L 10 R 2457/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 4369/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2457/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.04.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung streitig.

Der am 1951 geborene, aus B. stammende Kläger, erlernte den Beruf des Kfz-Mechanikers. Im Jahr 1971 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über und war bis Juli 2004 in seinem Ausbildungsberuf beschäftigt.

Am 13.07.2004 erlitt der Kläger einen Schlaganfall, der zu einer Halbseitenlähmung links führte. Nach stationärer Behandlung im B. S. und anschließender neurologischer Rehabilitation erlitt er am 24.11.2004 einen erneuten Schlaganfall, weshalb der Kläger zunächst wiederum stationär im B. behandelt wurde und anschließend vom 07.12.2004 bis 11.01.2005 in der Rehabilitationsklinik K ... Wegen weiterhin bestehenden Funktionseinschränkungen im Bereich der linken Körperseite wurde der Kläger vom 26.07. bis 29.08.2005 im Neurologischen Rehabilitationszentrums (Tagesklinik) S. behandelt, wodurch ausweislich des entsprechenden Entlassungsberichts vom 30.08.2005 eine gute Funktionsverbesserung der residualen Hemiparese links und der Schmerzsymptomatik erreicht werden konnte. Unter Berücksichtigung der am 10.08.2005 erfolgten ERGOS-Untersuchung gingen die behandelnden Ärzte davon aus, dass der Kläger in seinem Beruf als KFZ-Mechaniker nicht mehr einsetzbar sei, leichte Tätigkeiten ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten jedoch vollschichtig möglich seien, weshalb eine innerbetriebliche Umsetzung angestrebt werden sollte.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger sodann ab 01.03.2006 (zunächst befristet) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Im Hinblick auf das Weitergewährungsbegehren des Klägers und den Befundbericht des behandelnden Neurologen, Psychiater und Psychotherapeuten Dr. W. , wonach der Kläger für eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht leistungsfähig sei, veranlasste die Beklagte das Gutachten des Internisten Dr. L. auf Grund Untersuchung des Klägers am 27.11.2007, der ausführte, dass sich die auf Grund des Schlaganfalls erlittene inkomplette Hemiparese links nahezu vollständig zurückgebildet habe und der Kläger für leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig leistungsfähig sei, nicht aber als KFZ-Mechaniker. Diagnostisch ging er von einem Bluthochdruck, einem Lymphstau beider Beine bei Adipositas, einem früheren Schlaganfall ohne Restlähmung sowie wiederkehrenden Rückenschmerzen bei degenerativen Veränderungen und einem Bandscheibenschaden aus. Daraufhin bewilligte die Beklagte die befristete Rente unbefristet weiter.

Am 21.02.2008 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Unter Berücksichtigung der Entlassungsberichte der Rehabilitationsklinik K. und des Neurologischen Rehabilitationszentrums S. sowie des Gutachtens des Dr. L. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.02.2008 den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, mit seinem Leistungsvermögen könne er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts eine Tätigkeit im Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich verrichten und sei daher nicht voll erwerbsgemindert.

Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger die an das Integrationsamt S. gerichtete betriebsärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin Dr. R. vom 28.01.2008 vor, nach der die Leistungsfähigkeit des Klägers maximal ein- bis zweistündige leichtgradige Tätigkeiten in temperierten Räumen, die eine Einarmigkeit beinhalteten zulasse (wegen Halbseitenlähmung sei der linke Hand-Arm-Bereich nur eingeschränkt einsetzbar), und machte geltend, es liege volle Erwerbsminderung vor. Die Beklagte veranlasste daraufhin das Gutachten des Neurochirurgen, Neurologen und Nervenarztes Dr. W. auf Grund Untersuchung des Klägers vom 28.03.2008, der diagnostisch von residualen neurologischen Ausfällen links, einem Zustand nach Pons-Infarkt bei Arteria vertebralis-Verschluss 7/2004, einer arteriellen Hypertonie und einer Adipositas ausging und leichte sowie mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig für zumutbar erachtete. Den neurologischen Befund beurteilte er wegen einer Betonung der Eigenreflexe auf der linken Seite und einem etwas kleinschrittigen, gering unsicheren Gangbild mit zeitweiser Minderbelastung links als gering auffällig. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Am 24.06.2008 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und unter Bezugnahme auf die im Widerspruchsverfahren vorgelegte betriebsärztliche Stellungnahme der Dr. R. im Wesentlichen geltend gemacht, der Sachverhalt sei nicht hinreichend aufgeklärt.

Das SG hat den Facharzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. K. sowie Dr. W. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. K. hat von orthopädischen Beeinträchtigungen bei altersentsprechender Beweglichkeit aller Groß- und Kleingelenke ohne neurologische Ausfälle oder Defizite sowie über den erlittenen Hirninfarkt berichtet, der keine Lähmungen hinterlassen habe. Dr. W. hat über eine Hemiparese, eine Stand- und Gangunsicherheit, eine Feinmotorikstörung links, Dysästhesien der linken Körperhälfte, einen Schwankschwindel sowie eine verminderte Ausdauer und Belastbarkeit berichtet, derentwegen der Kläger lediglich noch weniger als drei Stunden täglich beruflich tätig sein könne. Das SG hat sodann das Gutachten des Prof. Dr. B. , Chefarzt in der Sportklinik S., auf Grund Untersuchung des Klägers am 01.07.2009 eingeholt. Dieser hat von orthopädischer Seite eine Spondylarthrose und Osteochondrose der unteren Brustwirbelsäule sowie eine stabil verheilte Fraktur des dritten Lendenwirbelkörpers beschrieben und von neurologischer Seite eine Armschwäche links, eine Fußheber- und Fußsenkerschwäche links sowie eine Muskelminderung im linken Oberschenkel und am linken Oberarm und im Hinblick auf eine geringe Gangunsicherheit eine gering verminderte Belastungsfähigkeit des Klägers angenommen. Der Kläger habe deshalb schwere körperliche Tätigkeiten sowie häufiges Bücken, Steigen auf Leitern, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten zu vermeiden, hingegen könne er leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig ausüben. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das SG ferner das Gutachten des Dr. A. , Oberarzt im Zentrum für Neurologie des Universitätsklinikums T. , auf Grund Untersuchung vom 12.02.2010 eingeholt. Dr. A. ist diagnostisch von einer residualen geringen sensomotorischen Halbseitensymptomatik links sowie einer zentralen Okulomotorikstörung ausgegangen, weshalb schwere Tätigkeiten auszuschließen seien, ebenso Steigen auf Leitern oder Arbeiten an Gerüsten oder an gefährdenden Maschinen. Demgegenüber könne der Kläger leichte Tätigkeiten zwischen drei und vier Stunden täglich verrichten. Zu den gegen diese Leistungsbeurteilung von der Beklagten erhobenen Einwendungen hat sich der Sachverständige ergänzend geäußert und an der getroffenen Beurteilung festgehalten.

Mit Urteil vom 27.04.2011 hat das SG die Klage gestützt auf die Gutachten des Dr. W. und des Prof. Dr. B. , die ebenso wie der Sachverständige Dr. A. als Folge Schlaganfalls eine lediglich gering ausgeprägte Restsymptomatik beschrieben hätten, mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei in seinem beruflichen Leistungsvermögen zwar qualitativ, nicht jedoch quantitativ gemindert. Die Einschätzung des Dr. A. , wonach der Kläger lediglich noch drei bis vier Stunden täglich erwerbstätig sein könne, überzeuge nicht. Der Sachverständige habe selbst Diskrepanzen zwischen den anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunden und jenen bei Ablenkung beschrieben. Auch habe er die vom Kläger anlässlich seiner Untersuchung demonstrierte stark ausgeprägte Gangataxie nicht objektivieren können. Soweit er seine Leistungsbeurteilung mit der schlechten Körperkoordination begründet habe, könne dieser durch qualitative Einschränkungen Rechnung getragen werden. Angesichts der von Dr. W. , Prof. Dr. B. und Dr. A. erhobenen Befunde könne weder der Leistungsbeurteilung des Dr. W. noch der Einschätzung der Dr. R. gefolgt werden. Während Dr. R. davon ausgegangen sei, dass die als Folge des Schlaganfalls aufgetretenen neurologischen Störungen nur geringstgradig positiv hätten beeinflusst werden können, seien diese tatsächlich nur noch geringgradig ausgeprägt.

Dagegen hat der Kläger am 26.05.2011 beim SG Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt und geltend gemacht, wegen seiner Leistungseinschränkungen sei ihm der Arbeitsmarkt verschlossen. Den Rentenantrag habe er erst auf Anraten des Integrationsamtes gestellt. Denn durch deren Gespräche mit dem Arbeitgeber sei unter Berücksichtigung der betriebsärztlichen Stellungnahme der Dr. R. deutlich geworden, dass er auf Grund seiner Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt keine Chance auf Vermittlung eines Arbeitsplatzes habe. Die Beklagte hätte ihm eine Verweisungstätigkeit zu benennen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.04.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2008 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.02.2008 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 26.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist trotz der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen im Sinne der maßgeblichen Vorschriften nicht voll erwerbsgemindert. Ihm steht daher die begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht zu.

Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - voll erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Volle Erwerbsminderung besteht über die Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VI hinaus nach der Rechtsprechung des BSG (Großer Senat, Beschluss vom 10.12.1976, u.a. GS 2/75 in SozR 2200 § 1246 Nr. 13) bei regelmäßig bejahter Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auch dann, wenn eine zeitliche Leistungseinschränkung von drei bis unter sechs Stunden vorliegt. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist aber nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Das SG hat im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt, weil er trotz der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen bei Beachtung qualitativer Einschränkungen (ohne Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne Arbeiten an gefährdenden Maschinen) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten noch zumindest sechs Stunden täglich verrichten kann. Der Senat schließt sich dieser Leistungsbeurteilung an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.

Ebenso wie das SG geht auch der Senat davon aus, dass sich die als Folge der vom Kläger im Juli und November 2004 erlittenen Infarkte aufgetretene Halbseitensymptomatik links weitgehend zurückbildete und lediglich noch eine gering ausgeprägte Restsymptomatik verblieben ist, durch die der Kläger in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit zwar qualitativ, jedoch nicht quantitativ eingeschränkt ist. Dass die verbliebenen Störungen nur gering ausgeprägt sind, entnimmt der Senat den insoweit übereinstimmenden Ausführungen des Dr. W. in seinem von der Beklagten im Widerspruchsverfahren eingeholten Gutachten, sowie der Sachverständigen Prof. Dr. B. und Dr. A. , die den Kläger auf Veranlassung des SG untersucht und begutachtet und im Wesentlichen übereinstimmende Befunde erhoben haben. Woraus Dr. R. vor dem Hintergrund dieser Befundsituation in ihrer betriebsärztlichen Stellungnahme vom 28.01.2008 ableitet, dass die durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen die neurologischen Störungen nur "geringstgradig" positiv hätten beeinflussen können, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Schließlich wurde bereits im Entlassungsberichts des Neurologischen Rehabilitationszentrums Stuttgart, wo der Kläger vom 26.07. bis 29.08.2005 behandelt wurde, eine gute Funktionsverbesserung der residualen Hemiparese und der Schmerzsymptomatik beschrieben und am 10.08.2005 ein Arbeitssimulationstest (ERGOS-Untersuchung) durchgeführt, auf Grund dessen die untersuchenden Ärzte den Kläger zwar nicht mehr in seinem Beruf als KFZ-Mechaniker für einsetzbar erachteten, jedoch leichte Tätigkeiten ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten vollschichtig für möglich hielten.

Aus den von den erwähnten Gutachtern bzw. Sachverständigen erhobenen Befunden lässt sich keine quantitative Leistungsminderung ableiten. Dies hat das SG zutreffend dargelegt, insbesondere auch, weshalb der gegenteiligen Auffassung des Dr. A. nicht gefolgt werden kann. Auch der Kläger selbst hat sich im Berufungsverfahren nicht auf dieses Gutachten gestützt, was in Einklang steht mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG, wonach er sofort wieder anfangen würde zu arbeiten, wenn ihm in seinem alten Betrieb ein Arbeitsplatz angeboten werden würde.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Begehren im Wesentlichen nur noch damit begründet, dass er auf dem Arbeitsmarkt keine Chance auf Vermittlung eines Arbeitsplatzes habe und ihm auf Grund seiner Leistungseinschränkungen der Arbeitsmarkt daher verschlossen sei.

Indessen rechtfertigen diese Gesichtspunkte nicht die Gewährung der begehrten Erwerbsminderungsrente. Denn für den insoweit geltend gemachten Anspruch ist unerheblich, ob dem Versicherten ein für ihn geeigneter, freier Arbeitsplatz angeboten werden kann (BSG, Urteil vom 14.05.1996, 4 RA 60/94 in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13). Denn das Risiko, ob ein Versicherter auch tatsächlich einen für ihn geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz erhält, fällt in den Bereich der Arbeitslosenversicherung und ist deshalb nicht von der Rentenversicherung zu tragen, die ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat. Dem entsprechend bestimmt das Gesetz für alle Erwerbsminderungstatbestände ausdrücklich, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer die jeweils zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann und dass die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§§ 43 Abs. 3, 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI)

Wie ausgeführt, kann der Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt bei Vermeidung von Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten, häufigem Bücken, Besteigen von Leitern oder Gerüsten sowie Arbeiten an gefährdenden Maschinen noch zumindest sechs Stunden täglich verrichten.

In einem solchen Fall ist auch die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie der Kläger mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.

Da die Berufung nach alledem keinen Erfolg haben kann, ist diese zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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