Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3495/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren L 8 U 3495/11 NZB wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren auf Zulassung der Berufung (Nichtzulassungsbeschwerde) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 26.07.2011, mit dem das SG die Klage der Klägerin auf Erstattung von Kosten für Krankengymnastik und Zuzahlungen für die Praxisgebühr in Höhe von insgesamt 188,10 EUR wegen eines am 06.04.2009 erlittenen Arbeitsunfalls (Wegeunfalls) als unzulässig abgewiesen hat, weil die Klagefrist nicht eingehalten wurde.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Außerdem wird dem Beteiligten auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist in tatsächlicher Hinsicht in eng begrenztem Umfang auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung (Beweisantizipation) zulässig (BVerfG NJW 1997, 2745, 2746). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist aber anzunehmen, wenn eine Beweisaufnahme durchzuführen ist, weil die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG NJW 2003, 2976, 2977; BSG SozR 3-1750 § 62 Nr. 19). Bei einem Antrag auf PKH-Bewilligung für eine Nichtzulassungsbeschwerde muss die Erfolgsaussicht nicht nur für die Beschwerde selbst, sondern auch für die beabsichtigte Berufung gegeben sein. Die Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, wenn der Antragsteller letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Zulassungsverfahren hinsichtlich des angestrebten Prozessziels erreichen will. Bei besonders schweren Verfahrensfehlern ist allerdings grundsätzlich Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache zu versagen, es sei denn, die Hauptsache ist offensichtlich haltlos (vgl. hierzu insgesamt Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rn. 7c m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn weder die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin noch eine - unterstellt zugelassene - Berufung haben hinreichende Erfolgsaussicht.
Zwar ist die am 11.08.2011 beim SG eingelegte und dem Landessozialgericht am 16.08.2011 vorgelegte Nichtzulassungsbeschwerde zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 26.07.2011 ist auch nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht wird. Die Berufung gegen ein Urteil (oder Gerichtsbescheid) des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der seit 01.04.2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung). Streitgegenstand ist Erstattung von Kosten für Krankengymnastik (158,10 EUR) und Zuzahlungen für die Praxisgebühr (30,00 EUR) in Höhe von insgesamt 188,10 EUR, womit der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt. Soweit in dem von der Klägerin mit ihrer Klage angefochtenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.12.2010 die Ablehnung von Verletztenrente bestätigt wurde, hat sich die Klägerin hiergegen mit ihrer Klage nicht gewandt. Mit ihrer - bei der Rechtsantragsstelle des SG - erhobenen Klage macht die Klägerin ausschließlich die Erstattung von Kosten für Krankengymnastik und Zuzahlungen für die Praxisgebühr geltend, wie sich aus dem Klageantrag ergibt. Damit ist der Widerspruchsbescheid vom 15.12.2010 nur insoweit Gegenstand des Rechtsstreites und im Übrigen (Verletztenrente) teilweise bestandskräftig geworden. Ein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG (wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr) liegt nicht vor. Die Klägerin macht die Erstattung von Kosten für einen Zeitraum von unter einem Jahr geltend. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid die Berufung auch (ausdrücklich) nicht zugelassen.
Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG). Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auf Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils kann die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen nicht gestützt werden kann.
Die rechtsunkundige Klägerin hat keine Berufungszulassungsgründe geltend gemacht. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG ist aber nach Aktenlage auch nicht ersichtlich. Der vorliegende Rechtsstreit dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben. Vielmehr sind die Voraussetzungen, unter denen wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, höchstrichterlich geklärt. Besonderheiten, die vorliegend einer grundsätzlichen Klärung bedürften, liegen nicht vor. Weiter ist nicht ersichtlich, dass der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Auch ein Verfahrensmangel dürfte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können. Vielmehr ist eine Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Klägerin die von ihr beantragte Akteneinsicht ausweislich der Akte des SG vor dem Ergehen der Gerichtsbescheids gewährt worden. Die Klägerin ist auch mit richterlichen Schreiben vom 06.05.2011 und 30.05.2011 ordnungsgemäß auf eine beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und ihr ist die Möglichkeit zur Äußerung mit angemessener Frist eingeräumt worden. Schließlich dürfte nicht zu beanstanden sein, dass das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat.
Damit kann nicht von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ausgegangen werden, weshalb ihr Antrag auf PKH bereits deshalb abzulehnen war.
Doch selbst wenn ein Zulassungsgrund unterstellt würde, hätte die zugelassene Berufung voraussichtlich keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig verworfen. Die Klagefrist ist versäumt worden. Die Klägerin war auch nicht aus von ihr nicht verschuldeten Gründen gehindert, die Klagefrist einzuhalten. Das SG dürfte daher die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zutreffend abgelehnt haben. Insoweit kann auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids verwiesen werden.
Damit liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor.
Zwar ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einer rechtsunkundigen Partei möglicherweise zwingend erforderlich. Ob aber im Hinblick auf die durch die Beiordnung eines Anwalts erst zu erwartende substantielle Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde zu unterstellen wäre, auch wenn nach Aktenlage keine Zulassungsgründe ersichtlich sind, mag daher offen bleiben.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren auf Zulassung der Berufung (Nichtzulassungsbeschwerde) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 26.07.2011, mit dem das SG die Klage der Klägerin auf Erstattung von Kosten für Krankengymnastik und Zuzahlungen für die Praxisgebühr in Höhe von insgesamt 188,10 EUR wegen eines am 06.04.2009 erlittenen Arbeitsunfalls (Wegeunfalls) als unzulässig abgewiesen hat, weil die Klagefrist nicht eingehalten wurde.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Außerdem wird dem Beteiligten auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist in tatsächlicher Hinsicht in eng begrenztem Umfang auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung (Beweisantizipation) zulässig (BVerfG NJW 1997, 2745, 2746). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist aber anzunehmen, wenn eine Beweisaufnahme durchzuführen ist, weil die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG NJW 2003, 2976, 2977; BSG SozR 3-1750 § 62 Nr. 19). Bei einem Antrag auf PKH-Bewilligung für eine Nichtzulassungsbeschwerde muss die Erfolgsaussicht nicht nur für die Beschwerde selbst, sondern auch für die beabsichtigte Berufung gegeben sein. Die Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, wenn der Antragsteller letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Zulassungsverfahren hinsichtlich des angestrebten Prozessziels erreichen will. Bei besonders schweren Verfahrensfehlern ist allerdings grundsätzlich Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache zu versagen, es sei denn, die Hauptsache ist offensichtlich haltlos (vgl. hierzu insgesamt Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rn. 7c m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn weder die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin noch eine - unterstellt zugelassene - Berufung haben hinreichende Erfolgsaussicht.
Zwar ist die am 11.08.2011 beim SG eingelegte und dem Landessozialgericht am 16.08.2011 vorgelegte Nichtzulassungsbeschwerde zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 26.07.2011 ist auch nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht wird. Die Berufung gegen ein Urteil (oder Gerichtsbescheid) des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der seit 01.04.2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung). Streitgegenstand ist Erstattung von Kosten für Krankengymnastik (158,10 EUR) und Zuzahlungen für die Praxisgebühr (30,00 EUR) in Höhe von insgesamt 188,10 EUR, womit der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt. Soweit in dem von der Klägerin mit ihrer Klage angefochtenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.12.2010 die Ablehnung von Verletztenrente bestätigt wurde, hat sich die Klägerin hiergegen mit ihrer Klage nicht gewandt. Mit ihrer - bei der Rechtsantragsstelle des SG - erhobenen Klage macht die Klägerin ausschließlich die Erstattung von Kosten für Krankengymnastik und Zuzahlungen für die Praxisgebühr geltend, wie sich aus dem Klageantrag ergibt. Damit ist der Widerspruchsbescheid vom 15.12.2010 nur insoweit Gegenstand des Rechtsstreites und im Übrigen (Verletztenrente) teilweise bestandskräftig geworden. Ein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG (wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr) liegt nicht vor. Die Klägerin macht die Erstattung von Kosten für einen Zeitraum von unter einem Jahr geltend. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid die Berufung auch (ausdrücklich) nicht zugelassen.
Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG). Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auf Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils kann die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen nicht gestützt werden kann.
Die rechtsunkundige Klägerin hat keine Berufungszulassungsgründe geltend gemacht. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG ist aber nach Aktenlage auch nicht ersichtlich. Der vorliegende Rechtsstreit dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben. Vielmehr sind die Voraussetzungen, unter denen wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, höchstrichterlich geklärt. Besonderheiten, die vorliegend einer grundsätzlichen Klärung bedürften, liegen nicht vor. Weiter ist nicht ersichtlich, dass der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Auch ein Verfahrensmangel dürfte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können. Vielmehr ist eine Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Klägerin die von ihr beantragte Akteneinsicht ausweislich der Akte des SG vor dem Ergehen der Gerichtsbescheids gewährt worden. Die Klägerin ist auch mit richterlichen Schreiben vom 06.05.2011 und 30.05.2011 ordnungsgemäß auf eine beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und ihr ist die Möglichkeit zur Äußerung mit angemessener Frist eingeräumt worden. Schließlich dürfte nicht zu beanstanden sein, dass das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat.
Damit kann nicht von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ausgegangen werden, weshalb ihr Antrag auf PKH bereits deshalb abzulehnen war.
Doch selbst wenn ein Zulassungsgrund unterstellt würde, hätte die zugelassene Berufung voraussichtlich keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig verworfen. Die Klagefrist ist versäumt worden. Die Klägerin war auch nicht aus von ihr nicht verschuldeten Gründen gehindert, die Klagefrist einzuhalten. Das SG dürfte daher die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zutreffend abgelehnt haben. Insoweit kann auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids verwiesen werden.
Damit liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor.
Zwar ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einer rechtsunkundigen Partei möglicherweise zwingend erforderlich. Ob aber im Hinblick auf die durch die Beiordnung eines Anwalts erst zu erwartende substantielle Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde zu unterstellen wäre, auch wenn nach Aktenlage keine Zulassungsgründe ersichtlich sind, mag daher offen bleiben.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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