Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 113/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 365/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in der Sache um eine Rückforderung der Beklagten wegen überzahlter Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, wobei im Verfahren vor dem Landessozialgericht die Frage einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung im Vordergrund steht.
Die Beklagte forderte von der am ... 1960 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 13. Februar 2007 überzahlte Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 16. Juli 2002 bis zum 28. Februar 2007 in Höhe von 2.514,00 Euro zurück. Nach erfolglosem Vorverfahren (Widerspruch der Klägerin am 13. März 2007, Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2007) hat die Kläger am 08. Juni 2007 Klage bei der Beklagten erhoben, die diese an das Sozialgericht Stendal (SG) weitergeleitet hat. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. August 2008 mit der Begründung abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze.
Gegen das am 26. September 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. November 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie hat dazu ausgeführt, es erst heute geschafft zu haben, die ihr zugestellte Post vom SG durchzulesen.
Die Klägerin beantragt,
ihr wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 27. August 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 27. August 2008 zurückzuweisen.
Sie hält ihren Bescheid sowie das ihn bestätigende Urteil des SG für zutreffend.
In einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 15. März 2011 ist der Klägerin aufgegeben worden vorzutragen, warum sie die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des SG nicht einhalten konnte. Dazu hat sie sich inhaltlich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig, weil die Klägerin die einmonatige Berufungsfrist versäumt hat und ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht zu gewähren ist. In Anwendung von § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Klägerin hat mit ihrer Berufung die Berufungsfrist nicht gewahrt. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Landessozialgericht einzulegen. Die Frist wird auch bei Einlegung der Berufung beim Sozialgericht gewahrt (Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift). Der Klägerin ist das Urteil des SG ausweislich der Postzustellungsurkunde am 26. September 2008 durch Niederlegung zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Berufung endete in Anwendung von § 64 SGG danach – weil der 26. Oktober 2008 ein Sonntag war – mit Ablauf des 27. Oktober 2008. Diese Frist hat die am 14. November 2008 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung nicht gewahrt. Die Berufungsfrist hat sich auch nicht ausnahmsweise auf ein Jahr verlängert, weil die dem Urteil des SG angefügte Rechtsmittelbelehrung zutreffend ist (vgl. § 66 SGG).
Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zu gewähren. Denn dies setzt gem. § 67 Abs. 1 SGG zunächst voraus, dass jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der Verfahrensfrist gehindert war. Dafür liegen hier keinerlei Anhaltspunkte vor. Denn Gründe dafür, warum sie es nicht schaffen konnte, die vom SG zugestellte Post durchzulesen, hat die Klägerin nicht angegeben. Ferner hat sie auch die einmonatige Frist des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags versäumt. Denn ihr war offensichtlich bei Abfassung der Berufungsschrift bereits bewusst, dass sie die Berufungsfrist nicht gewahrt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in der Sache um eine Rückforderung der Beklagten wegen überzahlter Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, wobei im Verfahren vor dem Landessozialgericht die Frage einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung im Vordergrund steht.
Die Beklagte forderte von der am ... 1960 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 13. Februar 2007 überzahlte Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 16. Juli 2002 bis zum 28. Februar 2007 in Höhe von 2.514,00 Euro zurück. Nach erfolglosem Vorverfahren (Widerspruch der Klägerin am 13. März 2007, Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2007) hat die Kläger am 08. Juni 2007 Klage bei der Beklagten erhoben, die diese an das Sozialgericht Stendal (SG) weitergeleitet hat. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. August 2008 mit der Begründung abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze.
Gegen das am 26. September 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. November 2008 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie hat dazu ausgeführt, es erst heute geschafft zu haben, die ihr zugestellte Post vom SG durchzulesen.
Die Klägerin beantragt,
ihr wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 27. August 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 27. August 2008 zurückzuweisen.
Sie hält ihren Bescheid sowie das ihn bestätigende Urteil des SG für zutreffend.
In einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 15. März 2011 ist der Klägerin aufgegeben worden vorzutragen, warum sie die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des SG nicht einhalten konnte. Dazu hat sie sich inhaltlich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig, weil die Klägerin die einmonatige Berufungsfrist versäumt hat und ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht zu gewähren ist. In Anwendung von § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Klägerin hat mit ihrer Berufung die Berufungsfrist nicht gewahrt. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Landessozialgericht einzulegen. Die Frist wird auch bei Einlegung der Berufung beim Sozialgericht gewahrt (Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift). Der Klägerin ist das Urteil des SG ausweislich der Postzustellungsurkunde am 26. September 2008 durch Niederlegung zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Berufung endete in Anwendung von § 64 SGG danach – weil der 26. Oktober 2008 ein Sonntag war – mit Ablauf des 27. Oktober 2008. Diese Frist hat die am 14. November 2008 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung nicht gewahrt. Die Berufungsfrist hat sich auch nicht ausnahmsweise auf ein Jahr verlängert, weil die dem Urteil des SG angefügte Rechtsmittelbelehrung zutreffend ist (vgl. § 66 SGG).
Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zu gewähren. Denn dies setzt gem. § 67 Abs. 1 SGG zunächst voraus, dass jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der Verfahrensfrist gehindert war. Dafür liegen hier keinerlei Anhaltspunkte vor. Denn Gründe dafür, warum sie es nicht schaffen konnte, die vom SG zugestellte Post durchzulesen, hat die Klägerin nicht angegeben. Ferner hat sie auch die einmonatige Frist des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags versäumt. Denn ihr war offensichtlich bei Abfassung der Berufungsschrift bereits bewusst, dass sie die Berufungsfrist nicht gewahrt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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