Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 3188/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2634/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.04.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 15.06.2009 bis zum 06.01.2010 geltend.
Die Klägerin war bei der Beklagten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld pflichtversichert. Seit dem 04.05.2009 war sie ausweislich einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Prof. Dr. M. vom Städtischen Klinikum K. wegen einer Schenkelhalsfraktur (ICD-10 S72.00; andere orthopädische Behandlung Z.47.0) arbeitsunfähig. Die Agentur für Arbeit gewährte ihr im Wege der Leistungsfortzahlung zunächst weiter Arbeitslosengeld in Höhe von 34,61 EUR arbeitstäglich.
Am 02.06.2009 bescheinigte der Unfallchirurg Dr. Sch. der Klägerin Arbeitsunfähigkeit mit der Diagnose Z96.6 nach ICD-10 (Vorhandensein von orthopädischen Gelenkimplantaten) bis zum 14.06.2009. Am 15.06.2009 - einem Montag - stellte der Facharzt für Allgemeinmedizin M.-St. der Klägerin eine weitere AU-Bescheinigung als Folgebescheinigung mit der Diagnose M87.95 nach ICD-10 (nicht näher bezeichnete Knochennekrose) aus. Die seit dem 04.05.2009 bestehende Arbeitsunfähigkeit werde voraussichtlich bis einschließlich 19.06.2009 andauern.
Mit Bescheid vom 15.06.2009 hob die Agentur für Arbeit die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 15.06.2009 auf. Zur Begründung gab sie an, mit dem 14.06.2009 ende der Zeitraum von sechs Wochen, innerhalb dessen sie gemäß § 126 SGB III bei Arbeitsunfähigkeit Leistungen fortzahle.
Mit Schreiben vom 16.06.2009 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab. Ob ein Anspruch auf Krankengeld bestehe, richte sich nach dem Versicherungsverhältnis am Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Dies habe das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 26.06.2007 (B 1 KR 2/07 R) dargelegt. Maßgeblich sei hier der 15.06.2009. An diesem Tag sei die Klägerin (als Familienversicherte) nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Die bestehende Versicherung habe zum 14.06.2009 geendet.
Hiergegen legte die Klägerin am 19.06.2009 Widerspruch ein. Sie machte geltend, sie sei seit dem 04.05.2009 nahtlos arbeitsunfähig. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ihre Arbeitsunfähigkeit nicht am 15.06.2009 festgestellt worden, sondern schon sechs Wochen zuvor. Bei der AU-Bescheinigung vom 15.06.2009 habe es sich lediglich um eine Folgebescheinigung über die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit gehandelt.
Mit Schreiben vom 19.06.2009 teilte die Beklagte der Klägerin erneut mit, dass es für den Krankengeldanspruch auf die Verhältnisse am 15.06.2009 ankomme. Zu diesem Zeitpunkt habe eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld nicht mehr bestanden. Die Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs müssten bei zeitlich befristeten Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit für jeden Abschnitt gesondert geprüft werden. Sie habe dem Widerspruch daher nicht abhelfen können.
Nachdem die Klägerin am 21.06.2009 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhoben hatte, erließ die Beklagte am 16.10.2009 einen förmlichen Widerspruchsbescheid und wies den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, maßgebend für einen Anspruch auf Krankengeld sei gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V der Umfang des Versicherungsschutzes an dem Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folge. Dies gelte auch für eine AU-Folgebescheinigung. Denn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Krankengeld müssten bei befristeter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für jeden Bewilligungsabschnitt erneut festgestellt werden. Angesichts dessen komme ein nahtloser Bezug von Krankengeld nur in Betracht, wenn spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den zunächst Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, ein Arzt eine Folgebescheinigung ausstelle. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Die Klägerin habe erst am 15.06.2009 - also nach Ende des Bewilligungsabschnitts am 14.06.2009 - einen Arzt aufgesucht, um ihre Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen. Es sei nicht ersichtlich, dass sie daran gehindert gewesen wäre, sich rechtzeitig um eine AU-Folgebescheinigung zu bemühen. Abzustellen sei hier daher auf den Versicherungsstatus nach dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 15.06.2009, also am 16.06.2009. An diesem Tag habe für die Klägerin keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld mehr bestanden: Die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V habe mit dem 14.06.2009 geendet. Eine Verlängerung dieser Versicherung gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V scheide mangels eines Anspruchs auf Krankengeld aus. Stattdessen sei die Klägerin ab dem 15.06.2009 gemäß § 10 SGB V familienversichert gewesen. Gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V hätten Familienversicherte indes keinen Anspruch auf Krankengeld. Wegen der Familienversicherung sei auch ein nachgehender Anspruch auf Leistungen gemäß § 19 SGB V ausgeschlossen.
Zur Begründung ihrer Klage machte die Klägerin geltend, ihr Anspruch auf Krankengeld sei nicht erst am 15.06.2009 entstanden, sondern bereits mit der ersten Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Danach habe sie derselbe Arzt durchgehend wegen derselben Krankheit krankgeschrieben; es liege also ein einheitlicher Krankheitsverlauf vor. Zudem sei es ihr nicht möglich gewesen, früher als am 15.06.2009 eine Folgebescheinigung zu erhalten: Am 13. und 14.06.2009 sei Wochenende gewesen, am 11.06.2009 ein Feiertag. Am 12.06.2009 habe sie unter starken Schmerzen gelitten und deshalb keinen Arzt aufsuchen können. Zudem habe an diesem Tag die Praxis ihres Hausarztes geschlossen gehabt. Vor diesem Hintergrund habe sie alles ihr Mögliche getan, um eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Der zunächst wegen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach § 49 Abs. 1 SGB V ruhende Krankengeldanspruch sei am 15.06.2009 wieder aufgelebt. Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bestehe für die Dauer von Krankengeldbezug die Mitgliedschaft in der Krankenkasse fort.
Die Klägerin legte auf Anfrage des Sozialgerichts ein ärztliches Attest der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. St. und Dr. M.-St. vom 01.02.2010 vor, wonach die Klägerin in der Zeit vom 04.05.2009 bis zum 06.01.2010 arbeitsunfähig krank gewesen sei.
Mit Urteil vom 26.04.2010 wies das Sozialgericht Karlsruhe die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Krankengeld ab dem 15.06.2009. Das Gericht folge der zutreffenden Begründung des Bescheids vom 16.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16.10.2009 und sehe daher gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Der ergänzende Vortrag der Klägerin im Klageverfahren, es sei ihr nicht möglich gewesen, früher als am 15.06.2009 eine Folgebescheinigung zu erhalten, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Sofern eine rechtzeitige Feststellung der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit unterblieben sei, stehe dies einem Anspruch auf Krankengeld ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn die Verzögerung auf Umständen beruhe, die nicht dem Verantwortungsbereich des Versicherten zuzurechnen seien; dies sei insbesondere bei Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit des Versicherten anzunehmen. Es sei aber weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Klägerin am Ende des bis zum 14.06.2009 dauernden Bewilligungsabschnitts handlungs- oder geschäftsunfähig gewesen sei. Sollte die Klägerin (wie von ihr behauptet) am 12.06.2009 starke Schmerzen gehabt haben, hätte sie telefonisch einen Arzt - nicht notwendig ihren Hausarzt - um einen Hausbesuch bitten können. Angesichts dessen könne dahingestellt bleiben, ob die Darstellung der Klägerin überhaupt zutreffe. Zweifel erwecke insoweit, dass gerade bei den behaupteten starken Schmerzen die Kontaktaufnahme mit einem Arzt nahegelegen hätte. Zudem habe die Klägerin diesen Punkt erstmals nach Erlass des Widerspruchsbescheids vorgetragen, also erst, als sie über die Rechtslage informiert gewesen sei.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 06.05.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.06.2010 Berufung eingelegt.
Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren und macht ergänzend geltend, die Beklagte könne sich nicht auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26.06.2007 (B 1 KR 2/07 R) berufen, da dem dort entschiedenen Rechtsstreit ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Während im dortigen Fall einige Tage nach Ablauf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine neue Arbeitsunfähigkeit von einem anderen Arzt aufgrund einer neuen Erkrankung festgestellt worden sei, handele es sich im Falle der Klägerin um ein und dieselbe Erkrankung. Deren Fortdauer sei am 15.06.2009, dem Tag nach Ende des Arbeitslosengeldbezugs, mit einer Folgebescheinigung, die an die am 04.05.2009 erstmals attestierte Erkrankung angeknüpft habe, erneut festgestellt worden. Der Krankengeldanspruch gegen die Beklagte, der nach § 49 Abs. 1 SGB V zunächst für die Dauer der Lohnfortzahlung geruht habe, sei deshalb wieder aufgelebt, so dass die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten nach § 192 Abs. 1 Ziff. 2 SGB V fortbestanden habe. Es sei ihr auch nicht möglich gewesen, am letzten Tag der vorangegangenen Krankschreibung eine Folgebescheinigung zu erlangen, da dies ein Sonntag gewesen sei. Da es sich um ein verlängertes Wochenende gehandelt habe, könne sie auch nicht zumutbar darauf verwiesen werden, bereits am Mittwoch, den 10.06.2009 einen Arzt zwecks Ausstellung der Folgebescheinigung aufzusuchen. Denn die Einschätzung der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit fünf Tage vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei so weitreichend, dass dies aus medizinischer Sicht keinen Sinn mache. Es sei für sie in keiner Weise erkennbar gewesen, dass sie ihren Anspruch auf Krankengeld verlieren werden, wenn sie nicht bereits vor dem 14.06.2009 eine Folgebescheinigung einhole. Sie sei über eine entsprechende Obliegenheit auch nicht ausreichend belehrt worden. Das Versäumnis des Arztes, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf einem Sonntag enden zu lassen, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.04.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 16.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 15.06.2009 bis zum 06.01.2010 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Es sei nicht strittig, dass die Klägerin arbeitsunfähig gewesen sei, sondern sie habe dies nicht durchgehend nachgewiesen. Unerheblich sei, ob es sich bei der weiteren Arbeitsunfähigkeit um die gleiche Krankheit gehandelt habe wie zuvor oder ob zwischenzeitlich der behandelnde Arzt gewechselt worden sei. Nach seinem eindeutigen Wortlaut fordere § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V für den Erhalt der Mitgliedschaft, dass ein Anspruch auf Krankengeld bestehe oder Krankengeld tatsächlich bezogen werde. Die Klägerin habe aber ab dem 15.06.2009 weder Krankengeld bezogen noch habe sie - ausgehend von der bisherigen Mitgliedschaft - für diesen Tag einen Anspruch auf Krankengeld besessen. Ihr Krankengeld-Anspruch sei entsprechend der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. Sch. bis zum 14.06.2009 befristet gewesen. Die Voraussetzungen des Krankengeld-Anspruchs müssten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei zeitlich befristeter AU-Feststellung und dementsprechender Krankengeld-Gewährung für jeden Bewilligungs-abschnitt erneut festgestellt werden. Für den neuen, nächsten Bewilligungsabschnitt ab 15.06.2009 habe es an der Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft gefehlt. Erst am 15.06.2009 hätten die Fachärzte für Allgemeinmedizin Dres. med. St. und M.-St. erneut Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Seit dem 15.06.2009 habe jedoch lediglich Versicherungsschutz der Klägerin in der Familienversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld bestanden. Die Arbeitsunfähigkeit hätte nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V aber frühestens ab 16.06.2009 einen Krankengeld-Anspruch auslösen können. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Klägerin findet die Regelung auch uneingeschränkt Anwendung, wenn es um eine Folge-Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit gehe. Ein Ausnahmefall, in dem die unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise - rückwirkend - nachgeholt werden könne (dazu zuletzt zusammenfassend BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, jeweils RdNr 18 ff), liege nicht vor. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Klägerin gehindert gewesen sein könnte, alles in ihrem Verantwortungsbereich Mögliche zu unternehmen, um vor Ablauf des Arbeitsunfähigkeitszeitraums eine rechtzeitige Verlängerung ihrer AU-Feststellung über den 14.06.2009 hinaus zu erlangen.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 21.11.2011 und 22.11.2011 einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) für die Berufung ist bei einem für einen Zeitraum von sechseinhalb Monaten begehrten Krankengeld in Höhe von 34,61 EUR kalendertäglich bei weitem überschritten. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.
Die Berufung ist aber nicht begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Krankengeld sind die Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB V. Gem. § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V (u.a.) die nach § 10 SGB V Versicherten, das sind Personen in der Zeit, für die sie über die Familienversicherung mitversichert sind.
Liegt Arbeitsunfähigkeit vor, setzt das Entstehen des Krankengeldanspruchs weiter voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird (ggf. durch Auszahlungsschein für Krankengeld – vgl. § 6 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien). Grundsätzlich entsteht nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V der Leistungsanspruch erst von dem Tag an, der auf den Tag dieser ärztlichen Feststellung folgt. § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V sieht für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (u.a. Personen während der Zeit des Arbeitslosengeldbezugs) vor, dass Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gewährt wird.
Das Gesetz knüpft die Inanspruchnahme des Krankengeldes ferner an die Erfüllung einer dem Versicherten auferlegten Meldeobliegenheit. Der gem. §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 46 SGB V entstandene Leistungsanspruch ruht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nämlich, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird, es sei denn, die Meldung erfolgt innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte muss außerdem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V hinweisen und diese vorlegen. Die Meldeobliegenheit ist vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes zu erfüllen, auch nach einer vorübergehend leistungsfreien Zeit, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit seit Beginn durchgängig fortbestanden hat (BSG, Urt. v. 08.02.2000, - B 1 KR 11/99 R -); gleiches gilt bei ununterbrochenem Leistungsbezug, wenn wegen der Befristung ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V) über die Weitergewährung von Krankengeld erneut zu befinden ist. Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und der Krankenkasse melden, will er das Erlöschen oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden. Legt der Versicherte keine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) vor, endet der Krankengeldanspruch mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit, ohne dass es eines Aufhebungsbescheids bedürfte (vgl. Senatsurteil vom 03.08.2011, - L 5 KR 1056/10 -).
Maßgeblich für den Krankengeldanspruch der Klägerin war danach allein ihr Versicherungsstatus am 16.06.2009. Denn sie war am 15.06.2009 nicht mehr Bezieherin von Arbeitslosengeld, da ihr diesbezüglicher Anspruch nach Ausschöpfung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall mit Ablauf des 14.06.2009 geendet hatte. Maßgeblich ist daher nicht § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V, da am 15.06.2009 ein Leistungsbezug bei der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr erfolgte und die Klägerin deshalb nicht mehr nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bei der Beklagten krankenversichert war. Für die Klägerin kommt daher § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zur Anwendung, wonach ein Anspruch auf Krankengeld an dem Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt, entsteht. Da die Klägerin ihre über den 14.06.2009 hinaus fortbestehende Arbeitsunfähigkeit mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Dres. St. und M.-St. vom 15.06.2009 geltend gemacht hat, wäre ein Anspruch auf Krankengeld demnach frühestens am 16.06.2009 entstanden. Entgegen der von der Beklagten im Bescheid vom 16.06.2009 vertretenen Auffassung vermag der Senat der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26.06.2007 (B 1 KR 2/07 R) nichts anderes zu entnehmen.
Am 16.06.2009 war die Klägerin indes nicht mehr bei der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Wie bereits dargelegt, war die Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGBV bereits mit Ablauf des 14.06.2009 aufgrund des Endes des Leistungsbezugs bei der Bundesagentur für Arbeit beendet. Damit war auch ihr Anspruch auf Krankengeld erloschen.
Der Anspruch auf Krankengeld endet - wie alle Leistungsansprüche – gem. § 19 Abs. 1 SGB V grundsätzlich mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit im SGB V nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird (§ 190 Abs. 12 SGB V). Die Mitgliedschaft besteht jedoch fort, wenn ein Erhaltungstatbestand des § 192 SGB V erfüllt ist. Das ist gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V insbesondere der Fall, solange Anspruch auf Krankengeld besteht oder Krankengeld (tatsächlich) bezogen wird. Diese Voraussetzungen sind für die Klägerin nicht erfüllt. Sie hat nach dem 14.06.2009 weder Krankengeld tatsächlich bezogen, noch bestand aufgrund ihrer zum 14.06.2009 beendeten Mitgliedschaft am 16.06.2009 bei der Beklagten ein Krankengeldanspruch. Sofern sich die Klägerin auf die Ruhensregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V beruft, übersieht sie, dass auch das Wiederaufleben eines Krankengeldanspruchs nach vorangegangenem Ruhen das (Fort-)Bestehen des Versicherungsverhältnisses voraussetzt. Daran fehlt es aber hier für die Zeit nach dem 14.06.2009.
Die Klägerin hat auch keinen nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Ist die Mitgliedschaft auch unter Berücksichtigung der Erhaltungstatbestände in § 192 SGB V beendet, kommt zwar nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V noch ein nachgehender Leistungsanspruch ggf. auch auf Krankengeld längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, in Betracht. Eine Versicherung nach § 10 SGB V (Familienversicherung) oder eine freiwillige Krankenversicherung (§ 9 SGB V) haben nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB V aber Vorrang vor dem grundsätzlich subsidiären nachgehenden Leistungsanspruch (vgl. BSG, Urt. v. 20.08.1986, - 8 RK 74/84 -). Mitglieder, deren eigene Mitgliedschaft endet, die aber nach § 10 Familienversicherte sein oder werden können, sind daher auf den Familienversicherungsschutz oder ggf. nach näherer Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auf den Schutz einer freiwilligen Krankenversicherung verwiesen. Sie haben mangels Schutzbedürftigkeit (vgl. BSG, a.a.O.) keinen nachgehenden Leistungsanspruch aus § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V (vgl. Senatsurteil vom 03.08.2011, - L 5 KR 1056/10 - sowie LSG Hessen, Urt. v. 26.10.2010, - L 1 KR 84/10 -). Die Klägerin ist für die Zeit ab dem 15.06.2009 familienversichert und muss sich auf den damit gewährten Krankenversicherungsschutz verweisen lassen, der einen Anspruch auf Krankengeld aber nicht umfasst.
Die Klägerin muss sich daher maßgeblich die Folgen der abschnittsweise festgestellten Arbeitsunfähigkeit entgegen halten lassen. Es handelt sich vorliegend um eine Fallgestaltung, bei der es zwischen den jeweils maßgeblichen Zeiträumen abschnittsweise festgestellter Arbeitsunfähigkeit zu einer zeitlichen Unterbrechung gekommen ist, die für die Änderung des Versicherungsschutzes rechtlich relevant geworden ist. Hierfür kann gerade auch in dem praktischen häufigen Fall länger dauernder Arbeitsunfähigkeit ein Tag genügen. Dann wird Arbeitsunfähigkeit nämlich regelmäßig für bestimmte Zeitabschnitte durch Erst- und sich daran anschließende Folgebescheinigungen ärztlich festgestellt (vgl. § 5 Arbeitsunfähigkeits-RL) und Krankengeld dementsprechend auch abschnittsweise gewährt. Wird eine Folgebescheinigung am letzten Tag der vorausgehenden Arbeitsunfähigkeitszeit ausgestellt, tritt eine rechtlich relevante zeitliche Lücke (zwischen dem um 24.00 Uhr endenden letzten Arbeitsunfähigkeitstag und dem um 0.00 beginnenden nächsten Arbeitsunfähigkeitstag als Folgetag) nicht ein. Das ist freilich anders, wenn die Folgebescheinigung erst am Tag nach dem Ende eines abgelaufenen (ärztlich festgestellten) Arbeitsunfähigkeitszeitraums ausgestellt wird. Dann kann der Krankengeldanspruch gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V erst einen weiteren Tag später entstehen und es öffnet sich eine zeitliche Lücke von einem Tag, die versicherungsrechtlich relevant ist. Schließt der dann am Folgetag maßgebliche Krankenversicherungsschutz Krankengeld nicht mehr ein (wie die Familienversicherung oder die Versicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II - § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V), kann ein vorbestehender Krankengeldanspruch verloren gehen (vgl. Urteil des Senats vom 03.08.2011 - L 5 KR 1056/10 -).
Die Klägerin kann auch mit ihrer Auffassung nicht durchdringen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15.06.2009 habe an die bereits am 04.05.2009 festgestellte Arbeitsunfähigkeit angeknüpft. Zwar ist in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Dres. St. und M.-St. vom 15.06.2009 als Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit der 04.05.2009 genannt. Dies beruht jedoch nicht auf eigenen Feststellungen der ausstellenden Ärzte. Denn die vorangegangene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war von Dr. Sch., die Erstbescheinigung für die Arbeitsunfähigkeit ab dem 04.05.2009 von Prof. Dr. M. vom Städtischen Klinikum K. ausgestellt. Die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit für zurückliegende Zeiten ist grundsätzlich nicht statthaft (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien). Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der Ar-beitsunfähigkeits-Richtlinien ist eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig. Letztlich bleibt für das Entstehen des Leistungsanspruchs immer auch die gesetzliche Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V maßgeblich, weswegen es auch bei rückwirkender Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich auf den Folgetag nach der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung ankommt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 03.08.2011 - L 5 KR 1056/10 -). Das bleibt hier der 16.06.2009. Im Übrigen trifft es keinesfalls zu, dass die Krankschreibung vom 15.06.2009 - wie von der Klägerin im Klageverfahren behauptet - vom gleichen Arzt wegen der gleichen Erkrankung erfolgte wie die vorangegangene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Letztere war von Dr. Sch. ausgestellt worden bezogen auf das ICD-10-Diagnosekennzeichen Z 96.6 G R, welches das Vorhandensein von orthopädischen Gelenkimplantaten beschreibt. Dres. St. und M.-St. haben hingegen in ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15.06.2009 das ICD-10-Diagnosekennzeichen M87.95+G aufgeführt, welches für eine nicht näher bezeichnete Knochennekrose steht.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, es sei ihr nicht zumutbar gewesen, rechtzeitig vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum 14.06.2009 eine Folgebescheinigung zu erlangen. Insbesondere greift ihre auf das zeitliche Zusammentreffen des Ablaufs mit einem langen Wochenende gestützte Argumentation nicht durch. Eine Arztkonsultation bereits am Mittwoch, den 10.06.2009 wäre zumutbar und nicht etwa aus medizinischen Gründen im Hinblick auf eine noch für einen Restzeitraum von vier Tagen geltende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unmöglich gewesen. Denn derartige Bescheinigungen beruhen grundsätzlich auf einer prognostizierenden Bewertung des voraussichtlichen Krankheitsverlaufs durch den behandelnden Arzt. Träfe die Argumentation der Klägerin zu, dass eine Vorausschau vom Mittwoch bis zum darauffolgenden Montag zu weitreichend und daher medizinisch nicht sinnvoll gewesen wäre, dürften Krankschreibungen für eine oder mehrere Wochen generell nicht zulässig sein. Eine entsprechende Einschätzung obliegt allein dem behandelnden Arzt und kann nicht im Nachhinein von der Klägerin ersetzt werden. Ihre Annahme, am Mittwoch, den 10.06.2009 hätte sich ein Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit über den 14.06.2009 hinaus nicht prognostizieren lassen, stellt daher eine bloße Vermutung dar, mit der sie die Zumutbarkeit einer rechtzeitigen Untersuchung nicht widerlegen kann. Zudem hätte sie in durchaus zumutbarer Weise noch am Freitag, den 12.06.2009 einen Arzt aufsuchen können, und zwar durchaus auch einen Vertreter ihres Hausarztes, nachdem zwischen den Ausstellern der zum 14.06.2009 ablaufenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und der Folgebescheinigung ohnehin keine Identität bestand.
Schließlich kann sich die Klägerin weder darauf berufen, dass die - erkennbare - Ausstellung der Bescheinigung auf einen Sonntag als voraussichtlichem Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einem Fehler des ausstellenden Arztes beruhte, noch darauf, dass ihr die Gefahr, den Krankengeldanspruch zu verlieren, falls keine rechtzeitige Folgebescheinigung vorgelegt werde, nicht bewusst gewesen sei. Auf bloße Unkenntnis kann sich die Klägerin zur Exkulpation wegen der Nichterfüllung ihrer Obliegenheiten nicht berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 15.06.2009 bis zum 06.01.2010 geltend.
Die Klägerin war bei der Beklagten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld pflichtversichert. Seit dem 04.05.2009 war sie ausweislich einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Prof. Dr. M. vom Städtischen Klinikum K. wegen einer Schenkelhalsfraktur (ICD-10 S72.00; andere orthopädische Behandlung Z.47.0) arbeitsunfähig. Die Agentur für Arbeit gewährte ihr im Wege der Leistungsfortzahlung zunächst weiter Arbeitslosengeld in Höhe von 34,61 EUR arbeitstäglich.
Am 02.06.2009 bescheinigte der Unfallchirurg Dr. Sch. der Klägerin Arbeitsunfähigkeit mit der Diagnose Z96.6 nach ICD-10 (Vorhandensein von orthopädischen Gelenkimplantaten) bis zum 14.06.2009. Am 15.06.2009 - einem Montag - stellte der Facharzt für Allgemeinmedizin M.-St. der Klägerin eine weitere AU-Bescheinigung als Folgebescheinigung mit der Diagnose M87.95 nach ICD-10 (nicht näher bezeichnete Knochennekrose) aus. Die seit dem 04.05.2009 bestehende Arbeitsunfähigkeit werde voraussichtlich bis einschließlich 19.06.2009 andauern.
Mit Bescheid vom 15.06.2009 hob die Agentur für Arbeit die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 15.06.2009 auf. Zur Begründung gab sie an, mit dem 14.06.2009 ende der Zeitraum von sechs Wochen, innerhalb dessen sie gemäß § 126 SGB III bei Arbeitsunfähigkeit Leistungen fortzahle.
Mit Schreiben vom 16.06.2009 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab. Ob ein Anspruch auf Krankengeld bestehe, richte sich nach dem Versicherungsverhältnis am Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Dies habe das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 26.06.2007 (B 1 KR 2/07 R) dargelegt. Maßgeblich sei hier der 15.06.2009. An diesem Tag sei die Klägerin (als Familienversicherte) nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Die bestehende Versicherung habe zum 14.06.2009 geendet.
Hiergegen legte die Klägerin am 19.06.2009 Widerspruch ein. Sie machte geltend, sie sei seit dem 04.05.2009 nahtlos arbeitsunfähig. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ihre Arbeitsunfähigkeit nicht am 15.06.2009 festgestellt worden, sondern schon sechs Wochen zuvor. Bei der AU-Bescheinigung vom 15.06.2009 habe es sich lediglich um eine Folgebescheinigung über die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit gehandelt.
Mit Schreiben vom 19.06.2009 teilte die Beklagte der Klägerin erneut mit, dass es für den Krankengeldanspruch auf die Verhältnisse am 15.06.2009 ankomme. Zu diesem Zeitpunkt habe eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld nicht mehr bestanden. Die Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs müssten bei zeitlich befristeten Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit für jeden Abschnitt gesondert geprüft werden. Sie habe dem Widerspruch daher nicht abhelfen können.
Nachdem die Klägerin am 21.06.2009 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhoben hatte, erließ die Beklagte am 16.10.2009 einen förmlichen Widerspruchsbescheid und wies den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, maßgebend für einen Anspruch auf Krankengeld sei gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V der Umfang des Versicherungsschutzes an dem Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folge. Dies gelte auch für eine AU-Folgebescheinigung. Denn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Krankengeld müssten bei befristeter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für jeden Bewilligungsabschnitt erneut festgestellt werden. Angesichts dessen komme ein nahtloser Bezug von Krankengeld nur in Betracht, wenn spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den zunächst Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, ein Arzt eine Folgebescheinigung ausstelle. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Die Klägerin habe erst am 15.06.2009 - also nach Ende des Bewilligungsabschnitts am 14.06.2009 - einen Arzt aufgesucht, um ihre Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen. Es sei nicht ersichtlich, dass sie daran gehindert gewesen wäre, sich rechtzeitig um eine AU-Folgebescheinigung zu bemühen. Abzustellen sei hier daher auf den Versicherungsstatus nach dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 15.06.2009, also am 16.06.2009. An diesem Tag habe für die Klägerin keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld mehr bestanden: Die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V habe mit dem 14.06.2009 geendet. Eine Verlängerung dieser Versicherung gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V scheide mangels eines Anspruchs auf Krankengeld aus. Stattdessen sei die Klägerin ab dem 15.06.2009 gemäß § 10 SGB V familienversichert gewesen. Gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V hätten Familienversicherte indes keinen Anspruch auf Krankengeld. Wegen der Familienversicherung sei auch ein nachgehender Anspruch auf Leistungen gemäß § 19 SGB V ausgeschlossen.
Zur Begründung ihrer Klage machte die Klägerin geltend, ihr Anspruch auf Krankengeld sei nicht erst am 15.06.2009 entstanden, sondern bereits mit der ersten Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Danach habe sie derselbe Arzt durchgehend wegen derselben Krankheit krankgeschrieben; es liege also ein einheitlicher Krankheitsverlauf vor. Zudem sei es ihr nicht möglich gewesen, früher als am 15.06.2009 eine Folgebescheinigung zu erhalten: Am 13. und 14.06.2009 sei Wochenende gewesen, am 11.06.2009 ein Feiertag. Am 12.06.2009 habe sie unter starken Schmerzen gelitten und deshalb keinen Arzt aufsuchen können. Zudem habe an diesem Tag die Praxis ihres Hausarztes geschlossen gehabt. Vor diesem Hintergrund habe sie alles ihr Mögliche getan, um eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Der zunächst wegen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach § 49 Abs. 1 SGB V ruhende Krankengeldanspruch sei am 15.06.2009 wieder aufgelebt. Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bestehe für die Dauer von Krankengeldbezug die Mitgliedschaft in der Krankenkasse fort.
Die Klägerin legte auf Anfrage des Sozialgerichts ein ärztliches Attest der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. St. und Dr. M.-St. vom 01.02.2010 vor, wonach die Klägerin in der Zeit vom 04.05.2009 bis zum 06.01.2010 arbeitsunfähig krank gewesen sei.
Mit Urteil vom 26.04.2010 wies das Sozialgericht Karlsruhe die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Krankengeld ab dem 15.06.2009. Das Gericht folge der zutreffenden Begründung des Bescheids vom 16.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 16.10.2009 und sehe daher gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Der ergänzende Vortrag der Klägerin im Klageverfahren, es sei ihr nicht möglich gewesen, früher als am 15.06.2009 eine Folgebescheinigung zu erhalten, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Sofern eine rechtzeitige Feststellung der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit unterblieben sei, stehe dies einem Anspruch auf Krankengeld ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn die Verzögerung auf Umständen beruhe, die nicht dem Verantwortungsbereich des Versicherten zuzurechnen seien; dies sei insbesondere bei Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit des Versicherten anzunehmen. Es sei aber weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Klägerin am Ende des bis zum 14.06.2009 dauernden Bewilligungsabschnitts handlungs- oder geschäftsunfähig gewesen sei. Sollte die Klägerin (wie von ihr behauptet) am 12.06.2009 starke Schmerzen gehabt haben, hätte sie telefonisch einen Arzt - nicht notwendig ihren Hausarzt - um einen Hausbesuch bitten können. Angesichts dessen könne dahingestellt bleiben, ob die Darstellung der Klägerin überhaupt zutreffe. Zweifel erwecke insoweit, dass gerade bei den behaupteten starken Schmerzen die Kontaktaufnahme mit einem Arzt nahegelegen hätte. Zudem habe die Klägerin diesen Punkt erstmals nach Erlass des Widerspruchsbescheids vorgetragen, also erst, als sie über die Rechtslage informiert gewesen sei.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 06.05.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.06.2010 Berufung eingelegt.
Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren und macht ergänzend geltend, die Beklagte könne sich nicht auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26.06.2007 (B 1 KR 2/07 R) berufen, da dem dort entschiedenen Rechtsstreit ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Während im dortigen Fall einige Tage nach Ablauf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine neue Arbeitsunfähigkeit von einem anderen Arzt aufgrund einer neuen Erkrankung festgestellt worden sei, handele es sich im Falle der Klägerin um ein und dieselbe Erkrankung. Deren Fortdauer sei am 15.06.2009, dem Tag nach Ende des Arbeitslosengeldbezugs, mit einer Folgebescheinigung, die an die am 04.05.2009 erstmals attestierte Erkrankung angeknüpft habe, erneut festgestellt worden. Der Krankengeldanspruch gegen die Beklagte, der nach § 49 Abs. 1 SGB V zunächst für die Dauer der Lohnfortzahlung geruht habe, sei deshalb wieder aufgelebt, so dass die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten nach § 192 Abs. 1 Ziff. 2 SGB V fortbestanden habe. Es sei ihr auch nicht möglich gewesen, am letzten Tag der vorangegangenen Krankschreibung eine Folgebescheinigung zu erlangen, da dies ein Sonntag gewesen sei. Da es sich um ein verlängertes Wochenende gehandelt habe, könne sie auch nicht zumutbar darauf verwiesen werden, bereits am Mittwoch, den 10.06.2009 einen Arzt zwecks Ausstellung der Folgebescheinigung aufzusuchen. Denn die Einschätzung der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit fünf Tage vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei so weitreichend, dass dies aus medizinischer Sicht keinen Sinn mache. Es sei für sie in keiner Weise erkennbar gewesen, dass sie ihren Anspruch auf Krankengeld verlieren werden, wenn sie nicht bereits vor dem 14.06.2009 eine Folgebescheinigung einhole. Sie sei über eine entsprechende Obliegenheit auch nicht ausreichend belehrt worden. Das Versäumnis des Arztes, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf einem Sonntag enden zu lassen, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.04.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 16.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 15.06.2009 bis zum 06.01.2010 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Es sei nicht strittig, dass die Klägerin arbeitsunfähig gewesen sei, sondern sie habe dies nicht durchgehend nachgewiesen. Unerheblich sei, ob es sich bei der weiteren Arbeitsunfähigkeit um die gleiche Krankheit gehandelt habe wie zuvor oder ob zwischenzeitlich der behandelnde Arzt gewechselt worden sei. Nach seinem eindeutigen Wortlaut fordere § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V für den Erhalt der Mitgliedschaft, dass ein Anspruch auf Krankengeld bestehe oder Krankengeld tatsächlich bezogen werde. Die Klägerin habe aber ab dem 15.06.2009 weder Krankengeld bezogen noch habe sie - ausgehend von der bisherigen Mitgliedschaft - für diesen Tag einen Anspruch auf Krankengeld besessen. Ihr Krankengeld-Anspruch sei entsprechend der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. Sch. bis zum 14.06.2009 befristet gewesen. Die Voraussetzungen des Krankengeld-Anspruchs müssten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei zeitlich befristeter AU-Feststellung und dementsprechender Krankengeld-Gewährung für jeden Bewilligungs-abschnitt erneut festgestellt werden. Für den neuen, nächsten Bewilligungsabschnitt ab 15.06.2009 habe es an der Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft gefehlt. Erst am 15.06.2009 hätten die Fachärzte für Allgemeinmedizin Dres. med. St. und M.-St. erneut Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Seit dem 15.06.2009 habe jedoch lediglich Versicherungsschutz der Klägerin in der Familienversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld bestanden. Die Arbeitsunfähigkeit hätte nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V aber frühestens ab 16.06.2009 einen Krankengeld-Anspruch auslösen können. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Klägerin findet die Regelung auch uneingeschränkt Anwendung, wenn es um eine Folge-Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit gehe. Ein Ausnahmefall, in dem die unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise - rückwirkend - nachgeholt werden könne (dazu zuletzt zusammenfassend BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, jeweils RdNr 18 ff), liege nicht vor. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Klägerin gehindert gewesen sein könnte, alles in ihrem Verantwortungsbereich Mögliche zu unternehmen, um vor Ablauf des Arbeitsunfähigkeitszeitraums eine rechtzeitige Verlängerung ihrer AU-Feststellung über den 14.06.2009 hinaus zu erlangen.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 21.11.2011 und 22.11.2011 einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) für die Berufung ist bei einem für einen Zeitraum von sechseinhalb Monaten begehrten Krankengeld in Höhe von 34,61 EUR kalendertäglich bei weitem überschritten. Die Berufung ist auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.
Die Berufung ist aber nicht begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Krankengeld sind die Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB V. Gem. § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V (u.a.) die nach § 10 SGB V Versicherten, das sind Personen in der Zeit, für die sie über die Familienversicherung mitversichert sind.
Liegt Arbeitsunfähigkeit vor, setzt das Entstehen des Krankengeldanspruchs weiter voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird (ggf. durch Auszahlungsschein für Krankengeld – vgl. § 6 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien). Grundsätzlich entsteht nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V der Leistungsanspruch erst von dem Tag an, der auf den Tag dieser ärztlichen Feststellung folgt. § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V sieht für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (u.a. Personen während der Zeit des Arbeitslosengeldbezugs) vor, dass Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gewährt wird.
Das Gesetz knüpft die Inanspruchnahme des Krankengeldes ferner an die Erfüllung einer dem Versicherten auferlegten Meldeobliegenheit. Der gem. §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 46 SGB V entstandene Leistungsanspruch ruht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nämlich, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird, es sei denn, die Meldung erfolgt innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte muss außerdem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V hinweisen und diese vorlegen. Die Meldeobliegenheit ist vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes zu erfüllen, auch nach einer vorübergehend leistungsfreien Zeit, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit seit Beginn durchgängig fortbestanden hat (BSG, Urt. v. 08.02.2000, - B 1 KR 11/99 R -); gleiches gilt bei ununterbrochenem Leistungsbezug, wenn wegen der Befristung ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V) über die Weitergewährung von Krankengeld erneut zu befinden ist. Auch dann muss der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und der Krankenkasse melden, will er das Erlöschen oder das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden. Legt der Versicherte keine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) vor, endet der Krankengeldanspruch mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit, ohne dass es eines Aufhebungsbescheids bedürfte (vgl. Senatsurteil vom 03.08.2011, - L 5 KR 1056/10 -).
Maßgeblich für den Krankengeldanspruch der Klägerin war danach allein ihr Versicherungsstatus am 16.06.2009. Denn sie war am 15.06.2009 nicht mehr Bezieherin von Arbeitslosengeld, da ihr diesbezüglicher Anspruch nach Ausschöpfung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall mit Ablauf des 14.06.2009 geendet hatte. Maßgeblich ist daher nicht § 47b Abs. 1 Satz 2 SGB V, da am 15.06.2009 ein Leistungsbezug bei der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr erfolgte und die Klägerin deshalb nicht mehr nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bei der Beklagten krankenversichert war. Für die Klägerin kommt daher § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V zur Anwendung, wonach ein Anspruch auf Krankengeld an dem Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt, entsteht. Da die Klägerin ihre über den 14.06.2009 hinaus fortbestehende Arbeitsunfähigkeit mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Dres. St. und M.-St. vom 15.06.2009 geltend gemacht hat, wäre ein Anspruch auf Krankengeld demnach frühestens am 16.06.2009 entstanden. Entgegen der von der Beklagten im Bescheid vom 16.06.2009 vertretenen Auffassung vermag der Senat der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26.06.2007 (B 1 KR 2/07 R) nichts anderes zu entnehmen.
Am 16.06.2009 war die Klägerin indes nicht mehr bei der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Wie bereits dargelegt, war die Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGBV bereits mit Ablauf des 14.06.2009 aufgrund des Endes des Leistungsbezugs bei der Bundesagentur für Arbeit beendet. Damit war auch ihr Anspruch auf Krankengeld erloschen.
Der Anspruch auf Krankengeld endet - wie alle Leistungsansprüche – gem. § 19 Abs. 1 SGB V grundsätzlich mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit im SGB V nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird (§ 190 Abs. 12 SGB V). Die Mitgliedschaft besteht jedoch fort, wenn ein Erhaltungstatbestand des § 192 SGB V erfüllt ist. Das ist gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V insbesondere der Fall, solange Anspruch auf Krankengeld besteht oder Krankengeld (tatsächlich) bezogen wird. Diese Voraussetzungen sind für die Klägerin nicht erfüllt. Sie hat nach dem 14.06.2009 weder Krankengeld tatsächlich bezogen, noch bestand aufgrund ihrer zum 14.06.2009 beendeten Mitgliedschaft am 16.06.2009 bei der Beklagten ein Krankengeldanspruch. Sofern sich die Klägerin auf die Ruhensregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V beruft, übersieht sie, dass auch das Wiederaufleben eines Krankengeldanspruchs nach vorangegangenem Ruhen das (Fort-)Bestehen des Versicherungsverhältnisses voraussetzt. Daran fehlt es aber hier für die Zeit nach dem 14.06.2009.
Die Klägerin hat auch keinen nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Ist die Mitgliedschaft auch unter Berücksichtigung der Erhaltungstatbestände in § 192 SGB V beendet, kommt zwar nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V noch ein nachgehender Leistungsanspruch ggf. auch auf Krankengeld längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, in Betracht. Eine Versicherung nach § 10 SGB V (Familienversicherung) oder eine freiwillige Krankenversicherung (§ 9 SGB V) haben nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB V aber Vorrang vor dem grundsätzlich subsidiären nachgehenden Leistungsanspruch (vgl. BSG, Urt. v. 20.08.1986, - 8 RK 74/84 -). Mitglieder, deren eigene Mitgliedschaft endet, die aber nach § 10 Familienversicherte sein oder werden können, sind daher auf den Familienversicherungsschutz oder ggf. nach näherer Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auf den Schutz einer freiwilligen Krankenversicherung verwiesen. Sie haben mangels Schutzbedürftigkeit (vgl. BSG, a.a.O.) keinen nachgehenden Leistungsanspruch aus § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V (vgl. Senatsurteil vom 03.08.2011, - L 5 KR 1056/10 - sowie LSG Hessen, Urt. v. 26.10.2010, - L 1 KR 84/10 -). Die Klägerin ist für die Zeit ab dem 15.06.2009 familienversichert und muss sich auf den damit gewährten Krankenversicherungsschutz verweisen lassen, der einen Anspruch auf Krankengeld aber nicht umfasst.
Die Klägerin muss sich daher maßgeblich die Folgen der abschnittsweise festgestellten Arbeitsunfähigkeit entgegen halten lassen. Es handelt sich vorliegend um eine Fallgestaltung, bei der es zwischen den jeweils maßgeblichen Zeiträumen abschnittsweise festgestellter Arbeitsunfähigkeit zu einer zeitlichen Unterbrechung gekommen ist, die für die Änderung des Versicherungsschutzes rechtlich relevant geworden ist. Hierfür kann gerade auch in dem praktischen häufigen Fall länger dauernder Arbeitsunfähigkeit ein Tag genügen. Dann wird Arbeitsunfähigkeit nämlich regelmäßig für bestimmte Zeitabschnitte durch Erst- und sich daran anschließende Folgebescheinigungen ärztlich festgestellt (vgl. § 5 Arbeitsunfähigkeits-RL) und Krankengeld dementsprechend auch abschnittsweise gewährt. Wird eine Folgebescheinigung am letzten Tag der vorausgehenden Arbeitsunfähigkeitszeit ausgestellt, tritt eine rechtlich relevante zeitliche Lücke (zwischen dem um 24.00 Uhr endenden letzten Arbeitsunfähigkeitstag und dem um 0.00 beginnenden nächsten Arbeitsunfähigkeitstag als Folgetag) nicht ein. Das ist freilich anders, wenn die Folgebescheinigung erst am Tag nach dem Ende eines abgelaufenen (ärztlich festgestellten) Arbeitsunfähigkeitszeitraums ausgestellt wird. Dann kann der Krankengeldanspruch gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V erst einen weiteren Tag später entstehen und es öffnet sich eine zeitliche Lücke von einem Tag, die versicherungsrechtlich relevant ist. Schließt der dann am Folgetag maßgebliche Krankenversicherungsschutz Krankengeld nicht mehr ein (wie die Familienversicherung oder die Versicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II - § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V), kann ein vorbestehender Krankengeldanspruch verloren gehen (vgl. Urteil des Senats vom 03.08.2011 - L 5 KR 1056/10 -).
Die Klägerin kann auch mit ihrer Auffassung nicht durchdringen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15.06.2009 habe an die bereits am 04.05.2009 festgestellte Arbeitsunfähigkeit angeknüpft. Zwar ist in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Dres. St. und M.-St. vom 15.06.2009 als Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit der 04.05.2009 genannt. Dies beruht jedoch nicht auf eigenen Feststellungen der ausstellenden Ärzte. Denn die vorangegangene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war von Dr. Sch., die Erstbescheinigung für die Arbeitsunfähigkeit ab dem 04.05.2009 von Prof. Dr. M. vom Städtischen Klinikum K. ausgestellt. Die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit für zurückliegende Zeiten ist grundsätzlich nicht statthaft (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien). Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der Ar-beitsunfähigkeits-Richtlinien ist eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig. Letztlich bleibt für das Entstehen des Leistungsanspruchs immer auch die gesetzliche Regelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V maßgeblich, weswegen es auch bei rückwirkender Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich auf den Folgetag nach der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung ankommt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 03.08.2011 - L 5 KR 1056/10 -). Das bleibt hier der 16.06.2009. Im Übrigen trifft es keinesfalls zu, dass die Krankschreibung vom 15.06.2009 - wie von der Klägerin im Klageverfahren behauptet - vom gleichen Arzt wegen der gleichen Erkrankung erfolgte wie die vorangegangene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Letztere war von Dr. Sch. ausgestellt worden bezogen auf das ICD-10-Diagnosekennzeichen Z 96.6 G R, welches das Vorhandensein von orthopädischen Gelenkimplantaten beschreibt. Dres. St. und M.-St. haben hingegen in ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15.06.2009 das ICD-10-Diagnosekennzeichen M87.95+G aufgeführt, welches für eine nicht näher bezeichnete Knochennekrose steht.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, es sei ihr nicht zumutbar gewesen, rechtzeitig vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum 14.06.2009 eine Folgebescheinigung zu erlangen. Insbesondere greift ihre auf das zeitliche Zusammentreffen des Ablaufs mit einem langen Wochenende gestützte Argumentation nicht durch. Eine Arztkonsultation bereits am Mittwoch, den 10.06.2009 wäre zumutbar und nicht etwa aus medizinischen Gründen im Hinblick auf eine noch für einen Restzeitraum von vier Tagen geltende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unmöglich gewesen. Denn derartige Bescheinigungen beruhen grundsätzlich auf einer prognostizierenden Bewertung des voraussichtlichen Krankheitsverlaufs durch den behandelnden Arzt. Träfe die Argumentation der Klägerin zu, dass eine Vorausschau vom Mittwoch bis zum darauffolgenden Montag zu weitreichend und daher medizinisch nicht sinnvoll gewesen wäre, dürften Krankschreibungen für eine oder mehrere Wochen generell nicht zulässig sein. Eine entsprechende Einschätzung obliegt allein dem behandelnden Arzt und kann nicht im Nachhinein von der Klägerin ersetzt werden. Ihre Annahme, am Mittwoch, den 10.06.2009 hätte sich ein Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit über den 14.06.2009 hinaus nicht prognostizieren lassen, stellt daher eine bloße Vermutung dar, mit der sie die Zumutbarkeit einer rechtzeitigen Untersuchung nicht widerlegen kann. Zudem hätte sie in durchaus zumutbarer Weise noch am Freitag, den 12.06.2009 einen Arzt aufsuchen können, und zwar durchaus auch einen Vertreter ihres Hausarztes, nachdem zwischen den Ausstellern der zum 14.06.2009 ablaufenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und der Folgebescheinigung ohnehin keine Identität bestand.
Schließlich kann sich die Klägerin weder darauf berufen, dass die - erkennbare - Ausstellung der Bescheinigung auf einen Sonntag als voraussichtlichem Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einem Fehler des ausstellenden Arztes beruhte, noch darauf, dass ihr die Gefahr, den Krankengeldanspruch zu verlieren, falls keine rechtzeitige Folgebescheinigung vorgelegt werde, nicht bewusst gewesen sei. Auf bloße Unkenntnis kann sich die Klägerin zur Exkulpation wegen der Nichterfüllung ihrer Obliegenheiten nicht berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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