Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 5242/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4787/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat im angefochtenen Beschluss zu Recht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Das SG ging zutreffend davon aus, dass Grundlage für das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die mit Bescheid vom 21. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2011 verfügte Minderung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2011 in Höhe von 36,40 Euro monatlich § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist. Weiter ging das SG zutreffend davon aus, dass sich das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes "wegen Härtefall", wegen der Versagung der Gewährung von Mehrbedarf und wegen Schadensersatzes nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG richtet. Das SG hat die maßgebenden gesetzlichen Grundlagen und hierbei zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt, sodass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des am 19. August 2011 vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. Juli 2011 zu Recht abgelehnt. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung insoweit den zutreffenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und nimmt hierauf gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug. Diese Ausführungen des SG gelten auch für die nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ebenfalls mögliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 28. September 2011 zeitgleich mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 21. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2011, die beim SG unter dem Aktenzeichen S 15 AS 5241/11 noch anhängig ist. Ebenso wie dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Juli 2011 kommt dieser vom Antragsteller erhobenen Anfechtungsklage nach § 39 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung zu. Der bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens (auch) gestellte Antrag des Antragstellers, im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 21. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2011 anzuordnen, ist jedoch ebenfalls unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die insoweit entsprechend geltenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss zur Ablehnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. Juli 2011.
Das SG hat auch den Antrag, im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine höhere Regelleistung sowie Schadensersatz zu gewähren ebenso zutreffend abgelehnt, wie die Gewährung von Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 - BGBl. I, Seite 850). Auch insoweit schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung den zutreffenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und nimmt hierauf gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug. Hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers auf Gewährung von Schadensersatz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das SG über diesen Anspruch in der Sache (ablehnend) entschieden hat. Damit hat der Senat nach dem in Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch bei Beschwerden über Eilentscheidungen über § 202 SGG anwendbaren § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. März 2007 - L 13 SO 6/06 ER - (juris); Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 98 Rdnrn. 2 und 8d; Roller in Hk-SGG, 3. Auflage, § 98 Rdnr. 8, jeweils m. w. N.). nicht mehr zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg für etwaige hier in Betracht kommende Amtshaftungsansprüche nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches i. V. m. Artikel 34 des Grundgesetzes zulässig ist (vgl. Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 5. Auflage, § 17 Rdnr. 48). (
Auch den im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrag des Antragstellers auf Aussetzung nach § 149 Abs. 1 der Zivilprozessordnung hat das SG aus den zutreffenden Gründen seiner Entscheidung zu Recht abgelehnt.
Soweit das SG das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Übrigen als unzulässig angesehen hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des SG nach eigener Überprüfung in vollem Umfang an und nimmt hierauf gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug.
Ergänzend ist zum Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren anzumerken, dass keinerlei Anhaltspunkte für die von ihm gerügte Untätigkeit vorliegen. Das SG hat über seinen am 28. September 2011 dort eingegangenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach Eingang der Stellungnahme des Antragsgegners am 6. Oktober 2011 bereits am 10. Oktober 2011 entschieden. Inwiefern bei dieser umgehenden und zeitnahen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers eine Untätigkeit des SG vorliegen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Soweit der Antragsteller rügt, Verfahrensweise und Beschluss seien offensichtlich willkürlich, die ständige Rechtsprechung zum einstweiligen Rechtsschutz sei nicht beachtet worden, ist dies nicht zuletzt mangels substantiierten Vorbringens des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Soweit er bemängelt, dass der Beschluss des SG gegen seinen Willen ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, ist darauf zu verweisen, dass die stets durch Beschluss gemäß § 86b Abs. 4 SGG ergehende Entscheidung des Gerichts zwar auch aufgrund mündlicher Verhandlung unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ergehen kann. Aufgrund der Notwendigkeit, Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zeitnah und ohne Verzögerung zu entscheiden, wird jedoch in aller Regel über diese Anträge ohne mündliche Verhandlung, also ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) entschieden. In jedem Fall steht es im Ermessen des Kammervorsitzenden, ob eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung oder ohne mündliche Verhandlung ergeht. Ein Anspruch des Antragstellers, dass über seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur aufgrund mündlicher Verhandlung unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entschieden wird, besteht nicht. Wie oben dargestellt, hat das SG die begehrte Gewährung von Schadensersatz zu Recht abgelehnt. Auch insoweit führt das Vorbringen des Antragtellers nicht zum Erfolg.
Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes somit zu Recht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat im angefochtenen Beschluss zu Recht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Das SG ging zutreffend davon aus, dass Grundlage für das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die mit Bescheid vom 21. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2011 verfügte Minderung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2011 in Höhe von 36,40 Euro monatlich § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist. Weiter ging das SG zutreffend davon aus, dass sich das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes "wegen Härtefall", wegen der Versagung der Gewährung von Mehrbedarf und wegen Schadensersatzes nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG richtet. Das SG hat die maßgebenden gesetzlichen Grundlagen und hierbei zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt, sodass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des am 19. August 2011 vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. Juli 2011 zu Recht abgelehnt. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung insoweit den zutreffenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und nimmt hierauf gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug. Diese Ausführungen des SG gelten auch für die nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ebenfalls mögliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 28. September 2011 zeitgleich mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 21. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2011, die beim SG unter dem Aktenzeichen S 15 AS 5241/11 noch anhängig ist. Ebenso wie dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Juli 2011 kommt dieser vom Antragsteller erhobenen Anfechtungsklage nach § 39 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) keine aufschiebende Wirkung zu. Der bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens (auch) gestellte Antrag des Antragstellers, im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 21. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2011 anzuordnen, ist jedoch ebenfalls unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die insoweit entsprechend geltenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss zur Ablehnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. Juli 2011.
Das SG hat auch den Antrag, im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine höhere Regelleistung sowie Schadensersatz zu gewähren ebenso zutreffend abgelehnt, wie die Gewährung von Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 - BGBl. I, Seite 850). Auch insoweit schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung den zutreffenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und nimmt hierauf gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug. Hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers auf Gewährung von Schadensersatz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das SG über diesen Anspruch in der Sache (ablehnend) entschieden hat. Damit hat der Senat nach dem in Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch bei Beschwerden über Eilentscheidungen über § 202 SGG anwendbaren § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. März 2007 - L 13 SO 6/06 ER - (juris); Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 98 Rdnrn. 2 und 8d; Roller in Hk-SGG, 3. Auflage, § 98 Rdnr. 8, jeweils m. w. N.). nicht mehr zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg für etwaige hier in Betracht kommende Amtshaftungsansprüche nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches i. V. m. Artikel 34 des Grundgesetzes zulässig ist (vgl. Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 5. Auflage, § 17 Rdnr. 48). (
Auch den im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrag des Antragstellers auf Aussetzung nach § 149 Abs. 1 der Zivilprozessordnung hat das SG aus den zutreffenden Gründen seiner Entscheidung zu Recht abgelehnt.
Soweit das SG das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Übrigen als unzulässig angesehen hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des SG nach eigener Überprüfung in vollem Umfang an und nimmt hierauf gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug.
Ergänzend ist zum Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren anzumerken, dass keinerlei Anhaltspunkte für die von ihm gerügte Untätigkeit vorliegen. Das SG hat über seinen am 28. September 2011 dort eingegangenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach Eingang der Stellungnahme des Antragsgegners am 6. Oktober 2011 bereits am 10. Oktober 2011 entschieden. Inwiefern bei dieser umgehenden und zeitnahen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers eine Untätigkeit des SG vorliegen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Soweit der Antragsteller rügt, Verfahrensweise und Beschluss seien offensichtlich willkürlich, die ständige Rechtsprechung zum einstweiligen Rechtsschutz sei nicht beachtet worden, ist dies nicht zuletzt mangels substantiierten Vorbringens des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Soweit er bemängelt, dass der Beschluss des SG gegen seinen Willen ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, ist darauf zu verweisen, dass die stets durch Beschluss gemäß § 86b Abs. 4 SGG ergehende Entscheidung des Gerichts zwar auch aufgrund mündlicher Verhandlung unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ergehen kann. Aufgrund der Notwendigkeit, Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zeitnah und ohne Verzögerung zu entscheiden, wird jedoch in aller Regel über diese Anträge ohne mündliche Verhandlung, also ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) entschieden. In jedem Fall steht es im Ermessen des Kammervorsitzenden, ob eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung oder ohne mündliche Verhandlung ergeht. Ein Anspruch des Antragstellers, dass über seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur aufgrund mündlicher Verhandlung unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entschieden wird, besteht nicht. Wie oben dargestellt, hat das SG die begehrte Gewährung von Schadensersatz zu Recht abgelehnt. Auch insoweit führt das Vorbringen des Antragtellers nicht zum Erfolg.
Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes somit zu Recht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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