Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3598/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5133/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 9. November 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Umzugskosten, Renovierungskosten und ein Kautionsdarlehen.
Der 1969 geborene erwerbsfähige Antragsteller Ziff. 1 beantragte für sich und seine 1973 geborene Ehefrau (Antragstellerin Ziff. 2) sowie seine 3 Kinder (Antragsteller Ziff. 3 geb. 1991; Antragsteller Ziff. 4 geb. 1995 und Antragsteller Ziff. 5 2003) am 14. März 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antragsteller Ziff. 1 steht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und erhält Krankengeld in Höhe von 47,35 EUR netto täglich (1420,50 EUR monatlich) sowie Kindergeld von 360,- EUR (für die Antragsteller Ziff. 3 und 4). Die Antragstellerin Ziff. 2 bezieht ein Arbeitsentgelt in unterschiedlicher Höhe. Die Antragsteller Ziff. 4 und 5 besuchen eine Schule. Der Antragsteller Ziff. 3 gab in dem Antrag an, dass er bis zum 1. September 2010 in einer Ausbildung gestanden habe und seit 16. September 2010 versicherungspflichtig beschäftigt sei. Im Mai 2011 erklärte er, dass er weder Arbeitseinkommen noch sonstiges Einkommen erziele, und im Juni 2011, dass er im Wettbüro "T." arbeite und monatlich ca. 80,- EUR verdiene und derzeit nicht nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz suche.
Nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs haben die Antragsteller zum 15. April 2011 einen Mietvertrag über eine 3,5-Zimmer-Wohnung (81,5 m²) in H. abschlossen. Die monatliche Kaltmiete beträgt 650,- EUR und die Betriebskostenvorauszahlung 250,- EUR. Die Antragsteller haben sich verpflichtet, eine Kaution in Höhe von 1.300,- EUR zu entrichten. In dem Mietvertrag ist verzeichnet, dass die Mieträume zu Beginn des Mietverhältnisses in einem vollständig renovierten Zustand, wobei die Wohnräume nicht tapeziert sind, übergeben worden sind.
Der Antragsgegner erteilte am 11. April 2011 die Zusicherung, dass für die oben genannte Wohnung Unterkunftskosten in Höhe bis zu 900,- EUR als angemessen anerkannt werden. Der Antragsteller beantragte am 11. April 2011 die Übernahme der Kaution sowie von Umzugs- und Renovierungskosten. Am 12. April 2011 erbrachten die Antragsteller die Kaution an ihre Vermieter, nachdem ihnen K. G. u.a. diesen Betrag "geliehen" hatte. Sie ließen in der Zeit vom 19. - bis zum 21. April 2011 in der neu angemieteten Wohnung Maler- und Tapezierarbeiten durchführen, wofür ihnen der Malerbetrieb T. einen Betrag in Höhe von 1.130,05 EUR in Rechnung stellte (Rechnung vom 21. April 2011). Die vom Antragsgegner veranlasste Prüfung des Renovierungsbedarfs konnte nicht stattfinden, da die Antragsteller bei 2 Hausbesuchen nicht angetroffen wurden und sie sich nicht zur Verabredung eines Besichtigungstermins meldeten.
Der Antragsgegner lehnte mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. Juni 2011 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Monate März bis Mai 2011 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Nachdem die Antragsteller die vom Antragsgegner angeforderten Unterlagen (Nachweis über Antrag auf Wohngeld, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnungen ab Mai 2011) nicht eingereicht hatten, lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 1. Juni 2011 ab (Bescheid vom 21. Juni 2011). Auch die Übernahme der Kaution, Umzugs- und Renovierungskosten lehnte er ab (Bescheid vom 21. Juni 2011). Dagegen legten die Antragsteller Widerspruch ein (Schreiben vom 28. Juni 2011). Der Antragsgegner forderte u.a. Nachweise über das Arbeitseinkommen des Antragstellers Ziff. 3 sowie die Beantragung von Kindergeld für diesen (Schreiben vom 30. Juni und 5. August 2011).
Die Stadt H. gewährte den Antragstellern für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai 2011 Wohngeld (April 79,47 EUR und Mai 149,- EUR).
Der Antragsgegner wies den Widerspruch bzgl. der Leistungsablehnung ab Mai 2011 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2011). Die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers Ziff. 3 sei bisher nicht nachgewiesen. Daher sei der Antrag für diesen abzulehnen. Er werde auch bei der Leistungsberechnung der Bedarfsgemeinschaft herausgenommen. Der Gesamtbedarf der aus den Antragstellern Ziff. 1, 2, 4 und 5 bestehenden Bedarfsgemeinschaft belaufe sich auf 1914,- EUR, dem ein bereinigtes Einkommen aus Kindergeld, Krankengeld und Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 2.053,26 EUR gegenüberstehe. Zudem komme ein Anspruch auf Wohngeld für die Zeit ab Mai 2011 in Betracht. Auch könne für den Antragsteller Ziff. 3 Kindergeld bezogen werden, wenn dieser sich arbeitssuchend oder ausbildungsplatzsuchend melde. Dem Widerspruch hinsichtlich der Mietkaution, der Umzugs- und Renovierungskosten gab er teilweise statt, gewährte ein Darlehen für die Mietkaution in Höhe von 135,08 EUR und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2011). Die Mietkaution sei den Antragstellern "leihweise" zur Verfügung gestellt worden; Rückzahlungsmodalitäten seien mit K. G. nicht vereinbart und auch nicht nachgewiesen worden. Gleichwohl sei geprüft worden, in welcher Höhe das den Bedarf übersteigende Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung der Kautionskosten eingesetzt werden könne. Die Prüfung habe ergeben, dass für die im Juni 2011 fällige Kautionsrate eine Hilfebedürftigkeit in Höhe von 135,08 EUR bestehe. Insoweit werde ein Darlehen gewährt. Die Umzugskosten könnten aus dem den Bedarf übersteigenden Einkommen beglichen werden. Hinsichtlich der Renovierungskosten habe der Bedarf nicht festgestellt werden können.
Am 25. Oktober 2011 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Mannheim (SG) eine einstweilige Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Ihr bevollmächtigter Rechtsanwalt hat die von ihm geführte Akte in Kopie dem SG vorgelegt.
Das SG hat mit Beschluss vom 9. November 2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von PKH abgelehnt. Der begehrte einstweilige Rechtsschutz scheitere sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Nach dem aktuellen Erkenntnisstand sei eine hinreichende Erfolgsaussicht eines Hauptsacheverfahrens nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur ab dem Zeitpunkt des Antrages (25. Oktober 2011) verlangt werden könne - seien bisher noch nicht gegeben. Insoweit fehle es an einer erwiesenen Hilfebedürftigkeit der Antragsteller, die gem. § 9 Abs. 1 SGB II erfordere, dass jemand seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Soziallleistungen, erhalte. Da Einkommensbelege bzgl. des Antragstellers Ziff. 3 trotz wiederholter Aufforderung nicht erbracht worden seien, könne dieser nicht zur Bedarfsgemeinschaft gerechnet werden (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Für die übrigen Antragsteller habe der Antragsgegner zutreffend einen Gesamtbedarf von 1.914,- EUR errechnet, demgegenüber liege aber ein Einkommen aus Krankengeld, Arbeitseinkommen der Antragstellerin Ziff. 2 und Kindergeld für die Antragsteller Ziff. 4 und 5 in Höhe von 2.053,26 EUR vor. Außerdem könne sich der noch nicht geklärte Anspruch auf Wohngeld einkommenssteigernd auswirken. In der Antragsschrift sei nichts vorgetragen, was zu einer anderen Festsetzung des zu berücksichtigenden Einkommens Anlass geben könnte. Die fehlende Bedürftigkeit der Antragsteller stehe auch einer weiteren Übernahme von Kaution, Umzugskosten und Renovierungsaufwendungen entgegen. Zudem sei die Kaution durch eine Familienangehörige übernommen worden, ohne dass eine verbindliche und inzwischen fällige Rückzahlungsverpflichtung festgelegt worden sei. Welche unabweisbaren Aufwendungen nach § 22 Abs. 2 SGB II anlässlich des Wohnungswechsels im April 2011 entstanden sein sollen, sei ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der geltend gemachten Forderung des Malerbetriebs Tan könne nicht entnommen werden, welche Arbeiten vom 19. bis zum 21. April 2011 durchgeführt worden seien. Bei dem Kostenangebot der Firma Maler E. handele es sich um einen Kostenvoranschlag für künftig eventuell zu erbringende Arbeiten. Dem Gericht erschließe es sich auch nicht, warum den Antragstellern nicht zugemutet werden könne, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 12. November 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18. November 2011 eingelegte Beschwerde, die nicht begründet wurde.
Am gleichen Tag haben die Antragsteller gegen die Widerspruchsbescheide vom 21. Oktober 2011 Klage zum SG erhoben (S 4 AS 3906/11 und S 4 AS 3907/11).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die Verwaltungsakten des Antragsgegners und die Akten des SG S 4 AS 3906/11 und S 4 AS 3907/11 Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, nachdem die Antragsteller Leistungen nach dem SGB II begehren. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9.Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164). Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist.
Der Senat geht wie das SG davon aus, dass die Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Gewährung von laufenden und einmaligen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht glaubhaft gemacht haben und es im Übrigen hinsichtlich der Gewährung eines Kautionsdarlehens und der Umzugskosten auch an einem Anordnungsgrund fehlt. Der Senat verweist insofern auf die Ausführungen des SG und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es unverständlich ist, aus welchen Gründen Beginn und gegebenenfalls Ende der Beschäftigung des Antragstellers Ziff. 3 und die aus dieser Beschäftigung erzielten Entgelte nicht nachgewiesen wurden und werden. Unter diesen Umständen ist der Antragsgegner berechtigt, davon auszugehen, dass der Antragsteller Ziff. 3 seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Es steht den Antragstellern frei, im Hauptsacheverfahren S 4 AS 3906/11 umgehend die entsprechenden Nachweise über die Beschäftigung des Antragstellers Ziff. 3 vorzulegen und es dem Antragsgegner zu ermöglichen, gegebenenfalls die Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft neu zu berechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Umzugskosten, Renovierungskosten und ein Kautionsdarlehen.
Der 1969 geborene erwerbsfähige Antragsteller Ziff. 1 beantragte für sich und seine 1973 geborene Ehefrau (Antragstellerin Ziff. 2) sowie seine 3 Kinder (Antragsteller Ziff. 3 geb. 1991; Antragsteller Ziff. 4 geb. 1995 und Antragsteller Ziff. 5 2003) am 14. März 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antragsteller Ziff. 1 steht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und erhält Krankengeld in Höhe von 47,35 EUR netto täglich (1420,50 EUR monatlich) sowie Kindergeld von 360,- EUR (für die Antragsteller Ziff. 3 und 4). Die Antragstellerin Ziff. 2 bezieht ein Arbeitsentgelt in unterschiedlicher Höhe. Die Antragsteller Ziff. 4 und 5 besuchen eine Schule. Der Antragsteller Ziff. 3 gab in dem Antrag an, dass er bis zum 1. September 2010 in einer Ausbildung gestanden habe und seit 16. September 2010 versicherungspflichtig beschäftigt sei. Im Mai 2011 erklärte er, dass er weder Arbeitseinkommen noch sonstiges Einkommen erziele, und im Juni 2011, dass er im Wettbüro "T." arbeite und monatlich ca. 80,- EUR verdiene und derzeit nicht nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz suche.
Nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs haben die Antragsteller zum 15. April 2011 einen Mietvertrag über eine 3,5-Zimmer-Wohnung (81,5 m²) in H. abschlossen. Die monatliche Kaltmiete beträgt 650,- EUR und die Betriebskostenvorauszahlung 250,- EUR. Die Antragsteller haben sich verpflichtet, eine Kaution in Höhe von 1.300,- EUR zu entrichten. In dem Mietvertrag ist verzeichnet, dass die Mieträume zu Beginn des Mietverhältnisses in einem vollständig renovierten Zustand, wobei die Wohnräume nicht tapeziert sind, übergeben worden sind.
Der Antragsgegner erteilte am 11. April 2011 die Zusicherung, dass für die oben genannte Wohnung Unterkunftskosten in Höhe bis zu 900,- EUR als angemessen anerkannt werden. Der Antragsteller beantragte am 11. April 2011 die Übernahme der Kaution sowie von Umzugs- und Renovierungskosten. Am 12. April 2011 erbrachten die Antragsteller die Kaution an ihre Vermieter, nachdem ihnen K. G. u.a. diesen Betrag "geliehen" hatte. Sie ließen in der Zeit vom 19. - bis zum 21. April 2011 in der neu angemieteten Wohnung Maler- und Tapezierarbeiten durchführen, wofür ihnen der Malerbetrieb T. einen Betrag in Höhe von 1.130,05 EUR in Rechnung stellte (Rechnung vom 21. April 2011). Die vom Antragsgegner veranlasste Prüfung des Renovierungsbedarfs konnte nicht stattfinden, da die Antragsteller bei 2 Hausbesuchen nicht angetroffen wurden und sie sich nicht zur Verabredung eines Besichtigungstermins meldeten.
Der Antragsgegner lehnte mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. Juni 2011 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Monate März bis Mai 2011 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Nachdem die Antragsteller die vom Antragsgegner angeforderten Unterlagen (Nachweis über Antrag auf Wohngeld, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnungen ab Mai 2011) nicht eingereicht hatten, lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 1. Juni 2011 ab (Bescheid vom 21. Juni 2011). Auch die Übernahme der Kaution, Umzugs- und Renovierungskosten lehnte er ab (Bescheid vom 21. Juni 2011). Dagegen legten die Antragsteller Widerspruch ein (Schreiben vom 28. Juni 2011). Der Antragsgegner forderte u.a. Nachweise über das Arbeitseinkommen des Antragstellers Ziff. 3 sowie die Beantragung von Kindergeld für diesen (Schreiben vom 30. Juni und 5. August 2011).
Die Stadt H. gewährte den Antragstellern für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Mai 2011 Wohngeld (April 79,47 EUR und Mai 149,- EUR).
Der Antragsgegner wies den Widerspruch bzgl. der Leistungsablehnung ab Mai 2011 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2011). Die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers Ziff. 3 sei bisher nicht nachgewiesen. Daher sei der Antrag für diesen abzulehnen. Er werde auch bei der Leistungsberechnung der Bedarfsgemeinschaft herausgenommen. Der Gesamtbedarf der aus den Antragstellern Ziff. 1, 2, 4 und 5 bestehenden Bedarfsgemeinschaft belaufe sich auf 1914,- EUR, dem ein bereinigtes Einkommen aus Kindergeld, Krankengeld und Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 2.053,26 EUR gegenüberstehe. Zudem komme ein Anspruch auf Wohngeld für die Zeit ab Mai 2011 in Betracht. Auch könne für den Antragsteller Ziff. 3 Kindergeld bezogen werden, wenn dieser sich arbeitssuchend oder ausbildungsplatzsuchend melde. Dem Widerspruch hinsichtlich der Mietkaution, der Umzugs- und Renovierungskosten gab er teilweise statt, gewährte ein Darlehen für die Mietkaution in Höhe von 135,08 EUR und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2011). Die Mietkaution sei den Antragstellern "leihweise" zur Verfügung gestellt worden; Rückzahlungsmodalitäten seien mit K. G. nicht vereinbart und auch nicht nachgewiesen worden. Gleichwohl sei geprüft worden, in welcher Höhe das den Bedarf übersteigende Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung der Kautionskosten eingesetzt werden könne. Die Prüfung habe ergeben, dass für die im Juni 2011 fällige Kautionsrate eine Hilfebedürftigkeit in Höhe von 135,08 EUR bestehe. Insoweit werde ein Darlehen gewährt. Die Umzugskosten könnten aus dem den Bedarf übersteigenden Einkommen beglichen werden. Hinsichtlich der Renovierungskosten habe der Bedarf nicht festgestellt werden können.
Am 25. Oktober 2011 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Mannheim (SG) eine einstweilige Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Ihr bevollmächtigter Rechtsanwalt hat die von ihm geführte Akte in Kopie dem SG vorgelegt.
Das SG hat mit Beschluss vom 9. November 2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von PKH abgelehnt. Der begehrte einstweilige Rechtsschutz scheitere sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Nach dem aktuellen Erkenntnisstand sei eine hinreichende Erfolgsaussicht eines Hauptsacheverfahrens nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur ab dem Zeitpunkt des Antrages (25. Oktober 2011) verlangt werden könne - seien bisher noch nicht gegeben. Insoweit fehle es an einer erwiesenen Hilfebedürftigkeit der Antragsteller, die gem. § 9 Abs. 1 SGB II erfordere, dass jemand seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Soziallleistungen, erhalte. Da Einkommensbelege bzgl. des Antragstellers Ziff. 3 trotz wiederholter Aufforderung nicht erbracht worden seien, könne dieser nicht zur Bedarfsgemeinschaft gerechnet werden (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Für die übrigen Antragsteller habe der Antragsgegner zutreffend einen Gesamtbedarf von 1.914,- EUR errechnet, demgegenüber liege aber ein Einkommen aus Krankengeld, Arbeitseinkommen der Antragstellerin Ziff. 2 und Kindergeld für die Antragsteller Ziff. 4 und 5 in Höhe von 2.053,26 EUR vor. Außerdem könne sich der noch nicht geklärte Anspruch auf Wohngeld einkommenssteigernd auswirken. In der Antragsschrift sei nichts vorgetragen, was zu einer anderen Festsetzung des zu berücksichtigenden Einkommens Anlass geben könnte. Die fehlende Bedürftigkeit der Antragsteller stehe auch einer weiteren Übernahme von Kaution, Umzugskosten und Renovierungsaufwendungen entgegen. Zudem sei die Kaution durch eine Familienangehörige übernommen worden, ohne dass eine verbindliche und inzwischen fällige Rückzahlungsverpflichtung festgelegt worden sei. Welche unabweisbaren Aufwendungen nach § 22 Abs. 2 SGB II anlässlich des Wohnungswechsels im April 2011 entstanden sein sollen, sei ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der geltend gemachten Forderung des Malerbetriebs Tan könne nicht entnommen werden, welche Arbeiten vom 19. bis zum 21. April 2011 durchgeführt worden seien. Bei dem Kostenangebot der Firma Maler E. handele es sich um einen Kostenvoranschlag für künftig eventuell zu erbringende Arbeiten. Dem Gericht erschließe es sich auch nicht, warum den Antragstellern nicht zugemutet werden könne, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 12. November 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18. November 2011 eingelegte Beschwerde, die nicht begründet wurde.
Am gleichen Tag haben die Antragsteller gegen die Widerspruchsbescheide vom 21. Oktober 2011 Klage zum SG erhoben (S 4 AS 3906/11 und S 4 AS 3907/11).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die Verwaltungsakten des Antragsgegners und die Akten des SG S 4 AS 3906/11 und S 4 AS 3907/11 Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, nachdem die Antragsteller Leistungen nach dem SGB II begehren. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9.Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164). Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist.
Der Senat geht wie das SG davon aus, dass die Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Gewährung von laufenden und einmaligen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht glaubhaft gemacht haben und es im Übrigen hinsichtlich der Gewährung eines Kautionsdarlehens und der Umzugskosten auch an einem Anordnungsgrund fehlt. Der Senat verweist insofern auf die Ausführungen des SG und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es unverständlich ist, aus welchen Gründen Beginn und gegebenenfalls Ende der Beschäftigung des Antragstellers Ziff. 3 und die aus dieser Beschäftigung erzielten Entgelte nicht nachgewiesen wurden und werden. Unter diesen Umständen ist der Antragsgegner berechtigt, davon auszugehen, dass der Antragsteller Ziff. 3 seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Es steht den Antragstellern frei, im Hauptsacheverfahren S 4 AS 3906/11 umgehend die entsprechenden Nachweise über die Beschäftigung des Antragstellers Ziff. 3 vorzulegen und es dem Antragsgegner zu ermöglichen, gegebenenfalls die Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft neu zu berechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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