Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 5366/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2622/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.06.2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt im Wege eines Überprüfungsverfahrens die Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1976 als nachgewiesene Beitragszeit und macht damit einen Anspruch auf höhere Altersrente geltend.
Die 1938 in R. geborene Klägerin ist 1982 nach D. zugezogen. Sie ist d. Volkszugehörige und als Vertriebene anerkannt. Von 1953 bis zum 31.12.1976 hatte sie in R. als Mitglied in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) gearbeitet. Sie legte hierzu eine A. Nr. 558 der LPG "V." vom 25.06.1986 vor, in der folgende Arbeitsleistungen für die Jahre 1966 bis 1976 bestätigt wurden:
Jahr Geplante Realisierte Arbeitsplatz Handwerk Norm Norm
1953 80 82 CAP. H. Kooperatorin 1954 80 98 CAP. H. Kooperatorin 1955 80 11 CAP. H. Kooperatorin 1956 80 - - - 1957 80 - - - 1958 80 160 CAP. H. Kooperatorin 1959 80 64 CAP. H. Kooperatorin 1960 80 118 CAP. H. Kooperatorin 1961 80 223 CAP. H. Kooperatorin 1962 80 277 CAP. H. Kooperatorin 1963 80 189 CAP. H. Kooperatorin 1964 80 256 CAP. H. Kooperatorin 1965 80 313 CAP. H. Kooperatorin 1966 80 313 CAP. H. Kooperatorin 1967 80 297 CAP. H. Kooperatorin 1968 80 303 CAP. H. Kooperatorin 1969 80 317 CAP. H. Kooperatorin 1970 120 239 CAP. H. Kooperatorin 1971 120 252 CAP. H. Kooperatorin 1972 120 397 CAP. H. Kooperatorin 1973 120 346 CAP. H. Kooperatorin 1974 120 377 CAP. H. Kooperatorin 1975 120 250 CAP. H. Kooperatorin 1976 120 233 CAP. H. Kooperatorin
Die Klägerin hatte ferner Kopien aus einem Arbeitsbuch mit Einträgen für die Jahre 1959 bis 1976 vorgelegt. Vom 01.01.1977 bis zum 16.07.1982 war sie vollschichtig in einer Handwerks- bzw. Handelsgesellschaft in R. beschäftigt. In den Jahren 1955, 1959 und 1963 hatte sie Kinder geboren, von denen das erste einige Monate nach der Geburt verstarb.
Mit Bescheid vom 05.11.1998 bewilligte die frühere Landesversicherungsanstalt B., eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Klägerin eine Altersrente für Frauen.
Am 30.03.2006 beantragte die Klägerin die Überprüfung aller bisher getroffenen rentenrechtlichen Entscheidungen. Sie begehrte, ihre Tätigkeiten ab 1977 einem anderen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, die Entgeltpunkte aus der Zeit von 1966 bis 1977 entsprechend dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.09.2004 ohne eine Kürzung auf fünf Sechstel anzurechnen, bestimmte Zeiten der Arbeitslosigkeit nach ihrer Übersiedelung nach D. als (Anschluss)- ersatzzeiten anzuerkennen und ihre Rente ohne die Kürzung der Entgeltpunkte auf 0,6 nach § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) festzusetzen, weil diese Norm verfassungswidrig sei.
Am 11.05.2006 erließ die Beklagte einen neuen Rentenbescheid. Darin ordnete sie die Tätigkeiten der Klägerin ab Januar 1977 der Tabelle 23 in Anlage 14 zum SGB VI zu und erkannte die von der Klägerin geltend gemachten Ersatzzeiten an. Hinsichtlich des § 22 Abs. 4 FRG teilte sie ihr mit, das Verfahren über die Neuberechnung ihrer Rente werde im Hinblick auf mehrere beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren zu diesem Punkt ausgesetzt und nach einer Entscheidung des BVerfG ohne Antrag wieder aufgenommen. In ähnlicher Weise wies die Beklagte darauf hin, dass der Antrag hinsichtlich der vollständigen Anerkennung der Zeiten als Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zurückgestellt werde, bis weitere Streitverfahren zu diesem Punkt entschieden seien.
Dagegen erhob die Klägerin am 24.05.2006 Widerspruch.
Mit Bescheid vom 12.09.2006 entschied die Beklagte auch über den Antrag, soweit er die volle Anrechnung der Zeiten von 1966 bis 1977 betraf, und lehnte ihn ab. Die Klägerin hatte sich mit einer Zurückstellung der Entscheidung nicht einverstanden erklärt. Die Beklagte führte zur Begründung aus, dass sie dem Urteil des BSG vom 08.09.2005 in dieser Sache über den dort entschiedenen Einzelfall hinaus nicht folge. Sie wies in dem Bescheid darauf hin, dass dieser Gegenstand des bereits laufenden Widerspruchsverfahrens werde. Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, ihren Widerspruch in diesem Punkt aufrecht zu erhalten, wies die Beklagte ihn mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2006 zurück.
Am 15.11.2006 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe. Sie machte geltend, sie habe durch die Vorlage ihres Kollektiv-Arbeitsbuchs bewiesen, dass sie in dem streitgegenständlichen Zeitraum Kollektiv-Mitglied gewesen sei und die für sie geplanten Normen stets deutlich übertroffen habe. Damit sei auch nachgewiesen, dass volle Beiträge zur Sozialversicherungskasse geleistet worden seien. Da die Mitgliedschaft in der LPG nachgewiesen sei, bestehe keine Grund für die Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG, wonach die Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitrags- und Beschäftigungszeiten auf fünf Sechstel zu kürzen seien.
Die Beklagte trat dem entgegen und führte aus, ein Vollbeweis im Sinne von § 22 FRG liege entgegen der vom BSG vertretenen Auffassung nur dann vor, wenn auch der konkrete zeitliche Umfang der aus einem Mitgliedschaftsverhältnis folgenden Tätigkeiten und nicht nur die Tatsache der ununterbrochen Beitragsentrichtung nachgewiesen sei.
Mit Urteil vom 27.06.2007 änderte das Sozialgericht Karlsruhe den Bescheid der Beklagten vom 11.05.2006 und hob deren Bescheid vom 12.09.2006, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2006 auf, verpflichtete die Beklagte, den Bescheid vom 05.11.1998 abzuändern, und verurteilte sie dazu, der Klägerin ab dem 01.01.2002 Altersrente für Frauen nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen und hierbei die Zeit vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1976 als nachgewiesene Beitragszeit anzuerkennen.
Die Klägerin habe aus § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) einen Anspruch auf die begehrte Abänderung ihres Rentenbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Beklagte habe das Recht unrichtig angewandt, der Rentenbescheid sei teilweise rechtswidrig. Bei der Berechnung der Altersrente für Frauen der Klägerin seien die Entgeltpunkte, die aus ihrer Mitgliedschaft in ihrer LPG von 1966 bis 1976 folgten, nicht auf 5/6 zu kürzen, sondern voll anzurechnen: Nach § 1 Buchst. a) Fremdrentengesetz (FRG) richte sich die rentenrechtliche Bewertung der streitigen Zeiten bei der Klägerin nach dem Fremdrentenrecht, weil die Klägerin Spätaussiedlerin im Sinne von § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) sei und die Zeiten in einem der Herkunftsländer zurückgelegt habe. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG werde eine Beschäftigung im Herkunftsgebiet generell einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland, für die auch Beiträge gezahlt werden sind, gleichgestellt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG würden Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Rentenversicherungsträger zurückgelegt worden seien, inländischen Beitragszeiten gleichgestellt. Hinzu komme die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 FRG, wonach Beschäftigungszeiten, soweit sie die Grundlage der Beitragszahlungen bildeten, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland gleichstünden. Aus dem Zusammenspiel dieser Normen ergebe sich, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG auch "reine" Beitragszeiten ohne zu Grunde liegende Beschäftigung anerkannt werden würden. Anderenfalls wäre die weitere Regelung über die Anerkennung von (Nur-)Beschäftigungszeiten in § 16 Abs. 1 FRG überflüssig. Auch aus § 15 Abs. 1 FRG ergebe sich, dass Satz 1 der Norm auch Beitragszeiten ohne Beschäftigung erfasse, denn Satz 2 regele nur einige der in Satz 1 erfassten Beitragszeiten, nämlich jene, denen eine Beschäftigung zu Grunde liege. Daraus folge, dass es auch andere Beitragszeiten gebe. Die Bewertung der anerkannten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten folge aus § 22 Abs. 3 FRG. Hiernach seien die Entgeltpunkte, die aus solchen Zeiten folgten, auf 5/6 zu kürzen, wenn die Zeiten nicht nachgewiesen, also nur im Sinne von § 4 FRG glaubhaft gemacht seien. Eine bloße Glaubhaftmachung sei nicht nur bei Beschäftigungszeiten denkbar, sondern auch im Bereich von Beitragszeiten, wenn zum Beispiel nicht der Vollbeweis dafür geführt werden könne, dass die Voraussetzungen des ausländischen Rechts für die Anerkennung einer Beitragszeit vorgelegen hätten. Das BSG habe im Urteil vom 08.09.2005 entschieden, dass Zeiten der Mitgliedschaft in einer r. LPG zwischen dem 01.01.1966 und dem 31.12.1977 als nachgewiesene und daher voll anzurechnende Beitragszeit anzuerkennen seien. Ab 1966 habe R. auch die LPG-Mitglieder in sein Alterssicherungssystem aufgenommen. Ab 1966 hätten die LPGs für diesen Versichertenkreis pauschal und für das gesamte Jahr Beiträge an die Kasse des Alterssicherungssystems abgeführt. Rentenansprüche hätten die LPG-Mitglieder zwar erst ab dem 01.01.1967 geltend machen können, in diesem Falle sei aber bei der Feststellung der für den Rentenanspruch notwendigen Dauer der Mitgliedschaft in einer LPG auch die Zeit vor diesem Datum berücksichtigt worden. Das BSG habe in dem Leitsatz, den es seinem Urteil vorangestellt habe, ebenfalls ausgeführt, bereits der Nachweis einer ununterbrochenen Beitragszahlung reiche für eine Vollanrechnung aus. In den Entscheidungsgründen knüpfe das BSG zwar auch an eine "ununterbrochene Beitragszahlung auf Grund eines ganzjährigen Beschäftigungsverhältnisses" an. Gleichwohl werde auch hier deutlich, dass es die Beitragszahlung allein für ausreichend hält, denn es führt ausdrücklich aus, es komme "auf den Nachweis, ob an einzelnen Tagen gearbeitet wurde", nicht an. Die Klägerin sei in dem streitigen Zeitraum Mitglied der LPG gewesen. Dies sei zwischen den Beteiligten unstreitig und folge auch aus der A. vom 25.06.1986, die für die Klägerin von 1953 bis 1955 und sodann durchgängig von 1958 bis 1976 eine Mitgliedschaft in ihrer LPG ("cooperatoare") bescheinige. Dass ihre LPG für diese Zeiten Beiträge zum r. Alterssicherungssystem für LPG-Mitglieder auch für die Klägerin abgeführt habe, sei nicht bestritten und nach dem genannten Urteil des BSG als nachgewiesen anzusehen.
Gegen das ihr am 04.07.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.07.2007 Berufung eingelegt. Sie hat an ihrer im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung festgehalten, dass sich aus der Mitgliedschaft in der LPG allein nicht der Nachweis einer tatsächlichen Beitragsabführung führen lasse. Die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen ließen keinen Rückschluss auf die tatsächliche Arbeitsleistung zu. Der zeitliche Umfang der Beschäftigung habe bei Mitgliedern der LPGs häufig geschwankt oder sich auf saisonale Einsätze beschränkt. Die bescheinigten Arbeitsnormen ließen keine Rückschlüsse auf den Beschäftigungsumfang zu. Für die Anwendung von § 26 FRG sei es aber von Bedeutung, ob die vorgelegten Unterlagen den Beschäftigungsumfang erkennen ließen. § 26 FRG gebiete eine lediglich anteilmäßige Ermittlung von Entgeltpunkten in Zeiten, in denen zwar ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bestanden habe, nicht aber an allen Tagen oder nicht mit der vollen Stundenzahl ausgeübt worden sei. Ein Vollbeweis i.S.d. § 22 FRG liege nur dann vor, wenn alle für die Anerkennung der Zeiten im Herkunftsgebiet erforderlichen Tatsachen, also auch der konkrete zeitliche Umfang des Beschäftigungsverhältnisses und nicht nur die Beitragsentrichtung nachgewiesen sei.
Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten wurde das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf beim BSG anhängige Revisionsverfahren mit Beschluss vom 09.01.2008 (L 10 R 3694/07) angeordnet.
Die Klägerin hat das Verfahren am 08.06.2009 wieder angerufen.
Sie macht geltend, dass sich aus der neuen Rechtsprechung des BSG ein Anspruch auf volle Berücksichtigung der streitgegenständlichen Zeiten ergebe.
Die Beklagte hält weiterhin an der in ihrer Berufungsbegründung dargelegten Auffassung fest und führt ergänzend aus, aus den jüngsten Urteilen des BSG vom 12.02.2009 (B 5 R 39/06 R und B 5 R 40/08 R) sowie vom 19.11.2009 (B 13 R 67/08 R und B 13 R 145/08 R) ergebe sich, dass ausländische Beitragszeiten nicht ohne weiteres als Beitragszeiten nach § 15 FRG anzuerkennen seien. Eine Berücksichtigung der zur r. Rentenversicherung geleisteten Beiträge dürfe dann nicht erfolgen, wenn in der fraglichen Zeit keinerlei Arbeitsleistung erbracht worden sei. Eine Gleichstellung von Beitragszeiten ohne Anknüpfung an das Erwerbsleben stelle eine systemfremde Begünstigung der durch das FRG Begünstigten gegenüber den Versicherten nach dem SGB VI dar. Es müsse daher sowohl eine volle Beschäftigung während des ganzen Jahres als auch eine tatsächliche Beitragsentrichtung nachgewiesen sein. Aus der Auskunft der Verbindungsstelle CNPAS Nr. 1 /2007 vom November 2007 ergebe sich, dass die Beiträge zum Genossenschaftsfonds teilweise von den Genossenschaftsbetrieben nicht vollständig gezahlt worden seien. Dies führe im konkreten Fall zu Zweifeln an der Abführung der Beiträge, die durch das Arbeitsbuch nicht zu entkräften seien, da die darin bestätigten Normen nicht zugleich auch die Beitragszahlung belegten. Es bedürfe daher einer Prüfung, während welcher Zeiten das LPG-Mitglied in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbracht habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.06.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie entnimmt den Urteilen des BSG vom 19.11.2009, dass die Abführung der Beiträge unabhängig von der konkreten Arbeitsleistung erfolgt sei, dass gegen den daraus zu ziehenden Schluss, eine lückenlose Beitragsentrichtung habe tatsächlich auch stattgefunden, nichts einzuwenden sei, solange keine konkrete Anhaltspunkte gegen die ordnungsgemäße Beitragszahlung der LPG für ihre Mitglieder vorlägen, und dass allgemeine Zweifel an der tatsächlichen Beitragsentrichtung durch die LPG nicht als Begründung dafür ausreichten, sich gedrängt zu fühlen, entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Es sei daher im Fall der Klägerin von einem Nachweis auszugehen. Konkrete Anhaltspunkte für eine nur teilweise Berücksichtigung der Beitragszeiten etwa wegen Teilzeitarbeit, von denen das BSG in der Entscheidung zum Aktenzeichen B 13 R 67/08 R gesprochen habe, bestünden nicht, da die Klägerin zu keiner Zeit teilzeit- oder unständig beschäftigt gewesen sei. Die Klägerin erklärte zuletzt unter dem 23.7.2011, dass sie als Vollbeschäftigte im Frühling, Sommer und Herbst jeweils ca. 10-12 Stunden täglich und im Winter ca 8 Stunden täglich gearbeitet habe und beschrieb die Art ihrer damaligen Tätigkeit noch näher.
Mit Schriftsätzen vom 22.07.2011 und vom 28.07.2011 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1 , 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-)
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf die Berücksichtigung von in R. zurückgelegten Zeiten vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1976 als nachgewiesene Beitragszeiten. Der Bescheid der Beklagten vom 12.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat aufgrund ihres Antrags vom 30.03.2006 einen Anspruch gemäß § 44 SGB X auf Abänderung des ursprünglichen Rentenbescheides und auf Gewährung einer höheren Altersrente ab dem 01.01.2002.
Beklagte des Rechtsstreits ist als Funktionsnachfolgerin zunächst der DRV Unterfranken, die wiederum Funktionsnachfolgerin der früheren LVA B. war, die DRV N., denn sie ist der nunmehr zuständige Rentenversicherungsträger (vgl. zur Funktionsnachfolge BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 6 Rn. 13, 14 = BSGE 102, 248; BSG SozR 4¬1500 § 57 Nr. 2 Rn. 4). Letztere ist für die Klägerin mit dem Inkrafttreten des Abkommens mit R. vom 08.04.2005 (BGBl. II 2006, 164) zum 01.06.2006 und nach Fusion mit der DRV U. funktionell zuständig geworden. Art 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Abkommens sieht vor, dass bei Zuordnung innerhalb der DRV zu einem Regionalträger die DRV U, W, für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn Versicherungszeiten nach den d. und r. Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind.
Rechtsgrundlage des Überprüfungsbegehrens ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Im Falle der Rücknahme verpflichtet § 44 Abs. 4 SGB X den Sozialleistungsträger, die zu Unrecht nicht erbrachten Sozialleistungen längstens für vier Kalenderjahre vor dem Antrag des Leistungsempfängers zu erbringen. Bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 44 SGB X ist auf die zu Beginn des Vierjahreszeitraums (01.01.2002) geltenden Vorschriften des FRG abzustellen.
Die Klägerin hat aufgrund ihres Überprüfungsantrags vom 30.03.2006 einen Anspruch auf Abänderung des Rentenbescheids vom 05.11.1998 und der dazu ergangenen Folgebescheide unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1976 als nachgewiesene Beitragszeit und auf Gewährung einer höheren Altersrente ab dem 01.01.2002.
Da die Klägerin während des hier streitigen Zeitraums keine Versicherungszeiten in D. zu einem d. Versicherungsträger i.S. von §§ 54, 55 SGB VI zurückgelegt hat, kommt vorliegend nur eine Anerkennung dieser Zeiten nach §§ 14, 15, 16 FRG i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in Betracht. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus.
Gemäß § 16 FRG steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in R. verrichtete Beschäftigung, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der B. D., für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der B. D. ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind. Nach § 2 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der am 01.03.1957 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.02.1957 wurden in der Rentenversicherung der Angestellten alle Personen versichert, die als Angestellte gegen Entgelt (§ 160 der Reichsversicherungsordnung [RVO]) oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt waren. Wenn danach anrechenbare Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG vorliegen, begründen sie für den Begünstigten den Status, als hätte er in dieser Zeit eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt und als seien für diese Beiträge entrichtet worden.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG, der vorrangig zu prüfen ist, stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 FRG). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung i.S. des Abs. 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern.
Die Berücksichtigung von Beitragszeiten bei einem nicht deutschen Rentenversicherungsträger im Sinne des § 15 FRG bzw. einer Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG in den Vertreibungsgebieten als dem Bundesrecht gleichgestellte Versicherungszeiten setzt voraus, dass sie nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht sind.
Nach § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I, 1606) werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die - gemäß § 22 Abs. 1 FRG - ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf fünf Sechstel war in ähnlicher Form im FRG seit jeher enthalten (vgl. die vor dem 01.01.1992 geltende Fassung des § 19 Abs. 2 FRG). Sie berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu fünf Sechstel mit Beiträgen belegt sind.
Die Beklagte hat die hier streitigen Zeiten als glaubhaft gemachte Beschäftigungs- und Beitragszeiten im Sinne der genannten Vorschriften anerkannt. Sie hat es jedoch zu Unrecht abgelehnt, diese im Rahmen des Überprüfungsverfahrens als nachgewiesen anzuerkennen. Nachgewiesen sind Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten dann, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht ein Sechstel erreichen (BSG SozR 5050 § 19 Nr. 1; BSG SozR 5050 § 15 Nr. 23). Der vollständige Beweis (Nachweis) ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. BSGE 6, 142, 144). Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn in die streitigen Zeiten (nachweisbar) auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur r. Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 27; Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 19 m.w.N., jeweils veröffentlicht in Juris).
Hingegen ist die Beitragszeit gemäß § 15 FRG aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer r. LPG als nachgewiesen i.S. des § 22 Abs. 3 FRG anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 27; Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 22, Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R - jeweils veröffentlicht in Juris). Das r. Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder ist auch als "gesetzliche Rentenversicherung" i.S. der Definition des § 15 Abs. 2 FRG anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 67/08 R -, m.w.N. veröffentlicht in Juris).
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im vorliegenden Fall aus Gründen der Rechtssicherheit an. Denn der Vortrag der Beklagten und Berufungsführerin ist nicht geeignet, Anhaltspunkte für eine weitergehende Aufklärung und Prüfung zu geben. Vielmehr hat sich die Beklagte im Wesentlichen darauf beschränkt, ihre Zweifel an der tatsächlichen Beitragszahlung mit dem Hinweis auf das Schreiben Nr. 14956/2007 des r. Rentenversicherungsträgers vom November 2007 zu begründen, aus dem u.a. hervorgeht, dass es nach r. Recht neben dem von der LPG zu entrichtenden Beitrag aus dem Wert der Gesamtproduktion auch noch einen persönlichen Beitrag der Mitglieder der Rentenkasse gab, und dass ferner Regelungen bestanden, wie zu verfahren war, wenn ein Genossenschaftsbetrieb den Beitrag zum Rentenfonds nicht zahlte.
Mit diesem Vortrag hat sich das BSG allerdings schon zweimal befasst und hierin keinen Anlass für die Modifizierung seiner Rechtsprechung gesehen. Zum einem konnte es diesem Vorbringen keine die Beitragsabführung im konkreten Fall in Zweifel ziehenden Anhaltspunkte entnehmen (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.2009 B 13 R 67/08 R -, Rn. 22¸ Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R -, Rn. 19 veröffentlicht in Juris). Zum anderen würden die von der dortigen Beklagten wörtlich zitierten Ausführungen des r. Versicherungsträgers ein Verständnis zulassen, wonach die Beiträge zur r. Rentenversicherung auch dann als gezahlt gegolten hätten, wenn sie effektiv nicht geflossen wären. Denn die darauf beruhenden Rentenansprüche wären lediglich zu kürzen gewesen und nicht ganz entfallen (BSG, Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R -, Rn. 19 veröffentlicht in Juris).
Die Klägerin war in der hier streitigen Zeit vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1976 Mitglied der LPG "V.". Dies entnimmt der Senat der vorgelegten A. Nr. 558 vom 25.06.1986, in der unter der Rubrik Handwerk durchgehend von 1953 bis 1976 die LPG-Mitgliedschaft ("cooperatoare") vermerkt ist.
Am obigen Maßstab gemessen hat die Klägerin damit die tatsächliche Abführung von Beiträgen in R. für den streitgegenständlichen Zeitraum nachgewiesen. Der Senat stellt fest, dass in R. für LPG-Mitglieder eine gesetzliche Sozialversicherung durch Dekret Nr. 535/1966 eingeführt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R -, Rn. 24), das ab 01.01.1978 durch das Gesetz Nr. 4/1977 über die Renten und anderen Rechte aus der Sozialversicherung der Mitglieder von LPGen vom 08.07.1977 abgelöst wurde (Rechtsgutachten des Instituts für O. München eV zu den seit 1949 in R. geltenden Regelungen über Lohnlisten und ihre Aufbewahrung sowie über Tatbestände der Unterbrechung von Beschäftigungszeiten zu Fragekomplex IV - Besonderheiten bei Beschäftigten in der Landwirtschaft, rv 2001, 8, 13). Die Sozialversicherungsbeiträge wurden von den LPGen für die Gesamtheit ihrer Mitglieder im abstrakten Sinn geleistet. Die Abführung der Beiträge erfolgte unabhängig von einer besonderen Arbeitsleistung und den jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten und auch von der Erfüllung von Arbeitsnormen.
Aufgrund dieser Gegebenheiten steht für den Senat fest, dass die als Arbeiterin beschäftigte Klägerin aufgrund ihrer LPG-Mitgliedschaft, die hier durch die A. Nr. 558 vom 25.06.1986 nachgewiesen und auch nicht bestritten ist, in das System der r. gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen gewesen war und von der LPG "V." auch für sie im streitigen Zeitraum durchgehend entsprechende Beiträge abgeführt worden sind. Jedenfalls im Hinblick auf die hier maßgebliche Mitgliedschaft in der LPG "V.", bei der es keine Anhaltspunkte für die nicht ordnungsgemäße Abführung der Beiträge gibt, bietet der Beklagtenvortrag, der sich mit den konkreten Verhältnissen nicht auseinandersetzt und auch im Übrigen keine konkreten Informationen zur tatsächlichen Beitragsabführung rumänischer LPGen enthält, auch für den Senat keinen Anlass für weitere Ermittlungen.
Damit kommt es auf die Frage etwaiger Arbeitsunfähigkeitszeiten oder etwaiger - witterungsbedingter - ausgefallener Arbeitstage nicht an, weil die Beitragszahlung durch die LPG hierdurch nicht unterbrochen wurde. Auf den Nachweis, ob an einzelnen Tagen gearbeitet wurde, kommt es damit ebenfalls nicht an (BSG, Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R - Rn. 29 a.a.O.). Dieses Ergebnis gründet letztlich auf der in R. früher unterschiedlichen Ausgestaltung der Beitragspflicht zur Rentenversicherung von Mitgliedern einer LPG zu derjenigen anderer Arbeitnehmer. Diese Unterscheidung ist daher auch im Rahmen des § 15 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 2 FRG hinzunehmen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass damit eine generelle Besserstellung der ehemaligen Mitglieder einer LPG durch das bisherige Fremdrentenrecht verbunden ist (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 26 m.N. a.a.O.).
Eine Gleichstellung dieser Beitragszeiten bei nichtdeutschen Rentenversicherungen nach § 15 FRG mit bundesrechtlichen Beitragszeiten kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene keinerlei Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und auch keinen sonstigen (zumindest vergleichbaren) Versicherungstatbestand i.S. des SGB VI erfüllt hat.
Die danach auch für die Beitragszahlung für LPG-Mitglieder zu fordernde Erfüllung eines Versicherungstatbestands ist für den hier streitigen Zeitraum durch die abhängige Beschäftigung der Klägerin als Landarbeiterin gegeben.
Das Begehren einer "6/6- statt einer 5/6-Anrechung" kann weiterhin nur dann Erfolg haben, wenn die streitigen Zeiten nicht nur i.S. des § 22 Abs. 3 FRG nachgewiesene Beitragszeiten sind, sondern auch Zeiten, für die die Entgeltpunkte (EP) nicht nach § 26 Satz 3 FRG um mindestens ein Sechstel zu kürzen sind. Daraus folgt, dass selbst dann, wenn für das Mitglied einer r. LPG durchgehend Beiträge entrichtet wurden, bei entsprechenden Anhaltspunkten stets noch zu prüfen ist, ob die EP für diese Beitragszeiten nach Maßgabe des § 26 FRG - z.B. wegen einer Teilzeitbeschäftigung - nur anteilsmäßig zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 27; Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 22 ff., jeweils veröffentlicht in Juris). Eine Teilzeitbeschäftigung i.S. des § 26 Satz 3 FRG setzt dabei nicht nur eine geringere Arbeitszeit als betrieblich oder allgemein üblich voraus, sondern auch, dass dies entweder mit dem Beschäftigten vereinbart oder zumindest auch von seiner Entscheidung abhängig war. Denn sonst hätten die Betroffenen für Verhältnisse einzustehen, für die sie nichts können. War das Mitglieds- und Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zur LPG aber so ausgestaltet, dass sie jederzeit bereit sein musste, Arbeit zu leisten, und war ihr gleichzeitig eine anderweitige Berufstätigkeit untersagt, war sie nicht i.S. des § 26 Satz 3 FRG "teilzeitbeschäftigt" (BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 33; vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R -, Rn. 34 sowie Urteile vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 29 und - B 13 R 67/08 -, Rn. 31 m.N., veröffentlicht in Juris).
Der Senat stellt unter Zugrundelegung dieser Grundsätze fest, dass keine Teilzeitbeschäftigung vereinbart war und die Klägerin in den streitigen Jahren auch außerhalb der eigentlichen landwirtschaftlichen Arbeit durchgehend abhängige Tätigkeiten zu verrichten bzw. hierzu zur Verfügung zu stehen hatte und dementsprechend durchgehend vollzeitbeschäftigt war.
Nach den Gutachten des Instituts für O. vom 20.01.1999 an das SG Stuttgart und vom 04.11.1998 waren Mitglieder der LPGen ganzjährig und für die Dauer ihrer gesamten LPG-Mitgliedschaft einem Weisungsrecht der LPG, ausgeübt durch den Leitungsrat und die Vorsitzenden der LPG, unterworfen. Die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung neben derjenigen in der LPG war schon aus diesem Grund nicht möglich, was der Annahme einer Ausgestaltung der Tätigkeit als Teilzeittätigkeit entgegensteht.
Die Klägerin hat sich auch für den Senat überzeugend und widerspruchsfrei darauf berufen, vollbeschäftigt gewesen zu sein. Die Klägerin hat hierzu in einer Stellungnahme vom 23.07.2011 ausgeführt, im Frühling, Sommer und Herbst täglich 10 bis 12 Stunden gearbeitet zu haben, im Winter habe sie acht Stunden täglich im Gewächshaus gearbeitet.
Auch in der vorgelegten A. Nr. 558 gibt es für die streitigen Jahre keine Anhaltspunkte für eine Teilzeitbeschäftigung, denen der Senat hätte nachgehen müssen. Anders als in den Jahren 1955 und 1959, in denen die Klägerin mit den geleisteten Normen hinter den Plannormen zurückgeblieben ist, hat sie in den Jahren 1966 bis 1976 die Plannormen in dem gleichen Verhältnis übertroffen wie in den Jahren von 1960 bis 1965. Der zeitweilige Rückgang der geleisteten Normen, wie er sich aus der A. ergibt, bildet vielmehr nachvollziehbar die Jahre ab, in denen die Klägerin aufgrund der Geburt ihres mit wenigen Monaten verstorbenen ersten Kindes und der Geburt ihres zweiten Kindes (1955 bzw. 1959) nicht durchgehend einer Beschäftigung in der LPG nachzugehen vermochte.
Erst Recht sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum zeitweise gar nicht, geringfügig (§ 26 Satz 4 FRG) oder unständig beschäftigt gewesen wäre.
Damit hat die Klägerin die lückenlose Beitragsleistung im Sinne des § 15 FRG für eine durchgehende Vollbeschäftigung nachgewiesen, so dass die streitgegenständlichen Zeiten ohne Kürzung als Beitragszeiten anzuerkennen sind. Ob auch die Voraussetzungen des § 16 FRG nachgewiesen worden sind, bedarf damit keiner Prüfung mehr.
Das Sozialgericht hat der Klage daher zu Recht stattgegeben, weshalb die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt im Wege eines Überprüfungsverfahrens die Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1976 als nachgewiesene Beitragszeit und macht damit einen Anspruch auf höhere Altersrente geltend.
Die 1938 in R. geborene Klägerin ist 1982 nach D. zugezogen. Sie ist d. Volkszugehörige und als Vertriebene anerkannt. Von 1953 bis zum 31.12.1976 hatte sie in R. als Mitglied in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) gearbeitet. Sie legte hierzu eine A. Nr. 558 der LPG "V." vom 25.06.1986 vor, in der folgende Arbeitsleistungen für die Jahre 1966 bis 1976 bestätigt wurden:
Jahr Geplante Realisierte Arbeitsplatz Handwerk Norm Norm
1953 80 82 CAP. H. Kooperatorin 1954 80 98 CAP. H. Kooperatorin 1955 80 11 CAP. H. Kooperatorin 1956 80 - - - 1957 80 - - - 1958 80 160 CAP. H. Kooperatorin 1959 80 64 CAP. H. Kooperatorin 1960 80 118 CAP. H. Kooperatorin 1961 80 223 CAP. H. Kooperatorin 1962 80 277 CAP. H. Kooperatorin 1963 80 189 CAP. H. Kooperatorin 1964 80 256 CAP. H. Kooperatorin 1965 80 313 CAP. H. Kooperatorin 1966 80 313 CAP. H. Kooperatorin 1967 80 297 CAP. H. Kooperatorin 1968 80 303 CAP. H. Kooperatorin 1969 80 317 CAP. H. Kooperatorin 1970 120 239 CAP. H. Kooperatorin 1971 120 252 CAP. H. Kooperatorin 1972 120 397 CAP. H. Kooperatorin 1973 120 346 CAP. H. Kooperatorin 1974 120 377 CAP. H. Kooperatorin 1975 120 250 CAP. H. Kooperatorin 1976 120 233 CAP. H. Kooperatorin
Die Klägerin hatte ferner Kopien aus einem Arbeitsbuch mit Einträgen für die Jahre 1959 bis 1976 vorgelegt. Vom 01.01.1977 bis zum 16.07.1982 war sie vollschichtig in einer Handwerks- bzw. Handelsgesellschaft in R. beschäftigt. In den Jahren 1955, 1959 und 1963 hatte sie Kinder geboren, von denen das erste einige Monate nach der Geburt verstarb.
Mit Bescheid vom 05.11.1998 bewilligte die frühere Landesversicherungsanstalt B., eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Klägerin eine Altersrente für Frauen.
Am 30.03.2006 beantragte die Klägerin die Überprüfung aller bisher getroffenen rentenrechtlichen Entscheidungen. Sie begehrte, ihre Tätigkeiten ab 1977 einem anderen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, die Entgeltpunkte aus der Zeit von 1966 bis 1977 entsprechend dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.09.2004 ohne eine Kürzung auf fünf Sechstel anzurechnen, bestimmte Zeiten der Arbeitslosigkeit nach ihrer Übersiedelung nach D. als (Anschluss)- ersatzzeiten anzuerkennen und ihre Rente ohne die Kürzung der Entgeltpunkte auf 0,6 nach § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) festzusetzen, weil diese Norm verfassungswidrig sei.
Am 11.05.2006 erließ die Beklagte einen neuen Rentenbescheid. Darin ordnete sie die Tätigkeiten der Klägerin ab Januar 1977 der Tabelle 23 in Anlage 14 zum SGB VI zu und erkannte die von der Klägerin geltend gemachten Ersatzzeiten an. Hinsichtlich des § 22 Abs. 4 FRG teilte sie ihr mit, das Verfahren über die Neuberechnung ihrer Rente werde im Hinblick auf mehrere beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren zu diesem Punkt ausgesetzt und nach einer Entscheidung des BVerfG ohne Antrag wieder aufgenommen. In ähnlicher Weise wies die Beklagte darauf hin, dass der Antrag hinsichtlich der vollständigen Anerkennung der Zeiten als Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zurückgestellt werde, bis weitere Streitverfahren zu diesem Punkt entschieden seien.
Dagegen erhob die Klägerin am 24.05.2006 Widerspruch.
Mit Bescheid vom 12.09.2006 entschied die Beklagte auch über den Antrag, soweit er die volle Anrechnung der Zeiten von 1966 bis 1977 betraf, und lehnte ihn ab. Die Klägerin hatte sich mit einer Zurückstellung der Entscheidung nicht einverstanden erklärt. Die Beklagte führte zur Begründung aus, dass sie dem Urteil des BSG vom 08.09.2005 in dieser Sache über den dort entschiedenen Einzelfall hinaus nicht folge. Sie wies in dem Bescheid darauf hin, dass dieser Gegenstand des bereits laufenden Widerspruchsverfahrens werde. Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, ihren Widerspruch in diesem Punkt aufrecht zu erhalten, wies die Beklagte ihn mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2006 zurück.
Am 15.11.2006 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe. Sie machte geltend, sie habe durch die Vorlage ihres Kollektiv-Arbeitsbuchs bewiesen, dass sie in dem streitgegenständlichen Zeitraum Kollektiv-Mitglied gewesen sei und die für sie geplanten Normen stets deutlich übertroffen habe. Damit sei auch nachgewiesen, dass volle Beiträge zur Sozialversicherungskasse geleistet worden seien. Da die Mitgliedschaft in der LPG nachgewiesen sei, bestehe keine Grund für die Anwendung des § 22 Abs. 3 FRG, wonach die Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitrags- und Beschäftigungszeiten auf fünf Sechstel zu kürzen seien.
Die Beklagte trat dem entgegen und führte aus, ein Vollbeweis im Sinne von § 22 FRG liege entgegen der vom BSG vertretenen Auffassung nur dann vor, wenn auch der konkrete zeitliche Umfang der aus einem Mitgliedschaftsverhältnis folgenden Tätigkeiten und nicht nur die Tatsache der ununterbrochen Beitragsentrichtung nachgewiesen sei.
Mit Urteil vom 27.06.2007 änderte das Sozialgericht Karlsruhe den Bescheid der Beklagten vom 11.05.2006 und hob deren Bescheid vom 12.09.2006, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2006 auf, verpflichtete die Beklagte, den Bescheid vom 05.11.1998 abzuändern, und verurteilte sie dazu, der Klägerin ab dem 01.01.2002 Altersrente für Frauen nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen und hierbei die Zeit vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1976 als nachgewiesene Beitragszeit anzuerkennen.
Die Klägerin habe aus § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) einen Anspruch auf die begehrte Abänderung ihres Rentenbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Beklagte habe das Recht unrichtig angewandt, der Rentenbescheid sei teilweise rechtswidrig. Bei der Berechnung der Altersrente für Frauen der Klägerin seien die Entgeltpunkte, die aus ihrer Mitgliedschaft in ihrer LPG von 1966 bis 1976 folgten, nicht auf 5/6 zu kürzen, sondern voll anzurechnen: Nach § 1 Buchst. a) Fremdrentengesetz (FRG) richte sich die rentenrechtliche Bewertung der streitigen Zeiten bei der Klägerin nach dem Fremdrentenrecht, weil die Klägerin Spätaussiedlerin im Sinne von § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) sei und die Zeiten in einem der Herkunftsländer zurückgelegt habe. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FRG werde eine Beschäftigung im Herkunftsgebiet generell einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland, für die auch Beiträge gezahlt werden sind, gleichgestellt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG würden Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Rentenversicherungsträger zurückgelegt worden seien, inländischen Beitragszeiten gleichgestellt. Hinzu komme die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 FRG, wonach Beschäftigungszeiten, soweit sie die Grundlage der Beitragszahlungen bildeten, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland gleichstünden. Aus dem Zusammenspiel dieser Normen ergebe sich, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG auch "reine" Beitragszeiten ohne zu Grunde liegende Beschäftigung anerkannt werden würden. Anderenfalls wäre die weitere Regelung über die Anerkennung von (Nur-)Beschäftigungszeiten in § 16 Abs. 1 FRG überflüssig. Auch aus § 15 Abs. 1 FRG ergebe sich, dass Satz 1 der Norm auch Beitragszeiten ohne Beschäftigung erfasse, denn Satz 2 regele nur einige der in Satz 1 erfassten Beitragszeiten, nämlich jene, denen eine Beschäftigung zu Grunde liege. Daraus folge, dass es auch andere Beitragszeiten gebe. Die Bewertung der anerkannten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten folge aus § 22 Abs. 3 FRG. Hiernach seien die Entgeltpunkte, die aus solchen Zeiten folgten, auf 5/6 zu kürzen, wenn die Zeiten nicht nachgewiesen, also nur im Sinne von § 4 FRG glaubhaft gemacht seien. Eine bloße Glaubhaftmachung sei nicht nur bei Beschäftigungszeiten denkbar, sondern auch im Bereich von Beitragszeiten, wenn zum Beispiel nicht der Vollbeweis dafür geführt werden könne, dass die Voraussetzungen des ausländischen Rechts für die Anerkennung einer Beitragszeit vorgelegen hätten. Das BSG habe im Urteil vom 08.09.2005 entschieden, dass Zeiten der Mitgliedschaft in einer r. LPG zwischen dem 01.01.1966 und dem 31.12.1977 als nachgewiesene und daher voll anzurechnende Beitragszeit anzuerkennen seien. Ab 1966 habe R. auch die LPG-Mitglieder in sein Alterssicherungssystem aufgenommen. Ab 1966 hätten die LPGs für diesen Versichertenkreis pauschal und für das gesamte Jahr Beiträge an die Kasse des Alterssicherungssystems abgeführt. Rentenansprüche hätten die LPG-Mitglieder zwar erst ab dem 01.01.1967 geltend machen können, in diesem Falle sei aber bei der Feststellung der für den Rentenanspruch notwendigen Dauer der Mitgliedschaft in einer LPG auch die Zeit vor diesem Datum berücksichtigt worden. Das BSG habe in dem Leitsatz, den es seinem Urteil vorangestellt habe, ebenfalls ausgeführt, bereits der Nachweis einer ununterbrochenen Beitragszahlung reiche für eine Vollanrechnung aus. In den Entscheidungsgründen knüpfe das BSG zwar auch an eine "ununterbrochene Beitragszahlung auf Grund eines ganzjährigen Beschäftigungsverhältnisses" an. Gleichwohl werde auch hier deutlich, dass es die Beitragszahlung allein für ausreichend hält, denn es führt ausdrücklich aus, es komme "auf den Nachweis, ob an einzelnen Tagen gearbeitet wurde", nicht an. Die Klägerin sei in dem streitigen Zeitraum Mitglied der LPG gewesen. Dies sei zwischen den Beteiligten unstreitig und folge auch aus der A. vom 25.06.1986, die für die Klägerin von 1953 bis 1955 und sodann durchgängig von 1958 bis 1976 eine Mitgliedschaft in ihrer LPG ("cooperatoare") bescheinige. Dass ihre LPG für diese Zeiten Beiträge zum r. Alterssicherungssystem für LPG-Mitglieder auch für die Klägerin abgeführt habe, sei nicht bestritten und nach dem genannten Urteil des BSG als nachgewiesen anzusehen.
Gegen das ihr am 04.07.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.07.2007 Berufung eingelegt. Sie hat an ihrer im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung festgehalten, dass sich aus der Mitgliedschaft in der LPG allein nicht der Nachweis einer tatsächlichen Beitragsabführung führen lasse. Die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen ließen keinen Rückschluss auf die tatsächliche Arbeitsleistung zu. Der zeitliche Umfang der Beschäftigung habe bei Mitgliedern der LPGs häufig geschwankt oder sich auf saisonale Einsätze beschränkt. Die bescheinigten Arbeitsnormen ließen keine Rückschlüsse auf den Beschäftigungsumfang zu. Für die Anwendung von § 26 FRG sei es aber von Bedeutung, ob die vorgelegten Unterlagen den Beschäftigungsumfang erkennen ließen. § 26 FRG gebiete eine lediglich anteilmäßige Ermittlung von Entgeltpunkten in Zeiten, in denen zwar ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bestanden habe, nicht aber an allen Tagen oder nicht mit der vollen Stundenzahl ausgeübt worden sei. Ein Vollbeweis i.S.d. § 22 FRG liege nur dann vor, wenn alle für die Anerkennung der Zeiten im Herkunftsgebiet erforderlichen Tatsachen, also auch der konkrete zeitliche Umfang des Beschäftigungsverhältnisses und nicht nur die Beitragsentrichtung nachgewiesen sei.
Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten wurde das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf beim BSG anhängige Revisionsverfahren mit Beschluss vom 09.01.2008 (L 10 R 3694/07) angeordnet.
Die Klägerin hat das Verfahren am 08.06.2009 wieder angerufen.
Sie macht geltend, dass sich aus der neuen Rechtsprechung des BSG ein Anspruch auf volle Berücksichtigung der streitgegenständlichen Zeiten ergebe.
Die Beklagte hält weiterhin an der in ihrer Berufungsbegründung dargelegten Auffassung fest und führt ergänzend aus, aus den jüngsten Urteilen des BSG vom 12.02.2009 (B 5 R 39/06 R und B 5 R 40/08 R) sowie vom 19.11.2009 (B 13 R 67/08 R und B 13 R 145/08 R) ergebe sich, dass ausländische Beitragszeiten nicht ohne weiteres als Beitragszeiten nach § 15 FRG anzuerkennen seien. Eine Berücksichtigung der zur r. Rentenversicherung geleisteten Beiträge dürfe dann nicht erfolgen, wenn in der fraglichen Zeit keinerlei Arbeitsleistung erbracht worden sei. Eine Gleichstellung von Beitragszeiten ohne Anknüpfung an das Erwerbsleben stelle eine systemfremde Begünstigung der durch das FRG Begünstigten gegenüber den Versicherten nach dem SGB VI dar. Es müsse daher sowohl eine volle Beschäftigung während des ganzen Jahres als auch eine tatsächliche Beitragsentrichtung nachgewiesen sein. Aus der Auskunft der Verbindungsstelle CNPAS Nr. 1 /2007 vom November 2007 ergebe sich, dass die Beiträge zum Genossenschaftsfonds teilweise von den Genossenschaftsbetrieben nicht vollständig gezahlt worden seien. Dies führe im konkreten Fall zu Zweifeln an der Abführung der Beiträge, die durch das Arbeitsbuch nicht zu entkräften seien, da die darin bestätigten Normen nicht zugleich auch die Beitragszahlung belegten. Es bedürfe daher einer Prüfung, während welcher Zeiten das LPG-Mitglied in welchem Umfang Arbeitsleistungen erbracht habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.06.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie entnimmt den Urteilen des BSG vom 19.11.2009, dass die Abführung der Beiträge unabhängig von der konkreten Arbeitsleistung erfolgt sei, dass gegen den daraus zu ziehenden Schluss, eine lückenlose Beitragsentrichtung habe tatsächlich auch stattgefunden, nichts einzuwenden sei, solange keine konkrete Anhaltspunkte gegen die ordnungsgemäße Beitragszahlung der LPG für ihre Mitglieder vorlägen, und dass allgemeine Zweifel an der tatsächlichen Beitragsentrichtung durch die LPG nicht als Begründung dafür ausreichten, sich gedrängt zu fühlen, entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Es sei daher im Fall der Klägerin von einem Nachweis auszugehen. Konkrete Anhaltspunkte für eine nur teilweise Berücksichtigung der Beitragszeiten etwa wegen Teilzeitarbeit, von denen das BSG in der Entscheidung zum Aktenzeichen B 13 R 67/08 R gesprochen habe, bestünden nicht, da die Klägerin zu keiner Zeit teilzeit- oder unständig beschäftigt gewesen sei. Die Klägerin erklärte zuletzt unter dem 23.7.2011, dass sie als Vollbeschäftigte im Frühling, Sommer und Herbst jeweils ca. 10-12 Stunden täglich und im Winter ca 8 Stunden täglich gearbeitet habe und beschrieb die Art ihrer damaligen Tätigkeit noch näher.
Mit Schriftsätzen vom 22.07.2011 und vom 28.07.2011 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1 , 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-)
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf die Berücksichtigung von in R. zurückgelegten Zeiten vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1976 als nachgewiesene Beitragszeiten. Der Bescheid der Beklagten vom 12.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat aufgrund ihres Antrags vom 30.03.2006 einen Anspruch gemäß § 44 SGB X auf Abänderung des ursprünglichen Rentenbescheides und auf Gewährung einer höheren Altersrente ab dem 01.01.2002.
Beklagte des Rechtsstreits ist als Funktionsnachfolgerin zunächst der DRV Unterfranken, die wiederum Funktionsnachfolgerin der früheren LVA B. war, die DRV N., denn sie ist der nunmehr zuständige Rentenversicherungsträger (vgl. zur Funktionsnachfolge BSG SozR 4-5050 § 15 Nr. 6 Rn. 13, 14 = BSGE 102, 248; BSG SozR 4¬1500 § 57 Nr. 2 Rn. 4). Letztere ist für die Klägerin mit dem Inkrafttreten des Abkommens mit R. vom 08.04.2005 (BGBl. II 2006, 164) zum 01.06.2006 und nach Fusion mit der DRV U. funktionell zuständig geworden. Art 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Abkommens sieht vor, dass bei Zuordnung innerhalb der DRV zu einem Regionalträger die DRV U, W, für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn Versicherungszeiten nach den d. und r. Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind.
Rechtsgrundlage des Überprüfungsbegehrens ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Im Falle der Rücknahme verpflichtet § 44 Abs. 4 SGB X den Sozialleistungsträger, die zu Unrecht nicht erbrachten Sozialleistungen längstens für vier Kalenderjahre vor dem Antrag des Leistungsempfängers zu erbringen. Bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 44 SGB X ist auf die zu Beginn des Vierjahreszeitraums (01.01.2002) geltenden Vorschriften des FRG abzustellen.
Die Klägerin hat aufgrund ihres Überprüfungsantrags vom 30.03.2006 einen Anspruch auf Abänderung des Rentenbescheids vom 05.11.1998 und der dazu ergangenen Folgebescheide unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1976 als nachgewiesene Beitragszeit und auf Gewährung einer höheren Altersrente ab dem 01.01.2002.
Da die Klägerin während des hier streitigen Zeitraums keine Versicherungszeiten in D. zu einem d. Versicherungsträger i.S. von §§ 54, 55 SGB VI zurückgelegt hat, kommt vorliegend nur eine Anerkennung dieser Zeiten nach §§ 14, 15, 16 FRG i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in Betracht. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus.
Gemäß § 16 FRG steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in R. verrichtete Beschäftigung, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der B. D., für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der B. D. ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind. Nach § 2 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der am 01.03.1957 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.02.1957 wurden in der Rentenversicherung der Angestellten alle Personen versichert, die als Angestellte gegen Entgelt (§ 160 der Reichsversicherungsordnung [RVO]) oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt waren. Wenn danach anrechenbare Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG vorliegen, begründen sie für den Begünstigten den Status, als hätte er in dieser Zeit eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt und als seien für diese Beiträge entrichtet worden.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG, der vorrangig zu prüfen ist, stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 FRG). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung i.S. des Abs. 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern.
Die Berücksichtigung von Beitragszeiten bei einem nicht deutschen Rentenversicherungsträger im Sinne des § 15 FRG bzw. einer Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG in den Vertreibungsgebieten als dem Bundesrecht gleichgestellte Versicherungszeiten setzt voraus, dass sie nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht sind.
Nach § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I, 1606) werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die - gemäß § 22 Abs. 1 FRG - ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf fünf Sechstel war in ähnlicher Form im FRG seit jeher enthalten (vgl. die vor dem 01.01.1992 geltende Fassung des § 19 Abs. 2 FRG). Sie berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu fünf Sechstel mit Beiträgen belegt sind.
Die Beklagte hat die hier streitigen Zeiten als glaubhaft gemachte Beschäftigungs- und Beitragszeiten im Sinne der genannten Vorschriften anerkannt. Sie hat es jedoch zu Unrecht abgelehnt, diese im Rahmen des Überprüfungsverfahrens als nachgewiesen anzuerkennen. Nachgewiesen sind Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten dann, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht ein Sechstel erreichen (BSG SozR 5050 § 19 Nr. 1; BSG SozR 5050 § 15 Nr. 23). Der vollständige Beweis (Nachweis) ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. BSGE 6, 142, 144). Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn in die streitigen Zeiten (nachweisbar) auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur r. Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 27; Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 19 m.w.N., jeweils veröffentlicht in Juris).
Hingegen ist die Beitragszeit gemäß § 15 FRG aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer r. LPG als nachgewiesen i.S. des § 22 Abs. 3 FRG anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 27; Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 22, Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R - jeweils veröffentlicht in Juris). Das r. Rentenversicherungssystem für LPG-Mitglieder ist auch als "gesetzliche Rentenversicherung" i.S. der Definition des § 15 Abs. 2 FRG anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 67/08 R -, m.w.N. veröffentlicht in Juris).
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im vorliegenden Fall aus Gründen der Rechtssicherheit an. Denn der Vortrag der Beklagten und Berufungsführerin ist nicht geeignet, Anhaltspunkte für eine weitergehende Aufklärung und Prüfung zu geben. Vielmehr hat sich die Beklagte im Wesentlichen darauf beschränkt, ihre Zweifel an der tatsächlichen Beitragszahlung mit dem Hinweis auf das Schreiben Nr. 14956/2007 des r. Rentenversicherungsträgers vom November 2007 zu begründen, aus dem u.a. hervorgeht, dass es nach r. Recht neben dem von der LPG zu entrichtenden Beitrag aus dem Wert der Gesamtproduktion auch noch einen persönlichen Beitrag der Mitglieder der Rentenkasse gab, und dass ferner Regelungen bestanden, wie zu verfahren war, wenn ein Genossenschaftsbetrieb den Beitrag zum Rentenfonds nicht zahlte.
Mit diesem Vortrag hat sich das BSG allerdings schon zweimal befasst und hierin keinen Anlass für die Modifizierung seiner Rechtsprechung gesehen. Zum einem konnte es diesem Vorbringen keine die Beitragsabführung im konkreten Fall in Zweifel ziehenden Anhaltspunkte entnehmen (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.2009 B 13 R 67/08 R -, Rn. 22¸ Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R -, Rn. 19 veröffentlicht in Juris). Zum anderen würden die von der dortigen Beklagten wörtlich zitierten Ausführungen des r. Versicherungsträgers ein Verständnis zulassen, wonach die Beiträge zur r. Rentenversicherung auch dann als gezahlt gegolten hätten, wenn sie effektiv nicht geflossen wären. Denn die darauf beruhenden Rentenansprüche wären lediglich zu kürzen gewesen und nicht ganz entfallen (BSG, Urteil vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R -, Rn. 19 veröffentlicht in Juris).
Die Klägerin war in der hier streitigen Zeit vom 01.01.1966 bis zum 31.12.1976 Mitglied der LPG "V.". Dies entnimmt der Senat der vorgelegten A. Nr. 558 vom 25.06.1986, in der unter der Rubrik Handwerk durchgehend von 1953 bis 1976 die LPG-Mitgliedschaft ("cooperatoare") vermerkt ist.
Am obigen Maßstab gemessen hat die Klägerin damit die tatsächliche Abführung von Beiträgen in R. für den streitgegenständlichen Zeitraum nachgewiesen. Der Senat stellt fest, dass in R. für LPG-Mitglieder eine gesetzliche Sozialversicherung durch Dekret Nr. 535/1966 eingeführt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R -, Rn. 24), das ab 01.01.1978 durch das Gesetz Nr. 4/1977 über die Renten und anderen Rechte aus der Sozialversicherung der Mitglieder von LPGen vom 08.07.1977 abgelöst wurde (Rechtsgutachten des Instituts für O. München eV zu den seit 1949 in R. geltenden Regelungen über Lohnlisten und ihre Aufbewahrung sowie über Tatbestände der Unterbrechung von Beschäftigungszeiten zu Fragekomplex IV - Besonderheiten bei Beschäftigten in der Landwirtschaft, rv 2001, 8, 13). Die Sozialversicherungsbeiträge wurden von den LPGen für die Gesamtheit ihrer Mitglieder im abstrakten Sinn geleistet. Die Abführung der Beiträge erfolgte unabhängig von einer besonderen Arbeitsleistung und den jeweils zurückgelegten Beschäftigungszeiten und auch von der Erfüllung von Arbeitsnormen.
Aufgrund dieser Gegebenheiten steht für den Senat fest, dass die als Arbeiterin beschäftigte Klägerin aufgrund ihrer LPG-Mitgliedschaft, die hier durch die A. Nr. 558 vom 25.06.1986 nachgewiesen und auch nicht bestritten ist, in das System der r. gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen gewesen war und von der LPG "V." auch für sie im streitigen Zeitraum durchgehend entsprechende Beiträge abgeführt worden sind. Jedenfalls im Hinblick auf die hier maßgebliche Mitgliedschaft in der LPG "V.", bei der es keine Anhaltspunkte für die nicht ordnungsgemäße Abführung der Beiträge gibt, bietet der Beklagtenvortrag, der sich mit den konkreten Verhältnissen nicht auseinandersetzt und auch im Übrigen keine konkreten Informationen zur tatsächlichen Beitragsabführung rumänischer LPGen enthält, auch für den Senat keinen Anlass für weitere Ermittlungen.
Damit kommt es auf die Frage etwaiger Arbeitsunfähigkeitszeiten oder etwaiger - witterungsbedingter - ausgefallener Arbeitstage nicht an, weil die Beitragszahlung durch die LPG hierdurch nicht unterbrochen wurde. Auf den Nachweis, ob an einzelnen Tagen gearbeitet wurde, kommt es damit ebenfalls nicht an (BSG, Urteil vom 08.09.2005 - B 13 RJ 44/04 R - Rn. 29 a.a.O.). Dieses Ergebnis gründet letztlich auf der in R. früher unterschiedlichen Ausgestaltung der Beitragspflicht zur Rentenversicherung von Mitgliedern einer LPG zu derjenigen anderer Arbeitnehmer. Diese Unterscheidung ist daher auch im Rahmen des § 15 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 2 FRG hinzunehmen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass damit eine generelle Besserstellung der ehemaligen Mitglieder einer LPG durch das bisherige Fremdrentenrecht verbunden ist (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 26 m.N. a.a.O.).
Eine Gleichstellung dieser Beitragszeiten bei nichtdeutschen Rentenversicherungen nach § 15 FRG mit bundesrechtlichen Beitragszeiten kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene keinerlei Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und auch keinen sonstigen (zumindest vergleichbaren) Versicherungstatbestand i.S. des SGB VI erfüllt hat.
Die danach auch für die Beitragszahlung für LPG-Mitglieder zu fordernde Erfüllung eines Versicherungstatbestands ist für den hier streitigen Zeitraum durch die abhängige Beschäftigung der Klägerin als Landarbeiterin gegeben.
Das Begehren einer "6/6- statt einer 5/6-Anrechung" kann weiterhin nur dann Erfolg haben, wenn die streitigen Zeiten nicht nur i.S. des § 22 Abs. 3 FRG nachgewiesene Beitragszeiten sind, sondern auch Zeiten, für die die Entgeltpunkte (EP) nicht nach § 26 Satz 3 FRG um mindestens ein Sechstel zu kürzen sind. Daraus folgt, dass selbst dann, wenn für das Mitglied einer r. LPG durchgehend Beiträge entrichtet wurden, bei entsprechenden Anhaltspunkten stets noch zu prüfen ist, ob die EP für diese Beitragszeiten nach Maßgabe des § 26 FRG - z.B. wegen einer Teilzeitbeschäftigung - nur anteilsmäßig zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 27; Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 22 ff., jeweils veröffentlicht in Juris). Eine Teilzeitbeschäftigung i.S. des § 26 Satz 3 FRG setzt dabei nicht nur eine geringere Arbeitszeit als betrieblich oder allgemein üblich voraus, sondern auch, dass dies entweder mit dem Beschäftigten vereinbart oder zumindest auch von seiner Entscheidung abhängig war. Denn sonst hätten die Betroffenen für Verhältnisse einzustehen, für die sie nichts können. War das Mitglieds- und Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zur LPG aber so ausgestaltet, dass sie jederzeit bereit sein musste, Arbeit zu leisten, und war ihr gleichzeitig eine anderweitige Berufstätigkeit untersagt, war sie nicht i.S. des § 26 Satz 3 FRG "teilzeitbeschäftigt" (BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13/4 R 25/07 R -, Rn. 33; vom 12.02.2009 - B 5 R 39/06 R -, Rn. 34 sowie Urteile vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Rn. 29 und - B 13 R 67/08 -, Rn. 31 m.N., veröffentlicht in Juris).
Der Senat stellt unter Zugrundelegung dieser Grundsätze fest, dass keine Teilzeitbeschäftigung vereinbart war und die Klägerin in den streitigen Jahren auch außerhalb der eigentlichen landwirtschaftlichen Arbeit durchgehend abhängige Tätigkeiten zu verrichten bzw. hierzu zur Verfügung zu stehen hatte und dementsprechend durchgehend vollzeitbeschäftigt war.
Nach den Gutachten des Instituts für O. vom 20.01.1999 an das SG Stuttgart und vom 04.11.1998 waren Mitglieder der LPGen ganzjährig und für die Dauer ihrer gesamten LPG-Mitgliedschaft einem Weisungsrecht der LPG, ausgeübt durch den Leitungsrat und die Vorsitzenden der LPG, unterworfen. Die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung neben derjenigen in der LPG war schon aus diesem Grund nicht möglich, was der Annahme einer Ausgestaltung der Tätigkeit als Teilzeittätigkeit entgegensteht.
Die Klägerin hat sich auch für den Senat überzeugend und widerspruchsfrei darauf berufen, vollbeschäftigt gewesen zu sein. Die Klägerin hat hierzu in einer Stellungnahme vom 23.07.2011 ausgeführt, im Frühling, Sommer und Herbst täglich 10 bis 12 Stunden gearbeitet zu haben, im Winter habe sie acht Stunden täglich im Gewächshaus gearbeitet.
Auch in der vorgelegten A. Nr. 558 gibt es für die streitigen Jahre keine Anhaltspunkte für eine Teilzeitbeschäftigung, denen der Senat hätte nachgehen müssen. Anders als in den Jahren 1955 und 1959, in denen die Klägerin mit den geleisteten Normen hinter den Plannormen zurückgeblieben ist, hat sie in den Jahren 1966 bis 1976 die Plannormen in dem gleichen Verhältnis übertroffen wie in den Jahren von 1960 bis 1965. Der zeitweilige Rückgang der geleisteten Normen, wie er sich aus der A. ergibt, bildet vielmehr nachvollziehbar die Jahre ab, in denen die Klägerin aufgrund der Geburt ihres mit wenigen Monaten verstorbenen ersten Kindes und der Geburt ihres zweiten Kindes (1955 bzw. 1959) nicht durchgehend einer Beschäftigung in der LPG nachzugehen vermochte.
Erst Recht sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum zeitweise gar nicht, geringfügig (§ 26 Satz 4 FRG) oder unständig beschäftigt gewesen wäre.
Damit hat die Klägerin die lückenlose Beitragsleistung im Sinne des § 15 FRG für eine durchgehende Vollbeschäftigung nachgewiesen, so dass die streitgegenständlichen Zeiten ohne Kürzung als Beitragszeiten anzuerkennen sind. Ob auch die Voraussetzungen des § 16 FRG nachgewiesen worden sind, bedarf damit keiner Prüfung mehr.
Das Sozialgericht hat der Klage daher zu Recht stattgegeben, weshalb die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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