Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 1344/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4630/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. August 2011 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung der Bescheide der Beklagten vom 26. April und 20. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. April 2011 anzuordnen, mit welchem die Antragsgegnerin die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verfügte.
Die Handwerkskammer K. erteilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 11. Januar 2010 eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b Handwerksordnung für das Kfz-Techniker-Handwerk und trug ihn auf seinen Antrag mit Wirkung vom 01. Februar 2010 in die Handwerksrolle ein. Hierauf stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. April 2010 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) fest und verfügte, dass der Antragsteller ab 01. Februar 2010 den halben Regelbeitrag zu zahlen habe. Auf den vom Kläger dagegen erhobenen Widerspruch änderte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 den Beitrag auf einen einkommensgerechten Beitrag in Höhe von EUR 190,44 ab 01. Februar 2010 fest. Den vom Antragsteller aufrecht erhaltenen Widerspruch wies der bei der Antragsgegnerin gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 04. April 2011 zurück.
Hiergegen hat der Antragsteller am 02. Mai 2011 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und gleichzeitig im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des "Widerspruchs" (richtig Klage) beantragt.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen.
Mit Beschluss vom 25. August 2011 wies das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 26. April und 20. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. April 2011 - gerichtet auf Aussetzung der Beitragszahlung - ab. Der Beschluss ist dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde der Deutschen Post AG am 30. August 2011 durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden.
Am 21. Oktober 2011 hat der Antragsteller beim SG Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, dass die Heranziehung zu den Rentenversicherungsbeiträgen eine unzumutbare Härte darstelle. Durch die Vollstreckung der Antragsgegnerin sei er einer ständigen wirtschaftlichen Bedrohung ausgesetzt. Die Beschwerdefrist habe er in seinem Bürokalender und auf dem Begleitschreiben des SG notiert. Er habe die Anweisung gegeben, die Beschwerde innerhalb der Frist abzusenden. Innerhalb der Beschwerdefrist habe er dann aber noch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. September 2011 erhalten, worauf er wiederum die Frist bis zum 23. Oktober 2011 in gleicher Weise wie den anderen Termin notiert habe. In Folge eines Versehens seiner Schreibkraft sei dann dieses Datum mit dem Ablauf der Beschwerdefrist verbunden worden. Dies sei ein offensichtliches Versehen gewesen. Es habe nur geschehen können, weil zu diesem Zeitpunkt ein hoher Arbeitsanfall durch Rechnungen und sonstigen Schriftverkehr angefallen sei. Ansonsten seien ihm derartige Verwechslungen noch nie vorgekommen. Als er die Beschwerdeschrift gefertigt habe, habe er sich auf die Fristnotierung verlassen. Er habe nicht erkennen können, dass hier noch eine andere Frist laufe, da diese durch die Notierung der zweiten Frist für ihn nicht erkennbar gewesen sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. August 2011 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 26. April und 20. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. April 2011 anzuordnen und die Verpflichtung zur Beitragszahlung vorläufig auszusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Gerichtsakte des SG S 11 R 1333/11, die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und die Akte der Handwerkskammer Konstanz verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da verfristet.
Über Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage entscheidet das Gericht durch Beschluss (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Hiergegen findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt (§ 172 Abs. 1 SGG), die gemäß § 173 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Nach § 173 Satz 2 SGG ist die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Der Antragsteller hat den Beschluss des SG am 30. August 2011 durch Benachrichtigung im Briefkasten zugestellt erhalten (§ 202 SGG in Verbindung mit § 180 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die einmonatige Beschwerdefrist begann danach gemäß § 64 Abs. 1 SGG am 31. August 2011 zu laufen. Nach § 64 Abs. 2 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in dem das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Die Monatsfrist ist mithin am Freitag, 30. September 2011, abgelaufen. Diese Frist ist mit der Beschwerdeeinlegung am 21. Oktober 2011 überschritten worden. Die Beschwerde ist deshalb verfristet.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, die der Antragsteller ausdrücklich beantragt hat, ist nicht zu gewähren.
Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG). Ein Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach dem gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 08. September 2010, B 14 AS 96/10 B m.w.N., in juris).
Den Antragsteller trifft hier ein Verschulden.
Abgesehen davon, dass er die Tatsachen zur Begründung seines Antrags nicht glaubhaft gemacht hat (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGG), genügt allein die Tatsache, dass er die Beschwerdefrist in seinem Bürokalender und auf den Begleitschreiben des SG notiert hat und Anweisung gegeben hat, die Beschwerde innerhalb der Frist abzusenden, nicht, um ein Verschulden zu verneinen. Grundsätzlich trifft ihn selbst die Pflicht die Einhaltung der Beschwerdefrist zu überwachen. Dem ist er nicht nachgekommen. Auf jeden Fall haftet er aber auch bei Übertragung der Überwachung der Frist auf Dritte für deren Verschulden. Die Verwechslung der Fristen durch seine Schreibkraft ist ihm zuzurechnen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil ein Prozessbevollmächtigter, aber auch Verbände, Versicherungsträger und Behörden, die Einhaltung der Frist grundsätzlich auf ihr Büropersonal übertragen können und sie kein Verschulden trifft, wenn sie darlegen, dass ein Büroversehen vorlag und sie alle Vorkehrungen getroffen haben, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind und sie durch regelmäßige Belehrung und Überwachung ihrer Bürokräfte für die Einhaltung ihrer Anordnungen Sorge getragen haben (BSG. Beschluss vom 08. September 2010 a.a.O.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 67 Rdnr. 8b). Abgesehen davon, dass allein die Anweisung an das Büropersonal, die Beschwerdeschrift innerhalb der Frist abzusenden, ohne eine Ausgangskontrolle zu organisieren, nicht zu fehlendem Verschulden führen dürfte (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. Rdnr. 8b-e), sind diese Grundsätze der Übertragung der Fristenkontrolle auf Hilfspersonen auf den Antragsteller nicht anwendbar. Die Möglichkeit der Aufgabenübertragung an Hilfspersonen von Anwälten, Verbänden, Versicherungsträgern und Behörden ist deshalb gegeben, weil diese von den Anwälten, Verbands-, Versicherungs- und Behördenvertretern sorgfältig überwacht werden und das Kanzleipersonal aufgrund seiner Ausbildung qualifiziert und mit der Bedeutung fristwahrender Schriftsätze vertraut ist. Dies trifft auf den Antragsteller und seine Bürokraft nicht zu. Weder ist der Antragsteller als Kraftfahrzeugtechniker mit einem Anwalt oder den entsprechenden Vertretern noch die Schreibkraft eines Kraftfahrzeugbetriebs mit Kanzleipersonal vergleichbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung der Bescheide der Beklagten vom 26. April und 20. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. April 2011 anzuordnen, mit welchem die Antragsgegnerin die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verfügte.
Die Handwerkskammer K. erteilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 11. Januar 2010 eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b Handwerksordnung für das Kfz-Techniker-Handwerk und trug ihn auf seinen Antrag mit Wirkung vom 01. Februar 2010 in die Handwerksrolle ein. Hierauf stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. April 2010 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) fest und verfügte, dass der Antragsteller ab 01. Februar 2010 den halben Regelbeitrag zu zahlen habe. Auf den vom Kläger dagegen erhobenen Widerspruch änderte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 den Beitrag auf einen einkommensgerechten Beitrag in Höhe von EUR 190,44 ab 01. Februar 2010 fest. Den vom Antragsteller aufrecht erhaltenen Widerspruch wies der bei der Antragsgegnerin gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 04. April 2011 zurück.
Hiergegen hat der Antragsteller am 02. Mai 2011 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und gleichzeitig im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des "Widerspruchs" (richtig Klage) beantragt.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen.
Mit Beschluss vom 25. August 2011 wies das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 26. April und 20. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. April 2011 - gerichtet auf Aussetzung der Beitragszahlung - ab. Der Beschluss ist dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde der Deutschen Post AG am 30. August 2011 durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden.
Am 21. Oktober 2011 hat der Antragsteller beim SG Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, dass die Heranziehung zu den Rentenversicherungsbeiträgen eine unzumutbare Härte darstelle. Durch die Vollstreckung der Antragsgegnerin sei er einer ständigen wirtschaftlichen Bedrohung ausgesetzt. Die Beschwerdefrist habe er in seinem Bürokalender und auf dem Begleitschreiben des SG notiert. Er habe die Anweisung gegeben, die Beschwerde innerhalb der Frist abzusenden. Innerhalb der Beschwerdefrist habe er dann aber noch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. September 2011 erhalten, worauf er wiederum die Frist bis zum 23. Oktober 2011 in gleicher Weise wie den anderen Termin notiert habe. In Folge eines Versehens seiner Schreibkraft sei dann dieses Datum mit dem Ablauf der Beschwerdefrist verbunden worden. Dies sei ein offensichtliches Versehen gewesen. Es habe nur geschehen können, weil zu diesem Zeitpunkt ein hoher Arbeitsanfall durch Rechnungen und sonstigen Schriftverkehr angefallen sei. Ansonsten seien ihm derartige Verwechslungen noch nie vorgekommen. Als er die Beschwerdeschrift gefertigt habe, habe er sich auf die Fristnotierung verlassen. Er habe nicht erkennen können, dass hier noch eine andere Frist laufe, da diese durch die Notierung der zweiten Frist für ihn nicht erkennbar gewesen sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. August 2011 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 26. April und 20. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. April 2011 anzuordnen und die Verpflichtung zur Beitragszahlung vorläufig auszusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Gerichtsakte des SG S 11 R 1333/11, die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und die Akte der Handwerkskammer Konstanz verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da verfristet.
Über Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage entscheidet das Gericht durch Beschluss (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Hiergegen findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt (§ 172 Abs. 1 SGG), die gemäß § 173 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist. Nach § 173 Satz 2 SGG ist die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Der Antragsteller hat den Beschluss des SG am 30. August 2011 durch Benachrichtigung im Briefkasten zugestellt erhalten (§ 202 SGG in Verbindung mit § 180 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die einmonatige Beschwerdefrist begann danach gemäß § 64 Abs. 1 SGG am 31. August 2011 zu laufen. Nach § 64 Abs. 2 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in dem das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Die Monatsfrist ist mithin am Freitag, 30. September 2011, abgelaufen. Diese Frist ist mit der Beschwerdeeinlegung am 21. Oktober 2011 überschritten worden. Die Beschwerde ist deshalb verfristet.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, die der Antragsteller ausdrücklich beantragt hat, ist nicht zu gewähren.
Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG). Ein Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach dem gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 08. September 2010, B 14 AS 96/10 B m.w.N., in juris).
Den Antragsteller trifft hier ein Verschulden.
Abgesehen davon, dass er die Tatsachen zur Begründung seines Antrags nicht glaubhaft gemacht hat (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGG), genügt allein die Tatsache, dass er die Beschwerdefrist in seinem Bürokalender und auf den Begleitschreiben des SG notiert hat und Anweisung gegeben hat, die Beschwerde innerhalb der Frist abzusenden, nicht, um ein Verschulden zu verneinen. Grundsätzlich trifft ihn selbst die Pflicht die Einhaltung der Beschwerdefrist zu überwachen. Dem ist er nicht nachgekommen. Auf jeden Fall haftet er aber auch bei Übertragung der Überwachung der Frist auf Dritte für deren Verschulden. Die Verwechslung der Fristen durch seine Schreibkraft ist ihm zuzurechnen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil ein Prozessbevollmächtigter, aber auch Verbände, Versicherungsträger und Behörden, die Einhaltung der Frist grundsätzlich auf ihr Büropersonal übertragen können und sie kein Verschulden trifft, wenn sie darlegen, dass ein Büroversehen vorlag und sie alle Vorkehrungen getroffen haben, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind und sie durch regelmäßige Belehrung und Überwachung ihrer Bürokräfte für die Einhaltung ihrer Anordnungen Sorge getragen haben (BSG. Beschluss vom 08. September 2010 a.a.O.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 67 Rdnr. 8b). Abgesehen davon, dass allein die Anweisung an das Büropersonal, die Beschwerdeschrift innerhalb der Frist abzusenden, ohne eine Ausgangskontrolle zu organisieren, nicht zu fehlendem Verschulden führen dürfte (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. Rdnr. 8b-e), sind diese Grundsätze der Übertragung der Fristenkontrolle auf Hilfspersonen auf den Antragsteller nicht anwendbar. Die Möglichkeit der Aufgabenübertragung an Hilfspersonen von Anwälten, Verbänden, Versicherungsträgern und Behörden ist deshalb gegeben, weil diese von den Anwälten, Verbands-, Versicherungs- und Behördenvertretern sorgfältig überwacht werden und das Kanzleipersonal aufgrund seiner Ausbildung qualifiziert und mit der Bedeutung fristwahrender Schriftsätze vertraut ist. Dies trifft auf den Antragsteller und seine Bürokraft nicht zu. Weder ist der Antragsteller als Kraftfahrzeugtechniker mit einem Anwalt oder den entsprechenden Vertretern noch die Schreibkraft eines Kraftfahrzeugbetriebs mit Kanzleipersonal vergleichbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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