L 7 AS 594/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1565/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 594/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Klägerin wendet sich gegen eine Einladung des Beklagten vom 28.01.2010 zu einer persönlichen Vorsprache am 08.02.2010 bei dem Beklagten zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung.

Den Widerspruch gegen das Einladungsschreiben verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.5.2010 als unzulässig.

Mit Gerichtsbescheid vom 27.07.2010 lehnte das Sozialgericht München die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einladungsschreibens und auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids ab. Die Klage sei unzulässig, da ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Einladung habe sich durch Zeitablauf erledigt. Wiederholungsgefahr bestehe nicht.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die SGB II-Gesetzgebung verfassungswidrig sei und gegen die Menschenwürde verstoße, insbesondere auch die gesetzliche Regelung zur Eingliederungsvereinbarung.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27.07.2010 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.05.2010 aufzuheben und festzustellen, dass die mit Schreiben vom 28.01.2010 erfolgte Einladung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Bei der Einladung habe es sich um keinen Verwaltungsakt gehandelt. Trotz Verletzung der Meldepflicht sei anschließend keine Sanktion gegenüber der Klägerin erfolgt.



Entscheidungsgründe:
:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist die Klage gegen den Widerspruchsbescheid zulässig. Denn durch den Widerspruchsbescheid ist die Klägerin grundsätzlich beschwert.
Jedoch ist die Klage insoweit unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid den Widerspruch als unzulässig angesehen. Bei dem Einladungsschreiben handelt ist sich zwar entgegen der Ansicht des Beklagten um einen Verwaltungsakt, vgl § 39 Nr. 4 SGB II. Das Einladungsscheiben war jedoch durch Zeitablauf zwischenzeitlich erledigt, § 39 Abs 2 SGB X.

Auch die Feststellungsklage war entgegen der Ansicht des Sozialgerichts als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Die Klägerin hat bei ihrem Vorbringen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich generell gegen Einladungen zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wendet. Hieraus ergibt sich die für eine Fortsetzungsfeststellungsklage notwendige Wiederholungsgefahr, da der Beklagte gesetzlich verpflichtet ist, der Klägerin Hilfe bei ihrer Eingliederung zu leisten und dies durch Eingliederungsvereinbarung oder Eingliederungsverwaltungsakt zu unterstützen. Dabei ist zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung persönliche Kontaktaufnahme mit der Klägerin unausweichlich, so dass es ohne Weiteres wieder zu einer Einladung kommen kann.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. § 59 SGB II i.V.m. § 309
Abs. 2 SGB III ermöglicht die Aufforderung zur Meldung zum Zwecke der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung und Arbeit, Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch. Dieser gesetzlichen Pflicht unterliegt auch die Klägerin, solange sie im Leistungsbezug nach dem SGB II ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift sind von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen und nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Begehren erfolglos blieb.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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