Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SF 176/10 E
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 28/11 B E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
wegen Rechtsanwaltsvergütung gem. § 45 ff. RVG
Bei der Bestimmung der dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren sind Synergieeffekte bzw. Rationalisierungseffekte zu berücksichtigen.
Bei der Bestimmung der dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren sind Synergieeffekte bzw. Rationalisierungseffekte zu berücksichtigen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth
vom 14. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Höhe der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr.
In dem zur vorliegenden Kostensache führenden Klageverfahren S 13 AS 759/08 ging es um die Höhe der Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum Mai bis Oktober 2008. Mit Beschluss vom 28.09.2010 erhielt der Kläger Prozesskostenhilfe mit Beiordnung des Beschwerdeführers. In einem Erörterungstermin am 28.09.2010, der von 14.15 Uhr bis 14.20 Uhr dauerte, schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach der Beklagte an den Kläger um monatlich 80 Euro höhere Zahlungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu leisten hatte, für den streitgegenständlichen Zeitraum also 480 Euro.
Im Parallelverfahren S 13 AS 758/08 ging es ebenfalls um die Höhe der Kosten der Unterkunft, allerdings für den Zeitraum November 2007 bis April 2008. Die Sach- und Rechtslage war dieselbe wie im Verfahren S 13 AS 759/08, abgesehen davon, dass es für die verschiedenen Leistungszeiträume verschiedene Bescheide gab. Auch die vom Beschwerdeführer in diesen Verfahren vorgelegten Klagebegründungen waren identisch. Im Erörterungstermin am 28.09.2010 (13.35 Uhr bis 14.15 Uhr) waren die Beteiligten ausweislich der Niederschrift damit einverstanden, dass die Rechtssachen S 13 AS 758/08, S 13 AS 759/08 und S 13 AS 801/08 zusammen erörtert wurden. Sie schlossen einen Vergleich, wonach der Beklagte an den Kläger um monatlich 80 Euro höhere Zahlungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu leisten hatte, für den streitgegenständlichen Zeitraum also 480 Euro.
In einem weiteren Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen S 13 AS 801/08 ging es wieder um die Höhe der Kosten der Unterkunft. Der Kläger hatte den Bescheid vom 18.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2008 wegen der Kosten der Unterkunft angefochten und die identische Klagebegründung wie in den Verfahren S 13 AS 578/08 und S 13 AS 579/08 vorgelegt, obwohl mit dem Bescheid vom 18.05.2008 eine Neufeststellung der Leistung nur wegen der Änderung der Regelleistung für die Zeit ab 01.07.2008 (bis 31.10.2008) erfolgt war. Im Erörterungstermin am 28.09.2010 (14.20 Uhr bis 14.22 Uhr) wurde der Rechtsstreit im Hinblick auf den im Verfahren S 13 AS 759/08 geschlossenen Vergleich für erledigt erklärt.
Für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Beiordnung im Verfahren S 13 AS 758/08 erhielt der Beschwerdeführer wie beantragt die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr jeweils in Höhe der Mittelgebühr. Im Verfahren S 13 AS 801/08 erhielt er für seine Tätigkeit im Rahmen der Beiordnung die Verfahrensgebühr in Höhe von 125 Euro statt der beantragten 250 Euro und die Terminsgebühr in Höhe von 80 Euro statt der beantragten 200 Euro; diese Kostensache ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens L 15 SF 29/11 B E.
Mit Kostenerstattungsantrag für Prozesskostenhilfe vom 04.10.2010 machte der Beschwerdeführer für seine anwaltliche Tätigkeit im Verfahren S 13 AS 759/08 einen Erstattungsbetrag von 791,46 Euro geltend. Er forderte die Verfahrensgebühr in Höhe von 250 Euro, die Terminsgebühr in Höhe von 200 Euro und die Einigungsgebühr in Höhe von 190 Euro (außerdem Pauschale 20 Euro, Fahrtkosten 2,23 Euro, Tage- und Abwesenheitsgeld 2,86 Euro: 665,09 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer 126,37 Euro).
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Kostenbeamtin) setzte die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten am 12.11.2010 auf 523,71 Euro fest:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 125,00 Euro
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 100,00 Euro
Einigungsgebühr, Nr. 1006 RVG 190,00 Euro
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Reisekosten, Nr. 7003 VV RVG 2,23 Euro
Tage- u. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG 2,86 Euro
440,09 Euro
19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG 83,62 Euro
insgesamt 523,71 Euro
Die vom Beschwerdeführer angesetzte Verfahrensgebühr hielt die Kostenbeamtin für überhöht. Der Beschwerdeführer habe zwar die Klage erhoben und begründet, die Klagebegründung sei jedoch identisch mit den jeweiligen Begründungen in den parallel laufenden Verfahrens des Klägers S 13 AS 758/08 und S 13 AS 810/08. Darüber hinaus sei der den drei Klagen zugrunde liegende Sachverhalt gleich. Unter Einbeziehung der Synergieeffekte sei gemäß der Schwierigkeit und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger die Gebühr auf 125 Euro, die Hälfte der Mittelgebühr, festzusetzen. Dasselbe gelte für die Terminsgebühr. Die Verfahren S 13 AS 758/08, S 13 AS 759/08 und S 13 AS 801/08 seien zunächst formlos im Termin zum Verfahren S 13 AS 758/08 erörtert worden, anschließend hätten für die Verfahren S 13 AS 759/08 und S 13 AS 801/08 noch eigene Termine stattgefunden. Für die Wahrnehmung eines fünfminütigen Termins bei dem gleichen zugrunde liegenden Sachverhalt wie in den beiden anderen Verfahren erscheine eine Terminsgebühr in Höhe der halben Mittelgebühr ausreichend. Die Einigungsgebühr werde antragsgemäß festgesetzt.
Die dagegen mit Fax am 23.11.2010 eingelegte Erinnerung hat der Beschwerdeführer nicht begründet.
Das Sozialgericht Bayreuth hat die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 12.11.2010 mit Beschluss vom 14.01.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer stehe eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG zu, die sich in einem Rahmen zwischen 40 Euro und 460 Euro bewege; die Mittelgebühr betrage 250 Euro. Die von ihm verlangte Mittelgebühr sei aber nicht gerechtfertigt. Das Ausmaß der für die Bemessung der Verfahrensgebühr relevanten anwaltlichen Tätigkeit habe die durchschnittlich in sozialgerichtlichen Verfahren übliche Tätigkeit bei weitem nicht erreicht. Verglichen mit durchschnittlichen Verfahren sei die anwaltliche Tätigkeit gering gewesen; eine medizinische Sachverhaltsaufklärung sei nicht erforderlich gewesen, Rechtsfragen seien nicht zu klären gewesen. Hinzu komme hier, dass sich aus der Bearbeitung des Parallelverfahrens (S 13 AS 758/08) für das vorliegende Verfahren insofern erhebliche Erleichterungen ergeben hätten, als es sich um einen identischen Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage gehandelt habe, nur für andere Zeiträume. Der Beschwerdeführer habe von der im Parallelverfahren geleisteten Arbeit (Einarbeitung in die Materie, Schriftverkehr mit dem Gericht etc.) einen erheblichen Teil der für die Bearbeitung des vorliegenden Falles erforderlichen Arbeiten eins zu eins übernehmen können. In dem Parallelverfahren sei für den Beschwerdeführer antragsgemäß die Mittelgebühr festgesetzt worden. Die Berücksichtigung derartiger Synergieeffekte sei dem RVG und dem Vergütungsverzeichnis immanent. So stehe dem Rechtsanwalt z.B. eine Gebühr aus dem höheren Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG nicht zu, wenn er seine Mandantschaft bereits im Vorverfahren vertreten hat. Dies ergebe sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs 15/1971, S. 212). Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sei unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ebenfalls unterdurchschnittlich. Bei der begehrten Leistung habe es sich "nur" um einen höheren Betrag einer dem Grunde und in einer geringeren Höhe bereits erbrachten Leistung gehandelt, die zudem nur für einen eng begrenzten Zeitraum zu gewähren gewesen sei. Für die Höhe der Terminsgebühr gelte das für die Verfahrensgebühr Ausgeführte entsprechend. Im Erörterungstermin seien ausweislich der Sitzungsniederschriften alle drei Verfahren zusammen besprochen worden. Der Vorbereitungsaufwand für den Termin im vorliegenden Verfahren dürfte praktisch entfallen sein, weil die Sach- und Rechtslage identisch mit dem Verfahren S 13 AS 758/08 gewesen sei, in dem die Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr vergütet worden sei. Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth ist dem Beschwerdeführer am 20.01.2011 zugestellt worden.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.01.2011 am 28.01.2011 Beschwerde eingelegt und um antragsgemäße Festsetzung seiner Vergütung gebeten. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der angefochtene Beschluss einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Der Gesetzgeber kenne keine Synergieeffekte. Im Gesetzestext lasse sich an keiner Stelle das Wort Synergieeffekt lesen. Auch die Gesetzesbegründung lege keine Synergieeffekte zugrunde. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass gerade im Sozialrecht häufig Massenverfahren auftreten würden. Um diese vernünftig handhaben und vernünftig abrechnen zu können, sei grundsätzlich die Mittelgebühr zugrunde zu legen. Lediglich in krassen Fällen, in denen eine Abweichung nach oben hin oder nach unten hin gerechtfertigt erscheine, könne über diese Problematik diskutiert werden. Es sei völlig normal, dass bei mehreren parallel laufenden Verfahren diese im Zusammenhang erörtert und gelöst würden. Gerade dies bilde aber die Mittelgebühr ab, da es sich um eine durchschnittliche Vorgehensweise handele, welche bei Sozialgerichten üblich sei und häufig auftrete. Daraus bereits eine Kürzung der Verfahrensgebühr oder der Terminsgebühr ableiten zu wollen, entbehre der Rechtsgrundlage. Aber auch dann, wenn Synergieeffekte anzuerkennen wären, sei die Begründung des angefochtenen Beschlusses unschlüssig und unlogisch. Denn dann müsste zumindest in einem Verfahren, das man als führendes Verfahren bezeichnen könnte, erheblich über die Mittelgebühr hinausgegangen werden, da in diesem Verfahren ein wesentlich größerer Arbeitsaufwand geleistet werde, der den Boden für die Abarbeitung der weiteren Verfahren ebne. Sollte man der an sich unlogischen und widersinnigen Argumentation im angefochtenen Beschluss folgen wollen, müsste man konsequenterweise in einem Verfahren die Höchstgebühren festsetzen, um dann in den anderen Verfahren die gekürzten Gebühren festzusetzen. Das entspreche aber weder dem Willen des Gesetzgebers noch der Systematik des RVG. Vielmehr sei die in sozialrechtlichen Streitigkeiten häufiger vorkommende Fallkonstellation, dass mehrere Sachen parallel laufen und hintereinanderweg verhandelt würden, als durchschnittliches sozialrechtliches Verfahren anzusehen, was den Ansatz der Mittelgebühren in allen Verfahren rechtfertige.
Der Beschwerdegegner hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und mit Bezugnahme auf den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts (Bayer. LSG) vom 07.01.2011 (L 15 B 939/08 SF KO) darauf hingewiesen, dass Synergieeffekte im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit unverkennbar seien. Nicht nachvollziehbar sei die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach Durchschnittsverfahren dadurch gekennzeichnet seien, dass Folgeverfahren auftreten würden. Folgeverfahren seien im Bereich des SGB II alltäglich, doch lasse das per se noch keine generelle Einstufung dieser Verfahren als durchschnittlich zu. Auch die Ausführung, dass in einem Verfahren eine über der Mittelgebühr liegende Gebühr festzusetzen sei, wenn man Synergieeffekte bejahe, sei nicht haltbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Beschwerdeakte, die Akte des Sozialgerichts Bayreuth S 10 SF 176/10 sowie die Prozessakten S 13 AS 758/08, S 13 AS 759/08 und S 13 AS 801/08 (jeweils mit Prozesskostenhilfe-Beiakten) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG); er beläuft sich auf 225 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer. Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine höhere Rechtsanwaltsvergütung. Der ihm zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf § 45 Abs. 1,
§ 48 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3102 VV RVG (Verfahrensgebühr), Nr. 3106 VV RVG (Terminsgebühr) und Nrn. 1006, 1000 VV RVG (Einigungsgebühr). Unstreitig sind diese Gebühren angefallen. Streitig sind die Höhe der Verfahrensgebühr und die Höhe der Terminsgebühr.
Die Forderung des Beschwerdeführers, ihm stehe die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr jeweils in Höhe der Mittelgebühr zu, ist nicht berechtigt. Die von der Kostenbeamtin vorgenommene und vom Sozialgericht Bayreuth bestätigte Gebührenfestsetzung ist allenfalls zu großzügig, aber keinesfalls zu eng bemessen. Da von Seiten der Staatskasse keine Beschwerde eingelegt worden ist, kann die Kostenfestsetzung allerdings nicht zu Lasten des Beschwerdeführers abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; vgl. Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage 2010, § 56 Rn. 28).
Bei Betragsrahmengebühren gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG, um die es hier geht, ist im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz jeweils ein Gebührenrahmen vorgesehen. Rechtsgrundlage für die Bestimmung der konkreten Gebühr im Einzelfall ist § 14 RVG. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3).
Ausgangspunkt für die Vergütungsfestsetzung bei Rahmengebühren ist immer die Bestimmung der konkreten Gebühr durch den Rechtsanwalt. Um nach Möglichkeit Streit über die billige Gebühr zu vermeiden, hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt. Der Rechtsanwalt hat die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen und dabei die Kriterien des § 14 RVG zu berücksichtigen. Verbindlich ist die vom ihm vorgenommene Bestimmung der Gebühr nur, wenn sie tatsächlich billigem Ermessen entspricht. Im Fall einer nicht verbindlichen, d.h. nicht der Billigkeit entsprechenden Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt wird die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt. Der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gericht des ersten Rechtszugs, im Fall der Erinnerung das gemäß § 56 Abs. 1 RVG zuständige Gericht und im Fall der Beschwerde das Beschwerdegericht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG sind befugt und verpflichtet, die vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühren auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen und bei Feststellung der Unbilligkeit die Gebühr selbst festzusetzen. Bei der Bestimmung der billigen Gebühr anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG wird dem Rechtsanwalt ein gewisser Spielraum bzw. Toleranzrahmen zugestanden. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hält der Senat die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr für noch verbindlich, wenn sie bis zu 20 % von der Gebühr abweicht, die der Kostenbeamte und gegebenenfalls das Gericht bzw. Beschwerdegericht für angemessen halten. Für "Normalfälle" bzw. "Durchschnittsfälle", in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt, ist die Mittelgebühr, also die Mitte des Gebührenrahmens, zugrunde zu legen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 21.03.2011, L 15 SF 204/09 B E, m.w.N.).
Der Ansatz der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 250 Euro (Mittelgebühr bei einem Gebührenrahmen von 40 Euro bis 460 Euro) entspricht nicht billigem Ermessen. Die Kostenbeamtin durfte und musste die Gebühr neu festsetzen, ohne an die Bestimmung durch den Beschwerdeführer gebunden zu sein. Mit 125 Euro (halbe Mittelgebühr) hat sie die Gebühr nicht zu niedrig bemessen. Gebührenmindernd sind die schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers zu berücksichtigen. Dies wird teilweise ausgeglichen durch die nicht ganz geringe Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, wobei es nicht um Leistungen dem Grunde nach ging, sondern "nur" um höhere Leistungen der Grundsicherung. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht erkennbar. Bei Einbeziehung der besonders wichtigen Kriterien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit kann der Fall keinesfalls als ein die Mittelgebühr rechtfertigender Durchschnitts- bzw. Normalfall eingeordnet werden. Denn der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind als extrem unterdurchschnittlich zu bewerten. Wäre bei der Gebührenbemessung nicht auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger zu würdigen, könnte man bei der hier vorliegenden Konstellation daran denken, die Mindestgebühr mit 40 Euro anzusetzen. Die dem Klageverfahren S 13 AS 759/08 zugrunde liegende Sach- und Rechtslage war nämlich identisch mit der Sach- und Rechtslage im Verfahren S 13 AS 758/08, was dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnete, in äußerst effizienter Weise die Arbeitsergebnisse aus dem parallelen Klageverfahren schlicht zu übernehmen; so hat er beispielsweise die identische Klagebegründung eingereicht. Bei diesen Gegebenheiten kann der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nur als sehr gering veranschlagt werden. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand zu würdigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste. Als (zusätzlicher) Arbeitsaufwand ist hier im Wesentlichen nur Schreibarbeit angefallen, was im Zeitalter des computerunterstützten Arbeitens nicht nennenswert ins Gewicht fällt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bestand allenfalls darin, dass sich der Beschwerdeführer vergewissern musste, jeweils die richtigen Bescheide anzufechten. Nachdem er für das Parallelverfahren S 13 AS 758/08 wie beantragt die Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr erhalten hatte, konnte die Verfahrensgebühr für das Verfahren S 13 AS 759/08 nur mit ganz erheblichen Abschlägen festgesetzt werden.
Der Ansatz der Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG in Höhe von Höhe von 200 Euro (Mittelgebühr bei einem Gebührenrahmen von 20 Euro bis 380 Euro) entspricht nicht billigem Ermessen. Die Kostenbeamtin hat die Gebühr mit 100 Euro nicht zu niedrig festgesetzt. Für die Bemessungskriterien Bedeutung der Angelegenheit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und Haftungsrisiko gilt das bei der Verfahrensgebühr Gesagte. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind bei der vorliegenden Konstellation auch bezüglich der Terminsgebühr als weit unterdurchschnittlich zu bewerten. Der Erörterungstermin, in der das Verfahren S 13 AS 759/08 durch Vergleich erledigt wurde, dauerte ganze fünf Minuten. In der kurzen Zeit war dies deshalb möglich, weil die Sach- und Rechtslage dieselbe war wie im Verfahren S 13 AS 758/08 und durch die vorangegangene 40minütige Erörterung im Parallelverfahren die Angelegenheit so weit geklärt war, dass nur noch der Vergleich protokolliert werden musste. Auch bei der Terminsvorbereitung kam der Beschwerdeführer in den Genuss einer erheblichen Zeitersparnis, nachdem es bei den geladenen Verfahren jeweils um Dasselbe ging.
Wie aufgezeigt worden ist, folgt die Gebührenbemessung aus der schlichten Anwendung des § 14 RVG, ohne dass es eines Rückgriffs auf den Begriff "Synergieeffekt" bedarf, gegen den sich der Beschwerdeführer wendet. Es ist letztlich eine reine Formulierungssache, ob man zur Beschreibung des Phänomens der bei Bearbeitung mehrerer gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten für den Rechtsanwalt eintretenden Arbeitserleichterung von einem Synergieeffekt oder vielleicht besser von einem Rationalisierungseffekt spricht oder aber auf Fremdwörter verzichtet.
Fest steht jedenfalls, dass der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durch den Umstand beeinflusst werden, dass die Bearbeitung zweier oder mehrerer gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten regelmäßig mit einer erheblichen Arbeitserleichterung für die weiteren Verfahren verbunden ist. Wenn die notwendige anwaltliche Arbeit im Wesentlichen schon in einem anderen Verfahren geleistet worden ist, fällt in/im Parallelverfahren bei vergleichbarer oder sogar identischer Sach- und Rechtslage für den Rechtsanwalt weniger Arbeit an. Diese Selbstverständlichkeit wird in der Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 07.01.2011, L 15 B 939/08 SF KO, Juris Rn. 28, und vom 01.10.2010, L 15 B 389/08 AL KO, Juris Rn. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.12.2010, L 19 AS 1954/10 B, Beschluss vom 16.12.2009, L 19 B 180/09 AS, Juris Rn. 56; VG Bremen, Beschlüsse vom 22.10.2010, S 4 E 280/10 und S 4 E 843/10; vgl. auch BSG noch zur Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, Beschluss vom 22.02.1993, 14b/4 Reg 12/91: "Rationalisierungseffekt").
Als Beleg dafür, dass das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz solche Umstände berücksichtigt wissen will, ist der im Vergleich zur Nr. 3102 VV RVG (40 Euro bis 460 Euro) ermäßigte Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV RVG (20 Euro bis 320 Euro) zu nennen, der dann gilt, wenn der Rechtsanwalt seinen Mandanten schon im Vorverfahren vertreten hat. Nach der Gesetzbegründung trägt der ermäßigte Gebührenrahmen dem Umstand Rechnung, "dass die Tätigkeit in diesen Verwaltungsverfahren die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren durchaus erleichtert" (BT-Drs. 15/1971, S. 212). Um der Gefahr der doppelten Berücksichtigung des ersparten Arbeitsaufwands vorzubeugen, hat der Gesetzgeber es für angezeigt gehalten, die Nr. 3103 VV RVG mit einer Anmerkung zu versehen, wonach bei der Bemessung der Gebühr nicht zu berücksichtigen ist, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im Widerspruchsverfahren geringer ist. Auch diese Anmerkung macht deutlich, dass ersparter Arbeitsaufwand für den Gesetzgeber selbstverständlich ein die Gebührenbemessung beeinflussender Gesichtspunkt ist.
Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, dass bei Berücksichtigung von Synergieeffekten jedenfalls im führenden Verfahren die Höchstgebühr oder mindestens eine deutlich über der Mittelgebühr liegende Gebühr festgesetzt werden müsste. Die Gebühr im führenden Verfahren ist stets so zu bemessen, als ob der Rechtsanwalt nur dieses eine Verfahren betrieben hätte. Für den Fall, dass er weitere gleichgelagerte Klageverfahren geführt hat, ist einzelfallbezogen zu prüfen, in welchem Umfang von einer Arbeitserleichterung auszugehen ist.
Aus Sicht des Senats nicht diskutabel ist die These des Beschwerdeführers, Massenverfahren seien als durchschnittliche sozialrechtliche Verfahren anzusehen, die jeweils den Ansatz der Mittelgebühr rechtfertigen würden. Zwar kommen gerade im Fachgebiet der Grundsicherung (AS) gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten durchaus häufiger vor. Die Frage, was ein Normalfall bzw. ein Durchschnittsfall ist, lässt sich aber nur unter Einbeziehung aller sozialgerichtlichen Streitigkeiten beantworten, also beispielsweise der rentenversicherungsrechtlichen, der krankenversicherungsrechtlichen, der unfallversicherungsrechtlichen und der schwerbehindertenrechtlichen Streitigkeiten, um nur einige Fachgebiete zu nennen. Bei Berücksichtigung des gesamten Spektrums sozialrechtlicher Streitigkeiten sind Verfahren, bei denen der zugrunde liegende Sachverhalt und die Rechtsfragen derart gleichgelagert sind wie bei den hier inmitten stehenden AS-Klagen, ganz sicher nicht der Normalfall. Außerdem ist, wie auch schon das Bundessozialgericht (BSG) hervorgehoben hat, bei der Einordnung, ob die rechtliche Schwierigkeit einer anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich bzw. über- oder unterdurchschnittlich ist, nicht nach einzelnen Rechtsgebieten bzw. Teilrechtsgebieten zu differenzieren, vielmehr kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an (BSG, Urteil vom 05.05.2010, B 11 AL 14/09 R).
Diese Entscheidung trifft der Kostensenat des Bayerischen Landessozialgerichts nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
vom 14. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Höhe der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr.
In dem zur vorliegenden Kostensache führenden Klageverfahren S 13 AS 759/08 ging es um die Höhe der Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum Mai bis Oktober 2008. Mit Beschluss vom 28.09.2010 erhielt der Kläger Prozesskostenhilfe mit Beiordnung des Beschwerdeführers. In einem Erörterungstermin am 28.09.2010, der von 14.15 Uhr bis 14.20 Uhr dauerte, schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach der Beklagte an den Kläger um monatlich 80 Euro höhere Zahlungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu leisten hatte, für den streitgegenständlichen Zeitraum also 480 Euro.
Im Parallelverfahren S 13 AS 758/08 ging es ebenfalls um die Höhe der Kosten der Unterkunft, allerdings für den Zeitraum November 2007 bis April 2008. Die Sach- und Rechtslage war dieselbe wie im Verfahren S 13 AS 759/08, abgesehen davon, dass es für die verschiedenen Leistungszeiträume verschiedene Bescheide gab. Auch die vom Beschwerdeführer in diesen Verfahren vorgelegten Klagebegründungen waren identisch. Im Erörterungstermin am 28.09.2010 (13.35 Uhr bis 14.15 Uhr) waren die Beteiligten ausweislich der Niederschrift damit einverstanden, dass die Rechtssachen S 13 AS 758/08, S 13 AS 759/08 und S 13 AS 801/08 zusammen erörtert wurden. Sie schlossen einen Vergleich, wonach der Beklagte an den Kläger um monatlich 80 Euro höhere Zahlungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu leisten hatte, für den streitgegenständlichen Zeitraum also 480 Euro.
In einem weiteren Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen S 13 AS 801/08 ging es wieder um die Höhe der Kosten der Unterkunft. Der Kläger hatte den Bescheid vom 18.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.06.2008 wegen der Kosten der Unterkunft angefochten und die identische Klagebegründung wie in den Verfahren S 13 AS 578/08 und S 13 AS 579/08 vorgelegt, obwohl mit dem Bescheid vom 18.05.2008 eine Neufeststellung der Leistung nur wegen der Änderung der Regelleistung für die Zeit ab 01.07.2008 (bis 31.10.2008) erfolgt war. Im Erörterungstermin am 28.09.2010 (14.20 Uhr bis 14.22 Uhr) wurde der Rechtsstreit im Hinblick auf den im Verfahren S 13 AS 759/08 geschlossenen Vergleich für erledigt erklärt.
Für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Beiordnung im Verfahren S 13 AS 758/08 erhielt der Beschwerdeführer wie beantragt die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr jeweils in Höhe der Mittelgebühr. Im Verfahren S 13 AS 801/08 erhielt er für seine Tätigkeit im Rahmen der Beiordnung die Verfahrensgebühr in Höhe von 125 Euro statt der beantragten 250 Euro und die Terminsgebühr in Höhe von 80 Euro statt der beantragten 200 Euro; diese Kostensache ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens L 15 SF 29/11 B E.
Mit Kostenerstattungsantrag für Prozesskostenhilfe vom 04.10.2010 machte der Beschwerdeführer für seine anwaltliche Tätigkeit im Verfahren S 13 AS 759/08 einen Erstattungsbetrag von 791,46 Euro geltend. Er forderte die Verfahrensgebühr in Höhe von 250 Euro, die Terminsgebühr in Höhe von 200 Euro und die Einigungsgebühr in Höhe von 190 Euro (außerdem Pauschale 20 Euro, Fahrtkosten 2,23 Euro, Tage- und Abwesenheitsgeld 2,86 Euro: 665,09 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer 126,37 Euro).
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Kostenbeamtin) setzte die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten am 12.11.2010 auf 523,71 Euro fest:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 125,00 Euro
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 100,00 Euro
Einigungsgebühr, Nr. 1006 RVG 190,00 Euro
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Reisekosten, Nr. 7003 VV RVG 2,23 Euro
Tage- u. Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV RVG 2,86 Euro
440,09 Euro
19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG 83,62 Euro
insgesamt 523,71 Euro
Die vom Beschwerdeführer angesetzte Verfahrensgebühr hielt die Kostenbeamtin für überhöht. Der Beschwerdeführer habe zwar die Klage erhoben und begründet, die Klagebegründung sei jedoch identisch mit den jeweiligen Begründungen in den parallel laufenden Verfahrens des Klägers S 13 AS 758/08 und S 13 AS 810/08. Darüber hinaus sei der den drei Klagen zugrunde liegende Sachverhalt gleich. Unter Einbeziehung der Synergieeffekte sei gemäß der Schwierigkeit und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger die Gebühr auf 125 Euro, die Hälfte der Mittelgebühr, festzusetzen. Dasselbe gelte für die Terminsgebühr. Die Verfahren S 13 AS 758/08, S 13 AS 759/08 und S 13 AS 801/08 seien zunächst formlos im Termin zum Verfahren S 13 AS 758/08 erörtert worden, anschließend hätten für die Verfahren S 13 AS 759/08 und S 13 AS 801/08 noch eigene Termine stattgefunden. Für die Wahrnehmung eines fünfminütigen Termins bei dem gleichen zugrunde liegenden Sachverhalt wie in den beiden anderen Verfahren erscheine eine Terminsgebühr in Höhe der halben Mittelgebühr ausreichend. Die Einigungsgebühr werde antragsgemäß festgesetzt.
Die dagegen mit Fax am 23.11.2010 eingelegte Erinnerung hat der Beschwerdeführer nicht begründet.
Das Sozialgericht Bayreuth hat die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 12.11.2010 mit Beschluss vom 14.01.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer stehe eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG zu, die sich in einem Rahmen zwischen 40 Euro und 460 Euro bewege; die Mittelgebühr betrage 250 Euro. Die von ihm verlangte Mittelgebühr sei aber nicht gerechtfertigt. Das Ausmaß der für die Bemessung der Verfahrensgebühr relevanten anwaltlichen Tätigkeit habe die durchschnittlich in sozialgerichtlichen Verfahren übliche Tätigkeit bei weitem nicht erreicht. Verglichen mit durchschnittlichen Verfahren sei die anwaltliche Tätigkeit gering gewesen; eine medizinische Sachverhaltsaufklärung sei nicht erforderlich gewesen, Rechtsfragen seien nicht zu klären gewesen. Hinzu komme hier, dass sich aus der Bearbeitung des Parallelverfahrens (S 13 AS 758/08) für das vorliegende Verfahren insofern erhebliche Erleichterungen ergeben hätten, als es sich um einen identischen Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage gehandelt habe, nur für andere Zeiträume. Der Beschwerdeführer habe von der im Parallelverfahren geleisteten Arbeit (Einarbeitung in die Materie, Schriftverkehr mit dem Gericht etc.) einen erheblichen Teil der für die Bearbeitung des vorliegenden Falles erforderlichen Arbeiten eins zu eins übernehmen können. In dem Parallelverfahren sei für den Beschwerdeführer antragsgemäß die Mittelgebühr festgesetzt worden. Die Berücksichtigung derartiger Synergieeffekte sei dem RVG und dem Vergütungsverzeichnis immanent. So stehe dem Rechtsanwalt z.B. eine Gebühr aus dem höheren Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG nicht zu, wenn er seine Mandantschaft bereits im Vorverfahren vertreten hat. Dies ergebe sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs 15/1971, S. 212). Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sei unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ebenfalls unterdurchschnittlich. Bei der begehrten Leistung habe es sich "nur" um einen höheren Betrag einer dem Grunde und in einer geringeren Höhe bereits erbrachten Leistung gehandelt, die zudem nur für einen eng begrenzten Zeitraum zu gewähren gewesen sei. Für die Höhe der Terminsgebühr gelte das für die Verfahrensgebühr Ausgeführte entsprechend. Im Erörterungstermin seien ausweislich der Sitzungsniederschriften alle drei Verfahren zusammen besprochen worden. Der Vorbereitungsaufwand für den Termin im vorliegenden Verfahren dürfte praktisch entfallen sein, weil die Sach- und Rechtslage identisch mit dem Verfahren S 13 AS 758/08 gewesen sei, in dem die Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr vergütet worden sei. Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth ist dem Beschwerdeführer am 20.01.2011 zugestellt worden.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.01.2011 am 28.01.2011 Beschwerde eingelegt und um antragsgemäße Festsetzung seiner Vergütung gebeten. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der angefochtene Beschluss einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Der Gesetzgeber kenne keine Synergieeffekte. Im Gesetzestext lasse sich an keiner Stelle das Wort Synergieeffekt lesen. Auch die Gesetzesbegründung lege keine Synergieeffekte zugrunde. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass gerade im Sozialrecht häufig Massenverfahren auftreten würden. Um diese vernünftig handhaben und vernünftig abrechnen zu können, sei grundsätzlich die Mittelgebühr zugrunde zu legen. Lediglich in krassen Fällen, in denen eine Abweichung nach oben hin oder nach unten hin gerechtfertigt erscheine, könne über diese Problematik diskutiert werden. Es sei völlig normal, dass bei mehreren parallel laufenden Verfahren diese im Zusammenhang erörtert und gelöst würden. Gerade dies bilde aber die Mittelgebühr ab, da es sich um eine durchschnittliche Vorgehensweise handele, welche bei Sozialgerichten üblich sei und häufig auftrete. Daraus bereits eine Kürzung der Verfahrensgebühr oder der Terminsgebühr ableiten zu wollen, entbehre der Rechtsgrundlage. Aber auch dann, wenn Synergieeffekte anzuerkennen wären, sei die Begründung des angefochtenen Beschlusses unschlüssig und unlogisch. Denn dann müsste zumindest in einem Verfahren, das man als führendes Verfahren bezeichnen könnte, erheblich über die Mittelgebühr hinausgegangen werden, da in diesem Verfahren ein wesentlich größerer Arbeitsaufwand geleistet werde, der den Boden für die Abarbeitung der weiteren Verfahren ebne. Sollte man der an sich unlogischen und widersinnigen Argumentation im angefochtenen Beschluss folgen wollen, müsste man konsequenterweise in einem Verfahren die Höchstgebühren festsetzen, um dann in den anderen Verfahren die gekürzten Gebühren festzusetzen. Das entspreche aber weder dem Willen des Gesetzgebers noch der Systematik des RVG. Vielmehr sei die in sozialrechtlichen Streitigkeiten häufiger vorkommende Fallkonstellation, dass mehrere Sachen parallel laufen und hintereinanderweg verhandelt würden, als durchschnittliches sozialrechtliches Verfahren anzusehen, was den Ansatz der Mittelgebühren in allen Verfahren rechtfertige.
Der Beschwerdegegner hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und mit Bezugnahme auf den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts (Bayer. LSG) vom 07.01.2011 (L 15 B 939/08 SF KO) darauf hingewiesen, dass Synergieeffekte im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit unverkennbar seien. Nicht nachvollziehbar sei die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach Durchschnittsverfahren dadurch gekennzeichnet seien, dass Folgeverfahren auftreten würden. Folgeverfahren seien im Bereich des SGB II alltäglich, doch lasse das per se noch keine generelle Einstufung dieser Verfahren als durchschnittlich zu. Auch die Ausführung, dass in einem Verfahren eine über der Mittelgebühr liegende Gebühr festzusetzen sei, wenn man Synergieeffekte bejahe, sei nicht haltbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Beschwerdeakte, die Akte des Sozialgerichts Bayreuth S 10 SF 176/10 sowie die Prozessakten S 13 AS 758/08, S 13 AS 759/08 und S 13 AS 801/08 (jeweils mit Prozesskostenhilfe-Beiakten) Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG); er beläuft sich auf 225 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer. Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine höhere Rechtsanwaltsvergütung. Der ihm zuerkannte Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse beruht auf § 45 Abs. 1,
§ 48 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3102 VV RVG (Verfahrensgebühr), Nr. 3106 VV RVG (Terminsgebühr) und Nrn. 1006, 1000 VV RVG (Einigungsgebühr). Unstreitig sind diese Gebühren angefallen. Streitig sind die Höhe der Verfahrensgebühr und die Höhe der Terminsgebühr.
Die Forderung des Beschwerdeführers, ihm stehe die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr jeweils in Höhe der Mittelgebühr zu, ist nicht berechtigt. Die von der Kostenbeamtin vorgenommene und vom Sozialgericht Bayreuth bestätigte Gebührenfestsetzung ist allenfalls zu großzügig, aber keinesfalls zu eng bemessen. Da von Seiten der Staatskasse keine Beschwerde eingelegt worden ist, kann die Kostenfestsetzung allerdings nicht zu Lasten des Beschwerdeführers abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; vgl. Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage 2010, § 56 Rn. 28).
Bei Betragsrahmengebühren gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG, um die es hier geht, ist im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz jeweils ein Gebührenrahmen vorgesehen. Rechtsgrundlage für die Bestimmung der konkreten Gebühr im Einzelfall ist § 14 RVG. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3).
Ausgangspunkt für die Vergütungsfestsetzung bei Rahmengebühren ist immer die Bestimmung der konkreten Gebühr durch den Rechtsanwalt. Um nach Möglichkeit Streit über die billige Gebühr zu vermeiden, hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt. Der Rechtsanwalt hat die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen und dabei die Kriterien des § 14 RVG zu berücksichtigen. Verbindlich ist die vom ihm vorgenommene Bestimmung der Gebühr nur, wenn sie tatsächlich billigem Ermessen entspricht. Im Fall einer nicht verbindlichen, d.h. nicht der Billigkeit entsprechenden Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt wird die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt. Der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gericht des ersten Rechtszugs, im Fall der Erinnerung das gemäß § 56 Abs. 1 RVG zuständige Gericht und im Fall der Beschwerde das Beschwerdegericht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG sind befugt und verpflichtet, die vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühren auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen und bei Feststellung der Unbilligkeit die Gebühr selbst festzusetzen. Bei der Bestimmung der billigen Gebühr anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG wird dem Rechtsanwalt ein gewisser Spielraum bzw. Toleranzrahmen zugestanden. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hält der Senat die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr für noch verbindlich, wenn sie bis zu 20 % von der Gebühr abweicht, die der Kostenbeamte und gegebenenfalls das Gericht bzw. Beschwerdegericht für angemessen halten. Für "Normalfälle" bzw. "Durchschnittsfälle", in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt, ist die Mittelgebühr, also die Mitte des Gebührenrahmens, zugrunde zu legen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 21.03.2011, L 15 SF 204/09 B E, m.w.N.).
Der Ansatz der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 250 Euro (Mittelgebühr bei einem Gebührenrahmen von 40 Euro bis 460 Euro) entspricht nicht billigem Ermessen. Die Kostenbeamtin durfte und musste die Gebühr neu festsetzen, ohne an die Bestimmung durch den Beschwerdeführer gebunden zu sein. Mit 125 Euro (halbe Mittelgebühr) hat sie die Gebühr nicht zu niedrig bemessen. Gebührenmindernd sind die schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers zu berücksichtigen. Dies wird teilweise ausgeglichen durch die nicht ganz geringe Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, wobei es nicht um Leistungen dem Grunde nach ging, sondern "nur" um höhere Leistungen der Grundsicherung. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht erkennbar. Bei Einbeziehung der besonders wichtigen Kriterien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit kann der Fall keinesfalls als ein die Mittelgebühr rechtfertigender Durchschnitts- bzw. Normalfall eingeordnet werden. Denn der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind als extrem unterdurchschnittlich zu bewerten. Wäre bei der Gebührenbemessung nicht auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger zu würdigen, könnte man bei der hier vorliegenden Konstellation daran denken, die Mindestgebühr mit 40 Euro anzusetzen. Die dem Klageverfahren S 13 AS 759/08 zugrunde liegende Sach- und Rechtslage war nämlich identisch mit der Sach- und Rechtslage im Verfahren S 13 AS 758/08, was dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnete, in äußerst effizienter Weise die Arbeitsergebnisse aus dem parallelen Klageverfahren schlicht zu übernehmen; so hat er beispielsweise die identische Klagebegründung eingereicht. Bei diesen Gegebenheiten kann der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nur als sehr gering veranschlagt werden. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand zu würdigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste. Als (zusätzlicher) Arbeitsaufwand ist hier im Wesentlichen nur Schreibarbeit angefallen, was im Zeitalter des computerunterstützten Arbeitens nicht nennenswert ins Gewicht fällt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bestand allenfalls darin, dass sich der Beschwerdeführer vergewissern musste, jeweils die richtigen Bescheide anzufechten. Nachdem er für das Parallelverfahren S 13 AS 758/08 wie beantragt die Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr erhalten hatte, konnte die Verfahrensgebühr für das Verfahren S 13 AS 759/08 nur mit ganz erheblichen Abschlägen festgesetzt werden.
Der Ansatz der Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG in Höhe von Höhe von 200 Euro (Mittelgebühr bei einem Gebührenrahmen von 20 Euro bis 380 Euro) entspricht nicht billigem Ermessen. Die Kostenbeamtin hat die Gebühr mit 100 Euro nicht zu niedrig festgesetzt. Für die Bemessungskriterien Bedeutung der Angelegenheit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und Haftungsrisiko gilt das bei der Verfahrensgebühr Gesagte. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind bei der vorliegenden Konstellation auch bezüglich der Terminsgebühr als weit unterdurchschnittlich zu bewerten. Der Erörterungstermin, in der das Verfahren S 13 AS 759/08 durch Vergleich erledigt wurde, dauerte ganze fünf Minuten. In der kurzen Zeit war dies deshalb möglich, weil die Sach- und Rechtslage dieselbe war wie im Verfahren S 13 AS 758/08 und durch die vorangegangene 40minütige Erörterung im Parallelverfahren die Angelegenheit so weit geklärt war, dass nur noch der Vergleich protokolliert werden musste. Auch bei der Terminsvorbereitung kam der Beschwerdeführer in den Genuss einer erheblichen Zeitersparnis, nachdem es bei den geladenen Verfahren jeweils um Dasselbe ging.
Wie aufgezeigt worden ist, folgt die Gebührenbemessung aus der schlichten Anwendung des § 14 RVG, ohne dass es eines Rückgriffs auf den Begriff "Synergieeffekt" bedarf, gegen den sich der Beschwerdeführer wendet. Es ist letztlich eine reine Formulierungssache, ob man zur Beschreibung des Phänomens der bei Bearbeitung mehrerer gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten für den Rechtsanwalt eintretenden Arbeitserleichterung von einem Synergieeffekt oder vielleicht besser von einem Rationalisierungseffekt spricht oder aber auf Fremdwörter verzichtet.
Fest steht jedenfalls, dass der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durch den Umstand beeinflusst werden, dass die Bearbeitung zweier oder mehrerer gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten regelmäßig mit einer erheblichen Arbeitserleichterung für die weiteren Verfahren verbunden ist. Wenn die notwendige anwaltliche Arbeit im Wesentlichen schon in einem anderen Verfahren geleistet worden ist, fällt in/im Parallelverfahren bei vergleichbarer oder sogar identischer Sach- und Rechtslage für den Rechtsanwalt weniger Arbeit an. Diese Selbstverständlichkeit wird in der Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 07.01.2011, L 15 B 939/08 SF KO, Juris Rn. 28, und vom 01.10.2010, L 15 B 389/08 AL KO, Juris Rn. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.12.2010, L 19 AS 1954/10 B, Beschluss vom 16.12.2009, L 19 B 180/09 AS, Juris Rn. 56; VG Bremen, Beschlüsse vom 22.10.2010, S 4 E 280/10 und S 4 E 843/10; vgl. auch BSG noch zur Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, Beschluss vom 22.02.1993, 14b/4 Reg 12/91: "Rationalisierungseffekt").
Als Beleg dafür, dass das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz solche Umstände berücksichtigt wissen will, ist der im Vergleich zur Nr. 3102 VV RVG (40 Euro bis 460 Euro) ermäßigte Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV RVG (20 Euro bis 320 Euro) zu nennen, der dann gilt, wenn der Rechtsanwalt seinen Mandanten schon im Vorverfahren vertreten hat. Nach der Gesetzbegründung trägt der ermäßigte Gebührenrahmen dem Umstand Rechnung, "dass die Tätigkeit in diesen Verwaltungsverfahren die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren durchaus erleichtert" (BT-Drs. 15/1971, S. 212). Um der Gefahr der doppelten Berücksichtigung des ersparten Arbeitsaufwands vorzubeugen, hat der Gesetzgeber es für angezeigt gehalten, die Nr. 3103 VV RVG mit einer Anmerkung zu versehen, wonach bei der Bemessung der Gebühr nicht zu berücksichtigen ist, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im Widerspruchsverfahren geringer ist. Auch diese Anmerkung macht deutlich, dass ersparter Arbeitsaufwand für den Gesetzgeber selbstverständlich ein die Gebührenbemessung beeinflussender Gesichtspunkt ist.
Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, dass bei Berücksichtigung von Synergieeffekten jedenfalls im führenden Verfahren die Höchstgebühr oder mindestens eine deutlich über der Mittelgebühr liegende Gebühr festgesetzt werden müsste. Die Gebühr im führenden Verfahren ist stets so zu bemessen, als ob der Rechtsanwalt nur dieses eine Verfahren betrieben hätte. Für den Fall, dass er weitere gleichgelagerte Klageverfahren geführt hat, ist einzelfallbezogen zu prüfen, in welchem Umfang von einer Arbeitserleichterung auszugehen ist.
Aus Sicht des Senats nicht diskutabel ist die These des Beschwerdeführers, Massenverfahren seien als durchschnittliche sozialrechtliche Verfahren anzusehen, die jeweils den Ansatz der Mittelgebühr rechtfertigen würden. Zwar kommen gerade im Fachgebiet der Grundsicherung (AS) gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten durchaus häufiger vor. Die Frage, was ein Normalfall bzw. ein Durchschnittsfall ist, lässt sich aber nur unter Einbeziehung aller sozialgerichtlichen Streitigkeiten beantworten, also beispielsweise der rentenversicherungsrechtlichen, der krankenversicherungsrechtlichen, der unfallversicherungsrechtlichen und der schwerbehindertenrechtlichen Streitigkeiten, um nur einige Fachgebiete zu nennen. Bei Berücksichtigung des gesamten Spektrums sozialrechtlicher Streitigkeiten sind Verfahren, bei denen der zugrunde liegende Sachverhalt und die Rechtsfragen derart gleichgelagert sind wie bei den hier inmitten stehenden AS-Klagen, ganz sicher nicht der Normalfall. Außerdem ist, wie auch schon das Bundessozialgericht (BSG) hervorgehoben hat, bei der Einordnung, ob die rechtliche Schwierigkeit einer anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich bzw. über- oder unterdurchschnittlich ist, nicht nach einzelnen Rechtsgebieten bzw. Teilrechtsgebieten zu differenzieren, vielmehr kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an (BSG, Urteil vom 05.05.2010, B 11 AL 14/09 R).
Diese Entscheidung trifft der Kostensenat des Bayerischen Landessozialgerichts nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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