Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 140/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 943/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 05.02.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung streitig.
Der am 1951 geborene Kläger, i. Staatsangehöriger, absolvierte keine Ausbildung. In seinem Herkunftsland war er als Taxifahrer beschäftigt. Nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutlichland im Jahr 1990 nahm er im Jahr 1999 eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Landschaftsgärtner auf. Im Dezember 2005 erlitt er mit seinem Pkw einen Wegeunfall, bei dem er nicht unerheblich verletzt wurde. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit hat der Kläger wegen der Unfallfolgen nicht mehr aufgenommen.
Am 02.05.2007 beantragte der Kläger wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls (lahmes, taubes Bein, fehlende Milz, Darmentfernung) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste die gutachtliche Untersuchung des Klägers vom 09.07.2007 durch Dr. K.-K. , die Gefühlsstörungen des linken Fußes bei Zustand nach kompletter Unterschenkelfraktur links, Restbeschwerden bei Zustand nach Dickdarmteilentfernung bei Fistelbildung, eine verzögerte Rekonvaleszenz bei Polytrauma, eine Fettstoffwechselstörung sowie einen Nikotinabusus diagnostizierte. Hierdurch sah sie den Kläger in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Arbeiter im Gartenbau nicht mehr für einsetzbar, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes erachtete sie jedoch vollschichtig für möglich, soweit diese keine Gang- und Standsicherheit erfordern. Mit Bescheid vom 31.07.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers daraufhin mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich ausüben und sei daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger als weitere Folge der erlittenen Verletzungen eine erheblich reduzierte Belastbarkeit und schnelle Erschöpfung geltend sowie Bauchschmerzen nach den Mahlzeiten, die betriebsunübliche Pausen erforderlich machten. Zudem leide er unter belastungsunabhängigen Schmerzen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates und könne weder längere Zeit am Stück Sitzen, Gehen oder Stehen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2008 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger mit am 11.01.2008 beim Sozialgericht Freiburg eingegangenem Schriftsatz Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und diese mit den Folgen des erlittenen Unfalls begründet (insbesondere Bauchschmerzen, die sich nach jeder Nahrungsaufnahme verstärkten, Gefühlsstörungen am linken Fuß, Schmerzen beim Stehen und Sitzen, die sich bei Bewegung verstärkten), derentwegen er nicht mehr belastbar sei und einer Erwerbstätigkeit in nennenswertem Umfang nicht mehr nachgehen könne.
Das SG hat den Allgemeinarzt Dr. Sch. und den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. P. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Diese haben im Wesentlichen Befunde erhoben, wie sie auch von Dr. K.-K. dokumentiert wurden (Dr. Sch. zusätzlich eine Schwellung der Mittel- und Endgelenke der 2. bis 4. Finger sowie einen hinkenden Gang). Dr. Sch. hat wegen der vom Kläger geklagten Beschwerden (tägliche Rückenschmerzen, ständiges Taubheitsgefühl im Bereich der linken Fußsohle, Unsicherheit beim Gehen, Schwierigkeiten beim Treppensteigen und Knien, allgemeine Müdigkeit, chronische Erschöpfung, mangelnde Belastbarkeit, Schmerzen im Brustkorb, häufiger Durchfall, Bauchschmerzen) auch leichte Tätigkeiten keine zwei Stunden täglich für möglich erachtet; Dr. P. hat die Leistungsfähigkeit des Klägers mit weniger als drei Stunden täglich eingeschätzt. Das SG hat darüber hinaus das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. M. auf Grund Untersuchung des Klägers am 16.10.2008 eingeholt. Der Sachverständige hat im Vordergrund der Beeinträchtigungen chronisch-rezidivierende visceral-nozizeptive Schmerzen nach Resektion der linken Flexur und End-zu-End-Transversodeszendostomie, Milzentfernung und Pankreasschwanzteilresektion gesehen. Wegen der deshalb eingeleiteten medikamentösen Therapie mit Oxygesic 10, einem Betäubungsmittel, könne der Kläger keine Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Reaktionsvermögen, Verantwortungen für Personen und Maschinen sowie Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr und geistiger Beanspruchung verrichten. Ferner seien Arbeiten mit erhöhter Beanspruchung der Bauchmuskulatur, mit häufigem Bücken und in Zwangshaltungen sowie Arbeiten unter Zeitdruck sowie Fließbandarbeiten zu vermeiden. Die Tätigkeiten sollten in Tagesschicht in wechselnder Körperhaltung, jedoch überwiegend im Sitzen durchgeführt werden. Wegen den nach der Unterschenkelfraktur verbliebenen Sensibilitätsstörungen des linken Fußes seien häufiges Treppensteigen, Steigen auf Leitern sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ebenso zu vermeiden, wie Tätigkeiten, die erhöhte Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit stellen. Vor diesem Hintergrund komme eine Tätigkeit als Landschaftsgärtner nicht mehr in Betracht, jedoch seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig möglich. Mit Urteil vom 05.02.2009 hat das SG die Klage im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Dr. M. abgewiesen.
Am 27.02.2009 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und unter Bezugnahme auf die Auskünfte der behandelnden Ärzte Dr. Sch. und Dr. P. geltend gemacht, er könne nicht mehr in einem nennenswerten Umfang beruflich tätig sein. Der Sachverständige Dr. M. habe seine ganz erheblichen Schmerzen, die u.a. die Einnahme von Oxygesic 10 erforderlich mache und Folge- bzw. Nebenwirkungen habe, nicht hinreichend berücksichtigt. Er sei zudem darauf angewiesen nach der Nahrungsaufnahme zusätzlich eine Pause einzulegen. Ferner fehle es ihm an der Wegefähigkeit. Da insgesamt von einer außergewöhnlichen Summierung von Leistungseinschränkungen auszugehen sei, habe ihm die Beklagte eine Verweisungstätigkeit zu benennen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 05.02.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2008 zu verurteilen, ihm ab 01.06.2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und hat sich auf die vorgelegten Stellungnahmen des Obermedizinalrats Fischer berufen.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat der Senat das Gutachten des Prof. Dr. St. , Ärztlicher Direktor der Abteilung Innere Medizin IV der Medizinischen Klinik im Universitätsklinikum H. , auf Grund Untersuchung vom 28.09.2009 nebst ergänzender Stellungnahme eingeholt, der u.a. das für die Gartenbau-Berufsgenossenschaft durch Dr. T. , Leitender Oberarzt in der Abteilung für Visceral-, Kinder- und Gefäßchirurgie im Klinikum K. , auf Grund Untersuchung des Klägers vom 06.07.2009 erstattete Gutachten mitberücksichtigt hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, der Kläger sei wegen einer ausgeprägten rezidivierenden abdominellen Schmerzsymptomatik mit Diarrhoen und Übelkeit nicht mehr in der Lage, leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr zu verrichten. Seiner Einschätzung nach könne der Kläger drei bis maximal sechs Stunden täglich leichte Bürotätigkeiten ausüben. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat er den darin liegenden Widerspruch dahingehend korrigiert, dass drei bis maximal fünf Stunden täglich leichte Bürotätigkeiten möglich seien. Auf den Hinweis der Beklagten, die abdominellen Schmerzsymptomatik könne durch das bekannte Nierensteinleiden rechts zum Teil überlagert sein und durch dessen intensive Behandlung ggf. gelindert werden, hat der Senat den behandelnden Facharzt für Urologie H. schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört. Dieser hat über vier Vorstellungen im Jahr 2009 und eine Vorstellung im Januar 2010, über zwei Steinabgänge im Oktober und November 2009 und eine Beschwerdefreiheit anlässlich der letzten Untersuchung berichtet. Obermedizinalrat Fischer hat hieraus geschlossen, dass die bei Prof. Dr. St. vorgebrachten Beschwerden durch zwischenzeitlich abgegangene Nierensteine überlagert gewesen sind.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 31.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2008 über die Ablehnung u.a. von Rente wegen voller Erwerbsminderung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist trotz der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen im Sinne der maßgeblichen Vorschriften nicht voll erwerbsgemindert. Ihm steht daher die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat allein begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht zu.
Rechtsgrundlage für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - voll erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Volle Erwerbsminderung besteht über die Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VI hinaus nach der Rechtsprechung des BSG (Großer Senat, Beschluss vom 10.12.1976, u.a. GS 2/75 in SozR 2200 § 1246 Nr. 13) bei regelmäßig bejahter Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auch dann, wenn eine zeitliche Leistungseinschränkung von drei bis unter sechs Stunden vorliegt. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist aber nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Denn trotz der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen kann der Kläger bei Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen leichte berufliche Tätigkeiten noch zumindest sechs Stunden täglich verrichten. Der Senat stützt sich insoweit - ebenso wie das SG - auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. M. und schließt sich dessen Leistungsbeurteilung an. Demgegenüber überzeugen weder die Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. Sch. und Dr. P. noch das im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers eingeholte Gutachten des Prof. Dr. St ...
Der Kläger ist in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit in erster Linie durch die Folgen des im Dezember 2005 erlittenen Arbeitsunfalls eingeschränkt. Hierin besteht Einigkeit zwischen sämtlichen am Verfahren beteiligten Ärzten. Neben einem kompletten Unterschenkelbruch links, Rippenbrüchen und einem Bruch des Schulterblattes links zog sich der Kläger dabei einen Milz- und einen Leberriss zu. Als Folge der abdominellen Verletzungen entwickelte sich dann eine Pankreasschwanzfistel, die zur Ausbildung einer Colonfistel führte, was wiederholte operative Maßnahmen notwendig machte, die wiederum ausgeprägte Verwachsungen im Bauchraum auslösten. Die von diesen Verwachsungen (sog. Verwachsungsbauch) ausgehenden Beschwerden stehen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. im Vordergrund der Beeinträchtigungen des Klägers. Auch Prof. Dr. St. hat die von dem Verwachsungsbauch ausgehende immer wieder auftretende Schmerzsymptomatik in den Vordergrund gerückt und seine Leistungsbeurteilung im Wesentlichen hieraus abgeleitet. In diesem Sinne hat sich schließlich auch der Kläger selbst im Berufungsverfahren geäußert. Darüber hinaus sind als Folge der erlittenen Unterschenkelfraktur im Bereich des linken Fußes Sensibilitätsstörungen verblieben, die die von der Beklagten hinzugezogene Gutachterin Dr. K.-K. als führend - wenn auch nicht quantitativ leistungsmindernd - ansah, sowie ferner Restbeschwerden nach den Rippenfrakturen und der Skapulafraktur links, die für sich betrachtet jedoch nur von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht maßgeblich auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers auswirken.
Im Hinblick auf die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen im Bauchbereich kommen nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. M. weder Arbeiten in Frage, die mit einer erhöhten Beanspruchung der Bauchmuskulatur verbunden sind noch Arbeiten mit häufigem Bücken und in Zwangshaltung. Ebenso wenig sind Tätigkeiten geeignet, die unter Zeitdruck ausgeübt werden, wie bspw. Fließbandarbeiten. Die in Betracht kommenden Arbeiten sollten - so Dr. M. - vielmehr in wechselnder Körperhaltung, jedoch überwiegend im Sitzen und in Tagesschicht ausgeführt werden. Da der Kläger - wie er gegenüber den Sachverständigen angegeben hat - auftretende Beschwerden mit dem Betäubungsmittel Oxygesic 10 behandelt, das seinen weiteren Angaben zufolge gut helfe, kommen wegen dessen Nebenwirkungen darüber hinaus Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Reaktionsvermögen, Arbeiten mit Verantwortung für Personen und Maschinen sowie Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr und geistiger Beanspruchung nicht in Betracht. Als Folge der Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Fußes kommen darüber hinaus keine Tätigkeiten in Betracht, bei denen erhöhte Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit gestellt werden, so dass häufiges Treppensteigen, Steigen auf Leitern und Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten zu vermeiden sind. Da die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arbeiter im Gartenbau diesen Einschränkungen nicht Rechnung trägt, kommen solche Tätigkeiten nicht mehr in Betracht. Insoweit besteht Einigkeit zwischen sämtlichen am Verfahren beteiligten Ärzten. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. M. sieht der Senat jedoch keine hinreichenden Gründe, die der Ausübung einer diesem Leistungsbild entsprechenden leichten Tätigkeit im Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich entgegen stehen würden. Auch die von der Beklagten hinzugezogene Gutachterin Dr. K.-K. hat die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers - wenn auch mit anderer Gewichtung der abdominellen Beschwerden und der Gefühlsstörungen im linken Fuß - nicht quantitativ eingeschränkt gesehen.
Die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. St. in seinem auf Antrag des Klägers eingeholten Gutachten überzeugt demgegenüber nicht. So ist die Leistungsbeurteilung des Sachverständigen im ursprünglichen Gutachten bereits in sich widersprüchlich gewesen. Auf die Frage, ob der Kläger noch in der Lage sei, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes an fünf Tagen in der Woche sechs Stunden und mehr auszuüben, hat Prof. Dr. St. zunächst nämlich angegeben, hierzu sei der Kläger nicht mehr in der Lage, dann in dem Folgesatz aber ausgeführt, der Kläger könne prinzipiell an fünf Tagen in der Woche drei bis maximal sechs Stunden leichte Bürotätigkeiten verrichten. Damit hat der Sachverständige die Frage nach einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden, die er zunächst verneint hat, für eine leichte sechsstündige Bürotätigkeit aber gerade bejaht. Im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme hat er, aufmerksam gemacht auf diesen Widerspruch, dann ausgeführt, dass der Kläger drei bis maximal fünf Stunden täglich leichte Bürotätigkeiten verrichten könne. Weshalb der Sachverständige in Abweichung zu seinen früheren Angaben seine Auffassung nunmehr korrigiert und Bürotätigkeiten nur noch im Umfang von maximal fünf Stunden täglich für zumutbar erachtet hat, hat er nicht begründet. Wie schon zuvor im Rahmen seines Gutachtens hat er im Hinblick auf die quantitative Leistungsbeurteilung wiederum lediglich ausgeführt, dass es auf Grund der rezidivierenden Schmerzsymptomatik zu krankheitsbedingten Arbeitsausfällen kommen werde und regelmäßige Arbeitspausen nicht zu vermeiden seien. Ferner hat er - wie schon zuvor - ausgeführt, dass es fraglich erscheine, ob sich bei den körperlichen und sprachlichen Voraussetzungen des Klägers eine geeignete Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden lasse. Eine nachvollziehbare Begründung für die getroffene Leistungsbeurteilung vermag der Senat diesen Ausführungen nicht zu entnehmen, und zwar weder für die zuvor im Gutachten getroffene Einschätzung noch für die im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme abgegebene - abweichende - neue Bewertung. Soweit es beim Kläger als Folge der immer wieder auftretenden abdominellen Beschwerden zu krankheitsbedingten Arbeitsausfällen und damit zusammenhängend zu Arbeitspausen kommt, handelt es sich um Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, die für sich betrachtet - da lediglich vorrübergehend - nicht zu einer dauerhaften Leistungseinschränkung führen, selbst dann nicht, wenn sie immer wieder auftreten. Auch rechtfertigt das Auftreten solcher Zeiten nicht die Annahme, dass außerhalb dieser Zeiten, nämlich in Zeiten einer Beschwerdefreiheit ein quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden täglich vorliegt. Soweit der Sachverständige in Frage gestellt hat, ob der Kläger auf Grund seiner körperlichen Einschränkungen und seiner sprachlichen Probleme überhaupt Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat, handelt es sich nicht um in die Zuständigkeit des medizinischen Sachverständigen fallende Fragestellungen, weshalb diese Gesichtspunkte für die von dem Sachverständigen zu beantwortende Frage nach den gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten bzw. dessen verbliebener Leistungsfähigkeit ohne Belang sind und daher unberücksichtigt zu bleiben haben. Mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache sind im Hinblick auf die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ohnehin ohne Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.1989, 4 RJ 29/79 in SozR 2200 § 1246 Nr. 61).
Ungeachtet all dieser Gesichtspunkte vermag der Senat der Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers auch nicht das Ausmaß an Beschwerden zu Grunde zu legen, wovon der Sachverständigen Prof. Dr. St. auf Grund der Angaben des Klägers anlässlich seiner Untersuchung ausgegangen ist. So hat der Sachverständige dokumentiert, dass der Kläger von krampfartigen abdominellen Beschwerden mit Übelkeit und wässerig-schleimigen Diarrhoen in unregelmäßigen Abständen, manchmal mit Fieber, oft mit Verhärtung des Abdomens und der Notwendigkeit zu liegen. Die Beschwerden träten mehrmals im Monat und bis zu drei- bis viermal pro Woche auf und hielten ca. zwei Tage an. Diese Angabe ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil bereits rein rechnerisch nicht viermal pro Woche eine Beschwerdesituation von zwei Tage Dauer auftreten kann; im Übrigen ergäbe sich bei einer derartigen Beschwerdehäufigkeit zwangsläufig eine ununterbrochene Beschwerdedauer von einer Woche, was nahelegen würde, dass der Kläger die Beschwerdedauer dementsprechend auch mit ca. einer Woche bezeichnet und sie nicht mit der angegeben Häufigkeit und Dauer beschreibt. Auffällig ist im Übrigen, dass der Kläger weder im Verwaltungsverfahren bei Dr. K.-K. noch im Klageverfahren gegenüber Dr. M. über eine derart hohe Frequenz an heftigen abdominellen Beschwerden berichtet hat. So gab er am 09.07.2007 gegenüber Dr. K.-K. lediglich an, nach dem Essen häufig Bauchschmerzen zu haben. Anlässlich seiner Untersuchung am 16.10.2008 durch Dr. M. hat er dann von dreimal monatlich auftretenden heftigen Bauchschmerzen mit Fieber und Durchfall berichtet, die ihn zwingen würden sich hinzulegen. Gegenüber Dr. T. , der den Kläger auf Veranlassung der Gartenbau-Berufsgenossenschaft am 06.07.2009 gutachterlich untersucht hat, hat er dann lediglich noch einmal monatlich auftretende extreme Schmerzen mit Diarrhoe und erhöhter Temperatur angegeben und über eine leichte Besserung in den letzten drei Monaten berichtet. Wenn Prof. Dr. St. dann lediglich zweieinhalb Monate später das Auftreten derartiger Beschwerdesituationen im Umfang von mehrmals im Monat und sogar drei- bis viermal pro Woche dokumentiert, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Für die Annahme einer Verschlimmerung zwischen der Untersuchung bei Dr. T. und jener bei Prof. Dr. St. ergeben sich keine Anhaltspunkte. So hat der Kläger im anhängigen Berufungsverfahren noch nicht einmal behauptet, dass es seit Mitte 2009, d.h. nach der Untersuchung durch Dr. T. am 06.07.2009, zu einem deutlich häufigeren Auftreten der extremen Schmerzsituationen gekommen wäre. Auch gegenüber Prof. Dr. St. hat er über Entsprechendes nicht berichtet. Der Senat vermag seiner Beurteilung daher auch nicht das von Prof. Dr. St. dokumentierte Beschwerdeausmaß zu Grunde zu legen. Schließlich erweist sich gerade auch der angesprochene Gesichtspunkt als weiterer Mangel im Gutachten des Prof. Dr. St ... Denn die im Vergleich zu den früheren Begutachtungen abweichenden Angaben des Klägers hätten Anlass für den Sachverständigen sein müssen, die neuerlichen Angaben des Klägers näher zu hinterfragen und einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Einer solchen Prüfung hat der Sachverständige die Angaben des Klägers jedoch ersichtlich nicht unterzogen. Er hat vielmehr zahlreiche Angaben des Klägers - wie seinen Darlegungen entnommen werden kann - unkritisch übernommen und unmittelbar hieraus seine Leistungsbeurteilung abgeleitet, ohne diese auf Grund der von ihm selbst erhobenen Befunde auf ihre Konsistenz hin zu überprüfen. So hat er aus der Angabe des Klägers, nach ca. 30 Minuten Sitzen träten Missempfindungen und ein Taubheitsgefühl im linken Unterschenkel auf, weshalb er aufstehen müsse, abgeleitet, dass der Kläger höchstens eine halbe Stunde sitzen könne, ohne aufstehen zu müssen. Aus dem Vorbringen des Klägers, sein Sprunggelenk schmerze in Ruhe und bei Belastung, weshalb er nur ca. 600 m ohne Pause gehen könne, hat er abgeleitet, der Kläger könne lediglich ca. 600 m gehen, ohne stehen zu bleiben. Seine Einschätzung, wonach der Kläger einer regelmäßigen Tätigkeit nicht nachgehen könne, weil er Pausen benötige, hat er mit den Angaben des Klägers begründet, er sei im eigenen Haushalt nicht in der Lage, länger leichte Tätigkeiten ohne Pausen zu verrichten. Den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten, das Grundlage richterlicher Überzeugungsbildung sein soll, genügen diese Darlegungen nicht. Auch den Einschätzungen der behandelnden Ärzte, die sich im Wesentlichen auf die beklagten Beschwerden des Klägers stützen und sich nicht an der Befundsituation orientieren, vermag der Senat nicht zu folgen.
Eine Klärung der von Obermedizinalrat Fischer aufgeworfenen Frage, ob es durch den Abgang von Nierensteinen zu einer Besserung der Beschwerdesymptomatik gekommen ist, bedarf es somit nicht.
Der Kläger kann nach Auffassung des Senats zumindest noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der von Prof. Dr. M. genannten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich ausüben. Er ist daher nicht erwerbsgemindert. Dabei ist es unerheblich, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, weil nach § 43 Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich. Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie den Kläger mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderten Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht wesentlich anders liegt der Fall des Klägers, dessen Leistungsbild zwanglos mit den auch von dem Sachverständigen Prof. Dr. St. herangezogenen Bürotätigkeiten in Einklang gebracht werden kann.
Allerdings kann nur das Leistungspotenzial, das auf dem Arbeitsmarkt konkret einsetzbar ist, als Maßstab für die Fähigkeit eines Versicherten, Einkommen zu erzielen, herangezogen werden. Folglich gehört nach der Rechtsprechung des BSG zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 28.08.2002, B 5 RJ 12/02 R m.w.N.). Denn eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich. Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität ist deshalb Teil des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Risikos, das Defizit führt zur vollen Erwerbsminderung.
Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - möglich sein muss, nach dem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (weniger als 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z.B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten (insbes. die zumutbare Benutzung eines vorhandenen Kraftfahrzeugs) zu berücksichtigen.
Weshalb der Kläger nicht mehr über eine derartige Mobilität verfügen sollte, ist für den Senat nicht erkennbar. Unabhängig davon, dass der Kläger einen Führerschein hat und über einen PKW verfügt, hat er gegenüber dem Sachverständigen Dr. M. auch selbst angegeben, dass er viel spazieren gehe; zu ebener Erde könne er im Übrigen 500 bis 800m gehen. Schon dem eigenen Vorbringen des Klägers ist damit zu entnehmen, dass er auch Wegstrecken in dem oben dargelegten Umfang zurückzulegen vermag.
Letztlich vermag sich der Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger betriebsunübliche Pausen benötigt, weil er - so seine Angaben zuletzt in der Berufungsbegründung - nach dem Essen eine Pause einlegen müsse. Selbst wenn diese Beschwerdeangabe, die der Kläger auch bei der Untersuchung durch Dr. K.-K. und Dr. M. vorgebracht hat, zutreffen sollte, erfordert diese keine zusätzlichen Pausen. Denn den Beschwerden könnte der Kläger dadurch Rechnung tragen, dass er zu Beginn der Mittagspause das Essen zu sich nimmt, sodass der Rest der Pause für das Abklingen etwaig auftretender Beschwerden zur Verfügung steht. Dem entsprechend haben weder Dr. K.-K. noch Dr. M. die Notwendigkeit besonderer Pausen angenommen. Dem schließt sich der Senat an. Im Übrigen bestehen auch insoweit Zweifel, ob solche Beschwerden tatsächlich auftreten. Gegenüber Prof. Dr. Sch. und Dr. T. hat der Kläger nämlich angegeben, seine Beschwerden seinen unabhängig von der Nahrungsaufnahme.
Da die Berufung des Klägers nach alledem keinen Erfolg haben kann, ist diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung streitig.
Der am 1951 geborene Kläger, i. Staatsangehöriger, absolvierte keine Ausbildung. In seinem Herkunftsland war er als Taxifahrer beschäftigt. Nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutlichland im Jahr 1990 nahm er im Jahr 1999 eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Landschaftsgärtner auf. Im Dezember 2005 erlitt er mit seinem Pkw einen Wegeunfall, bei dem er nicht unerheblich verletzt wurde. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit hat der Kläger wegen der Unfallfolgen nicht mehr aufgenommen.
Am 02.05.2007 beantragte der Kläger wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls (lahmes, taubes Bein, fehlende Milz, Darmentfernung) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste die gutachtliche Untersuchung des Klägers vom 09.07.2007 durch Dr. K.-K. , die Gefühlsstörungen des linken Fußes bei Zustand nach kompletter Unterschenkelfraktur links, Restbeschwerden bei Zustand nach Dickdarmteilentfernung bei Fistelbildung, eine verzögerte Rekonvaleszenz bei Polytrauma, eine Fettstoffwechselstörung sowie einen Nikotinabusus diagnostizierte. Hierdurch sah sie den Kläger in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Arbeiter im Gartenbau nicht mehr für einsetzbar, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes erachtete sie jedoch vollschichtig für möglich, soweit diese keine Gang- und Standsicherheit erfordern. Mit Bescheid vom 31.07.2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers daraufhin mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich ausüben und sei daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger als weitere Folge der erlittenen Verletzungen eine erheblich reduzierte Belastbarkeit und schnelle Erschöpfung geltend sowie Bauchschmerzen nach den Mahlzeiten, die betriebsunübliche Pausen erforderlich machten. Zudem leide er unter belastungsunabhängigen Schmerzen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates und könne weder längere Zeit am Stück Sitzen, Gehen oder Stehen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2008 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger mit am 11.01.2008 beim Sozialgericht Freiburg eingegangenem Schriftsatz Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und diese mit den Folgen des erlittenen Unfalls begründet (insbesondere Bauchschmerzen, die sich nach jeder Nahrungsaufnahme verstärkten, Gefühlsstörungen am linken Fuß, Schmerzen beim Stehen und Sitzen, die sich bei Bewegung verstärkten), derentwegen er nicht mehr belastbar sei und einer Erwerbstätigkeit in nennenswertem Umfang nicht mehr nachgehen könne.
Das SG hat den Allgemeinarzt Dr. Sch. und den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. P. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Diese haben im Wesentlichen Befunde erhoben, wie sie auch von Dr. K.-K. dokumentiert wurden (Dr. Sch. zusätzlich eine Schwellung der Mittel- und Endgelenke der 2. bis 4. Finger sowie einen hinkenden Gang). Dr. Sch. hat wegen der vom Kläger geklagten Beschwerden (tägliche Rückenschmerzen, ständiges Taubheitsgefühl im Bereich der linken Fußsohle, Unsicherheit beim Gehen, Schwierigkeiten beim Treppensteigen und Knien, allgemeine Müdigkeit, chronische Erschöpfung, mangelnde Belastbarkeit, Schmerzen im Brustkorb, häufiger Durchfall, Bauchschmerzen) auch leichte Tätigkeiten keine zwei Stunden täglich für möglich erachtet; Dr. P. hat die Leistungsfähigkeit des Klägers mit weniger als drei Stunden täglich eingeschätzt. Das SG hat darüber hinaus das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. M. auf Grund Untersuchung des Klägers am 16.10.2008 eingeholt. Der Sachverständige hat im Vordergrund der Beeinträchtigungen chronisch-rezidivierende visceral-nozizeptive Schmerzen nach Resektion der linken Flexur und End-zu-End-Transversodeszendostomie, Milzentfernung und Pankreasschwanzteilresektion gesehen. Wegen der deshalb eingeleiteten medikamentösen Therapie mit Oxygesic 10, einem Betäubungsmittel, könne der Kläger keine Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Reaktionsvermögen, Verantwortungen für Personen und Maschinen sowie Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr und geistiger Beanspruchung verrichten. Ferner seien Arbeiten mit erhöhter Beanspruchung der Bauchmuskulatur, mit häufigem Bücken und in Zwangshaltungen sowie Arbeiten unter Zeitdruck sowie Fließbandarbeiten zu vermeiden. Die Tätigkeiten sollten in Tagesschicht in wechselnder Körperhaltung, jedoch überwiegend im Sitzen durchgeführt werden. Wegen den nach der Unterschenkelfraktur verbliebenen Sensibilitätsstörungen des linken Fußes seien häufiges Treppensteigen, Steigen auf Leitern sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ebenso zu vermeiden, wie Tätigkeiten, die erhöhte Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit stellen. Vor diesem Hintergrund komme eine Tätigkeit als Landschaftsgärtner nicht mehr in Betracht, jedoch seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig möglich. Mit Urteil vom 05.02.2009 hat das SG die Klage im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Dr. M. abgewiesen.
Am 27.02.2009 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und unter Bezugnahme auf die Auskünfte der behandelnden Ärzte Dr. Sch. und Dr. P. geltend gemacht, er könne nicht mehr in einem nennenswerten Umfang beruflich tätig sein. Der Sachverständige Dr. M. habe seine ganz erheblichen Schmerzen, die u.a. die Einnahme von Oxygesic 10 erforderlich mache und Folge- bzw. Nebenwirkungen habe, nicht hinreichend berücksichtigt. Er sei zudem darauf angewiesen nach der Nahrungsaufnahme zusätzlich eine Pause einzulegen. Ferner fehle es ihm an der Wegefähigkeit. Da insgesamt von einer außergewöhnlichen Summierung von Leistungseinschränkungen auszugehen sei, habe ihm die Beklagte eine Verweisungstätigkeit zu benennen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 05.02.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2008 zu verurteilen, ihm ab 01.06.2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und hat sich auf die vorgelegten Stellungnahmen des Obermedizinalrats Fischer berufen.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat der Senat das Gutachten des Prof. Dr. St. , Ärztlicher Direktor der Abteilung Innere Medizin IV der Medizinischen Klinik im Universitätsklinikum H. , auf Grund Untersuchung vom 28.09.2009 nebst ergänzender Stellungnahme eingeholt, der u.a. das für die Gartenbau-Berufsgenossenschaft durch Dr. T. , Leitender Oberarzt in der Abteilung für Visceral-, Kinder- und Gefäßchirurgie im Klinikum K. , auf Grund Untersuchung des Klägers vom 06.07.2009 erstattete Gutachten mitberücksichtigt hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, der Kläger sei wegen einer ausgeprägten rezidivierenden abdominellen Schmerzsymptomatik mit Diarrhoen und Übelkeit nicht mehr in der Lage, leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr zu verrichten. Seiner Einschätzung nach könne der Kläger drei bis maximal sechs Stunden täglich leichte Bürotätigkeiten ausüben. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat er den darin liegenden Widerspruch dahingehend korrigiert, dass drei bis maximal fünf Stunden täglich leichte Bürotätigkeiten möglich seien. Auf den Hinweis der Beklagten, die abdominellen Schmerzsymptomatik könne durch das bekannte Nierensteinleiden rechts zum Teil überlagert sein und durch dessen intensive Behandlung ggf. gelindert werden, hat der Senat den behandelnden Facharzt für Urologie H. schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört. Dieser hat über vier Vorstellungen im Jahr 2009 und eine Vorstellung im Januar 2010, über zwei Steinabgänge im Oktober und November 2009 und eine Beschwerdefreiheit anlässlich der letzten Untersuchung berichtet. Obermedizinalrat Fischer hat hieraus geschlossen, dass die bei Prof. Dr. St. vorgebrachten Beschwerden durch zwischenzeitlich abgegangene Nierensteine überlagert gewesen sind.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 31.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2008 über die Ablehnung u.a. von Rente wegen voller Erwerbsminderung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist trotz der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen im Sinne der maßgeblichen Vorschriften nicht voll erwerbsgemindert. Ihm steht daher die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat allein begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht zu.
Rechtsgrundlage für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - voll erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Volle Erwerbsminderung besteht über die Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VI hinaus nach der Rechtsprechung des BSG (Großer Senat, Beschluss vom 10.12.1976, u.a. GS 2/75 in SozR 2200 § 1246 Nr. 13) bei regelmäßig bejahter Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auch dann, wenn eine zeitliche Leistungseinschränkung von drei bis unter sechs Stunden vorliegt. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist aber nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Denn trotz der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen kann der Kläger bei Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen leichte berufliche Tätigkeiten noch zumindest sechs Stunden täglich verrichten. Der Senat stützt sich insoweit - ebenso wie das SG - auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. M. und schließt sich dessen Leistungsbeurteilung an. Demgegenüber überzeugen weder die Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. Sch. und Dr. P. noch das im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers eingeholte Gutachten des Prof. Dr. St ...
Der Kläger ist in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit in erster Linie durch die Folgen des im Dezember 2005 erlittenen Arbeitsunfalls eingeschränkt. Hierin besteht Einigkeit zwischen sämtlichen am Verfahren beteiligten Ärzten. Neben einem kompletten Unterschenkelbruch links, Rippenbrüchen und einem Bruch des Schulterblattes links zog sich der Kläger dabei einen Milz- und einen Leberriss zu. Als Folge der abdominellen Verletzungen entwickelte sich dann eine Pankreasschwanzfistel, die zur Ausbildung einer Colonfistel führte, was wiederholte operative Maßnahmen notwendig machte, die wiederum ausgeprägte Verwachsungen im Bauchraum auslösten. Die von diesen Verwachsungen (sog. Verwachsungsbauch) ausgehenden Beschwerden stehen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. im Vordergrund der Beeinträchtigungen des Klägers. Auch Prof. Dr. St. hat die von dem Verwachsungsbauch ausgehende immer wieder auftretende Schmerzsymptomatik in den Vordergrund gerückt und seine Leistungsbeurteilung im Wesentlichen hieraus abgeleitet. In diesem Sinne hat sich schließlich auch der Kläger selbst im Berufungsverfahren geäußert. Darüber hinaus sind als Folge der erlittenen Unterschenkelfraktur im Bereich des linken Fußes Sensibilitätsstörungen verblieben, die die von der Beklagten hinzugezogene Gutachterin Dr. K.-K. als führend - wenn auch nicht quantitativ leistungsmindernd - ansah, sowie ferner Restbeschwerden nach den Rippenfrakturen und der Skapulafraktur links, die für sich betrachtet jedoch nur von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht maßgeblich auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers auswirken.
Im Hinblick auf die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen im Bauchbereich kommen nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. M. weder Arbeiten in Frage, die mit einer erhöhten Beanspruchung der Bauchmuskulatur verbunden sind noch Arbeiten mit häufigem Bücken und in Zwangshaltung. Ebenso wenig sind Tätigkeiten geeignet, die unter Zeitdruck ausgeübt werden, wie bspw. Fließbandarbeiten. Die in Betracht kommenden Arbeiten sollten - so Dr. M. - vielmehr in wechselnder Körperhaltung, jedoch überwiegend im Sitzen und in Tagesschicht ausgeführt werden. Da der Kläger - wie er gegenüber den Sachverständigen angegeben hat - auftretende Beschwerden mit dem Betäubungsmittel Oxygesic 10 behandelt, das seinen weiteren Angaben zufolge gut helfe, kommen wegen dessen Nebenwirkungen darüber hinaus Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Reaktionsvermögen, Arbeiten mit Verantwortung für Personen und Maschinen sowie Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr und geistiger Beanspruchung nicht in Betracht. Als Folge der Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Fußes kommen darüber hinaus keine Tätigkeiten in Betracht, bei denen erhöhte Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit gestellt werden, so dass häufiges Treppensteigen, Steigen auf Leitern und Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten zu vermeiden sind. Da die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arbeiter im Gartenbau diesen Einschränkungen nicht Rechnung trägt, kommen solche Tätigkeiten nicht mehr in Betracht. Insoweit besteht Einigkeit zwischen sämtlichen am Verfahren beteiligten Ärzten. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. M. sieht der Senat jedoch keine hinreichenden Gründe, die der Ausübung einer diesem Leistungsbild entsprechenden leichten Tätigkeit im Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich entgegen stehen würden. Auch die von der Beklagten hinzugezogene Gutachterin Dr. K.-K. hat die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers - wenn auch mit anderer Gewichtung der abdominellen Beschwerden und der Gefühlsstörungen im linken Fuß - nicht quantitativ eingeschränkt gesehen.
Die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. St. in seinem auf Antrag des Klägers eingeholten Gutachten überzeugt demgegenüber nicht. So ist die Leistungsbeurteilung des Sachverständigen im ursprünglichen Gutachten bereits in sich widersprüchlich gewesen. Auf die Frage, ob der Kläger noch in der Lage sei, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes an fünf Tagen in der Woche sechs Stunden und mehr auszuüben, hat Prof. Dr. St. zunächst nämlich angegeben, hierzu sei der Kläger nicht mehr in der Lage, dann in dem Folgesatz aber ausgeführt, der Kläger könne prinzipiell an fünf Tagen in der Woche drei bis maximal sechs Stunden leichte Bürotätigkeiten verrichten. Damit hat der Sachverständige die Frage nach einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden, die er zunächst verneint hat, für eine leichte sechsstündige Bürotätigkeit aber gerade bejaht. Im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme hat er, aufmerksam gemacht auf diesen Widerspruch, dann ausgeführt, dass der Kläger drei bis maximal fünf Stunden täglich leichte Bürotätigkeiten verrichten könne. Weshalb der Sachverständige in Abweichung zu seinen früheren Angaben seine Auffassung nunmehr korrigiert und Bürotätigkeiten nur noch im Umfang von maximal fünf Stunden täglich für zumutbar erachtet hat, hat er nicht begründet. Wie schon zuvor im Rahmen seines Gutachtens hat er im Hinblick auf die quantitative Leistungsbeurteilung wiederum lediglich ausgeführt, dass es auf Grund der rezidivierenden Schmerzsymptomatik zu krankheitsbedingten Arbeitsausfällen kommen werde und regelmäßige Arbeitspausen nicht zu vermeiden seien. Ferner hat er - wie schon zuvor - ausgeführt, dass es fraglich erscheine, ob sich bei den körperlichen und sprachlichen Voraussetzungen des Klägers eine geeignete Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden lasse. Eine nachvollziehbare Begründung für die getroffene Leistungsbeurteilung vermag der Senat diesen Ausführungen nicht zu entnehmen, und zwar weder für die zuvor im Gutachten getroffene Einschätzung noch für die im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme abgegebene - abweichende - neue Bewertung. Soweit es beim Kläger als Folge der immer wieder auftretenden abdominellen Beschwerden zu krankheitsbedingten Arbeitsausfällen und damit zusammenhängend zu Arbeitspausen kommt, handelt es sich um Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, die für sich betrachtet - da lediglich vorrübergehend - nicht zu einer dauerhaften Leistungseinschränkung führen, selbst dann nicht, wenn sie immer wieder auftreten. Auch rechtfertigt das Auftreten solcher Zeiten nicht die Annahme, dass außerhalb dieser Zeiten, nämlich in Zeiten einer Beschwerdefreiheit ein quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden täglich vorliegt. Soweit der Sachverständige in Frage gestellt hat, ob der Kläger auf Grund seiner körperlichen Einschränkungen und seiner sprachlichen Probleme überhaupt Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat, handelt es sich nicht um in die Zuständigkeit des medizinischen Sachverständigen fallende Fragestellungen, weshalb diese Gesichtspunkte für die von dem Sachverständigen zu beantwortende Frage nach den gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten bzw. dessen verbliebener Leistungsfähigkeit ohne Belang sind und daher unberücksichtigt zu bleiben haben. Mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache sind im Hinblick auf die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ohnehin ohne Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.1989, 4 RJ 29/79 in SozR 2200 § 1246 Nr. 61).
Ungeachtet all dieser Gesichtspunkte vermag der Senat der Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers auch nicht das Ausmaß an Beschwerden zu Grunde zu legen, wovon der Sachverständigen Prof. Dr. St. auf Grund der Angaben des Klägers anlässlich seiner Untersuchung ausgegangen ist. So hat der Sachverständige dokumentiert, dass der Kläger von krampfartigen abdominellen Beschwerden mit Übelkeit und wässerig-schleimigen Diarrhoen in unregelmäßigen Abständen, manchmal mit Fieber, oft mit Verhärtung des Abdomens und der Notwendigkeit zu liegen. Die Beschwerden träten mehrmals im Monat und bis zu drei- bis viermal pro Woche auf und hielten ca. zwei Tage an. Diese Angabe ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil bereits rein rechnerisch nicht viermal pro Woche eine Beschwerdesituation von zwei Tage Dauer auftreten kann; im Übrigen ergäbe sich bei einer derartigen Beschwerdehäufigkeit zwangsläufig eine ununterbrochene Beschwerdedauer von einer Woche, was nahelegen würde, dass der Kläger die Beschwerdedauer dementsprechend auch mit ca. einer Woche bezeichnet und sie nicht mit der angegeben Häufigkeit und Dauer beschreibt. Auffällig ist im Übrigen, dass der Kläger weder im Verwaltungsverfahren bei Dr. K.-K. noch im Klageverfahren gegenüber Dr. M. über eine derart hohe Frequenz an heftigen abdominellen Beschwerden berichtet hat. So gab er am 09.07.2007 gegenüber Dr. K.-K. lediglich an, nach dem Essen häufig Bauchschmerzen zu haben. Anlässlich seiner Untersuchung am 16.10.2008 durch Dr. M. hat er dann von dreimal monatlich auftretenden heftigen Bauchschmerzen mit Fieber und Durchfall berichtet, die ihn zwingen würden sich hinzulegen. Gegenüber Dr. T. , der den Kläger auf Veranlassung der Gartenbau-Berufsgenossenschaft am 06.07.2009 gutachterlich untersucht hat, hat er dann lediglich noch einmal monatlich auftretende extreme Schmerzen mit Diarrhoe und erhöhter Temperatur angegeben und über eine leichte Besserung in den letzten drei Monaten berichtet. Wenn Prof. Dr. St. dann lediglich zweieinhalb Monate später das Auftreten derartiger Beschwerdesituationen im Umfang von mehrmals im Monat und sogar drei- bis viermal pro Woche dokumentiert, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Für die Annahme einer Verschlimmerung zwischen der Untersuchung bei Dr. T. und jener bei Prof. Dr. St. ergeben sich keine Anhaltspunkte. So hat der Kläger im anhängigen Berufungsverfahren noch nicht einmal behauptet, dass es seit Mitte 2009, d.h. nach der Untersuchung durch Dr. T. am 06.07.2009, zu einem deutlich häufigeren Auftreten der extremen Schmerzsituationen gekommen wäre. Auch gegenüber Prof. Dr. St. hat er über Entsprechendes nicht berichtet. Der Senat vermag seiner Beurteilung daher auch nicht das von Prof. Dr. St. dokumentierte Beschwerdeausmaß zu Grunde zu legen. Schließlich erweist sich gerade auch der angesprochene Gesichtspunkt als weiterer Mangel im Gutachten des Prof. Dr. St ... Denn die im Vergleich zu den früheren Begutachtungen abweichenden Angaben des Klägers hätten Anlass für den Sachverständigen sein müssen, die neuerlichen Angaben des Klägers näher zu hinterfragen und einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Einer solchen Prüfung hat der Sachverständige die Angaben des Klägers jedoch ersichtlich nicht unterzogen. Er hat vielmehr zahlreiche Angaben des Klägers - wie seinen Darlegungen entnommen werden kann - unkritisch übernommen und unmittelbar hieraus seine Leistungsbeurteilung abgeleitet, ohne diese auf Grund der von ihm selbst erhobenen Befunde auf ihre Konsistenz hin zu überprüfen. So hat er aus der Angabe des Klägers, nach ca. 30 Minuten Sitzen träten Missempfindungen und ein Taubheitsgefühl im linken Unterschenkel auf, weshalb er aufstehen müsse, abgeleitet, dass der Kläger höchstens eine halbe Stunde sitzen könne, ohne aufstehen zu müssen. Aus dem Vorbringen des Klägers, sein Sprunggelenk schmerze in Ruhe und bei Belastung, weshalb er nur ca. 600 m ohne Pause gehen könne, hat er abgeleitet, der Kläger könne lediglich ca. 600 m gehen, ohne stehen zu bleiben. Seine Einschätzung, wonach der Kläger einer regelmäßigen Tätigkeit nicht nachgehen könne, weil er Pausen benötige, hat er mit den Angaben des Klägers begründet, er sei im eigenen Haushalt nicht in der Lage, länger leichte Tätigkeiten ohne Pausen zu verrichten. Den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten, das Grundlage richterlicher Überzeugungsbildung sein soll, genügen diese Darlegungen nicht. Auch den Einschätzungen der behandelnden Ärzte, die sich im Wesentlichen auf die beklagten Beschwerden des Klägers stützen und sich nicht an der Befundsituation orientieren, vermag der Senat nicht zu folgen.
Eine Klärung der von Obermedizinalrat Fischer aufgeworfenen Frage, ob es durch den Abgang von Nierensteinen zu einer Besserung der Beschwerdesymptomatik gekommen ist, bedarf es somit nicht.
Der Kläger kann nach Auffassung des Senats zumindest noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der von Prof. Dr. M. genannten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich ausüben. Er ist daher nicht erwerbsgemindert. Dabei ist es unerheblich, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, weil nach § 43 Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich. Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie den Kläger mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderten Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht wesentlich anders liegt der Fall des Klägers, dessen Leistungsbild zwanglos mit den auch von dem Sachverständigen Prof. Dr. St. herangezogenen Bürotätigkeiten in Einklang gebracht werden kann.
Allerdings kann nur das Leistungspotenzial, das auf dem Arbeitsmarkt konkret einsetzbar ist, als Maßstab für die Fähigkeit eines Versicherten, Einkommen zu erzielen, herangezogen werden. Folglich gehört nach der Rechtsprechung des BSG zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 28.08.2002, B 5 RJ 12/02 R m.w.N.). Denn eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich. Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität ist deshalb Teil des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Risikos, das Defizit führt zur vollen Erwerbsminderung.
Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - möglich sein muss, nach dem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (weniger als 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z.B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten (insbes. die zumutbare Benutzung eines vorhandenen Kraftfahrzeugs) zu berücksichtigen.
Weshalb der Kläger nicht mehr über eine derartige Mobilität verfügen sollte, ist für den Senat nicht erkennbar. Unabhängig davon, dass der Kläger einen Führerschein hat und über einen PKW verfügt, hat er gegenüber dem Sachverständigen Dr. M. auch selbst angegeben, dass er viel spazieren gehe; zu ebener Erde könne er im Übrigen 500 bis 800m gehen. Schon dem eigenen Vorbringen des Klägers ist damit zu entnehmen, dass er auch Wegstrecken in dem oben dargelegten Umfang zurückzulegen vermag.
Letztlich vermag sich der Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger betriebsunübliche Pausen benötigt, weil er - so seine Angaben zuletzt in der Berufungsbegründung - nach dem Essen eine Pause einlegen müsse. Selbst wenn diese Beschwerdeangabe, die der Kläger auch bei der Untersuchung durch Dr. K.-K. und Dr. M. vorgebracht hat, zutreffen sollte, erfordert diese keine zusätzlichen Pausen. Denn den Beschwerden könnte der Kläger dadurch Rechnung tragen, dass er zu Beginn der Mittagspause das Essen zu sich nimmt, sodass der Rest der Pause für das Abklingen etwaig auftretender Beschwerden zur Verfügung steht. Dem entsprechend haben weder Dr. K.-K. noch Dr. M. die Notwendigkeit besonderer Pausen angenommen. Dem schließt sich der Senat an. Im Übrigen bestehen auch insoweit Zweifel, ob solche Beschwerden tatsächlich auftreten. Gegenüber Prof. Dr. Sch. und Dr. T. hat der Kläger nämlich angegeben, seine Beschwerden seinen unabhängig von der Nahrungsaufnahme.
Da die Berufung des Klägers nach alledem keinen Erfolg haben kann, ist diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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