Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 2716/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1634/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des dem Kläger ab 05.06.2009 bewilligten Arbeitslosengeldes (Alg).
Der 1954 geborene Kläger absolvierte vom 01.09.1969 bis 13.02.1973 eine Ausbildung zum Industriekaufmann, die er erfolgreich abschloss. Vom 06.10.1986 bis zur Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2008 stand er in einem Beschäftigungsverhältnis als kaufmännischer Sachbearbeiter bei der Firma C. D. GmbH in H. bzw. deren Rechtsvorgängern. Vom 19.05.2007 bis 04.06.2009 bezog der Kläger - mit Unterbrechung durch eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation vom 27.12.2007 bis 07.02.2008 - Krankengeld.
Am 03.06.2009 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 20.06.2009 arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 22.06.2009 Alg für die Zeit vom 20.06.2009 bis 19.09.2010 in Höhe von täglich 34,80 EUR. Da ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht festgestellt werden konnte, legte die Beklagte als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt nach Qualifikationsgruppe 3 der maßgeblichen Vorschrift zugrunde.
Dagegen legte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten am 02.07.2009 Widerspruch ein und machte - neben einem Anspruchsbeginn bereits ab 05.06.2009 - ein höheres Bemessungsentgelt geltend. Das Arbeitsentgelt bei seinem letzten Arbeitgeber sei wesentlich höher gewesen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 08.07.2009 Alg für die Zeit vom 05.06.2009 bis 04.09.2010. Das tägliche Bemessungsentgelt von 67,20 EUR und damit den täglichen Leistungssatz von 34,80 EUR ließ sie unverändert. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, im Hinblick auf die berufliche Qualifikation des Klägers sei zu Recht ein fiktives Arbeitsentgelt nach Qualifikationsgruppe 3 zugrundegelegt worden. Unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse III / 1,0 ergebe sich ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 67,20 EUR.
Am 18.08.2009 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG), mit der er einen Anspruch auf Alg nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 84 EUR (1/360stel der Bezugsgröße) geltend machte. Er brachte vor, seine berufliche Qualifikation entspreche der Qualifikationsgruppe 2, da seine Tätigkeit bei der Firma C. D. GmbH Kenntnisse erfordert habe, die einem Fachschulabschluss bzw. einer entsprechenden beruflichen Fortbildung entsprächen und sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten daher auf eine entsprechende Beschäftigung zu erstrecken hätten. Er sei in die Gehaltsgruppe K 6 des damals geltenden Lohn- und Gehaltstarifvertrages der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingestuft gewesen, was einer einem Fachschulabschluss entsprechenden Qualifikation entspreche. Ferner sei bei der Wiederbesetzung seines Arbeitsplatzes das Anforderungsprofil für einen Fachschulabschluss zugrundegelegt worden. Der Kläger legte die Bestätigung seines früheren Arbeitgebers vom 27.11.2009 sowie deren Arbeitszeugnis vom 30.09.2008 und die Zwischenzeugnisse der früheren Betriebsinhaberin vom 19.09.1988 und 13.03.1996 sowie deren Entgeltmitteilung vom 06.06.2002 und den Beurteilungsbogen zur Ermittlung von Leistungszulagen vom 30.10.2003 vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, die Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 3 nach § 132 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) sei zu Recht erfolgt. Kriterien für die Einstufung seien die berufliche Qualifikation und die an die Arbeitsangebote anknüpfenden Voraussetzungen. Das Vermittlungsangebot orientiere sich hier am Ausbildungsstand, wie er in der Qualifikationsgruppe 3 seine Ausprägung finde. Der Kläger verfüge nicht über einen Bildungsabschluss, der ihm den Weg zu Arbeitsangeboten der Qualifikationsgruppe 2 eröffne. Es komme entscheidend auf die derzeitige Arbeitsmarktausrichtung an. Die in Gehaltsgruppe K6 genannten kaufmännischen Tätigkeiten seien dem gelernten Beruf des Industriekaufmanns zuzuordnen.
Mit Urteil vom 09.02.2010 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe den Kläger im Hinblick auf seine berufliche Qualifikation zu Recht der Qualifikationsgruppe 3 zugeordnet. Diese Qualifikationsgruppe erfordere eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf, die der Kläger als gelernter Industriekaufmann erfolgreich absolviert habe. Die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 2, die einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordere, erfülle der Kläger nicht. Ohne einen solchen förmlichen Abschluss habe der Kläger - neben den Bewerbern, die einen solchen Abschluss besäßen - keine Chance auf einen entsprechenden Arbeitsplatz, so dass die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie auf eine der Qualifikationsgruppe 3 entsprechenden Beschäftigung zu erstrecken habe. Die Vermittlung in eine solche Beschäftigung habe die größeren Erfolgsaussichten. Auch habe die tarifliche Einstufung seiner bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiter der Qualifikationsgruppe 3 entsprochen. Sein früherer Arbeitgeber selbst habe im Arbeitszeugnis vom 30.09.2008 den Kläger als Sachbearbeiter im Ersatzteilwesen bezeichnet. Die Prognose der Beklagten, dass die Vermittlung des Klägers in eine Tätigkeit nach der Qualifikationsgruppe 3 eine höhere Erfolgswahrscheinlichkeit habe als die Vermittlung in eine Beschäftigung der Qualifikationsgruppe 2 sei nicht zu beanstanden.
Gegen das ihm am 11.03.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.04.2010 Berufung eingelegt, mit der er an seinem Ziel festhält. Er macht geltend, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe unstreitig eine der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Qualifikation erfordert. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er für eine solche Tätigkeit nicht mehr vermittelbar sei. Die Auffassung des SG, dass Bewerbern ohne förmliche Qualifikation seitens der Arbeitgeber keine Chance eingeräumt werde, sei nicht nachvollziehbar und stelle eine Überbewertung der formalen Qualifikation und eine Unterbewertung der praktisch erworbenen Kenntnisse sowie der langjährigen Berufserfahrung dar. Es könne nicht angehen, dass ihm Vermittlungsbemühungen in eine der Qualifikationsgruppe 2 entsprechenden Beschäftigung verweigert würden, obwohl er sehr wohl in der Lage wäre, aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit eine solche Beschäftigung auszuüben.
Der Kläger hat die Schreiben der DAK vom 06.08.2010 und 12.08.2010 vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass er vom 26.07.2010 bis 06.10.2010 Krankengeld erhalten hat. Ferner hat er die den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 04.09.2010 betreffenden Änderungsbescheide der Beklagten vom 02.12.2009 (Leistungssatz 67 % des Leistungsentgelts) und 14.01.2010 (Leistungssatz ab 01.02.2010 nur noch 60 %) sowie den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 03.05.2010 für die Zeit vom 29.04.2010 bis 16.10.2010 vorgelegt, bei denen als Bemessungsentgelt jeweils ein fiktives Arbeitsentgelt nach Qualifikationsgruppe 3 zugrundegelegt worden ist.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Februar 2010 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2009 sowie die Bescheide vom 2. Dezember 2009, 14. Januar 2010 und 3. Mai 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 84 EUR täglich ab 5. Juni 2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie macht geltend, das Bemessungsentgelt habe sich an den Vermittlungsbemühungen zu orientieren, die mit höchster Wahrscheinlichkeit zu einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt führen. Der Kläger sei als Sachbearbeiter mit abgeschlossener Ausbildung beschäftigt gewesen, was der Qualifikationsgruppe 3 entspreche. Es fehle ihm objektiv an den Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 2, so dass Vermittlungsbemühungen für entsprechende Stellen nahezu aussichtslos wären.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft und auch insgesamt zulässig (§ 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Alg.
Streitgegenstand sind die Bescheide vom 22.06.2009 und 08.07.2009 (Widerspruchsbescheid vom 30.07.2009) sowie die weiteren Bescheide vom 02.12.2009, 14.01.2010 und 03.05.2010, mit denen die Beklagte dem Kläger Alg für die Zeit vom 05.06.2009 bis 16.10.2010 in Höhe von 31,16 EUR täglich bzw. 34,18 EUR täglich bewilligt hat. Der Kläger macht demgegenüber einen Anspruch auf höhere Leistungen unter Zuordnung eines fiktiven Arbeitsentgelts nach Qualifikationsgruppe 2 geltend.
Das SG ist im angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass vorliegend auch im auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen vom 05.06.2007 bis 04.06.2009 keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden kann und deshalb gemäß § 132 SGB III als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist. Ferner ist es zu der Beurteilung gelangt, dass die Beklagte den Kläger zu Recht der Qualifikationsgruppe 3 zugeordnet hat und diese Zuordnung sich nicht an der zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung, sondern an der Beschäftigung zu orientieren hat, in der er mit der höchsten Wahrscheinlichkeit wieder einen Arbeitsplatz findet, da hierauf die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen zu konzentrieren hat. Der Senat hält die auf das Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 27.05.2009 (L 10 AL 378/07) zurückgehenden Ausführungen des SG für zutreffend und überzeugend (so auch der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg, vgl. Urteil vom 15.11.2011 - L 13 AL 661/10 - juris). Er schließt sich ihnen deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen an und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist noch Folgendes auszuführen: Bei der Bestimmung des maßgeblichen fiktiven Arbeitsentgelts hat das SG den Kläger in nicht zu beanstandender Weise der Qualifikationsgruppe 3 (Beschäftigungen, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern, § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) zugeordnet und hieraus ein fiktives Arbeitsentgelt von 67,20 EUR errechnet. Der Kläger hat eine ca. 3,5 Jahre dauernde Berufsausbildung zum Industriekaufmann absolviert und diese mit der Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen. Qualifizierende Weiterbildungsmaßnahmen hat der Kläger nicht absolviert. Die Vermittlungsbemühungen der Beklagten sind deshalb grundsätzlich auf Beschäftigungen zu erstrecken, die der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechen (§ 132 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Damit sind nur diejenigen Tätigkeiten für die fiktive Bemessung relevant, mit denen der Arbeitslose bestmöglich in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann (vgl. Urteil des BSG vom 03.12.2009 - B 11 AL 12/08 R - m.w.H.).
Besondere Umstände, die für eine andere Zuordnung sprechen könnten, liegen hier nicht vor. Die Zuordnung in die Qualifikationsgruppe 2 setzt gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III einen Fachschulabschluss oder einen vergleichbaren Berufsabschluss voraus, den der Kläger unstreitig nicht vorweisen kann. Auf Beschäftigungen, die eine solche qualifizierte Ausbildung erfordern, hat die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen deshalb grundsätzlich nicht zu erstrecken. Der Senat geht dabei davon aus, dass der für eine Beschäftigung nach Qualifikationsgruppe 2 fehlende Ausbildungsabschluss ein großes und schwer zu überwindendes Hindernis für die Vermittlung des Klägers in eine entsprechende Beschäftigung darstellt. Ob der Kläger deshalb - wie das SG unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen im bereits genannten Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 27.05.2009 (L 10 AL 378/07) annimmt - "keine Chance" für eine erfolgreiche Vermittlung in eine der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Beschäftigung hatte, lässt der Senat allerdings dahingestellt. Für ihn steht aber fest, dass - und hierauf kommt es entscheidend an - eine erfolgreiche Vermittlung in Tätigkeiten nach Qualifikationsgruppe 2 weitaus weniger wahrscheinlich war als in solche nach Qualifikationsgruppe 3. Mit einer Tätigkeit, die eine abgeschlossene Ausbildung als Industriekaufmann erfordert, war eine Eingliederung des Klägers in den Arbeitsmarkt mithin am besten möglich.
Soweit der Kläger geltend macht, er habe über lange Jahre eine der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Tätigkeit ausgeübt, so dass es als eine ungerechtfertigte Überbewertung des förmlichen Bildungsabschlusses anzusehen sei, wenn hierauf allein abgestellt werde, folgt ihm der Senat nicht. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn der Kläger trotz fehlender qualifizierter Ausbildung wahrscheinlich in eine der Qualifikationsgruppe 2 entsprechenden Beschäftigung hätte vermittelt werden können. Dies würde voraussetzen, dass der Kläger durch jahrelange berufspraktische Erfahrung Fähigkeiten und Kenntnisse erworben hätte, die für eine Tätigkeit mit Fachschulabschluss erforderlich sind und die er auch ohne weiteres in einem anderen Unternehmen - ggf. auch einer anderen Branche - einzusetzen in der Lage gewesen wäre.
Anhaltspunkte hierfür, die bei der gebotenen pauschalisierenden Betrachtungsweise (vgl. BSG a.a.O.) ohne weiteres erkennbar hätten sein müssen, hat der Senat nicht.
Der Kläger war von 1986 bis 2002 wie sich aus den vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Zeugnissen und Bestätigungen seiner früheren Arbeitgeber ergibt - in verschiedenen Bereichen des Ersatzteilwesens als Sachbearbeiter tätig. Leitungs- und Vorgesetztenfunktionen hat er danach nicht ausgeübt. Vielmehr hat es sich um übliche Sachbearbeitertätigkeiten gehandelt, wie sich aus den Beschreibungen seiner Aufgabenfelder in den vorgelegten Arbeitszeugnissen ergibt. Der im Ersatzteilzentrallager beschäftigt gewesene Kläger war seit 06.10.1986 mit der administrativen Abwicklung bei der Einführung neuer Ersatzteile für Motoren, Baumaschinen und Schlepper betraut (Zwischenzeugnis vom 19.09.1988). Danach war er in der für Ackerschlepper und Mähdrescher zuständigen Abteilung Customer Service Inland/Export und ab 01.02.1996 in der Abteilung Kundenretouren/Rechnungsberichtigungen Inland/Export tätig (Zwischenzeugnis vom 13.03.1996). Hierbei hat er beispielsweise die Lieferantenbestellungen zu überwachen, Rückstände nachzuverfolgen, Aufträge anzunehmen und die termingerechte und ordnungsgemäße Durchführung zu kontrollieren, Ersatzteilanfragen mit Hilfe von Ersatzteillisten und Produktkatalogen zu bearbeiten und Aufträge im Ersatzteilverkaufsbereich zu bearbeiten. Diese im Arbeitszeugnis vom 30.09.2008 als Schwerpunkte seiner vielseitigen Aufgaben bezeichneten Tätigkeitsbereiche stellen typische Tätigkeiten eines Sachbearbeiters dar. Dass in diesem Zeugnis davon die Rede ist, dass der Kläger in verschiedenen bedeutenden Funktionen als Sachbearbeiter im gesamten Spektrum des Ersatzteilwesens tätig gewesen sei, belegt nicht, dass aufgrund der Berufserfahrung ein einer Fachschulausbildung vergleichbares breites Fachwissen erworben wurde. Seine Einstufung in die Tarifgruppe K 6 des damals geltenden Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrages I für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 11.02.1988/19.06.2001, die durch die vom Kläger vorgelegte Entgeltmitteilung der C. G. GmbH vom 06.06.2002 nachgewiesen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Einstufung in die Gehaltsgruppe K 6 belegt nicht, dass der Kläger der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende allgemein anwendbare Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des dem Kläger ab 05.06.2009 bewilligten Arbeitslosengeldes (Alg).
Der 1954 geborene Kläger absolvierte vom 01.09.1969 bis 13.02.1973 eine Ausbildung zum Industriekaufmann, die er erfolgreich abschloss. Vom 06.10.1986 bis zur Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2008 stand er in einem Beschäftigungsverhältnis als kaufmännischer Sachbearbeiter bei der Firma C. D. GmbH in H. bzw. deren Rechtsvorgängern. Vom 19.05.2007 bis 04.06.2009 bezog der Kläger - mit Unterbrechung durch eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation vom 27.12.2007 bis 07.02.2008 - Krankengeld.
Am 03.06.2009 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 20.06.2009 arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 22.06.2009 Alg für die Zeit vom 20.06.2009 bis 19.09.2010 in Höhe von täglich 34,80 EUR. Da ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht festgestellt werden konnte, legte die Beklagte als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt nach Qualifikationsgruppe 3 der maßgeblichen Vorschrift zugrunde.
Dagegen legte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten am 02.07.2009 Widerspruch ein und machte - neben einem Anspruchsbeginn bereits ab 05.06.2009 - ein höheres Bemessungsentgelt geltend. Das Arbeitsentgelt bei seinem letzten Arbeitgeber sei wesentlich höher gewesen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 08.07.2009 Alg für die Zeit vom 05.06.2009 bis 04.09.2010. Das tägliche Bemessungsentgelt von 67,20 EUR und damit den täglichen Leistungssatz von 34,80 EUR ließ sie unverändert. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, im Hinblick auf die berufliche Qualifikation des Klägers sei zu Recht ein fiktives Arbeitsentgelt nach Qualifikationsgruppe 3 zugrundegelegt worden. Unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse III / 1,0 ergebe sich ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 67,20 EUR.
Am 18.08.2009 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG), mit der er einen Anspruch auf Alg nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 84 EUR (1/360stel der Bezugsgröße) geltend machte. Er brachte vor, seine berufliche Qualifikation entspreche der Qualifikationsgruppe 2, da seine Tätigkeit bei der Firma C. D. GmbH Kenntnisse erfordert habe, die einem Fachschulabschluss bzw. einer entsprechenden beruflichen Fortbildung entsprächen und sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten daher auf eine entsprechende Beschäftigung zu erstrecken hätten. Er sei in die Gehaltsgruppe K 6 des damals geltenden Lohn- und Gehaltstarifvertrages der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingestuft gewesen, was einer einem Fachschulabschluss entsprechenden Qualifikation entspreche. Ferner sei bei der Wiederbesetzung seines Arbeitsplatzes das Anforderungsprofil für einen Fachschulabschluss zugrundegelegt worden. Der Kläger legte die Bestätigung seines früheren Arbeitgebers vom 27.11.2009 sowie deren Arbeitszeugnis vom 30.09.2008 und die Zwischenzeugnisse der früheren Betriebsinhaberin vom 19.09.1988 und 13.03.1996 sowie deren Entgeltmitteilung vom 06.06.2002 und den Beurteilungsbogen zur Ermittlung von Leistungszulagen vom 30.10.2003 vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, die Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 3 nach § 132 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) sei zu Recht erfolgt. Kriterien für die Einstufung seien die berufliche Qualifikation und die an die Arbeitsangebote anknüpfenden Voraussetzungen. Das Vermittlungsangebot orientiere sich hier am Ausbildungsstand, wie er in der Qualifikationsgruppe 3 seine Ausprägung finde. Der Kläger verfüge nicht über einen Bildungsabschluss, der ihm den Weg zu Arbeitsangeboten der Qualifikationsgruppe 2 eröffne. Es komme entscheidend auf die derzeitige Arbeitsmarktausrichtung an. Die in Gehaltsgruppe K6 genannten kaufmännischen Tätigkeiten seien dem gelernten Beruf des Industriekaufmanns zuzuordnen.
Mit Urteil vom 09.02.2010 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe den Kläger im Hinblick auf seine berufliche Qualifikation zu Recht der Qualifikationsgruppe 3 zugeordnet. Diese Qualifikationsgruppe erfordere eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf, die der Kläger als gelernter Industriekaufmann erfolgreich absolviert habe. Die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 2, die einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordere, erfülle der Kläger nicht. Ohne einen solchen förmlichen Abschluss habe der Kläger - neben den Bewerbern, die einen solchen Abschluss besäßen - keine Chance auf einen entsprechenden Arbeitsplatz, so dass die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie auf eine der Qualifikationsgruppe 3 entsprechenden Beschäftigung zu erstrecken habe. Die Vermittlung in eine solche Beschäftigung habe die größeren Erfolgsaussichten. Auch habe die tarifliche Einstufung seiner bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiter der Qualifikationsgruppe 3 entsprochen. Sein früherer Arbeitgeber selbst habe im Arbeitszeugnis vom 30.09.2008 den Kläger als Sachbearbeiter im Ersatzteilwesen bezeichnet. Die Prognose der Beklagten, dass die Vermittlung des Klägers in eine Tätigkeit nach der Qualifikationsgruppe 3 eine höhere Erfolgswahrscheinlichkeit habe als die Vermittlung in eine Beschäftigung der Qualifikationsgruppe 2 sei nicht zu beanstanden.
Gegen das ihm am 11.03.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.04.2010 Berufung eingelegt, mit der er an seinem Ziel festhält. Er macht geltend, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe unstreitig eine der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Qualifikation erfordert. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er für eine solche Tätigkeit nicht mehr vermittelbar sei. Die Auffassung des SG, dass Bewerbern ohne förmliche Qualifikation seitens der Arbeitgeber keine Chance eingeräumt werde, sei nicht nachvollziehbar und stelle eine Überbewertung der formalen Qualifikation und eine Unterbewertung der praktisch erworbenen Kenntnisse sowie der langjährigen Berufserfahrung dar. Es könne nicht angehen, dass ihm Vermittlungsbemühungen in eine der Qualifikationsgruppe 2 entsprechenden Beschäftigung verweigert würden, obwohl er sehr wohl in der Lage wäre, aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit eine solche Beschäftigung auszuüben.
Der Kläger hat die Schreiben der DAK vom 06.08.2010 und 12.08.2010 vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass er vom 26.07.2010 bis 06.10.2010 Krankengeld erhalten hat. Ferner hat er die den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 04.09.2010 betreffenden Änderungsbescheide der Beklagten vom 02.12.2009 (Leistungssatz 67 % des Leistungsentgelts) und 14.01.2010 (Leistungssatz ab 01.02.2010 nur noch 60 %) sowie den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 03.05.2010 für die Zeit vom 29.04.2010 bis 16.10.2010 vorgelegt, bei denen als Bemessungsentgelt jeweils ein fiktives Arbeitsentgelt nach Qualifikationsgruppe 3 zugrundegelegt worden ist.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Februar 2010 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2009 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2009 sowie die Bescheide vom 2. Dezember 2009, 14. Januar 2010 und 3. Mai 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 84 EUR täglich ab 5. Juni 2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie macht geltend, das Bemessungsentgelt habe sich an den Vermittlungsbemühungen zu orientieren, die mit höchster Wahrscheinlichkeit zu einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt führen. Der Kläger sei als Sachbearbeiter mit abgeschlossener Ausbildung beschäftigt gewesen, was der Qualifikationsgruppe 3 entspreche. Es fehle ihm objektiv an den Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 2, so dass Vermittlungsbemühungen für entsprechende Stellen nahezu aussichtslos wären.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft und auch insgesamt zulässig (§ 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres Alg.
Streitgegenstand sind die Bescheide vom 22.06.2009 und 08.07.2009 (Widerspruchsbescheid vom 30.07.2009) sowie die weiteren Bescheide vom 02.12.2009, 14.01.2010 und 03.05.2010, mit denen die Beklagte dem Kläger Alg für die Zeit vom 05.06.2009 bis 16.10.2010 in Höhe von 31,16 EUR täglich bzw. 34,18 EUR täglich bewilligt hat. Der Kläger macht demgegenüber einen Anspruch auf höhere Leistungen unter Zuordnung eines fiktiven Arbeitsentgelts nach Qualifikationsgruppe 2 geltend.
Das SG ist im angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass vorliegend auch im auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmen vom 05.06.2007 bis 04.06.2009 keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden kann und deshalb gemäß § 132 SGB III als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist. Ferner ist es zu der Beurteilung gelangt, dass die Beklagte den Kläger zu Recht der Qualifikationsgruppe 3 zugeordnet hat und diese Zuordnung sich nicht an der zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung, sondern an der Beschäftigung zu orientieren hat, in der er mit der höchsten Wahrscheinlichkeit wieder einen Arbeitsplatz findet, da hierauf die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen zu konzentrieren hat. Der Senat hält die auf das Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 27.05.2009 (L 10 AL 378/07) zurückgehenden Ausführungen des SG für zutreffend und überzeugend (so auch der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg, vgl. Urteil vom 15.11.2011 - L 13 AL 661/10 - juris). Er schließt sich ihnen deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen an und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist noch Folgendes auszuführen: Bei der Bestimmung des maßgeblichen fiktiven Arbeitsentgelts hat das SG den Kläger in nicht zu beanstandender Weise der Qualifikationsgruppe 3 (Beschäftigungen, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern, § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) zugeordnet und hieraus ein fiktives Arbeitsentgelt von 67,20 EUR errechnet. Der Kläger hat eine ca. 3,5 Jahre dauernde Berufsausbildung zum Industriekaufmann absolviert und diese mit der Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen. Qualifizierende Weiterbildungsmaßnahmen hat der Kläger nicht absolviert. Die Vermittlungsbemühungen der Beklagten sind deshalb grundsätzlich auf Beschäftigungen zu erstrecken, die der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechen (§ 132 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Damit sind nur diejenigen Tätigkeiten für die fiktive Bemessung relevant, mit denen der Arbeitslose bestmöglich in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann (vgl. Urteil des BSG vom 03.12.2009 - B 11 AL 12/08 R - m.w.H.).
Besondere Umstände, die für eine andere Zuordnung sprechen könnten, liegen hier nicht vor. Die Zuordnung in die Qualifikationsgruppe 2 setzt gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III einen Fachschulabschluss oder einen vergleichbaren Berufsabschluss voraus, den der Kläger unstreitig nicht vorweisen kann. Auf Beschäftigungen, die eine solche qualifizierte Ausbildung erfordern, hat die Beklagte ihre Vermittlungsbemühungen deshalb grundsätzlich nicht zu erstrecken. Der Senat geht dabei davon aus, dass der für eine Beschäftigung nach Qualifikationsgruppe 2 fehlende Ausbildungsabschluss ein großes und schwer zu überwindendes Hindernis für die Vermittlung des Klägers in eine entsprechende Beschäftigung darstellt. Ob der Kläger deshalb - wie das SG unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen im bereits genannten Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 27.05.2009 (L 10 AL 378/07) annimmt - "keine Chance" für eine erfolgreiche Vermittlung in eine der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Beschäftigung hatte, lässt der Senat allerdings dahingestellt. Für ihn steht aber fest, dass - und hierauf kommt es entscheidend an - eine erfolgreiche Vermittlung in Tätigkeiten nach Qualifikationsgruppe 2 weitaus weniger wahrscheinlich war als in solche nach Qualifikationsgruppe 3. Mit einer Tätigkeit, die eine abgeschlossene Ausbildung als Industriekaufmann erfordert, war eine Eingliederung des Klägers in den Arbeitsmarkt mithin am besten möglich.
Soweit der Kläger geltend macht, er habe über lange Jahre eine der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Tätigkeit ausgeübt, so dass es als eine ungerechtfertigte Überbewertung des förmlichen Bildungsabschlusses anzusehen sei, wenn hierauf allein abgestellt werde, folgt ihm der Senat nicht. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn der Kläger trotz fehlender qualifizierter Ausbildung wahrscheinlich in eine der Qualifikationsgruppe 2 entsprechenden Beschäftigung hätte vermittelt werden können. Dies würde voraussetzen, dass der Kläger durch jahrelange berufspraktische Erfahrung Fähigkeiten und Kenntnisse erworben hätte, die für eine Tätigkeit mit Fachschulabschluss erforderlich sind und die er auch ohne weiteres in einem anderen Unternehmen - ggf. auch einer anderen Branche - einzusetzen in der Lage gewesen wäre.
Anhaltspunkte hierfür, die bei der gebotenen pauschalisierenden Betrachtungsweise (vgl. BSG a.a.O.) ohne weiteres erkennbar hätten sein müssen, hat der Senat nicht.
Der Kläger war von 1986 bis 2002 wie sich aus den vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Zeugnissen und Bestätigungen seiner früheren Arbeitgeber ergibt - in verschiedenen Bereichen des Ersatzteilwesens als Sachbearbeiter tätig. Leitungs- und Vorgesetztenfunktionen hat er danach nicht ausgeübt. Vielmehr hat es sich um übliche Sachbearbeitertätigkeiten gehandelt, wie sich aus den Beschreibungen seiner Aufgabenfelder in den vorgelegten Arbeitszeugnissen ergibt. Der im Ersatzteilzentrallager beschäftigt gewesene Kläger war seit 06.10.1986 mit der administrativen Abwicklung bei der Einführung neuer Ersatzteile für Motoren, Baumaschinen und Schlepper betraut (Zwischenzeugnis vom 19.09.1988). Danach war er in der für Ackerschlepper und Mähdrescher zuständigen Abteilung Customer Service Inland/Export und ab 01.02.1996 in der Abteilung Kundenretouren/Rechnungsberichtigungen Inland/Export tätig (Zwischenzeugnis vom 13.03.1996). Hierbei hat er beispielsweise die Lieferantenbestellungen zu überwachen, Rückstände nachzuverfolgen, Aufträge anzunehmen und die termingerechte und ordnungsgemäße Durchführung zu kontrollieren, Ersatzteilanfragen mit Hilfe von Ersatzteillisten und Produktkatalogen zu bearbeiten und Aufträge im Ersatzteilverkaufsbereich zu bearbeiten. Diese im Arbeitszeugnis vom 30.09.2008 als Schwerpunkte seiner vielseitigen Aufgaben bezeichneten Tätigkeitsbereiche stellen typische Tätigkeiten eines Sachbearbeiters dar. Dass in diesem Zeugnis davon die Rede ist, dass der Kläger in verschiedenen bedeutenden Funktionen als Sachbearbeiter im gesamten Spektrum des Ersatzteilwesens tätig gewesen sei, belegt nicht, dass aufgrund der Berufserfahrung ein einer Fachschulausbildung vergleichbares breites Fachwissen erworben wurde. Seine Einstufung in die Tarifgruppe K 6 des damals geltenden Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrages I für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 11.02.1988/19.06.2001, die durch die vom Kläger vorgelegte Entgeltmitteilung der C. G. GmbH vom 06.06.2002 nachgewiesen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Einstufung in die Gehaltsgruppe K 6 belegt nicht, dass der Kläger der Qualifikationsgruppe 2 entsprechende allgemein anwendbare Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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