L 1 AL 70/11 B

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Koblenz (RPF)
Aktenzeichen
S 9 AL 81/11
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 1 AL 70/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Begehrt der Kläger die Gewährung von Arbeitslosengeld für einen Zeitraum, für welchen die Krankenkasse die (weitere) Zahlung von Krankengeld mit einem nicht bindend gewordenen Bescheid abgelehnt hat, ist im Rechtsstreit gegen die Bundesagentur für Arbeit die Krankenkasse nach § 75 Abs. 2 2.Alt. SGG notwendig beizuladen und ggfs. nach § 75 Abs. 5 SGG zu verurteilen. Eine zeitlich nach der Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit erhobene Klage gegen die Krankenkasse ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.
2. Aus der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit kann allein nicht auf den Wegfall der objektiven und subjektiven Verfügbarkeit geschlossen werden.
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 09.05.2011 - S 9 AL 81/11 - aufgehoben. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt und es wird ihm Rechtsanwältin A M , H str. , B , beigeordnet.

2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu bewilligen. Die Voraussetzungen des § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) liegen vor. Der Kläger ist bedürftig und seine Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig. Auch bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. So kann Prozesskostenhilfe durchaus verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Hingegen ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Ausgehend von diesen Maßstäben kommt der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2011 eine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu. Ob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) zutreffend ab 17.01.2011 aufgehoben hat, lässt sich ohne weitere Ermittlungen nicht klären.

Die Verfügbarkeit des Klägers (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III -) war mit Ablauf des 16.01.2011 (Ende der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit gem. § 126 SGB III und der hierdurch fingierten Verfügbarkeit) nicht bereits deshalb weggefallen, weil er weiter arbeitsunfähig war. Verfügbarkeit ist ein komplexer Rechtsbegriff, der die Beachtung zahlreicher Tatsachen (etwa die Fähigkeit zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit [objektive Verfügbarkeit und Erreichbarkeit] und die Arbeitsbereitschaft [subjektive Verfügbarkeit]) erforderlich macht. Aus der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gegenüber der Beklagten kann allein nicht auf einen Wegfall der objektiven Verfügbarkeit (§ 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III) geschlossen werden. Krankheitsbedingt stand der Kläger der Arbeitsvermittlung nur dann nicht (mehr) zur Verfügung, wenn keine ihm zumutbare Beschäftigung in Betracht kam. Schloss die Krankheit nur bestimmte Verrichtungen aus, die möglicherweise seine letzte Beschäftigung kennzeichnen, konnte er aber einer sonstigen zumutbaren Beschäftigung nachgehen, die er auch ausüben durfte, so stand er der Arbeitsvermittlung objektiv zur Verfügung. Zur Feststellung des Umfangs zumutbarer Arbeiten hat die Beklagte - ebenso wie das Sozialgericht (SG) - das tatsächliche Leistungsvermögen des Arbeitslosen eigenständig zu ermitteln und festzustellen. Die Verwendung der Rechtsbegriffe "nicht arbeitsfähig" bzw. "nicht arbeitsbereit" ersetzt die nach dem Gesetz erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht (vgl. BSG, Urteil vom 21.09.1995 - 11 RAr 35/95 -, SozR 3-4100 § 105b Nr. 2 Rdnr. 24; Urteil vom 09.09.1999 - B 11 AL 13/99 R -, SozR 3-4100 § 105a Nr. 7 Rdnr. 18; Urteil vom 20.10.2005 - B 7a/7 AL 102/04 R -, SozR 4-1500 § 103 Nr. 5 Rdnr. 12f). Auch die subjektive Verfügbarkeit (Arbeitsbereitschaft, § 119 Abs. 5 Nr. 3 SGB III) kann nicht allein wegen der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgeschlossen werden. Der Kläger hat sich im Antrag auf Gewährung von Alg vom 01.03.2010 ohne Einschränkung bereit erklärt, Beschäftigungen auszuüben. Diese Erklärung hat er nicht widerrufen. Die Wirkung des Entfallens der subjektiven Verfügbarkeit dürfte den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erst dann beizumessen sein, wenn der Kläger trotz Hinweis auf ein entgegenstehendes Gutachten darauf beharrt, wegen der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht arbeiten zu können (vgl. Geiger, info also 2008, 58, 62). Dies war vorliegend nicht der Fall, da ein ärztliches Gutachten durch die Beklagte oder das SG nicht eingeholt wurde. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Arbeitsbereitschaft eines Arbeitslosen auch über das objektiv gegebene Maß seiner Leistungsfähigkeit hinausgehen kann (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2007 - B 7a AL 30/06 R -, SozR 4-4300 § 125 Nr. 2 Rdnr. 24). Ggf. ist im vorliegenden Fall auch zu klären, ob die Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Abs. 1 SGB III gegeben waren.

Allerdings kommt die Regelung des § 125 SGB III wegen der Ruhensvorschrift des § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III nur zum Tragen, wenn dem Kläger in dem hier streitigen Zeitraum vom 17.01. bis 23.01.2011 kein Anspruch auf Krankengeld zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 03.06.2004 - B 11 AL 55/03 R -, SozR 4-4300 § 125 Nr. 1). Da im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Klägers ein Anspruch auf Krankengeld nach den §§ 44ff Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in Betracht kommt, ist die AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz als zuständige Krankenkasse des Klägers nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen und ggf. nach § 75 Abs. 5 SGG zu verurteilen. Eine solche gesetzliche Klageerweiterung haben die Tatsachengerichte von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern der Kläger die Verurteilung der Beigeladenen nicht ausdrücklich ablehnt (BSG, Urteil vom 02.11.2000 - B 11 AL 25/00 R -, Juris Rdnr. 25). Nach § 75 Abs. 2 2. Alternative SGG ist die Krankenkasse beizuladen, wenn sich im Verfahren ergibt, dass diese bei der Ablehnung des (gegen die Beklagte) geltend gemachten Anspruchs als leistungspflichtig in Betracht kommt. Eine Beiladung ist dabei nicht erst erforderlich, wenn für das erkennende Gericht feststeht, dass die Beklagte selbst keine Leistungen zu erbringen hat, sondern bereits dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass anstelle der Beklagten ein anderer Leistungsträger die Leistungen zu erbringen hat. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Norm ("in Betracht kommt") als auch aus dem Sinn der Regelung. Die Frage der Notwendigkeit der Beiladung eines anderen Leistungsträgers kann nicht von der umfassenden Prüfung der Begründetheit der Klage abhängig gemacht und auf diese Weise durch das entscheidende Gericht für das Rechtsmittelgericht präjudiziert werden (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 Rdnr. 11). Diese subsidiär zu prüfende Verurteilung des beizuladenden Trägers setzt voraus, dass die in Frage kommenden Ansprüche in einer Wechselbeziehung derart stehen müssen, dass bei Unzuständigkeit des einen Versicherungsträgers der andere die Leistung zu erbringen hat. Inhaltlich müssen sich die Leistungen zwar nicht decken, doch müssen Anspruchsgrund und Rechtsfolgen im Kern übereinstimmen. Die Regelung des § 75 Abs. 5 SGG dient der Prozesswirtschaftlichkeit und -beschleunigung. Stellt sich in Fällen eines Ausschließlichkeitsverhältnisses (negativen Kompetenzkonflikts) zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern der für die Leistung zuständige Träger erst während des gerichtlichen Verfahrens heraus, so soll das Gericht möglichst schnell zu einer Sachentscheidung über den Anspruch kommen (BSG, Urteil vom 08.05.2007 - B 2 U 3/06 R -, SozR 4-2700 § 136 Nr. 3 Rdnr. 26; Urteil vom 08.11.2001 - B 11 AL 33/01 R -, Juris Rdnr. 21). Eine Verurteilung des beigeladenen Leistungsträgers ist jedoch nicht (mehr) möglich, wenn dieser den geltend gemachten Anspruch in der Vergangenheit bindend abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 19.05.1982 - 11 RA 37/81 -, SozR 2200 § 1239 Nr. 2 Rdnr. 38).

Vorliegend stehen die möglichen Ansprüche des Klägers auf Gewährung von Alg bzw. auf Gewährung von Krankengeld im Zeitraum vom 17.01. bis 23.01.2011 in einem Ausschließlichkeitsverhältnis. Der Kläger hat eine Beiladung der Krankenkasse nicht ausdrücklich abgelehnt. Der Ablehnungsbescheid der Krankenkasse vom 12.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2011 ist bisher nicht bindend geworden. Dass der Kläger mittlerweile eine Klage gegen die Krankenkasse erhoben hat, steht der Beiladung nicht entgegen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 75 Abs. 5 SGG, die nicht bloß einen neuen Rechtsstreit, sondern vor allem die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermeiden soll. Deshalb kann eine schon anderweitige Rechtshängigkeit der Verurteilung des Beigeladenen nicht entgegenstehen (vgl. BSG aaO). Allenfalls wäre die Klage gegen die Krankenkasse wegen der erforderlichen Beiladung der Krankenkasse im vorliegenden Verfahren unzulässig, weil sie erst nach der vorliegenden Klage erhoben worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.03.2001 - B 7 AL 14/00 R -, Juris Rdnr. 14; vgl. auch Urteil vom 07.02.2002 - B 7 AL 28/01 R -, Juris Rdnr. 13). Vorliegend ist deshalb aus Gründen der Prozessökonomie und um der Gefahr widersprechender Entscheidungen vorzubeugen, umfassend zu prüfen, ob dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte oder gegen die beizuladende Krankenkasse zusteht. Ein "Ermessen" des SG, von einer solchen Beiladung abzusehen, besteht nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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