L 12 AL 5511/09 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AL 3906/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 5511/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Insolvenzgeld für Juli 2006 anstatt für Oktober 2006 streitig.

Der Kläger war in der Zeit vom 1. April 2003 bis zum 29. September 2006 bei der Firma G. S. und Montage GmbH in R. versicherungspflichtig beschäftigt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Oktober 2006 (Schreiben vom 27. September 2006).

Ausweislich der Lohn- und Gehaltsabrechnungen erzielte der Kläger folgendes Einkommen: - Juni 2006: 2.223,34 EUR brutto; 1.395,88 EUR netto - Juli 2006: 1.969,59 EUR brutto; 1.271,67 EUR netto; - August 2006: 2.382,84 EUR brutto; 1.472,09 EUR netto; - September 2006: 2.056,59 EUR brutto; 1.314,62 EUR netto; - Oktober 2006: 2.392,50 EUR brutto; 1.476,75 EUR netto. Das Arbeitsentgelt wurde wegen Zahlungsunfähigkeit nicht an den Kläger ausgezahlt. Am 7. Dezember 2006 wurde wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet (Amtsgericht T., Aktenzeichen 5 IN 369/06).

Am 27. September 2006 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Nachdem der Kläger bis zum 30. September 2006 arbeitsunfähig war, bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Oktober 2006 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungssatz von 28,77 EUR (monatlich 863,10 EUR).

Am 27. September 2006 beantragte der Kläger außerdem Insolvenzgeld und gab an, dass die Betriebstätigkeit am 2. Oktober 2006 vollständig beendet worden sei. Er bestätigte die Richtigkeit der in den Verdienstbescheinigungen für Juni bis August 2006 ausgewiesenen Entgelte. Ausweislich eines Beratungsvermerks der Beklagten vom 27. September 2006 habe der Kläger mitgeteilt, dass er eine Kündigung für Ende Oktober erhalten habe, bereits schon vier Monate keinen Lohn bekommen habe und selbst zum 1. Oktober 2006 kündigen werde.

Auf Antrag des Klägers gewährte die Beklagte zunächst einen Vorschuss auf das zu erwartende Insolvenzgeld in Höhe von 2.132,00 EUR. In der Folgezeit bewilligte sie dem Kläger für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Oktober 2006 Insolvenzgeld in Höhe von insgesamt 4.263,35 EUR (August 2006 1.472,08 EUR, September 2006 1.314,62 EUR, Oktober 2006 1.476,65 EUR) und setzte das im Oktober 2006 gezahlte Arbeitslosengeld von 863,10 EUR ab (Bescheid vom 9. Januar 2007). Unter Berücksichtigung der Vorschussleistungen ergab sich ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.268,25 EUR.

Den klägerischen Widerspruch (Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13. Februar 2007) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2007 als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Kläger am 16. Mai 2007 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, mit der er die Gewährung von Insolvenzgeld für Juli 2006 anstatt für August 2006 verlangt. Kollegen des Klägers seien ebenfalls im September 2006 bei der Beklagten vorstellig geworden und hätten Insolvenzgeld beantragt. Hierbei sei ihnen geraten worden, trotz der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers selbst eine fristlose Kündigung wegen der verschleppten Lohnzahlung auszusprechen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass diese Kollegen Insolvenzgeld ab der eigenen fristlosen Kündigung rückwirkend für die Monate Juli bis September 2006 erhalten hätten. Im Gegensatz hierzu sei dem Kläger Insolvenzgeld für August bis Oktober 2006 bezahlt worden, wobei ihm für Oktober 2006 ohnehin Arbeitslosengeld zugestanden habe. Am 27. September 2006 habe der Kläger entgegen dem Beratungsvermerk nicht mitgeteilt, er kündige selbst zum 1. Oktober 2006.

Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2009 den Kläger persönlich angehört und die Angestellte der Beklagten, Frau R., als Zeugin einvernommen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19. Oktober 2009 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Insolvenzgeldbewilligung für die Monate Juli bis Oktober 2006. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma G. S. und Montage GmbH zum 7. Dezember 2006 habe die Beklagte den Insolvenzgeldzeitraum für die Monate August bis Oktober 2006 zutreffend ausgezahlt und auch den Insolvenzgeldanspruch zutreffend berechnet. Einen Anspruch auf Insolvenzgeld nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III habe ein Arbeitnehmer, der bei Eintritt eines Insolvenzereignisses für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt habe. Den Insolvenzgeldzeitraum habe die Beklagte zutreffend auf August bis Oktober 2006 festgelegt. Der Insolvenzgeldanspruch sichere rückständige Arbeitsentgeltansprüche nur für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses und nicht des Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitsentgeltausfall nach dem Ende der Beschäftigung sei damit einbezogen, wenn das Arbeitsverhältnis andauere. Insolvenzereignis sei nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, vorliegend sei am 7. Dezember 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma G. S. und Montage GmbH eröffnet worden, somit sei dieser Tag für die Berechnung des Insolvenzgeldes maßgeblich. Das Arbeitsverhältnis des Klägers habe durch Kündigung des Arbeitgebers zum 31. Oktober 2006 geendet, weshalb der Insolvenzgeldzeitraum die Monate August bis Oktober 2006 erfasse. Die leistungsmindernde Anrechnung des dem Kläger für den Monat Oktober 2006 bewilligten Arbeitslosengeldes sei ebenfalls korrekt. Denn das Insolvenzgeld umfasse lediglich die Differenz des Nettoarbeitsentgelts zum Arbeitslosengeld. Ansonsten erhalte der Arbeitslose für den Insolvenzgeldzeitraum mehr an Sozialleistungen, als er an Arbeitsentgelt erhalten hätte. Ein Anspruch ergebe sich vorliegend nicht aus § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III. Diese Vorschrift setze eine Beendigung der Betriebstätigkeit voraus. Hier solle bei einer offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers und einem fehlenden Insolvenzgeldantrag die Beanspruchung des Insolvenzgerichts und die Kostenbelastung durch das Verfahren für die Arbeitnehmer unterbleiben. Die Beendigung der Betriebstätigkeit müsse deshalb vollständig und bis dahin dürfe kein Insolvenzantrag gestellt worden sein. Auch dürfe ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommen. Es handle sich hierbei um einen Auffangtatbestand für die Fälle, in denen der Arbeitnehmer wegen der behaupteten und nicht leicht zu widerlegenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten habe, dem Arbeitnehmer auch nicht zugemutet werden solle, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen, nur um sich die offensichtliche Masselosigkeit bestätigen zu lassen. Gefordert sei hierbei die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit durch den konkreten Arbeitgeber, nicht die Betriebsstilllegung. Soweit der Betrieb vom Arbeitgeber stillgelegt werde, erfordere der Tatbestand die Einstellung aller vom Arbeitgeber veranlassten und den Betriebszwecken dienlichen Tätigkeiten, ausgenommen reine Erhaltungs- und Abwicklungs- sowie Liquidationsarbeiten. Aufgrund der ausgesprochenen Kündigung sei ersichtlich, dass keine vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit vorliege. Mit Schreiben vom 27. September 2006 habe die Firma G. S. und Montage GmbH mitgeteilt, dass 50% der Aufträge weggebrochen seien, da durch die Firma S. die laufenden Aufträge ausliefen und eine weitere Firma abgewandert sei. Neue Aufträge seien derzeit nur schwer zu bekommen. Dies spreche für eine noch aufrechterhaltene Betriebstätigkeit. Ein für den Kläger günstiges Ergebnis lasse sich nicht aus einer falschen bzw. unterlassenen Information durch die Beklagte oder die Verletzung einer Beratungspflicht herleiten. Für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bleibe insoweit kein Raum, weil ein eingetretener Nachteil des Klägers nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden könne. Der von der Rechtsprechung entwickelte Herstellungsanspruch sei auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenen Pflichten, insbesondere zur Betreuung und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Grundlage dieses Anspruchs sei § 14 Satz 1 SGB I. Danach habe jeder Anspruch auf Beratung und Belehrung über seine Rechte und Pflichten. In der Regel werde die Beratungspflicht durch ein entsprechendes Begehren ausgelöst. Aber auch, wenn ein Beratungsbegehren nicht vorliege, sei der Versicherungsträger gehalten, den Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt würden. Eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten sei nicht erkennbar. Hinweise zum taktischen Vorgehen, um einen möglichst hohen Anspruch zu erlangen, habe die Beklagte nicht zu geben. Aufgrund des Beratungsvermerks habe sich insbesondere für die Beklagte kein Anlass hierzu ergeben. Für die Kammer sei der Vortrag des Klägers nicht geeignet, den Beratungsvermerk in Zweifel zu ziehen. Da alle Mitarbeiter des Betriebes zum 1. Oktober 2006 gekündigt hätten, erscheine es für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger als einziger von dieser Kündigung nicht Gebrauch gemacht habe. Hierauf komme es letztlich nicht an. Denn die Beklagte könne den von dem Kläger begehrten Rechtszustand jedenfalls nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung herbeiführen. Bei Unterstellung einer Beratungspflichtverletzung der Beklagten hätte diese nicht die Möglichkeit gehabt, im Wege einer rechtmäßigen Diensthandlung den von dem Kläger gewünschten Dreimonatszeitraum nach vorne zu verlegen. Bei der Kündigung handle es sich um eine Tatsache, die jedenfalls auch auf dem Verhalten des Klägers beruhe. Derartige Begebenheiten tatsächlicher Art könnten nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht durch einen Herstellungsanspruch ersetzt werden.

Gegen das seinem Bevollmächtigten am 26. Oktober 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. November 2009 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Kläger trägt u.a. zur Begründung vor, dass in der Arbeitsbescheinigung festgehalten sei, dass das Arbeitsverhältnis am 27. September 2006 gekündigt und beendet worden sei sowie der Betrieb zum 2. Oktober 2006 habe eingestellt werden sollen. Außerdem sei aus der Arbeitsbescheinigung ersichtlich, dass dem Kläger nur noch Lohn bis einschließlich September zugestanden habe. Daher sei davon auszugehen, dass das Kündigungsschreiben der Firma G. S. und Montage GmbH vom 27. September 2006 mit dem Kündigungszeitpunkt 31. Oktober 2006 einen Schreibfehler erhalte und eigentlich eine Kündigung auf Ende September 2006 gemeint gewesen sei. Der Kläger bestreite nach wie vor, dass er am 27. September 2006 gegenüber der Zeugin R. erklärt habe, er werde selbst zum 1. Oktober 2006 gegenüber seiner Arbeitgeberin kündigen. Nachdem er am 27. September 2006 von dem einzigen verbliebenen Mitarbeiter der Arbeitgeberin erfahren habe, dass bereits Anfang Oktober 2006 die Betriebseinstellung erfolgen solle, sei er im Oktober 2006 nicht mehr zur Arbeit erschienen. Insoweit könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit seiner Arbeitgeberin einen Auflösungsvertrag zum Ende September 2006 abgeschlossen habe. Deshalb sei von einem Ende des Beschäftigungsverhältnisses Ende September 2006 auszugehen. Hilfsweise werde der Klageantrag auf einen Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung durch die Beklagte gestützt. Das SG habe auch zu Unrecht angenommen, dass die Berufungssumme von 750,00 EUR in vorliegender Sache nicht erreicht sei. Die Beschwer des Klägers liege nicht nur darin, dass er zu wenig Nettoentgelt ausbezahlt bekommen habe. Nach § 185 SGB III habe der Arbeitnehmer auch Anspruch auf Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung. Unabhängig davon erscheine das für den Monat Juli 2006 von der Arbeitgeberin ausgewiesene Entgelt sehr gering.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist auch im Übrigen statthaft (§ 145 Abs.1 Satz 1 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts des streitigen Insolvenzgeldes für Juli anstatt Oktober 2006 nicht gegeben. Dabei bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem weiterverfolgt wird, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Beschwerdewertes die Einlegung des Rechtsmittels ist und eine spätere Erhöhung des Beschwerdewertes grundsätzlich nicht statthaft ist (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9.Aufl. 2008, § 144 Rdnrn. 14, 19 f.). Das SG hat dem Kläger sein erstinstanzliches Begehren auf Gewährung von Insolvenzgeld für Juli 2006 unter Anrechnung des für Oktober 2006 geleisteten Insolvenzgelds versagt. Bei diesem unbezifferten Antrag hat der Senat den Wert zu ermitteln, wobei für die Berechnung des Insolvenzgeldes für Juli 2006 auf die vom Kläger eingereichte Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie seinen Antrag auf Insolvenzgeld, in dem er sich die in der Lohn- und Gehaltsabrechnung ausgewiesenen Beträge zu eigen macht, zurückgegriffen werden kann. Daran ändert nichts, dass der Kläger erstmals im hiesigen Beschwerdeverfahren vortragen lässt, dass ihm das Nettoentgelt für Juli 2006 sehr niedrig erscheine, da er nicht ansatzweise darlegt, aufgrund welchen konkreten Sachverhalts er sich in welcher Höhe eines höheren Anspruch auf Arbeitsentgelt berühmt, und plausibel macht, aus welchen Gründen er gegenüber der Beklagten falsche Angaben gemacht haben will. Nach der Lohn- und Gehaltsabrechnung hatte der Kläger für Juli 2006 einen Anspruch auf Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 1.271,67 EUR, von dem das für Oktober 2006 geleistete Insolvenzgeld von 1.476,65 EUR abzüglich des abgesetzten Arbeitslosengeldes von 863,10 EUR, mithin von 613,55 EUR, abzuziehen ist. Dabei ist zu beachten, dass sich der Beschwerdewert bei einer Klage auf Zahlung von Insolvenzgeld nach dem zu zahlenden Nettoentgelt bemisst, sodass die Beiträge zur Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2004 - B 11 AL 53/03 R -; Urteil vom 11. Mai 1999 - B 11/10 AL 1/98 R -). Demnach beträgt der Beschwerdewert, wie das SG zutreffend berechnet hat, 658,21 EUR.

Das SG hat in dem angefochtenen Urteil vom 19. Oktober 2009 die Berufung auch nicht zugelassen. Nach § 144 Abs.2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht gegeben. Der Kläger hat keine Fragen aufgeworfen, die grundsätzliche Bedeutung haben. Es handelt sich nicht um klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfragen im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, a.a.O. Rdnr. 28, § 160 Rdnr. 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr.28 f.). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein. Die Frage, ob bei der Berufungssumme nur das auszubezahlende Insolvenzgeld oder auch die Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind, ist bereits - wie ausgeführt - geklärt. Sowohl zu den Voraussetzungen als auch zur Dauer eines Anspruchs auf Insolvenzgeld ist hinreichend höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden (vgl. nur die Kommentierung von Krodel in Niesel/Brand, 5. Aufl. 2010, SGB III, § 193 Rdnrn. 15 ff.). Insbesondere ist geklärt, dass der Insolvenzgeldanspruch rückständige Arbeitsentgeltansprüche nur für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses sichert (vgl. BSG, Urteil vom 26.Juli 1999 - B 11/10 AL 598B -; Beschluss vom 25. August 2008 - B 11 AL 64/08B -). Auch im Übrigen rügt der Kläger in erster Linie die aus seiner Sicht bestehende materielle Unrichtigkeit des Urteils des SG; hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden.

Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs.2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit demjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Ein Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt, sodass eine Divergenz zu einer Entscheidung höherinstanzlicher Gerichte nicht vorliegt.

Schließlich hat der Kläger keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Mangel des gerichtlichen Verfahrens, auf den die Entscheidung des SG beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), gerügt. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt (Leitherer, a.a.O. Rdnr. 32). Insoweit können weder Fehler des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens noch inhaltliche Unrichtigkeiten des Urteils gerügt werden. Es geht nämlich dabei nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil. Solche Fehler hat der Kläger nicht gerügt. Vielmehr macht er die inhaltliche Unrichtigkeit des Urteils des SG geltend.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das angefochtene Urteil des SG vom 19. Oktober 2009 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Rechtskraft
Aus
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