L 2 AS 842/11 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 4959/10
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 842/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.04.2011 geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht für die Zeit ab 23.11.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C beigeordnet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen.

Die im Verfahren auf Bewilligung von PKH regelmäßig zugrunde zu legende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Diese kann schon dann bejaht werden, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a Rn. 7, 7a m.w.N.).

Hinreichende Erfolgsaussicht ist daher bereits dann anzunehmen, wenn nach summari-scher Prüfung der Sach- und Rechtslage eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen erforderlich ist. Dies ist hier der Fall.

Das Sozialgericht wird zu prüfen haben, ob zwischen dem Kläger und Frau C eine eheähnliche Lebensgemeinschaft als Einstandsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c) Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung bestanden hat.

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II a.F. gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Die eheähnliche Gemeinschaft ist nach gefestigter Rechtsprechung definiert als eine Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und damit über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87). Das BVerfG hat bei dem Begriff der "Eheähnlichkeit" an den Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft. Auf personaler Ebene liegt die Eheähnlichkeit in der besonderen auf den jeweiligen Partner bezogenen, auf längere Zeit bzw. Dauer angelegten, Bindung. Auf materieller Ebene muss unter dem Aspekt der Eheähnlichkeit eine tatsächliche Unterstützung und eine tatsächliche Leistungserbringung durch den Partner stattfinden. Als wichtige Indizien für die Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft hat das BVerfG etwa angesehen die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft und daneben auch noch weitere Umstände, wie die Intensität einer Bekanntschaft und die Befugnisse über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen. Ob hiernach im streitgegenständlichen Zeitraum eine Einstehensgemeinschaft vorgelegen hat, lässt sich nicht abschließend entscheiden, ohne zumindest Frau C als Zeugin zu hören.

Nichts anderes ergibt sich in Ansehung der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II. Nach dieser Vorschrift wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Diese Vermutung betrifft zum einen nur die Qualität der persönlichen Bindung, nicht aber das "vorgelagerte" Erfordernis des Zusammenlebens "als Partner" in einem gemeinsamen Haushalt. Dies muss als Anknüpfungspunkt der Vermutung zunächst (und zwar ohne dass insoweit eine Vermutung wirkt) festgestellt werden. Erforderlich ist, dass der Sachstand eine klare Überzeugungsbildung dahingehend ermöglicht, dass die Betroffenen als Partner zusammenleben (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2011, Az. L 10 AS 517/10 B ER). Zum anderen muss sich das SG auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vermutungsregelung eine volle richterliche Überzeugung davon bilden, dass eine Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II vorliegt (vgl. Spellbrink in Eicher / Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 50).

Zu beiden Gesichtspunkten ist in den vom SG zitierten Verfahren gerade keine abschließende Feststellung getroffen worden.

Eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Klage kann daher insgesamt nicht ausgeschlossen werden.

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung ratenfreier PKH gemäß § 115 ZPO liegen vor und sind mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers glaubhaft gemacht. Die Bewilligung erfolgt ab dem 23.11.2010, weil der PKH-Antrag und die erforderlichen Belege erst an diesem Tag vollständig vorgelegen haben.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich (§ 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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