L 6 U 9/10

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6.
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 19 U 31/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 9/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Anerkennung ihrer Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Die 1974 geborene Klägerin erlernte von 1. Oktober 1991 bis 31. Juli 1994 den Beruf der Fleischfachverkäuferin bei der Firma P., später Beyer. Ab 1. April 1995 war sie wie folgt als Fleischfachverkäuferin in H. tätig: bis 30. April 1996 bei der Firma G., vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1996 bei der Firma D., vom 1. April bis 31. Oktober 1997 bei der Firma J., vom 1. bis 31. Mai 1999, vom 1. bis 31. Juli 1999 und vom 1. Januar 2000 bis 31. Oktober 2006 im K-Center. Seit November 2006 war sie arbeitslos.

Im April 2007 zeigte die Klägerin der Beklagten den Verdacht auf eine BK nach der Nr. 2108 an. Unter dem 4. Juni 2007 teilte sie mit, die Beschwerden an der Wirbelsäule hätten sich erstmals zwischen Dezember 2005 und Januar 2006 bemerkbar gemacht. Sie sei bis Juni 2006 arbeitsunfähig erkrankt gewesen und führte die Beschwerden auf das jahrelange Heben, Tragen und Ziehen schwerer Lasten zurück. Sie fügte die von ihr ausgefüllten und unterschriebenen Erhebungsbögen für die Ermittlung der Wirbelsäulenbelastung durch Hebe- und Tragevorgänge vom 4. Juni 2007 bei. Auf Blatt 10-2 bis 10-5 der Verwaltungsakte wird verwiesen.

Unter dem 2. November 2007 ermittelte der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten eine wirbelsäulenbelastende Exposition der Klägerin für die Zeit vom 1. bis 31. Mai und 1. bis 31. Juli 1999 und vom 1. Januar 2000 bis 31. Oktober 2006 mit 0 MNh. Ein Gesamtdosiswert lasse sich nicht beziffern, weil die Beurteilungsdosis mit 1.300 bzw. 1.600 Nh unter dem Richtwert für wirbelsäulengefährdende Tätigkeiten liege. In einer weiteren Berechnung kam der TAD unter Einbeziehung der Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1991 bis 31. Juli 1994, 1. April 1995 bis 30. April 1996, 1. Oktober bis 31. Dezember 1996 und 1. April bis 31. Oktober 1997 auf eine Gesamtbelastungsdosis von 0,9 MNh.

Die Beklagte hörte den Landesgewerbearzt an, der zu der BK keine Stellungnahme abgab.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2008 lehnte die Beklagte die Entschädigung der Lendenwirbelsäulenbeschwerden der Klägerin als BK nach Nr. 2108 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2008 zurück.

Mit der am 6. März 2008 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat die Klägerin die Anerkennung ihrer Wirbelsäulenerkrankung als BK weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe sich während ihrer Beschäftigung bei der Firma K. von Januar 2000 bis Oktober 2006 vier Bandscheibenvorfälle zugezogen und sei von Januar bis Juni 2006 deshalb arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Sie sei im Juni 2006 wieder arbeiten gegangen und sei im Juli wegen der Erkrankung zum 31. Oktober 2006 entlassen worden. Sie dürfe Arbeiten, bei denen sie Gewichte über 15 kg heben oder tragen müsse, nicht mehr ausüben.

Die Beklagte legte dem Gericht eine neue Berechnung zur beruflichen Exposition vor, aus der sich eine Gesamtbelastungsdosis von 2,9 MNh ergab.

Mit Urteil vom 11. Dezember 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Belastung der Klägerin mit einer Gesamtbelastungsdosis von 2,9 MNh liege unterhalb der erforderlichen Gesamtbelastung von 8,5 MNh. Damit sei eine der arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Gegen das ihr am 18. Januar 2010 zugegangene Urteil hat die Klägerin am 15. Februar 2010 Berufung eingelegt und ihren bisherigen Vortrag vertieft. Die Firma K. habe ihr schriftlich erklärt, sie könne Ansprüche geltend machen, sofern sich Rückenbeschwerden einstellen sollten. Sie habe beruflich bedingt einen Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule (HWS) im Segment 6/7 und an der Lendenwirbelsäule (LWS) im Segment 3/4 erlitten und dürfe ihren Beruf als Fleischfachverkäuferin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 11. Dezember 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 aufzuheben und

festzustellen, dass die Erkrankungen der Lendenwirbelsäule vom 1. Januar 2006 an eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Anerkennung der Wirbelsäulenleiden der Klägerin als BK stehe die fehlende Arbeitsplatzexposition entgegen.

Das Landessozialgericht hat Befundberichte von dem Facharzt für Orthopädie Dipl.-Med. B. vom 29. Oktober 2010, dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 27. Oktober 2010 und von der Fachärztin für Orthopädie Dr. W. vom 9. November 2010 eingeholt. Ferner hat dem Gericht der Befund über ein am 9. Juni 2006 durchgeführtes Magnetresonanztomogramm (MRT) der HWS vorgelegen.

Die Beklagte hat dem Gericht einen Ermittlungsbericht des TAD der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel vorgelegt, welcher nach einer mit der Klägerin durchgeführten Begehung im K-Center am 5. Juli 2007 erstellt worden ist. Anlässlich dieses Termins hat die Klägerin ihre bisherigen Angaben zur Exposition in der Zeit vom 1. bis 31. Mai 1999, 1. bis 31. Juli 1999 und 1. Januar 2000 bis 31. Oktober 2006 korrigiert. Insoweit wird auf Blatt 114 bis 116 der Gerichtsakte verwiesen.

Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Berichterstatter am 9. Juni 2011 hat die Klägerin ihre Angaben in den von ihr unterzeichneten Erhebungsbögen wie folgt erläutert: Bei der Firma B. habe sie Schwein oder Rind mit unterschiedlichen Gewichten eingelagert. Das Gewicht habe maximal bei 60 kg gelegen. Beim Auslösen habe es sich um Gewichte zwischen ca. 70 und 80 kg gehandelt. Beim Verkauf der Ware habe das Gewicht zwischen drei und fünf kg betragen. Bei der Fleischerei Globus hätten sie zu zweit beim Herstellen der Wurst Gewichte um ca. 25 kg gehoben bzw. getragen. Bei der Fleischerei D habe es sich beim ‚Verkauf an der Theke‘ und ‚Zubereitung für den Imbiss’ um Gewichte zwischen drei und vier kg bei der Fleischerei J zwischen vier und fünf kg gehandelt. Urlaubstage habe sie wie folgt erhalten: Firma B. 21 Urlaubstage pro Jahr - ohne Samstage -, Firma G. 30 Tage pro Jahr einschließlich Samstage, Firma J. 30 Tage pro Jahr einschließlich Samstage und Firma K. 36 Tage pro Jahr einschließlich Samstage, wobei sie allerdings einen Tag in der Woche frei gehabt habe. Für die Firma D. könne sie keine Angaben mehr machen.

Die Verwaltungsakte der Beklagten hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (vgl. §§ 151 Abs. 1 SGG) und im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 beschwert die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung einer BK nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV.

Der von der Klägerin verfolgte Anspruch richtet sich nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Denn der von ihr geltend gemachte Versicherungsfall (BK 2108), zu dem auch die tatsächliche Aufgabe der schädigenden Tätigkeit gehört, könnte nur nach dem In-Kraft-Treten des SGB VII am 1. Januar 1997 eingetreten sein (vgl. Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I, 1254 ff., §§ 212 ff. SGB VII), weil die Klägerin ihre Tätigkeit als Fleischfachverkäuferin erst am 1. November 2006 aufgegeben hat und sich Wirbelsäulenbeschwerden erst Ende 2005 eingestellt haben.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (BKV) mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Die näheren Einzelheiten zum Erlass der BKV regelt § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 6 SGB VII. Voraussetzung für die Anerkennung der hier strittigen BK 2108 ist nach deren Tatbestand das Vorliegen bandscheibenbedingter Erkrankungen der LWS durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Danach müssen für die Feststellung einer BK 2108 folgende Kriterien erfüllt sein: Der Versicherte muss aufgrund seiner versicherten Tätigkeit langjährig schwere Lasten gehoben oder getragen bzw. Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung verrichtet haben, bei ihm muss eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vorliegen, die durch diese beruflichen Einwirkungen entstanden ist, diese Erkrankung muss zum Unterlassen aller gefährdenden Tätigkeiten gezwungen haben und der Versicherte darf eine solche Tätigkeit tatsächlich nicht mehr ausüben (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 27. Juni 2006 – B 2 U 20/04 RSozR 4-2700 § 9 Nr. 7).

Ausgehend hiervon war die Klägerin während ihrer beruflichen Tätigkeit als Fleischfachverkäuferin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigte versichert und währenddessen grundsätzlich auch ihrer Art nach gefährdenden Einwirkungen im Sinne der BK 2108 ausgesetzt. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob die Klägerin an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS leidet, die sie objektiv gezwungen hat, die belastende Tätigkeit zu unterlassen. Denn die Einwirkungen, denen sie während ihres Berufslebens ausgesetzt war, sind nach Überzeugung des Senats nicht hinreichend als wesentliche (Mit-)Ursache des Wirbelsäulenleidens wahrscheinlich zu machen.

Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den geltend gemachten Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt dagegen nicht. Dabei muss die versicherte Einwirkung nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden "Theorie der wesentlichen Bedingung" an der Verursachung der geltend gemachten Erkrankung wesentlich mitgewirkt haben. Gesichtspunkte zur Beurteilung der Wesentlichkeit sind neben möglichen konkurrierenden Ursachen und der Krankheitsgeschichte insbesondere auch die Art und das Ausmaß der versicherten Einwirkung sowie ergänzend auch der Schutzzweck der Norm, wobei insgesamt die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 27/04 RSozR 4-2700 § 8 Nr. 15; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 RSozR 4-2700 § 8 Nr. 17).

Danach liegt keine ernste Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass zwischen der Tätigkeit der Klägerin als Fleischfachverkäuferin und der von ihr als BK geltend gemachten Erkrankung ein wesentlicher ursächlicher Zusammenhang besteht. Entscheidende Zweifel an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der BK 2108 bestehen deshalb, weil die Klägerin nicht in einem Maße mit Heben und Tragen schwerer Lasten oder Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung beschäftigt war, das besondere Einwirkungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VII begründen könnte. Denn bei ihr sind vom Umfang her, von dem sich der Senat eine volle Überzeugung bilden können müsste (vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen dieses Beweismaßstabs BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 – 2 RU 27/86 – SozR § 548 Nr. 84; Urteil vom 27. Juni 2006 – B 2 U 5/05 RSozR 4-5671 § 6 Nr. 2), keine Einwirkungen nachgewiesen, aus denen sich eine entsprechende Gefährdung ableiten ließe.

Die Exposition der Klägerin erreicht nicht die für Frauen einschlägige Mindestbelastung von 8,5 MNh, unterhalb der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ein Zusammenhang einer LWS-Erkrankung mit beruflichen Belastungen auszuschließen ist. Dabei erfolgt die Belastungsermittlung unter Beachtung bestimmter, vom Bundessozialgericht vorgenommener Modifikationen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 4/06 R - SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5; Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 14/08 R - juris) nach dem sog. Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD, veröffentlicht bei Jäger u.a., Arbeitsmedizin Sozialmedizin Umweltmedizin, 1999, 112 ff.). Danach ist bei der Berechnung der Belastung auf eine Mindesttagesdosis zu verzichten und der untere Grenzwert, bei dessen Unterschreitung nach gegenwärtigem Wissensstand ein Kausalzusammenhang zwischen beruflichen Einwirkungen und bandscheibenbedingter Erkrankung der Lendenwirbelsäule ausgeschlossen werden kann, auf die Hälfte des im MDD vorgeschlagenen Orientierungswertes für die Gesamtbelastungsdosis von 17 MNh für Frauen herabzusetzen. Zu berücksichtigen sind zudem nur Arbeitsvorgänge mit Mindestdruckkräften. Die im MDD genannte Mindestdruckkraft für Frauen von 2.500 N pro Arbeitsvorgang ist entsprechend der vom Bundessozialgericht für Männer vorgenommenen Modifikation (Urteil vom 30. Oktober 2007, a.a.O., juris, RdNr. 23) auf 1.850 N zu verringern. Diese Druckkraft ergibt sich beim Tragen von 10 kg vor und neben dem Körper (siehe Jäger u.a., a.a.O., S. 116). In die Berechnung sind schließlich für Frauen nur Gewichte ab 7,5 kg einzubeziehen (Jäger u.a., a.a.O., S. 113).

Hiervon ausgehend ergibt sich nicht einmal unter Einbeziehung von Gewichten ab 2 kg die geforderte Gesamtmindestbelastung von 8,5 MNh. Der Berechnung der Gesamtbelastungsdosis legt der Senat im Folgenden die Angaben der Klägerin vom 4. Juni 2007, teilweise geändert durch die Angaben vom 5. Juli 2007 und ergänzt um die Angaben im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 9. Juni 2011, mit den von ihr genannten Höchstbelastungen pro Arbeitsvorgang zu Grunde.

Im Einzelnen ergibt sich damit für den Zeitraum 1. Oktober 1991 bis 31. Juli 1994 Folgendes:

Einhändiges Heben von 30 kg Gewicht (60 kg, getragen von zwei Personen) ergibt die Druckkraft F von 5.700 N, errechnet aus 30 kg Lastgewicht mal 130 N zuzüglich einer Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der arbeitstäglichen Einwirkungszeit von 0,0069 h (10 x jeweils 2,5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 224.181 Nh zu vervielfältigen.

Tragen vor und neben dem Körper von 30 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.350 N, errechnet aus 30 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0278 h (10 x jeweils 10 Sekunden [10 Meter Entfernung entsprechen einer Tragezeit von 10 Sekunden]: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 350.349,5 Nh zu vervielfältigen.

Beidhändiges Heben von 40 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 4.800 N, errechnet aus 40 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von wiederum 0,0069 h (10 x 2,5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 158.976 Nh zu vervielfältigen.

Tragen vor und neben dem Körper von 40 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 4.400 N, errechnet aus 40 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0278 h (10 x 10 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 538.208 Nh zu vervielfältigen.

Beidhändiges Heben von 25 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.675 N, errechnet aus 25 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von wiederum 0,0069 h (10 x 2,5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 93.188,8 Nh zu vervielfältigen.

Tragen vor und neben dem Körper von 25 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.125 N, errechnet aus 25 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h (10 x 5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 135.742,2 Nh zu vervielfältigen.

Beidhändiges Heben von 5 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.175 N, errechnet aus 5 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h (20 x 2,5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 65.755,7 Nh zu vervielfältigen.

Tragen vor und neben dem Körper von 5 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 1.425 N, errechnet aus 5 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Diese Arbeitsvorgänge bleiben wegen Unterschreitung der Mindestdruckkraft von 1.850 N unberücksichtigt.

Beidhändiges Heben von 40 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 4.800 N, errechnet aus 40 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von wiederum 0,0139 h (20 x 2,5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 320.256 Nh zu vervielfältigen.

Tragen vor und neben dem Körper von 40 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 4.400 N, errechnet aus 40 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0278 (20 x 5 Sekunden: 3600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 538.208 Nh zu vervielfältigen.

Aus den Zwischengrößen ist die Summe von 2.424.865,2 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 550,553 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 4.404,4 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 281 Schichten jährlich (365 Kalendertage abzüglich 52 Sonntage abzüglich 11 Feiertage abzüglich 21 Urlaubstage) und 2,83 Jahren ergibt die Vervielfältigung 3.502.511 Nh = 3,50 MNh.

Entsprechend berechnet sich die Belastung für die Zeit vom 1. April 1995 bis 30. April 1996 wie folgt:

Beidhändiges Heben von 12,50 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.737,5 N, errechnet aus 12,50 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0139 h pro Schicht (20 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 104.165,3 Nh zu vervielfältigen.

Tragen vor und neben dem Körper von 12,50 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.062,5 N, errechnet aus 12,50 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0333 (20 x 6 Sekunden: 3600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 141.655,1 Nh zu vervielfältigen.

Beidhändiges Heben von 20 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.300 N, errechnet aus 20 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0208 h pro Schicht (30 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 226.512 Nh zu vervielfältigen.

Tragen vor und neben dem Körper von 20 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.700 N, errechnet aus 20 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0583 (30 x 7 Sekunden: 3600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 425.007 Nh zu vervielfältigen.

Beidhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.925 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0208 h pro Schicht (30 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 177.957 Nh zu vervielfältigen.

Tragen vor und neben dem Körper von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.275 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0583 (30 x 7 Sekunden: 3600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 301.738,9 Nh zu vervielfältigen.

Einhändiges Heben von 10 kg Gewicht ergibt die Druckkraft F von 3.100 N, errechnet aus 10 kg Lastgewicht mal 130 N zuzüglich einer Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der arbeitstäglichen Einwirkungszeit von 0,0278 h (40 x 2,5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 267.158 Nh zu vervielfältigen.

Tragen vor und neben dem Körper von 10 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 1.850 N, errechnet aus 10 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0556 h (40 x 5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 190.291 Nh zu vervielfältigen.

Einhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft F von 3.750 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 130 N zuzüglich einer Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der arbeitstäglichen Einwirkungszeit von 0,0556 h (80 x 2,5 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 781.875 Nh zu vervielfältigen.

Tragen vor und neben dem Körper von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.275 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,3333 h (80 x 15 Sekunden: 3.600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 1.725.035,8 Nh zu vervielfältigen.

Aus den Zwischengrößen ist die Summe von 4.341.395,1 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 736,664 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 5.893,3 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 272 Schichten jährlich (365 Kalendertage abzüglich 52 Sonntage abzüglich 11 Feiertage abzüglich 30 Urlaubstage) und 1,08 Jahren ergibt die Vervielfältigung 1.731.215,8 Nh = 1,73 MNh.

Für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1996 ergibt sich nachfolgende Berechnung:

Beidhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.925 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0104 h pro Schicht (15 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 88.978,5 Nh zu vervielfältigen.

Tragen vor und neben dem Körper von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.275 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0292 (15 x 7 Sekunden: 3600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 151.128,3 Nh zu vervielfältigen.

Beidhändiges Heben von 4 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.100 N, errechnet aus 4 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0104 h pro Schicht (15 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 45.864 Nh zu vervielfältigen.

Tragen vor und neben dem Körper von 4 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 1.340 N, errechnet aus 4 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Diese Arbeitsvorgänge bleiben bei der Belastungsermittlung wegen Unterschreitung der Mindestdruckkraft von 1.850 N unberücksichtigt.

Beidhändiges Heben von kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.100 N, errechnet aus 4 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0104 h pro Schicht (15 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 45.864 Nh zu vervielfältigen.

Tragen vor und neben dem Körper von 4 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 1.340 N, errechnet aus 4 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Diese Arbeitsvorgänge bleiben bei der Belastungsermittlung wegen Unterschreitung der Mindestdruckkraft von 1.850 N unberücksichtigt.

Aus den Zwischengrößen ist die Summe von 331.834,8 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 203,665 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 1.629,3 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 278 Schichten jährlich (365 Kalendertage abzüglich 52 Sonntage abzüglich 11 Feiertage abzüglich 24 Urlaubstage) und 0,25 Jahren ergibt die Vervielfältigung 113.236,4 Nh = 0,11 MNh.

Für die Zeit vom 1. April 1997 bis 31. Oktober 1997 ergibt sich nachfolgende Berechnung:

Beidhändiges Heben von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.925 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0104 h pro Schicht (15 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 88.978,5 Nh zu vervielfältigen.

Tragen vor und neben dem Körper von 15 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.275 N, errechnet aus 15 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,05 (15 x 12 Sekunden: 3600) pro Schicht zu einer Zwischengröße von 258.781,3 Nh zu vervielfältigen.

Beidhändiges Heben von 5 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.175 N, errechnet aus 5 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0104 h pro Schicht (15 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 49.198,5 Nh zu vervielfältigen.

Tragen vor und neben dem Körper von 5 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 1.425 N, errechnet aus 5 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Diese Arbeitsvorgänge bleiben bei der Belastungsermittlung wegen Unterschreitung der Mindestdruckkraft von 1.850 N unberücksichtigt.

Beidhändiges Heben von 5 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.175 N, errechnet aus 5 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0104 h pro Schicht (15 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 49.198,5 Nh zu vervielfältigen.

Tragen vor und neben dem Körper von 5 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 1.425 N, errechnet aus 5 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Diese Arbeitsvorgänge bleiben bei der Belastungsermittlung wegen Unterschreitung der Mindestdruckkraft von 1.850 N unberücksichtigt.

Aus den Zwischengrößen ist die Summe von 446.156,8 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 236,156 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 1.889,2 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 272 Schichten jährlich (365 Kalendertage abzüglich 52 Sonntage abzüglich 11 Feiertage abzüglich 30 Urlaubstage) und 0,58 Jahren ergibt die Vervielfältigung 298.040,2 Nh = 0,30 MNh.

Für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 31. Mai 1999 ergibt sich nachfolgende Berechnung:

Beidhändiges Heben von 30 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 4.050 N, errechnet aus 30 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0208 h pro Schicht (30 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 341.172 Nh zu vervielfältigen.

Beidhändiges Heben von 3 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.025 N, errechnet aus 3 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0208 h pro Schicht (30 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 85.293 Nh zu vervielfältigen.

Beidhändiges Heben von 3 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.025 N, errechnet aus 3 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0556 h pro Schicht (80 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 227.994,8 Nh zu vervielfältigen.

Aus den Zwischengrößen ist die Summe von 654.459,8 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 286,02 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 2.288,2 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 220 Schichten jährlich (365 Kalendertage abzüglich 104 Sams- und Sonntage abzüglich 11 Feiertage abzüglich 30 Urlaubstage) und 0,08 Jahren ergibt die Vervielfältigung 40.272,3 Nh = 0,04 MNh.

Für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 31. Juli 1999 ergibt sich nachfolgende Berechnung:

Beidhändiges Heben von 3 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.025 N, errechnet aus 3 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0694 h pro Schicht (100 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 284.583,4 Nh zu vervielfältigen.

Tragen vor und neben dem Körper von 3 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 1.255 N, errechnet aus 3 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Diese Arbeitsvorgänge bleiben bei der Belastungsermittlung wegen Unterschreitung der Mindestdruckkraft von 1.850 N unberücksichtigt.

Beidhändiges Heben von 3 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 2.025 N, errechnet aus 3 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0694 h pro Schicht (100 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 284.583,4Nh zu vervielfältigen.

Tragen vor und neben dem Körper von 3 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 1.255 N, errechnet aus 3 kg Lastgewicht mal 85 N zuzüglich der Konstante von 1.000 N. Diese Arbeitsvorgänge bleiben bei der Belastungsermittlung wegen Unterschreitung der Mindestdruckkraft von 1.850 N unberücksichtigt.

Aus den Zwischengrößen ist die Summe 569.166,8 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 266,732 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 2.133,9 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 220 Schichten jährlich (365 Kalendertage abzüglich 104 Sams- und Sonntage abzüglich 11 Feiertage abzüglich 30 Urlaubstage) und 0,08 Jahren ergibt die Vervielfältigung 37.556,6 Nh = 0,04 MNh.

Für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Oktober 2006, unter Abzug der Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Mai 2006, ergibt sich nachfolgende Berechnung:

Beidhändiges Heben von 20 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 3.300 N, errechnet aus 20 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0208 h pro Schicht (30 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 226.512 Nh zu vervielfältigen.

Beidhändiges Heben von 2 kg Gewicht ergibt die Druckkraft von 1.950 N, errechnet aus 2 kg Lastgewicht mal 75 N zuzüglich der Konstante von 1.800 N. Das Quadrat der Druckkraft ist mit der Einwirkungszeit von 0,0278 h pro Schicht (40 x 2,5 Sekunden: 3.600) zu einer Zwischengröße von 105.709,5 Nh zu vervielfältigen.

Das Ziehen von Paletten ist in der BK 2108 nicht als Vorgang erfasst und bleibt daher unberücksichtigt.

Aus den Zwischengrößen ist die Summe 332.221,5 Nh zu bilden. Diese ist durch die tägliche Arbeitsstundenzahl 8 zu teilen und daraus die Wurzel zu ziehen, ergibt 203,783 N. Dieses Ergebnis ist wiederum mit 8 Stunden auf 1.630,3 Nh für den Arbeitstag zu vervielfältigen. Bei zugrunde gelegten 220 Schichten jährlich (365 Kalendertage abzüglich 104 Sams- und Sonntage abzüglich 11 Feiertage abzüglich 30 Urlaubstage) und 6,42 Jahren ergibt die Vervielfältigung 2.302.635,7 Nh = 2,3 MNh.

Die sich aus der Addition der so für die einzelnen Zeitabschnitte ermittelten Zwischengrößen von 3,50 MNh, 1,73 MNh, 0,11 MNh, 0,30 MNh, 0,04 MNh, 0,04 MNh und 2,30 MNh ergebende Gesamtdosis über die Gesamtbelastungszeit von 11,32 Jahren (Summe der zuvor aufgeführten Jahresabschnitte) beläuft sich für das Heben und Tragen von Lasten auf 8,02 MNh. Der Mindestwert der Belastung von 8,5 MNh wird mithin selbst bei ausschließlicher Berücksichtigung der von der Klägerin angegebenen Heb- oder Tragelasten nicht erreicht. Anhaltspunkte für eine tatsächlich höhere Belastung bestehen nicht. Insgesamt sind die so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK 2108 nicht erfüllt, wie die Beklagte im Bescheid vom 17. Januar 2008 im Ergebnis zutreffend entschieden hat.

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved