Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 4144/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 5356/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12.11.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Vorverfahrens im Streit.
Die Klägerin bezog von der Beklagten Krankengeld. Mit Bescheid vom 13.08.2009 forderte die Beklagte sie nach § 51 Abs. 1 SGB V auf, binnen 10 Wochen einen Rehabilitationsantrag bei ihrem Rentenversicherungsträger zu stellen, anderenfalls würde der Krankengeldanspruch entfallen. Gegen diesen Bescheid richtete sich der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 09.10.2009 erhobene Widerspruch, den er mit dem Argument begründete, die Beklagte habe keinerlei Ermessen ausgeübt, wie dies § 51 Abs. 1 SGB V verlange.
Mit Abhilfebescheid vom 30.12.2010 - der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte inzwischen bei Gericht erfolgreich beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe - nahm die Beklagte den Aufforderungsbescheid vom 13.08.2009 wegen "nicht klar ersichtlicher Ermessensausübung" zurück und erließ am selben Tag einen neuen Aufforderungsbescheid nach § 51 SGB V.
Der Prozessbevollmächtigte stellte der Beklagten am 08.01.2010 für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 13.08.2009 eine Vergütung von insgesamt 1.267,35 EUR in Rechnung (Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV i.H.v. 520 EUR und Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV i.H.v. 520 EUR zuzüglich Nebenkosten). Die Beklagte kürzte mit Bescheid vom 18.02.2010 die Vergütung auf 362,95 EUR (Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV i.H.v. 280,00 EUR sowie Nebenkosten) und erstattete dem Klägervertreter diesen Betrag. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2010 hielt sie an ihrer Abrechnung fest. Eine höhere Geschäftsgebühr als 280,- EUR stehe für das Widerspruchsverfahren nicht zu, und eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden.
Die Klägerin erhob deswegen am 13.08.2010 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg, mit der sie geltend machte, angesichts der überragenden Bedeutung der Angelegenheit für sie sei hier die vorgesehene Höchstgebühr bei Berechnung der Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren (520,- EUR) angemessen. Auch stehe dem Prozessbevollmächtigten eine Erledigungsgebühr zu, denn dank der sachlich fundierten Widerspruchsbegründung des Prozessbevollmächtigten sei die Beklagte überhaupt erst veranlasst worden, einen Abhilfebescheid zu erteilen, womit eine anschließende Klage vor dem Sozialgericht vermieden worden sei. Diese besondere Tätigkeit des Prozessvertreters sei mit einer besonderen Erledigungsgebühr zu honorieren.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.11.2010 wies das Sozialgericht Freiburg die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Klägerin stehe für die Tätigkeit ihres Anwalts im sozialgerichtlichen Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nach VV 2400 RVG eine Geschäftsgebühr zu, die aus dem Gebührenrahmen von 40,- EUR bis 520,- EUR zu entnehmen sei. Die billige Gebühr sei ausgehend von der Mittelgebühr (280,- EUR) zu bestimmen, wobei nicht mehr als der Betrag von 240,- EUR gefordert werden könne, wenn die anwaltliche Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Zwar sei es für die Klägerseite darum gegangen, einen Rehabilitationsantrag, der von der Rentenversicherung voraussichtlich automatisch in einen Rentenantrag umgedeutet werden würde, zu vermeiden, bzw. um die Freiheit, den schon gestellten Antrag wieder zurücknehmen zu können. Das sei für die Klägerin insoweit von besonderer Bedeutung gewesen, als sie bei frühzeitiger Rentenantragstellung voraussichtlich gewisse Abschläge an der zu erwartenden Rente - und zwar auf Dauer - hätte hinnehmen müssen. Abgesehen davon sei ihr auch der weitere Bezug des grundsätzlich höheren Krankengeldes und der spätere nochmalige Bezug von Arbeitslosengeld bei Rentenbewilligung verwehrt gewesen. Doch relativiere sich die Bedeutung der Sache insofern, als es der Beklagten bei Aufhebung des mit dem Widerspruch angefochtenen Aufforderungsbescheides wegen Ermessensmängeln nicht verwehrt gewesen sei, einen neuen Aufforderungsbescheid mit Ermessenserwägungen nachzuschieben, was mit dem neuen Bescheid vom 30.12.2009 auch geschehen sei. Erst das deswegen eingeleitete neuerliche Widerspruchsverfahren, bei dem es nun endgültig darum gegangen sei, ob die Beklagte hätte auffordern dürfen oder nicht, könne für die Klägerin eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Dem streitgegenständlichen vorangegangenen Widerspruchsverfahren komme eine solche Bedeutung nicht zu. Die Schwellengebühr von 240,00 EUR sei daher zutreffend gewesen. Durch die Entscheidung der Beklagten, sogar die Mittelgebühr von 280,00 EUR zu zahlen, sei die Klägerin deshalb nicht rechtswidrig belastet.
Eine Erledigungsgebühr nach VV 1005 i.V.m. VV 1002 stehe dem Anwalt nicht zu, denn diese würde voraussetzen, dass sich eine Rechtssache nach Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Dies wiederum setze eine qualifizierte erledigungsgerechte Tätigkeit des Anwalts voraus, die kausal für die Erledigung sein müsse. Allein durch die Begründung des Widerspruchs, auch wenn diese mehrere Argumente für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides enthalte, entstehe diese Gebühr nicht (grundsätzlich hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 1 KR 23/06 R). Für das Entstehen einer Erledigungsgebühr reiche es nicht aus, wenn eine Behörde unter dem Eindruck schriftlicher Ausführungen im Verfahren einlenke (VGH Baden- Württemberg, NJW 1975, 949).
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 16.11.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18.11.2010 Berufung eingelegt. Sie wendet sich gegen die Argumentation des Sozialgerichts, dass dem Widerspruchsverfahren deshalb keine besondere Bedeutung zukomme, weil die Abhilfeentscheidung auf einen Ermessensfehler gestützt und am selben Tag eine erneute Aufforderung nachgeschoben worden sei. Sie hält diese für nicht gerechtfertigt, da der erste Bescheid vom 13.08.2009 ohne den Widerspruch bindend geworden wäre und damit dieselbe Bedeutung für die Klägerin gehabt hätte wie der nachgeschobene Bescheid vom 30.12.2009. Aufforderungen nach § 51 SGB V zum Rehabilitationsantrag hätten immer die gleiche Bedeutung. Die Erledigungsgebührt setze eine anwaltliche Mitwirkung voraus, die aber mit der Vertretungsanzeige und dem Führen des Widerspruchsverfahrens gegeben sei. Komme es aufgrund entsprechender Mühewaltung im Widerspruchsverfahren zu einer Erledigung, ohne dass ein Gerichtsverfahren erforderlich werde, solle dies durch die Erledigungsgebühr honoriert werden. Da es bisher lediglich eine Entscheidung des BSG zu dieser Problematik gebe, sehe er diese nicht als geklärt an.
Die Klägerin hat schriftlich beantragt
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12.11.2010 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 18.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Widerspruchskosten in Höhe von 1.267,35 EUR abzüglich bereits erstatteter 362,95 EUR zu zahlen und die noch zu zahlende Summe mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte hat schriftlich beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Gemäß Nr. 2400 VV-RVG umfasse die Geschäftsgebühr einen Betragsrahmen von 40 EUR bis 520 EUR. Eine Gebühr von mehr als 240 EUR könne aber nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig sei (so genannte Schwellengebühr). Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimme der Rechtsanwalt nach § 14 Abs.1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung bestimmter Umstände. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Höchstgebühr bei der Berechnung der Widerspruchsgebühr sowie die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Erledigungsgebühr würden eindeutig nicht vorliegen. Es handele sich keinesfalls um eine überdurchschnittlich schwierige Tätigkeit. Eine solche sei anzunehmen, wenn erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten würden, wie etwa der Umgang mit einem problematischen Mandanten, sprachliche oder akustische Verständigungsprobleme, die eingehende Auseinandersetzung mit medizinischen oder anderen Fachgutachten oder eine umfangreiche Beweiswürdigung. Derartige Schwierigkeiten seien vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch der Umfang der Tätigkeit sei durchschnittlich gewesen. Ein besonderes Haftungsrisiko sei ebenfalls nicht ersichtlich. Da bereits die Mittelgebühr in Höhe von 280 EUR abgerechnet worden sei, könne der Kläger keinen darüber hinausgehenden Anspruch geltend machen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen der Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV-RVG würden ebenfalls nicht vorliegen. Erforderlich hierzu wäre eine qualifizierte erledigungsgerechte Tätigkeit des Bearbeiters gewesen, die kausal für die Erledigung der Angelegenheit geworden sein müsste. Für die Begründung eines Widerspruchs falle diese Gebühr regelmäßig nicht an.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 17.10.2011 und vom 18.10.2011 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet, ist statthaft. Die Berufung der Klägerin, mit der sie die Aufhebung der Klagabweisung und die Erstattung weiterer Kosten in Höhe von 904,40 EUR begehrt, erreicht den Beschwerdewert von 750 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und ist damit statthaft. Die Berufung der Klägerin ist auch nicht gem. § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen, da unter Kosten im Sinne dieser Vorschrift nur die Kosten des anhängigen Gerichtsverfahrens zu verstehen sind, nicht jedoch solche Kosten, die den Streitgegenstand des Verfahrens bilden, wie der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorverfahrens nach § 63 SGB X (BSG, Urt. v. 05.05.2010, - B 11 AL 14/09 R -; Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -).
Die Berufung ist auch gemäß §§ 143, 151 SGG im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Sie ist aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen weitergehenden Anspruch auf Erstattung von Vorverfahrenskosten gegen die Beklagte.
Gem. § 3 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - das auch für zur Rechtsberatung zugelassene Rentenberater und Rechtsbeistände gilt - (Geroldt/Schmidt, RVG § 1 Rdnr. 6; Riedel/Sußbauer, RVG § 1 Rdnr. 19; Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -), entstehen in sozialgerichtlichen Verfahren auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Betragsrahmengebühren, wenn das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist; § 3 RVG gilt auch für das isolierte Vorverfahren, dem ein Klageverfahren nicht nachfolgt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.05.2008, - L 4 R 84/08 – m.w.N.; Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -). Da die Klägerin als Versicherte zu den gem. § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegierten Beteiligten gehört und das GKG deswegen nicht anzuwenden ist, bestimmt sich die Vergütung ihres Bevollmächtigten nach dem RVG bzw. dem diesem als Anlage 1 beigefügten Vergütungsverzeichnis (vgl. § 2 Abs. 2 RVG).
Die Geschäftsgebühr ist in Nr. 2400 VV RVG geregelt. Danach erhält der Rechtsanwalt in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (vgl. § 3 RVG), u. a. für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information eine Geschäftsgebühr (vgl. Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 i. V. m. Vorbemerkung 2.4 Abs. 2 zu Abschnitt 3 bzw. 4 VV RVG). Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG umfasst einen Betragsrahmen von 40 bis 520 EUR. Eine Gebühr von mehr als 240 EUR - der Schwellengebühr - kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Innerhalb des Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr grundsätzlich gem. § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach billigem Ermessen; auch das Haftungsrisiko ist zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG; Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -). Nach der Rechtsprechung des BSG zu Nr. 2500 VV RVG a.F. (entspricht jetzt Nr. 2400 VV RVG) hat die Schwellengebühr von 240 EUR die so genannte Mittelgebühr, die sich aus der Mindestgebühr zuzüglich der Hälfte des Unterschieds zwischen Mindest- und Höchstgebühr errechnete (bei Nr. 2500 a. F. also 280 EUR), nicht ersetzt. Die Einführung der Schwellengebühr hat aber zur Folge, dass die in einem ersten Schritt ausgehend von der Mittelgebühr bestimmte Gebühr in einem zweiten Schritt in Höhe des Schwellenwertes gekappt wird, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind. Die Merkmale des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit öffnen den Rahmen der Geschäftsgebühr für einen Gebührenansatz über der Schwellengebühr (BSG, Urt. v. 29.3.2007, - B 9a SB 4/06 R ; Urt. v. 01.07.2009, - B 4 AS 21/09 R -; Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -). Sie müssen über dem Durchschnitt liegen, um im Ergebnis eine höhere Gebühr als die Schwellengebühr zu rechtfertigen (BSG, Urt. v. 05.05.2010, - B 11 AL 14/09 R – m. w. N.; auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.05.2008, - L 4 R 84/08 –). Ist danach der Ansatz einer die Schwellengebühr übersteigenden Gebühr gerechtfertigt, ist dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung der billigen Gebühr ein Toleranzbereich von 20% zuzuerkennen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.05.2008, - L 4 R 84/08 – m.w.N. im Hinblick auf die Rechtsprechung zur vormaligen Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, BRAGO; Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -).
Die Überschreitung des Schwellenwerts von 240 EUR bzw. die Öffnung des Gebührenrahmens für Geschäftsgebühren über dem Schwellenwert setzt einen überdurchschnittlichen Umfang oder eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus. Hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit kann naturgemäß nur auf den konkreten Verfahrensaufwand (dazu näher etwa BSG, Urt. v. 01.07.2009, - B 4 AS 21/09 R -) des Bevollmächtigten im jeweiligen Verfahren abgestellt werden. Eine sich davon lösende abstrakte Festlegung ist nicht möglich. Entsprechendes gilt für das Merkmal der Schwierigkeit der Tätigkeit. In Nr. 2400 VV RVG wird auch hierfür ausdrücklich auf die (konkrete) Tätigkeit und nicht auf das jeweilige (abstrakte) Tätigkeitsfeld (Sach- bzw. Rechtsgebiet) abgestellt. Deswegen ist es nicht zulässig, eine Tätigkeit ungeachtet der sie kennzeichnenden konkreten Umstände schon deswegen als überdurchschnittlich schwierig i. S. d. Nr. 2400 VVRVG einzustufen und entsprechend (höher) zu vergüten, weil sie ein bestimmtes – als schwierig angesehenes - Rechtsgebiet des Sozialrechts betrifft. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass in jedem Rechtsgebiet Tätigkeiten entfaltet werden können, die bezogen auf den bearbeiteten Einzelfall unter- oder überdurchschnittlich bzw. durchschnittlich schwierig (im anwaltsgebührenrechtlichen Sinne) sind. Maßgeblich ist danach in jedem Rechtsgebiet der konkrete Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -, Urteil vom 05.05.2010 - B 11 AL 14/09 R -, veröffentlicht in Juris; Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -). Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit. Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf den Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, ggf. unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu bearbeiten (BSG, Urt. v.01.07.2009, - B 4 AS 21/09 R -). Eine überdurchschnittlich schwierige Tätigkeit kann danach – so BSG, Urt. v. 05.05.2010 (- B 11 AL 14/09 R -) – angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten, die sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich liegen können; dazu kann auch die eingehende Auseinandersetzung mit medizinischen Gutachten gehören (BSG, Urt. v. 01.07.2009, a.a.O. m.N.; Urteile des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 - und vom 15.12.2010 - L 5 KR 5287/09 -).
Hiervon ausgehend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid die der Klägerin für die Tätigkeit ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren zu erstattenden Aufwendungen ohne Rechtsfehler auf 362,95 EUR festgesetzt. Darüber hinaus sind weitere Aufwendungen nicht zu erstatten, da der Bevollmächtigte der Klägerin weder eine höhere Geschäftsgebühr als 280,00 EUR noch eine Erledigungsgebühr beanspruchen kann.
Hinsichtlich der Geschäftsgebühr steht dem Bevollmächtigten der Klägerin eine höhere Gebühr als 280,00 EUR nicht zu. Da sowohl für den Umfang wie für die Schwierigkeit i. S. d Nr. 2400 VVRVG die konkreten Umstände seiner Tätigkeit maßgeblich sind, kommt die vom Bevollmächtigten geforderte Höchstgebühr von 520,00 EUR nicht in Betracht. Seine Tätigkeit war im Hinblick auf die Einzelfallumstände nicht überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig i. S. d. Nr. 2400 VV RVG. Was den Umfang der Tätigkeit angeht, hat der Bevollmächtigte den gegen die Aufforderung nach § 51 SGB V am 09.10.2009 erhobenen Widerspruch lediglich knapp begründet, indem er auf die fehlende Ermessenausübung abgestellt hat. Mit Schreiben vom 16.10.2009 wurde weiterhin auf die Entscheidungsfrist des § 88 Abs. 2 SGG hingewiesen und eine Untätigkeitsklage in Aussicht gestellt.
Der Umfang der Tätigkeit entspricht allenfalls dem in Durchschnittsfällen der vorliegenden Art notwendigen Verfahrensaufwand, übersteigt diesen aber keinesfalls. Entsprechendes gilt für die Schwierigkeit der Tätigkeit des Bevollmächtigten. Überdurchschnittlich schwierige Rechtsfragen oder Sachverhaltsfragen standen nicht zur Klärung an. Es ging ausschließlich um die Frage, ob die Beklagte Ermessen ausgeübt bzw. ihre Ermessenserwägungen dargelegt hat. Damit war der Gebührenrahmen für den Ansatz einer Geschäftsgebühr über dem Schwellenwert unter (weiterer) Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG – wie der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber – nicht eröffnet (vgl. BSG, Urt. v. 29.03.2007, - B 9a SB 4/06 R -; Urt. v. 01.07.2009, - B 4 AS 21/09 R -). Die Beklagte hat die Geschäftsgebühr ohnehin mit 280 EUR über der Schwellengebühr von 240 EUR angesetzt, wodurch die Klägerin nicht beschwert ist.
Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG ist nicht angefallen. Die Erledigungsgebühr ist in Nr. 1005 VV RVG geregelt. Danach erhält der Rechtsanwalt in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (vgl. § 3 RVG) für die Einigung oder Erledigung eine Erledigungsgebühr. Sie umfasst wie die Geschäftsgebühr einen Betragsrahmen von 40 bis 520 EUR. Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Für den Begriff der "Erledigung" verweist Nr. 1005 VV RVG auf Nr. 1002 VV RVG. Gem. Satz 1 der (zum Gesetzestext gehörenden) Erläuterung zu Nr. 1002 VV RVG entsteht die Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt nach Satz 2 der Erläuterungen zu Nr. 1002 VV RVG, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Urteile des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 - und vom 15.12.2010 - L 5 KR 5287/09 -).
Die Erledigungsgebühr stellt ein Honorar für Bevollmächtigte dar, die durch ihre Mitwirkung erreicht haben, dass eine streitige Entscheidung (des Gerichts) in der Sache nicht mehr ergehen muss. Es sollen die Entlastung der Gerichte und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Sachentscheidung honoriert werden. Deshalb sind besondere Bemühungen – vor allem durch Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde – erforderlich, mit denen erreicht wird, dass ein Verwaltungsakt zugunsten des Vertretenen ergeht bzw. abgeändert oder aufgehoben wird. Die Erledigungsgebühr entsteht nicht schon wegen der Verfahrenserledigung als solcher; der Rechtsanwalt/Bevollmächtigte muss daran ein Verdienst haben. Das Gesetz bringt dies mit dem Merkmal "durch anwaltliche Mitwirkung" zum Ausdruck. Notwendig ist eine für die Erledigung des Verfahrens ursächliche Tätigkeit (Mitwirkung). Da es lediglich auf den (Erledigungs-)Erfolg ankommt, dürfen an die Art der Mitwirkung überhöhte Anforderungen zwar nicht gestellt werden, jedoch muss der Anwalt zumindest einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag zur Verfahrenserledigung geleistet haben. Entscheidend ist, ob der Anwalt durch sein Verhalten etwas zur Erledigung des Streits beigetragen hat. Zu den danach erforderlichen Mitwirkungshandlungen zählen nicht die bloße Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs, die gründliche Abfassung von Schriftsätzen, die Vorlage von Belegen und Beweisstücken, die Annahme eines Anerkenntnisses oder die Abgabe der Erledigungserklärung. Diese Tätigkeiten werden auf Grund der Verpflichtung, das Verfahren gewissenhaft, gründlich und sorgfältig zu betreiben, (schon) von der Verfahrensgebühr (vgl. Nr. 3102, 3204 oder 3212 VV RVG) bzw. der Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) abgegolten. Die bloße (allgemeine) Verfahrensförderung wird - im Erfolgsfall - nicht zusätzlich mit der Erledigungsgebühr honoriert. Diese weitere Gebühr muss vielmehr durch darüber hinausgehende (besondere) Mitwirkungshandlungen verdient werden (Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 - m.w.N.), zumal sie in der Höhe der Geschäftsgebühr gleich steht. Demzufolge kann nach der Rechtsprechung des BSG zu Nr. 1005 bzw. 1002 VV RVG (vgl. etwa Urt. v. 07.11.2006, - B 1 KR 23/06 R -; Urt. v. 02.10.2008, - B 9/9a SB 5/07 R -; Urt. v. 05.05.2009, - B 13 R 137/08 R -) eine Gebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens nur beansprucht werden, wenn der Rechtsanwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Eine solche qualifizierte, eine Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue Beweismittel, etwa während des Vorverfahrens neu erstattete Befundberichte, beibringt. Dagegen bewegt sich die Vorlage präsenter, insbesondere nur zu kopierender Beweismittel noch im Rahmen der dem Widerspruchsführer ohnehin obliegenden Mitwirkung (§ 21 Abs. 2 SGB X) und ist bereits mit der Geschäftsgebühr bzw. der Auslagenpauschale abgegolten (vgl. BSG, Urt. v. 02.10.2008, - B 9/9a SB 5/07 R -; Urt. v. 05.05.2009, - B 13 R 137/08 R -; Urteile des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 - und vom 15.12.2010 - L 5 KR 5287/09 -).
Nach diesen Grundsätzen kann der Bevollmächtigte der Klägerin neben der Geschäftsgebühr den Ansatz dieser Gebühr nicht zusätzlich beanspruchen. Eine mit der Geschäftsgebühr nicht abgegoltene besondere Tätigkeit hat er nicht entfaltet. Der Bevollmächtigte hat lediglich den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten eingelegt und knapp begründet, womit die Erledigungsgebühr noch nicht "verdient" ist, auch wenn dem Widerspruch letztendlich abgeholfen wurde und sich die Sache damit erledigt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Vorverfahrens im Streit.
Die Klägerin bezog von der Beklagten Krankengeld. Mit Bescheid vom 13.08.2009 forderte die Beklagte sie nach § 51 Abs. 1 SGB V auf, binnen 10 Wochen einen Rehabilitationsantrag bei ihrem Rentenversicherungsträger zu stellen, anderenfalls würde der Krankengeldanspruch entfallen. Gegen diesen Bescheid richtete sich der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 09.10.2009 erhobene Widerspruch, den er mit dem Argument begründete, die Beklagte habe keinerlei Ermessen ausgeübt, wie dies § 51 Abs. 1 SGB V verlange.
Mit Abhilfebescheid vom 30.12.2010 - der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte inzwischen bei Gericht erfolgreich beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe - nahm die Beklagte den Aufforderungsbescheid vom 13.08.2009 wegen "nicht klar ersichtlicher Ermessensausübung" zurück und erließ am selben Tag einen neuen Aufforderungsbescheid nach § 51 SGB V.
Der Prozessbevollmächtigte stellte der Beklagten am 08.01.2010 für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 13.08.2009 eine Vergütung von insgesamt 1.267,35 EUR in Rechnung (Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV i.H.v. 520 EUR und Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV i.H.v. 520 EUR zuzüglich Nebenkosten). Die Beklagte kürzte mit Bescheid vom 18.02.2010 die Vergütung auf 362,95 EUR (Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV i.H.v. 280,00 EUR sowie Nebenkosten) und erstattete dem Klägervertreter diesen Betrag. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2010 hielt sie an ihrer Abrechnung fest. Eine höhere Geschäftsgebühr als 280,- EUR stehe für das Widerspruchsverfahren nicht zu, und eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden.
Die Klägerin erhob deswegen am 13.08.2010 Klage vor dem Sozialgericht Freiburg, mit der sie geltend machte, angesichts der überragenden Bedeutung der Angelegenheit für sie sei hier die vorgesehene Höchstgebühr bei Berechnung der Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren (520,- EUR) angemessen. Auch stehe dem Prozessbevollmächtigten eine Erledigungsgebühr zu, denn dank der sachlich fundierten Widerspruchsbegründung des Prozessbevollmächtigten sei die Beklagte überhaupt erst veranlasst worden, einen Abhilfebescheid zu erteilen, womit eine anschließende Klage vor dem Sozialgericht vermieden worden sei. Diese besondere Tätigkeit des Prozessvertreters sei mit einer besonderen Erledigungsgebühr zu honorieren.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.11.2010 wies das Sozialgericht Freiburg die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Klägerin stehe für die Tätigkeit ihres Anwalts im sozialgerichtlichen Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nach VV 2400 RVG eine Geschäftsgebühr zu, die aus dem Gebührenrahmen von 40,- EUR bis 520,- EUR zu entnehmen sei. Die billige Gebühr sei ausgehend von der Mittelgebühr (280,- EUR) zu bestimmen, wobei nicht mehr als der Betrag von 240,- EUR gefordert werden könne, wenn die anwaltliche Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Zwar sei es für die Klägerseite darum gegangen, einen Rehabilitationsantrag, der von der Rentenversicherung voraussichtlich automatisch in einen Rentenantrag umgedeutet werden würde, zu vermeiden, bzw. um die Freiheit, den schon gestellten Antrag wieder zurücknehmen zu können. Das sei für die Klägerin insoweit von besonderer Bedeutung gewesen, als sie bei frühzeitiger Rentenantragstellung voraussichtlich gewisse Abschläge an der zu erwartenden Rente - und zwar auf Dauer - hätte hinnehmen müssen. Abgesehen davon sei ihr auch der weitere Bezug des grundsätzlich höheren Krankengeldes und der spätere nochmalige Bezug von Arbeitslosengeld bei Rentenbewilligung verwehrt gewesen. Doch relativiere sich die Bedeutung der Sache insofern, als es der Beklagten bei Aufhebung des mit dem Widerspruch angefochtenen Aufforderungsbescheides wegen Ermessensmängeln nicht verwehrt gewesen sei, einen neuen Aufforderungsbescheid mit Ermessenserwägungen nachzuschieben, was mit dem neuen Bescheid vom 30.12.2009 auch geschehen sei. Erst das deswegen eingeleitete neuerliche Widerspruchsverfahren, bei dem es nun endgültig darum gegangen sei, ob die Beklagte hätte auffordern dürfen oder nicht, könne für die Klägerin eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Dem streitgegenständlichen vorangegangenen Widerspruchsverfahren komme eine solche Bedeutung nicht zu. Die Schwellengebühr von 240,00 EUR sei daher zutreffend gewesen. Durch die Entscheidung der Beklagten, sogar die Mittelgebühr von 280,00 EUR zu zahlen, sei die Klägerin deshalb nicht rechtswidrig belastet.
Eine Erledigungsgebühr nach VV 1005 i.V.m. VV 1002 stehe dem Anwalt nicht zu, denn diese würde voraussetzen, dass sich eine Rechtssache nach Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Dies wiederum setze eine qualifizierte erledigungsgerechte Tätigkeit des Anwalts voraus, die kausal für die Erledigung sein müsse. Allein durch die Begründung des Widerspruchs, auch wenn diese mehrere Argumente für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides enthalte, entstehe diese Gebühr nicht (grundsätzlich hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 1 KR 23/06 R). Für das Entstehen einer Erledigungsgebühr reiche es nicht aus, wenn eine Behörde unter dem Eindruck schriftlicher Ausführungen im Verfahren einlenke (VGH Baden- Württemberg, NJW 1975, 949).
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 16.11.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18.11.2010 Berufung eingelegt. Sie wendet sich gegen die Argumentation des Sozialgerichts, dass dem Widerspruchsverfahren deshalb keine besondere Bedeutung zukomme, weil die Abhilfeentscheidung auf einen Ermessensfehler gestützt und am selben Tag eine erneute Aufforderung nachgeschoben worden sei. Sie hält diese für nicht gerechtfertigt, da der erste Bescheid vom 13.08.2009 ohne den Widerspruch bindend geworden wäre und damit dieselbe Bedeutung für die Klägerin gehabt hätte wie der nachgeschobene Bescheid vom 30.12.2009. Aufforderungen nach § 51 SGB V zum Rehabilitationsantrag hätten immer die gleiche Bedeutung. Die Erledigungsgebührt setze eine anwaltliche Mitwirkung voraus, die aber mit der Vertretungsanzeige und dem Führen des Widerspruchsverfahrens gegeben sei. Komme es aufgrund entsprechender Mühewaltung im Widerspruchsverfahren zu einer Erledigung, ohne dass ein Gerichtsverfahren erforderlich werde, solle dies durch die Erledigungsgebühr honoriert werden. Da es bisher lediglich eine Entscheidung des BSG zu dieser Problematik gebe, sehe er diese nicht als geklärt an.
Die Klägerin hat schriftlich beantragt
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12.11.2010 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 18.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Widerspruchskosten in Höhe von 1.267,35 EUR abzüglich bereits erstatteter 362,95 EUR zu zahlen und die noch zu zahlende Summe mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte hat schriftlich beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Gemäß Nr. 2400 VV-RVG umfasse die Geschäftsgebühr einen Betragsrahmen von 40 EUR bis 520 EUR. Eine Gebühr von mehr als 240 EUR könne aber nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig sei (so genannte Schwellengebühr). Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimme der Rechtsanwalt nach § 14 Abs.1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung bestimmter Umstände. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Höchstgebühr bei der Berechnung der Widerspruchsgebühr sowie die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Erledigungsgebühr würden eindeutig nicht vorliegen. Es handele sich keinesfalls um eine überdurchschnittlich schwierige Tätigkeit. Eine solche sei anzunehmen, wenn erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten würden, wie etwa der Umgang mit einem problematischen Mandanten, sprachliche oder akustische Verständigungsprobleme, die eingehende Auseinandersetzung mit medizinischen oder anderen Fachgutachten oder eine umfangreiche Beweiswürdigung. Derartige Schwierigkeiten seien vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch der Umfang der Tätigkeit sei durchschnittlich gewesen. Ein besonderes Haftungsrisiko sei ebenfalls nicht ersichtlich. Da bereits die Mittelgebühr in Höhe von 280 EUR abgerechnet worden sei, könne der Kläger keinen darüber hinausgehenden Anspruch geltend machen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen der Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV-RVG würden ebenfalls nicht vorliegen. Erforderlich hierzu wäre eine qualifizierte erledigungsgerechte Tätigkeit des Bearbeiters gewesen, die kausal für die Erledigung der Angelegenheit geworden sein müsste. Für die Begründung eines Widerspruchs falle diese Gebühr regelmäßig nicht an.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 17.10.2011 und vom 18.10.2011 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet, ist statthaft. Die Berufung der Klägerin, mit der sie die Aufhebung der Klagabweisung und die Erstattung weiterer Kosten in Höhe von 904,40 EUR begehrt, erreicht den Beschwerdewert von 750 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und ist damit statthaft. Die Berufung der Klägerin ist auch nicht gem. § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen, da unter Kosten im Sinne dieser Vorschrift nur die Kosten des anhängigen Gerichtsverfahrens zu verstehen sind, nicht jedoch solche Kosten, die den Streitgegenstand des Verfahrens bilden, wie der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorverfahrens nach § 63 SGB X (BSG, Urt. v. 05.05.2010, - B 11 AL 14/09 R -; Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -).
Die Berufung ist auch gemäß §§ 143, 151 SGG im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Sie ist aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen weitergehenden Anspruch auf Erstattung von Vorverfahrenskosten gegen die Beklagte.
Gem. § 3 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - das auch für zur Rechtsberatung zugelassene Rentenberater und Rechtsbeistände gilt - (Geroldt/Schmidt, RVG § 1 Rdnr. 6; Riedel/Sußbauer, RVG § 1 Rdnr. 19; Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -), entstehen in sozialgerichtlichen Verfahren auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Betragsrahmengebühren, wenn das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist; § 3 RVG gilt auch für das isolierte Vorverfahren, dem ein Klageverfahren nicht nachfolgt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.05.2008, - L 4 R 84/08 – m.w.N.; Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -). Da die Klägerin als Versicherte zu den gem. § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegierten Beteiligten gehört und das GKG deswegen nicht anzuwenden ist, bestimmt sich die Vergütung ihres Bevollmächtigten nach dem RVG bzw. dem diesem als Anlage 1 beigefügten Vergütungsverzeichnis (vgl. § 2 Abs. 2 RVG).
Die Geschäftsgebühr ist in Nr. 2400 VV RVG geregelt. Danach erhält der Rechtsanwalt in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (vgl. § 3 RVG), u. a. für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information eine Geschäftsgebühr (vgl. Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 i. V. m. Vorbemerkung 2.4 Abs. 2 zu Abschnitt 3 bzw. 4 VV RVG). Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG umfasst einen Betragsrahmen von 40 bis 520 EUR. Eine Gebühr von mehr als 240 EUR - der Schwellengebühr - kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Innerhalb des Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr grundsätzlich gem. § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach billigem Ermessen; auch das Haftungsrisiko ist zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG; Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -). Nach der Rechtsprechung des BSG zu Nr. 2500 VV RVG a.F. (entspricht jetzt Nr. 2400 VV RVG) hat die Schwellengebühr von 240 EUR die so genannte Mittelgebühr, die sich aus der Mindestgebühr zuzüglich der Hälfte des Unterschieds zwischen Mindest- und Höchstgebühr errechnete (bei Nr. 2500 a. F. also 280 EUR), nicht ersetzt. Die Einführung der Schwellengebühr hat aber zur Folge, dass die in einem ersten Schritt ausgehend von der Mittelgebühr bestimmte Gebühr in einem zweiten Schritt in Höhe des Schwellenwertes gekappt wird, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind. Die Merkmale des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit öffnen den Rahmen der Geschäftsgebühr für einen Gebührenansatz über der Schwellengebühr (BSG, Urt. v. 29.3.2007, - B 9a SB 4/06 R ; Urt. v. 01.07.2009, - B 4 AS 21/09 R -; Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -). Sie müssen über dem Durchschnitt liegen, um im Ergebnis eine höhere Gebühr als die Schwellengebühr zu rechtfertigen (BSG, Urt. v. 05.05.2010, - B 11 AL 14/09 R – m. w. N.; auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.05.2008, - L 4 R 84/08 –). Ist danach der Ansatz einer die Schwellengebühr übersteigenden Gebühr gerechtfertigt, ist dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung der billigen Gebühr ein Toleranzbereich von 20% zuzuerkennen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.05.2008, - L 4 R 84/08 – m.w.N. im Hinblick auf die Rechtsprechung zur vormaligen Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, BRAGO; Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -).
Die Überschreitung des Schwellenwerts von 240 EUR bzw. die Öffnung des Gebührenrahmens für Geschäftsgebühren über dem Schwellenwert setzt einen überdurchschnittlichen Umfang oder eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus. Hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit kann naturgemäß nur auf den konkreten Verfahrensaufwand (dazu näher etwa BSG, Urt. v. 01.07.2009, - B 4 AS 21/09 R -) des Bevollmächtigten im jeweiligen Verfahren abgestellt werden. Eine sich davon lösende abstrakte Festlegung ist nicht möglich. Entsprechendes gilt für das Merkmal der Schwierigkeit der Tätigkeit. In Nr. 2400 VV RVG wird auch hierfür ausdrücklich auf die (konkrete) Tätigkeit und nicht auf das jeweilige (abstrakte) Tätigkeitsfeld (Sach- bzw. Rechtsgebiet) abgestellt. Deswegen ist es nicht zulässig, eine Tätigkeit ungeachtet der sie kennzeichnenden konkreten Umstände schon deswegen als überdurchschnittlich schwierig i. S. d. Nr. 2400 VVRVG einzustufen und entsprechend (höher) zu vergüten, weil sie ein bestimmtes – als schwierig angesehenes - Rechtsgebiet des Sozialrechts betrifft. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass in jedem Rechtsgebiet Tätigkeiten entfaltet werden können, die bezogen auf den bearbeiteten Einzelfall unter- oder überdurchschnittlich bzw. durchschnittlich schwierig (im anwaltsgebührenrechtlichen Sinne) sind. Maßgeblich ist danach in jedem Rechtsgebiet der konkrete Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -, Urteil vom 05.05.2010 - B 11 AL 14/09 R -, veröffentlicht in Juris; Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -). Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit. Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf den Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, ggf. unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu bearbeiten (BSG, Urt. v.01.07.2009, - B 4 AS 21/09 R -). Eine überdurchschnittlich schwierige Tätigkeit kann danach – so BSG, Urt. v. 05.05.2010 (- B 11 AL 14/09 R -) – angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten, die sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich liegen können; dazu kann auch die eingehende Auseinandersetzung mit medizinischen Gutachten gehören (BSG, Urt. v. 01.07.2009, a.a.O. m.N.; Urteile des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 - und vom 15.12.2010 - L 5 KR 5287/09 -).
Hiervon ausgehend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid die der Klägerin für die Tätigkeit ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren zu erstattenden Aufwendungen ohne Rechtsfehler auf 362,95 EUR festgesetzt. Darüber hinaus sind weitere Aufwendungen nicht zu erstatten, da der Bevollmächtigte der Klägerin weder eine höhere Geschäftsgebühr als 280,00 EUR noch eine Erledigungsgebühr beanspruchen kann.
Hinsichtlich der Geschäftsgebühr steht dem Bevollmächtigten der Klägerin eine höhere Gebühr als 280,00 EUR nicht zu. Da sowohl für den Umfang wie für die Schwierigkeit i. S. d Nr. 2400 VVRVG die konkreten Umstände seiner Tätigkeit maßgeblich sind, kommt die vom Bevollmächtigten geforderte Höchstgebühr von 520,00 EUR nicht in Betracht. Seine Tätigkeit war im Hinblick auf die Einzelfallumstände nicht überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig i. S. d. Nr. 2400 VV RVG. Was den Umfang der Tätigkeit angeht, hat der Bevollmächtigte den gegen die Aufforderung nach § 51 SGB V am 09.10.2009 erhobenen Widerspruch lediglich knapp begründet, indem er auf die fehlende Ermessenausübung abgestellt hat. Mit Schreiben vom 16.10.2009 wurde weiterhin auf die Entscheidungsfrist des § 88 Abs. 2 SGG hingewiesen und eine Untätigkeitsklage in Aussicht gestellt.
Der Umfang der Tätigkeit entspricht allenfalls dem in Durchschnittsfällen der vorliegenden Art notwendigen Verfahrensaufwand, übersteigt diesen aber keinesfalls. Entsprechendes gilt für die Schwierigkeit der Tätigkeit des Bevollmächtigten. Überdurchschnittlich schwierige Rechtsfragen oder Sachverhaltsfragen standen nicht zur Klärung an. Es ging ausschließlich um die Frage, ob die Beklagte Ermessen ausgeübt bzw. ihre Ermessenserwägungen dargelegt hat. Damit war der Gebührenrahmen für den Ansatz einer Geschäftsgebühr über dem Schwellenwert unter (weiterer) Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG – wie der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber – nicht eröffnet (vgl. BSG, Urt. v. 29.03.2007, - B 9a SB 4/06 R -; Urt. v. 01.07.2009, - B 4 AS 21/09 R -). Die Beklagte hat die Geschäftsgebühr ohnehin mit 280 EUR über der Schwellengebühr von 240 EUR angesetzt, wodurch die Klägerin nicht beschwert ist.
Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG ist nicht angefallen. Die Erledigungsgebühr ist in Nr. 1005 VV RVG geregelt. Danach erhält der Rechtsanwalt in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (vgl. § 3 RVG) für die Einigung oder Erledigung eine Erledigungsgebühr. Sie umfasst wie die Geschäftsgebühr einen Betragsrahmen von 40 bis 520 EUR. Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Für den Begriff der "Erledigung" verweist Nr. 1005 VV RVG auf Nr. 1002 VV RVG. Gem. Satz 1 der (zum Gesetzestext gehörenden) Erläuterung zu Nr. 1002 VV RVG entsteht die Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt nach Satz 2 der Erläuterungen zu Nr. 1002 VV RVG, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Urteile des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 - und vom 15.12.2010 - L 5 KR 5287/09 -).
Die Erledigungsgebühr stellt ein Honorar für Bevollmächtigte dar, die durch ihre Mitwirkung erreicht haben, dass eine streitige Entscheidung (des Gerichts) in der Sache nicht mehr ergehen muss. Es sollen die Entlastung der Gerichte und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Sachentscheidung honoriert werden. Deshalb sind besondere Bemühungen – vor allem durch Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde – erforderlich, mit denen erreicht wird, dass ein Verwaltungsakt zugunsten des Vertretenen ergeht bzw. abgeändert oder aufgehoben wird. Die Erledigungsgebühr entsteht nicht schon wegen der Verfahrenserledigung als solcher; der Rechtsanwalt/Bevollmächtigte muss daran ein Verdienst haben. Das Gesetz bringt dies mit dem Merkmal "durch anwaltliche Mitwirkung" zum Ausdruck. Notwendig ist eine für die Erledigung des Verfahrens ursächliche Tätigkeit (Mitwirkung). Da es lediglich auf den (Erledigungs-)Erfolg ankommt, dürfen an die Art der Mitwirkung überhöhte Anforderungen zwar nicht gestellt werden, jedoch muss der Anwalt zumindest einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag zur Verfahrenserledigung geleistet haben. Entscheidend ist, ob der Anwalt durch sein Verhalten etwas zur Erledigung des Streits beigetragen hat. Zu den danach erforderlichen Mitwirkungshandlungen zählen nicht die bloße Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs, die gründliche Abfassung von Schriftsätzen, die Vorlage von Belegen und Beweisstücken, die Annahme eines Anerkenntnisses oder die Abgabe der Erledigungserklärung. Diese Tätigkeiten werden auf Grund der Verpflichtung, das Verfahren gewissenhaft, gründlich und sorgfältig zu betreiben, (schon) von der Verfahrensgebühr (vgl. Nr. 3102, 3204 oder 3212 VV RVG) bzw. der Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) abgegolten. Die bloße (allgemeine) Verfahrensförderung wird - im Erfolgsfall - nicht zusätzlich mit der Erledigungsgebühr honoriert. Diese weitere Gebühr muss vielmehr durch darüber hinausgehende (besondere) Mitwirkungshandlungen verdient werden (Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 - m.w.N.), zumal sie in der Höhe der Geschäftsgebühr gleich steht. Demzufolge kann nach der Rechtsprechung des BSG zu Nr. 1005 bzw. 1002 VV RVG (vgl. etwa Urt. v. 07.11.2006, - B 1 KR 23/06 R -; Urt. v. 02.10.2008, - B 9/9a SB 5/07 R -; Urt. v. 05.05.2009, - B 13 R 137/08 R -) eine Gebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens nur beansprucht werden, wenn der Rechtsanwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Eine solche qualifizierte, eine Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue Beweismittel, etwa während des Vorverfahrens neu erstattete Befundberichte, beibringt. Dagegen bewegt sich die Vorlage präsenter, insbesondere nur zu kopierender Beweismittel noch im Rahmen der dem Widerspruchsführer ohnehin obliegenden Mitwirkung (§ 21 Abs. 2 SGB X) und ist bereits mit der Geschäftsgebühr bzw. der Auslagenpauschale abgegolten (vgl. BSG, Urt. v. 02.10.2008, - B 9/9a SB 5/07 R -; Urt. v. 05.05.2009, - B 13 R 137/08 R -; Urteile des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 - und vom 15.12.2010 - L 5 KR 5287/09 -).
Nach diesen Grundsätzen kann der Bevollmächtigte der Klägerin neben der Geschäftsgebühr den Ansatz dieser Gebühr nicht zusätzlich beanspruchen. Eine mit der Geschäftsgebühr nicht abgegoltene besondere Tätigkeit hat er nicht entfaltet. Der Bevollmächtigte hat lediglich den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten eingelegt und knapp begründet, womit die Erledigungsgebühr noch nicht "verdient" ist, auch wenn dem Widerspruch letztendlich abgeholfen wurde und sich die Sache damit erledigt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
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