L 7 AS 853/11 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 AS 2363/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 853/11 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Verweisung des Rechtsstreits
Bei einer Beschwerde gegen eine Verweisung an eine andere Gerichtsbarkeit ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Wenn kein Prozessbevollmächtigter aufgetreten ist, erübrigt sich eine Entscheidung über den Streit- bzw. den Gegenstandswert, da für das sozialgerichtliche Verfahren die Pauschale in Ziffer 7504 des Kostenverzeichnisses ausreichend ist.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. September 2011, Az.: S 32 AS 2363/11 ER wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.



Gründe:


I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) beantragte beim Sozialgericht München unter der Überschrift " ER-Anträge/Klage" Verschiedenes, u.a. Auskünfte, zu Wohngeldbescheiden vom 31.01.2011.
Nachdem das Sozialgericht die Beteiligten darauf hingewiesen hatte, dass der Rechtsweg zum Sozialgericht nicht eröffnet ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, verwies das Sozialgericht den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23.09.2011 an das Verwaltungsgericht München. Dem Bf gehe es um die Klärung materiell-rechtlicher Fragen zu Wohngeldbescheiden durch die für den Vollzug des Wohngeldrechts zuständige Behörde. Hierbei handle es sich um keine der in § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgeführten Angelegenheiten. Zu einer solchen werde der Rechtsstreit auch nicht dadurch, dass der Bf sein Begehren auch mit Zitierung von Auskunftsvorschriften des SGB I (§§ 13, 14, 15 SGB I) untermauert habe.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Entgegen der Behauptung des Sozialgerichts sei ein richterlicher Hinweis (Anhörung) nicht erfolgt, da das Anhörungsschreiben des Gerichts von einem Angestellten der Geschäftsstelle ununterzeichnet worden sei, der kein Richter im Sinne des Art. 101 GG sei. Der gesetzliche Richter sei dem Bf entzogen worden, da es sich um eine Angelegenheit nach dem SGB I und nicht nach dem SGB II handle.

II.
Die Beschwerde ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V.m.
§ 172 Abs. 1, § 173 SGG zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zu Recht hat das SG den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht München verwiesen, da es sich um eine Wohngeldangelegenheit handelt, für die die Sozialgerichte nicht zuständig sind. Es kommt nicht darauf an, auf welche Rechtsvorschriften der Bf seine Beschwerde stützt, sondern darauf, was er von welcher Behörde begehrt. Hier geht es um Streitfragen betreffend das Wohngeld, die der Bf gegenüber der für das Wohngeld zuständigen Behörde geklärt haben möchte. Für solche Streitfragen ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 SGG nicht eröffnet.
Abwegig ist die Rüge, es habe keine Anhörung durch den gesetzlichen Richter stattgefunden. Der Bf ist aufgrund richterlicher Verfügung durch gerichtliches Schreiben angehört worden. Auf die Anhörung ist im Beschluss des SG Bezug genommen worden.
Der Bf hat die Kosten der Beschwerde, über die gesondert zu entscheiden ist (vgl. Zöller ZPO § 17b GVG Rz. 4), zu tragen.
Eine Streitwertfestsetzung bzw. Festsetzung des Gegenstandswertes erübrigt sich im Hinblick auf Ziffer 7504 des Kostenverzeichnisses, wonach für eine Beschwerde im Verweisungsverfahren 50,00 Euro zu erheben sind und für den Bf kein Prozessbevollmächtigter tätig wurde.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved