L 13 R 1008/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 394/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1008/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).

Der 1958 geborene Kläger hat in der ehemaligen Sowjetunion von September 1975 bis Juli 1976 eine Ausbildung als Elektroschweißer absolviert (s. Zeugnis Nr. 5XXX vom 16. Juli 1976 des staatlichen Komitees des Ministerrates der RS. zur Berufstechnischen Ausbildung) und war nach den Arbeitsbuch Nr. 3XXXXX in diesem Beruf -mit Ausnahme einer zweimonatigen Beschäftigung als Autoschlosser- bis zum 6. September 1986 tätig. Dann war er vom 11. September 1986 bis 1. Juni 1992 als ungelernter (s. Anlage zum Rentenantrag vom 26. Juni 1995) Techniker des Benachrichtigungssystems bei den Streitkräften der Sowjetischen Armee tätig. Am 6. Juni 1992 nahm der Kläger seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er ist im Besitz eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge B. Im Bundesgebiet war er vom 3. Mai 1993 bis zum 16. August 1993 bei der Firma Schä. Ma. GmbH & Co.KG, Br., in Teilbereichen des Facharbeiterberufes Schlosser (s. die Auskunft des Arbeitgebers vom 2. November 1995) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde während der Probezeit gekündigt. Seit einem Motorradunfall im Frühjahr 1993 klagte der Kläger über Beschwerden am linken Oberarm. Die daraufhin diagnostizierte Krebserkrankung machte die Amputation des linken Armes am 5. November 1993 erforderlich.

Die in den Jahren 1995, 1998 und 2001 gestellten Anträge auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung sowie einen Überprüfungsantrag vom 14. Februar 2002 lehnte die Beklagte jeweils ab, zuletzt mit der Begründung, der Kläger könne noch eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte vollschichtig verrichten (zuletzt Bescheid vom 27. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2004). Eine hiergegen zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage (Az. S 2 RJ 1803/04) nahm der Kläger am 26. Oktober 2005 nach neurologisch-psychiatrischer und orthopädischer Begutachtung durch die Dres. PD Wö. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie-Schmerztherapie) und Sie. (Ärztin für Orthopädie) zurück. Die von der Beklagten gewährte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der beim Ko. Bildungswerk e. V., Ka., gewährten Integrationsmaßnahme " che. " vom 13. November 2006 bis 29. Juni 2007, in deren Rahmen der Kläger auch Praktika als Amtsbote bei der Stadt Bru. (22. Januar 2007 bis 2. März 2007) und als Aufsicht im Schlossmuseum Bru. (1. Juni 2007 bis 28. Juni 2007) absolvierte, führten nicht zu seiner beruflichen Eingliederung.

Am 14. Dezember 2007 stellte der Kläger bei der Beklagten den streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Er halte sich seit 1994 für erwerbsgemindert wegen der Amputation seines linken Armes, Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, beider Knie sowie im Bereich des Rückens. Leichte Fahrdiensttätigkeiten in einem Umfang bis 30 Stunden wöchentlich könne er noch leisten.

Die Beklagte zog medizinische Befundunterlagen des Dr. Her., Facharzt für Orthopädie, bei und veranlasste eine orthopädische Begutachtung durch ihren sozialmedizinischen Dienst. In seinem Gutachten vom 12. Februar 2008 diagnostizierte der Arzt für Orthopädie Dr. Koc., der bereits auch die Gutachten vom 5. August 1998 und 23. Mai 2001 erstellt hatte, eine aktivierte Schultergelenksarthrose rechts sowie ein Bizeps-longus-Sehnensyndrom rechts ohne Funktionseinschränkung bei guter Armbemuskelung rechts, eine interthorakoscapuläre Amputation des linken Schultergürtels von 11/1993 bei Osteosarkom des linken Humerus mit reizloser OP-Narbe, szintigraphisch ohne Filialisierungshinweis, eine Cervikobrachialgie rechts bei initialen Verschleißveränderungen der Halswirbelsäule ohne Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule, eine Epicondylopathia humeroradialis rechts, eine Arthralgie des rechten Handgelenks ohne Funktionseinschränkung und ohne Weichteilreizzustand, eine Chondromalaziae patellae beider Kniegelenke und Osteochondrosis dissecans des linken Femurcondylus ohne Dissekatnachweis, eine Innenmeniskushinterhorndegeneration beidseits, einen Senkfuß beidseits, Hypertonie und eine anamnestisch bekannte Anosmie. Damit könne der Kläger seine bisherige Tätigkeit als Schweißer und Schlosserhelfer nur noch in einem Umfange von unter drei, leichte Arbeiten im Wechselrhythmus unter Beachtung qualitativer Einschränkungen jedoch noch sechs Stunden und mehr ausüben. Auszuschließen seien Tätigkeiten überwiegend in Wirbelsäulenzwangshaltung, kniende, hockende, gebückte Tätigkeiten und unter Berücksichtigung der Einarmigkeit Überkopfarbeit.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag des Klägers daraufhin mit Bescheid vom 14. Februar 2008 ab. Den hiergegen am 6. März 2008 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass sich mittlerweile bei Gebrauch des rechten Armes derartige Schmerzen eingestellt hätten, dass es ihm unmöglich sei, über einen längeren Zeitraum seinen gesunden Arm zu beanspruchen. Nach Einholung einer Stellungnahme des Dr. Koc. vom 25. August 2008, nach der sich gegenüber der gutachtlichen Bewertung keine abweichende Beurteilung des Leistungsvermögens ergebe, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nachdem der Widerspruchsbescheid vom 12. November 2008 nicht zuging, erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2009. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne unter Berücksichtigung der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen noch die Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte, eines Museumsaufsehers oder eines Materialausgebers mindestens sechs Stunden täglich vernichten. Er sei daher weder erwerbsgemindert noch berufsunfähig.

Mit der hiergegen am 30. Januar 2009 zum SG erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das SG hat die den Kläger behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Dr. Her. hat von Knie- und Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers berichtet (Aussage vom 2. April 2009), die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Iv. (Aussage vom 20. April 2009) und der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Hu. (Aussage vom 9. Juni 2009) haben ausgeführt, der Kläger sei nicht mehr vollschichtig leistungsfähig.

Eine erneute Arbeitgeberanfrage hinsichtlich der vom Kläger bei der Firma Schä. im Jahr 1993 verrichteten Tätigkeit war aufgrund der im Jahr 2002 erfolgten Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit (Registerauskunft des Amtsgerichts Mannheim vom 5. Februar 2010) erfolglos.

Das SG hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens mit orthopädisch-rheumatologischer Zusatzbegutachtung.

In seinem orthopädisch-rheumatologisch-sozialmedizinischem Zusatzgutachten vom 10. Juni 2010 kommt der Chefarzt der Klinik für Orthopädie-Rheumatologie der S. R. Kliniken, Privatdozent Dr. Ro., Facharzt für Orthopädie-Rheumatologie, Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Sozialmedizin, zu den folgenden Diagnosen: operative Entfernung der linken Schulter und des linken Armes wegen bösartigen Knochentumors (Osteosarkom) am Oberarm im Jahr 1993 ohne Hinweis auf Lokalrezidiv oder Fernmetastasen mit Phantomschmerz, Dorsolumbalgien mit der pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein bei erheblichen degenerativen Veränderungen der Brustwirbelsäule (Zustand nach Fraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 7, leichte Keilwirbelbildung, leichter Rundrücken, Zustand nach Frakturen im Rippenansatzbereich BWK 7 und 5), leichte seitliche Fehlhaltung der Wirbelsäule durch Schulterarmverlust links 1993, geringe schmerzhafte Muskelverspannungen; insgesamt geringe bis mäßige Funktionseinschränkungen, Zervikalgien bei geringen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und geringer Fehlhaltung mit geringen schmerzhaften Muskelverspannungen und geringer Funktionseinschränkung, degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette mit mäßiger Arthrose im Schultereckgelenk ohne wesentliche Funktionseinschränkung, geringe Arthrosen der Hüft- und Kniegelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkung, geringe Arthrose der Fingerendgelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkung der rechten Hand, Aggravation und Verdacht auf psychische Gesundheitsstörungen. Eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte, als Museumsaufseher oder als Materialausgeber leichter Gegenstände sei vollschichtig möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien erhebliche qualitative Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen. Zu vermeiden seien schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten über fünf bis sechs Kilogramm, dauerndes Stehen, dauernde Gehen, dauerndes Sitzen, gleichförmige Körperhaltungen wie Rumpfvorhaltung, häufiges Bücken, häufiges Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und mit Absturzgefahr sowie Arbeiten an laufenden Maschinen. Noch möglich seien leichte körperliche Arbeiten als Einhänder rechts mit Heben und Tragen von Lasten von fünf bis sechs Kilogramm, gelegentliches Treppensteigen von ein bis zwei Etagen, Arbeitern an Büromaschinen mit Tasteneingabe der rechten Hand, Schicht- und Nachtarbeit sowie Arbeiten im Freien ohne Nässe und Kälte bzw. mit Schutzkleidung. Die Tätigkeiten könnten überwiegend im Sitzen, überwiegend im Stehen und teilweise im Gehen verrichtet werden. Derartige Tätigkeiten seien dem Kläger in einem Umfang von mindestens sechs Stunden möglich, wobei betriebsunübliche Pausen nicht erforderlich seien. Eventuell benötige der Kläger besonders gestaltetes Arbeitsgerät, z.B. Bürogeräte oder Computertastaturen für Einhänder bzw. Armauflage rechts.

In seinem neurologisch-psychiatrischem Gutachten vom 28. Juni 2010 kommt der Ärztliche Direktor der S. R. Kliniken, Dr. Rö., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Spezielle Schmerztherapie, Sozialmedizin, zu dem Ergebnis, beim Kläger bestünden eine posttraumatische Belastungsstörung leichten Ausprägungsgrades sowie mehrere, im orthopädisch-rheumatologischen Zusatzgutachten von Privatdozent Dr. Ro. beschriebene degenerative Erkrankungen der Wirbelsäule und der Gelenke, ein Phantomschmerz nach Armamputation links und eine leichte Nervenwurzelschädigung L 5 rechts. Angesichts des nur leichten Ausprägungsgrades der posttraumatische Belastungsstörung sei der Kläger noch in der Lage, als Pförtner an einer Nebenpforte, als Museumsaufseher oder als Materialausgeber zu arbeiten. Alle diese Tätigkeiten könnten trotz der Armamputation links noch ausgeführt werden. Ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit sei es dem Kläger noch möglich, leichte körperliche Arbeiten als Einhänder mit Heben und Tragen von Lasten bis zu fünf Kilogramm zu verrichten. Akkord-, Schicht- oder Nachtarbeiten sollten wegen der Gefahr einer Zunahme der Schmerzen bzw. Schlafstörungen vermieden werden. Überwiegende und dauernde Zwangshaltungen, wie häufiges Bücken oder kniende Tätigkeiten sollten ebenfalls vermieden werden. Gleiches gelte für Arbeiten in Kälte, für Arbeiten unter Wärmeeinfluss, Arbeiten im Freien bei ungünstigen Witterungsbedingungen und für Arbeiten unter Einwirkung von Staub, Gasen, Dämpfen oder Nässe. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sollten nicht durchgeführt werden, Treppensteigen sei jedoch noch zumutbar. Durchgeführt werden könnten auch Arbeiten mit Publikumsverkehr und einhändige Arbeiten an Schreib- oder Büromaschinen. Arbeiten an freilaufenden Maschinen könnten nicht mehr verrichtet werden. Dem Kläger könne eine besondere geistige Beanspruchung mit erhöhter oder hoher Verantwortung wie z.B. beim Anleiten oder Beaufsichtigen mehrerer Personen bzw. beim Überwachen oder Bedienen komplizierter Maschinen nicht mehr abverlangt werden. Arbeiten mit durchschnittlichen nervlichen Belastungen wie z.B. bei der Qualitätskontrolle von Fertigungsteilen oder bei Gruppenarbeit könnten verrichtet werden. Die noch möglichen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger mindestens sechs Stunden täglich ausüben, ohne dass besondere Arbeitsbedingungen unerlässlich seien.

Der Kläger trägt hierzu vor, die von den Gutachtern beschriebenen qualitativen Einschränkungen ließen die Verrichtung der von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten nicht zu. So werde nach dem Anforderungsprofil für den Pförtnerdienst auch verlangt er, dass der Pförtner Erste Hilfe leisten kann, was dem Kläger aufgrund seiner Behinderungen nicht möglich sei. Bei einem Materialausgeber sei erforderlich, dass diese auch aus oben oder tiefer liegenden Regalen Gegenstände holen müsse, was der Kläger mit den beschriebenen qualitativen Einschränkungen ebenfalls nicht könne. Die Tätigkeit als Museumsaufseher bedinge per se langes Stehen oder Sitzen, was beide Gutachter nicht befürworteten. Auch ein Umgang mit EDV sei ihm aufgrund seiner Einarmigkeit nicht möglich. Im Übrigen habe dem Kläger in der langen Zeit seiner Arbeitslosigkeit keine einzige Stelle in den genannten Verweisungsberufen vermittelt werden können, so dass davon auszugehen sei, dass er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen auf dem Arbeitsmarkt insoweit keine Chance habe.

Die Beklagte hat eine Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin Dr. Pf. vom 9. Juli 2009 vorgelegt. Außerdem hat sie berufskundliche Unterlagen zu den von ihr benannten Verweisungstätigkeiten vorgelegt. Diese Tätigkeiten entsprächen dem von den Gutachtern festgestellten positiven und negativen Leistungsbild des Klägers.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28. Januar 2011 abgewiesen. Der Kläger könne eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte vollschichtig verrichten, so dass trotz einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung Erwerbsminderung nicht vorliege. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich zuzuordnen, so dass die genannte Tätigkeit dem Kläger sozial zumutbar sei, was einer Berufsunfähigkeit entgegenstehe.

Gegen das am 4. Februar 2011 vom SG abgesandte schriftliche Urteil -das Empfangsbekenntnis des Bevollmächtigten des Klägers ist nicht abgegeben worden- hat der Kläger am 2. März 2011 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die einzig verbliebene Verweisungstätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte sei mit Sicherheit ein Schonarbeitsplatz und komme nur in ganz geringer Zahl vor. Die ärztlichen Stellungnahmen hätten auch gezeigt, dass dem Kläger ein Arbeiten ohne individuelle Pausen, mehrschichtiges Arbeiten und Arbeiten ohne Stellungswechsel, damit auch Pförtnertätigkeiten nicht mehr möglich seien. Der Kläger hat eine Auskunft einer Arbeitsvermittlerin der Bundesagentur für Arbeit vom 14. Februar 2011 vorgelegt, nach der derzeit bei der Agentur für Arbeit in Ka. keine Arbeitsstelle als Pförtner (Nebenpforte) gemeldet sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2009 zu verurteilen, ihm volle, hilfsweise teilweise Erwerbsminderungsrente ab 1. Dezember 2007 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat eine Auskunft des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen vom 9. November 2009, erteilt in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Freiburg, S 13 R 4723/08, vorgelegt, nach der die Tätigkeit des einfachen Pförtners an der Nebenpforte bei den überregional tätigen Mitgliedsunternehmen ein unverrückbarer Bestandteil im Dienstleistungsportfolio darstelle; die Zahl von 800 bis 850 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet sei durch eine aktuelle Abfrage bestätigt worden.

Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig (§ 151 Abs. 1 SGG), aber unbegründet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der den Rentenantrag des Klägers vom 14. Dezember 2007 ablehnende Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2008. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und ist durch die angefochtene Entscheidung der Beklagten daher nicht in seinen Rechten verletzt. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ist nicht gegeben, da der Kläger nach der Überzeugung des Senates die Tätigkeit eines einfachen Pförtners an der Nebenpforte vollschichtig verrichten kann und damit weder erwerbsgemindert noch berufsunfähig ist.

Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dagegen besteht kein Rentenanspruch, wenn der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Ist dieses Leistungsvermögen nicht erreicht, volle Erwerbsminderung i.S. des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aber noch nicht eingetreten, besteht Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Der Senat ist nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger unter Berücksichtigung aller bestehenden Gesundheitsstörungen noch leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Dabei bestehen qualitative Einschränkungen insoweit, als dem Kläger Tätigkeiten, die mit dem Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, dauerndem Stehen, Gehen oder Sitzen, gleichförmigen Körperhaltungen, häufigem Bücken und Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und mit Absturzgefahr, Arbeiten an laufenden Maschinen, Arbeiten in Kälte oder unter Wärmeeinfluss oder unter Einwirkung von Staub, Gasen, Dämpfen oder Nässe, Arbeiten mit besonderer geistiger Beanspruchung wie erhöhter oder hoher Verantwortung sowie Akkord-, Schicht- oder Nachtarbeiten verbunden sind, nicht mehr zuzumuten sind. Neben diesen Einschränkungen qualitativer Art bedingen die beim Kläger vorliegenden physischen und psychischen Gesundheitsstörungen aber keine quantitative Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senat aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Privatdozent Dr. Ro. auf orthopädisch-rheumatologischem Gebiet sowie von Dr. Rö. auf neurologischpsychiatrischem Gebiet. Orthopädisch-rheumatologisch ist der Kläger durch die operative Entfernung der linken Schulter und des linken Armes (Exarticulatio interthoraco-scapularis) wegen bösartigen Knochentumors (Osteosarkom) am Oberarm im Jahr 1993, Dorsolumbalgien mit der pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein bei erheblichen degenerativen Veränderungen der Brustwirbelsäule, eine leichte seitliche Fehlhaltung der Wirbelsäule durch Schulterarmverlust links 1993 mit geringen schmerzhaften Muskelverspannungen, Zervikalgien bei geringen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und geringer Fehlhaltung mit geringen schmerzhaften Muskelverspannungen, degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette mit mäßiger Arthrose im Schultereckgelenk, eine geringe Arthrose der Hüft- und Kniegelenke sowie eine geringe Arthrose der Fingerendgelenke der rechten Hand beeinträchtigt. Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet leidet der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, den vorbenannten degenerativen Erkrankungen der Wirbelsäule und der Gelenke, einem Phantomschmerz sowie einer leichten Nervenwurzelschädigung L5 rechts. Aus diesen Gesundheitsstörungen ergeben sich zwar in qualitativer Hinsicht im dargestellten Umfang Einschränkungen bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. In zeitlicher Hinsicht lässt sich hieraus jedoch keine Reduzierung der arbeitstäglichen Höchstdauer für die Ausübung einer leichten Erwerbstätigkeit auf weniger als sechs Stunden (§ 43 Abs. 3 SGB VI) ableiten. Diese Leistungsbeurteilung wird bestätigt durch die Gutachten des Dr. Koc., der auch überzeugend dargelegt hat, dass sich die Leistungsbeurteilung seit seinem ersten Gutachten vom 5. August 1998 nicht wesentlich verändert hat, und die Gutachten der Dres. PD Dr. Wö. und Sie., die ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers festgestellt haben. Nicht gefolgt werden kann den Beurteilungen der behandelnden Ärzten Dres. Iv. und Hu ... Soweit Dr. Hu. einerseits die Multimorbidität des Klägers für die unter vollschichtige Leistungsfähigkeit verantwortlich macht (s. seine Aussage zu Beweisfrage 3a), andererseits aber die psychopathologischen Befunde (s. seine Aussage zu Beweisfrage 3b) als maßgeblich bezeichnet, bleibt die Aussage widersprüchlich. Ausschlaggebend ist aber, dass die psychopathologischen Befunde im Ausmaß nicht beschrieben werden. Die Auffälligkeiten werden teils dem phobischen Bereich, teils dem depressiven Bereich zugeordnet, ohne dass Befunde mitgeteilt werden, die Schlüsse auf das Ausmaß der jeweiligen Erkrankung zuließen. Die mitgeteilte Auffassung des Arztes, dass die Einschätzung mit der Lebensstruktur des Klägers zusammenhänge, ist sozialmedizinisch nicht nachvollziehbar. Dr. Rö. hat nachvollziehbar anhand der erhobenen Alltagsaktivitäten -der Kläger wäscht sich selbst, bereitet das Mittagessen zu, belädt und entlädt die Spülmaschine, geht spazieren, liest die Zeitung, recherchiert im Internet, saugt Staub, wechselt die Glühbirnen, steigt Treppen, führt ein Kfz und empfängt Besuche- und der erhobenen Befunde (s. Blatt 169 ff. der Akten des SG) -er konnte lediglich eine leichte subdepressive Stimmung feststellen- nur eine leichtgradige Störung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung in Folge des Armamputation diagnostizieren können, die einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit nicht entgegensteht. Der Aussage von Dr. Iv. konnte der Senat bereits deshalb nicht folgen, da für die Leistungsbeurteilung keine nachvollziehbaren Befunde angeführt, sondern lediglich auf " Beschwerden seitens des Bewegungsapparates und der Psyche " hingewiesen wurde. Hinzu kommt, dass PD Dr. Ro. für das orthopädische Fachgebiet (zum psychiatrischen s.o.) eine Gesundheitsstörung ausschließen konnte, die einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit entgegensteht. Die vom Kläger geäußerten Wirbelsäulenbeschwerden, die dazu führten, dass er nur noch 30 bis 45 Minuten sitzen könne, waren -ebenso wie die Kniebeschwerden- nur teilweise erklärbar und standen auch im Widerspruch zu dem tatsächlichen Sitzverhalten während der Wartezeit und der Befragung. Im Bereich der rechten Schulter und am rechten Arm waren ausgeprägte Muskelprofile ohne umschriebene Atrophien, Gelenkschwellungen oder Schonungszeichen vorhanden; lediglich bei Abspreizung 170 Grad war ein geringer Druckschmerz im Bereich der vorderen Gelenkkapsel angegeben worden. Damit hat PD Dr. Ro. keine Hinweise für eine Instabilität, eine Subluxation oder Rotatorenmanschettensyndrom gefunden. Da auch am rechten Ellenbogen, Handgelenk, Fingergelenke kein von der Norm abweichender Befund zu erheben war, hat PD Dr. Ro. auch die erheblich angegebenen Beschwerden in diesem Bereich nicht anhand der Befunde für erklärbar angesehen. Nachdem der Kläger auch keinerlei Schmerzmittel einnimmt, hat der Gutachter die angegebenen schweren Phantomschmerzen, die sich nicht ganz klassisch darstellten und auch nicht einem schweren typischen Phantomschmerz zuordnen ließen, nachvollziehbar nicht für so schwerwiegend erachtet, dass die Gesundheitsstörungen einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit entgegenstehen.

Da das zeitliche Leistungsvermögen des Klägers nicht unter sechs Stunden täglich herabgesunken ist, liegt eine Erwerbsminderung i.S. von § 43 SGB VI nicht vor. Dabei ist es unerheblich, ob er mit den dargelegten quantitativen Einschränkungen bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage einen Arbeitsplatz zu finden vermag (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Allerdings liegt aufgrund der Einarmigkeit des Klägers eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die eine Pflicht der Beklagten zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedingt (vgl. hierzu BSG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996, GS 2/95, veröffentlicht in Juris; Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl. 2008, § 43 Rdnr. 35 m.w.N.).

Die Beklagte hat den Kläger zu Recht auf die Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte verwiesen. Diese Tätigkeit beinhaltet hauptsächlich die Zugangskontrolle am Empfang und in Eingangsbereichen von Unternehmen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 49/03 R, Urteil vom 22. Oktober 1996, 13 RJ 35/95; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2004, L 3 RJ 2939/99, vom 22. Januar 2003, L 3 RJ 1400/00 und vom 25. Juni 1997, L 2 3307/96). Einer solchen Tätigkeit steht die Einarmigkeit des Klägers nicht entgegen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2007, L 11 R 2356/06; Urteil vom 11. März 2003, L 11 RJ 4573/01, Urteil vom 17. Oktober 1997, L 8 J 262/97). Insbesondere ist der Kläger Rechtshänder, so dass von der Amputation nicht seine rechte Haupthand betroffen ist; einfache Schreibarbeiten kann er deshalb ausführen. Entgegen der Behauptung des Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2010, L 4 R 3765/08 (veröffentlicht in Juris) nichts Anderes. Dort wird im Gegenteil gerade ausgeführt, dass der Funktionsverlust der Hilfshand -wie hier- einer Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte nicht entgegensteht (a.a.O., Rdnr. 26), was auch bereits das SG ausgeführt hat. Auch einfache EDV- Anwendungen könnte der Kläger leisten, zumal der Kläger selbst im Rahmen der durchlaufenen Rehabilitationsmaßnahmen eine Tätigkeit mit Computern gerade als Berufswunsch angegeben hat (vgl. z.B. den Entlassungsbericht der SRH Berufliche Rehabilitation gGmbH Karlsbad vom 9. Mai 2006, Blatt 2/1) und täglich ca. 30 Minuten im Internet recherchiert (s. seine Angaben gegenüber Dr. Rö., Blatt 162 der SG-Akten). Die Tätigkeit kann überwiegend im Sitzen wie auch im Wechsel von Sitzen und Stehen und der Möglichkeit, umherzugehen, ausgeübt werden. Belastungen insbesondere durch Heben und Tragen von Lasten, besonderer Zeitdruck, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und an laufenden Maschinen sowie Kälte und Nässe sind hiermit regelmäßig nicht verbunden (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2007, L 11 R 2356/06). Nicht ersichtlich ist, dass der Pförtnerberuf typischerweise Voraussetzungen an die Einsetzbarkeit des Klägers als Ersthelfer stellt. Erforderlich ist außerdem nicht, dass der Kläger die Tätigkeiten als Pförtner an der Nebenpforte im Mehrschichtbetrieb verrichten kann. Er ist vielmehr auf eine entsprechende Tätigkeit als Tagespförtner verweisbar (vgl. hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juni 2010, L 13 R 495/09, Rdnr. 37 m.w.N.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2010, L 4 R 1935/05, Rdnr. 2 m.w.N., veröffentlicht in Juris). Der Senat ist nach dem von der Beklagten vorgelegten Auskunft des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen vom 9. November 2009 schließlich auch davon überzeugt, dass entsprechende Stellen auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich noch in ausreichender Anzahl vorhanden sind und auch Außenstehenden offen steht. Wenn nämlich der einfache Pförtner an Nebenpforten im Dienstleistungsangebot von Wach- und Sicherheitsunternehmen steht, können diese Stellen nicht denjenigen Betriebsangehörigen vorbehalten sein, in dessen Betrieb eine solche Kraft benötigt wird. Die Zahl von 800 bis 850 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ist ausreichend, unabhängig davon, ob solche Stellen offen sind (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juli 2001, B 8 KN 14/00 R; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6. November 2007, L 11 R 2356/06).

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Er ist zwar vor dem 2. Januar 1961 geboren und gehört damit zum Kreis der gemäß § 240 SGB VI grundsätzlich Anspruchsberechtigten. Der Kläger ist jedoch nicht berufsunfähig. Dies sind nur Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Ausgangspunkt der Prüfung ist auch hier entsprechend der zu § 43 SGB VI a. F. entwickelten Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107 und 169). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Kann der Versicherte diesen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann. Das Bundessozialgericht hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der "oberen Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und "unteren Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23).

Ausgehend von diesem Schema ist der Kläger zwar nicht mehr in der Lage seine bisherigen Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Er muss sich jedoch auf die genannte noch mögliche Tätigkeiten als Pförtner an der Nebenpforte verweisen lassen. Der Senat kann hierbei offen lassen, ob als " bisheriger Beruf " die letzte berufliche Tätigkeit als Schlosser oder diejenige als ungelernter Nachrichtentechniker zugrundzulegen ist. Von der erlernten Tätigkeit des Schweißers hat sich der Kläger gelöst. Ob die knapp einjährige Ausbildung zum Schweißer oder die Zuerkennung des Schweißer der 5. Leistungsklasse am 4. Oktober 1984 (s. Arbeitsbuch vom 6. September 1976) eine Facharbeiterqualifikation darstellt, kann der Senat offen lassen, da der Kläger sich von dieser Tätigkeit gelöst hat, indem er die ungelernte Tätigkeit eines Nachrichtentechnikers aufgenommen hat, ohne dass medizinische Gründe hierfür ersichtlich sind. Die Tätigkeit als Nachrichtentechniker, für die der Kläger keinerlei Ausbildung oder Anlernzeit absolviert hat, kann allenfalls der Gruppe der unteren Angelernten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von höchstens zwölf Monaten zugeordnet werden. Die Benennung einer Verweisungstätigkeit wäre dann nicht erforderlich. Sollte die Tätigkeit eines Schlossers vom 3. Mai 1993 bis 16. August 1993 der bisherige Beruf sein, so wäre die Tätigkeit eines Pförtners sozial zumutbar. Denn zwar war der Kläger als Schlosser beschäftigt, was sich aus der zeitnahen Auskunft des Arbeitgebers vom 2. November 1995 ergibt. Doch hat der Kläger eine solche Ausbildung nicht durchlaufen und konnte sich in diesem Beruf auch nicht bewähren. Da der Kläger zudem auch nur auf Teilbereichen eingesetzt war, was angesichts der fehlenden Ausbildung und nur zweimonatigen Berufserfahrung als Schlosser im Jahr 1984 plausibel ist, kann diese Tätigkeit allenfalls der Gruppe der Angelernten des oberen Bereichs zugeordnet werden. Dann ist dem Kläger die genannte Verweisungstätigkeit eines einfachen Pförtners an der Nebenpforte sozial zumutbar (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. Juni 2002, B 13 RJ 13/02 R, Rdnr. 24 m.w.N.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009, L 3 R 948/08, Rdnr. 50, veröffentlicht in Juris), so dass eine Berufsunfähigkeit nicht vorliegt. Ob es weitere zumutbare Verweisungstätigkeiten gibt, kann dahingestellt bleiben; die vom Kläger im Rentenantrag als noch vollschichtig für möglich erachteten leichten Fahrdiensttätigkeiten könnten aber einer zumutbaren Tätigkeit z.B. als Auslieferungsfahrer im Arzneimittelgroßhandel oder im Dienste eines Dentallabors (vgl. BSG, Urteile vom 9. Oktober 2007, B 5b/8 KN 3/07 R, und 14. September 1994, 5 RJ 2/94, veröffentlicht in Juris) entsprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei berücksichtigt der Senat, dass das Klageverfahren in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben ist und die Beklagte keinen berechtigten Anlass hierfür gegeben hat.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved