Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1919/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 147/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 04.12.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssys-teme die vom Kläger in der Zeit vom 01.09.1963 bis 30.06.1990 in der ehemaligen DDR zu-rückgelegte Beschäftigungszeit als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Dem am 1943 geborenen Kläger wurde mit Urkunde vom 13.07.1963 von der Ingenieurschule für Schwermaschinenbau Sch. das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Ab Januar 1970 war er beim Volkseigenen Betrieb (VEB) Sch. Kranbau zunächst als Montage-leiter, ab Oktober 1980 als Direktor für Technik beschäftigt.
Am 01.06.1990 erklärten der VEB Sch. Kranbau und die Anstalt zur treuhänderischen Verwal-tung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) die Umwandlung des VEB in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gleichzeitig übertrugen sie das Vermögen aus der bisherigen Fondinhaberschaft des Betriebes auf die neu gegründete Kranbau Sch. GmbH. Die Treuhandan-stalt übernahm die Rechtsträgerschaft an dem Grund und Boden des VEB Sch. Kranbau und übergab die Nutzungsrechte an die Kranbau Sch. GmbH. Die Geschäftsanteile der GmbH über-nahm die T. Schwermaschinenbau AG. Der Kläger wurde zum (vorläufigen) Mitgeschäftsführer der GmbH bestellt und war auch weiterhin als technischer Direktor tätig. Der Eintrag der Kran-bau Sch. GmbH in das Handelsregister erfolgte am 25.06.1990 (Umwandlungserklärung Bl. 48 LSG-Akte, Gesellschaftsvertrag Bl. 50 LSG-Akte, Handelsregisterauszug Bl.12 SG-Akte).
Den Antrag des Klägers, seine Zusatzversorgungsanwartschaften festzustellen und zu überfüh-ren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.01.2006 ab. Widerspruch und am 21.04.2006 er-hobene Klage des Klägers sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31.03.2006, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 04.12.2007). Das Sozialgericht hat ausgeführt, für eine fingierte Versorgungsanwartschaft und Einbeziehung in die AVItech habe am 30.06.1990 die betriebliche Voraussetzung gefehlt. Denn der ehemalige VEB Sch. Kranbau sei an diesem Tag kein volkseigener oder gleichgestellter Betrieb mehr gewesen. Die am 25.06.1990 erfolgte Eintragung in das Handelsregister sei für die Privatisierung entscheidend. Mit der Eintragung sei die Umwandlung wirksam geworden und der vor der Eintragung bestehende Betrieb erloschen. Unerheblich sei, ob der umgewandelte Betrieb Rechtsnachfolgerin geworden sei. Diese Rechtsnachfolge könne Ansprüche bzw. Anwartschaften aus dem Zusatz-versorgungssystem nicht betreffen, da es sich nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche handle.
Gegen den ihm am 10.12.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.01.2008 Be-rufung eingelegt. Er trägt vor, unter Beachtung der Rechtswirklichkeit in der DDR und der histo-rischen Entwicklung könne der Umstand, dass es sich beim ehemaligen VEB Sch. Kranbau zum Zeitpunkt des 30.06.1990 doch noch um einen volkseigenen Betrieb gehandelt habe, nicht ver-neint werden. Vor dem 01.07.1990 sei eine Privatisierung nicht möglich gewesen. Die Privatisie-rung sei durch die Treuhandanstalt erfolgt, die jedenfalls bis zum 01.07.1990 nur Verwalterin des volkseigenen Vermögens, ob in der Rechtsform des VEB oder der volkseigenen GmbH, gewesen sei. Solange die Treuhandanstalt noch Inhaberin der Anteile der Kapitalgesellschaften, der durch Umwandlung entstandenen Wirtschaftseinheiten war, habe sich der Charakter des Volks-eigentums an diesen Betrieben entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 29.07.2004, B 12 RA 12/04 R, juris, mit Verweis auf das Urteil vom 09.04.2002 "In-terflug", B 4 RA 3/02 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7) nicht geändert.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 04.12.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09.01.2006 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheids vom 31.03.2006 zu verpflichten, die Zeit vom 01.09.1963 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Der VEB Sch. Kranbau sei am 30.06.1990 nach Eintragung der Kranbau Sch. GmbH in das Handelsregister privatisiert gewesen. Der Umstand, dass die Treuhandanstalt als Treuhänder des Volkseigentums alleiniger Gesellschafter sämtlicher umgewandelter volkseigener Betriebe war, mache eine GmbH nicht zum volkseigenen Betrieb. Entscheidend sei die Rechtsform des beschäftigenden Betriebs und nicht die des Eigentümers. Das Bundesverfassungsgericht habe in einem Fall, in dem die regis-terrechtliche Eintragung am 29.06.1990 erfolgt sei, die "Stichtagsent-scheidungen" des BSG bestätigt (Nichtannahmebeschluss vom 26.10.2005, u.a. 1 BvR 1144/05 in SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2006, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) als Pflichtbeitragszeit ablehnte, weil dieses Gesetz für den Kläger nicht anwendbar sei.
Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG in Be-tracht. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzver-sorgungssysteme der Anlage 1 bis 27 (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG) dem Berechtigten durch Be-scheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs. 2 a.a.O. bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat fol-gende Daten zu enthalten: Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwen-den (§§ 6, 7 AAÜG).
Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG, Urteil vom 15.06.2010, B 5 RS 10/09 R, juris). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt die-ses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Dies ist nach der Recht-sprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 10.04.2002, B 4 RA 34/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 3) der Fall, wenn am 01.08.1991 (Inkrafttreten des AAÜG) durch eine verbindliche Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelfallentscheidung, Einzelvertrag) eine Versor-gungsanwartschaft zuerkannt oder zuerkannt und rechtswidrig zurückgenommen worden war. Eine solche Einzelfallregelung liegt hier nicht vor.
Das BSG hat darüber hinaus in verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG ent-schieden (ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2), dass auch alle diejenigen eine Versorgungsanwartschaft "erworben" hatten, denen eine solche Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung am 30.06.1990 hätte zuerkannt werden müssen. Dies war bei denjenigen der Fall, die am 30.06.1990 nach den Regeln des jeweiligen Versorgungssystems in die Versorgung einzubeziehen waren und denen eine Zu-sage auf Versorgung hätte erteilt werden müssen. Hintergrund des Stichtages 30.06.1990 ist die Tatsache, dass nach dem Recht der DDR und des Einigungsvertrages die Zusatzversorgungssys-teme mit Wirkung vom 30.06.1990 geschlossen waren und damit Neueinbeziehungen nicht mehr erfolgen konnten (BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 3/02 R in SozR aaO, Nr. 7). Bestand somit nach den Regeln der Versorgungssysteme ein Anspruch auf Einbeziehung, der - beispiels-weise durch eine Versorgungszusage - noch nicht erfüllt war, war der 30.06.1990 der letzte Tag, diesen Anspruch zu realisieren. Dann aber mussten zu diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzun-gen für eine Einbeziehung vorliegen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.10.2005, a.a.O.).
Doch auch diese Voraussetzungen sind - worauf das SG und die Beklagte zutreffend hingewie-sen haben - beim Kläger nicht erfüllt. Denn er war am 01.08.1991 bezogen auf den Stichtag am 30.06.1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft.
Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch hängt im Bereich der hier einschlägigen AVItech ge-mäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) und § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung (DB), soweit diese am 03.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind, von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab (BSG, Urteil vom 07.09.2006, B 4 RA 41/05 R in SozR 4-8570 § 1 Nr. 11 mit Verweis auf frühere Ent-scheidungen). Das Feststellungsbegehren des Klägers musste die Beklagte schon deshalb ableh-nen, weil der Betrieb, in dem er am 30.06.1990 beschäftigt war, nicht die betrieblichen Voraus-setzungen im Sinne des Versorgungsrechts erfüllte.
Ob die betriebliche Voraussetzung im Sinne der VO-AVItech i.V.m. der 2. DB - Tätigkeit in einem volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb - rechtlich erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war. Abzustellen ist hierbei nach ständiger Rechtsprechung des BSG gemäß den Vorgaben des Einigungsvertrags auf die tatsäch-lichen Gegebenheiten am 30.06.1990 (BSG, Urteil vom 07.09.2006, a.a.O.).
Der Kläger war am 30.06.1990 nicht in einem volkseigenen oder gleichgestellten Produktionsbe-trieb beschäftigt.
Der VEB Sch. Kranbau wurde vielmehr durch die Eintragung in das Handelsregister am 25.06.1990 in eine GmbH umgewandelt, in der der Kläger nunmehr, und zwar auch am maßgeb-lichen Stichtag, beschäftigt war. Denn nach § 7 der Verordnung zur Umwandlung der volkseige-nen Betriebe in Kapitalgesellschaften vom 01.03.1990 (GBl. I S. 107) wurde die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH in das Register wirksam und zugleich erlosch der VEB.
Ein in der Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen unterliegt gemäß der ständigen Recht-sprechung des BSG nicht dem Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs. 1 der 2. DB und damit der AVItech, weil es sich schon nicht um einen volkseigenen Betrieb han-delte (Urteile vom 09.04.2002, B 4 RA 3/02 R, Urteil vom 07.09.2006, B 4 R 41/05 R, jeweils a.a.O.). Dass die GmbH als selbständiges Konstruktionsbüro (näheres dazu im Urteil des BSG vom 07.09.2006, B 4 RA 41/05 R in SozR 4-8570 § 1 Nr. 11) nach § 1 Abs. 2 der 2. DB den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichzustellen (gewesen) sei, hat der Kläger im Berufungs-verfahren nicht mehr geltend gemacht. Davon geht auch der Senat nicht aus, denn nach dem Ein-trag in das Handelsregister war Gegenstand des Unternehmens nicht nur die Konstruktion von Kranen und Krankomponenten, sondern auch deren Entwicklung, Herstellung und Vertrieb.
Der Senat folgt der Rechtsprechung des BSG, dass die Prüfung, ob eine Beschäftigung in einem VEB oder in einer GmbH stattgefunden hat, allein anhand der maßgeblichen Rechtsform und strikt am Wortlaut orientiert zu erfolgen hat (BSG, Urteil vom 07.09.2006, B 4 RA 41/05 R, a.a.O.). Diese am Wortlaut orientierte Auslegung schließt die Berücksichtigung der Argumenta-tion des Klägers, solange die Treuhandanstalt noch (Allein-)Inhaberin der Anteile der durch Umwandlung von VEBen entstandenen Kapitalgesellschaften war, habe sich der Charakter des Volkseigentums an diesen Betrieben - wirtschaftlich gesehen - nicht geändert, aus. Nicht maß-geblich ist mithin, ob die Treuhandanstalt, hier ggf. vermittelt über die T. Schwermaschinenbau AG, die das Stammkapital der Kranbau Sch. GmbH laut Umwandlungserklärung und Gesell-schaftsvertrag alleine übernahm, zum 25.06.1990 als öffentlich-rechtliche Körperschaft die Ge-sellschaftsanteile letztlich hielt und ob insoweit nach wie vor eine staatliche Institution hinter der GmbH stand. Maßgeblich ist vielmehr, dass ab dem 25.06.1990 eine privatrechtliche Organisati-on vorlag und der VEB nicht mehr existierte. Dem wurde im Übrigen auch im Ausweis für Ar-beit und Sozialversicherung des Klägers Rechnung getragen. Darin erfolgten die Eintragungen sogar schon ab dem 01.01.1990 seitens der GmbH (Bl. 34 VA).
Die Rechtsprechung des Bundessozialgericht, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, wurde durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.10.2005 (u.a. 1 BvR 1144/05 a.a.O.) bestätigt. Die Verfassungsbeschwerde betraf u.a. einen 61-jährigen Ingenieur, der in einem volkseigenen Betrieb und der am 29.06.1990 registerrechtlich eingetragenen Nachfolge-GmbH tätig war. Das Bundesverfassungsgericht sah auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots keine Verpflichtung, diesem Beschwerdeführer einen fiktiven Anspruch auf Zugehörigkeit zum Versorgungssystem zuzuerkennen. Denn diese Ent-wicklung sei nach der Rechtsordnung des Beitrittsgebiets vorgezeichnet gewesen. Durch die Umwandlungsverordnung von 1990 sei die Umwandlung der VEBe in Kapitalgesellschaften angeordnet worden. Das Bestehen eines fiktiven Anspruchs am 30.06.1990 habe damit zwar, wie auch in anderen Fällen, vielfach von Umständen abgehangen, auf die der Betroffene keinen Ein-fluss hatte. Bei keinem dieser Umstände handle es sich jedoch um der Staatsgewalt der Bundes-republik Deutschland zurechenbare Rechtsakte oder Vorgänge. Vielmehr habe die Entscheidung zur Umwandlung aller volkseigenen Betriebe in eine andere Rechtsform auf einer autonomen Entscheidung der DDR, deren versorgungsrechtliche Nachteile die Bundesrepublik Deutschland nicht auszugleichen habe, beruht. Das BSG sei durch den Gleichbehandlungsgrundsatz ferner nicht gehalten gewesen, die Sonderregelung zur fiktiven Einbeziehung, auf alle diejenigen zur Anwendung zu bringen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30.06.1990 deren Voraussetzun-gen erfüllten. Hinsichtlich des Personenkreises, der im Recht der DDR zu keinem Zeitpunkt der Zusatzversorgung angehörte, sah das Bundesverfassungsgericht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des gesamtdeutschen Gesetzgebers und der Rechtsprechung auf Gleichstellung mit dem durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personenkreis. Diese Auffassung vertrat das Bundesverfassungsgericht, obwohl es in dem von ihm entschiedenen Fall mit der Anwen-dung des Stichtags 30.06.1990 eine erhebliche Härte (Registereintrag ein Tag vor dem Stichtag) für den Beschwerdeführer sah, von der auch im vorliegenden Fall angesichts einer nur vier Tage vor dem Stichtag erfolgten registerrechtlichen Eintragung der GmbH auszugehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Im Hinblick auf die vom Kläger unter Verweis auf die Rechtswirklichkeit der DDR hauptsächlich aufgeworfene Frage, wann von einer "Privatisierung" volkseigener Betriebe auszugehen sei, besteht angesichts der zitierten klaren Vorgaben des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts kein weiterer höchst-richterlicher Klärungsbedarf.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssys-teme die vom Kläger in der Zeit vom 01.09.1963 bis 30.06.1990 in der ehemaligen DDR zu-rückgelegte Beschäftigungszeit als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Dem am 1943 geborenen Kläger wurde mit Urkunde vom 13.07.1963 von der Ingenieurschule für Schwermaschinenbau Sch. das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Ab Januar 1970 war er beim Volkseigenen Betrieb (VEB) Sch. Kranbau zunächst als Montage-leiter, ab Oktober 1980 als Direktor für Technik beschäftigt.
Am 01.06.1990 erklärten der VEB Sch. Kranbau und die Anstalt zur treuhänderischen Verwal-tung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) die Umwandlung des VEB in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gleichzeitig übertrugen sie das Vermögen aus der bisherigen Fondinhaberschaft des Betriebes auf die neu gegründete Kranbau Sch. GmbH. Die Treuhandan-stalt übernahm die Rechtsträgerschaft an dem Grund und Boden des VEB Sch. Kranbau und übergab die Nutzungsrechte an die Kranbau Sch. GmbH. Die Geschäftsanteile der GmbH über-nahm die T. Schwermaschinenbau AG. Der Kläger wurde zum (vorläufigen) Mitgeschäftsführer der GmbH bestellt und war auch weiterhin als technischer Direktor tätig. Der Eintrag der Kran-bau Sch. GmbH in das Handelsregister erfolgte am 25.06.1990 (Umwandlungserklärung Bl. 48 LSG-Akte, Gesellschaftsvertrag Bl. 50 LSG-Akte, Handelsregisterauszug Bl.12 SG-Akte).
Den Antrag des Klägers, seine Zusatzversorgungsanwartschaften festzustellen und zu überfüh-ren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.01.2006 ab. Widerspruch und am 21.04.2006 er-hobene Klage des Klägers sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31.03.2006, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 04.12.2007). Das Sozialgericht hat ausgeführt, für eine fingierte Versorgungsanwartschaft und Einbeziehung in die AVItech habe am 30.06.1990 die betriebliche Voraussetzung gefehlt. Denn der ehemalige VEB Sch. Kranbau sei an diesem Tag kein volkseigener oder gleichgestellter Betrieb mehr gewesen. Die am 25.06.1990 erfolgte Eintragung in das Handelsregister sei für die Privatisierung entscheidend. Mit der Eintragung sei die Umwandlung wirksam geworden und der vor der Eintragung bestehende Betrieb erloschen. Unerheblich sei, ob der umgewandelte Betrieb Rechtsnachfolgerin geworden sei. Diese Rechtsnachfolge könne Ansprüche bzw. Anwartschaften aus dem Zusatz-versorgungssystem nicht betreffen, da es sich nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche handle.
Gegen den ihm am 10.12.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.01.2008 Be-rufung eingelegt. Er trägt vor, unter Beachtung der Rechtswirklichkeit in der DDR und der histo-rischen Entwicklung könne der Umstand, dass es sich beim ehemaligen VEB Sch. Kranbau zum Zeitpunkt des 30.06.1990 doch noch um einen volkseigenen Betrieb gehandelt habe, nicht ver-neint werden. Vor dem 01.07.1990 sei eine Privatisierung nicht möglich gewesen. Die Privatisie-rung sei durch die Treuhandanstalt erfolgt, die jedenfalls bis zum 01.07.1990 nur Verwalterin des volkseigenen Vermögens, ob in der Rechtsform des VEB oder der volkseigenen GmbH, gewesen sei. Solange die Treuhandanstalt noch Inhaberin der Anteile der Kapitalgesellschaften, der durch Umwandlung entstandenen Wirtschaftseinheiten war, habe sich der Charakter des Volks-eigentums an diesen Betrieben entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 29.07.2004, B 12 RA 12/04 R, juris, mit Verweis auf das Urteil vom 09.04.2002 "In-terflug", B 4 RA 3/02 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7) nicht geändert.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 04.12.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09.01.2006 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheids vom 31.03.2006 zu verpflichten, die Zeit vom 01.09.1963 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Der VEB Sch. Kranbau sei am 30.06.1990 nach Eintragung der Kranbau Sch. GmbH in das Handelsregister privatisiert gewesen. Der Umstand, dass die Treuhandanstalt als Treuhänder des Volkseigentums alleiniger Gesellschafter sämtlicher umgewandelter volkseigener Betriebe war, mache eine GmbH nicht zum volkseigenen Betrieb. Entscheidend sei die Rechtsform des beschäftigenden Betriebs und nicht die des Eigentümers. Das Bundesverfassungsgericht habe in einem Fall, in dem die regis-terrechtliche Eintragung am 29.06.1990 erfolgt sei, die "Stichtagsent-scheidungen" des BSG bestätigt (Nichtannahmebeschluss vom 26.10.2005, u.a. 1 BvR 1144/05 in SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2006, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) als Pflichtbeitragszeit ablehnte, weil dieses Gesetz für den Kläger nicht anwendbar sei.
Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG in Be-tracht. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzver-sorgungssysteme der Anlage 1 bis 27 (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG) dem Berechtigten durch Be-scheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs. 2 a.a.O. bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat fol-gende Daten zu enthalten: Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwen-den (§§ 6, 7 AAÜG).
Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG, Urteil vom 15.06.2010, B 5 RS 10/09 R, juris). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt die-ses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Dies ist nach der Recht-sprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 10.04.2002, B 4 RA 34/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 3) der Fall, wenn am 01.08.1991 (Inkrafttreten des AAÜG) durch eine verbindliche Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelfallentscheidung, Einzelvertrag) eine Versor-gungsanwartschaft zuerkannt oder zuerkannt und rechtswidrig zurückgenommen worden war. Eine solche Einzelfallregelung liegt hier nicht vor.
Das BSG hat darüber hinaus in verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG ent-schieden (ständige Rechtsprechung seit Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2), dass auch alle diejenigen eine Versorgungsanwartschaft "erworben" hatten, denen eine solche Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung am 30.06.1990 hätte zuerkannt werden müssen. Dies war bei denjenigen der Fall, die am 30.06.1990 nach den Regeln des jeweiligen Versorgungssystems in die Versorgung einzubeziehen waren und denen eine Zu-sage auf Versorgung hätte erteilt werden müssen. Hintergrund des Stichtages 30.06.1990 ist die Tatsache, dass nach dem Recht der DDR und des Einigungsvertrages die Zusatzversorgungssys-teme mit Wirkung vom 30.06.1990 geschlossen waren und damit Neueinbeziehungen nicht mehr erfolgen konnten (BSG, Urteil vom 09.04.2002, B 4 RA 3/02 R in SozR aaO, Nr. 7). Bestand somit nach den Regeln der Versorgungssysteme ein Anspruch auf Einbeziehung, der - beispiels-weise durch eine Versorgungszusage - noch nicht erfüllt war, war der 30.06.1990 der letzte Tag, diesen Anspruch zu realisieren. Dann aber mussten zu diesem Zeitpunkt auch die Voraussetzun-gen für eine Einbeziehung vorliegen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.10.2005, a.a.O.).
Doch auch diese Voraussetzungen sind - worauf das SG und die Beklagte zutreffend hingewie-sen haben - beim Kläger nicht erfüllt. Denn er war am 01.08.1991 bezogen auf den Stichtag am 30.06.1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft.
Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch hängt im Bereich der hier einschlägigen AVItech ge-mäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) und § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung (DB), soweit diese am 03.10.1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind, von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab (BSG, Urteil vom 07.09.2006, B 4 RA 41/05 R in SozR 4-8570 § 1 Nr. 11 mit Verweis auf frühere Ent-scheidungen). Das Feststellungsbegehren des Klägers musste die Beklagte schon deshalb ableh-nen, weil der Betrieb, in dem er am 30.06.1990 beschäftigt war, nicht die betrieblichen Voraus-setzungen im Sinne des Versorgungsrechts erfüllte.
Ob die betriebliche Voraussetzung im Sinne der VO-AVItech i.V.m. der 2. DB - Tätigkeit in einem volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb - rechtlich erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war. Abzustellen ist hierbei nach ständiger Rechtsprechung des BSG gemäß den Vorgaben des Einigungsvertrags auf die tatsäch-lichen Gegebenheiten am 30.06.1990 (BSG, Urteil vom 07.09.2006, a.a.O.).
Der Kläger war am 30.06.1990 nicht in einem volkseigenen oder gleichgestellten Produktionsbe-trieb beschäftigt.
Der VEB Sch. Kranbau wurde vielmehr durch die Eintragung in das Handelsregister am 25.06.1990 in eine GmbH umgewandelt, in der der Kläger nunmehr, und zwar auch am maßgeb-lichen Stichtag, beschäftigt war. Denn nach § 7 der Verordnung zur Umwandlung der volkseige-nen Betriebe in Kapitalgesellschaften vom 01.03.1990 (GBl. I S. 107) wurde die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH in das Register wirksam und zugleich erlosch der VEB.
Ein in der Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen unterliegt gemäß der ständigen Recht-sprechung des BSG nicht dem Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs. 1 der 2. DB und damit der AVItech, weil es sich schon nicht um einen volkseigenen Betrieb han-delte (Urteile vom 09.04.2002, B 4 RA 3/02 R, Urteil vom 07.09.2006, B 4 R 41/05 R, jeweils a.a.O.). Dass die GmbH als selbständiges Konstruktionsbüro (näheres dazu im Urteil des BSG vom 07.09.2006, B 4 RA 41/05 R in SozR 4-8570 § 1 Nr. 11) nach § 1 Abs. 2 der 2. DB den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichzustellen (gewesen) sei, hat der Kläger im Berufungs-verfahren nicht mehr geltend gemacht. Davon geht auch der Senat nicht aus, denn nach dem Ein-trag in das Handelsregister war Gegenstand des Unternehmens nicht nur die Konstruktion von Kranen und Krankomponenten, sondern auch deren Entwicklung, Herstellung und Vertrieb.
Der Senat folgt der Rechtsprechung des BSG, dass die Prüfung, ob eine Beschäftigung in einem VEB oder in einer GmbH stattgefunden hat, allein anhand der maßgeblichen Rechtsform und strikt am Wortlaut orientiert zu erfolgen hat (BSG, Urteil vom 07.09.2006, B 4 RA 41/05 R, a.a.O.). Diese am Wortlaut orientierte Auslegung schließt die Berücksichtigung der Argumenta-tion des Klägers, solange die Treuhandanstalt noch (Allein-)Inhaberin der Anteile der durch Umwandlung von VEBen entstandenen Kapitalgesellschaften war, habe sich der Charakter des Volkseigentums an diesen Betrieben - wirtschaftlich gesehen - nicht geändert, aus. Nicht maß-geblich ist mithin, ob die Treuhandanstalt, hier ggf. vermittelt über die T. Schwermaschinenbau AG, die das Stammkapital der Kranbau Sch. GmbH laut Umwandlungserklärung und Gesell-schaftsvertrag alleine übernahm, zum 25.06.1990 als öffentlich-rechtliche Körperschaft die Ge-sellschaftsanteile letztlich hielt und ob insoweit nach wie vor eine staatliche Institution hinter der GmbH stand. Maßgeblich ist vielmehr, dass ab dem 25.06.1990 eine privatrechtliche Organisati-on vorlag und der VEB nicht mehr existierte. Dem wurde im Übrigen auch im Ausweis für Ar-beit und Sozialversicherung des Klägers Rechnung getragen. Darin erfolgten die Eintragungen sogar schon ab dem 01.01.1990 seitens der GmbH (Bl. 34 VA).
Die Rechtsprechung des Bundessozialgericht, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, wurde durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.10.2005 (u.a. 1 BvR 1144/05 a.a.O.) bestätigt. Die Verfassungsbeschwerde betraf u.a. einen 61-jährigen Ingenieur, der in einem volkseigenen Betrieb und der am 29.06.1990 registerrechtlich eingetragenen Nachfolge-GmbH tätig war. Das Bundesverfassungsgericht sah auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots keine Verpflichtung, diesem Beschwerdeführer einen fiktiven Anspruch auf Zugehörigkeit zum Versorgungssystem zuzuerkennen. Denn diese Ent-wicklung sei nach der Rechtsordnung des Beitrittsgebiets vorgezeichnet gewesen. Durch die Umwandlungsverordnung von 1990 sei die Umwandlung der VEBe in Kapitalgesellschaften angeordnet worden. Das Bestehen eines fiktiven Anspruchs am 30.06.1990 habe damit zwar, wie auch in anderen Fällen, vielfach von Umständen abgehangen, auf die der Betroffene keinen Ein-fluss hatte. Bei keinem dieser Umstände handle es sich jedoch um der Staatsgewalt der Bundes-republik Deutschland zurechenbare Rechtsakte oder Vorgänge. Vielmehr habe die Entscheidung zur Umwandlung aller volkseigenen Betriebe in eine andere Rechtsform auf einer autonomen Entscheidung der DDR, deren versorgungsrechtliche Nachteile die Bundesrepublik Deutschland nicht auszugleichen habe, beruht. Das BSG sei durch den Gleichbehandlungsgrundsatz ferner nicht gehalten gewesen, die Sonderregelung zur fiktiven Einbeziehung, auf alle diejenigen zur Anwendung zu bringen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30.06.1990 deren Voraussetzun-gen erfüllten. Hinsichtlich des Personenkreises, der im Recht der DDR zu keinem Zeitpunkt der Zusatzversorgung angehörte, sah das Bundesverfassungsgericht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des gesamtdeutschen Gesetzgebers und der Rechtsprechung auf Gleichstellung mit dem durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personenkreis. Diese Auffassung vertrat das Bundesverfassungsgericht, obwohl es in dem von ihm entschiedenen Fall mit der Anwen-dung des Stichtags 30.06.1990 eine erhebliche Härte (Registereintrag ein Tag vor dem Stichtag) für den Beschwerdeführer sah, von der auch im vorliegenden Fall angesichts einer nur vier Tage vor dem Stichtag erfolgten registerrechtlichen Eintragung der GmbH auszugehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Im Hinblick auf die vom Kläger unter Verweis auf die Rechtswirklichkeit der DDR hauptsächlich aufgeworfene Frage, wann von einer "Privatisierung" volkseigener Betriebe auszugehen sei, besteht angesichts der zitierten klaren Vorgaben des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts kein weiterer höchst-richterlicher Klärungsbedarf.
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