Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 5532/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3343/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Umwandlung der darlehensweisen Übernahme der Reparaturkosten für seine Waschmaschine in einen Zuschuss.
Der 1950 geborene erwerbsfähige Kläger, der über kein Einkommen und Vermögen verfügte, bezog mit seiner Ehefrau ab Januar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II durch den Beklagten. Wegen des Bezugs einer Altersrente erhält er seit Juni 2010 keine Leistungen mehr.
Der Beklagte gewährte dem Kläger und seiner Ehefrau für den Bewilligungsabschnitt vom 1. August 2007 bis zum 31. Januar 2008 unter Berücksichtigung der Regeleistung (2 - 311,- EUR), eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung für die Ehefrau (51,13 EUR) und der Kosten für Unterkunft und Heizung von 79,98 EUR Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von insgesamt 755,11 EUR (Bescheid vom 11. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2007).
Am 3. September 2007 beantragte der Kläger u.a. eine finanzielle Unterstützung für die Reparatur seiner Waschmaschine. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Reparaturkosten ab und wies darauf hin, dass bei einem unabweisbaren Bedarf die Gewährung eines Darlehens in Betracht komme (Bescheid vom 4. September 2007). Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und bat um ein rückzahlbares Darlehen (Schreiben vom 7., 16. und 19. September 2007). Daraufhin bewilligte der Beklagte ein Darlehen in Höhe von 205,- EUR für die Reparatur einer Waschmaschine und rechnete nach Abwägung der Interessen des Klägers, insbesondere unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, mit den öffentlichen Interessen die Regelleistung ab 1. November 2007 mit monatlichen Raten in Höhe von 20,- EUR auf (Bescheid vom 25. September 2007).
Gegen den Darlehensbescheid legte der Kläger Widerspruch ein und wandte sich gegen den Beginn der Tilgung (Schreiben vom 12. Oktober 2010). Der Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2007).
Einen Antrag des Klägers vom 14. Oktober 2007 auf einen Vorschuss in Höhe von 150,- EUR lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 24. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2007).
Gegen den Bescheid vom 25. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2007 hat der Kläger am 19. November 2007 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben (S 15 AS 5532/07). Nach § 23 SGB II könnten Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung als Zuschuss erbracht werden. Es bestehe eine Ungleichbehandlung zu einer Reparatur, für die lediglich ein Darlehen gewährt werde.
Nachdem der Kläger für die Reparatur seiner Waschmaschine tatsächlich 358,61 EUR (Rechnungen der Firma S. vom 2. Oktober 2007 über 133,22 EUR und vom 8. Oktober 2007 über 225,39 EUR) hatte aufwenden müssen und er die Übernahme des Restbetrages sowie die Umwandlung des Darlehens in Höhe von 205,- EUR in einen Zuschuss verlangt hatte, gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 20. November 2007 ein weiteres Darlehen in Höhe von 153,61 EUR und setzte die Rückzahlungsrate ab 1. Dezember 2007 auf monatlich 20,- EUR fest. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2007).
Am 10. Dezember 2007 hat der Kläger Klage zum SG erhoben und begehrt, ihm bei gezielt vorgetragenen Anlässen eine Vorschussleistung zu gewähren (S 15 AS 5869/07). Auch gegen den Darlehensbescheid vom 20. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2007 hat der Kläger Klage zum SG erhoben (S 15 AS 5963/07) und die Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss verlangt.
Das SG hat die Rechtsstreitigkeiten unter dem Aktenzeichen S 15 AS 5532/07 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom 10. Oktober 2008) und die Klagen durch Urteil vom 9. Juni 2009 abgewiesen. Soweit die Klage darauf gerichtet sei, dem Kläger bei gezielt vorgetragenen Anlässen eine Vorschussleistung zu gewähren, sei sie unzulässig. Soweit der Kläger begehre, die Kosten der Reparatur der Waschmaschine in Höhe von 358,61 EUR als Zuschuss statt als Darlehen zu gewähren, sei die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger begehre keine gem. § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zu erbringende Erstausstattung für die Wohnung, sondern Leistungen für die Reparatur einer vorhandenen Waschmaschine. In der Regelleistung seien pauschalierte Aufwendungen für die Instandsetzung und den Ersatz von Einrichtungsgegenständen umfasst. Hieraus seien für die Instandhaltung notwendige Rücklagen zu bilden. Diese Differenzierung halte die Kammer auch unter Gleichheitsgesichtspunkten für unbedenklich.
Gegen das ihm am 16. Juli 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. Juli 2009 eingelegte Berufung des Klägers, die er nicht begründet hat. In der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2011 hat er sein Begehren auf die Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss beschränkt.
Der Kläger beantragt nun,
1. das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Juni 2009 abzuändern, 2. unter Abänderung der Bescheide vom 25. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2007 sowie vom 20. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2007 den Beklagten zu verurteilen, die dem Kläger darlehensweise bewilligten Leistungen in Höhe von insgesamt 358,61 EUR in einen Zuschuss umzuwandeln.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes - im Hinblick auf das unbezifferte Vorschussbegehren - 750,- EUR im Zeitpunkt des Einlegung der Berufung überstiegen hat (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und die in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2011 vom Kläger vorgenommene Beschränkung der Berufung wegen seines zwischenzeitlichen Ausscheidens aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II die Berufung nicht unzulässig macht (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig, 9. Aufl. 2008, § 144 Rdnr. 19).
2. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat zutreffend die Klage auf Umwandlung der darlehensweisen Übernahme der Reparaturkosten für die Waschmaschine in einen Zuschuss als unbegründet abgewiesen.
a. Gegenstand der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage bilden die Bescheide vom 25. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2007 sowie vom 20. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2007, mit denen der Beklagte dem Kläger ein Darlehen in Höhe von insgesamt 358,61 EUR gewährt und der Sache nach die vom Kläger begehrte Bewilligung als Zuschuss abgelehnt hat.
b. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Übernahme der streitigen Reparaturkosten als Zuschuss zu. Für dieses Begehren fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Eine abweichende Festsetzung des pauschalierten Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II durch die Gerichte ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. beispielsweise BSG, Urteile vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 11/10 R -; vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 44/08 R -; vom 19. August 2010 - B 14 AS 47/09 R -; vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 44/08 R -). Für die von dem Kläger begehrte Übernahme der Kosten für eine Waschmaschinenreparatur als Zuschuss fehlt es im System der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auch sonst an einer Anspruchsgrundlage. Die hier streitigen Reparaturkosten sind weder als Mehrbedarfe in § 21 SGB II (in der hier anzuwendenden bis zum 2. Juni 2010 gültig gewesen Fassung; a.F.) gesondert normiert, noch als Sonderbedarfe nach § 23 SGB II (in der bis zum 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung; a.F.) vorgesehen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2 SGB II a.F. nicht vor. Danach sind Leistungen für die Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht. Vorliegend handelt es sich nicht um eine erstmalige Ausstattung, sondern um einen Erhaltungsbedarf im Form von Reparaturaufwendungen für ein bereits vorhandenes Gerät (vgl. nur Behrend in jurisPK-SGB II, § 24 Rdnr. 55; Münder in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 24 Rdnr. 25). Der Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf ist aus der Regelleistung zu finanzieren (bspw. BSG, Urteile vom 27. September 2011 - B 4 AS 202/10 R -; vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 77/08 R -).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung eines rückzahlungsfreien Darlehens. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnungen in Höhe von 10 % der maßgebenden Regelleistung getilgt (§ 23 Abs. 1 S. 3 SGB II a.F.). Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen (§ 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F.). Für die Gewährung einer von vornherein rückzahlungsfreien Darlehensleistung fehlt es im SGB II an einer Rechtsgrundlage (vgl. beispielsweise BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 11/10 R -). Der Beklagte hat dem Kläger ein Darlehen für die streitigen Reparaturkosten gewährt, das nach der von dem Beklagten getroffenen Reglung zu tilgen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Umwandlung der darlehensweisen Übernahme der Reparaturkosten für seine Waschmaschine in einen Zuschuss.
Der 1950 geborene erwerbsfähige Kläger, der über kein Einkommen und Vermögen verfügte, bezog mit seiner Ehefrau ab Januar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II durch den Beklagten. Wegen des Bezugs einer Altersrente erhält er seit Juni 2010 keine Leistungen mehr.
Der Beklagte gewährte dem Kläger und seiner Ehefrau für den Bewilligungsabschnitt vom 1. August 2007 bis zum 31. Januar 2008 unter Berücksichtigung der Regeleistung (2 - 311,- EUR), eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung für die Ehefrau (51,13 EUR) und der Kosten für Unterkunft und Heizung von 79,98 EUR Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von insgesamt 755,11 EUR (Bescheid vom 11. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2007).
Am 3. September 2007 beantragte der Kläger u.a. eine finanzielle Unterstützung für die Reparatur seiner Waschmaschine. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Reparaturkosten ab und wies darauf hin, dass bei einem unabweisbaren Bedarf die Gewährung eines Darlehens in Betracht komme (Bescheid vom 4. September 2007). Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und bat um ein rückzahlbares Darlehen (Schreiben vom 7., 16. und 19. September 2007). Daraufhin bewilligte der Beklagte ein Darlehen in Höhe von 205,- EUR für die Reparatur einer Waschmaschine und rechnete nach Abwägung der Interessen des Klägers, insbesondere unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, mit den öffentlichen Interessen die Regelleistung ab 1. November 2007 mit monatlichen Raten in Höhe von 20,- EUR auf (Bescheid vom 25. September 2007).
Gegen den Darlehensbescheid legte der Kläger Widerspruch ein und wandte sich gegen den Beginn der Tilgung (Schreiben vom 12. Oktober 2010). Der Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2007).
Einen Antrag des Klägers vom 14. Oktober 2007 auf einen Vorschuss in Höhe von 150,- EUR lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 24. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2007).
Gegen den Bescheid vom 25. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2007 hat der Kläger am 19. November 2007 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben (S 15 AS 5532/07). Nach § 23 SGB II könnten Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung als Zuschuss erbracht werden. Es bestehe eine Ungleichbehandlung zu einer Reparatur, für die lediglich ein Darlehen gewährt werde.
Nachdem der Kläger für die Reparatur seiner Waschmaschine tatsächlich 358,61 EUR (Rechnungen der Firma S. vom 2. Oktober 2007 über 133,22 EUR und vom 8. Oktober 2007 über 225,39 EUR) hatte aufwenden müssen und er die Übernahme des Restbetrages sowie die Umwandlung des Darlehens in Höhe von 205,- EUR in einen Zuschuss verlangt hatte, gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 20. November 2007 ein weiteres Darlehen in Höhe von 153,61 EUR und setzte die Rückzahlungsrate ab 1. Dezember 2007 auf monatlich 20,- EUR fest. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2007).
Am 10. Dezember 2007 hat der Kläger Klage zum SG erhoben und begehrt, ihm bei gezielt vorgetragenen Anlässen eine Vorschussleistung zu gewähren (S 15 AS 5869/07). Auch gegen den Darlehensbescheid vom 20. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2007 hat der Kläger Klage zum SG erhoben (S 15 AS 5963/07) und die Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss verlangt.
Das SG hat die Rechtsstreitigkeiten unter dem Aktenzeichen S 15 AS 5532/07 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom 10. Oktober 2008) und die Klagen durch Urteil vom 9. Juni 2009 abgewiesen. Soweit die Klage darauf gerichtet sei, dem Kläger bei gezielt vorgetragenen Anlässen eine Vorschussleistung zu gewähren, sei sie unzulässig. Soweit der Kläger begehre, die Kosten der Reparatur der Waschmaschine in Höhe von 358,61 EUR als Zuschuss statt als Darlehen zu gewähren, sei die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger begehre keine gem. § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zu erbringende Erstausstattung für die Wohnung, sondern Leistungen für die Reparatur einer vorhandenen Waschmaschine. In der Regelleistung seien pauschalierte Aufwendungen für die Instandsetzung und den Ersatz von Einrichtungsgegenständen umfasst. Hieraus seien für die Instandhaltung notwendige Rücklagen zu bilden. Diese Differenzierung halte die Kammer auch unter Gleichheitsgesichtspunkten für unbedenklich.
Gegen das ihm am 16. Juli 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. Juli 2009 eingelegte Berufung des Klägers, die er nicht begründet hat. In der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2011 hat er sein Begehren auf die Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss beschränkt.
Der Kläger beantragt nun,
1. das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Juni 2009 abzuändern, 2. unter Abänderung der Bescheide vom 25. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2007 sowie vom 20. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2007 den Beklagten zu verurteilen, die dem Kläger darlehensweise bewilligten Leistungen in Höhe von insgesamt 358,61 EUR in einen Zuschuss umzuwandeln.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes - im Hinblick auf das unbezifferte Vorschussbegehren - 750,- EUR im Zeitpunkt des Einlegung der Berufung überstiegen hat (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und die in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2011 vom Kläger vorgenommene Beschränkung der Berufung wegen seines zwischenzeitlichen Ausscheidens aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II die Berufung nicht unzulässig macht (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig, 9. Aufl. 2008, § 144 Rdnr. 19).
2. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat zutreffend die Klage auf Umwandlung der darlehensweisen Übernahme der Reparaturkosten für die Waschmaschine in einen Zuschuss als unbegründet abgewiesen.
a. Gegenstand der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage bilden die Bescheide vom 25. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2007 sowie vom 20. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2007, mit denen der Beklagte dem Kläger ein Darlehen in Höhe von insgesamt 358,61 EUR gewährt und der Sache nach die vom Kläger begehrte Bewilligung als Zuschuss abgelehnt hat.
b. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Übernahme der streitigen Reparaturkosten als Zuschuss zu. Für dieses Begehren fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Eine abweichende Festsetzung des pauschalierten Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II durch die Gerichte ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. beispielsweise BSG, Urteile vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 11/10 R -; vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 44/08 R -; vom 19. August 2010 - B 14 AS 47/09 R -; vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 44/08 R -). Für die von dem Kläger begehrte Übernahme der Kosten für eine Waschmaschinenreparatur als Zuschuss fehlt es im System der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auch sonst an einer Anspruchsgrundlage. Die hier streitigen Reparaturkosten sind weder als Mehrbedarfe in § 21 SGB II (in der hier anzuwendenden bis zum 2. Juni 2010 gültig gewesen Fassung; a.F.) gesondert normiert, noch als Sonderbedarfe nach § 23 SGB II (in der bis zum 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung; a.F.) vorgesehen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2 SGB II a.F. nicht vor. Danach sind Leistungen für die Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht. Vorliegend handelt es sich nicht um eine erstmalige Ausstattung, sondern um einen Erhaltungsbedarf im Form von Reparaturaufwendungen für ein bereits vorhandenes Gerät (vgl. nur Behrend in jurisPK-SGB II, § 24 Rdnr. 55; Münder in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 24 Rdnr. 25). Der Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf ist aus der Regelleistung zu finanzieren (bspw. BSG, Urteile vom 27. September 2011 - B 4 AS 202/10 R -; vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 77/08 R -).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung eines rückzahlungsfreien Darlehens. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnungen in Höhe von 10 % der maßgebenden Regelleistung getilgt (§ 23 Abs. 1 S. 3 SGB II a.F.). Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen (§ 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F.). Für die Gewährung einer von vornherein rückzahlungsfreien Darlehensleistung fehlt es im SGB II an einer Rechtsgrundlage (vgl. beispielsweise BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 11/10 R -). Der Beklagte hat dem Kläger ein Darlehen für die streitigen Reparaturkosten gewährt, das nach der von dem Beklagten getroffenen Reglung zu tilgen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved