Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 (23) AS 36/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 742/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22.02.2011 - S 9 (23) AS 36/08 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Kläger erstrebt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, in dem seine Klage auf Bewilligung der tatsächlichen Unterkunftskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) - anstelle in abgesenkter Höhe bewilligter Unterkunftskosten für den Zeitraum von November 2007 bis Mai 2008 abgewiesen worden ist.
Der Kläger bewohnte und bewohnt im langjährigen Bezug von Sozialleistungen stehend eine Wohnung, deren Kosten seit dem Jahr 2000 vom damaligen Träger der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), seit 2005 von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) als sozialrechtlich unangemessen angesehen wurden. Der Kläger wurde aufgefordert, sich eine neue, günstigere Unterkunft zu suchen, wogegen er sich mit der umfangreich schriftlich belegten Behauptung, günstigerer Wohnraum sei nicht erhältlich sowie mit der Behauptung zur Wehr setzte, er könne aus Gesundheitsgründen nicht umziehen.
Mit der im vorliegenden Verfahren am 17.03.2008 erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen Bescheide des Beklagten gewandt, mit denen Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.05.2008 unter Zugrundelegung einer als angemessen angesehenen Grundmiete von 236,25 Euro anstelle von tatsächlich monatlich aufgewendeten 314,41 Euro zzgl. Nebenkosten und Heizkosten in tatsächlich angefallener Höhe als Leistungen nach § 22 SGB II bewilligt worden sind.
Mit Urteil vom 22.02.2011, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und weder im Tenor noch in den Gründen die Berufung zugelassen.
Gegen das am 31.03.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.04.2011 Anhörungsrüge erhoben, die mit Beschluss vom 28.04.2011 als unzulässig verworfen worden ist (S 9 AS 375/11 RG, SG Aachen).
Am 27.04.2011 hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die er damit begründet, ihm seit (zunächst) eine falsche Höchstmiete genannt worden, das Sozialgericht sei zu Unrecht von unzureichenden Eigenbemühungen und dem Vorhandensein geeigneten Wohnraums ausgegangen, habe Einzelheiten des Sachverhalts nicht berücksichtigt, seine Selbstauskünfte falsch bewertet und die gesundheitliche Unzumutbarkeit eines Umzuges falsch eingeschätzt. Verfahrensfehlerhaft habe das Sozialgericht sein Beweisanerbieten übergangen und eine im Ergebnis unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen.
Zu weiteren Einzelheiten wird auch auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere bedarf die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) der Zulassung, weil der streitige Betrag nicht die für die zulassungsfreie Berufung erforderliche Summe von mehr als 750,00 Euro nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 444) erreicht.
Der Wert der Beschwer ist zu errechnen als Differenz zwischen der tatsächlich vom Kläger zu zahlenden Grundmiete von 314,41 Euro und den monatlich vom Beklagten bewilligten 236,25 Euro für die sieben Monate des streitigen Zeitraumes, beträgt hiernach 547,12 Euro ((314,41 Euro - 236,25 Euro) x 7).
Die Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG am 31.03.2011 ist durch Beschwerdeeinlegung am 27.04.2011 gewahrt worden.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da Gründe zur Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Sache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und von dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, da sie keine Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr 28).
Vor dem Hintergrund umfang- und detailreicher obergerichtlicher Judikatur, insbesondere des Bundessozialgerichts zu mit der Prüfung der abstrakten Angemessenheit einer Mietwohnung verbundenen Rechtsfragen (exemplarisch z.B. die Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 wie - B 14 AS 2/10 -, vom 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R -) ist nicht zu erkennen und wird auch nicht vorgetragen, welche grundsätzlichen Rechtsfragen der vorliegende Fall aufwerfen sollte. Insbesondere zu der auch im vorliegenden Fall vorgenommenen Ermittlung der abstrakt angemessenen Miete unter Rückgriff auf den geltenden Mietspiegel (vgl. S. 7 der Urteilsgründe) hat das BSG bereits mehrfach entschieden, das Sozialgericht die Rechtsprechung teilweise in der Urteilsbegründung angegeben.
Die Argumente des Klägers, das Sozialgericht habe eine falsche Höchstmiete angesetzt, zu Unrecht unzureichende Eigenbemühungen sowie das Vorhandensein geeigneten Wohnraums zu angemessenen Konditionen zugrunde gelegt, Einzelheiten des Sachverhalts nicht beachtet, die Auskünfte des Klägers falsch bewertet und die gesundheitliche Unzumutbarkeit eines Umzuges falsch eingeschätzt, betreffen die Rechtsanwendung im Einzelfall, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht (erneut) zur Prüfung gestellt werden kann.
Abweichungen von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Soweit der Kläger eine unterlassene Ausschöpfung der aufgezeigten Beweismöglichkeiten und eine fehlerhaft gewichtende bzw. mit falschem Ergebnis vorgenommene Beweiswürdigung des Sozialgerichts bemängelt, ist hierin die Rüge von Verfahrensfehlern im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zu sehen.
Die angenommenen Verfahrensfehler liegen jedoch nicht vor. Die Rüge einer unterlassenen Ausschöpfung vorhandener Beweismittel ist entgegen der mit Schreiben vom 04.10.2011 geäußerten Rechtsansicht des Klägers nicht bereits von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass seine vormalige Prozessbevollmächtigte es versäumt hat, noch in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts einen schriftlichen Beweisantrag protokollieren zu lassen. Denn vor dem Hintergrund der in § 103 SGG normierten Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte kommt eine Zulassung der Berufung nicht nur dann in Betracht, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das SG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl. dazu hinsichtlich der Zulassung der Revision: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 160 Rn. 18, hinsichtlich der Zulassung der Berufung: Leitherer a.a.O., § 144 Rn. 34, 34a; Beschluss des Bayerischen LSG vom 15.07.2010 - L 11 AS 407/10 NZB -), vielmehr auch unabhängig von einem gestellten Beweisantrag bereits dann, wenn das Sozialgericht seiner von Amts wegen wahrzunehmenden Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen ist. Beweisanträge sind insoweit nur Anregungen an das Gericht, die nicht durch besonderen Beschluss zurückgewiesen werden müssen und denen im sozialgerichtlichen Verfahren (der Tatsacheninstanzen) keine weitergehende Bedeutung zukommt als dem Tatsachenvortrag selbst (Beschluss des LSG NW vom 03.11.2010 - L 1 AL 123/10 - m.w.N.).
Insoweit weist der Kläger auf die in seinen Schriftsätzen vom 17.03.2008 und 04.05.2009 zum seinerzeitigen Sachvortrag benannten Zeugen hin. Diese Zeugen hat das Sozialgericht nicht gehört. Eine Verletzung der Pflicht zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Sinne von § 103 SGG liegt hierin jedoch nicht.
Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht im Sinne von § 103 SGG liegt nur dann vor, wenn sich das Gericht zu weiteren Entwicklungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (Leitherer a.a.O., §§ 144 Rn. 34 f., 103 Rn. 20 m.w.N., Beschluss des Senats vom 22.09.2010 - L 19 AS 1197/10 NZB).
Der Kläger hat sich auf eine Aussage der Zeugen ihm gegenüber berufen, wonach der Wohnungsmarkt in B (seinerzeit) nicht entspannt gewesen sei und die Nachfrage das Angebot sozialrechtlich angemessener Wohnungen bei Weitem übersteige.
Im Urteil vom 22.02.2011 hat das Sozialgericht vor dem Hintergrund mit Zitaten belegter Rechtsprechung, wonach bei Zugrundelegung hinreichend großer Vergleichsräume nur in begründeten Ausnahmefällen Wohnraumverknappung anzunehmen sei, sich mit der Behauptung des Klägers auseinander gesetzt, die Beschaffung passenden Wohnraumes sei nicht möglich gewesen und diese Behauptung schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers als widerlegt angesehen.
Auf die behauptete Äußerung der Zeugen, passender Wohnraum sei knapp gewesen, kam es danach nicht an. Sie ersetzt weder die Behauptung des Klägers, es sei unmöglich gewesen, passenden Wohnraum zu finden noch hindert sie deren Widerlegung durch die Würdigung der eigenen Angaben des Klägers.
Vom rechtlichen Standpunkt des Sozialgerichts betrachtet, hätte dieses sich daher nicht gedrängt fühlen müssen, Zeugenbeweis zu erheben. Ein Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung der Verpflichtung zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen nach § 103 SGG liegt daher nicht vor.
Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht vor, insoweit der Kläger eine fehlerhafte und mit falschem Ergebnis erfolgte Auswertung vorhandener Beweismittel rügt. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist kein Verfahrensmangel, der zur Zulassung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG führen könnte. Ein solcher Fehler wäre - wenn er denn vorläge - nicht dem insoweit zu prüfenden äußeren Verfahrensgang zuzurechnen, sondern der Ausfüllung materiellen Rechts, dessen Anwendung mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht (erneut) zur Prüfung gestellt werden kann (Beschluss des Senats vom 04.02.2011 - L 19 AS 980/10 NZB ; Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 34a m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I. Der Kläger erstrebt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, in dem seine Klage auf Bewilligung der tatsächlichen Unterkunftskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) - anstelle in abgesenkter Höhe bewilligter Unterkunftskosten für den Zeitraum von November 2007 bis Mai 2008 abgewiesen worden ist.
Der Kläger bewohnte und bewohnt im langjährigen Bezug von Sozialleistungen stehend eine Wohnung, deren Kosten seit dem Jahr 2000 vom damaligen Träger der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), seit 2005 von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) als sozialrechtlich unangemessen angesehen wurden. Der Kläger wurde aufgefordert, sich eine neue, günstigere Unterkunft zu suchen, wogegen er sich mit der umfangreich schriftlich belegten Behauptung, günstigerer Wohnraum sei nicht erhältlich sowie mit der Behauptung zur Wehr setzte, er könne aus Gesundheitsgründen nicht umziehen.
Mit der im vorliegenden Verfahren am 17.03.2008 erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen Bescheide des Beklagten gewandt, mit denen Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.05.2008 unter Zugrundelegung einer als angemessen angesehenen Grundmiete von 236,25 Euro anstelle von tatsächlich monatlich aufgewendeten 314,41 Euro zzgl. Nebenkosten und Heizkosten in tatsächlich angefallener Höhe als Leistungen nach § 22 SGB II bewilligt worden sind.
Mit Urteil vom 22.02.2011, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und weder im Tenor noch in den Gründen die Berufung zugelassen.
Gegen das am 31.03.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.04.2011 Anhörungsrüge erhoben, die mit Beschluss vom 28.04.2011 als unzulässig verworfen worden ist (S 9 AS 375/11 RG, SG Aachen).
Am 27.04.2011 hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die er damit begründet, ihm seit (zunächst) eine falsche Höchstmiete genannt worden, das Sozialgericht sei zu Unrecht von unzureichenden Eigenbemühungen und dem Vorhandensein geeigneten Wohnraums ausgegangen, habe Einzelheiten des Sachverhalts nicht berücksichtigt, seine Selbstauskünfte falsch bewertet und die gesundheitliche Unzumutbarkeit eines Umzuges falsch eingeschätzt. Verfahrensfehlerhaft habe das Sozialgericht sein Beweisanerbieten übergangen und eine im Ergebnis unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen.
Zu weiteren Einzelheiten wird auch auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere bedarf die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) der Zulassung, weil der streitige Betrag nicht die für die zulassungsfreie Berufung erforderliche Summe von mehr als 750,00 Euro nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I 444) erreicht.
Der Wert der Beschwer ist zu errechnen als Differenz zwischen der tatsächlich vom Kläger zu zahlenden Grundmiete von 314,41 Euro und den monatlich vom Beklagten bewilligten 236,25 Euro für die sieben Monate des streitigen Zeitraumes, beträgt hiernach 547,12 Euro ((314,41 Euro - 236,25 Euro) x 7).
Die Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG am 31.03.2011 ist durch Beschwerdeeinlegung am 27.04.2011 gewahrt worden.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da Gründe zur Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Sache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und von dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, da sie keine Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr 28).
Vor dem Hintergrund umfang- und detailreicher obergerichtlicher Judikatur, insbesondere des Bundessozialgerichts zu mit der Prüfung der abstrakten Angemessenheit einer Mietwohnung verbundenen Rechtsfragen (exemplarisch z.B. die Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 wie - B 14 AS 2/10 -, vom 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R -) ist nicht zu erkennen und wird auch nicht vorgetragen, welche grundsätzlichen Rechtsfragen der vorliegende Fall aufwerfen sollte. Insbesondere zu der auch im vorliegenden Fall vorgenommenen Ermittlung der abstrakt angemessenen Miete unter Rückgriff auf den geltenden Mietspiegel (vgl. S. 7 der Urteilsgründe) hat das BSG bereits mehrfach entschieden, das Sozialgericht die Rechtsprechung teilweise in der Urteilsbegründung angegeben.
Die Argumente des Klägers, das Sozialgericht habe eine falsche Höchstmiete angesetzt, zu Unrecht unzureichende Eigenbemühungen sowie das Vorhandensein geeigneten Wohnraums zu angemessenen Konditionen zugrunde gelegt, Einzelheiten des Sachverhalts nicht beachtet, die Auskünfte des Klägers falsch bewertet und die gesundheitliche Unzumutbarkeit eines Umzuges falsch eingeschätzt, betreffen die Rechtsanwendung im Einzelfall, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht (erneut) zur Prüfung gestellt werden kann.
Abweichungen von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Soweit der Kläger eine unterlassene Ausschöpfung der aufgezeigten Beweismöglichkeiten und eine fehlerhaft gewichtende bzw. mit falschem Ergebnis vorgenommene Beweiswürdigung des Sozialgerichts bemängelt, ist hierin die Rüge von Verfahrensfehlern im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG zu sehen.
Die angenommenen Verfahrensfehler liegen jedoch nicht vor. Die Rüge einer unterlassenen Ausschöpfung vorhandener Beweismittel ist entgegen der mit Schreiben vom 04.10.2011 geäußerten Rechtsansicht des Klägers nicht bereits von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass seine vormalige Prozessbevollmächtigte es versäumt hat, noch in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts einen schriftlichen Beweisantrag protokollieren zu lassen. Denn vor dem Hintergrund der in § 103 SGG normierten Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte kommt eine Zulassung der Berufung nicht nur dann in Betracht, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das SG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl. dazu hinsichtlich der Zulassung der Revision: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 160 Rn. 18, hinsichtlich der Zulassung der Berufung: Leitherer a.a.O., § 144 Rn. 34, 34a; Beschluss des Bayerischen LSG vom 15.07.2010 - L 11 AS 407/10 NZB -), vielmehr auch unabhängig von einem gestellten Beweisantrag bereits dann, wenn das Sozialgericht seiner von Amts wegen wahrzunehmenden Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen ist. Beweisanträge sind insoweit nur Anregungen an das Gericht, die nicht durch besonderen Beschluss zurückgewiesen werden müssen und denen im sozialgerichtlichen Verfahren (der Tatsacheninstanzen) keine weitergehende Bedeutung zukommt als dem Tatsachenvortrag selbst (Beschluss des LSG NW vom 03.11.2010 - L 1 AL 123/10 - m.w.N.).
Insoweit weist der Kläger auf die in seinen Schriftsätzen vom 17.03.2008 und 04.05.2009 zum seinerzeitigen Sachvortrag benannten Zeugen hin. Diese Zeugen hat das Sozialgericht nicht gehört. Eine Verletzung der Pflicht zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Sinne von § 103 SGG liegt hierin jedoch nicht.
Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht im Sinne von § 103 SGG liegt nur dann vor, wenn sich das Gericht zu weiteren Entwicklungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (Leitherer a.a.O., §§ 144 Rn. 34 f., 103 Rn. 20 m.w.N., Beschluss des Senats vom 22.09.2010 - L 19 AS 1197/10 NZB).
Der Kläger hat sich auf eine Aussage der Zeugen ihm gegenüber berufen, wonach der Wohnungsmarkt in B (seinerzeit) nicht entspannt gewesen sei und die Nachfrage das Angebot sozialrechtlich angemessener Wohnungen bei Weitem übersteige.
Im Urteil vom 22.02.2011 hat das Sozialgericht vor dem Hintergrund mit Zitaten belegter Rechtsprechung, wonach bei Zugrundelegung hinreichend großer Vergleichsräume nur in begründeten Ausnahmefällen Wohnraumverknappung anzunehmen sei, sich mit der Behauptung des Klägers auseinander gesetzt, die Beschaffung passenden Wohnraumes sei nicht möglich gewesen und diese Behauptung schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers als widerlegt angesehen.
Auf die behauptete Äußerung der Zeugen, passender Wohnraum sei knapp gewesen, kam es danach nicht an. Sie ersetzt weder die Behauptung des Klägers, es sei unmöglich gewesen, passenden Wohnraum zu finden noch hindert sie deren Widerlegung durch die Würdigung der eigenen Angaben des Klägers.
Vom rechtlichen Standpunkt des Sozialgerichts betrachtet, hätte dieses sich daher nicht gedrängt fühlen müssen, Zeugenbeweis zu erheben. Ein Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung der Verpflichtung zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen nach § 103 SGG liegt daher nicht vor.
Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht vor, insoweit der Kläger eine fehlerhafte und mit falschem Ergebnis erfolgte Auswertung vorhandener Beweismittel rügt. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist kein Verfahrensmangel, der zur Zulassung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG führen könnte. Ein solcher Fehler wäre - wenn er denn vorläge - nicht dem insoweit zu prüfenden äußeren Verfahrensgang zuzurechnen, sondern der Ausfüllung materiellen Rechts, dessen Anwendung mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht (erneut) zur Prüfung gestellt werden kann (Beschluss des Senats vom 04.02.2011 - L 19 AS 980/10 NZB ; Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 34a m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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