückforderung gewährt worden sind, ergibt sich aus den beigezogenen Verwaltungsakten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Es werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
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