Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2986/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5135/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die an die Klägerin gerichtete Meldeaufforderung des Beklagten vom 20. Oktober 2011. Darüber hinaus begehrt die Klägerin erstmalig im Beschwerdeverfahren die Feststellung, "dass Jugendliche, welche noch eine Schule besuchen, vor "Einladungen" zum Thema: "Berufliche Weiterbildung etc." sowie vor der Androhung von Sanktionen des sogenannten Jobcenters unbedingt zu bewahren sind".
Die am 22. März 1995 geborene Klägerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 forderte der Beklagte die Klägerin auf, sich am 3. November 2011 bei ihm zu melden, um über Fragen der beruflichen Weiterbildung zu sprechen. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung, dass sie noch zwei Jahre das Gymnasium besuchen werde. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 hat das Sozialgericht Konstanz (SG) den Antrag abgelehnt, da er nicht begründet sei. Für das SG waren weder eine besondere Dringlichkeit noch ernsthafte Bedenken an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung ersichtlich. Die Klägerin ist ungeachtet ihres Widerspruchs zum Termin beim Beklagten am 3. November 2011 erschienen. Gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9. November 2011, mit dem der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde, wurde Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Am 21. November 2011 hat die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2008 Beschwerde eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtakte sowie die beigezogene Gerichtsakte des SG und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats waren.
II.
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg; das SG hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die Klägerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung des Beklagten nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 SGB III. Hierbei handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X (Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Oktober 2011 - L 13 AS 4348/11 ER-B, nicht veröffentlicht; LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2011 - L 14 AS 999/11 B ER- Juris Rdnr. 3). Diese sind gemäß § 39 Nr. 4 SGB II sofort vollziehbar. Der Eilantrag ist demnach als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft. Soweit die Klägerin erstmalig im Beschwerdeverfahren ein Feststellungsbegehren geltend macht, verfolgt sie insoweit einen gem. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG statthaften Antrag auf eine Regelungsanordnung.
Der Verwaltungsakt hat sich aber durch die Vorsprache der Klägerin beim Beklagten am 3. November 2011, also noch vor Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens, erledigt. Gemäß § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sich ein Verwaltungsakt, wenn er seine regelnde Wirkung verliert oder die Ausführung seines Verfügungssatzes rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist. Vorliegend ist die Erledigung eingetreten durch die Wahrnehmung des Vorsprachetermins durch die Klägerin; sobald der Adressat fristgerecht der Meldeaufforderung nachgekommen ist, können von dieser keine belastenden Wirkungen mehr ausgehen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 24. November 2010 - L 5 B 397/07 AS - Sozialgerichtsbarkeit.de). Mit der Erledigung entfällt aber das Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Rdnr. 13; Bayrisches LSG vom 15. Juli 2009 - L 7 AS 243/09 B ER - Juris Rdnr. 10.).
Soweit die Klägerin im Beschwerdeverfahren eine Änderung des ursprünglichen Eilantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG verfolgt, ist ein solcher Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon nicht zulässig (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rdnr. 9b). Darüber hinaus fehlt es diesbezüglich an einer erstinstanzlichen beschwerdefähigen Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Begehren in beiden Rechtszügen erfolglos bliebt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die an die Klägerin gerichtete Meldeaufforderung des Beklagten vom 20. Oktober 2011. Darüber hinaus begehrt die Klägerin erstmalig im Beschwerdeverfahren die Feststellung, "dass Jugendliche, welche noch eine Schule besuchen, vor "Einladungen" zum Thema: "Berufliche Weiterbildung etc." sowie vor der Androhung von Sanktionen des sogenannten Jobcenters unbedingt zu bewahren sind".
Die am 22. März 1995 geborene Klägerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 forderte der Beklagte die Klägerin auf, sich am 3. November 2011 bei ihm zu melden, um über Fragen der beruflichen Weiterbildung zu sprechen. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung, dass sie noch zwei Jahre das Gymnasium besuchen werde. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 hat das Sozialgericht Konstanz (SG) den Antrag abgelehnt, da er nicht begründet sei. Für das SG waren weder eine besondere Dringlichkeit noch ernsthafte Bedenken an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung ersichtlich. Die Klägerin ist ungeachtet ihres Widerspruchs zum Termin beim Beklagten am 3. November 2011 erschienen. Gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9. November 2011, mit dem der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde, wurde Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Am 21. November 2011 hat die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2008 Beschwerde eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtakte sowie die beigezogene Gerichtsakte des SG und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats waren.
II.
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg; das SG hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die Klägerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung des Beklagten nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 SGB III. Hierbei handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X (Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Oktober 2011 - L 13 AS 4348/11 ER-B, nicht veröffentlicht; LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2011 - L 14 AS 999/11 B ER- Juris Rdnr. 3). Diese sind gemäß § 39 Nr. 4 SGB II sofort vollziehbar. Der Eilantrag ist demnach als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft. Soweit die Klägerin erstmalig im Beschwerdeverfahren ein Feststellungsbegehren geltend macht, verfolgt sie insoweit einen gem. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG statthaften Antrag auf eine Regelungsanordnung.
Der Verwaltungsakt hat sich aber durch die Vorsprache der Klägerin beim Beklagten am 3. November 2011, also noch vor Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens, erledigt. Gemäß § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sich ein Verwaltungsakt, wenn er seine regelnde Wirkung verliert oder die Ausführung seines Verfügungssatzes rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist. Vorliegend ist die Erledigung eingetreten durch die Wahrnehmung des Vorsprachetermins durch die Klägerin; sobald der Adressat fristgerecht der Meldeaufforderung nachgekommen ist, können von dieser keine belastenden Wirkungen mehr ausgehen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 24. November 2010 - L 5 B 397/07 AS - Sozialgerichtsbarkeit.de). Mit der Erledigung entfällt aber das Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage 2012, Rdnr. 13; Bayrisches LSG vom 15. Juli 2009 - L 7 AS 243/09 B ER - Juris Rdnr. 10.).
Soweit die Klägerin im Beschwerdeverfahren eine Änderung des ursprünglichen Eilantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG verfolgt, ist ein solcher Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon nicht zulässig (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rdnr. 9b). Darüber hinaus fehlt es diesbezüglich an einer erstinstanzlichen beschwerdefähigen Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Begehren in beiden Rechtszügen erfolglos bliebt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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