L 5 KA 3725/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 3725/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert wird im Verfahren L 5 KA 3725/09 ER-B endgültig auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Da weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin in diesem Verfahren Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gem. § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V. §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG.

Der Antragsteller hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte und für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung nach § 121a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) begehrt. Der Wert des Hauptsacheverfahrens richtet sich dementsprechend nach dem Interesse des Antragstellers an der Vermeidung von Umsatzrückgängen als Folge dieser Entscheidung zugunsten des Beigeladenen. Für dieses Begehren lässt sich ein konkreter Betrag nicht ermitteln. Der Senat legt in solchen Fällen ausgehend von einem Drei-Jahres-Zeitraum pro Quartal den Regelstreitwert zugrunde, woraus sich für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 60.000,– EUR (12 x Regelstreitwert von 5.000,– EUR) ergibt (vgl. Urteil des Senats vom 4. Juni 2008 - L 5 KA 4514/07 -, veröffentlicht in Juris). Hier handelt es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, im Rahmen dessen der Senat in ständiger Rechtsprechung von der Hälfte des Streitwerts der Hauptsache ausgeht. Damit war der Streitwert auf 30.000 EUR festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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