Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 484/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, welche durch die Abschaffung des § 11 Abs. 3a SGB II und die Einführung des § 10 Abs. 5 BEEG zum 01.01.2011 herbeigeführt wurde, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, inwieweit die Anrechnung des von der Klägerin zu 1) für die Klägerin zu 4) bezogenen Elterngeldes in Höhe von 300,00 EUR monatlich als Einkommen im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.05.2011 rechtmäßig ist.
Die Kläger zu 1) und zu 2) sind die Eltern der minderjährigen Kläger zu 3) und 4). Am 22.05.2010 wurde die Klägerin zu 4) geboren.
Die Klägerin zu 1) bezieht Elterngeld in Höhe von 300,- EUR monatlich für die Klägerin zu 4). Neben dem Elterngeld erhalten die Kläger zu 1) und zu 2) Kindergeld für die Kläger zu 3) und 4). Am 18.10.2010 beantragten die Kläger die Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen für die Zeit ab 01.12.2010 (Bl. 376 Beklagtenakte).
Mit Bescheid vom 27.10.2010 (Bl. 381 Beklagtenakte) bewilligte das beklagte Jobcenter den Klägern Leistungen für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.05.2011 in Höhe von 1.143,00 EUR bzw. 973,60 EUR monatlich. Bei der Leistungsbewilligung wurde bei der Klägerin zu 1) für die Zeit ab 01.01.2011 ein Einkommen in Höhe von 300,00 EUR aus Elterngeld zugrunde gelegt.
Gegen den Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 10.11.2010 Widerspruch (Bl. 389 Beklagtenakte) ein.
Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2010 (Bl. 391 Beklagtenakte) wurde der Bescheid vom 27.10.2010 dahingehend abgeändert, als bei der Bereinigung des Elterngeldes der monatliche Kfz-Haftpflichtversicherungsanteil i.H.v. monatlich 52,95 EUR abgesetzt wurde.
Mit Änderungsbescheid vom 26.03.2011 (Bl. 410 Beklagtenakte) wurden die Änderungen der Regelbedarfe zum 01.01.2011 berücksichtigt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 10.05.2011 (Bl. 431 Beklagtenakte) wurden rückwirkend zum 01.01.2011 die Kosten für Warmwasser im Rahmen der Kosten der Unterkunft übernommen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 10.05.2011 (Bl. 442 Beklagtenakte) wurde den Klägern für den Zeitraum 01.06.2011 bis 30.11.2011 monatliche Leistungen in Höhe von 1.323,53 EUR bewilligt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2011 (Bl. 446 Beklagtenakte) wurde der Widerspruch mit Verweis auf die Gesetzesänderung zum 01.01.2011 zurückgewiesen.
Die Kläger haben am 18.07.2011 Klage beim Sozialgericht Landshut erhoben:
Die Kläger sind der Ansicht, dass der Bescheid vom 27.10.2010 in der Fassung der jeweiligen Änderungsbescheide und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2011 rechtswidrig ist, weil für die Zeit ab 01.01.2011 das Elterngeld als Einkommen nach § 11 SGB II angerechnet werde. Dies sei nicht richtig. Nach § 10 Abs. 1 BEEG sei das Elterngeld auf andere Sozialleistungen, die einkommensabhängig sind, nicht anzurechnen. Selbst bei Ermessensleistungen dürfe das Elterngeld nach § 10 Abs. 2 BEEG nicht berücksichtigt werden.
Ausgenommen hiervon seien seit dem 01.01.2011 nur die Bezieherinnen von Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem Kinderzuschlag nach § 6a BKGG (§ 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG). Die Bezieherinnen von SGB II- und SGB XII-Leistungen seien also, wenn sie wegen der Kinderbetreuung nach § 1 BEEG Elterngeld erhalten, ohne vor der Geburt erwerbstätig gewesen zu sein, schlechter gestellt, als die Bezieherinnen einer anderen einkommensabhängigen Sozialleistung, wie z.B. BAföG-Bezieher.
Die Neuregelung verstoße damit gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip. Der Gesetzgeber differenziere bei der Familienleistung Elterngeld zwischen den Eltern, und schließt die ärmsten Eltern und deren Kinder von der Förderung aus, ohne dass ein rechtfertigender Grund hierfür ersichtlich ist.
Die Kläger beantragen,
das beklagte Jobcenter unter Abänderung des Bescheids vom 27.10.2010 und der entsprechenden Änderungsbescheide sowie des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2011 zu verpflichten, den Klägern Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Elterngeld für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.05.2011 zu gewähren.
Das beklagte Jobcenter beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Jobcenter ist der Ansicht, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Die Behörde sei an die geltende Rechtslage gebunden. Danach habe seit dem 01.01.2011 die Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen im Rahmen der Leistungsgewährung des SGB II zu erfolgen. Der Bescheid entspreche den gesetzlichen Grundlagen und sei deswegen nicht rechtswidrig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des beklagten Jobcenters Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Da die Parteien mit Schriftsätzen vom 31.10.2011 bzw. 03.11.2011 ihr Einverständnis nach § 124 Abs. 2 SGG erteilt haben, konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des beklagten Jobcenters vom 27.10.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.11.2010, 26.03.2011 und 10.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Rechtsstreit ist daher nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, da die Kammer die Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG nicht für verfassungswidrig hält.
1. Gegenstand des Verfahrens ist - entsprechend der Dispositionsmaxime im Sinne von § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - das Begehren, das beklagte Jobcenter unter Abänderung des Bescheids vom 27.10.2010 und der entsprechenden Änderungsbescheide sowie des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2011 zu verpflichten, den Klägern Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Elterngeld für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.05.2011 zu gewähren. Zur Entscheidung hierüber sind alle Voraussetzungen über Grund und Höhe der Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2011 zu prüfen (BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R, zuletzt Urteil vom 18.03.2008, Az.: B 8/9b SO 11/06 R). Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger ausschließlich die Anrechnung von Elterngeld rügen. Hierbei handelt es sich nur um ein nicht gesondert anfechtbares Berechnungselement der geltend gemachten höheren Grundsicherungsleistung (vgl.: BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R; BSG SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 RdNr 8; BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 29/06 R - RdNr 18; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 11). Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass auch im Übrigen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des beklagten Jobcenters bestehen.
2. a) Das Elterngeld stellt anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder in Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden am Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Da § 77 SGB II (2011) keine Übergangsregelung bezüglich des Inkrafttretens der neuen §§ 11, 11a, 11b SGB II (2011) enthält, sind diese mit Wirkung für die Zeit ab 01.04.2011 zu berücksichtigen. Danach sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (2011) als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträgen mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen.
Das an die Klägerin zu 1) gezahlte Elterngeld unterfällt keinen der in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. bzw. in § 11a SGB II n. F. genannten Ausnahmen.
Das Elterngeld stellt insbesondere keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a.F. bzw. § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II n.F. (vgl. hierzu Frerichs, SRa 2011, 167) dar, da das Elterngeld nicht allein für die Unkosten der Betreuung des Kindes geleistet wird. Vielmehr hat das Elterngeld den Zweck, die Lebensgrundlage von Eltern und Kind zu decken. In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes (BT-Drs. 16/1889, S. 1) wird zum Zweck des Elterngeldes ausgeführt:
"Das Elterngeld unterstützt Eltern in der Frühphase der Elternschaft und trägt dazu bei, dass sie in diesem Zeitraum selbst für ihr Kind sorgen können. Es eröffnet einen Schonraum, damit Familien ohne finanzielle Nöte in ihr Familienleben hineinfinden und sich vorrangig der Betreuung ihrer Kinder widmen können. Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, erhält einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes und eine Unterstützung bei der Sicherung der Lebensgrundlage der Familie"
Das Elterngeld weist danach keine besondere Zweckbestimmung auf, da es abstrakt-generell Elternteilen gewährt wird, die die Leistungsvoraussetzungen nach § 1 BEEG erfüllen, ohne dass der Gesetzgeber eine bestimmte Verwendung der Leistung fordert.
b) Soweit die Kläger mit Teilen der Literatur (vgl. nur Lenze, info also 2011, 3 ff.) die Ansicht vertreten, dass die Neuregelung in § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG, wonach nunmehr die Anrechnung des Elterngeldes in voller Höhe als Einkommen erfolge, verfassungswidrig sei, teilt die Kammer die von den Klägern vertretene Rechtsansicht nicht (ebenfalls gegen eine Verfassungswidrigkeit SG Detmold, Beschluss vom 19.01.2011 - S 8 AS 37/11 ER; SG Marburg - S 8 AS 169/11; Frerichs SRa 2011, 167 ff).
Gemäß § 11 Abs. 3a SGB II in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung war nur der Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Beträge übersteigt, in voller Höhe zu berücksichtigen. Die Abschaffung des § 11 Abs. 3a SGB II und die Einführung der Regelung des § 10 Abs. 5 BEEG erfolgte mit Wirkung zum 01.01.2011 durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 09.12.2010 (BGBl. I 1885). Im Gesetzgebungsverfahren hat sich auf Vorschlag des Haushaltsausschusses folgende Fassung durchgesetzt (§ 10 Abs. 5 BEEG i.d.F. vom 09.12.2010):
"§ 10 Abs. 5 BEEG
Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte."
§ 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG i.V.m. den Anrechnungsvorschriften im Grundsicherungsrecht sieht somit grundsätzlich die Anrechenbarkeit des Elterngeldes als Einkommen auf diese Sozialleistungen vor.
§ 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG enthält demgegenüber eine Ausnahme. Die Vorschrift regelt einen Ausgleich für diejenige Personengruppe, die vor der Geburt erwerbstätig war. Das Elterngeld bleibt in Höhe des nach § 2 Abs. 1 BEEG berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens außer Betracht, sodass Elternteilen mit einem Durchschnittseinkommen ab ca. 462 Euro der volle Anrechnungsfreibetrag von 300 Euro verbleibt.
§ 10 Abs. 5 Satz 3 BEEG regelt die Modifizierung dieses Freibetrags bei der Inanspruchnahme der Verlängerungsoption nach § 6 Satz 2 BEEG. Der Anrechnungsfreibetrag nach § 10 Abs. 5 BEEG halbiert sich in diesen Fällen.
aa) § 10 Abs. 5 BEEG findet in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG ("öffentliche Fürsorge") eine ausreichende Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Das Elterngeld ist nach seiner Grundkonzeption als Sozialleistung konzipiert (vgl. § 6, § 25 Abs. 2 Satz 2, § 68 Nr. 15 a SGB I). Das BSG hat sich gleich zweimal mit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Hinblick auf das BEEG auseinandergesetzt und seinen Entscheidungen ein weites Verständnis des Fürsorgebegriffs i. S. des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zugrunde gelegt (vgl. BSG, Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291; BSG, Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R). Als "verfassungsrechtlicher Gattungsbegriff" umfasse er alles, was sich der Sache nach als "öffentliche Fürsorge" darstellt, solange die Leistung nur in ihren wesentlichen Strukturelementen durch einen echten Fürsorgecharakter des Staates geprägt ist. Über die klassischen Sozialleistungen, wie etwa das Unterstützungsminimum der Sozialhilfe, hinaus können unter die öffentliche Fürsorge auch Leistungen in Notlagen "anderer Art" fallen, für die es nicht mehr wesentlich darauf ankommt, ob die Betroffenen sich wirtschaftlich selbst helfen können. Diesen Anforderungen genüge das Elterngeld, da es auf die Unterstützung von Eltern abziele, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Betreuung ihres Kindes widmen. Auch mit der Einfügung des neuen § 10 Abs. 5 BEEG kann sich der Bundesgesetzgeber noch auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG stützen (vgl. auch BT-Drs. 17/3030, S. 24). Das Elterngeld weist trotz der Anrechenbarkeit auf soziale Transferleistungen i.S.d. § 10 Abs. 5 BEEG "in seinen wesentlichen Strukturelementen" weiterhin einen echten Fürsorgecharakter des Staates auf.
bb) Die Anrechenbarkeit des Elterngeldes auf Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und § 6 a BKGG verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Insoweit macht die Kammer die Rechtsprechung des BVerfG zur Anrechenbarkeit des Kindergeldes auf Grundsicherungsleistungen (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.1991 - 1 BvR 1159/91; Beschluss vom 11.3.2010 - 1 BvR 3163/09) fruchtbar.
Dem Anspruch auf Existenzsicherung sollen die Grundsicherungssysteme (SGB II/SGB XII) gerecht werden. Der betroffene Elternteil erhält mit dem Elterngeld und den gekürzten Grundsicherungsleistungen insgesamt staatliche Leistungen, die ihrer Höhe nach den gesetzlichen Anforderungen nach dem SGB II und SGB XII genügen. Dies entspricht auch der Begründung des Entwurfs des HBeglG 2010, dass der Bedarf des betreuenden Elternteils und der des Kindes im System der Grundsicherung durch die Regelsätze und die Zusatzleistungen, gegebenenfalls einschließlich des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende, umfassend gesichert sei und dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werde (BT-Drs. 17/3030, S. 14, 48; BT-Drs. 17/2672, S. 9 f.). Das Elterngeld wird auch nicht zur Deckung eines konkreten - im Grundsicherungsrecht ggf. nicht berücksichtigten - Bedarfs gewährt (vgl. oben), sondern dient vornehmlich dem Ausgleich von individuellen Einkommensminderungen während der betreuungsintensiven Frühphase des Kindes.
Aus dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG lässt sich ebenso wenig ein Anspruch auf eine Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes bzw. des Mindestbetrages herleiten, wie die Schlussfolgerung, der Gesetzgeber würde durch die vollständige Anrechenbarkeit des Elterngeldes in den Fürsorgesystemen - gerade im Vergleich zu den wirtschaftlich abgesicherten Elternteilen, die eine finanzielle Förderung nach dem BEEG an sich nicht nötig hätten - Steuermittel unsachlich verteilen (vgl. zum Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG BSG, Urteil vom 17.02.2011 - B 10 EG 17/09 R -).
cc) § 10 Abs. 5 BEEG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, (Art. 3 Abs. 1 GG).
Nach der Rechtsprechung des BVerfG gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten abweichend behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (StRspr des BVerfG seit BVerfGE 55, 72, 88; vgl. jüngst BVerfGE 112, 50,67; BVerfGE 117,272,300; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 06.06.2011 - 1 BvR 2712/09 zu § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG).
Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfGE 84, 348,359). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (BVerfGE 21,12,26). Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen (BVerfGE 67,70,85 f.) Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt insoweit seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (BVerfGE 75,108, 157). Das BVerfG legt je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungsmaßstab an; so muss der Gesetzgeber im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, den Schutz beachten, den er dieser nach Art. 6 Abs. 1 GG schuldet (BVerfGE 112,50,67; vgl. auch BSG, Urteil vom 17.02.2011 - B 10 EG 17/09 R).
Durch die Anwendung der Anrechnungsvorschriften § 11 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG werden
- im allgemeinen Empfänger von Grundsicherungsleistungen bzw. des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG gegenüber den übrigen Elterngeldberechtigten benachteiligt, gerade gegenüber denjenigen, die wegen der Geburt des Kindes ebenfalls keine Einbußen an Erwerbseinkommen haben, aber ihren Lebensunterhalt unabhängig von staatlichen Leistungen bestreiten können (aaa).
- Eine Benachteiligung besteht auch gegenüber Elterngeldberechtigten, die zur Deckung des Lebensunterhalts ebenfalls Sozialleistungen beziehen, auf die der Elterngeldmindestbetrag nach § 10 Abs. 1 BEEG aber nicht angerechnet wird, z. B. gegenüber Beziehern von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (bbb).
- Schließlich werden Empfänger von Grundsicherungsleistungen untereinander ungleich behandelt; diejenigen, die wegen einer Erwerbstätigkeit vor der Geburt einen Anrechnungsfreibetrag nach § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 BEEG erhalten, werden gegenüber den übrigen Leistungsempfängern besser gestellt (ccc).
aaa) Die Vereinbarkeit der Anrechnungsvorschriften des Grundsicherungsrechts (hier: § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG beurteilt sich somit nach der sachlichen Rechtfertigung der vollständigen Anrechenbarkeit des Elterngeldes nach dem Grundsatz der Subsidiarität existenzsichernder Leistungen.
Insoweit räumt das BVerfG dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum ein, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, sonstiges Einkommen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09). Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist sein Gestaltungsspielraum für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen ebenfalls grundsätzlich weit, auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (BVerfG, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08).
Zunächst ist im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG festzuhalten, dass Empfänger von Grundsicherungsleistungen vom Bezug des Elterngeldes nicht ausgeschlossen sind. Bedürftige wie bemittelte Elternteile erhalten diese Leistung in gleicher Weise nach den Voraussetzungen des BEEG, sodass der Gesetzgeber gegenüber diesen Personengruppen seiner grundsätzlichen Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG zu einem Familienlastenausgleich in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gerecht wird. Es besteht nämlich ein erheblicher Unterschied zwischen einem Leistungsausschluss und der Anrechenbarkeit des Elterngeldes auf staatliche Transferleistungen.
Das BVerfG hat den Grundsatz der Subsidiarität existenzsichernder Leistungen auch als sachlichen Grund für die Anrechenbarkeit des Kindergeldes als Einkommen akzeptiert (BVerfG, Beschluss vom 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09), ebenso für die anteilige Berücksichtigung des "Schüler-BAföG" als Einkommen i.S.d. § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09). Die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums stelle für sich genommen bereits eine "Privilegierung" der Leistungsempfänger gegenüber denjenigen dar, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten.
Es ist daher im Vergleich zu Elterngeldberechtigten, deren Lebensunterhalt auf andere Weise gesichert ist (z. B. durch Unterhaltsleistungen, Kapitaleinkünfte oder Renten) nach Auffassung der Kammer gerechtfertigt, dass Bezieher von existenzsichernden Leistungen die Anrechnung des Elterngeldes in voller Höhe hinzunehmen haben.
In der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 17/3030; 17/2672) heißt es diesbezüglich wörtlich:
"Die vollständige Berücksichtigung des Elterngeldes im System der Grundsicherung vermeidet gerade auch im Vergleich der Berechtigten untereinander die Relativierung der durch die Erwerbstätigenfreibeträge bezweckten Anreizwirkung und führt damit auch zu einer stärkeren Konturierung des differenzierten Anreiz- und Unterstützungssystems in der Grundsicherung."
Als sachlicher Grund für die vollständige Anrechenbarkeit des Elterngeldes bleibt daher der Grundsatz der Subsidiarität existenzsichernder Leistungen, da es einer besonderen Rechtfertigung für die Anrechenbarkeit staatlicher Leistungen bei der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht bedarf und der Gesetzgeber ausreichende Ausnahmevorschriften für zweckbestimmte Leistungen erlassen hat (§ 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II).
Auch die aus Art. 6 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) hervorgehenden Wertentscheidungen der Verfassung können den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers insoweit nicht begrenzen, da sich hieraus allein die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich, nicht aber ein konkreter Anspruch herleiten lässt; in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist, bleibt die Entscheidung des Gesetzgebers. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die vollständige Anrechenbarkeit des Elterngeldes auf die Fürsorgeleistungen i.S.d. § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG gegen ein Untermaßverbot bei der Familienförderung verstoßen würde. Hiergegen spricht allerdings bereits die Vielzahl der Instrumente der Familienförderung (dazu Jung SGb 2007, 4497), die diesbezüglich eine isolierte Betrachtung der Familienleistung Elterngeld verbietet (so Frerichs, SRa 2011, 167 ff.).
bbb) Die Ungleichbehandlung, die aus § 11 SGB II i.V.m. § 10 Abs. 5 BEEG hervorgeht, also die Ungleichbehandlung von Beziehern von Grundsicherungsleistungen gegenüber denjenigen, die andere einkommensabhängige Sozialleistungen erhalten (BAföG, Wohngeld, Kriegsopferfürsorge, verschiedene Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe) ist aus den gleichen Erwägungen sachlich gerechtfertigt. Diese Personengruppen müssen nämlich - anders als Empfänger von Grundsicherungsleistungen - ihren Lebensunterhalt, soweit er nicht durch die einkommensabhängigen Sozialleistungen gedeckt werden kann, aus eigenen Mitteln finanzieren. Im Hinblick auf die von der Klägerseite gerügte Ungleichbehandlung gegenüber BAföG-Beziehern ist zu beachten, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und BKGG um steuerfinanzierte Leistungen handelt. BAföG-Empfänger erhalten, anders aber als Leistungsempfänger nach dem SGB II, SGB XII oder des Kindergeldzuschlags diese Leistung zum Teil als Darlehen, so dass der BAföG-Bezieher nach Ende des Leistungsbezugs einen erheblichen Teil der erhaltenen Leistungen zurückzahlen muss (§ 17 Abs. 2 BAföG). Auch aus diesem Grunde besteht eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung (so SG Marburg, Urteil vom 12.08.2011 - S 8 AS 169/11).
ccc) Für die Ungleichbehandlung von Elterngeldberechtigten ohne Erwerbseinkommen im vorgeburtlichen Zeitraum und denjenigen, die wegen einer Erwerbstätigkeit vor der Geburt einen Anrechnungsfreibetrag nach § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 BEEG erhalten, ergibt sich die sachliche Rechtfertigung demgegenüber aus dem Sinn und Zweck des Elterngeldes. Denn durch die Aufgabe der Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung des Kindes erleiden diese Personen Einkommenseinbußen, die gerade durch das Elterngeld ausgeglichen werden sollen. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für diese Personengruppe einen Ausgleich vorsieht, der sich an dem im vorgeburtlichen Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen orientiert (vgl. Frerichs, SRa 2011, 167 ff.).
c) Der Gesetzgeber war auch nicht von Verfassungswegen gehalten, die Änderungen zur Anrechnung des Elterngeldes durch eine vom Geburtstag des Kindes abhängige Stichtagsregelung auf Neufälle zu beschränken (so aber die Forderung des Bundesrates, BT-Drs. 17/3452, S. 10).
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist es dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (BVerfG, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08). Nach diesen Maßgaben durfte der Gesetzgeber die vollständige Anrechenbarkeit des Elterngeldes im Grundsicherungsrecht ohne schonendere Übergangsregelungen beschließen. Denn die Rechtsänderungen betreffen nicht einen Eingriff in Bewilligungsentscheidungen nach dem BEEG, sondern Neuregelungen zur Einkommensanrechnung bei der Gewährung existenzsichernder Leistungen. In diesem Bereich steht dem Gesetzgeber - wie bereits dargelegt - ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zu, den er auch bei der notwendigen Wahl eines Stichtags zum Inkrafttreten des HBeglG 2010 nicht überschritten hat. Das Vertrauen von Empfängern existenzsichernder Leistungen in den Bestand sie begünstigender Regelungen ist insoweit nicht schutzwürdig, solange die neuen Regeln - wie hier - verfassungsrechtlich (Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden sind. Die Gesetzesänderung ist damit übergangslos auch für laufende Leistungsfälle ab dem 01.01.2011 zu beachten (vgl. Art. 24 Abs. 2 HBeglG). Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat zwar zu § 10 Abs. 5 BEEG durch Rechtsverordnung eine - begrenzte - Übergangsregelung geschaffen. § 1 der Alg II-V ordnet in dem mit Wirkung vom 01.01.2011 angefügten Abs. 5 an, Elterngeld in Höhe von 150,00 EUR für jeden Lebensmonat des Kindes, der vor dem 01.01.2011 begonnen hat, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit die Leistung aufgrund einer vor dem 01.01.2011 widerrufenen Verlängerungsmöglichkeit (§ 6 Satz 2 BEEG) nachgezahlt wird (Vierte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 21.12.2010, (BGBl. I 2010, 2321). Danach konnten Leistungsbezieher zwei Monatsteilbeträge, die im Jahr 2011 zu zahlen gewesen wären vor einer Anrechnung als Einkommen bei Alg II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag auch für den Fall bewahren, dass ihnen die Nachzahlbeträge erst nach dem 01.01.2011 unter der Geltung des neuen Rechts zufließen sollten. Unter diese Übergangsregelung kann der streitgegenständliche Fall jedoch nicht subsumiert werden.
Die Einkommensanrechnung erfolgte somit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in rechtlich nicht zu beanstandender Weise. Aus diesem Grund verletzt der Bescheid vom 27.10.2010 in Form der Änderungsbescheide vom 24.11.2010, 26.03.2011 und vom 10.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2011 nicht die Rechte der Kläger.
Da die Kammer nicht die Ansicht der Kläger teilt, dass die Regelung des § 10 Abs. 5 BEEG verfassungswidrig sei, bedurfte es keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Rahmen von Art. 100 Abs. 1 GG. Denn gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur dann einzuholen, wenn das Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält.
Aus diesen Gründen ist die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
4. Die Berufung wird gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Berufung war zuzulassen, da es sich bei der Leistungsgewährung nach dem SGB II um Individualleistungsansprüche der Kläger handelt. Aufgrund der Höhe des Einkommens und des bei jeder Person der Bedarfsgemeinschaft anzurechnenden Anteils des Einkommens auf den jeweiligen Leistungsanspruch wird der Berufungswert nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht. Da zur Frage der Anrechnung des Elterngeldes bisher weder eine Entscheidung eines Landessozialgerichtes noch des Bundessozialgerichtes vorliegt, wurde die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, inwieweit die Anrechnung des von der Klägerin zu 1) für die Klägerin zu 4) bezogenen Elterngeldes in Höhe von 300,00 EUR monatlich als Einkommen im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.05.2011 rechtmäßig ist.
Die Kläger zu 1) und zu 2) sind die Eltern der minderjährigen Kläger zu 3) und 4). Am 22.05.2010 wurde die Klägerin zu 4) geboren.
Die Klägerin zu 1) bezieht Elterngeld in Höhe von 300,- EUR monatlich für die Klägerin zu 4). Neben dem Elterngeld erhalten die Kläger zu 1) und zu 2) Kindergeld für die Kläger zu 3) und 4). Am 18.10.2010 beantragten die Kläger die Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen für die Zeit ab 01.12.2010 (Bl. 376 Beklagtenakte).
Mit Bescheid vom 27.10.2010 (Bl. 381 Beklagtenakte) bewilligte das beklagte Jobcenter den Klägern Leistungen für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.05.2011 in Höhe von 1.143,00 EUR bzw. 973,60 EUR monatlich. Bei der Leistungsbewilligung wurde bei der Klägerin zu 1) für die Zeit ab 01.01.2011 ein Einkommen in Höhe von 300,00 EUR aus Elterngeld zugrunde gelegt.
Gegen den Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 10.11.2010 Widerspruch (Bl. 389 Beklagtenakte) ein.
Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2010 (Bl. 391 Beklagtenakte) wurde der Bescheid vom 27.10.2010 dahingehend abgeändert, als bei der Bereinigung des Elterngeldes der monatliche Kfz-Haftpflichtversicherungsanteil i.H.v. monatlich 52,95 EUR abgesetzt wurde.
Mit Änderungsbescheid vom 26.03.2011 (Bl. 410 Beklagtenakte) wurden die Änderungen der Regelbedarfe zum 01.01.2011 berücksichtigt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 10.05.2011 (Bl. 431 Beklagtenakte) wurden rückwirkend zum 01.01.2011 die Kosten für Warmwasser im Rahmen der Kosten der Unterkunft übernommen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 10.05.2011 (Bl. 442 Beklagtenakte) wurde den Klägern für den Zeitraum 01.06.2011 bis 30.11.2011 monatliche Leistungen in Höhe von 1.323,53 EUR bewilligt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2011 (Bl. 446 Beklagtenakte) wurde der Widerspruch mit Verweis auf die Gesetzesänderung zum 01.01.2011 zurückgewiesen.
Die Kläger haben am 18.07.2011 Klage beim Sozialgericht Landshut erhoben:
Die Kläger sind der Ansicht, dass der Bescheid vom 27.10.2010 in der Fassung der jeweiligen Änderungsbescheide und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2011 rechtswidrig ist, weil für die Zeit ab 01.01.2011 das Elterngeld als Einkommen nach § 11 SGB II angerechnet werde. Dies sei nicht richtig. Nach § 10 Abs. 1 BEEG sei das Elterngeld auf andere Sozialleistungen, die einkommensabhängig sind, nicht anzurechnen. Selbst bei Ermessensleistungen dürfe das Elterngeld nach § 10 Abs. 2 BEEG nicht berücksichtigt werden.
Ausgenommen hiervon seien seit dem 01.01.2011 nur die Bezieherinnen von Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem Kinderzuschlag nach § 6a BKGG (§ 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG). Die Bezieherinnen von SGB II- und SGB XII-Leistungen seien also, wenn sie wegen der Kinderbetreuung nach § 1 BEEG Elterngeld erhalten, ohne vor der Geburt erwerbstätig gewesen zu sein, schlechter gestellt, als die Bezieherinnen einer anderen einkommensabhängigen Sozialleistung, wie z.B. BAföG-Bezieher.
Die Neuregelung verstoße damit gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip. Der Gesetzgeber differenziere bei der Familienleistung Elterngeld zwischen den Eltern, und schließt die ärmsten Eltern und deren Kinder von der Förderung aus, ohne dass ein rechtfertigender Grund hierfür ersichtlich ist.
Die Kläger beantragen,
das beklagte Jobcenter unter Abänderung des Bescheids vom 27.10.2010 und der entsprechenden Änderungsbescheide sowie des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2011 zu verpflichten, den Klägern Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Elterngeld für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.05.2011 zu gewähren.
Das beklagte Jobcenter beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Jobcenter ist der Ansicht, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Die Behörde sei an die geltende Rechtslage gebunden. Danach habe seit dem 01.01.2011 die Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen im Rahmen der Leistungsgewährung des SGB II zu erfolgen. Der Bescheid entspreche den gesetzlichen Grundlagen und sei deswegen nicht rechtswidrig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des beklagten Jobcenters Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Da die Parteien mit Schriftsätzen vom 31.10.2011 bzw. 03.11.2011 ihr Einverständnis nach § 124 Abs. 2 SGG erteilt haben, konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des beklagten Jobcenters vom 27.10.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.11.2010, 26.03.2011 und 10.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Rechtsstreit ist daher nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, da die Kammer die Regelung des § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG nicht für verfassungswidrig hält.
1. Gegenstand des Verfahrens ist - entsprechend der Dispositionsmaxime im Sinne von § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - das Begehren, das beklagte Jobcenter unter Abänderung des Bescheids vom 27.10.2010 und der entsprechenden Änderungsbescheide sowie des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2011 zu verpflichten, den Klägern Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Elterngeld für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.05.2011 zu gewähren. Zur Entscheidung hierüber sind alle Voraussetzungen über Grund und Höhe der Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2011 zu prüfen (BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R, zuletzt Urteil vom 18.03.2008, Az.: B 8/9b SO 11/06 R). Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger ausschließlich die Anrechnung von Elterngeld rügen. Hierbei handelt es sich nur um ein nicht gesondert anfechtbares Berechnungselement der geltend gemachten höheren Grundsicherungsleistung (vgl.: BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R; BSG SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 RdNr 8; BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 29/06 R - RdNr 18; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 11). Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass auch im Übrigen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des beklagten Jobcenters bestehen.
2. a) Das Elterngeld stellt anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder in Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden am Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Da § 77 SGB II (2011) keine Übergangsregelung bezüglich des Inkrafttretens der neuen §§ 11, 11a, 11b SGB II (2011) enthält, sind diese mit Wirkung für die Zeit ab 01.04.2011 zu berücksichtigen. Danach sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (2011) als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträgen mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen.
Das an die Klägerin zu 1) gezahlte Elterngeld unterfällt keinen der in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. bzw. in § 11a SGB II n. F. genannten Ausnahmen.
Das Elterngeld stellt insbesondere keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a.F. bzw. § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II n.F. (vgl. hierzu Frerichs, SRa 2011, 167) dar, da das Elterngeld nicht allein für die Unkosten der Betreuung des Kindes geleistet wird. Vielmehr hat das Elterngeld den Zweck, die Lebensgrundlage von Eltern und Kind zu decken. In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes (BT-Drs. 16/1889, S. 1) wird zum Zweck des Elterngeldes ausgeführt:
"Das Elterngeld unterstützt Eltern in der Frühphase der Elternschaft und trägt dazu bei, dass sie in diesem Zeitraum selbst für ihr Kind sorgen können. Es eröffnet einen Schonraum, damit Familien ohne finanzielle Nöte in ihr Familienleben hineinfinden und sich vorrangig der Betreuung ihrer Kinder widmen können. Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, erhält einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes und eine Unterstützung bei der Sicherung der Lebensgrundlage der Familie"
Das Elterngeld weist danach keine besondere Zweckbestimmung auf, da es abstrakt-generell Elternteilen gewährt wird, die die Leistungsvoraussetzungen nach § 1 BEEG erfüllen, ohne dass der Gesetzgeber eine bestimmte Verwendung der Leistung fordert.
b) Soweit die Kläger mit Teilen der Literatur (vgl. nur Lenze, info also 2011, 3 ff.) die Ansicht vertreten, dass die Neuregelung in § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG, wonach nunmehr die Anrechnung des Elterngeldes in voller Höhe als Einkommen erfolge, verfassungswidrig sei, teilt die Kammer die von den Klägern vertretene Rechtsansicht nicht (ebenfalls gegen eine Verfassungswidrigkeit SG Detmold, Beschluss vom 19.01.2011 - S 8 AS 37/11 ER; SG Marburg - S 8 AS 169/11; Frerichs SRa 2011, 167 ff).
Gemäß § 11 Abs. 3a SGB II in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung war nur der Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Beträge übersteigt, in voller Höhe zu berücksichtigen. Die Abschaffung des § 11 Abs. 3a SGB II und die Einführung der Regelung des § 10 Abs. 5 BEEG erfolgte mit Wirkung zum 01.01.2011 durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 09.12.2010 (BGBl. I 1885). Im Gesetzgebungsverfahren hat sich auf Vorschlag des Haushaltsausschusses folgende Fassung durchgesetzt (§ 10 Abs. 5 BEEG i.d.F. vom 09.12.2010):
"§ 10 Abs. 5 BEEG
Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte."
§ 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG i.V.m. den Anrechnungsvorschriften im Grundsicherungsrecht sieht somit grundsätzlich die Anrechenbarkeit des Elterngeldes als Einkommen auf diese Sozialleistungen vor.
§ 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG enthält demgegenüber eine Ausnahme. Die Vorschrift regelt einen Ausgleich für diejenige Personengruppe, die vor der Geburt erwerbstätig war. Das Elterngeld bleibt in Höhe des nach § 2 Abs. 1 BEEG berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens außer Betracht, sodass Elternteilen mit einem Durchschnittseinkommen ab ca. 462 Euro der volle Anrechnungsfreibetrag von 300 Euro verbleibt.
§ 10 Abs. 5 Satz 3 BEEG regelt die Modifizierung dieses Freibetrags bei der Inanspruchnahme der Verlängerungsoption nach § 6 Satz 2 BEEG. Der Anrechnungsfreibetrag nach § 10 Abs. 5 BEEG halbiert sich in diesen Fällen.
aa) § 10 Abs. 5 BEEG findet in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG ("öffentliche Fürsorge") eine ausreichende Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Das Elterngeld ist nach seiner Grundkonzeption als Sozialleistung konzipiert (vgl. § 6, § 25 Abs. 2 Satz 2, § 68 Nr. 15 a SGB I). Das BSG hat sich gleich zweimal mit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Hinblick auf das BEEG auseinandergesetzt und seinen Entscheidungen ein weites Verständnis des Fürsorgebegriffs i. S. des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zugrunde gelegt (vgl. BSG, Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291; BSG, Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R). Als "verfassungsrechtlicher Gattungsbegriff" umfasse er alles, was sich der Sache nach als "öffentliche Fürsorge" darstellt, solange die Leistung nur in ihren wesentlichen Strukturelementen durch einen echten Fürsorgecharakter des Staates geprägt ist. Über die klassischen Sozialleistungen, wie etwa das Unterstützungsminimum der Sozialhilfe, hinaus können unter die öffentliche Fürsorge auch Leistungen in Notlagen "anderer Art" fallen, für die es nicht mehr wesentlich darauf ankommt, ob die Betroffenen sich wirtschaftlich selbst helfen können. Diesen Anforderungen genüge das Elterngeld, da es auf die Unterstützung von Eltern abziele, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Betreuung ihres Kindes widmen. Auch mit der Einfügung des neuen § 10 Abs. 5 BEEG kann sich der Bundesgesetzgeber noch auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG stützen (vgl. auch BT-Drs. 17/3030, S. 24). Das Elterngeld weist trotz der Anrechenbarkeit auf soziale Transferleistungen i.S.d. § 10 Abs. 5 BEEG "in seinen wesentlichen Strukturelementen" weiterhin einen echten Fürsorgecharakter des Staates auf.
bb) Die Anrechenbarkeit des Elterngeldes auf Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und § 6 a BKGG verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Insoweit macht die Kammer die Rechtsprechung des BVerfG zur Anrechenbarkeit des Kindergeldes auf Grundsicherungsleistungen (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.1991 - 1 BvR 1159/91; Beschluss vom 11.3.2010 - 1 BvR 3163/09) fruchtbar.
Dem Anspruch auf Existenzsicherung sollen die Grundsicherungssysteme (SGB II/SGB XII) gerecht werden. Der betroffene Elternteil erhält mit dem Elterngeld und den gekürzten Grundsicherungsleistungen insgesamt staatliche Leistungen, die ihrer Höhe nach den gesetzlichen Anforderungen nach dem SGB II und SGB XII genügen. Dies entspricht auch der Begründung des Entwurfs des HBeglG 2010, dass der Bedarf des betreuenden Elternteils und der des Kindes im System der Grundsicherung durch die Regelsätze und die Zusatzleistungen, gegebenenfalls einschließlich des Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende, umfassend gesichert sei und dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werde (BT-Drs. 17/3030, S. 14, 48; BT-Drs. 17/2672, S. 9 f.). Das Elterngeld wird auch nicht zur Deckung eines konkreten - im Grundsicherungsrecht ggf. nicht berücksichtigten - Bedarfs gewährt (vgl. oben), sondern dient vornehmlich dem Ausgleich von individuellen Einkommensminderungen während der betreuungsintensiven Frühphase des Kindes.
Aus dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG lässt sich ebenso wenig ein Anspruch auf eine Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes bzw. des Mindestbetrages herleiten, wie die Schlussfolgerung, der Gesetzgeber würde durch die vollständige Anrechenbarkeit des Elterngeldes in den Fürsorgesystemen - gerade im Vergleich zu den wirtschaftlich abgesicherten Elternteilen, die eine finanzielle Förderung nach dem BEEG an sich nicht nötig hätten - Steuermittel unsachlich verteilen (vgl. zum Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG BSG, Urteil vom 17.02.2011 - B 10 EG 17/09 R -).
cc) § 10 Abs. 5 BEEG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, (Art. 3 Abs. 1 GG).
Nach der Rechtsprechung des BVerfG gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten abweichend behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (StRspr des BVerfG seit BVerfGE 55, 72, 88; vgl. jüngst BVerfGE 112, 50,67; BVerfGE 117,272,300; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 06.06.2011 - 1 BvR 2712/09 zu § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG).
Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfGE 84, 348,359). Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (BVerfGE 21,12,26). Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen (BVerfGE 67,70,85 f.) Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt insoweit seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (BVerfGE 75,108, 157). Das BVerfG legt je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungsmaßstab an; so muss der Gesetzgeber im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, den Schutz beachten, den er dieser nach Art. 6 Abs. 1 GG schuldet (BVerfGE 112,50,67; vgl. auch BSG, Urteil vom 17.02.2011 - B 10 EG 17/09 R).
Durch die Anwendung der Anrechnungsvorschriften § 11 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG werden
- im allgemeinen Empfänger von Grundsicherungsleistungen bzw. des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG gegenüber den übrigen Elterngeldberechtigten benachteiligt, gerade gegenüber denjenigen, die wegen der Geburt des Kindes ebenfalls keine Einbußen an Erwerbseinkommen haben, aber ihren Lebensunterhalt unabhängig von staatlichen Leistungen bestreiten können (aaa).
- Eine Benachteiligung besteht auch gegenüber Elterngeldberechtigten, die zur Deckung des Lebensunterhalts ebenfalls Sozialleistungen beziehen, auf die der Elterngeldmindestbetrag nach § 10 Abs. 1 BEEG aber nicht angerechnet wird, z. B. gegenüber Beziehern von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) (bbb).
- Schließlich werden Empfänger von Grundsicherungsleistungen untereinander ungleich behandelt; diejenigen, die wegen einer Erwerbstätigkeit vor der Geburt einen Anrechnungsfreibetrag nach § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 BEEG erhalten, werden gegenüber den übrigen Leistungsempfängern besser gestellt (ccc).
aaa) Die Vereinbarkeit der Anrechnungsvorschriften des Grundsicherungsrechts (hier: § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG beurteilt sich somit nach der sachlichen Rechtfertigung der vollständigen Anrechenbarkeit des Elterngeldes nach dem Grundsatz der Subsidiarität existenzsichernder Leistungen.
Insoweit räumt das BVerfG dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum ein, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, sonstiges Einkommen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09). Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist sein Gestaltungsspielraum für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen ebenfalls grundsätzlich weit, auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (BVerfG, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08).
Zunächst ist im Rahmen der Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG festzuhalten, dass Empfänger von Grundsicherungsleistungen vom Bezug des Elterngeldes nicht ausgeschlossen sind. Bedürftige wie bemittelte Elternteile erhalten diese Leistung in gleicher Weise nach den Voraussetzungen des BEEG, sodass der Gesetzgeber gegenüber diesen Personengruppen seiner grundsätzlichen Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG zu einem Familienlastenausgleich in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gerecht wird. Es besteht nämlich ein erheblicher Unterschied zwischen einem Leistungsausschluss und der Anrechenbarkeit des Elterngeldes auf staatliche Transferleistungen.
Das BVerfG hat den Grundsatz der Subsidiarität existenzsichernder Leistungen auch als sachlichen Grund für die Anrechenbarkeit des Kindergeldes als Einkommen akzeptiert (BVerfG, Beschluss vom 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09), ebenso für die anteilige Berücksichtigung des "Schüler-BAföG" als Einkommen i.S.d. § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 1 BvR 2556/09). Die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums stelle für sich genommen bereits eine "Privilegierung" der Leistungsempfänger gegenüber denjenigen dar, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten.
Es ist daher im Vergleich zu Elterngeldberechtigten, deren Lebensunterhalt auf andere Weise gesichert ist (z. B. durch Unterhaltsleistungen, Kapitaleinkünfte oder Renten) nach Auffassung der Kammer gerechtfertigt, dass Bezieher von existenzsichernden Leistungen die Anrechnung des Elterngeldes in voller Höhe hinzunehmen haben.
In der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 17/3030; 17/2672) heißt es diesbezüglich wörtlich:
"Die vollständige Berücksichtigung des Elterngeldes im System der Grundsicherung vermeidet gerade auch im Vergleich der Berechtigten untereinander die Relativierung der durch die Erwerbstätigenfreibeträge bezweckten Anreizwirkung und führt damit auch zu einer stärkeren Konturierung des differenzierten Anreiz- und Unterstützungssystems in der Grundsicherung."
Als sachlicher Grund für die vollständige Anrechenbarkeit des Elterngeldes bleibt daher der Grundsatz der Subsidiarität existenzsichernder Leistungen, da es einer besonderen Rechtfertigung für die Anrechenbarkeit staatlicher Leistungen bei der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht bedarf und der Gesetzgeber ausreichende Ausnahmevorschriften für zweckbestimmte Leistungen erlassen hat (§ 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II).
Auch die aus Art. 6 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) hervorgehenden Wertentscheidungen der Verfassung können den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers insoweit nicht begrenzen, da sich hieraus allein die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich, nicht aber ein konkreter Anspruch herleiten lässt; in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist, bleibt die Entscheidung des Gesetzgebers. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die vollständige Anrechenbarkeit des Elterngeldes auf die Fürsorgeleistungen i.S.d. § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG gegen ein Untermaßverbot bei der Familienförderung verstoßen würde. Hiergegen spricht allerdings bereits die Vielzahl der Instrumente der Familienförderung (dazu Jung SGb 2007, 4497), die diesbezüglich eine isolierte Betrachtung der Familienleistung Elterngeld verbietet (so Frerichs, SRa 2011, 167 ff.).
bbb) Die Ungleichbehandlung, die aus § 11 SGB II i.V.m. § 10 Abs. 5 BEEG hervorgeht, also die Ungleichbehandlung von Beziehern von Grundsicherungsleistungen gegenüber denjenigen, die andere einkommensabhängige Sozialleistungen erhalten (BAföG, Wohngeld, Kriegsopferfürsorge, verschiedene Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe) ist aus den gleichen Erwägungen sachlich gerechtfertigt. Diese Personengruppen müssen nämlich - anders als Empfänger von Grundsicherungsleistungen - ihren Lebensunterhalt, soweit er nicht durch die einkommensabhängigen Sozialleistungen gedeckt werden kann, aus eigenen Mitteln finanzieren. Im Hinblick auf die von der Klägerseite gerügte Ungleichbehandlung gegenüber BAföG-Beziehern ist zu beachten, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und BKGG um steuerfinanzierte Leistungen handelt. BAföG-Empfänger erhalten, anders aber als Leistungsempfänger nach dem SGB II, SGB XII oder des Kindergeldzuschlags diese Leistung zum Teil als Darlehen, so dass der BAföG-Bezieher nach Ende des Leistungsbezugs einen erheblichen Teil der erhaltenen Leistungen zurückzahlen muss (§ 17 Abs. 2 BAföG). Auch aus diesem Grunde besteht eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung (so SG Marburg, Urteil vom 12.08.2011 - S 8 AS 169/11).
ccc) Für die Ungleichbehandlung von Elterngeldberechtigten ohne Erwerbseinkommen im vorgeburtlichen Zeitraum und denjenigen, die wegen einer Erwerbstätigkeit vor der Geburt einen Anrechnungsfreibetrag nach § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 BEEG erhalten, ergibt sich die sachliche Rechtfertigung demgegenüber aus dem Sinn und Zweck des Elterngeldes. Denn durch die Aufgabe der Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung des Kindes erleiden diese Personen Einkommenseinbußen, die gerade durch das Elterngeld ausgeglichen werden sollen. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für diese Personengruppe einen Ausgleich vorsieht, der sich an dem im vorgeburtlichen Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen orientiert (vgl. Frerichs, SRa 2011, 167 ff.).
c) Der Gesetzgeber war auch nicht von Verfassungswegen gehalten, die Änderungen zur Anrechnung des Elterngeldes durch eine vom Geburtstag des Kindes abhängige Stichtagsregelung auf Neufälle zu beschränken (so aber die Forderung des Bundesrates, BT-Drs. 17/3452, S. 10).
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist es dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (BVerfG, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08). Nach diesen Maßgaben durfte der Gesetzgeber die vollständige Anrechenbarkeit des Elterngeldes im Grundsicherungsrecht ohne schonendere Übergangsregelungen beschließen. Denn die Rechtsänderungen betreffen nicht einen Eingriff in Bewilligungsentscheidungen nach dem BEEG, sondern Neuregelungen zur Einkommensanrechnung bei der Gewährung existenzsichernder Leistungen. In diesem Bereich steht dem Gesetzgeber - wie bereits dargelegt - ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zu, den er auch bei der notwendigen Wahl eines Stichtags zum Inkrafttreten des HBeglG 2010 nicht überschritten hat. Das Vertrauen von Empfängern existenzsichernder Leistungen in den Bestand sie begünstigender Regelungen ist insoweit nicht schutzwürdig, solange die neuen Regeln - wie hier - verfassungsrechtlich (Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden sind. Die Gesetzesänderung ist damit übergangslos auch für laufende Leistungsfälle ab dem 01.01.2011 zu beachten (vgl. Art. 24 Abs. 2 HBeglG). Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat zwar zu § 10 Abs. 5 BEEG durch Rechtsverordnung eine - begrenzte - Übergangsregelung geschaffen. § 1 der Alg II-V ordnet in dem mit Wirkung vom 01.01.2011 angefügten Abs. 5 an, Elterngeld in Höhe von 150,00 EUR für jeden Lebensmonat des Kindes, der vor dem 01.01.2011 begonnen hat, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit die Leistung aufgrund einer vor dem 01.01.2011 widerrufenen Verlängerungsmöglichkeit (§ 6 Satz 2 BEEG) nachgezahlt wird (Vierte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 21.12.2010, (BGBl. I 2010, 2321). Danach konnten Leistungsbezieher zwei Monatsteilbeträge, die im Jahr 2011 zu zahlen gewesen wären vor einer Anrechnung als Einkommen bei Alg II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag auch für den Fall bewahren, dass ihnen die Nachzahlbeträge erst nach dem 01.01.2011 unter der Geltung des neuen Rechts zufließen sollten. Unter diese Übergangsregelung kann der streitgegenständliche Fall jedoch nicht subsumiert werden.
Die Einkommensanrechnung erfolgte somit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in rechtlich nicht zu beanstandender Weise. Aus diesem Grund verletzt der Bescheid vom 27.10.2010 in Form der Änderungsbescheide vom 24.11.2010, 26.03.2011 und vom 10.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2011 nicht die Rechte der Kläger.
Da die Kammer nicht die Ansicht der Kläger teilt, dass die Regelung des § 10 Abs. 5 BEEG verfassungswidrig sei, bedurfte es keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Rahmen von Art. 100 Abs. 1 GG. Denn gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur dann einzuholen, wenn das Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält.
Aus diesen Gründen ist die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
4. Die Berufung wird gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Berufung war zuzulassen, da es sich bei der Leistungsgewährung nach dem SGB II um Individualleistungsansprüche der Kläger handelt. Aufgrund der Höhe des Einkommens und des bei jeder Person der Bedarfsgemeinschaft anzurechnenden Anteils des Einkommens auf den jeweiligen Leistungsanspruch wird der Berufungswert nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht. Da zur Frage der Anrechnung des Elterngeldes bisher weder eine Entscheidung eines Landessozialgerichtes noch des Bundessozialgerichtes vorliegt, wurde die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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