L 4 R 407/11

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Trier (RPF)
Aktenzeichen
S 7 R 294/10
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 4 R 407/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das Unterbleiben einer Rentenanpassung zum 01.07.2010 (Verordnung vom 22.06.2010, BGBL I 816) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 13.07.2011 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der ausgesetzten Rentenanpassung im Juli 2010 sowie über die Gewährung einer um 1,2 % höheren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit Bescheid vom 26.07.2000 gewährte die Beklagte dem im Jahre 1939 geborenen Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Am 01.07.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Rentenanpassung zum 01.07.2010 nicht stattfinde. Im Widerspruchsverfahren gegen diesen Bescheid machte der Kläger geltend, die Nichtanpassung der Renten verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG) und gegen die allgemeinen Menschenrechte, weil ehemalige Beamte im Jahre 2010 eine Erhöhung ihrer Pension um durchschnittlich 1,2 % erhalten hätten. Die Unterschiede in den Altersversorgungssystemen beruhten ausschließlich auf zwei willkürlichen politischen Entscheidungen nach 1945: 1. Die Beibehaltung alter Strukturen aus den Zeiten des Feudalstaates des 19. Jahrhunderts, anstatt einer einheitlichen Regelung für alle erwerbstätigen Bürger, wie sie in allen demokratischen Rechtsstaaten Europas zu finden sei. Die 2. Ursache für die Nichterhöhung sei die Umstellung der gesetzlichen Rentenversicherung von der Kapitaldeckung auf das Umlageverfahren. Diejenigen, die über das Rentenrecht zu entscheiden hätten und diejenigen, die das Recht umsetzen und auch diejenigen, die zum Rentenrecht Recht sprechen würden, hätten für sich selbst andere, wesentlich bessere Regelungen zur Altersversorgung geschaffen. Die Leistungen, die für Rentner und Pensionäre gezahlt würden, müssten von derselben erwerbstätigen Bevölkerung erwirtschaftet werden, wobei für Pensionen alle Erwerbstätigen aufkommen müssten, für Renten dagegen nur die Arbeitnehmer. Seine Rente sei deshalb rückwirkend zum 01.07.2010 um mindestens 1,2 % anzuheben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die nicht erfolgte Rentenanpassung entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Trier mit Urteil vom 13.07.2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erhöhung seiner Rente ab dem 01.07.2010 um 1,2 %. Die Aussetzung der Rentenanpassung im Juli 2010 durch einfachgesetzliche Regelung sei nicht zu beanstanden; denn sie entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Zum 01.07.2010 sei kein neuer maßgeblicher aktueller Rentenwert bestimmt worden. Die fehlende Rentenanpassung verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz. Es sei bereits höchstrichterlich geklärt, dass die Aussetzung der Rentenanpassung 2004 sowie die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2005 keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Die in diesen Entscheidungen des Bundessozialgerichts entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze seien auf die vorliegend streitige (ausgesetzte) Rentenanpassung Juli 2010 entsprechend anzuwenden, die damit ebenfalls als nicht verfassungswidrig zu werten sei. Hierbei könne offen bleiben, ob die Erwartung einer Rentenerhöhung überhaupt den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG genieße. Jedenfalls sei die Aussetzung der Rentenanpassung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht habe die Frage, ob die regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie falle, zwar bis heute offen gelassen. Jedenfalls bestimme sich die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes im Rentenversicherungsrecht aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber. Der Eigentumsschutz schließe eine Anpassung an veränderte Bedingungen nicht aus. Die Eigentumsgarantie verfestige das Rentenversicherungssystem nicht derart, dass es starr werde und den Anforderungen und der veränderten Umständen nicht mehr genügen könne. Der Gesetzgeber habe angesichts der Entlastungswirkung zugunsten der öffentlichen Haushalte die Maßnahme als geeignet zur Erreichung dieses Zieles ansehen dürfen. Die gesetzgeberischen Maßnahmen seien auch als verhältnismäßig einzustufen, da sie nur zeitlich begrenzt erfolgt seien und eine Ausnahme ohne strukturelles Gewicht darstellten. Eine Reduzierung der Rente werde durch die mangelnde Anpassung nicht herbeigeführt. Auch ein Verstoß gegen das Rechts und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) liege nicht vor. Es bestehe kein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung. Auch dies habe das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf in der Vergangenheit unterbliebene Rentenanpassungen bereits entschieden. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Dieser gebiete, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln. Die von dem Kläger gerügte Verletzung des Gleichheitssatzes unter Hinweis auf die Erhöhung der Beamtenpensionen stelle keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Zwischen den beiden Versorgungssystemen bestünden Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die unterschiedliche Gestaltung beider Bereiche rechtfertigten. Der Gesetzgeber, der demnach bei der Rentenanpassung schon zwischen den nach dem SGB VI anspruchsberechtigten Rentnern differenzieren dürfe, sei nicht gehindert, andere Systeme der Alterssicherung hinsichtlich der Anpassung ihrer Leistungen in Zeitabständen unterschiedlich zu behandeln, da sie wesentliche inhaltliche Unterschiede zeigten. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen Art. 17 und Art. 20 der Carta der Grundgesetze der Europäischen Union vor, so dass eine Vorlage nicht gerechtfertigt sei.
Am 26.08.2011 hat der Kläger gegen das am 04.08.2011 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt vor, die Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Nichtanpassung der Rente sei mit jeder neuen "Null Runde" erneut zu prüfen. Unter den Beziehern gesetzlicher Altersrenten herrsche eine verbreitete Altersarmut. Durch eine Inflation von 3 % werde der Lebensstandard empfindlich herabgesetzt. Solche Einschnitte könnten den Rentnern nicht schrankenlos zugemutet werden. Die Anwartschaften beruhten immerhin auf Versicherungsbeiträgen. Er stelle ausdrücklich die Frage, bis zu welcher Grenze es dem Gesetzgeber gestattet sei, die Ruhestandsbezüge von Beamten stärker zu erhöhen als diejenigen der gesetzlich versicherten Rentner. Ein "Systemunterschied" zwischen der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung, der nach Art und Gewicht geeignet sei, die finanzielle Besserstellung der Ruhestandsbeamten gegenüber den gesetzlich versicherten Rentnern zu rechtfertigen, sei nicht erkennbar. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege vor. Die Beklagte berufe sich zwar gegenüber ihren Versicherten darauf, die Rentenanpassungsformel habe eigentlich eine Senkung um minus 0,96 % herbeiführen müssen. Eine solche rückläufige Einkommensentwicklung habe es jedoch tatsächlich nicht gegeben. Die Bruttoverdienste der abhängig Beschäftigten seien auch in den Jahren 2008/2009 um 2,57 % gestiegen. Nur durch eine künstliche selektive Betrachtung von Einkommensbestandteilen und Einkommensgruppen könne der Gesetzgeber also die tatsächlich positive Lohnentwicklung rechnerisch in ihr Gegenteil verkehren. Auch die Argumentation der Beklagten mit dem Beitragsfaktor (Riesterfaktor) übersehe, dass die heutigen Altersrentner nicht die Möglichkeit gehabt hätten, eine staatlich geförderte (zusätzliche) private Altersvorsorge zu betreiben. Das Leistungsvermögen der gesetzlichen Rentenversicherung sei zum einen von der Zahl der beitragspflichtigen Arbeitnehmer abhängig und darüber hinaus konjunkturabhängig. Der Nachhaltigkeitsfaktor, der konkrete Einnahmen der Rentenversicherung außer Acht lasse, führe dazu, dass die Anpassung der Rente an die konjunkturelle Entwicklung gedämpft werde. Er verhindere auf diese Weise erneut, dass eine konjunkturell günstige Entwicklung und steigende Einnahmen der Versicherten in Form einer Rentenanpassung an die Rentner durchgereicht würden. Dies könne unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit umso weniger hingenommen werden, als das Besoldungsrecht der Beamten einen solchen "Nachhaltigkeitsfaktor" nicht kenne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 13.07.2011 sowie den Bescheid bezüglich der Nullanpassung der Rente zum 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Rente ab dem 01.07.2010 mindestens um 1,2 % anzuheben,
hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und die Frage dem Bundesverfassungsgericht bzw. dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, das angefochtene Urteil sei zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakte und den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Nichtanpassung der dem Kläger gewährten Altersrente zum 01.07.2010 entspricht den gesetzlichen Vorgaben und missachtet keine Grundrechte des Klägers.
Dabei geht der Senat davon aus, dass die beanstandete Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2010 aus der Sicht eines verständigen Empfängers jedenfalls unter Berücksichtigung der für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Fassung, die sie im Widerspruchsbescheid gefunden hat, eine Regelung im Sinne der Feststellung einer Beibehaltung der bisherigen Rentenhöhe getroffen hat.
Gemäß § 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) hat die Bundesregierung den jeweils ab dem 01.07. eines Jahres maßgeblichen aktuellen Rentenwert durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Entsprechend dieser Verpflichtung hat die Bundesregierung mit der Verordnung vom 22.06.2010 zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 01.07.2010 (BGBl I, 816) den ab 01.07.2010 auch für den Kläger maßgeblichen aktuellen Rentenwert (West) auf 27,20 EUR festgesetzt. Da der Wert in dieser Höhe auch bereits ab dem 01.07.2009 festgesetzt worden war, hat die Beklagte in korrekter Umsetzung dieser Verordnungsvorgabe dem Kläger zutreffend mitgeteilt, dass sich zum 01.07.2010 keine Rentenerhöhung ergebe.
Die Festsetzung des aktuellen Rentenwertes zum 01.07.2010 in der genannten Verordnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die in § 68 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 SGB VI festgelegt sind. Dies wird auch von dem Kläger nicht bestritten.
Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts hat die Bundesregierung zahlreiche Gesichtspunkte berücksichtigt:
Die Veränderung der Bruttolöhne und gehälter je Arbeitnehmer nach der Systematik der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahre 2009 gegenüber 2008;
die Veränderungen bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2009 gegenüber 2008;
den Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68 Abs. 4 SGB VI);
den durchschnittlichen Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2009.
Auf dieser Basis würde sich ein neuer aktueller Rentenwert von 26,63 EUR ergeben, der geringer als der bis zum 30.06.2010 maßgebende aktuelle Rentenwert von 27,20 EUR wäre. Eine Minderung des aktuellen Rentenwerts durch Anwendung der Rentenanpassungsformel ist jedoch ausgeschlossen. Der neue aktuelle Rentenwert beträgt daher ab dem 01.07.2010 wie schon bis zum 30.06.2010 27,20 EUR.
Rechenfehler bei dieser Ermittlung des konkreten Rentenwertes sind für den Senat nicht erkennbar (vgl. ausführlich zur Berechnung Landessozialgericht Niedersachsen Bremen, Urteil vom 18.05.2011 Az.: L 2 KN 8/11).
Die Vorgaben zur Berechnung des aktuellen Rentenwertes verstoßen auch nicht gegen die Verfassung.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26.07.2007 (1 BvR 823 03/1247 07) klargestellt, dass die in früheren Jahren zu beobachtende tatsächliche Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung durchaus zwar die faktische Erwartung bei den betroffenen Rentnern begründet habe, es fände eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt. Daraus alleine ergibt sich indessen kein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten (BVerfG, aaO).
Der Gesetzgeber hat grundsätzlich zunächst selbst die maßgeblichen Entscheidungen für die Bestimmung der Rentenhöhe zu treffen. Entsprechende Regelungen hat der Gesetzgeber mit § 68 SGB VI getroffen. Die in dieser Norm erhaltenden Vorgaben sind indessen wiederholt geändert worden. Zuletzt ist § 68 SGB VI durch das Gesetz zur Rentenanpassung 2008 vom 26.06.2008 (BGBl I 1076) geändert worden. Damit ist ein hinreichend enger zeitlicher Abstand der zur Überprüfung gestellten (ausgebliebenen) Rentenanpassung zum 01.07.2010 zur letzten inhaltlichen Abwägung durch den Gesetzgeber ohne Weiteres noch gegeben (vgl. LSG Niedersachsen Bremen, aaO).
Die Festlegung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes als Ausdruck der dem Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zugewiesenen Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rechtsansprüchen und anwartschaften wurde durch die unterbliebene Rentenanpassung nicht verletzt. Der Gesetzgeber ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die finanzpolitischen Auswirkungen weitergehender Rentenerhöhungen zu berücksichtigen. Die Sozialgerichte haben in diesem Zusammenhang allein zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei seiner rechtspolitischen Entscheidung die ihm diesbezüglich von der Verfassung gesetzten Grenzen seines weiten Bewertungsspielraumes überschritten hat. Eine solche Grenzüberschreitung ist bislang nicht erfolgt. Es lässt sich insbesondere keine grundlegende Abweichung der Sachlage im Vergleich zu in früheren Jahren ausgebliebenen Rentenanpassungen feststellen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils als verfassungsgemäß angesehen worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2008 SozR 4 2600 § 255e Nr. 1; vgl. auch Landessozialgericht Niedersachsen Bremen, Urteil vom 18.05.2011 Az.: L 2 KN 8/11).
Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 GG vor, weil bei der Anpassung der Pensionen von Beamten und Richtern nach anderen Grundsätzen vorgegangen wird. Bei der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um grundsätzlich unterschiedliche Systeme. Nach Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich rechtlichen regelmäßig lebenslänglichen Dienst und Treueverhältnis stehen, wobei das Recht des öffentlichen Dienstes und damit die Ausgestaltung dieses Treueverhältnis unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist. Diesbezüglich gibt es keine Parallelen zum allgemeinen Rentenversicherungsrecht. Der Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung ist bereits keine Dienst und Treuepflicht gegenüber dem Staat eingegangen. Das Recht der Beamten ist überdies durch vielfältige Sonderregelungen geprägt, die auch mit erheblichen zusätzlichen Belastungen für die Beamten verbunden sind. Die Pensionen werden in nachhaltig größerem Umfang besteuert als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ohnehin dürfen die Ruhestandsbezüge der Beamten nicht allein mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verglichen werden, da sie darüber hinaus auch an die Stelle der in weiten Teilen der Wirtschaft und für die Angestellten im öffentlichen Dienst üblichen zusätzlichen betrieblichen Altersvorsorge treten (vgl. LSG Niedersachsen Bremen, aaO). Angesichts der vorstehend dargelegten schon im Grundsätzlichen abweichenden Ausgangslage ist es unzulässig, einzelne Bestimmungen über die Beamtenbesoldung oder versorgung aus ihrem Zusammenhang zu reißen und über Art. 3 Abs. 1 GG als den Gesetzgeber bindende Vorgaben für die Normierung ganz anders gelagerter Rechtsbeziehungen etwa hinsichtlich der Ausgestaltung der Rentenansprüche nach dem SGB VI heranzuziehen.
Die vom Kläger herangezogene Carta der Grundrechte der Europäischen Union vom 07.12.2000 (ABL.Nr. C 364 S 1) gilt für die Organe und Einrichtungen der Union unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedsstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (Art. 51 Abs. 1 der Carta). Im vorliegenden Fall sind jedoch weder Organe noch Einrichtungen der Europäischen Union involviert noch Rechtsbestimmungen der Union durchzuführen, sondern vielmehr nationale Rechtsnormen zu beurteilen (siehe auch hierzu LSG Niedersachsen Bremen, aaO).
Mangels verfassungsrechtlicher Bedenken besteht auch keine Verpflichtung des Senats zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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