L 12 AS 5241/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3037/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5241/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Der 1960 geborene Antragsteller Ziff. 1, der erwerbsfähig ist, bewohnt seit August 2010 mit seinen Kindern, den Antragstellern Ziff. 2 - 4 (Ziff. 2: 1992; Ziff. 3: 1995; Ziff. 4:. 2001) das seiner getrennt lebenden Ehefrau gehörende Haus B.straße. in R. (Wohnfläche ca. 230 m²). Nach dem zwischen dem Antragsteller Ziff. 1 und seiner Ehefrau bestehenden Mietvertrag ist eine monatliche Kaltmiete von 700,- EUR zuzüglich Nebenkosten von 457,- EUR zu entrichten. Derzeit bezieht der Antragsteller Ziff. 1 für seine Kinder monatlich 558,- EUR Kindergeld.

Der Antragsteller Ziff. 1 war bis 2006 Geschäftsführer der G. und A. L. GmbH & Co KG (Firma L.), an der er selbst als Gesellschafter beteiligt war. Nachdem Untreuehandlungen anlässlich seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bekannt geworden waren, schied er als Geschäftsführer und Gesellschafter aus. Wegen der Untreuehandlungen wurde der Antragsteller Ziff. 1 durch das Landgericht Tübingen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt (1 KLs 24 Js 10080/06); über die vom Kläger dagegen eingelegte Revision hat der BGH bisher nicht entschieden.

Die Antragsteller Ziff. 2 - 4 sind mit einem Kapitalanteil in Höhe von 3 % (13.517,28 EUR) an der Gesellschaft beteiligt. Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts Tübingen im Strafurteil vom 10. Mai 2011 sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass über den Kapitalanteil eines jeden Gesellschafters ein besonderes Kapitalkonto geführt wird. Gewinnanteile, Zinsen und Entnahmen sind für jeden Gesellschafter auf einem Privatkonto, Verlustanteile auf einem Verlustsonderkonto zu buchen. Zu Lasten eines positiven Saldos kann ein Gesellschafter frei verfügen. Die Überziehung des Privatkontos ist zulässig. Nach der Vornahme sämtlicher Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie nach Abzug der Tätigkeitsvergütungen und der Verbuchung der Zinsen für die Privatkonten ist der Reingewinn unter den Gesellschaftern zu verteilen.

Der Antragsteller Ziff. 1 bezieht ab 1. April 2008 durch den Antragsgegner Arbeitslosengeld II (Alg II), die Antragsteller Ziff. 2 - 4 ab August 2010 bis März 2011 (Januar 2011 darlehensweise, Februar und März 2011 als vorläufige Leistung). Der Antragsgegner forderte die Antragsteller auf, ihre Mietaufwendungen zu reduzieren (Schreiben vom 30. September 2010).

Nachdem dem Antragsgegner die Gesellschaftsbeteiligung der Antragsteller Ziff. 2 - 4 bekannt geworden war, forderte er Auszüge der Konten der Antragsteller Ziff. 2 - 4 an (Schreiben vom 9. November 2010). Der Antragsteller Ziff. 1 legte für die Antragsteller Ziff. 3 und 4 Steuerbescheide für das Jahr 2008 vor, in denen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen sind. Weiterhin reichte er Auszüge der Konten der Antragsteller Ziff. 2 - 4 bei der Fa. L. "Privatkonto" und "Nießbrauch" (Stand 31. Dezember 2010) ein, die jeweils mit einem Sollsaldo schließen. Auf Anforderung des Antragsgegners (Schreiben vom 22. November 2010) reichte der Antragsteller Ziff. 1 einen Kundenfinanzstatus der Kreissparkasse Böblingen über den Antragsteller Ziff. 2 mit Stand 26. August 2010 ein, wonach dieser ein Guthaben in Höhe von 20.400,84 EUR hat. Diese Guthaben hatte der Großvater für den Antragsteller Ziff. 2 angespart, der im Januar 2011 das Konto auf seinen Großvater als Kontoinhaber überschrieb.

Der Antragsteller Ziff. 1 brachte vor, dass den Jahresabschlüssen 2008 und 2009 zu entnehmen sei, dass von einem tatsächlichen Gewinn keine Spur sei und kein Entnahmerecht bestehe. Die Antragsteller legten Kontoauszüge der Konten Nr. X (Antragstellerin Ziff. 4), Y (Antragstellerin Ziff. 4), Z (Antragsteller Ziff. 3), XX (Antragsteller Ziff. 3), YY (Antragsteller Ziff. 2) vor, in denen erhebliche Gutschriften verzeichnet sind. U.a. erhielten die Antragsteller Ziff. 2 - 4 im Oktober 2010 durch die Fa. L. jeweils 5.000,- EUR überwiesen. Der Antragsteller Ziff. 1 teilte mit, dass er seit August 2010 eine Grundstücksverwaltungs- und Grundstückvermietungsgesellschaft betreibe, die noch keinen Gewinn abwerfe. Seine Kinder hätten immense Kosten für die Gründung eines Gewerbes, so dass vorläufig mit keinerlei Einkommen gerechnet werden könne.

Auf Anfrage des Antragsgegners (Schreiben vom 19. Januar 2011) teilte die Fa. L. mit, dass die Antragsteller für das Geschäftsjahr 2009 einen Gewinn in Höhe von je 8.925,19 EUR erhalten hätten, der Gewinnanteil für das Geschäftsjahr 2010 noch nicht feststehe, jedoch ein Gewinn für die Jahre 2010 und 2011 in gleicher Höhe wie für 2009 (ca. 8.000,- EUR pro Kind) zu erwarten sei (Schreiben vom 24. Januar und 7 Februar 2011).

Der Antragsgegner nahm die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Antragsteller für die Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 ganz zurück und forderte eine Erstattung der erbrachten Leistungen in Höhe von 9.949,63 EUR (Bescheid vom 21. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2011 bzgl. Antragsteller Ziff. 1, 3 und 4) bzw. 532,09 EUR (Bescheid vom 24. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2011 bzgl. Antragsteller Ziff. 1). Nachdem diese Entscheidungen bestandskräftig geworden waren, beantragten die Antragsteller eine Überprüfung nach § 44 SGB X, die der Antragsgegner ablehnte (Bescheide vom 4. August 2011).

Am 22. März 2011 stellten die Antragsteller einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auf den eingereichten Kontoauszügen sind folgende Guthaben ersichtlich: Antragsteller Ziff. 3 5.542,71 EUR (Stand 15. Februar 2011) und 1.937,63 EUR (Stand 31. März 2011), Antragstellerin Ziff. 4 6.087,89 EUR (Stand 31. März 2011), Antragsteller Ziff. 2 4.559,68 EUR (Stand 11. März 2011).

Das Bundeszentralamt für Steuern teilte auf Anfrage des Antragsgegners weitere Konten der Antragsteller Ziff. 2 (Nr.), Ziff. 3 (Nr.) und Ziff. 4 () sowie ein Konto der ... Grundstücksverwaltungs-GmbH & Co KG mit, über die der Antragsteller Ziff. 1 verfügen kann.

Der Antragsgegner lehnte den Leistungsantrag für die Zeit ab 1. April 2011 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab (Bescheid vom 28. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2011). Dagegen haben die Antragsteller Klage zum SG erhoben (S 4 AS 2044/11). Am 11. August 2011 begehrten sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 2.717,92 EUR ( S 4 AS 2406/11 ER) und machten geltend, dass der Antragsteller Ziff. 2 über das von seinem Großvater angelegte Vermögen nicht verfügen könne und die Fa. L. an die Antragsteller Ziff. 2 - 4 keine Gelder ausbezahlen würde. Bei den auf den Bankkonten verzeichneten Ein- und Auszahlungen handele es sich um durchlaufende Posten, um einen reinen Geldscheinwechsel am selben Tag. Das SG lehnte mit Beschluss vom 19. September 2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es fehle an einem Anordnungsanspruch, da den Antragstellern nach summarischer Prüfung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) zustehe. Die Antragsteller Ziff. 1 - 4 seien nicht hilfebedürftig. Als Einnahmen seien zunächst die Gewinnausschüttungen aus den Kommanditanteilen der Antragsteller Ziff. 2 - 4 im Oktober 2010 von je 8.925,19 EUR (monatlich 743,77 EUR - 3 = 2231,31 EUR) sowie das Kindergeld (558,- EUR) und Taschengeld (3 - 50,- EUR) zu berücksichtigen. Ferner seien Zuwendungen des Großvaters an den Antragsteller Ziff. 2 ab Mai 2011 von monatlich 200,- EUR bis 450,- EUR zu berücksichtigen. Das monatliche Gesamteinkommen übersteige den Bedarf der Antragsteller. Im Beschwerdeverfahren vor dem LSG Baden-Württemberg (L 13 AS 4690/11 ER-B) legten die Antragsteller Schreiben der Steuerberaterin H. vom 20. Oktober 2011 vor, wonach im Jahr 2009 die Antragsteller Ziff. 3 und 4 ein negatives Einkommen und der Antragsteller Ziff. 2 ein Einkommen in Höhe von 6.869,- EUR erzielt hätten. Der Antragsgegner reichte ein Schreiben der Fa. L. vom 27. Oktober 2011 ein, wonach den Antragstellern Ziff. 2 - 4 für das Geschäftsjahr ein Gewinn in Höhe von jeweils 10.696,36 EUR gutgeschrieben worden sei; für das Geschäftsjahr 2011 werde mit einem ähnlichen Gewinn gerechnet. Weiterhin legte der Antragsgegner ein Schreiben der Fa. L. vom 8. November 2011 vor, in dem mitgeteilt wird, dass am 25. Oktober 2011 sämtliche Gesellschafter der Fa. L. umfangreiche notarielle Vereinbarungen geschlossen hätten, die u.a. auch die Gewinnanteile der betreffenden Gesellschafter für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 beträfen. Über den Inhalt dieser Vereinbarungen sei Stillschweigen vereinbart worden. Das LSG wies die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 19. September 2011 durch Beschluss vom 10. November 2011 zurück.

Bereits am 20. Oktober 2011 haben die Antragsteller erneut beim SG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie hätten keinerlei verfügbare Mittel. Die Konten der Antragsteller Ziff. 2 - 4 befänden sich auch unter Berücksichtigung des Bilanzgewinns von 11.982,10 EUR weit über dem Kapital im Soll. Die fiktiven Gewinne würden mit Verlustvorträgen und Verbindlichkeiten verrechnet. Es habe - worauf das LSG abstelle - keine Zuflüsse gegeben. Die Antragsteller legten ein Schreiben der Fa. L. vom 16. November 2011 vor, wonach es im Jahr 2010 an jedes Kind eine Auszahlung in Höhe von 5.000,- EUR gegeben habe. Seither seien auch für das Jahr 2011 Gewinnbeteiligungen ausschließlich mit Verlustsonderkonten, Nießbrauch und Sollsalden aus den Vorjahren verrechnet worden.

Das SG hat am 18. November 2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragsteller hätten weiterhin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Seit dem Beschluss des SG vom 19. September 2011 und des LSG vom 10. November 2011 sei keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten.

Gegen den am 23. November 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23. November 2011 eingelegte Beschwerde. Einkommen sei nicht vorhanden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die Verwaltungsakten des Antragsgegners und die Akten SG Reutlingen S 4 AS 2406/11 ER und LSG Baden-Württemberg L 13 AS 4690/11 ER-B verwiesen.

II.

Die gem. §§ 172, 173 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Beschwerde der Antragsteller hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen. Der von den Antragstellern am 20. Oktober 2011 beim SG erneut gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits aufgrund der Rechtskraft des unanfechtbaren Beschlusses des SG vom 19. September 2011 (S 4 AS 2406/11 ER), bestätigt durch Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 10. November 2011 (L 13 AS 4690/11 ER-B) unzulässig.

Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwachsen in Ansehung der Vorschriften der §§ 172, 173 SGG in formelle Rechtskraft; darüber hinaus ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass sie auch der materiellen Rechtskraft (entsprechend § 141 SGG) fähig sind (vgl. bspw. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - (juris) m.wN.). Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, indem der wiederholte Streit der Beteiligten über dieselbe Streitsache mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verhindert wird. Ein derartiges Bedürfnis besteht auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung, denn dieser Rechtsbehelf hat nicht die bloß vorläufige Regelung eines endgültigen Zustands, sondern die endgültige Regelung eines vorläufigen Zustandes zum Gegenstand. Ein wiederholter, auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteter Antrag ist deshalb im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig. Eine derartige Identität des Streitgegenstandes ist gegeben, wenn das Rechtsschutzbegehren, das durch den erhobenen prozessualen Anspruch, d.h. den im Rahmen des gestellten Antrags dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt (vgl. Bundesgerichtshof BGHZ 157, 47), bestimmt wird, gleichgeblieben ist und sich auch hinsichtlich der entscheidungserheblichen Normlage, d.h. vor allem bezüglich der der früheren Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften, keine Änderung ergeben hat.

Vorliegend steht dem neuen Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Rechtskraft des Beschlusses des SG vom 19. September 2011 und des Beschlusses des LSG Baden-Württemberg vom 10. November 2011 entgegen. Das jetzige einstweilige Rechtsschutzbegehren fußt auf demselben Lebenssachverhalt; neue, erst nach Abschluss des vorgenannten Verfahrens eingetretene Tatsachen haben die Antragsteller ebenso wenig vorgebracht, wie sich die entscheidungserhebliche Normlage geändert hat. Die Antragsteller begehren im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach wie vor Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Gerade hinsichtlich dieser Leistungen hatten sie schon im früheren einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 4 AS 2406/11 ER und im Beschwerdeverfahren L 13 AS 4690/11 ER-B eine einstweilige Regelung erstrebt. Solche Leistungen hatte das SG und der 13. Senat des LSG mangels eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Zwar haben die Antragsteller nunmehr das Schreiben der Fa. L. vom 16. November 2011 vorgelegt, wonach im Jahr 2010 an jedes Kind eine Auszahlung in Höhe von 5.000,- EUR erfolgt sei und seither auch für das Jahr 2011 Gewinnbeteiligungen ausschließlich mit Verlustsonderkonten, Nießbrauch und Sollsalden aus den Vorjahren verrechnet worden seien. Die Antragsteller machen - wie schon im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 4 AS 2406/11 ER und im Beschwerdeverfahren L 13 AS 4690/11 ER-B - nach wie vor geltend, dass sie keine Einkünfte aus ihren Gesellschaftsbeteiligung erzielen. Insoweit sind seit Erlass des Beschlusses des 13. Senats am 10. November 2011 keine relevanten Veränderungen eingetreten. Aus den genannten Gründen ist der erneut gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig. Dem Senat ist sonach im vorliegenden Eilverfahren eine erneute sachliche Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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