Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 13 AS 1390/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 71/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. März 2008 wird geändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2005 noch 22,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt nach seinem in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) gestellten Antrag die Zahlung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für die Monate Juni bis einschließlich September 2005 iHv 841,00 EUR sowie für die Monate Oktober und November 2005 iHv 100,00 EUR.
Der am ... 1980 geborene, damals 24-jährige Kläger beantragte am 7. Dezember 2004 bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er habe bislang von Sozialhilfe und Mietzuschuss gelebt. Unterhaltsleistungen seiner Mutter erhalte er nicht; zu seinem Vater habe er keinen Kontakt. Er habe keinen Beruf erlernt. Er verfüge nicht über ein Konto. Er bewohne eine 45 m² große Wohnung im Kugelweg 20a in B ... Nach einer Auflistung seines Vermieters, Volker Klose, waren monatlich insgesamt 270,57 EUR für die Wohnung zu zahlen (Grundmiete 150,00 EUR, Möblierung 40,00 EUR, Nebenkosten 80,57 EUR). Im beigefügten Mietvertrag war die Netto-Kaltmiete mit 153,40 EUR gegeben, der Betriebskostenvorschuss mit 64,60 EUR sowie der Betrag für Möblierung mit 50,00 EUR. Aus dem Mietvertrag ergibt sich die Überlassung der Hälfte einer 95,6 m² großen Wohnung zur Benutzung. Strom und Gas, das für Heizung, Warmwasserbereitung und zum Kochen benötigt wird, seien durch den Mieter zu zahlen. Aus einer weiteren Vermieterbescheinigung, die am 15. Dezember 2004 beim Beklagten einging, ergab sich eine monatliche Gesamtmiete iHv 270,00 EUR.
Der Kläger beauftragte den Beklagten schriftlich, "meine Kosten der Unterkunft (Kaltmiete, Betriebskosten, Heizkosten inkl. Kosten für Warmwasser) bis auf Widerruf direkt an den Vermieter zu überweisen". Ausweislich der Vertragsbestätigung und Abschlagsanforderung der Stadtwerke B. GmbH vom 10. Dezember 2004 waren monatliche Vorauszahlungen für Strom iHv 40,00 EUR und für Gas iHv 60,00 EUR zu erbringen.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2005 monatliche Leistungen iHv 595,20 EUR. Neben der Regelleistung iHv 331,00 EUR gewährte er KdU iHv 264,20 EUR. Von der Kaltmiete iHv 203,40 EUR zog er den Möblierungszuschlag iHv 50,00 EUR ab, addierte Nebenkosten iHv 64,60 EUR sowie Heizkosten iHv 60,00 EUR, die er um 5 % für die Kochfeuerung (3,00 EUR) und 18 % für die Wassererwärmung (10,80 EUR) bereinigte. Die Leistungen zahlte er iHv 327,20 EUR an den Kläger und iHv 268,00 EUR an den Vermieter aus.
Mit dem Fortzahlungsantrag legte der Kläger eine weitere Vermieterbescheinigung über eine Gesamtmiete iHv 270,57 EUR (Kaltmiete 158,00 EUR, Nebenkosten 112,57 EUR) vor.
Mit Bescheid vom 24. März 2005 bewilligte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2005 Leistungen iHv 592,57 EUR. Neben der Regelleistung gewährte er für die KdU 261,57 EUR. Es wurden 322,00 EUR an den Kläger und 270,57 EUR an den Vermieter ausgezahlt.
Im Mai 2005 bat der Kläger darum, den monatlichen Abschlag für Strom und Gas ab Juni 2005 direkt an die Stadtwerke B. GmbH zu zahlen. Dies setzte der Beklagte intern mittels einer Auszahlungsanweisung, die ab Juni 2005 wirksam werden sollte, um; nunmehr sollten nur noch 222,00 EUR an den Kläger und 100,00 EUR an die Stadtwerke gezahlt werden.
Im April 2005 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger seit dem 14. April 2005 einer Arbeitsgelegenheit, an der er seit Februar 2005 teilgenommen hatte, ohne Angabe von Gründen fern geblieben war. Eine Einladung zur Vorsprache am 3. Mai 2005 nahm der Kläger nicht wahr. Daraufhin beschränkte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Mai 2005 die Leistungen im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. August 2005 auf die KdU-Leistungen. Dies setzte er mit Bescheid vom 26. Mai 2005 dahingehend um, dass er dem Kläger nunmehr für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September 2005 Leistungen iHv 261,57 EUR/Monat bewilligte. Im Juni 2005 zahlte der Beklagte jedoch 100,00 EUR an die Stadtwerke B. GmbH und 239,57 EUR an den Vermieter aus.
Am 31. Mai 2005 sprach der Kläger bei dem Beklagten vor und erklärte zur Niederschrift der Behörde einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Mai 2005. Er sei mit der 100 %igen Kürzung der Regelleistung nicht einverstanden. Bei der Anhörung zum Widerspruch am 28. Juni 2005 erklärte der Kläger (mit seiner Unterschrift) zu Protokoll des Beklagten:
"H. B. erklärt, unregelmäßig (max. 1 – 2 x verschlafen) bzw. ab Mitte April 05 gar nicht mehr erschienen zu sein. Gründe hat er nicht vorgetragen. Es bleibt bei der 100 %igen Kürzung. H. Bönicke zieht seinen Widerspruch zurück."
Der Vermieter wandte sich mit Schreiben vom 9. Juni 2005 an den Beklagten und bat um vollständige Mietzahlung. Er akzeptiere keine geringere Zahlung.
Am selben Tag bat der Kläger um Überprüfung der Mietzahlung. Dabei stellte der Beklagte ausweislich eines Aktenvermerks fest, dass KdU in falscher Höhe geleistet worden waren und fälschlich eine Zahlung an die Stadtwerke erfolgt war.
Am 24. Juni 2005 sprach der Kläger erneut bei dem Beklagten vor und bat um Einstellung der Mietzahlungen, da der Vermieter ihm den Zugang zur Wohnung verweigere. In seiner Abwesenheit sei das Türschloss ausgewechselt worden. Er übernachte derzeit bei Bekannten. Daraufhin verfügte der Beklagte die Einstellungen der Mietzahlungen zum Monatsende Juni 2005. Mit Bescheid vom 27. Juni 2005 bewilligte er für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2005 monatliche Leistungen iHv 0 EUR. Zahlungen an den Kläger, den Vermieter und die Stadtwerke wurden nicht erbracht; lediglich Kranken- Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge wurden angewiesen.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2005 reklamierte der Vermieter erneut die Mietzahlung.
Am 18. Juli 2005 ging ein undatiertes Schreiben mit folgendem Wortlaut bei dem Beklagten ein: "Einspruch über die Speerre bis 30.9.05
Geschädigter = Nico Bönicke
Sperre von 1.6.05-31.8.05.
0% unzulässig, da ein Leben ohne Geld, nicht möglich
Verlängerung bis 30.9.05 gesetzwidrig.
N.B."
Mit Abhilfebescheid vom 19. Juli 2005 hob der Beklagte auf Grund "Ihres Widerspruchs vom 18.07.2005" den Bescheid vom 27. Juni 2005 für den Monat September 2005 auf. Damit werde dem Widerspruch im vollen Umfang entsprochen. Zugleich erließ er einen Bewilligungsbescheid für den Monat September 2005, mit dem er monatliche Leistungen iHv 331,00 EUR (Regelleistung) bewilligte. Mit weiterem Bescheid vom 25. Juli 2005 bewilligte er für August bis September 2005 keinerlei Leistungen.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2005 stellte der Kläger einen "Antrag auf eine Wohnung". Er benötige diese dringend, da er derzeit obdachlos sei. Sein Vermieter habe ihn ohne triftigen Grund rausgeworfen. Bei seiner Vorsprache am 2. August 2005 erklärte er, der Vermieter habe ihn vor 3 Wochen rausgeworfen und das Schloss gewechselt. Ein neuer Mieter sei bereits eingezogen. Derzeit wohne er bei einer Bekannten.
Für ein Wohnungsangebot vom 18. August 2005 für eine Wohnung in der Moldenhauer Straße in B. erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 1. September 2005 die Zusicherung zu den KdU-Aufwendungen.
Bei einer erneuten Vorsprache am 30. August 2005 erklärte der Kläger, er habe keine Möglichkeit, mit seinem ehemaligen Vermieter zu sprechen. Eine schriftliche Kündigung habe er nicht erhalten. Die Wohnung sei bereits wieder vermietet. Derzeit halte er sich bei einem anderen Bekannten in B. auf. Die Wohnungssuche sei dringend. Er sei damit einverstanden, dass die Überzahlung iHv 100,00 EUR an die Stadtwerke B. GmbH in monatlichen Raten von 25,00 EUR einbehalten werde.
Auf den Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 24. August 2005 für den Monat September 2005 Leistungen iHv 331,00 EUR und zahlte hiervon 306,00 EUR an den Kläger. Er behielt 25,00 EUR ein.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. September 2005 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 26. Mai 2005 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2005 auf und forderte den Kläger auf, die überzahlten Leistungen iHv 100,00 EUR zu erstatten.
Am 23. September 2005 teilte der Kläger mit, derzeit wohne er bei einer Bekannten. Die Wohnung in der Moldenhauer Straße sei anderweitig vergeben worden sei. Er suche weiter.
Am 27. September 2005 legte er beim Beklagten seinen alten Mietvertrag, eine Vermieterbescheinigung über eine Gesamtmiete iHv 270,00 EUR sowie eine Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts vom 27. September 2005 über die Abmeldung von der Moldenhauer Straße in B. und Anmeldung des Wohnsitzes im Kugelweg 20a zum 24. September 2005 vor.
Mit Bewilligungsbescheid vom 29. September 2005 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 zunächst monatliche Leistungen iHv 331,00 EUR. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2005 bewilligte er für den vorgenannten Zeitraum monatliche Leistungen iHv 592,00 EUR. Neben der Regelleistung iHv 331,00 EUR berücksichtigte er KdU iHv 261,00 EUR. Vom Gesamtbetrag zahlte er 297,00 EUR an den Kläger, 270,00 EUR an den Vermieter und behielt 25,00 EUR ein.
Am 8. November 2005 bat der Kläger erneut darum, die Abschläge für Gas und Strom direkt an die Stadtwerke zu überweisen. Zudem solle auf bestehende Rückstände ein Betrag iHv 30,00 EUR/Monat gezahlt werden. Eine Nachfrage bei den Stadtwerken ergab eine aktuelle Abschlagsforderung für Gas iHv 40,00 EUR und für Strom iHv 20,00 EUR.
Auf Nachfrage wurde dem Kläger am 15. November 2005 mitgeteilt, dass die Miete für November 2005 an den Vermieter gezahlt worden sei.
Am 16. November 2005 verfügte der Beklagte intern eine Nachzahlung iHv 60,66 EUR an den Kläger als Nachzahlung der KdU für September. Für Oktober 2005 solle eine Nachzahlung an den Kläger iHv 40,00 EUR und eine Mietzahlung an den Vermieter iHv 220,00 EUR erfolgen. Ab November 2005 sei ein monatlicher Gesamtleistungsbetrag iHv 591,00 EUR zu zahlen. Es sei 1,00 EUR vom Kläger zurückzufordern. Ab Dezember 2005 seien an den Kläger 256,00 EUR, die Stadtwerke B. GmbH 90,00 EUR, den Vermieter 220,00 EUR und den Landkreis B. 25,00 EUR zu zahlen. Dies setzte er mit Bescheiden vom 17. November 2005 um und bewilligte für September 2005 Leistungen iHv 391,66 EUR. Die Nachzahlung iHv 60,66 EUR wurde an den Kläger ausgezahlt. Für Oktober 2005 bis 31. März 2006 wurden monatliche Leistungen iHv 591,00 EUR bewilligt.
Am 22. November 2005 sprach der Vermieter bei dem Beklagten wegen der Mietzahlung für Juli bis Oktober 2005 vor. Ausweislich eines Aktenvermerks wurde ihm mitgeteilt, die Mietzahlungen seien eingestellt worden nach der Erklärung des Klägers, er sei aus der Wohnung ausgezogen. Der Vermieter habe gleichwohl die Zahlung der Miete verlangt.
Mit Bescheid vom 24. November 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. März 2006 monatliche Leistungen iHv 591,00 EUR. Vom Gesamtbetrag sollten an den Kläger 256,00 EUR, die Stadtwerke B. GmbH 90,00 EUR, den Vermieter 220,00 EUR und den Landkreis 25,00 EUR gezahlt werden.
Am 13. Dezember 2005 legte der Kläger einen ab 1. Januar 2006 geänderten Mietvertrag mit einer Gesamtmiete von 323,00 EUR vor (Netto-Kaltmiete 182,00 EUR; Betriebskostenvorschuss 90,00 EUR, Heizkostenvorschuss 41,00 EUR). Weiter seien monatlich 25,00 EUR "extra" für die Möblierung zu zahlen. Die Vermieterbescheinigung vom 10. Januar 2006 wies eine Gesamtmiete iHv 321,00 EUR aus.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2006 verlangte der Vermieter vom Beklagten erneut den Ausgleich der Mietrückstände für Juli bis September 2005.
Am 18. Oktober 2006 ist bei dem SG eine vom Kläger unterschriebene Klage eingegangen. Er hat vorgetragen: Anstelle einer 30 %igen Kürzung habe er von Juni bis August 2005 eine 100 %ige Sperre erhalten. Damit sei er nicht einverstanden. Er habe keine Unterstützung, sondern nur einen Schein für die Tafel erhalten, was jedoch nie gereicht habe. Zudem habe er von Juli bis September 2005 keine Miete erhalten, was ungesetzlich sei. Auch wenn er sich des Öfteren bei Freunden aufgehalten habe, sei jedoch das Mietverhältnis nicht gekündigt gewesen. Wegen der Miete habe er sich schon mit den verschiedensten Stellen auseinandergesetzt. Er habe erreicht, dass ihm ab Oktober 2005 wieder Miete gezahlt worden sei, jedoch 50,00 EUR weniger als vereinbart. Für Juni 2005 fehlten 31,00 EUR und für Juli bis September 2005 monatlich 270,00 EUR. Zusammen mit den Fehlbeträgen für Oktober und November 2005 ergebe sich ein Gesamtbetrag von 941,00 EUR, der an den Vermieter zu zahlen sei. Dieser drohe mit Kündigung.
In einem am 2. November 2006 beim SG eingegangenen Schreiben hat er ausgeführt, in den Monaten Juni bis einschließlich September 2005 fehle ihm auf Grund der Sanktion die vollständige Regelleistung. Er habe nur deshalb kurzfristig bei einer Freundin melderechtlich gewohnt, um eine Postbankkarte beantragen zu können. Er sei bei ihr nur zu Besuch gewesen. Er habe weiterhin im Kugelweg 20a gewohnt. Der Mietvertrag gelte ungekündigt weiter. Die kurze Ummeldung sei unüberlegt erfolgt. Es sei seine Sache, wo er sich in seiner Freizeit aufhalte oder auch mal übernachte. Da zwischen Juni und September 2005 auch keine Zahlungen für Strom erfolgt seien, sei in seiner Wohnung auch der Strom gesperrt gewesen. Sein Vermieter fordere von ihm insgesamt 841,00 EUR für die Zeit von Juni bis September 2005 sowie weitere 200,00 EUR für den nicht mehr gezahlten Möblierungszuschlag im Zeitraum von Oktober 2005 bis März 2006. Ab Januar 2006 gelte ein neuer Mietvertrag mit Mieterhöhung. Insgesamt gehe es um Einbehaltungen iHv 3.937,00 EUR. Dem Schreiben haben Kontoauszüge des Vermieters über die Mietzahlungen (u.a. für Juni 2005) beigelegen.
In seiner Stellungnahme zur Klage hat der Beklagte unter dem 11. April 2007 ausgeführt, er zweifle an der ordnungsgemäßen Klageerhebung iSv § 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Möglicherweise stamme die Klageschrift nicht vom Kläger. Der Sanktionsbescheid sei bestandskräftig, denn der Kläger habe den Widerspruch am 28. Juni 2005 zurückgenommen.
Zu einem vom SG anberaumten Erörterungstermin am 4. Dezember 2007 ist anstelle des Klägers der Vermieter erschienen und hat erklärt, der Kläger befinde sich in stationärer Behandlung im Krankenhaus und könne daher nicht erscheinen.
In der mündlichen Verhandlung des SG am 4. März 2008 ist wiederum der Vermieter des Klägers aufgetreten und hat eine unter dem 12. Januar 2008 in Volkstedt verfasste und vom Kläger unterschriebene Vollmacht vorgelegt.
Mit Urteil vom 4. März 2008, das dem Kläger am 15. Mai 2008 zugestellt worden ist, hat das SG die Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig, denn es sei kein Vorverfahren durchgeführt worden. Nach den in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen habe der Kläger sein Vorgehen gegen die Sanktion nicht mehr weiter verfolgt. Gegen den Bescheid vom 27. Juni 2005, mit dem die KdU-Bewilligung für den Zeitraum Juli bis September 2005 aufgehoben worden sei, habe der Kläger zwar mutmaßlich Widerspruch erhoben, der nicht mit einer Unterschrift versehen gewesen sei. Der Beklagte habe das Schreiben als Widerspruch gewertet und ihm nur für den Monat September 2005 abgeholfen. Gegen diesen – nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen – Bescheid hätte der Kläger innerhalb der Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 SGG Klage erheben müssen. Die Klageerhebung sei erst deutlich nach Ablauf der Jahresfrist erfolgt. Soweit sich der Kläger gegen die Reduzierung der an den Vermieter gezahlten KdU für Juni 2005 wende, sei zunächst zu beachten, dass die KdU-Bewilligung in den Bescheiden geringer sei als die an den Vermieter zu zahlende Summe. Im Übrigen sei der Bescheid vom 26. Mai 2005 durch den Bescheid vom 7. Juni 2005 geändert worden. Der Bescheid sei gemäß § 77 SGG bindend, denn der Kläger habe sich nicht dagegen gewandt. Auch gegen den Bewilligungsbescheid vom 21. Oktober 2005, der die KdU für den Zeitraum von Oktober 2005 bis zum März 2006 auf 261,00 EUR festgesetzt habe, sei der Kläger nicht im Wege des Widerspruchs vorgegangen. Dieser Bescheid sei daher bestandskräftig.
Gegen das Urteil hat der Vermieter unter Verweis auf die Vollmacht für den Kläger am 25. März 2008 "Widerspruch" eingelegt. Der Kläger habe im Juni 2005 ein falsches Bild von der tatsächlichen Lage gezeichnet. Soweit er mitgeteilt habe, ihm sei der Zutritt zur Wohnung verwährt worden, habe er verschwiegen, dass Grund der Aussperrung ein gestohlener FS (Fernseher?) gewesen sei. Bei zeitnaher Rückgabe hätte die Aussperrung nur einen Tag gedauert. Der Kläger habe einen gültigen Mietvertrag gehabt, sodass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Miete für Juli bis September 2005 zu streichen. Wenn der Kläger in der Wohnung nicht mehr hätte wohnen wollen, hätte er für Juli 2005 kündigen müssen Es sei es nicht relevant, dass der Kläger gegen den Bescheid vom 17. November 2005 keinen Widerspruch erhoben habe. Es seien diverse Einsprüche gegen die alte und neue Miete erhoben worden. Der Vermieter habe mehrmals wegen der fehlenden Miete für Juni bis August 2005 und September bis November 2005 sowie wegen der Kürzung auf 220,00 EUR protestiert. Am 1. Dezember 2007 sei der Kläger inhaftiert und erst am 15. März 2008 entlassen worden.
Mit einem handschriftlichen, an das SG gerichteten Schreiben vom 5. Mai 2008 hat der Kläger erklärt, er habe wegen Abwesenheit nicht zu den Verhandlungen erscheinen können und deshalb seinen Vermieter als Bevollmächtigten benannt. Er lege nochmals Einspruch gegen die Ablehnung ein, da ansonsten sein Mietverhältnis im Nachhinein gefährdet sei. Zwar seien seine Sozialleistungen eingestellt gewesen, jedoch seien die KdU weiterhin an den Vermieter zu zahlen gewesen. Es habe damals keine Kündigung gegeben; die Wohnung sei in seinem Gebrauch gewesen. Er bitte deshalb um die Nachzahlung der fehlenden Miete an den Vermieter. Dieser habe ihm schon mehrere Abmahnungen erteilt.
Auf Nachfrage der Berichterstatterin vom 11. August 2008 hat der Kläger mit am 19. Januar 2009 beim Senat eingegangenen Schreiben bestätigt, die Ausführungen des Vermieters in der Verhandlung am 4. März 2008 fänden seine Zustimmung. Die KdU müssten nachgezahlt werden.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 hat die Berichterstatterin den Kläger und den als Vertreter auftretenden Vermieter darauf hingewiesen, dass Vermieter und auch Freunde und Bekannte nicht zu den vertretungsbefugten Personen iSv § 73 SGG gehörten. Entweder müsse der Kläger den Prozess selbst führen oder sich durch eine andere vertretungsbefugte Person im Verfahren vertreten lassen. Auf diesen Hinweis haben weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter reagiert.
Am Erörterungstermin am 20. September 2011 hat der ordnungsgemäß geladene Kläger ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen. Er hat sich zum Verfahren nicht mehr geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 31,00 EUR für Juni 2005, jeweils 270,00 EUR für die Monate Juli bis September 2005 sowie jeweils 50,00 EUR für die Monate Oktober und November 2005 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil für zutreffend. Er hat am 22. Juni 2011 eine Zahlungsübersicht zu den an den Kläger bzw. den Vermieter erbrachten Zahlungen im streitigen Zeitraum vorgelegt.
Auf Hinweis der Berichterstatterin hat der Beklagte am 1. Dezember 2011 erklärt, er werde für Juni 2005 noch 22,00 EUR an den Kläger auszahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Senats ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG erhoben worden. Bereits bevor die Urteilsausfertigung dem Kläger am 15. Mai 2008 zugestellt worden ist, hat er durch seinen Vertreter im sozialgerichtlichen Verfahren – offensichtlich in Reaktion auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2008 – am 25. März 2008 "Widerspruch" gegen den "Beschluss des Sozialgerichts vom 4.3.2008" eingelegt. Das Schreiben ist als Einlegung des zulässigen Rechtsmittels gegen das am 4. März 2008 verkündete Urteil auszulegen.
Die Einlegung durch den Vermieter als Vertreter war iSv § 73 SGG in der insoweit maßgeblichen, bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung wirksam. Danach war eine gewillkürte Stellvertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nach Wahl des Beteiligten zulässig. Der Prozessbevollmächtigte musste lediglich prozessfähig sein (§ 73 Abs. 1 Satz 1 SGG). In Betracht kam somit jede natürliche prozessfähige Person (vgl. Keller/Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 8. Auflage 2005, § 73 RN 3).
Zudem hat der Kläger durch sein Schreiben vom 5. Mai 2008 die Prozesshandlungen seines Bevollmächtigten und damit auch die Einlegung des Rechtsmittels ausdrücklich genehmigt und zu erkennen gegeben, dass er mit der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der geltend gemachten KdU–Leistungen nicht einverstanden war. Nach der ab dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung von § 73 SGG ist eine gewillkürte Stellvertretung durch einen Bevollmächtigten nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte möglich, die im § 73 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählt sind (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 9. Auflage 2008, § 73 RN 6). Andere als die genannten Personen dürfen seither nicht mehr als Prozessbevollmächtigte auftreten, sondern können allenfalls unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 7 SGG als Beistand in der mündlichen Verhandlung – neben Beteiligten – zugelassen werden. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 2 SGG sind volljährige Familienangehörige als Prozessbevollmächtigte zugelassen, jedoch keine Freunde oder Bekannte. Auch (ehemalige) Vermieter sind nicht in der Aufzählung des § 72 Abs. 2 SGG enthalten. Diese prozessrechtliche Änderung ist ohne Übergangsvorschrift in Kraft getreten und hat dazu geführt, dass eine weitere Prozessvertretung des Klägers durch den Vermieter im Berufungsverfahren ab dem 1. Juli 2008 nicht mehr möglich war.
Die Berufung ist auch statthaft iSv § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier maßgeblichen, bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des Gesetzes, da das Urteil am 4. März 2008 verkündet wurde (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 RN 2a). Danach bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR (bis zum 31. März 2008) nicht übersteigt. Hier beträgt nach dem angegriffenen Urteil der Wert des Beschwerdegegenstandes 941,00 EUR.
Streitgegenständlich ist im vorliegenden Fall die Bewilligung von (höheren) KdU-Leistungen für die Monate Juni bis November 2005 im Wege der Anfechtungs- und unechten Leistungsklage (nachfolgend 1.) sowie die Nachzahlung einer bestehenden Differenz zwischen bewilligten KdU-Leistungen für Juni 2005 und dem tatsächlich ausgezahlten Betrag (nachfolgend 2.).
Zu Recht hat das SG im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die Sanktionierung des Klägers durch die Absenkung der Regelleistungen um 100 % im Zeitraum von Juni bis August 2005 nicht streitgegenständlich ist. Zwar hatte der Kläger mit seiner Klage zunächst auch die Sanktion angegriffen, jedoch nach dem Hinweis des SG in der mündlichen Verhandlung auf die Bestandskraft des Sanktionsbescheids keinen diesbezüglichen Antrag mehr gestellt und die Klage insoweit konkludent zurückgenommen.
Der Hinweis des SG erfolgte zu Recht. Zwar hatte der Kläger unter dem 31. Mai 2005 Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 26. Mai 2005 eingelegt, diesen jedoch bei der Anhörung zum Widerspruch am 28. Juni 2005 zur Niederschrift der Beklagten zurückgenommen. Der Kläger hat die Richtigkeit der Niederschrift durch seine Unterschrift bestätigt. Zweifel an der Wirksamkeit der Erklärung bestehen nicht.
Die am 18. Oktober 2006 beim SG eingegangene Klage des Klägers ist auch wirksam erhoben. Der Senat teilt die vom Beklagten im Verlauf des Berufungsverfahrens erhobenen Bedenken an der Echtheit der Unterschrift des Klägers nicht. Der Schriftzug ähnelt dem bei der Stellung der Leistungsanträge beim Beklagten. Insoweit waren verwaltungsintern keine Zweifel an der Echtheit der Unterschrift aufgekommen.
1. Soweit der Kläger die Bewilligung weiterer KdU-Leistungen von dem Beklagten begehrt, ist die Klage insgesamt unbegründet. Der Kläger kann insoweit gegen den Beklagten keine weiteren Ansprüche geltend machen, weil die von diesem erlassenen Bewilligungsbescheide allesamt bestandskräftig sind und daher – unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit – im Klageverfahren nicht mehr abgeändert werden können.
a. Bereits mit Bescheid vom 24. März 2005 waren dem Kläger u.a. für Juni 2005 KdU iHv 261,57 EUR bewilligt worden. Dieser Bescheid ist vom Kläger nicht mit dem zulässigen Rechtsbehelf des Widerspruchs angegriffen worden. Mit Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist ist der Bescheid daher für die Beteiligten bindend iSv § 77 SGG. Diese formelle Bestandskraft des Verwaltungsakts bedeutet, dass er mit Rechtsbehelfen – wie hier mit der Klage – nicht mehr angegriffen werden kann. Die im Bescheid getroffene Regelung über die KdU ist nach ihrem materiellen Gehalt verbindlich.
Zwar hat der Beklagte in Umsetzung des Sanktionsbescheids vom 19. Mai 2005 mit Bescheid vom 26. Mai 2005 den ursprünglichen Bewilligungsbescheid (konkludent) geändert, indem er nunmehr für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September 2005 monatliche Leistungen nur noch iHv 261,57 EUR bewilligt hat. Die Änderung betrifft die Absenkung der Regelleistung von 331,00 EUR auf 0,00 EUR, nicht jedoch die Bewilligung der Leistungen für die KdU. Insoweit blieb es bei der ursprünglichen Bewilligung iHv 261,57 EUR, die in dem als Änderungsbescheid nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) wegen nachträglich veränderter Tatsachen auszulegenden Bescheid vom 26. Mai 2005 lediglich aus Klarstellungsgründen wiederholt worden ist. Da eine inhaltliche Überprüfung oder Neubewilligung der KdU-Leistungen nicht erfolgt ist, ist diesbezüglich auch die eingetretene Bestandskraft nicht aufgehoben und keine erneute Rechtsbehelfsmöglichkeit eröffnet worden.
Der Umstand, dass tatsächlich von der Leistungsbewilligung abweichende Zahlungen an den Kläger bzw. an den Vermieter erbracht worden sind, ist im Streit um die Höhe der Bewilligung irrelevant.
Ebenso ist es rechtlich im Streit um eine höhere KdU-Bewilligung nicht relevant, dass der Beklagte auf Wunsch des Klägers die Miete direkt an den Vermieter auszahlte und dabei einen höheren Betrag als die bewilligten KdU-Leistungen überwies. Dies dürfte im Einverständnis des Klägers erfolgt sein und resultiert daraus, dass die vom Vermieter beanspruchte Mietzahlung auch ein Entgelt für die Möblierung iHv zunächst 40,00 oder 50,00 EUR/Monat beinhaltete, welches der Beklagte bei der KdU-Bewilligung nicht berücksichtigt hatte.
Da die Umsetzung der Sanktion im Bescheid vom 26. Mai 2005 keine neue Regelung zu den KdU enthielt, konnte der Widerspruch des Klägers vom 31. Mai 2005 gegen die Sanktion zulässigerweise nicht die KdU-Bewilligung umfassen. Ein dahingehender Wille lässt sich auch der Niederschrift des Widerspruchs nicht entnehmen. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Bewilligung von höheren KdU-Leistungen für Juni 2005.
b. Der Kläger hat auch für die Monate Juli bis einschließlich September 2005 gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung von (weiteren) KdU-Leistungen.
Auf Wunsch des Klägers (Vorsprache am 24. Juni 2005) hatte der Beklagte die KdU-Bewilligung mit Bescheid vom 27. Juni 2005 für den Zeitraum vom 1. Juli zum 30. September 2005 aufgehoben und dadurch seinen Bewilligungsbescheid vom 24. März 2005 erneut geändert. Auch diese Änderung war nach § 48 SGB X wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse für die Zeit ab Juli 2005 zulässig. Gegen diesen Änderungsbescheid ist der Kläger nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist mit dem statthaften Rechtsbehelf des Widerspruchs vorgegangen, sodass auch dieser Bescheid bestandskräftig ist.
Soweit sich in der Folge der Vermieter mit mehreren Schreiben an den Beklagten gewandt, die ausstehenden Mietzahlungen eingefordert und deutlich gemacht hat, er sei mit der Nichtzahlung der Miete nicht einverstanden, kann dies nicht als Einlegung eines Widerspruchs bewertet werden, die dem Kläger zuzurechnen wäre. Denn der Vermieter hat im eigenen Namen die ihm seiner Auffassung nach von dem Beklagten zustehende Mietzahlung gefordert. Ein Tätigwerden im Auftrag des Klägers oder ein Auftreten in dessen Namen kann den Schreiben nicht entnommen werden. Sie stellen keine Geltendmachung der Ansprüche des Klägers dar und erfolgten nicht in dessen Auftrag. Das Vorgehen des Vermieters entsprach im Übrigen auch nicht dem mutmaßlichen Interesse des Klägers, der aufgrund des "Rauswurfs" aus der Wohnung durch den Vermieter am 24. Juni 2005 die Einstellung der Zahlung der KdU-Leistungen vom Beklagten gefordert hatte.
Der Kläger bewohnte nach seinen Bekundungen im Schreiben vom 29. Juli 2005 und bei den Vorsprachen am 2. und 30. August 2005 sowie am 23. September 2005 die Wohnung im Kugelweg nicht mehr und beabsichtigte die Anmietung einer anderen Wohnung.
Soweit der Beklagte das am 18. Juli 2005 bei ihm eingegangene Schreiben als Widerspruch des Klägers gewertet hat (Zweifel bestehen wegen des atypischen Schriftbilds und der fehlenden Unterschrift), richtete sich dieser ersichtlich gegen die im Änderungsbescheid vom 27. Juni 2005 – neben der Aufhebung der KdU-Bewilligung – offensichtlich versehentlich getroffene weitere Entscheidung über die Ablehnung von Regeleistungen für den Monat September 2005. Über den ursprünglich dreimonatigen Sanktionszeitraum hinaus (Juni bis August 2005) hatte der Beklagte so eine weitere Absenkung der Regelleistung um 100 % (Verlängerung der Sanktionszeit) verfügt. Gegen diese Verlängerung der "Sperre" richtete sich das Schreiben. Ein anderes Angriffsziel ist ihm nicht zu entnehmen.
Diesen Fehler hat der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 19. Juli 2005 korrigiert und für September 2005 wieder Regelleistungen iHv 331,00 EUR bewilligt. Das gleiche gilt für den Bescheid vom 25. Juli 2005, der durch den Bescheid vom 24. August 2005 für September 2005 korrigiert wurde. Damit entsprach er dem Widerspruch in vollem Umfang. Es verblieb kein dem Widerspruch zu unterlegendes inhaltliches Anliegen, welches unbeschieden geblieben wäre.
Es kann dahinstehen, ob das am 18. Juli 2005 eingegangene Schreiben tatsächlich eine wirksame, vom Kläger autorisierte Einlegung eines Widerspruchs darstellt. Das Schriftbild entspricht nicht dem üblichen Schriftbild des Klägers. Zudem ist es nicht unterschrieben, sondern nur mit dem Kürzel "N. B." versehen.
In der Folge hat sich der Kläger bis einschließlich 26. September 2005 nicht mit dem Begehren einer KdU-Bewilligung für die Wohnung im Kugelweg an den Beklagten gewandt. Daher hindert die Bestandskraft des Änderungsbescheids vom 27. Juni 2005 eine erfolgreiche klageweise Geltendmachung Leistungen für die KdU für den vorgenannten Zeitraum.
Aufgrund der Änderungsanzeige des Klägers vom 27. September 2005 über die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt zum 24. September 2005 (Anmeldung im Kugelweg 20a) hat der Beklagte zunächst mit Bescheiden vom 29. September und 21. Oktober 2005 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 KdU-Leistungen iHv 261,00 EUR bewilligt. Mit Bescheid vom 17. November 2005 hat er auch für den Monat September 2005 noch anteilige KdU-Leistungen iHv 60,66 EUR nachbewilligt und diese an den Kläger ausgezahlt. Beide Bescheide wurden, wie auch der Bescheid vom 24. November 2005 für den Bewilligungszeitraum von Dezember 2005 bis März 2006, ebenfalls bestandskräftig.
Gegen die Bewilligungsbescheide bzw. die Höhe der bewilligten KdU-Leistungen ist der Kläger nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist vorgegangen. Auch insoweit können die Vorsprachen und Nachfragen des Vermieters, z.B. vom 22. November 2005 und 27. Januar 2006, nicht als Widerspruch des Klägers gewertet werden. Erneut hat der Vermieter im eigenen Namen Zahlungsdefizite geltend gemacht. Ein Vorgehen im Namen des Klägers lässt sich dem nicht entnehmen. Auch bei den Nachfragen des Klägers am 15. und 25. November 2005 ging es darum, ob die Zahlung an den Vermieter erfolgt ist. Die Geltendmachung weiterer oder höherer KdU-Leistungen im Wege des Widerspruchs gegen die erlassenen Bewilligungsbescheide lässt sich dem nicht entnehmen.
Insoweit steht auch der klageweisen Geltendmachung von jeweils 50,00 EUR an weiteren Leistungen für die KdU in den Monaten Oktober und November 2005 die Bestandskraft der zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide vom 21. Oktober bzw. 17. November 2005 entgegen.
Nach alledem hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Leistungen für die KdU im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2005. Insoweit ist die Klage unbegründet. Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
2. Teilweise begründet ist die Klage und mithin die Berufung jedoch, soweit sich der Kläger sinngemäß auch dagegen wendet, dass die bewilligten Leistungen nicht vollständig an ihn bzw. seinen Vermieter oder den sonst von ihm benannten Dritten (Stadtwerke B., Beklagten) ausgezahlt worden sind, und er eine Nachzahlung der Differenzbeträge fordert.
Soweit die Klage auf eine Nachzahlung nicht ausgezahlter, aber bewilligter Leistungen gerichtet ist, handelt es sich um eine sog. echte Leistungsklage, die keines Vorverfahrens bedarf und nicht fristgebunden ist (vgl. Keller, a.a.O., § 54 RN 41). Der Kläger macht damit einen direkten Zahlungsanspruch geltend, für den kein Verwaltungsakt mehr ergehen muss. Denn es liegt eine bestandskräftige Entscheidung über die Leistungsbewilligung mittels Verwaltungsakt schon vor. Es besteht lediglich ein Vollzugsdefizit zwischen Bewilligung und Zahlung. Die Klage ist daher isoliert auf eine Leistung (Zahlung) gerichtet und nicht mit einer Anfechtungsklage verbunden. Sie ist der sozialgerichtliche Ersatz für die verfahrensrechtlich nicht vorgesehene Vollstreckung gegen eine Behörde aus einem Bescheid. Insoweit handelt es sich um einen Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis.
Die Klagebefugnis und das erforderliche Rechtschutzinteresse des Klägers liegen vor, denn ohne die Klage hätte der Kläger keine Möglichkeit, den von der Behörde bestandskräftig festgestellten Leistungsanspruch durchzusetzen.
In dem hier streitigen Zeitraum hat der Kläger gegen den Beklagten noch einen nicht erfüllten Zahlungsanspruch iHv 22,00 EUR aus der Leistungsbewilligung für den Monat Juni 2005. Denn in Höhe dieses Betrages besteht eine Differenz zwischen den bewilligten Leistungen und der durch den Beklagten erfolgten Auszahlung der Leistungen.
Mit Bescheid vom 24. März 2005 waren dem Kläger u.a. für den Monat Juni 2005 KdU-Leistungen iHv insgesamt 261,57 EUR bewilligt worden. Diese Bewilligung wurde auch durch den Änderungsbescheid vom 26. Mai 2005, der lediglich den Verfügungssatz über die Regelleistung betraf, nicht modifiziert. Entsprechend den im Bescheid vom 26. Mai 2005 genannten Zahlungsempfängern wurden für Juni 2005 Zahlungen an den Vermieter iHv 239,57 EUR und an die Stadtwerke B. GmbH iHv 100,00 EUR vorgenommen. Diese Zahlbeträge ergeben sich auch aus der vom Beklagten nachträglich vorgelegten Zahlungsliste.
Ausweislich des Aktenvermerks vom 22. Juni 2005 hatte der Beklagte erkannt, dass die Zahlung an die Stadtwerke fehlerhaft erfolgt und die Zahlung an den Vermieter iHv 22,00 EUR hinter den festgesetzten KdU-Leistungen zurückgeblieben war. Die im Vermerk erklärte Absicht, die Differenz an den Vermieter nachzuzahlen, ist jedoch in der Folgezeit nicht umgesetzt worden.
Zwar ist ausweislich des Wortlauts des Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. September 2005 der "Bewilligungsbescheid vom 26.05.2005 mit Wirkung vom 01.06.2005" vollständig aufgehoben worden, jedoch wird eine Erstattung nur iHv 100,00 EUR vom Kläger gefordert. Dabei handelt es sich um den (fälschlich) an die Stadtwerke überwiesenen Betrag. Aus der Erstattungsforderung und der Begründung des Bescheids ergibt sich, dass der Beklagte lediglich die "Fehlbuchung" über 100,00 EUR korrigieren wollte. Die KdU-Bewilligung sollte unangetastet bleiben. Da der Kläger in der Folgezeit (Monate Oktober 2005 bis Januar 2006) die Überzahlung in vier Teilbeträgen iHv 25,00 EUR monatlich durch Einbehalt von den Leistungen zurückzahlte, ist – trotz des Wortlauts des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides – von einer unverändert bestandskräftigen Bewilligung der KdU für Juni 2005 iHv 261,57 EUR auszugehen. Da hiervon tatsächlich nur 239,57 EUR ausgezahlt worden sind, verbleibt aus dem Bewilligungsbescheid vom 24. März 2005 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 26. Mai 2005 sowie des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 7. September 2005 noch ein Zahlungsanspruch des Klägers iHv 22,00 EUR, den der Beklagte noch zu erfüllen hat. Dazu hat er sich mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 bereit erklärt. Da die Nachzahlung bis zur Entscheidung des Senats noch nicht erfolgt war, war er entsprechend zur Zahlung an den Kläger zu verurteilen. Dessen "Beauftragung" vom 7. Dezember 2004, KdU-Leistungen an den Vermieter zu erbringen, ist aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Umzugs des Klägers gegenstandlos geworden.
Im Übrigen sind im hier streitbefangenen Zeitraum von Juni bis Dezember 2005 die bewilligten Leistungen auch vollständig an den Kläger bzw. die von ihm bestimmten Zahlungsempfänger ausgekehrt worden, so dass kein weiterer Zahlungsanspruch besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Quotelung war nicht vorzunehmen, da der Anteil des Obsiegens des Klägers im Verhältnis zum Gesamtwert des Streitgegenstands nicht erheblich ins Gewicht fällt.
Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt nach seinem in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) gestellten Antrag die Zahlung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für die Monate Juni bis einschließlich September 2005 iHv 841,00 EUR sowie für die Monate Oktober und November 2005 iHv 100,00 EUR.
Der am ... 1980 geborene, damals 24-jährige Kläger beantragte am 7. Dezember 2004 bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er habe bislang von Sozialhilfe und Mietzuschuss gelebt. Unterhaltsleistungen seiner Mutter erhalte er nicht; zu seinem Vater habe er keinen Kontakt. Er habe keinen Beruf erlernt. Er verfüge nicht über ein Konto. Er bewohne eine 45 m² große Wohnung im Kugelweg 20a in B ... Nach einer Auflistung seines Vermieters, Volker Klose, waren monatlich insgesamt 270,57 EUR für die Wohnung zu zahlen (Grundmiete 150,00 EUR, Möblierung 40,00 EUR, Nebenkosten 80,57 EUR). Im beigefügten Mietvertrag war die Netto-Kaltmiete mit 153,40 EUR gegeben, der Betriebskostenvorschuss mit 64,60 EUR sowie der Betrag für Möblierung mit 50,00 EUR. Aus dem Mietvertrag ergibt sich die Überlassung der Hälfte einer 95,6 m² großen Wohnung zur Benutzung. Strom und Gas, das für Heizung, Warmwasserbereitung und zum Kochen benötigt wird, seien durch den Mieter zu zahlen. Aus einer weiteren Vermieterbescheinigung, die am 15. Dezember 2004 beim Beklagten einging, ergab sich eine monatliche Gesamtmiete iHv 270,00 EUR.
Der Kläger beauftragte den Beklagten schriftlich, "meine Kosten der Unterkunft (Kaltmiete, Betriebskosten, Heizkosten inkl. Kosten für Warmwasser) bis auf Widerruf direkt an den Vermieter zu überweisen". Ausweislich der Vertragsbestätigung und Abschlagsanforderung der Stadtwerke B. GmbH vom 10. Dezember 2004 waren monatliche Vorauszahlungen für Strom iHv 40,00 EUR und für Gas iHv 60,00 EUR zu erbringen.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2005 monatliche Leistungen iHv 595,20 EUR. Neben der Regelleistung iHv 331,00 EUR gewährte er KdU iHv 264,20 EUR. Von der Kaltmiete iHv 203,40 EUR zog er den Möblierungszuschlag iHv 50,00 EUR ab, addierte Nebenkosten iHv 64,60 EUR sowie Heizkosten iHv 60,00 EUR, die er um 5 % für die Kochfeuerung (3,00 EUR) und 18 % für die Wassererwärmung (10,80 EUR) bereinigte. Die Leistungen zahlte er iHv 327,20 EUR an den Kläger und iHv 268,00 EUR an den Vermieter aus.
Mit dem Fortzahlungsantrag legte der Kläger eine weitere Vermieterbescheinigung über eine Gesamtmiete iHv 270,57 EUR (Kaltmiete 158,00 EUR, Nebenkosten 112,57 EUR) vor.
Mit Bescheid vom 24. März 2005 bewilligte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2005 Leistungen iHv 592,57 EUR. Neben der Regelleistung gewährte er für die KdU 261,57 EUR. Es wurden 322,00 EUR an den Kläger und 270,57 EUR an den Vermieter ausgezahlt.
Im Mai 2005 bat der Kläger darum, den monatlichen Abschlag für Strom und Gas ab Juni 2005 direkt an die Stadtwerke B. GmbH zu zahlen. Dies setzte der Beklagte intern mittels einer Auszahlungsanweisung, die ab Juni 2005 wirksam werden sollte, um; nunmehr sollten nur noch 222,00 EUR an den Kläger und 100,00 EUR an die Stadtwerke gezahlt werden.
Im April 2005 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger seit dem 14. April 2005 einer Arbeitsgelegenheit, an der er seit Februar 2005 teilgenommen hatte, ohne Angabe von Gründen fern geblieben war. Eine Einladung zur Vorsprache am 3. Mai 2005 nahm der Kläger nicht wahr. Daraufhin beschränkte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Mai 2005 die Leistungen im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. August 2005 auf die KdU-Leistungen. Dies setzte er mit Bescheid vom 26. Mai 2005 dahingehend um, dass er dem Kläger nunmehr für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September 2005 Leistungen iHv 261,57 EUR/Monat bewilligte. Im Juni 2005 zahlte der Beklagte jedoch 100,00 EUR an die Stadtwerke B. GmbH und 239,57 EUR an den Vermieter aus.
Am 31. Mai 2005 sprach der Kläger bei dem Beklagten vor und erklärte zur Niederschrift der Behörde einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Mai 2005. Er sei mit der 100 %igen Kürzung der Regelleistung nicht einverstanden. Bei der Anhörung zum Widerspruch am 28. Juni 2005 erklärte der Kläger (mit seiner Unterschrift) zu Protokoll des Beklagten:
"H. B. erklärt, unregelmäßig (max. 1 – 2 x verschlafen) bzw. ab Mitte April 05 gar nicht mehr erschienen zu sein. Gründe hat er nicht vorgetragen. Es bleibt bei der 100 %igen Kürzung. H. Bönicke zieht seinen Widerspruch zurück."
Der Vermieter wandte sich mit Schreiben vom 9. Juni 2005 an den Beklagten und bat um vollständige Mietzahlung. Er akzeptiere keine geringere Zahlung.
Am selben Tag bat der Kläger um Überprüfung der Mietzahlung. Dabei stellte der Beklagte ausweislich eines Aktenvermerks fest, dass KdU in falscher Höhe geleistet worden waren und fälschlich eine Zahlung an die Stadtwerke erfolgt war.
Am 24. Juni 2005 sprach der Kläger erneut bei dem Beklagten vor und bat um Einstellung der Mietzahlungen, da der Vermieter ihm den Zugang zur Wohnung verweigere. In seiner Abwesenheit sei das Türschloss ausgewechselt worden. Er übernachte derzeit bei Bekannten. Daraufhin verfügte der Beklagte die Einstellungen der Mietzahlungen zum Monatsende Juni 2005. Mit Bescheid vom 27. Juni 2005 bewilligte er für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2005 monatliche Leistungen iHv 0 EUR. Zahlungen an den Kläger, den Vermieter und die Stadtwerke wurden nicht erbracht; lediglich Kranken- Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge wurden angewiesen.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2005 reklamierte der Vermieter erneut die Mietzahlung.
Am 18. Juli 2005 ging ein undatiertes Schreiben mit folgendem Wortlaut bei dem Beklagten ein: "Einspruch über die Speerre bis 30.9.05
Geschädigter = Nico Bönicke
Sperre von 1.6.05-31.8.05.
0% unzulässig, da ein Leben ohne Geld, nicht möglich
Verlängerung bis 30.9.05 gesetzwidrig.
N.B."
Mit Abhilfebescheid vom 19. Juli 2005 hob der Beklagte auf Grund "Ihres Widerspruchs vom 18.07.2005" den Bescheid vom 27. Juni 2005 für den Monat September 2005 auf. Damit werde dem Widerspruch im vollen Umfang entsprochen. Zugleich erließ er einen Bewilligungsbescheid für den Monat September 2005, mit dem er monatliche Leistungen iHv 331,00 EUR (Regelleistung) bewilligte. Mit weiterem Bescheid vom 25. Juli 2005 bewilligte er für August bis September 2005 keinerlei Leistungen.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2005 stellte der Kläger einen "Antrag auf eine Wohnung". Er benötige diese dringend, da er derzeit obdachlos sei. Sein Vermieter habe ihn ohne triftigen Grund rausgeworfen. Bei seiner Vorsprache am 2. August 2005 erklärte er, der Vermieter habe ihn vor 3 Wochen rausgeworfen und das Schloss gewechselt. Ein neuer Mieter sei bereits eingezogen. Derzeit wohne er bei einer Bekannten.
Für ein Wohnungsangebot vom 18. August 2005 für eine Wohnung in der Moldenhauer Straße in B. erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 1. September 2005 die Zusicherung zu den KdU-Aufwendungen.
Bei einer erneuten Vorsprache am 30. August 2005 erklärte der Kläger, er habe keine Möglichkeit, mit seinem ehemaligen Vermieter zu sprechen. Eine schriftliche Kündigung habe er nicht erhalten. Die Wohnung sei bereits wieder vermietet. Derzeit halte er sich bei einem anderen Bekannten in B. auf. Die Wohnungssuche sei dringend. Er sei damit einverstanden, dass die Überzahlung iHv 100,00 EUR an die Stadtwerke B. GmbH in monatlichen Raten von 25,00 EUR einbehalten werde.
Auf den Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 24. August 2005 für den Monat September 2005 Leistungen iHv 331,00 EUR und zahlte hiervon 306,00 EUR an den Kläger. Er behielt 25,00 EUR ein.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. September 2005 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 26. Mai 2005 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2005 auf und forderte den Kläger auf, die überzahlten Leistungen iHv 100,00 EUR zu erstatten.
Am 23. September 2005 teilte der Kläger mit, derzeit wohne er bei einer Bekannten. Die Wohnung in der Moldenhauer Straße sei anderweitig vergeben worden sei. Er suche weiter.
Am 27. September 2005 legte er beim Beklagten seinen alten Mietvertrag, eine Vermieterbescheinigung über eine Gesamtmiete iHv 270,00 EUR sowie eine Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts vom 27. September 2005 über die Abmeldung von der Moldenhauer Straße in B. und Anmeldung des Wohnsitzes im Kugelweg 20a zum 24. September 2005 vor.
Mit Bewilligungsbescheid vom 29. September 2005 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 zunächst monatliche Leistungen iHv 331,00 EUR. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2005 bewilligte er für den vorgenannten Zeitraum monatliche Leistungen iHv 592,00 EUR. Neben der Regelleistung iHv 331,00 EUR berücksichtigte er KdU iHv 261,00 EUR. Vom Gesamtbetrag zahlte er 297,00 EUR an den Kläger, 270,00 EUR an den Vermieter und behielt 25,00 EUR ein.
Am 8. November 2005 bat der Kläger erneut darum, die Abschläge für Gas und Strom direkt an die Stadtwerke zu überweisen. Zudem solle auf bestehende Rückstände ein Betrag iHv 30,00 EUR/Monat gezahlt werden. Eine Nachfrage bei den Stadtwerken ergab eine aktuelle Abschlagsforderung für Gas iHv 40,00 EUR und für Strom iHv 20,00 EUR.
Auf Nachfrage wurde dem Kläger am 15. November 2005 mitgeteilt, dass die Miete für November 2005 an den Vermieter gezahlt worden sei.
Am 16. November 2005 verfügte der Beklagte intern eine Nachzahlung iHv 60,66 EUR an den Kläger als Nachzahlung der KdU für September. Für Oktober 2005 solle eine Nachzahlung an den Kläger iHv 40,00 EUR und eine Mietzahlung an den Vermieter iHv 220,00 EUR erfolgen. Ab November 2005 sei ein monatlicher Gesamtleistungsbetrag iHv 591,00 EUR zu zahlen. Es sei 1,00 EUR vom Kläger zurückzufordern. Ab Dezember 2005 seien an den Kläger 256,00 EUR, die Stadtwerke B. GmbH 90,00 EUR, den Vermieter 220,00 EUR und den Landkreis B. 25,00 EUR zu zahlen. Dies setzte er mit Bescheiden vom 17. November 2005 um und bewilligte für September 2005 Leistungen iHv 391,66 EUR. Die Nachzahlung iHv 60,66 EUR wurde an den Kläger ausgezahlt. Für Oktober 2005 bis 31. März 2006 wurden monatliche Leistungen iHv 591,00 EUR bewilligt.
Am 22. November 2005 sprach der Vermieter bei dem Beklagten wegen der Mietzahlung für Juli bis Oktober 2005 vor. Ausweislich eines Aktenvermerks wurde ihm mitgeteilt, die Mietzahlungen seien eingestellt worden nach der Erklärung des Klägers, er sei aus der Wohnung ausgezogen. Der Vermieter habe gleichwohl die Zahlung der Miete verlangt.
Mit Bescheid vom 24. November 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. März 2006 monatliche Leistungen iHv 591,00 EUR. Vom Gesamtbetrag sollten an den Kläger 256,00 EUR, die Stadtwerke B. GmbH 90,00 EUR, den Vermieter 220,00 EUR und den Landkreis 25,00 EUR gezahlt werden.
Am 13. Dezember 2005 legte der Kläger einen ab 1. Januar 2006 geänderten Mietvertrag mit einer Gesamtmiete von 323,00 EUR vor (Netto-Kaltmiete 182,00 EUR; Betriebskostenvorschuss 90,00 EUR, Heizkostenvorschuss 41,00 EUR). Weiter seien monatlich 25,00 EUR "extra" für die Möblierung zu zahlen. Die Vermieterbescheinigung vom 10. Januar 2006 wies eine Gesamtmiete iHv 321,00 EUR aus.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2006 verlangte der Vermieter vom Beklagten erneut den Ausgleich der Mietrückstände für Juli bis September 2005.
Am 18. Oktober 2006 ist bei dem SG eine vom Kläger unterschriebene Klage eingegangen. Er hat vorgetragen: Anstelle einer 30 %igen Kürzung habe er von Juni bis August 2005 eine 100 %ige Sperre erhalten. Damit sei er nicht einverstanden. Er habe keine Unterstützung, sondern nur einen Schein für die Tafel erhalten, was jedoch nie gereicht habe. Zudem habe er von Juli bis September 2005 keine Miete erhalten, was ungesetzlich sei. Auch wenn er sich des Öfteren bei Freunden aufgehalten habe, sei jedoch das Mietverhältnis nicht gekündigt gewesen. Wegen der Miete habe er sich schon mit den verschiedensten Stellen auseinandergesetzt. Er habe erreicht, dass ihm ab Oktober 2005 wieder Miete gezahlt worden sei, jedoch 50,00 EUR weniger als vereinbart. Für Juni 2005 fehlten 31,00 EUR und für Juli bis September 2005 monatlich 270,00 EUR. Zusammen mit den Fehlbeträgen für Oktober und November 2005 ergebe sich ein Gesamtbetrag von 941,00 EUR, der an den Vermieter zu zahlen sei. Dieser drohe mit Kündigung.
In einem am 2. November 2006 beim SG eingegangenen Schreiben hat er ausgeführt, in den Monaten Juni bis einschließlich September 2005 fehle ihm auf Grund der Sanktion die vollständige Regelleistung. Er habe nur deshalb kurzfristig bei einer Freundin melderechtlich gewohnt, um eine Postbankkarte beantragen zu können. Er sei bei ihr nur zu Besuch gewesen. Er habe weiterhin im Kugelweg 20a gewohnt. Der Mietvertrag gelte ungekündigt weiter. Die kurze Ummeldung sei unüberlegt erfolgt. Es sei seine Sache, wo er sich in seiner Freizeit aufhalte oder auch mal übernachte. Da zwischen Juni und September 2005 auch keine Zahlungen für Strom erfolgt seien, sei in seiner Wohnung auch der Strom gesperrt gewesen. Sein Vermieter fordere von ihm insgesamt 841,00 EUR für die Zeit von Juni bis September 2005 sowie weitere 200,00 EUR für den nicht mehr gezahlten Möblierungszuschlag im Zeitraum von Oktober 2005 bis März 2006. Ab Januar 2006 gelte ein neuer Mietvertrag mit Mieterhöhung. Insgesamt gehe es um Einbehaltungen iHv 3.937,00 EUR. Dem Schreiben haben Kontoauszüge des Vermieters über die Mietzahlungen (u.a. für Juni 2005) beigelegen.
In seiner Stellungnahme zur Klage hat der Beklagte unter dem 11. April 2007 ausgeführt, er zweifle an der ordnungsgemäßen Klageerhebung iSv § 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Möglicherweise stamme die Klageschrift nicht vom Kläger. Der Sanktionsbescheid sei bestandskräftig, denn der Kläger habe den Widerspruch am 28. Juni 2005 zurückgenommen.
Zu einem vom SG anberaumten Erörterungstermin am 4. Dezember 2007 ist anstelle des Klägers der Vermieter erschienen und hat erklärt, der Kläger befinde sich in stationärer Behandlung im Krankenhaus und könne daher nicht erscheinen.
In der mündlichen Verhandlung des SG am 4. März 2008 ist wiederum der Vermieter des Klägers aufgetreten und hat eine unter dem 12. Januar 2008 in Volkstedt verfasste und vom Kläger unterschriebene Vollmacht vorgelegt.
Mit Urteil vom 4. März 2008, das dem Kläger am 15. Mai 2008 zugestellt worden ist, hat das SG die Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig, denn es sei kein Vorverfahren durchgeführt worden. Nach den in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen habe der Kläger sein Vorgehen gegen die Sanktion nicht mehr weiter verfolgt. Gegen den Bescheid vom 27. Juni 2005, mit dem die KdU-Bewilligung für den Zeitraum Juli bis September 2005 aufgehoben worden sei, habe der Kläger zwar mutmaßlich Widerspruch erhoben, der nicht mit einer Unterschrift versehen gewesen sei. Der Beklagte habe das Schreiben als Widerspruch gewertet und ihm nur für den Monat September 2005 abgeholfen. Gegen diesen – nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen – Bescheid hätte der Kläger innerhalb der Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 SGG Klage erheben müssen. Die Klageerhebung sei erst deutlich nach Ablauf der Jahresfrist erfolgt. Soweit sich der Kläger gegen die Reduzierung der an den Vermieter gezahlten KdU für Juni 2005 wende, sei zunächst zu beachten, dass die KdU-Bewilligung in den Bescheiden geringer sei als die an den Vermieter zu zahlende Summe. Im Übrigen sei der Bescheid vom 26. Mai 2005 durch den Bescheid vom 7. Juni 2005 geändert worden. Der Bescheid sei gemäß § 77 SGG bindend, denn der Kläger habe sich nicht dagegen gewandt. Auch gegen den Bewilligungsbescheid vom 21. Oktober 2005, der die KdU für den Zeitraum von Oktober 2005 bis zum März 2006 auf 261,00 EUR festgesetzt habe, sei der Kläger nicht im Wege des Widerspruchs vorgegangen. Dieser Bescheid sei daher bestandskräftig.
Gegen das Urteil hat der Vermieter unter Verweis auf die Vollmacht für den Kläger am 25. März 2008 "Widerspruch" eingelegt. Der Kläger habe im Juni 2005 ein falsches Bild von der tatsächlichen Lage gezeichnet. Soweit er mitgeteilt habe, ihm sei der Zutritt zur Wohnung verwährt worden, habe er verschwiegen, dass Grund der Aussperrung ein gestohlener FS (Fernseher?) gewesen sei. Bei zeitnaher Rückgabe hätte die Aussperrung nur einen Tag gedauert. Der Kläger habe einen gültigen Mietvertrag gehabt, sodass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Miete für Juli bis September 2005 zu streichen. Wenn der Kläger in der Wohnung nicht mehr hätte wohnen wollen, hätte er für Juli 2005 kündigen müssen Es sei es nicht relevant, dass der Kläger gegen den Bescheid vom 17. November 2005 keinen Widerspruch erhoben habe. Es seien diverse Einsprüche gegen die alte und neue Miete erhoben worden. Der Vermieter habe mehrmals wegen der fehlenden Miete für Juni bis August 2005 und September bis November 2005 sowie wegen der Kürzung auf 220,00 EUR protestiert. Am 1. Dezember 2007 sei der Kläger inhaftiert und erst am 15. März 2008 entlassen worden.
Mit einem handschriftlichen, an das SG gerichteten Schreiben vom 5. Mai 2008 hat der Kläger erklärt, er habe wegen Abwesenheit nicht zu den Verhandlungen erscheinen können und deshalb seinen Vermieter als Bevollmächtigten benannt. Er lege nochmals Einspruch gegen die Ablehnung ein, da ansonsten sein Mietverhältnis im Nachhinein gefährdet sei. Zwar seien seine Sozialleistungen eingestellt gewesen, jedoch seien die KdU weiterhin an den Vermieter zu zahlen gewesen. Es habe damals keine Kündigung gegeben; die Wohnung sei in seinem Gebrauch gewesen. Er bitte deshalb um die Nachzahlung der fehlenden Miete an den Vermieter. Dieser habe ihm schon mehrere Abmahnungen erteilt.
Auf Nachfrage der Berichterstatterin vom 11. August 2008 hat der Kläger mit am 19. Januar 2009 beim Senat eingegangenen Schreiben bestätigt, die Ausführungen des Vermieters in der Verhandlung am 4. März 2008 fänden seine Zustimmung. Die KdU müssten nachgezahlt werden.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 hat die Berichterstatterin den Kläger und den als Vertreter auftretenden Vermieter darauf hingewiesen, dass Vermieter und auch Freunde und Bekannte nicht zu den vertretungsbefugten Personen iSv § 73 SGG gehörten. Entweder müsse der Kläger den Prozess selbst führen oder sich durch eine andere vertretungsbefugte Person im Verfahren vertreten lassen. Auf diesen Hinweis haben weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter reagiert.
Am Erörterungstermin am 20. September 2011 hat der ordnungsgemäß geladene Kläger ohne Angabe von Gründen nicht teilgenommen. Er hat sich zum Verfahren nicht mehr geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 31,00 EUR für Juni 2005, jeweils 270,00 EUR für die Monate Juli bis September 2005 sowie jeweils 50,00 EUR für die Monate Oktober und November 2005 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil für zutreffend. Er hat am 22. Juni 2011 eine Zahlungsübersicht zu den an den Kläger bzw. den Vermieter erbrachten Zahlungen im streitigen Zeitraum vorgelegt.
Auf Hinweis der Berichterstatterin hat der Beklagte am 1. Dezember 2011 erklärt, er werde für Juni 2005 noch 22,00 EUR an den Kläger auszahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Senats ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG erhoben worden. Bereits bevor die Urteilsausfertigung dem Kläger am 15. Mai 2008 zugestellt worden ist, hat er durch seinen Vertreter im sozialgerichtlichen Verfahren – offensichtlich in Reaktion auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2008 – am 25. März 2008 "Widerspruch" gegen den "Beschluss des Sozialgerichts vom 4.3.2008" eingelegt. Das Schreiben ist als Einlegung des zulässigen Rechtsmittels gegen das am 4. März 2008 verkündete Urteil auszulegen.
Die Einlegung durch den Vermieter als Vertreter war iSv § 73 SGG in der insoweit maßgeblichen, bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung wirksam. Danach war eine gewillkürte Stellvertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nach Wahl des Beteiligten zulässig. Der Prozessbevollmächtigte musste lediglich prozessfähig sein (§ 73 Abs. 1 Satz 1 SGG). In Betracht kam somit jede natürliche prozessfähige Person (vgl. Keller/Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 8. Auflage 2005, § 73 RN 3).
Zudem hat der Kläger durch sein Schreiben vom 5. Mai 2008 die Prozesshandlungen seines Bevollmächtigten und damit auch die Einlegung des Rechtsmittels ausdrücklich genehmigt und zu erkennen gegeben, dass er mit der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der geltend gemachten KdU–Leistungen nicht einverstanden war. Nach der ab dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung von § 73 SGG ist eine gewillkürte Stellvertretung durch einen Bevollmächtigten nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte möglich, die im § 73 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählt sind (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 9. Auflage 2008, § 73 RN 6). Andere als die genannten Personen dürfen seither nicht mehr als Prozessbevollmächtigte auftreten, sondern können allenfalls unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 7 SGG als Beistand in der mündlichen Verhandlung – neben Beteiligten – zugelassen werden. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 2 SGG sind volljährige Familienangehörige als Prozessbevollmächtigte zugelassen, jedoch keine Freunde oder Bekannte. Auch (ehemalige) Vermieter sind nicht in der Aufzählung des § 72 Abs. 2 SGG enthalten. Diese prozessrechtliche Änderung ist ohne Übergangsvorschrift in Kraft getreten und hat dazu geführt, dass eine weitere Prozessvertretung des Klägers durch den Vermieter im Berufungsverfahren ab dem 1. Juli 2008 nicht mehr möglich war.
Die Berufung ist auch statthaft iSv § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier maßgeblichen, bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des Gesetzes, da das Urteil am 4. März 2008 verkündet wurde (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 RN 2a). Danach bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR (bis zum 31. März 2008) nicht übersteigt. Hier beträgt nach dem angegriffenen Urteil der Wert des Beschwerdegegenstandes 941,00 EUR.
Streitgegenständlich ist im vorliegenden Fall die Bewilligung von (höheren) KdU-Leistungen für die Monate Juni bis November 2005 im Wege der Anfechtungs- und unechten Leistungsklage (nachfolgend 1.) sowie die Nachzahlung einer bestehenden Differenz zwischen bewilligten KdU-Leistungen für Juni 2005 und dem tatsächlich ausgezahlten Betrag (nachfolgend 2.).
Zu Recht hat das SG im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die Sanktionierung des Klägers durch die Absenkung der Regelleistungen um 100 % im Zeitraum von Juni bis August 2005 nicht streitgegenständlich ist. Zwar hatte der Kläger mit seiner Klage zunächst auch die Sanktion angegriffen, jedoch nach dem Hinweis des SG in der mündlichen Verhandlung auf die Bestandskraft des Sanktionsbescheids keinen diesbezüglichen Antrag mehr gestellt und die Klage insoweit konkludent zurückgenommen.
Der Hinweis des SG erfolgte zu Recht. Zwar hatte der Kläger unter dem 31. Mai 2005 Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid vom 26. Mai 2005 eingelegt, diesen jedoch bei der Anhörung zum Widerspruch am 28. Juni 2005 zur Niederschrift der Beklagten zurückgenommen. Der Kläger hat die Richtigkeit der Niederschrift durch seine Unterschrift bestätigt. Zweifel an der Wirksamkeit der Erklärung bestehen nicht.
Die am 18. Oktober 2006 beim SG eingegangene Klage des Klägers ist auch wirksam erhoben. Der Senat teilt die vom Beklagten im Verlauf des Berufungsverfahrens erhobenen Bedenken an der Echtheit der Unterschrift des Klägers nicht. Der Schriftzug ähnelt dem bei der Stellung der Leistungsanträge beim Beklagten. Insoweit waren verwaltungsintern keine Zweifel an der Echtheit der Unterschrift aufgekommen.
1. Soweit der Kläger die Bewilligung weiterer KdU-Leistungen von dem Beklagten begehrt, ist die Klage insgesamt unbegründet. Der Kläger kann insoweit gegen den Beklagten keine weiteren Ansprüche geltend machen, weil die von diesem erlassenen Bewilligungsbescheide allesamt bestandskräftig sind und daher – unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit – im Klageverfahren nicht mehr abgeändert werden können.
a. Bereits mit Bescheid vom 24. März 2005 waren dem Kläger u.a. für Juni 2005 KdU iHv 261,57 EUR bewilligt worden. Dieser Bescheid ist vom Kläger nicht mit dem zulässigen Rechtsbehelf des Widerspruchs angegriffen worden. Mit Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist ist der Bescheid daher für die Beteiligten bindend iSv § 77 SGG. Diese formelle Bestandskraft des Verwaltungsakts bedeutet, dass er mit Rechtsbehelfen – wie hier mit der Klage – nicht mehr angegriffen werden kann. Die im Bescheid getroffene Regelung über die KdU ist nach ihrem materiellen Gehalt verbindlich.
Zwar hat der Beklagte in Umsetzung des Sanktionsbescheids vom 19. Mai 2005 mit Bescheid vom 26. Mai 2005 den ursprünglichen Bewilligungsbescheid (konkludent) geändert, indem er nunmehr für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September 2005 monatliche Leistungen nur noch iHv 261,57 EUR bewilligt hat. Die Änderung betrifft die Absenkung der Regelleistung von 331,00 EUR auf 0,00 EUR, nicht jedoch die Bewilligung der Leistungen für die KdU. Insoweit blieb es bei der ursprünglichen Bewilligung iHv 261,57 EUR, die in dem als Änderungsbescheid nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) wegen nachträglich veränderter Tatsachen auszulegenden Bescheid vom 26. Mai 2005 lediglich aus Klarstellungsgründen wiederholt worden ist. Da eine inhaltliche Überprüfung oder Neubewilligung der KdU-Leistungen nicht erfolgt ist, ist diesbezüglich auch die eingetretene Bestandskraft nicht aufgehoben und keine erneute Rechtsbehelfsmöglichkeit eröffnet worden.
Der Umstand, dass tatsächlich von der Leistungsbewilligung abweichende Zahlungen an den Kläger bzw. an den Vermieter erbracht worden sind, ist im Streit um die Höhe der Bewilligung irrelevant.
Ebenso ist es rechtlich im Streit um eine höhere KdU-Bewilligung nicht relevant, dass der Beklagte auf Wunsch des Klägers die Miete direkt an den Vermieter auszahlte und dabei einen höheren Betrag als die bewilligten KdU-Leistungen überwies. Dies dürfte im Einverständnis des Klägers erfolgt sein und resultiert daraus, dass die vom Vermieter beanspruchte Mietzahlung auch ein Entgelt für die Möblierung iHv zunächst 40,00 oder 50,00 EUR/Monat beinhaltete, welches der Beklagte bei der KdU-Bewilligung nicht berücksichtigt hatte.
Da die Umsetzung der Sanktion im Bescheid vom 26. Mai 2005 keine neue Regelung zu den KdU enthielt, konnte der Widerspruch des Klägers vom 31. Mai 2005 gegen die Sanktion zulässigerweise nicht die KdU-Bewilligung umfassen. Ein dahingehender Wille lässt sich auch der Niederschrift des Widerspruchs nicht entnehmen. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Bewilligung von höheren KdU-Leistungen für Juni 2005.
b. Der Kläger hat auch für die Monate Juli bis einschließlich September 2005 gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung von (weiteren) KdU-Leistungen.
Auf Wunsch des Klägers (Vorsprache am 24. Juni 2005) hatte der Beklagte die KdU-Bewilligung mit Bescheid vom 27. Juni 2005 für den Zeitraum vom 1. Juli zum 30. September 2005 aufgehoben und dadurch seinen Bewilligungsbescheid vom 24. März 2005 erneut geändert. Auch diese Änderung war nach § 48 SGB X wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse für die Zeit ab Juli 2005 zulässig. Gegen diesen Änderungsbescheid ist der Kläger nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist mit dem statthaften Rechtsbehelf des Widerspruchs vorgegangen, sodass auch dieser Bescheid bestandskräftig ist.
Soweit sich in der Folge der Vermieter mit mehreren Schreiben an den Beklagten gewandt, die ausstehenden Mietzahlungen eingefordert und deutlich gemacht hat, er sei mit der Nichtzahlung der Miete nicht einverstanden, kann dies nicht als Einlegung eines Widerspruchs bewertet werden, die dem Kläger zuzurechnen wäre. Denn der Vermieter hat im eigenen Namen die ihm seiner Auffassung nach von dem Beklagten zustehende Mietzahlung gefordert. Ein Tätigwerden im Auftrag des Klägers oder ein Auftreten in dessen Namen kann den Schreiben nicht entnommen werden. Sie stellen keine Geltendmachung der Ansprüche des Klägers dar und erfolgten nicht in dessen Auftrag. Das Vorgehen des Vermieters entsprach im Übrigen auch nicht dem mutmaßlichen Interesse des Klägers, der aufgrund des "Rauswurfs" aus der Wohnung durch den Vermieter am 24. Juni 2005 die Einstellung der Zahlung der KdU-Leistungen vom Beklagten gefordert hatte.
Der Kläger bewohnte nach seinen Bekundungen im Schreiben vom 29. Juli 2005 und bei den Vorsprachen am 2. und 30. August 2005 sowie am 23. September 2005 die Wohnung im Kugelweg nicht mehr und beabsichtigte die Anmietung einer anderen Wohnung.
Soweit der Beklagte das am 18. Juli 2005 bei ihm eingegangene Schreiben als Widerspruch des Klägers gewertet hat (Zweifel bestehen wegen des atypischen Schriftbilds und der fehlenden Unterschrift), richtete sich dieser ersichtlich gegen die im Änderungsbescheid vom 27. Juni 2005 – neben der Aufhebung der KdU-Bewilligung – offensichtlich versehentlich getroffene weitere Entscheidung über die Ablehnung von Regeleistungen für den Monat September 2005. Über den ursprünglich dreimonatigen Sanktionszeitraum hinaus (Juni bis August 2005) hatte der Beklagte so eine weitere Absenkung der Regelleistung um 100 % (Verlängerung der Sanktionszeit) verfügt. Gegen diese Verlängerung der "Sperre" richtete sich das Schreiben. Ein anderes Angriffsziel ist ihm nicht zu entnehmen.
Diesen Fehler hat der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 19. Juli 2005 korrigiert und für September 2005 wieder Regelleistungen iHv 331,00 EUR bewilligt. Das gleiche gilt für den Bescheid vom 25. Juli 2005, der durch den Bescheid vom 24. August 2005 für September 2005 korrigiert wurde. Damit entsprach er dem Widerspruch in vollem Umfang. Es verblieb kein dem Widerspruch zu unterlegendes inhaltliches Anliegen, welches unbeschieden geblieben wäre.
Es kann dahinstehen, ob das am 18. Juli 2005 eingegangene Schreiben tatsächlich eine wirksame, vom Kläger autorisierte Einlegung eines Widerspruchs darstellt. Das Schriftbild entspricht nicht dem üblichen Schriftbild des Klägers. Zudem ist es nicht unterschrieben, sondern nur mit dem Kürzel "N. B." versehen.
In der Folge hat sich der Kläger bis einschließlich 26. September 2005 nicht mit dem Begehren einer KdU-Bewilligung für die Wohnung im Kugelweg an den Beklagten gewandt. Daher hindert die Bestandskraft des Änderungsbescheids vom 27. Juni 2005 eine erfolgreiche klageweise Geltendmachung Leistungen für die KdU für den vorgenannten Zeitraum.
Aufgrund der Änderungsanzeige des Klägers vom 27. September 2005 über die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt zum 24. September 2005 (Anmeldung im Kugelweg 20a) hat der Beklagte zunächst mit Bescheiden vom 29. September und 21. Oktober 2005 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 KdU-Leistungen iHv 261,00 EUR bewilligt. Mit Bescheid vom 17. November 2005 hat er auch für den Monat September 2005 noch anteilige KdU-Leistungen iHv 60,66 EUR nachbewilligt und diese an den Kläger ausgezahlt. Beide Bescheide wurden, wie auch der Bescheid vom 24. November 2005 für den Bewilligungszeitraum von Dezember 2005 bis März 2006, ebenfalls bestandskräftig.
Gegen die Bewilligungsbescheide bzw. die Höhe der bewilligten KdU-Leistungen ist der Kläger nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist vorgegangen. Auch insoweit können die Vorsprachen und Nachfragen des Vermieters, z.B. vom 22. November 2005 und 27. Januar 2006, nicht als Widerspruch des Klägers gewertet werden. Erneut hat der Vermieter im eigenen Namen Zahlungsdefizite geltend gemacht. Ein Vorgehen im Namen des Klägers lässt sich dem nicht entnehmen. Auch bei den Nachfragen des Klägers am 15. und 25. November 2005 ging es darum, ob die Zahlung an den Vermieter erfolgt ist. Die Geltendmachung weiterer oder höherer KdU-Leistungen im Wege des Widerspruchs gegen die erlassenen Bewilligungsbescheide lässt sich dem nicht entnehmen.
Insoweit steht auch der klageweisen Geltendmachung von jeweils 50,00 EUR an weiteren Leistungen für die KdU in den Monaten Oktober und November 2005 die Bestandskraft der zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide vom 21. Oktober bzw. 17. November 2005 entgegen.
Nach alledem hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Leistungen für die KdU im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2005. Insoweit ist die Klage unbegründet. Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
2. Teilweise begründet ist die Klage und mithin die Berufung jedoch, soweit sich der Kläger sinngemäß auch dagegen wendet, dass die bewilligten Leistungen nicht vollständig an ihn bzw. seinen Vermieter oder den sonst von ihm benannten Dritten (Stadtwerke B., Beklagten) ausgezahlt worden sind, und er eine Nachzahlung der Differenzbeträge fordert.
Soweit die Klage auf eine Nachzahlung nicht ausgezahlter, aber bewilligter Leistungen gerichtet ist, handelt es sich um eine sog. echte Leistungsklage, die keines Vorverfahrens bedarf und nicht fristgebunden ist (vgl. Keller, a.a.O., § 54 RN 41). Der Kläger macht damit einen direkten Zahlungsanspruch geltend, für den kein Verwaltungsakt mehr ergehen muss. Denn es liegt eine bestandskräftige Entscheidung über die Leistungsbewilligung mittels Verwaltungsakt schon vor. Es besteht lediglich ein Vollzugsdefizit zwischen Bewilligung und Zahlung. Die Klage ist daher isoliert auf eine Leistung (Zahlung) gerichtet und nicht mit einer Anfechtungsklage verbunden. Sie ist der sozialgerichtliche Ersatz für die verfahrensrechtlich nicht vorgesehene Vollstreckung gegen eine Behörde aus einem Bescheid. Insoweit handelt es sich um einen Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis.
Die Klagebefugnis und das erforderliche Rechtschutzinteresse des Klägers liegen vor, denn ohne die Klage hätte der Kläger keine Möglichkeit, den von der Behörde bestandskräftig festgestellten Leistungsanspruch durchzusetzen.
In dem hier streitigen Zeitraum hat der Kläger gegen den Beklagten noch einen nicht erfüllten Zahlungsanspruch iHv 22,00 EUR aus der Leistungsbewilligung für den Monat Juni 2005. Denn in Höhe dieses Betrages besteht eine Differenz zwischen den bewilligten Leistungen und der durch den Beklagten erfolgten Auszahlung der Leistungen.
Mit Bescheid vom 24. März 2005 waren dem Kläger u.a. für den Monat Juni 2005 KdU-Leistungen iHv insgesamt 261,57 EUR bewilligt worden. Diese Bewilligung wurde auch durch den Änderungsbescheid vom 26. Mai 2005, der lediglich den Verfügungssatz über die Regelleistung betraf, nicht modifiziert. Entsprechend den im Bescheid vom 26. Mai 2005 genannten Zahlungsempfängern wurden für Juni 2005 Zahlungen an den Vermieter iHv 239,57 EUR und an die Stadtwerke B. GmbH iHv 100,00 EUR vorgenommen. Diese Zahlbeträge ergeben sich auch aus der vom Beklagten nachträglich vorgelegten Zahlungsliste.
Ausweislich des Aktenvermerks vom 22. Juni 2005 hatte der Beklagte erkannt, dass die Zahlung an die Stadtwerke fehlerhaft erfolgt und die Zahlung an den Vermieter iHv 22,00 EUR hinter den festgesetzten KdU-Leistungen zurückgeblieben war. Die im Vermerk erklärte Absicht, die Differenz an den Vermieter nachzuzahlen, ist jedoch in der Folgezeit nicht umgesetzt worden.
Zwar ist ausweislich des Wortlauts des Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. September 2005 der "Bewilligungsbescheid vom 26.05.2005 mit Wirkung vom 01.06.2005" vollständig aufgehoben worden, jedoch wird eine Erstattung nur iHv 100,00 EUR vom Kläger gefordert. Dabei handelt es sich um den (fälschlich) an die Stadtwerke überwiesenen Betrag. Aus der Erstattungsforderung und der Begründung des Bescheids ergibt sich, dass der Beklagte lediglich die "Fehlbuchung" über 100,00 EUR korrigieren wollte. Die KdU-Bewilligung sollte unangetastet bleiben. Da der Kläger in der Folgezeit (Monate Oktober 2005 bis Januar 2006) die Überzahlung in vier Teilbeträgen iHv 25,00 EUR monatlich durch Einbehalt von den Leistungen zurückzahlte, ist – trotz des Wortlauts des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides – von einer unverändert bestandskräftigen Bewilligung der KdU für Juni 2005 iHv 261,57 EUR auszugehen. Da hiervon tatsächlich nur 239,57 EUR ausgezahlt worden sind, verbleibt aus dem Bewilligungsbescheid vom 24. März 2005 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 26. Mai 2005 sowie des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 7. September 2005 noch ein Zahlungsanspruch des Klägers iHv 22,00 EUR, den der Beklagte noch zu erfüllen hat. Dazu hat er sich mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 bereit erklärt. Da die Nachzahlung bis zur Entscheidung des Senats noch nicht erfolgt war, war er entsprechend zur Zahlung an den Kläger zu verurteilen. Dessen "Beauftragung" vom 7. Dezember 2004, KdU-Leistungen an den Vermieter zu erbringen, ist aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Umzugs des Klägers gegenstandlos geworden.
Im Übrigen sind im hier streitbefangenen Zeitraum von Juni bis Dezember 2005 die bewilligten Leistungen auch vollständig an den Kläger bzw. die von ihm bestimmten Zahlungsempfänger ausgekehrt worden, so dass kein weiterer Zahlungsanspruch besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Quotelung war nicht vorzunehmen, da der Anteil des Obsiegens des Klägers im Verhältnis zum Gesamtwert des Streitgegenstands nicht erheblich ins Gewicht fällt.
Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.
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