L 12 AS 5080/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 5676/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5080/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2011 abgeändert und der Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern vorläufig weitere Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 188 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten.

Der 1964 geborene Antragsteller Ziff. 1 war bis Juni 2011 selbstständig tätig. Er bewohnt mit Ehefrau (Antragstellerin Ziff. 2) und zwei Töchtern (Antragstellerinnen Ziff. 3 und 4) in dem 275 qm großen Haus mit 8 Zimmern, welches zuvor in seinem Eigentum gestanden hatte und im Rahmen der Zwangsversteigerung von seinen Eltern erworben worden war, das Erdgeschoss mit 135 qm, welches mit Öl beheizt wird. Laut Mietvertrag mit den Eltern ist hierfür eine Kaltmiete von 560 EUR zu entrichten. Das Untergeschoss hat der Antragsteller Ziff. 1 als Büro für seine Firma zu 1.220 EUR monatlich angemietet. Den Antragstellern wurden auf Antrag vom 7. Juli 2011 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 in Höhe von 523,33 EUR monatlich unter Anrechnung von Erwerbseinkommen der Antragstellerin Ziff. 2 und Kindergeld bewilligt; für August 2011 zusätzlich je 70 EUR für Schulbedarf für die Antragstellerinnen Ziff. 3 und 4. Für Heizöl wurde gesondert eine einmalige Beihilfe bewilligt (Bescheid vom 25. Juli 2011, Widerspruchsbescheid vom 6. September 2011, Klage anhängig unter S 14 AS 5677/11, zum einstweiligen Rechtsschutz vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren L 12 AS 5083/11 ER-B).

Mit seinem Widerspruch gegen die Höhe der laufenden Bewilligung machte der Antragsteller Ziff. 1 geltend, die Bürofläche sei durch Zusammenlegung einer kleinen Einliegerwohnung mit Keller und Nebenräumen im Untergeschoss geschaffen worden, die Liegenschaft sei jedoch nur in ihrer Gesamtheit als zusammengehörende Einheit nutzbar. Der eigentliche Mietwert des Erdgeschosses betrage 1.800 EUR, der des Untergeschosses 400 EUR. Die Aufteilung der Liegenschaft in zwei Mietverträge und die Mietpreisverteilung habe ausschließlich finanzierungstechnische und fiskalische Gründe gehabt. Es müsse daher die gesamte Kaltmiete von 1.780 EUR berücksichtigt werden, darüber hinaus die zu leistenden Zahlungen für Wasser, Grundsteuern und Gebäudeversicherung, insgesamt 121,82 EUR monatlich sowie Müll- und Schornsteinfegergebühren und für Heizstrom im Untergeschoss monatlich 120 EUR, für Heizöl für das Erdgeschoss monatlich 242,09 EUR.

Am 4. Oktober 2011 haben die Antragsteller zum Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben (S 14 AS 5678/11) und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setze voraus, dass der Anordnungsanspruch, also die durchzusetzende Rechtsposition und der Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht würden. Vorliegend sei ein Anordnungsanspruch auf höhere Leistungen für die Unterkunftskosten nicht glaubhaft gemacht. Bedarfe für Unterkunft und Heizung würden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Erfasst würden davon jedoch nur Leistungen für private Wohnräume, nicht Geschäftsräume (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 16 Nr. 1). Zutreffend seien daher nur die für die Privatwohnung zu entrichtende Kaltmiete von 560 EUR abzüglich 15 EUR für den mit angemieteten Stellplatz, dessen Kosten nicht zu übernehmen seien, als Unterkunftskosten anerkannt worden. Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers zu 1 seien die Büroräume durch Erweiterung einer Einliegerwohnung, also einer abgeschlossenen Wohnung geschaffen worden, nach dem Mietvertrag verfüge das Untergeschoss über einen separaten Zugangsbereich. Es könne daher nicht die Gesamtmiete anerkannt werden, da es sich bei den Kosten für das Untergeschoss nicht um Unterkunftskosten i.S.d. SGB II handele. Insoweit sei auch ein Anspruch auf Übernahme von Stromkosten für die Beheizung nicht glaubhaft gemacht. Soweit ansonsten eine höhere Heizölbeihilfe begehrt werden, sei dies Gegenstand des Parallelverfahrens. Bezüglich der geltend gemachten weiteren Nebenkosten habe zum einen der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid eine weitere Prüfung in Aussicht gestellt, zum anderen seien die Kosten für Müllabfuhr und Schornsteinfeger nach den vorgelegten Rechnungen bereits im Februar bzw. Juni 2011 angefallen und damit vor Beginn des Leistungszeitraums; eine laufende Belastung der Antragsteller mit den von den Eigentümern zu zahlenden Beträgen für Wasser/Abwasser, Grundsteuer und Gebäudeversicherung sei nicht ersichtlich, da nach dem Mietvertrag keine laufende Abschlagszahlung für Nebenkosten erfolge.

Hiergegen richtet sich die am 21. November 2011 eingelegte Beschwerde der Antragsteller. Sie verweisen darauf, dass lediglich die anfängliche Kaltmiete 560 EUR betragen habe, im Grunde habe die Kaltmiete 1.085 EUR betragen sollen. Im Hinblick auf die von den Antragstellern zu übernehmenden Instandhaltungsinvestitionen mit einem Wert von monatlich 525 EUR gerechnet auf die Zeit von Juni 2005 bis Juni 2010 sei die Miete reduziert worden. Seit Juli 2010 betrage die tatsächliche Miete für die Wohnung 1.085 EUR und sei zumindest anfänglich zu übernehmen. Entsprechend verhalte es sich hinsichtlich der Nebenkosten, zu deren Übernahme die Antragsteller verpflichtet seien. Die im Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 angekündigte Bestätigung des Vermieters vom 21. Dezember 2011 war dem Fax des Bevollmächtigten der Antragsteller, der darauf hingewiesen worden war, dass weiterem Vortrag bis 22. Dezember 2011 entgegen gesehen werde, nicht beigefügt. Der Originalschriftsatz war bis zum Mittag des heutigen Tages nicht in der Post, auch telefonisch konnte die fehlende Anlage nicht angefordert werden, da im Büro des Bevollmächtigten niemand erreicht werden konnte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller hat nur in geringem Umfang Erfolg.

Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen berichtigt und auch die Antragsteller Ziff. 2 bis 4 aufgenommen. Zwar hat das SG allein den Antragsteller Ziff. 1 im Rubrum aufgeführt, in der Sache hat es jedoch über Ansprüche sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entschieden und nicht nur anteilig bezüglich des Antragstellers Ziff. 1. Es ist daher nicht nur davon auszugehen, dass der Antragsteller Ziff. 1, der in erster Instanz nicht anwaltlich vertreten war, Rechtsschutz für seine ganze Familie beantragen wollte, sondern auch der Beschluss des SG ist entsprechend auszulegen.

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, jedoch bis auf die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).

Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, nachdem die Antragsteller Leistungen nach dem SGB II begehren. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9.Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164). Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist.

Vorliegend ist ein Anordnungsanspruch nur glaubhaft gemacht, soweit die Antragsteller die von der Kaltmiete durch den Antragsgegner für den Stellplatz abgezogenen 15 EUR monatlich verlangen können und darüber hinaus den für Wasser zu entrichtenden Abschlag von 143 EUR für das vierte Quartal 2011. Da über den folgenden Bewilligungsabschnitt Januar bis Juni 2012 bislang keine Entscheidung des Antragsgegners ergangen ist und auch unklar ist, ob die Antragsteller weiterhin hilfebedürftig sind - der Antragsteller Ziff. 1 hoffte auf eine Anstellung bei einer neu zu gründenden Beratungsgesellschaft in der Schweiz - wird die Verpflichtung des Antragsgegners inhaltlich auf den Zeitraum des laufenden Bewilligungsabschnitts begrenzt. Ausgehend von der Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz Anfang Oktober 2011 sind somit vorläufig für drei Monate je 15 EUR sowie der Wasserabschlag von 143 EUR zu erbringen.

Die grundsätzliche Anspruchsberechtigung der Antragsteller zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II ist zu Recht zwischen den Beteiligten für den Bewilligungszeitraum bis 31. Dezember 2011 unstreitig. Ein Anspruch auf höhere als die bewilligten Leistungen ist indes über die zugesprochenen Leistungen hinaus derzeit nicht ersichtlich. Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die Regelbedarfe hat der Antragsgegner vorliegend in gesetzlicher Höhe (§ 20 Abs. 2 SGB II) zugrunde gelegt, für das Vorliegen eines zusätzlich zu berücksichtigenden Mehrbedarfs bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Anrechnung des erzielten Erwerbseinkommens abzüglich der gesetzlichen Freibeträge sowie des Kindergelds als Einkommen nach § 11 SGB II ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Schließlich besteht derzeit auch keine Grundlage für die Berücksichtigung höherer Unterkunftskosten mit Ausnahme der vom Antragsgegner abgezogenen 15 EUR für den Stellplatz sowie des nachgewiesenen Abschlags für Wasser von 143 EUR für das vierte Quartal 2011.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Das SG hat bereits unter Hinweis auf die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt, dass zu den von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassten Kosten nur Kosten für private Wohnräume und nicht Geschäftsräume gehören (vgl. BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1). Damit gehören von vornherein sämtliche mit dem Untergeschoss zusammenhängenden Kosten wie Miete und Stromkosten (Heizung) nicht zu den vom Antragsgegner zu tragenden Leistungen. Dass der Antragsteller Ziff. 1 diese Kosten wegen der bestehenden Kündigungsfristen auch nach Aufgabe seiner Einzelfirma zum 1. Juli 2011 weiterhin tragen muss, führt nicht dazu, diese Kosten dem Unterkunftsbedarf für das Wohnen zuzuschlagen. Der Antragsteller Ziff. 1 muss sich insoweit an seiner Konstruktion der getrennten Mietverträge und Nutzungsarten festhalten lassen.

Soweit es um die von den Antragstellern bewohnte Erdgeschosswohnung geht, ist hierfür nach dem Mietvertrag eine Kaltmiete von 560 EUR zu zahlen. Zwar ist in dem Anhang zum Mietvertrag betreffend die vom Mieter zu tragenden Instandhaltungsmaßnahmen geregelt, dass die Kaltmiete von 560 EUR ca. 3 EUR/qm unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liege und der Vermieter die ermäßigte Miete im Hinblick auf die vom Mieter zu tragenden, anstehenden Instandhaltungs- und Reparaturinvestitionen von insgesamt 31.500 EUR gewähre. Nach dem Vertrag ist insoweit, worauf die Antragsteller hinweisen, ab Juli 2010 eine ermäßigte Miete eigentlich nicht mehr vorgesehen. Allerdings hat der Antragsteller Ziff. 1 vor dem SG selbst vorgetragen, dass seine Eltern trotz des bestehenden Rückstandes mit den Instandhaltungsmaßnahmen in Absprache mit der finanzierenden Bank auf die Geltendmachung der höheren Miete verzichtet hätten und nach wie vor den ermäßigten Mietzins geltend machten. Angesichts dessen sind die Antragsteller derzeit einer höheren Forderung nicht ausgesetzt, so dass für die Erdgeschosswohnung nicht mehr als 560 EUR Kaltmiete zu berücksichtigen sind.

Indes kommt ein Abschlag von 15 EUR wegen des Stellplatzes nicht in Betracht. Im Mietvertrag ist ausgeführt, dass zur Mietsache auch ein Stellplatz gehört. Allerdings ist für die Miete dieses Stellplatzes kein gesonderter Mietzins ausgewiesen. Für die vom Antragsgegner fiktiv abgesetzten 15 EUR gibt es keine Grundlage. Darüber hinaus sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Kosten für eine Garage/einen Stellplatz dann zu übernehmen, wenn die Wohnung nicht ohne diesen Stellplatz angemietet werden kann und sich die Kosten auch unter Berücksichtigung des Stellplatzes innerhalb der Angemessenheitsgrenzen bewegen. Letzteres ist hier der Fall, denn der Antragsgegner geht von angemessenen Kosten für einen Vierpersonenhaushalt von 570 EUR (Kaltmiete) aus. Ob die Wohnung auch ohne den Stellplatz angemietet werden kann, bedarf ggf. noch weiterer Ermittlungen in der Hauptsache, ebenso, welcher Wert hierfür ggf. anzusetzen wäre. Der vorliegende Mietvertrag spricht eher dafür, den Stellplatz als notwendig mit vermietet anzusehen. Ob der Stellplatz zur Kostenreduzierung anderweitig weiter vermietet werden könnte, erscheint eher unwahrscheinlich im Hinblick darauf, dass in Gärtringen-Rohrau ein Mangel an Parkmöglichkeiten für Pkw kaum bestehen dürfte. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist daher der Antragsgegner vorläufig zur Übernahme der gesamten Kaltmiete zu verpflichten.

Nach dem Mietvertrag sind die Antragsteller zur Tragung der Nebenkosten verpflichtet, die nicht über eine monatliche Vorauszahlung erhoben werden, sondern gesondert mit dem Vermieter abgerechnet werden. Insoweit ist nachgewiesen, dass für das vierte Quartal 2011 eine Abschlagszahlung für Wasser von 143 EUR zu zahlen war, die zu den übernahmefähigen Nebenkosten gehört. Darüber hinaus steht noch nicht endgültig fest, in welcher Höhe weitere Nebenkosten zu übernehmen sind. Nach den vorliegenden Akten fehlt noch ein Nachweis über die Grundsteuer und die Gebäudeversicherung. Insoweit kann allerdings die genaue Abrechnung der Nebenkosten auf den Cent genau auch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dem Antragsgegner wird insoweit anheim gestellt, kurzfristig über die schon im Widerspruchsbescheid angekündigte Berücksichtigung der Nebenkosten zu entscheiden. Soweit es um Heizkosten geht, ist über die einmalige Erbringung einer Beihilfe zur Beschaffung von Heizöl gesondert entschieden worden. Dieser ebenfalls zwischen den Beteiligten streitige Punkt ist Gegenstand des Verfahrens L 12 AS 5083/11 ER-B.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Angesichts des geringen Erfolgs im Vergleich zu den geltend gemachten Leistungen erscheint eine Kostenquotelung nicht angemessen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved