Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 725/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 729/11 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung, wenn keine Zulassungsgründe vorliegen.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.08.2011 - S 15 AS 725/08 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung höherer Heizkosten im Rahmen der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008.
Mit Bescheid vom 27.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2008 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 u.a. Heizkosten in Höhe von 66,00 EUR monatlich. Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben und die Erstattung der tatsächlichen Heizkosten gefordert. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.08.2011 nach Annahme eines Teilanerkenntnisses abgewiesen. Monatlich habe die Klägerin einen Abschlag für Gas zum Heizen in Höhe von 63,00 EUR zu zahlen. Für einen Bedarf an zusätzlichen Strom zum Heizen fehle es am Nachweis und die Übernahme der Heizkosten sei auf die "angemessenen" begrenzt, wobei die Frage der Angemessenheit sich nach den Erkenntnissen des bundesweiten Heizspiegels richte. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zwar sei auf den bundesweiten Heizspiegel abzustellen, aber im Einzelfall - wie vorliegend - sei ein Abweichen möglich. Eine Aufforderung zur Absenkung der Heizkosten hätte erfolgen müssen. Das Verfahren hätte mit weiteren Verfahren, in denen
Heizkostennachzahlungen streitig seien, verbunden werden müssen, dann wäre die Berufung zulässig gewesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Streitig sind vorliegend allein höhere Heizkosten für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008. Eine Verbindung mit anderen Verfahren durch das SG ist nicht erfolgt.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - die Klägerin macht gerade geltend, es handele sich um einen Einzelfall - noch für eine Divergenz zur obergerichtlichen Rechtsprechung zu erkennen. Das SG zieht vielmehr gerade die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts heran. Ob es inhaltlich zutreffend entschieden hat, ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu klären.
Verfahrensfehler werden von der Klägerin ebenfalls nicht geltend gemacht.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung höherer Heizkosten im Rahmen der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008.
Mit Bescheid vom 27.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2008 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 u.a. Heizkosten in Höhe von 66,00 EUR monatlich. Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben und die Erstattung der tatsächlichen Heizkosten gefordert. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.08.2011 nach Annahme eines Teilanerkenntnisses abgewiesen. Monatlich habe die Klägerin einen Abschlag für Gas zum Heizen in Höhe von 63,00 EUR zu zahlen. Für einen Bedarf an zusätzlichen Strom zum Heizen fehle es am Nachweis und die Übernahme der Heizkosten sei auf die "angemessenen" begrenzt, wobei die Frage der Angemessenheit sich nach den Erkenntnissen des bundesweiten Heizspiegels richte. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zwar sei auf den bundesweiten Heizspiegel abzustellen, aber im Einzelfall - wie vorliegend - sei ein Abweichen möglich. Eine Aufforderung zur Absenkung der Heizkosten hätte erfolgen müssen. Das Verfahren hätte mit weiteren Verfahren, in denen
Heizkostennachzahlungen streitig seien, verbunden werden müssen, dann wäre die Berufung zulässig gewesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Streitig sind vorliegend allein höhere Heizkosten für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008. Eine Verbindung mit anderen Verfahren durch das SG ist nicht erfolgt.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - die Klägerin macht gerade geltend, es handele sich um einen Einzelfall - noch für eine Divergenz zur obergerichtlichen Rechtsprechung zu erkennen. Das SG zieht vielmehr gerade die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts heran. Ob es inhaltlich zutreffend entschieden hat, ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu klären.
Verfahrensfehler werden von der Klägerin ebenfalls nicht geltend gemacht.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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