L 4 R 396/11 B

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Trier (RPF)
Aktenzeichen
S 3 R 466/10
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 4 R 396/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kosten dürfen einer Behörde nach § 192 Abs. 4 Satz 1 SGG nur auferlegt werden, wenn diese Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat, deren Notwendigkeit ohne weiteres erkennbar war, und die das Sozialgericht dann nachholen musste.
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Trier aufgehoben.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beklagte wendet sich gegen einen Kostenbeschluss gemäß § 193 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im Hauptsacheverfahren begehrte der Kläger die Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Einen entsprechenden Antrag lehnte die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 28.04.2010 ab, da der Kläger zuvor eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme am 25.11.2006 beendet hatte und nach § 12 Abs. 2 SGB VI Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung einer solchen oder einer ähnlichen Leistung erbracht werden, sofern deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden seien, es sei denn, dass die vorzeitige Leistung aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sei. Da die Vierjahresfrist noch nicht abgelaufen sei und dringende gesundheitliche Gründe für eine vorzeitige Leistung nicht vorliegen würden, sei der Antrag abzulehnen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und verwies darauf, sein Hausarzt habe ihm bescheinigt, ein Heilverfahren sei dringend notwendig. Zudem werde die Vierjahresfrist im November 2010 ohnehin ablaufen. Auch bei einer Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme werde er ein neues medizinisches Heilverfahren kaum vor Ende 2010 antreten müssen, so dass auch unter diesem Aspekt der An-trag geprüft werden solle. Der medizinische Berater der Beschwerdeführerin führte aus, aus dem Widerspruchsschreiben des Beschwerdegegners und der beigefügten ärztlichen Bescheinigung würden sich keine neuen ärztlichen Informationen ergeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB VI medizinischen Leistungen zur Rehabilitation vor Ablauf der Vierjahresfrist nur durchgeführt werden könnten, wenn es aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sei. Solche dringenden Gründe lägen hier nicht vor.
Im hiergegen vor dem Sozialgericht Trier durchgeführten Klageverfahren hat die Beklagte auf einen Vergleichsvorschlag des Sozialgerichts, wonach sie sich zur Prüfung verpflichten solle, ob nunmehr die Voraussetzungen einer Rehabilitation vorliegen würden, dahingehend geäußert, dass die Vorlage eines aktuellen Befundberichts erforderlich sei. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einho-lung eines Befundberichts des Allgemeinarztes L G sowie eines Gutach-tens des Arztes für Kardiologie, Diabetologie und Innere Medizin Dr. S. Nach Vorlage des Gutachtens des Dr. S hat die Beklagte sich bereit erklärt, die Klageerhebung als Neuantrag auf eine Maßnahme zur Teilhabe zu betrachten und eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu bewilligen. Der Kläger hat das Anerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 02.08.2011 hat das Sozialgericht der Beklagten die Kosten für das von Dr. S eingeholte Gutachten in Höhe von 881,55 EUR auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach § 192 Abs. 4 SGG könnten das Gericht einer Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegt werden, die dadurch entstanden seien, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen habe, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden seien. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Einholung eines Befundberichts und eines internistischen Gutachtens seien notwendig und erkennbar gewesen. Diese Auffassung habe auch der beratungsärztliche Dienst der Beklagten geäußert. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung die Vierjahresfrist des § 12 Abs. 2 SGB VI geradeso eben noch nicht abgelaufen sei, schließe die Notwendigkeiten erforderlich, insbesondere Erkennbarkeit weiterer medizinischer Ermittlungen mindestens im Widerspruchsverfahren nicht aus.
Am 17.08.2011 hat die Beklagte gegen den ihm am 08.08.2011 zugestellten Be-schluss Beschwerde eingelegt. Die Beklagte trägt vor,
zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2010 habe keine Notwendigkeit zu weiteren Ermittlungen bestanden. Diese hätten sich erst im Nachhinein durch den Ablauf der Vierjahresfrist des § 12 Abs. 2 SGB VI ergeben.
Die Beklagte beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Trier vom 02.08.2011 aufzuheben.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen und den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung war.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 SGG statthafte und zulässige Beschwerde des Klägers, die den Beschwerdewert von 200,00 EUR übersteigt (§ 172 Abs. 2 Nr. 4 SGG), ist auch begründet. Daher ist der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Trier aufzuheben. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Kosten des vom Sozialgericht Trier eingeholten Gutachtens des Dr. S vom 30.05.2011 zu erstatten.
Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss kommt nur § 192 Abs. 4 Satz 1 SGG in Betracht. Danach kann das Gericht der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde er-kennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Diese seit dem 01.04.2008 anwendbare Regelung hat den Hintergrund, dass durch unterlassene Ermittlungen im Verwaltungsverfahren die gerichtlichen Verfahren wegen nachzuholender Ermittlungen länger und teurer werden. Die Vorschrift soll daher einen Ausgleich der Kosten ermöglichen, die den Justizhaushalten entstehen (Bundestags-Drucksache 16/7716 Seite 23).
Voraussetzung für die Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 4 SGG ist, dass notwendige und ohne weiteres erkennbare Ermittlungstätigkeiten der Behörde im Verwaltungsverfahren unterblieben sind und im gerichtlichen Verfahren durch das Sozialgericht nachgeholt werden mussten. Erkennbar sind solche Ermittlungen nur dann, wenn sich der Behörde die Notwendigkeit ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen und ihrer höchstrichterlichen Auslegung bzw. von einem vertretbaren Rechtsstandpunkt aus erschließen musste (Vgl. Landessozialgericht Niedersachsen, Beschluss vom 14.04.2011, Az.: L 7 AS 426/10 B juris).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall allerdings nicht erfüllt. Denn Streitgegenstand des Antragsverfahrens war die Gewährung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation. Aus den aktenkundigen Befundunterlagen, insbesondere in den Attesten des Hausarztes G ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Verschlimmerung eingetreten war oder dringende gesundheitliche Gründe vorliegen würden, die eine vorzeitige Leistung erforderten. Deshalb konnte die Beklagte die begehrte Leistung alleine wegen § 12 Abs. 2 SGB IV ablehnen. Dass der Widerspruchsbescheid wenige Tage vor Ablauf der dort genannten Vierjahresfrist erging, macht ihn nicht rechtswidrig. Insoweit hat die Beklagte zu Recht im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass ein weiteres Hinauszögern der Bescheidung des Antrags über den Ablauf der Vierjahresfrist hinaus dem Kläger andererseits auch wiederum die Möglichkeit der Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) eröffnet hätte, so dass sie damit ihrer Verpflichtung zur zü-gigen Bescheidung des Antrags gefolgt ist. Dem Kläger wäre es unbenommen gewesen, nach Vorlage des Widerspruchsbescheids und Ablauf der Vierjahresfrist einen neuen Antrag zu stellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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