L 7 SO 5271/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 SO 5429/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5271/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, da nicht statthaft. Auf die Beschwerde finden die Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 11. August 2010 geltenden Fassung des Art. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) Anwendung. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 1. Halbs. SGG (in der vorstehenden Fassung) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).

Hiernach ist die Beschwerde der Antragstellerin nicht statthaft. Die Statthaftigkeit der Beschwerde richtet sich nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes für den Rechtsmittelführer; dieser bestimmt sich danach, was ihm - ausgehend von den dort zuletzt gestellten Anträgen - durch die erstinstanzliche Entscheidung versagt worden ist und von ihm mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt wird (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschluss vom 15. Oktober 2010 - L 7 SO 3719/10 ER-B - (m.w.N.)). Soweit ersichtlich, verlangt die Antragstellerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin lediglich noch die Erstattung der Aufwendungen für die von ihr im Zeitraum von Januar bis Mai 2011 auf der Grundlage ärztlich ausgestellter Privatrezepte gekauften - vorwiegend homöopathischen und nicht verschreibungspflichtigen - Medikamente zu einem nachgewiesenen Betrag von insgesamt 435,42 Euro. Die mit dem am 15. September 2011 beim Sozialgericht Stuttgart eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz außerdem sinngemäß begehrte Übernahme der Kosten für ein ärztlich verordnetes Blutdruckmessgerät (45,00 Euro) und des geltend gemachten "Eigenanteils" für ärztlich verordnete Kompressionsstrümpfe (ca. 40,00 Euro) sind dagegen nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, nachdem die Kosten für die Anschaffung des Blutdruckmessgeräts offensichtlich von der Krankenkasse übernommen worden sind und ferner die Versorgung mit den Kompressionsstrümpfen nach dem Schreiben der AOK vom 25. November 2011 als Krankenkassenleistung vom Sanitätshaus direkt mit der Krankenkasse abgerechnet werden kann.

Das Beschwerdebegehren erreicht nach allem den entsprechend § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 Euro nicht; dies gälte im Übrigen selbst dann, wenn die Antragstellerin - was aber nach den obigen Ausführungen nicht angenommen werden kann - im Beschwerdeverfahren auch hinsichtlich des Blutdruckmessgeräts und der Kompressionsstrümpfe noch eine vorläufige gerichtliche Regelung erstrebt hätte. Die Bestimmung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG kann schon deswegen nicht entsprechend herangezogen werden, weil Regelungsgegenstand des Begehrens der Antragstellerin nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind.

Nach allem ist die Beschwerde der Antragstellerin nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 1. Halbs. SGG ausgeschlossen. An der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde ändert auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss nichts.

Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der vorgenannten Verfahrensnorm bestehen nicht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1943/09 - (juris)); denn das Grundgesetz garantiert grundsätzlich weder einen Instanzenzug noch ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen verwehrt, ein nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen. Sonach kann im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine - summarische - Sachprüfung des Begehrens der Antragstellerin nicht erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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